L 10 Ar 149/96

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 15 Ar 129/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 Ar 149/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. August 1996 wird abgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Pharma-Industrie. Bei ihr war seit dem 14. Mai 1956 bis zum 31. März 1994 der am 1936 geborene F. L. (L.) zuletzt als Meister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen einer Frühpensionierungsregelung durch Aufhebungsvertrag vom 19. August 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40.560,– DM zugunsten des Arbeitnehmers beendet. Am 22. März 1994 meldete sich L. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Diese Leistung bewilligte ihm die Beklagte ab 1. April 1994 in Höhe von wöchentlich 523,20 DM, nachdem L. am 22. März 1994 die Möglichkeit des § 105 c AFG in Anspruch genommen hatte, das Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen.

Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom 29. September 1994 mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab 1. April 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichteintritt der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 a AFG seien nicht ersichtlich. Trete hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten Abrechungsentscheidungen – bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von drei, Monaten seit der Entstehung des Erstattungsanspruches – mitgeteilt. Hiergegen legte die Klägerin am 31. Oktober 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1994 als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin erhob daraufhin am 27. Januar 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt. Sie machte geltend, die Erstattungspflicht komme nicht zum Tragen, da der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 AFG gegeben sei. Im übrigen berief sie sich auch auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 7 AFG.

Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, die Klägerin habe für den Abrechnungszeitraum vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 insgesamt 30.860,28 DM (Arbeitslosengeld 20.579,20 DM, Beiträge zur Krankenversicherung 6.329,87 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 3.951,21 DM) zu erstatten (Bescheid vom 15. Februar 1995).

Durch Urteil vom 24. Oktober 1995 hat das Sozialgericht den Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995 aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folge aus § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X).

Gegen dieses der Klägerin und der Beklagten jeweils am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 9. Februar 1996 und der Klägerin am 16. Februar 1996 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem Abrechnungsbescheid lediglich um die gesetzliche Umsetzung des nach Anhörung ergangenen Grundbescheides handele. Eine wiederholte Anhörung sei deshalb nicht erforderlich. Eine vorherige Mitteilung der für den Erstattungsbetrag maßgeblichen Berechnungskriterien im Rahmen eines erneuten Anhörungsverfahrens könne auf den Abrechnungsbescheid auch keinen Einfluß haben, da die Klägerin nicht in der Lage sei, zu diesen Angaben fundiert Stellung zu nehmen.

Mit weiterem, während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid vom 13. August 1996 machte die Beklagte auch die Erstattung für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 28. März 1996 in Höhe von insgesamt 55.954,05 DM geltend. Dem Bescheid war ein Anhörungsschreiben vom 2. Juli 1996 vorangegangen, mit dem die Beklagte der Klägerin die Höhe des Erstattungsbetrages mitteilte, eine Rechnung beifügte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 abzuändern, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie die Klage, auch gegen den Bescheid vom 13. August 1996, in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1996 aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie macht geltend, aus dem Gesetzeswortlaut des § 128 AFG lasse sich herleiten, daß Aufhebungsverträge einer sozial gerechtfertigten Kündigung gleichstünden. Es bestehe die dringende Notwendigkeit, eine ausgewogene Altersstruktur bei der Belegschaft zu gewährleisten. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht lediglich von einer Amtsermittlungspflicht bei der Erstellung des Grundlagenbescheides aus.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung beider Beteiligter ist zulässig, denn sie ist jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151, 146 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung beider Beteiligter ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 ist im Ergebnis zu bestätigen, weil sich der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 sowie der Bescheid vom 13. August 1996 als rechtmäßig erweisen. Der Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995 ist demgegenüber rechtswidrig.

Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Bescheide vom 15. Februar 1995 und vom 13. August 1996 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens geworden sind. Nach der genannten Vorschrift wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Entsprechendes gilt für das Berufungsverfahren (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG). Über den Abrechnungsbescheid vom 13. August 1996 hatte der Senat – anders als über den Bescheid vom 29. September 1994 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 sowie den Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995 – nicht als Berufungsgericht (§ 143 SGG), wohl aber auf den Antrag der Klägerin vom 28. August 1996 – erstinstanzlich zu entscheiden.

Daß die Bescheide vom 15. Februar 1995 und vom 13. August 1996 den früheren Bescheid vom 29. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 abändern, ist im Hinblick auf die weite Auslegung des § 96 Abs. 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, § 96 Rdnrn. 4 und 5) nicht zweifelhaft. Die Norm erfaßt auch Verwaltungsakte, die – ohne daß sie sich auf den Streitgegenstand im engeren Sinne beziehen – im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergehen und das streitige Rechtsverhältnis für bestimmte Zeiträume regeln (BSGE 34, 255). So liegt es hier.

Der Bescheid vom 29. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 sowie der Bescheid vom 13. August 1996 beruhen auf der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Neufassung des § 128 AFG. Danach ist der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld erhält, bei ihm mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war, diese Beschäftigung innerhalb einer Frist von vier Jahren vor dem Tag der Arbeitslosigkeit lag und der arbeitslose frühere Arbeitnehmer zwischen 58 und 65 Jahren alt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23. Januar 1990; BVerfGE, 81, 156) hält es für zulässig, daß bei einem einvernehmlichen Ausscheiden von Arbeitnehmern ab Vollendung des 56. Lebensjahres der Arbeitgeber die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten hat. Der damit verfolgte gesetzgeberische Zweck, die sog. Frühverrentung zu verhindern, sei legitim, um eine vermehrte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Rentenleistung zu verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hält das Bundesverfassungsgericht die Erstattungszahlungen für zumutbar, weil der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein verantwortlich sei. Dies bedeutet, daß die Verantwortungsgemeinschaft, die mit dem Arbeitsverhältnis entstanden ist, diese Belastung des Arbeitgebers rechtfertigt. Der Arbeitgeber hat durch den Abschluß der Ausscheidensvereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß Arbeitslosengeld beansprucht und damit das Sozialversicherungssystem belastet wird. Zu den vom Gesetzgeber beachteten verfassungsrechtlichen Vorgaben zählt insbesondere nunmehr auch, daß zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Erstattungspflicht nach § 128 AFG das Fehlen eines Anspruchs des Arbeitslosen auf eine anderweitige Sozialleistung gehört (§ 128 Abs. 1 Satz 2 AFG).

Das Fehlen der Voraussetzungen für den Bezug einer anderen Sozialleistung, bei deren Zuerkennung ein Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestehen würde, hat die Beklagte in bezug auf den Bescheid vom 29. September 1994 in ausreichender Weise festgestellt und damit der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) genügt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat – ausgehend von den Angaben des L. im Antrag auf Arbeitslosengeld – keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs auf eine anderweitige Sozialleistung gefunden. Auch die Angaben des ehemaligen Arbeitnehmers der Klägerin lassen nicht den Schluß zu, er erfülle die Voraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2–4 AFG genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nur bei insoweit bestehenden Zweifeln wäre aber die Beklagte zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet gewesen. Insbesondere ist sie nicht in jedem Falle dazu verpflichtet, sowohl den Arbeitslosen, den Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger zu befragen. Dies wäre angesichts der der Beklagten obliegenden Massenverwaltung kaum praktikabel und entspräche auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Denn im Regierungsentwurf der Neuregelung des § 128 AFG ist ausdrücklich festgelegt, daß die Bundesanstalt für Arbeit eine weitergehende Feststellungspflicht nur dann treffe, wenn begründete Anhaltspunkte für einen anderen Sozialleistungsanspruch sprächen. Die Voraussetzungen, etwa für die Erwerbsunfähigkeit des Arbeitslosen, seien deshalb nicht in jedem Falle zu prüfen; es genüge, wenn sie im Zusammenhang mit der Prüfung des Arbeitslosengeldes getroffen würden (BT-Drucks. 12/3211, S. 25). Für gesundheitliche Einschränkungen in der Person des ehemaligen Arbeitnehmers hat schließlich auch das Bundesverfassungsgericht eine besondere Ermittlungspflicht nur dann für geboten erachtet, wenn diesbezügliche Anhaltspunkte gegeben sind (BverfGE a.a.O., 203).

Die Klägerin ist auch nicht aufgrund eines der übrigen in § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG genannten Tatbestandes von der Erstattungspflicht ausgenommen. Weder ist das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des L. beendet worden noch hat die Klägerin nachgewiesen, daß einer der Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1–7 von § 128 AFG gegeben ist. Die Klägerin beruft sich zwar auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG, wonach die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat. Außerdem beruft sie sich auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG, der die Erstattungspflicht ausschließt, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Das zu L. bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sein soll. Ihr Interesse an der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur jedenfalls rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorliegenden gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes. Auch wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans "freigesetzt” werden, so beseitigt dies nicht die die Erstattungspflicht begründende Verantwortung des Arbeitgebers für die Freisetzung des Arbeitnehmers und damit für die Aufwendungen der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend – aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert ist, die von ihm vertraglich übernommene Arbeit auf Dauer zu verrichten.

Die Erstattungspflicht ist auch nicht nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG entfallen. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, daß die Erstattung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet werden. Wenn die Klägerin – wie vorliegend – in der Lage gewesen ist, Abfindungen zu zahlen, kann auch erwartet werden, daß sie ihrer Erstattungspflicht nach § 128 AFG nachkommt. Die "Freisetzung” älterer Arbeitnehmer mag zwar geeignet sein, die Arbeitsplätze der jüngeren Arbeitnehmer der Klägerin zu sichern. Dies rechtfertigt die Anwendung der 2. Alternative des Absatzes 2 von § 128 AFG jedoch nicht. Erst wenn die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze durch die Erstattung des Arbeitslosengeldes gefährdet wären, könnte die die Klägerin grundsätzlich treffende Erstattungspflicht entfallen. Dieser Ursachenzusammenhang zwischen Erstattung einerseits und Arbeitsplatzgefährdung andererseits ist aber nicht nachgewiesen.

Zu Recht hat die Beklagte schließlich der Klägerin sowohl vor Erlaß des Erstattungsbescheides vom 29. September 1994 als auch vor Erlaß des Abrechnungsbescheides vom 13. August 1996, bei letzterem unter Beifügung der Berechnungsgrundlagen, Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Damit hat sie ihrer Anhörungspflicht gemäß § 20 SGB X genügt.

Der Bescheid vom 15. Februar 1995 erweist sich demgegenüber als rechtswidrig.

Gemäß § 42 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 SGB X kann derjenige, gegen den ein Verwaltungsakt erlassen worden ist, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung – allein deshalb – beanspruchen, wenn und weil die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und bis zum Abschluß des Vorverfahrens (§§ 79 ff. SGG) oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nicht nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Diese – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden – Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor, weil die Beklagte die Klägerin entgegen ihrer gesetzlichen Obliegenheit nicht vor Erlaß des streitigen Bescheides vom 15. Februar 1995 angehört hat. Die Beklagte hätte der Klägerin vor Erlaß des streitigen Bescheides vom 15. Februar 1995 gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit geben müssen, sich zu den für diese Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Keiner Darlegung bedarf, daß der Bescheid vom 15. Februar 1995 ein Verwaltungsakt ist, der in die Rechte der Klägerin eingreift (siehe dazu nur Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 1995, L-10/Ar-1093/94 (A)). Demgemäß war die vorherige Anhörung "erforderlich” (§ 42 Satz 2 SGB X), hätte die Beklagte die Klägerin also mit der Erstattungsforderung in Höhe von 30.860,28 DM nicht überraschen dürfen.

Entgegen ihrer im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung war die Beklagte auch nicht befugt, den streitigen Bescheid vom 15. Februar 1995 ohne vorherige Anhörung zu erlassen. Denn die vorherige Anhörung soll und muß dem Adressaten der Verwaltungsentscheidung ausreichende Gelegenheit geben, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt jedenfalls das letzte Wort der Verwaltung zur Sache zu beeinflussen. Hierzu ist es notwendig, daß der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, daß er sie als solche erkennen und sich zu ihnen – gegebenenfalls nach ergänzenden Antragen bei der Behörde – sachgerecht äußern kann.

Die Beklagte hat jedoch der Klägerin bis zum Beginn des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht nicht mitgeteilt, auf welche Tatsachen sie die Entscheidungen, sie müsse für die Zeiträume vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 und vom 2. Januar 1995 bis zum 31. März 1996 einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 30.860,28 DM entrichten, gestützt hat. Sie hat sich darauf beschränkt, der Klägerin ihre Rechtsauffassung mitzuteilen, die Erstattungspflicht beruhe auf der Vorschrift des § 128 AFG. Erforderlich wäre hingegen gewesen, der Klägerin alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen, also alle Tatsachen, aus denen sie auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht vom Inhalt der Regelung des § 128 AFG die im streitigen Bescheid vom 15. Februar 1995 verlautbarte Rechtsfolge ableiten wollte bzw. hergeleitet hat.

"Entscheidungserheblich” im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sind nämlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. auf die sich die Verwaltung zumindest auch gestützt hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aufgrund ihrer am 9. November 1994 genommenen Akteneinsicht keinerlei Kenntnis von den dem Bescheid vom 15. Februar 1995 zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen nehmen können, da die Berechnungsgrundlagen erst am 14. Februar 1995 in der Verwaltungsakte festgestellt wurden. Ist dementsprechend den der Klägerin bekannten Verwaltungsvorgängen zunächst nicht zu entnehmen, von welchen Tatsachen die Behörde ausgegangen ist, beurteilt sich die Entscheidungserheblichkeit dieser Tatsachen grundsätzlich nach Art und Inhalt des Verwaltungsaktes, den die Behörde erlassen hat bzw. zu erlassen beabsichtigt. Dafür, welche Tatsachen für den Verwaltungsakt erheblich sind, ist also die Rechtsauffassung der Behörde über den Inhalt des anzuwendenden materiellen Rechts Beurteilungsmaßstab.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist nicht zweifelhaft, daß es für die Entscheidung der Beklagten, den Erstattungsbetrag von insgesamt 30.860,28 DM in dem Bescheid vom 15. Februar 1995 geltend zu machen, objektiv erheblich war, ob sowohl ab dem 1. April 1994 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheides vom 15. Februar 1995 die Tatsachen vorlagen, von denen nach § 128 AFG eine Erstattungspflicht in der geltend gemachten Höhe abhängt. Trotzdem hat die Beklagte keine dieser Tatsachen als "entscheidungserheblich” im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X angesehen, jedenfalls der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte selbst in anderen Verfahren zur gleichen Problematik ebenso wie vorliegend bezüglich des Bescheides vom 13. August 1996 unter Beifügung der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes inklusive Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge vor Erlaß der jeweiligen Abrechnungsentscheidung dem betreffenden Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Mithin kann sie sich vorliegend nicht darauf berufen, die Anhörung bleibe eine "bloße Förmelei”.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
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