Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 An 739/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Lizenzfußballspieler der 1. Bundesliga, für den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden sind, kann zumutbar auf seine vorher erlernte Tätigkeit verwiesen werden.
2. Es besteht kein Anlaß, bei Lizenzfußballspielern von dem bisher für Angestelltenberufe entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 126) abzuweichen.
3. Das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen, das ein Lizenzfußballspieler erzielte, ist rentenrechtlich ohne Bedeutung.
2. Es besteht kein Anlaß, bei Lizenzfußballspielern von dem bisher für Angestelltenberufe entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 126) abzuweichen.
3. Das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen, das ein Lizenzfußballspieler erzielte, ist rentenrechtlich ohne Bedeutung.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 1. April 1982 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat von Dezember 1966 bis Mai 1970 den Beruf eines Technischen Zeichners erlernt und die Ausbildung mit der entsprechenden Prüfung beendet. In der Folgezeit war er bis zum 30. Juni 1974 im erlernten Beruf tätig. Vom 1. Juli 1974 an war er dann auf der Grundlage eines bis zum 30. Juni 1976 abgeschlossenen Vertrages Lizenzfußballspieler bei dem Verein B. T.-Club B. e.V ... Am 21. September 1974 erlitt der Kläger bei einem Fußballspiel eine Knieverletzung, die in der Folgezeit operative Behandlungen des rechten Kniegelenkes mit Entfernung der Menisci und plastischen Bandersatz erforderlich machte. Aus dem Vertragsverhältnis schied der Kläger am 11. März 1976 aus, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er wegen der Verletzungsfolgen nicht mehr als Fußballspieler tätig sein konnte. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses waren anteilige Beiträge zur Rentenversicherung in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden. In der Folgezeit war er bis zum 19. Juli 1976 arbeitsunfähig erkrankt und bezog danach bis zum 30. August 1977 Arbeitslosengeld. Vom 1. September 1977 bis 31. Mai 1982 war er beschäftigt als Leiter eines Sägewerks in N ... Seit dem 16. September 1982 ist er tätig als Technischer Zeichner bei der Firma M.- und A. N. GmbH.
Am 31. Januar 1980 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. von S untersuchen, der in seinem Gutachten vom 4. Juni 1980 eine Steh- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks infolge posttraumatischer Arthrosis deformans mit Kreuzbandlockerung feststellte. Außerdem diagnostizierte er zwei freie Gelenkkörper im Bereich des lateralen Gelenkspaltes im äußeren Anteil, einen Zustand nach Meniskusentfernung sowie Kreuzband- und Seitenbandplastik, eine Chondropathie patellae rechts, Spreiz-Senk-Füße, eine geringe statische Skoliose sowie einen leichten Rundrücken. Zum Leistungsvermögen führte er aus, der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten körperlicher Art verrichten; als Lizenzfußballspieler sei er ebensowenig einsatzfähig wie für Tätigkeiten, die mit schwerer körperlicher Belastung oder dauerndem Stehen verbunden seien.
Durch Bescheid vom 29. Oktober 1980 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab mit der Begründung, nach den ärztlichen Feststellungen liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vor, da sich der Kläger zumutbar auf die Beschäftigung als Technischer Zeichner verweisen lassen müsse.
Der hiergegen am 1. Dezember 1980 erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. März 1981).
Mit der am 7. April 1981 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß Ausgangspunkt der Beurteilung sein zuletzt ausgeübter Beruf als Lizenzfußballspieler sein müsse. Hierzu hat er vorgetragen, daß er bereits von 1972 bis 20. Juni 1974 als "Halbprofi” bei dem Verein H. K. tätig gewesen sei. Den Beruf als Fußballspieler habe er aus freien Stücken wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten gewählt. Als Fußballspieler, Trainer, Fußballehrer oder Assistenztrainer sei er nicht mehr einsatzfähig. Dies gelte auch für den Beruf des Technischen Zeichners. Ohne die am 29. September 1974 im Spiel gegen den Hamburger Sportverein erlittene Verletzung würde er bis zum 35. Lebensjahr als aktiver Spieler und anschließend als Trainer gearbeitet haben.
Durch Urteil vom 7. April 1982 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Seinen bisherigen Beruf als Lizenzfußballspieler könne der Kläger zwar nicht mehr ausüben. Er müsse sich jedoch zumutbar auf den ursprünglich erlernten Beruf des Technischen Zeichners verweisen lassen. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei mit keinem sozialen Abstieg verbunden. Sie sei der Tätigkeit eines Lizenzfußballspielers qualitativ gleichwertig, zumal der Technische Zeichner eine Ausbildungszeit von 3 1/2 Jahren durchlaufen müsse.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 18. Juni 1982 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 1982, der am 19. Juli 1982 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Tätigkeit als Technischer Zeichner sei im Vergleich mit derjenigen des Lizenzfußballspielers mit einem wesentlichen sozialen Abstieg verbunden. Im übrigen seien die Verdienstmöglichkeiten eines Lizenzfußballers um ein vielfaches höher als diejenigen eines Technischen Zeichners.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 1981 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 1980 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet. Der Sachverständige Dr. Sch. ist in seinem Gutachten vom 18. Oktober 1983 zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne seit Januar 1980 vollschichtig alle Arbeiten verrichten, die kein Stehen und Gehen auf unebenem Gelände verlangten, nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden müssen und nicht mit gehäuftem Treppensteigen und ununterbrochenem Stehen und Gehen verbunden seien; gelegentliches Sitzen solle gewährleistet sein.
Der Senat hat außerdem eine Stellungnahme des Ligasekretärs des Deutschen Fußballbundes (DFB) W. S. vom 4. Mai 1987 zur Frage des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts eines Lizenzfußballspielers der 1. Bundesliga eingeholt. Zu dieser Frage liegen außerdem Auskünfte der Bundesligavereine FC Bayern-München, Hamburger Sportverein, VfB Stuttgart, 1. FC Kaiserslautern, 1. FC Köln, Borussia Dortmund, Borussia Mönchengladbach, Eintracht Frankfurt, VfL Bochum, Fortuna Düsseldorf, TSV Bayer 04 Leverkusen, TSV München 1860, MSV Duisburg, FC Bayer 05 Uerdingen, Hertha BSC Berlin, SV Werder Bremen, Sportverein Darmstadt 1898, Karlsruher Sportclub und SV Waldhof Mannheim vor. Auf den Inhalt dieser Auskünfte wird insoweit Bezug genommen. Weiterhin hat der Senat eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen vom 13. August 1987 zur Frage möglicher Verweisungstätigkeiten eingeholt. Darin wird unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Technischer Zeichner für zumutbar erachtet.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 1982 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Nach § 23 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) – in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) – erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Berufsunfähig ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt nach Satz 2 alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese leistungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht zu Gunsten des Klägers vor.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 55, S. 45, 48) ist bei Prüfung der Berufsunfähigkeit Ausgangspunkt der Beurteilung der "bisherige Beruf” des Versicherten. Ist der Versicherte in diesem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG, so ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es noch auf seine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog. Verweisungstätigkeiten ankommt. Der "bisherige Beruf” ist aber ferner für die Abgrenzung dieser Verweisungstätigkeiten von Bedeutung; denn von seiner Bewertung hängt es wesentlich ab, welche anderen Tätigkeiten dem Versicherten noch zumutbar sind. Als bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat aufgeben müssen; eine solche "Lösung” ist rentenrechtlich unbeachtlich mit der Folge, daß dann in der Regel der vor der gesundheitsbedingten Aufgabe ausgeübte Beruf als "bisheriger Beruf” maßgebend bleibt.
Nach diesen Grundsätzen muß vorliegend in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht als bisheriger Beruf derjenige eines Lizenzspielers der 1. Fußballbundesliga zugrunde gelegt werden. Denn hierbei handelt es sich um die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat zwar zunächst den anerkannten Ausbildungsberuf eines Technischen Zeichners erlernt und nach Lehrabschluß bis zum 30. Juni 1974 ausgeübt. Von diesem Ausgangsberuf, in dem er die gesetzliche Wartezeit erfüllt hatte, erfolgte aber eine Lösung, als der Kläger ausweislich des am 10. Juli 1974 mit dem Verein B. T. Club B. e.V. geschlossenen Vertrages für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1976 als Lizenzspieler im Sinne des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbundes (DFB) angestellt wurde. Nach § 10 des Lizenzspielerstatuts des DFB (vgl. Rd.A. 1982, S. 53, 59) sind Lizenzspieler Arbeitnehmer besonderer Art eines vom DFB lizenzierten Vereins. Hieraus folgt, daß der Kläger als Lizenzfußballspieler Angestellter des Vereins (vgl. auch BAG, Urteil vom 17. Januar 1979 – 5 AZR 498/77 –, NJW 1980, S. 470) und als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG in der Angestelltenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert war. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses wurden dementsprechend anteilige Beiträge zur Rentenversicherung nach dem jeweils gezahlten Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abgeführt. Mit Abschluß des genannten Vertrages hatte sich der Kläger somit objektiv erkennbar endgültig von seinem Ausgangsberuf als Technischer Zeichner gelöst und fest dem Berufssport eines Fußballspielers zugewandt, einer Sportart, die nicht nur das Berufsbild als solches, sondern darüber hinaus auch den sozialen Status des Klägers prägte und für ihn gleichzeitig den Höhepunkt des kontinuierlichen beruflichen Aufstiegs als Fußballspieler darstellte, nachdem er bereits zuvor als "Halbprpfi” seine Laufbahn bei dem Verein H. K. begonnen hatte.
Den Beruf als Lizenzfußballspieler kann der Kläger nach dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Beteiligten nach den dazu vorliegenden medizinischen Feststellungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unstreitig. Indessen ergibt sich hieraus allein noch kein Anspruch auf die beantragte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, weil der Kläger objektiv und subjektiv zumutbar verwiesen werden kann. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG, dem für das Gebiet der Arbeiterrentenversicherung der § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO entspricht, stehen die hierbei zu prüfenden sog. Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf”. Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß der bisherige Beruf zunächst ermittelt und – da die Verweisbarkeit davon abhängt – nach den vorgenannten Kriterien bewertet, also sein qualitativer Wert festgestellt werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 41). Hierzu hat die Rechtsprechung für das Gebiet der Arbeiterrentenversicherung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe” untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und schließlich des ungelernten Arbeiters. Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, daß er einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht auf eine zumutbar andere Tätigkeit verwiesen werden kann – sei es, daß es eine solche Tätigkeit (objektiv) nicht gibt, sei es, daß er (subjektiv) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender (nicht ausreichender) Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Tätigkeit nicht zu verrichten vermag –, ist er berufsunfähig.
Zwar ist dieses speziell nur für den Bereich der Arbeiterrentenversicherung geltende Mehrstufenschema nicht direkt anwendbar und übertragbar auf die Verhältnisse in der Angestelltenversicherung, weil sich wegen der abweichenden Zugangsvoraussetzungen zu den Angestelltenberufen die für Arbeiterberufe typische Grundstruktur der vier Gruppen fehlt (BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 1 RA 15/82 –, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107). Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine derartige methodische Kasuistik für Angestelltentätigkeiten nicht in Betracht kommt. Denn auch nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der Berufstätigkeit (qualitativer Wert)” zu ermitteln. Dementsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. BSG, a.a.O.) auch eine Schematisierung der tarifvertraglich erfaßten Angestelltentätigkeiten vorgenommen, soweit es sich dabei um Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze handelt. Danach lassen sich drei Gruppen mit den "Leitberufen” des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung bilden. Diese Gruppenbildung hat zur Folge, daß Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen Ausbildung von mindestens 2 Jahren nicht auf ungelernte Tätigkeiten und Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen geringeren, eine Einarbeitungszeit von 3 Monaten aber übersteigenden Ausbildung nicht auf ungelernte Tätigkeiten mit einem ganz geringen qualitativen Wert verwiesen werden dürfen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß in die beiden oberen Gruppen auch Angestellte einzuordnen sind, die nicht die erforderliche Berufsausbildung besitzen, jedoch eine Tätigkeit mit gleichem Wert ausüben (gleichgestellte Tätigkeiten). Dies trifft zu, wenn sie eine Tätigkeit, die an sich eine bestimmte Berufsausbildung erfordert, auch ohne diese Ausbildung "vollwertig” ausüben oder wenn ein von ihnen ausgeübter Beruf, der keine (oder eine geringere) Ausbildung erfordert, so viele Qualitätsmerkmale aufweist, daß die Gleichstellung mit einem (oder einem höherwertigen) Ausbildungsberuf geboten ist.
Diese Kasuistik bedingt auch für Angestelltentätigkeiten eine "rechtliche Bewertung eines in der Wirklichkeit des Arbeits- und Berufslebens vorhandenen soziologischen Befundes” (BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 1 RA 15/82 –, a.a.O.). Um eine möglichst einheitliche, an objektiven Kriterien orientierte und für die Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger verwertbare Bewertung zu ermöglichen, hat die Rechtsprechung (vgl. BSG, a.a.O.) zu diesem Zweck als Hilfsmittel die Heranziehung der Mantel- und Gehaltstarifverträge des betreffenden Wirtschaftszweiges, dem der Versicherte angehört, zugelassen. Trotz Orientierung an tarifvertraglichen Bewertungen entbindet dies die Rentenversicherungsträger und Tatsachengerichte jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall die qualitativen Kriterien des Berufes selbst zu überprüfen und zu entscheiden, ob sich der Umfang des Berufsschutzes vorwiegend an der Dauer und dem Umfang der Ausbildung, an den qualitativen Anforderungen an die bisherige Tätigkeit, am tarifvertraglich fixierten Marktwert der Arbeitskraft oder gar an der jeweiligen Lohnhöhe bemißt, wie sich diese Einzelkriterien zueinander verhalten und in welcher Reihenfolge sie zu beachten und zu bewerten sind.
Eine Heranziehung tarifvertraglicher Bewertungen zum Zwecke des Vergleichs (Indiz für den qualitativen Wert) scheitert vorliegend jedoch, da eine solche für Berufssportler nicht existiert. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen zur Frage des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts eines Lizenzspielers der 1. Fußballbundesliga führte nach gezielter Befragung des DFB und aller Bundesligavereine zu dem Ergebnis, daß die Lizenzspieler ein Grundgehalt erzielen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und von Jahr zu Jahr kontinuierlich steigt. Die Frage, ob das für Lizenzfußballspieler gezahlte Entgelt als "Lohn” für eine bestimmte Arbeitsleistung dient und damit als Hilfsmittel eine tragfähige rechtliche Grundlage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG für den qualitativen Wert darstellt, verneint der erkennende Senat jedoch. Eine derartig rentenrechtlich relevante Fixierung des Marktwerts der Arbeitskraft eines Berufssportlers wäre nur dann als Hilfsmittel geeignet, wenn in solchen Fällen auch eine berufsbezogene Bemessung des Versicherungsschutzes vorläge, also von einer ausschließlich "qualitätsbezogenen” Pflichtversicherungsleistung durch entsprechende Beiträge ausgegangen werden könnte. Die Situation des Klägers als Lizenzfußballspieler war hinsichtlich der Beitragsbemessung jedoch dadurch geprägt, daß sich Einkommen und tatsächliches Beitragsniveau nicht decken, da insoweit das Beitragsniveau durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt bzw. begrenzt worden ist. Jede andere Bewertung hieße, daß dem Kläger im Rahmen des § 23 Abs. 2 AVG ein Versicherungsschutz und damit auch ein Berufsschutz zugebilligt würde, den er nicht (voll) bezahlt hat (dazu Oberfeld, Berufsschutz und tarifvertragliche Einstufung, SGb 1985, S. 309, 313). Dies muß vorliegend zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als Berufsfußballspieler in die bereits in der Rechtsprechung (vgl. BSG, a.a.O.) vorgenommene Gruppenbildung für Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuzuordnen ist. Für eine darüber hinausgehende Bildung einer noch höheren Angestelltengruppe besteht für den vorliegenden Fall deshalb keine Veranlassung. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß am Ausgangspunkt aller rechtlicher Überlegungen grundsätzlich die qualitative Bewertung des bisherigen Berufs stehen muß. Es geht deshalb nicht darum, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs durch ein Beitragsstufenschema zu ersetzen. Ist aber der Beitrag in der Höhe begrenzt durch die festgelegte Beitragsbemessungsgrenze, obwohl von dem Versicherten ein höheres Einkommen erzielt wird, so muß dem auch bei der Frage des rentenrechtlichen Versicherungsschutzes und einer davon abhängigen zumutbaren Verweisungstätigkeit mangels anderer geeigneter Bewertungskriterien Rechnung getragen werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, daß der Kläger in eine der drei einer Schematisierung bereits zugänglichen Gruppen von Angestelltenberufen einzuordnen ist. Nach dem Versicherungsverlauf (Beitragskonto) sind für den Kläger zur Zeit seiner Berufsausübung als Lizenzfußballspieler anteilig Beiträge nach der für 1974 geltenden Beitragsbemessungsgrenze (30.000,– DM) entrichtet worden. Da es sich hierbei um Höchstbeträge gehandelt hat, die gemeinhin nur von der obersten Gruppe im Bereich der Angestelltentätigkeiten entrichtet werden, folgt hieraus, daß der Kläger – auch ohne die an sich erforderliche Ausbildung – in diese Leitgruppen der Angestellten eingeordnet bzw. gleichgestellt werden kann. Hiervon ausgehend bestimmt sich die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit, die darauf hinausläuft, daß Angestellte dieser Leitgruppen zumutbar auf zumindest angelernte Tätigkeiten verweisbar sind. Soweit sich dabei die Frage stellt, ob ein Berufssportler hierfür die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt, bietet das System der gesetzlichen Sozialversicherung für solche Fälle die Möglichkeit einer beruflichen Bildungsförderung in Form einer entsprechenden Umschulung (z.B. §§ 33 ff. Arbeitsförderungsgesetz –AFG–), auf die erforderlichenfalls zurückgegriffen werden kann. Der zumutbare Verweisungsrahmen wird mit der so vorgenommenen Einordnung in die genannten Berufsgruppen der Angestellten nicht begrenzt. Eine solche Regelung trägt darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, daß der Berufssport nur zeitlich begrenzt, in der Regel nur in jungen Lebensjahren, ausgeübt werden kann.
Im vorliegenden Falle hat der Kläger einen Arbeitsplatz als Technischer Zeichner inne, so daß sich die Frage der hypothetischen Verweisung, vor allem in subjektiver Hinsicht, nicht stellt. Die Tätigkeit als Technischer Zeichner kann der Kläger nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen auch objektiv zumutbar verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des zuletzt im Berufungsverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 18. Oktober 1983. Dieser ist in seiner sozialmedizinischen Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger seit Rentenantragstellung vollschichtig alle Arbeiten verrichten kann, die kein Stehen und Gehen auf unebenem Gelände verlangen, nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden müssen und nicht mit gehäuftem Treppensteigen und ununterbrochenem Stehen und Gehen verbunden sind, wobei gelegentliches Sitzen gewährleistet sein soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die Tätigkeit als Technischer Zeichner nicht mehr ausüben kann, sind nicht gegeben. Insoweit legt der Senat ergänzend die berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen vom 13. August 1987 zugrunde, wonach der Kläger aus berufskundlicher Sicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen auch weiterhin als Technischer Zeichner tätig sein kann. Damit kann er die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG anderer gelernter bzw. angelernter Angestellter verdienen. Das Einkommen, das er zuletzt als Lizenzfußballspieler erzielte, ist hierfür rentenrechtlich irrelevant.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 1982 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zuzulassen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat von Dezember 1966 bis Mai 1970 den Beruf eines Technischen Zeichners erlernt und die Ausbildung mit der entsprechenden Prüfung beendet. In der Folgezeit war er bis zum 30. Juni 1974 im erlernten Beruf tätig. Vom 1. Juli 1974 an war er dann auf der Grundlage eines bis zum 30. Juni 1976 abgeschlossenen Vertrages Lizenzfußballspieler bei dem Verein B. T.-Club B. e.V ... Am 21. September 1974 erlitt der Kläger bei einem Fußballspiel eine Knieverletzung, die in der Folgezeit operative Behandlungen des rechten Kniegelenkes mit Entfernung der Menisci und plastischen Bandersatz erforderlich machte. Aus dem Vertragsverhältnis schied der Kläger am 11. März 1976 aus, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er wegen der Verletzungsfolgen nicht mehr als Fußballspieler tätig sein konnte. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses waren anteilige Beiträge zur Rentenversicherung in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet worden. In der Folgezeit war er bis zum 19. Juli 1976 arbeitsunfähig erkrankt und bezog danach bis zum 30. August 1977 Arbeitslosengeld. Vom 1. September 1977 bis 31. Mai 1982 war er beschäftigt als Leiter eines Sägewerks in N ... Seit dem 16. September 1982 ist er tätig als Technischer Zeichner bei der Firma M.- und A. N. GmbH.
Am 31. Januar 1980 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. von S untersuchen, der in seinem Gutachten vom 4. Juni 1980 eine Steh- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks infolge posttraumatischer Arthrosis deformans mit Kreuzbandlockerung feststellte. Außerdem diagnostizierte er zwei freie Gelenkkörper im Bereich des lateralen Gelenkspaltes im äußeren Anteil, einen Zustand nach Meniskusentfernung sowie Kreuzband- und Seitenbandplastik, eine Chondropathie patellae rechts, Spreiz-Senk-Füße, eine geringe statische Skoliose sowie einen leichten Rundrücken. Zum Leistungsvermögen führte er aus, der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten körperlicher Art verrichten; als Lizenzfußballspieler sei er ebensowenig einsatzfähig wie für Tätigkeiten, die mit schwerer körperlicher Belastung oder dauerndem Stehen verbunden seien.
Durch Bescheid vom 29. Oktober 1980 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab mit der Begründung, nach den ärztlichen Feststellungen liege weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vor, da sich der Kläger zumutbar auf die Beschäftigung als Technischer Zeichner verweisen lassen müsse.
Der hiergegen am 1. Dezember 1980 erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. März 1981).
Mit der am 7. April 1981 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß Ausgangspunkt der Beurteilung sein zuletzt ausgeübter Beruf als Lizenzfußballspieler sein müsse. Hierzu hat er vorgetragen, daß er bereits von 1972 bis 20. Juni 1974 als "Halbprofi” bei dem Verein H. K. tätig gewesen sei. Den Beruf als Fußballspieler habe er aus freien Stücken wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten gewählt. Als Fußballspieler, Trainer, Fußballehrer oder Assistenztrainer sei er nicht mehr einsatzfähig. Dies gelte auch für den Beruf des Technischen Zeichners. Ohne die am 29. September 1974 im Spiel gegen den Hamburger Sportverein erlittene Verletzung würde er bis zum 35. Lebensjahr als aktiver Spieler und anschließend als Trainer gearbeitet haben.
Durch Urteil vom 7. April 1982 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Seinen bisherigen Beruf als Lizenzfußballspieler könne der Kläger zwar nicht mehr ausüben. Er müsse sich jedoch zumutbar auf den ursprünglich erlernten Beruf des Technischen Zeichners verweisen lassen. Die Ausübung dieser Tätigkeit sei mit keinem sozialen Abstieg verbunden. Sie sei der Tätigkeit eines Lizenzfußballspielers qualitativ gleichwertig, zumal der Technische Zeichner eine Ausbildungszeit von 3 1/2 Jahren durchlaufen müsse.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 18. Juni 1982 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 1982, der am 19. Juli 1982 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Tätigkeit als Technischer Zeichner sei im Vergleich mit derjenigen des Lizenzfußballspielers mit einem wesentlichen sozialen Abstieg verbunden. Im übrigen seien die Verdienstmöglichkeiten eines Lizenzfußballers um ein vielfaches höher als diejenigen eines Technischen Zeichners.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. März 1981 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 1980 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet. Der Sachverständige Dr. Sch. ist in seinem Gutachten vom 18. Oktober 1983 zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne seit Januar 1980 vollschichtig alle Arbeiten verrichten, die kein Stehen und Gehen auf unebenem Gelände verlangten, nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden müssen und nicht mit gehäuftem Treppensteigen und ununterbrochenem Stehen und Gehen verbunden seien; gelegentliches Sitzen solle gewährleistet sein.
Der Senat hat außerdem eine Stellungnahme des Ligasekretärs des Deutschen Fußballbundes (DFB) W. S. vom 4. Mai 1987 zur Frage des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts eines Lizenzfußballspielers der 1. Bundesliga eingeholt. Zu dieser Frage liegen außerdem Auskünfte der Bundesligavereine FC Bayern-München, Hamburger Sportverein, VfB Stuttgart, 1. FC Kaiserslautern, 1. FC Köln, Borussia Dortmund, Borussia Mönchengladbach, Eintracht Frankfurt, VfL Bochum, Fortuna Düsseldorf, TSV Bayer 04 Leverkusen, TSV München 1860, MSV Duisburg, FC Bayer 05 Uerdingen, Hertha BSC Berlin, SV Werder Bremen, Sportverein Darmstadt 1898, Karlsruher Sportclub und SV Waldhof Mannheim vor. Auf den Inhalt dieser Auskünfte wird insoweit Bezug genommen. Weiterhin hat der Senat eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen vom 13. August 1987 zur Frage möglicher Verweisungstätigkeiten eingeholt. Darin wird unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Technischer Zeichner für zumutbar erachtet.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 1982 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Nach § 23 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) – in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) – erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Berufsunfähig ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt nach Satz 2 alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Diese leistungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht zu Gunsten des Klägers vor.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 55, S. 45, 48) ist bei Prüfung der Berufsunfähigkeit Ausgangspunkt der Beurteilung der "bisherige Beruf” des Versicherten. Ist der Versicherte in diesem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG, so ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es noch auf seine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog. Verweisungstätigkeiten ankommt. Der "bisherige Beruf” ist aber ferner für die Abgrenzung dieser Verweisungstätigkeiten von Bedeutung; denn von seiner Bewertung hängt es wesentlich ab, welche anderen Tätigkeiten dem Versicherten noch zumutbar sind. Als bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat aufgeben müssen; eine solche "Lösung” ist rentenrechtlich unbeachtlich mit der Folge, daß dann in der Regel der vor der gesundheitsbedingten Aufgabe ausgeübte Beruf als "bisheriger Beruf” maßgebend bleibt.
Nach diesen Grundsätzen muß vorliegend in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht als bisheriger Beruf derjenige eines Lizenzspielers der 1. Fußballbundesliga zugrunde gelegt werden. Denn hierbei handelt es sich um die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Der Kläger hat zwar zunächst den anerkannten Ausbildungsberuf eines Technischen Zeichners erlernt und nach Lehrabschluß bis zum 30. Juni 1974 ausgeübt. Von diesem Ausgangsberuf, in dem er die gesetzliche Wartezeit erfüllt hatte, erfolgte aber eine Lösung, als der Kläger ausweislich des am 10. Juli 1974 mit dem Verein B. T. Club B. e.V. geschlossenen Vertrages für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1976 als Lizenzspieler im Sinne des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbundes (DFB) angestellt wurde. Nach § 10 des Lizenzspielerstatuts des DFB (vgl. Rd.A. 1982, S. 53, 59) sind Lizenzspieler Arbeitnehmer besonderer Art eines vom DFB lizenzierten Vereins. Hieraus folgt, daß der Kläger als Lizenzfußballspieler Angestellter des Vereins (vgl. auch BAG, Urteil vom 17. Januar 1979 – 5 AZR 498/77 –, NJW 1980, S. 470) und als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG in der Angestelltenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert war. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses wurden dementsprechend anteilige Beiträge zur Rentenversicherung nach dem jeweils gezahlten Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abgeführt. Mit Abschluß des genannten Vertrages hatte sich der Kläger somit objektiv erkennbar endgültig von seinem Ausgangsberuf als Technischer Zeichner gelöst und fest dem Berufssport eines Fußballspielers zugewandt, einer Sportart, die nicht nur das Berufsbild als solches, sondern darüber hinaus auch den sozialen Status des Klägers prägte und für ihn gleichzeitig den Höhepunkt des kontinuierlichen beruflichen Aufstiegs als Fußballspieler darstellte, nachdem er bereits zuvor als "Halbprpfi” seine Laufbahn bei dem Verein H. K. begonnen hatte.
Den Beruf als Lizenzfußballspieler kann der Kläger nach dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies ist zwischen den Beteiligten nach den dazu vorliegenden medizinischen Feststellungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unstreitig. Indessen ergibt sich hieraus allein noch kein Anspruch auf die beantragte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, weil der Kläger objektiv und subjektiv zumutbar verwiesen werden kann. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG, dem für das Gebiet der Arbeiterrentenversicherung der § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO entspricht, stehen die hierbei zu prüfenden sog. Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf”. Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß der bisherige Beruf zunächst ermittelt und – da die Verweisbarkeit davon abhängt – nach den vorgenannten Kriterien bewertet, also sein qualitativer Wert festgestellt werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 41). Hierzu hat die Rechtsprechung für das Gebiet der Arbeiterrentenversicherung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe” untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und schließlich des ungelernten Arbeiters. Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern verlangt, daß er einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht auf eine zumutbar andere Tätigkeit verwiesen werden kann – sei es, daß es eine solche Tätigkeit (objektiv) nicht gibt, sei es, daß er (subjektiv) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender (nicht ausreichender) Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Tätigkeit nicht zu verrichten vermag –, ist er berufsunfähig.
Zwar ist dieses speziell nur für den Bereich der Arbeiterrentenversicherung geltende Mehrstufenschema nicht direkt anwendbar und übertragbar auf die Verhältnisse in der Angestelltenversicherung, weil sich wegen der abweichenden Zugangsvoraussetzungen zu den Angestelltenberufen die für Arbeiterberufe typische Grundstruktur der vier Gruppen fehlt (BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 1 RA 15/82 –, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107). Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine derartige methodische Kasuistik für Angestelltentätigkeiten nicht in Betracht kommt. Denn auch nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der Berufstätigkeit (qualitativer Wert)” zu ermitteln. Dementsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. BSG, a.a.O.) auch eine Schematisierung der tarifvertraglich erfaßten Angestelltentätigkeiten vorgenommen, soweit es sich dabei um Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze handelt. Danach lassen sich drei Gruppen mit den "Leitberufen” des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung bilden. Diese Gruppenbildung hat zur Folge, daß Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen Ausbildung von mindestens 2 Jahren nicht auf ungelernte Tätigkeiten und Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen geringeren, eine Einarbeitungszeit von 3 Monaten aber übersteigenden Ausbildung nicht auf ungelernte Tätigkeiten mit einem ganz geringen qualitativen Wert verwiesen werden dürfen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß in die beiden oberen Gruppen auch Angestellte einzuordnen sind, die nicht die erforderliche Berufsausbildung besitzen, jedoch eine Tätigkeit mit gleichem Wert ausüben (gleichgestellte Tätigkeiten). Dies trifft zu, wenn sie eine Tätigkeit, die an sich eine bestimmte Berufsausbildung erfordert, auch ohne diese Ausbildung "vollwertig” ausüben oder wenn ein von ihnen ausgeübter Beruf, der keine (oder eine geringere) Ausbildung erfordert, so viele Qualitätsmerkmale aufweist, daß die Gleichstellung mit einem (oder einem höherwertigen) Ausbildungsberuf geboten ist.
Diese Kasuistik bedingt auch für Angestelltentätigkeiten eine "rechtliche Bewertung eines in der Wirklichkeit des Arbeits- und Berufslebens vorhandenen soziologischen Befundes” (BSG, Urteil vom 24. März 1983 – 1 RA 15/82 –, a.a.O.). Um eine möglichst einheitliche, an objektiven Kriterien orientierte und für die Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger verwertbare Bewertung zu ermöglichen, hat die Rechtsprechung (vgl. BSG, a.a.O.) zu diesem Zweck als Hilfsmittel die Heranziehung der Mantel- und Gehaltstarifverträge des betreffenden Wirtschaftszweiges, dem der Versicherte angehört, zugelassen. Trotz Orientierung an tarifvertraglichen Bewertungen entbindet dies die Rentenversicherungsträger und Tatsachengerichte jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall die qualitativen Kriterien des Berufes selbst zu überprüfen und zu entscheiden, ob sich der Umfang des Berufsschutzes vorwiegend an der Dauer und dem Umfang der Ausbildung, an den qualitativen Anforderungen an die bisherige Tätigkeit, am tarifvertraglich fixierten Marktwert der Arbeitskraft oder gar an der jeweiligen Lohnhöhe bemißt, wie sich diese Einzelkriterien zueinander verhalten und in welcher Reihenfolge sie zu beachten und zu bewerten sind.
Eine Heranziehung tarifvertraglicher Bewertungen zum Zwecke des Vergleichs (Indiz für den qualitativen Wert) scheitert vorliegend jedoch, da eine solche für Berufssportler nicht existiert. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Ermittlungen zur Frage des durchschnittlichen monatlichen Grundgehalts eines Lizenzspielers der 1. Fußballbundesliga führte nach gezielter Befragung des DFB und aller Bundesligavereine zu dem Ergebnis, daß die Lizenzspieler ein Grundgehalt erzielen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und von Jahr zu Jahr kontinuierlich steigt. Die Frage, ob das für Lizenzfußballspieler gezahlte Entgelt als "Lohn” für eine bestimmte Arbeitsleistung dient und damit als Hilfsmittel eine tragfähige rechtliche Grundlage im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG für den qualitativen Wert darstellt, verneint der erkennende Senat jedoch. Eine derartig rentenrechtlich relevante Fixierung des Marktwerts der Arbeitskraft eines Berufssportlers wäre nur dann als Hilfsmittel geeignet, wenn in solchen Fällen auch eine berufsbezogene Bemessung des Versicherungsschutzes vorläge, also von einer ausschließlich "qualitätsbezogenen” Pflichtversicherungsleistung durch entsprechende Beiträge ausgegangen werden könnte. Die Situation des Klägers als Lizenzfußballspieler war hinsichtlich der Beitragsbemessung jedoch dadurch geprägt, daß sich Einkommen und tatsächliches Beitragsniveau nicht decken, da insoweit das Beitragsniveau durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt bzw. begrenzt worden ist. Jede andere Bewertung hieße, daß dem Kläger im Rahmen des § 23 Abs. 2 AVG ein Versicherungsschutz und damit auch ein Berufsschutz zugebilligt würde, den er nicht (voll) bezahlt hat (dazu Oberfeld, Berufsschutz und tarifvertragliche Einstufung, SGb 1985, S. 309, 313). Dies muß vorliegend zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger als Berufsfußballspieler in die bereits in der Rechtsprechung (vgl. BSG, a.a.O.) vorgenommene Gruppenbildung für Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuzuordnen ist. Für eine darüber hinausgehende Bildung einer noch höheren Angestelltengruppe besteht für den vorliegenden Fall deshalb keine Veranlassung. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß am Ausgangspunkt aller rechtlicher Überlegungen grundsätzlich die qualitative Bewertung des bisherigen Berufs stehen muß. Es geht deshalb nicht darum, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs durch ein Beitragsstufenschema zu ersetzen. Ist aber der Beitrag in der Höhe begrenzt durch die festgelegte Beitragsbemessungsgrenze, obwohl von dem Versicherten ein höheres Einkommen erzielt wird, so muß dem auch bei der Frage des rentenrechtlichen Versicherungsschutzes und einer davon abhängigen zumutbaren Verweisungstätigkeit mangels anderer geeigneter Bewertungskriterien Rechnung getragen werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, daß der Kläger in eine der drei einer Schematisierung bereits zugänglichen Gruppen von Angestelltenberufen einzuordnen ist. Nach dem Versicherungsverlauf (Beitragskonto) sind für den Kläger zur Zeit seiner Berufsausübung als Lizenzfußballspieler anteilig Beiträge nach der für 1974 geltenden Beitragsbemessungsgrenze (30.000,– DM) entrichtet worden. Da es sich hierbei um Höchstbeträge gehandelt hat, die gemeinhin nur von der obersten Gruppe im Bereich der Angestelltentätigkeiten entrichtet werden, folgt hieraus, daß der Kläger – auch ohne die an sich erforderliche Ausbildung – in diese Leitgruppen der Angestellten eingeordnet bzw. gleichgestellt werden kann. Hiervon ausgehend bestimmt sich die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit, die darauf hinausläuft, daß Angestellte dieser Leitgruppen zumutbar auf zumindest angelernte Tätigkeiten verweisbar sind. Soweit sich dabei die Frage stellt, ob ein Berufssportler hierfür die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt, bietet das System der gesetzlichen Sozialversicherung für solche Fälle die Möglichkeit einer beruflichen Bildungsförderung in Form einer entsprechenden Umschulung (z.B. §§ 33 ff. Arbeitsförderungsgesetz –AFG–), auf die erforderlichenfalls zurückgegriffen werden kann. Der zumutbare Verweisungsrahmen wird mit der so vorgenommenen Einordnung in die genannten Berufsgruppen der Angestellten nicht begrenzt. Eine solche Regelung trägt darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, daß der Berufssport nur zeitlich begrenzt, in der Regel nur in jungen Lebensjahren, ausgeübt werden kann.
Im vorliegenden Falle hat der Kläger einen Arbeitsplatz als Technischer Zeichner inne, so daß sich die Frage der hypothetischen Verweisung, vor allem in subjektiver Hinsicht, nicht stellt. Die Tätigkeit als Technischer Zeichner kann der Kläger nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen auch objektiv zumutbar verrichten. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des zuletzt im Berufungsverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 18. Oktober 1983. Dieser ist in seiner sozialmedizinischen Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger seit Rentenantragstellung vollschichtig alle Arbeiten verrichten kann, die kein Stehen und Gehen auf unebenem Gelände verlangen, nicht auf Leitern und Gerüsten ausgeübt werden müssen und nicht mit gehäuftem Treppensteigen und ununterbrochenem Stehen und Gehen verbunden sind, wobei gelegentliches Sitzen gewährleistet sein soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger die Tätigkeit als Technischer Zeichner nicht mehr ausüben kann, sind nicht gegeben. Insoweit legt der Senat ergänzend die berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen vom 13. August 1987 zugrunde, wonach der Kläger aus berufskundlicher Sicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen auch weiterhin als Technischer Zeichner tätig sein kann. Damit kann er die gesetzliche Lohnhälfte im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG anderer gelernter bzw. angelernter Angestellter verdienen. Das Einkommen, das er zuletzt als Lizenzfußballspieler erzielte, ist hierfür rentenrechtlich irrelevant.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. April 1982 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved