L 2 R 366/05 ZVW

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 RA 3389/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 366/05 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 verurteilt, zugunsten der Klägerin die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ) und Kinderberücksichtigungszeiten (BZ).

Die Klägerin wurde nach ihrer juristischen Referendarzeit bei der Beklagten nachversichert und war anschließend arbeitslos. 1999 wurde sie Mutter eines Kindes. Seit 1. November 2001 war sie wegen einer Beschäftigung als Rechtsanwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auf ihren Antrag wurde sie deswegen zu diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI mit Bescheid vom 1. Februar 2002 von der Versicherungspflicht befreit.

Mit Bescheid vom 28. November 2002 erkannte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Oktober 2001 als Tatbestand der Kindererziehung und die Zeit vom 9. Mai 1999 bis 31. Oktober 2001 als solcher der Berücksichtigungszeit an; dazu lag die entsprechende Zustimmung des Vaters des Kindes vor. Die Vormerkung der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 als Kindererziehungszeit und vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 als Berücksichtigungszeit lehnte die Beklagte wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ebenso erfolglos (Bescheid vom 15. August 2003) wie das anschließende gerichtliche Verfahren (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004, Senatsurteil vom 14. Dezember 2004 - L 2 RA 119/04). Der Senat hat die Beklagte nicht zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten als verpflichtet angesehen, seit die Klägerin bei laufender Kindererziehungszeit auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht rechtmäßig befreit worden war.

Auf die Revision der Klägerin wurde das Senatsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar ergebe sich aus dem einfachen Recht, dass die Beklagte zu der streitigen weiteren Vormerkung nicht verpflichtet sei. Der Ausschluss von einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen KEZ und BZ sei aber aus Gründen der Systemabgrenzung nur dann gerechtfertigt, wenn ein prinzipiell systembezogen gleichwertiger Schutz wegen Kindererziehung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werde. Es genüge nicht eine gleichwertige Absicherung wegen der Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes, vielmehr müsse eine prinzipielle gleichwertige Anerkennung und Anrechnung des Vorleistungswertes der Kindererziehung in allen Arten der "befreienden" Altersvorsorge gesichert sein. Das Verbot der Vormerkung und Anrechnung von Tatbeständen an Beitragszeiten beziehungsweise an Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei bei von der Versicherungspflicht Befreiten nach Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden. Da der Senat keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Kindererziehungszeiten überhaupt und gegebenenfalls systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt würden, und wie dies auf die Klägerin angewandt worden sei, habe auch noch nicht abschließend geklärt werden können, ob in diesem Fall eine verfassungskonforme Einengung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI geboten sei. Der Senat werde die erforderlichen Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls die verfassungskonforme Auslegung zugrunde zu legen oder aber - bei gleichwertiger Berücksichtigung im Versorgungswerk - den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zu bestätigen haben.

Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung die Akte der Klägerin vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen beigezogen, außerdem die Satzung dieses Versorgungswerks. Weiter hat der Senat Auskünfte des Versorgungswerks vom 2. August 2006 und 10. Oktober 2006 eingeholt. Darin wird klargestellt, dass die Klägerin für ihr Kind keine Kinderzusatzzeiten gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4b der Satzung erhält. Allerdings erhalte die Beklagte über § 177 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI für alle unter dreijährigen Kinder, auch für die Kinder der Mitglieder des Versorgungswerks, Beitragsleistungen des Bundes. Der Verzicht des Bundes darauf, Beiträge für Kindererziehungszeiten auch an das Versorgungswerk zu zahlen, benachteilige die Klägerin und verstoße insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Aufgrund des vollständig eigenfinanzierten kapitalbildenden Finanzierungssystems könne das Versorgungswerk im Rahmen der Alterssicherung Leistungen ohne entsprechende Beiträge nicht bieten.

Schließlich hat der Senat noch den Rechtsanwalt Dr. E., Geschäftsführer des berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen, im Termin am 19. Juni 2007 als Sachverständigen gehört. Dazu wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen.

Die Klägerin hat zur Stützung ihres Begehrens Kopien des Gesetzes über die hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 und der gegenwärtig geltenden Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte vorgelegt. § 17 Abs. 3 Nr. 4b der Satzung sehe nur vor, dass ein Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder auf Antrag als Zusatzzeit als Versicherungsjahr anzurechnen sei. Unabhängig davon, dass § 17 Abs. 3 Nr. 4b der Satzung wegen des Zeitpunktes der Geburt ihres Kindes nicht schon zu ihren Gunsten anwendbar sei, sei das Urteil des VGH LM. vom 30. September 2003 (NJW 2004, 3649) zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine solche von Kindererziehungszeiten handele, sondern des Mutterschutzes.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte trägt vor, die Satzung des Versorgungswerks enthalte unter § 17 - Höhe des Alters- und Berufsunfähigkeitsrente - unter Abs. 3 Nr. 4b die Regelung:

"Anzurechnende Versicherungsjahre sind Zusatzzeiten von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder auf Antrag ... "

Die Ansicht des VGH LM., es handele sich hier um eine Vorschrift zum Mutterschutz und nicht zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten, werde nicht geteilt. Die Regelung verfolge den gleichen Zweck wie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach dem zurückverweisenden BSG-Urteil sei nicht maßgebend, dass die Klägerin laut Satzung keine Kindererziehungsleistung aus der berufsständischen Versorgung erhalte, da ihr Sohn vor Eintritt in das Versorgungswerk geboren worden sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die Regelungen des Versorgungswerkes, dem die Klägerin angehöre, die Kindererziehung generell etwa gleichwertig berücksichtige. Bei dieser Prüfung komme es nicht zwingend darauf an, dass die Satzung 36 Kalendermonate Leistungen vorsehe. Im Falle des Versorgungswerks Hessen könne es sein, dass sich das eine Versicherungsjahr im gleichen Umfang rentensteigernd auswirke wie 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der völlig anderen Berechnung sei es ihr nicht möglich festzustellen, wie sich ein zusätzliches Versicherungsjahr konkret auswirke. Es sei auch fraglich, ob generell überhaupt ausführbar sei, die Auswirkungen von Leistungen wegen Kindererziehung in den berufsständischen Versorgungswerken finanziell zu bewerten. In der Regel hänge die Erhöhung von dem im beruflichen Werdegang des einzeln erzielten Beitragsquotienten ab und könne erst im Leistungsfall tatsächlich beurteilt werden.

Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Satzung der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 2005 (1 BvR 774/02) bisher nicht umgesetzt worden sei. Je nach Umsetzung und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesamtleistungsbewertung könne auch hier eine Erhöhung der Rentenanwartschaften durch Kindererziehung entstehen, die ebenfalls bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen wären.

Die Beklagte hat ferner auf ein beim BSG anhängiges Verfahren hingewiesen (B 13 R 64/06 R), dass zwar das Versorgungswerk der Landesapothekenkammer Hessen betreffe, aber wie im vorliegenden Fall, den Ausschluss von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgung. Ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den 13. BSG-Senat werde für sachdienlich gehalten.

Der Senat hat im Termin am 19. Juni 2007 den Geschäftsführer des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen, Dr. E., als Sachverständigen gehört. Wegen dessen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die BSG-Streitakte B 4 RA 6/05 R und die Akte der Klägerin beim Versorgungswerk.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2004 ist aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 zu verpflichten, tatbestandsmäßig die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Mai 2002 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002 als Berücksichtigungszeit vorzumerken.

Grundlage für die Entscheidung sind die weiteren Ermittlungen des Senats zum Sachverhalt im Hinblick auf seine Bindung (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) an die Rechtsauffassung des BSG im zurückverweisenden Urteil vom 18. Oktober 2005 (B 4 RA 6/05 R). Die danach zu treffenden weiteren Feststellungen für eine verfassungsrechtliche Auslegung und Beurteilung haben ergeben, das alle Kalendermonate an Zeiten der Kindererziehung i.S. von § 56 Abs. 1 und 2 SGB VI im berufständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen nach den Maßstäben der Leistungserbringung dieses Systems systembezogen nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den von ihm eingeholten Auskünften des Versorgungswerks vom 2. August 2006 und 10. Oktober 2006 sowie der beigezogenen Satzung. Diese Einschätzung wird durch Ausführungen des im Termin als Sachverständigen gehörten Dr. E. bestätigt.

Bereits in seiner ersten schriftlichen Auskunft vom 2. August 2006 hat das Versorgungswerk ausgeführt, dass weder die Regelungen des Hessischen Rechtsanwaltsgesetzes (Hess. RAVG) noch seine Satzung Leistungen als Folge einer von einem Elternteil geleisteten Kindererziehungszeit gewähren. Zeiten der Kindererziehung wirkten sich im System des Versorgungswerks nur dann leistungssteigernd aus, wenn während dieser Zeiten Beiträge erbracht werden. Widmen sich die Mitglieder des Versorgungswerks während der Kindererziehungszeit der Kindererziehung, entfalle in der Regel wegen fehlenden Berufseinkommens ein einkommensgerechter Betrag. Zur Begründung wurde auf die Finanzierung durch die Mitglieder verwiesen. Daraus leitet sich für den Senat ab, dass die Zeiten der Kindererziehung der Klägerin ab 1. November 2001 grundsätzlich nicht mit einem Vorleistungswert in diesem System berücksichtigt werden.

Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass selbst § 17 der Satzung des Versorgungswerks, der inhaltlich die bei der Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente anzurechnenden Versicherungsjahre betrifft, in Abs. 4b eine Zusatzzeit von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder auf Antrag vorsieht. Das 1999 geborene Kind der Klägerin konnte im Hinblick auf den erst zum 1. November 2001 erfolgten Beitritt der Klägerin zum Versorgungswerk zu keiner höheren Rentenleistung der Klägerin durch diese Einrichtung führen; es wurde von dieser Satzungsbestimmung nicht erfasst. Ob § 17 Abs. 3 Nr. 4 b der Satzung keine Regelung über die Anerkennung einer Kindererziehungszeit ist, sondern lediglich eine "auf weibliche Mitglieder beschränkte, in rechtsfehlerfreie Weise auf Gesichtspunkte des Mutterschutzes zurückgreifende Anrechnung einer Zusatzzeit von einem Jahr nach der Geburt eines lebenden Kindes als Ausgleich für die mit der Geburt des Kindes verbundenen beruflichen und familiären Belastungen und Nachteile" (VGH Hessen, Urteil vom 30. September 2003, 11 UE 1716/00), ist deshalb auch für den vorliegenden Fall nicht erheblich. Generell stützt aber die Bewertung und Beschreibung der Satzungsbestimmung als "Würdigung der besonderen Situation berufstätiger Mütter nach der Geburt eines Kindes" die Rechtsauffassung des Senats, dass damit keine Kindererziehung abgegolten werden soll.

Ob die Satzung des Versorgungswerks im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Rentenleistungen an Mitglieder nicht verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 2005 (1 BvR774/02) ausdrücklich offen gelassen und hat der Senat nicht festzustellen. Vorliegend geht es um eine verfassungskonforme, den Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeitserstreckung des § 56 Abs. 4 Nr. 2 Regelung 3 SGB VI einschränkende Auslegung zur Beseitigung der als verfassungswidrig erkannten Nichtberücksichtigung der für alle "Alterssicherungen" grundlegenden Vorleistung der Kindererziehung. In diesem Zusammenhang hat das Versorgungswerk auf seine Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge ohne staatliche Zuschüsse hingewiesen und sein Bestreben, eine Unterstützung für eine Beitragsfinanzierung der Kinder von Mitgliedern der Versorgungswerke durch den Bund zu erreichen. Die Kindererziehungszeit für das Kind war in die Pauschale einbezogen, die der Bund zur Abgeltung und als Beiträge für Kindererziehungszeiten an die Beklagte gezahlt hat (vgl. § 279 f SGB VI, geändert zum 1. Januar 2002 durch § 177 SGB VI). Die Zuordnung der Kindererziehungszeit in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher bereits aus diesem Blickwinkel konsequent und systemgerecht. Hinzu kommt das vom BSG in seiner zurückweisenden Entscheidung vom 18. Oktober 2005 mit Bezug auf Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG hervorgehobene Benachteiligungsverbot von Familien, in denen sich ein Elternteil der Kindererziehung widmet. Im Verhältnis zum befreienden System des Versorgungswerks kommt mangels Anrechnung von Kindererziehungszeiten in diesem System damit die Systemsubsidiarität der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten voll zur Geltung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da der Senat die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht für gegeben hält, soweit ohnehin nicht über Landesrecht zu entscheiden war.
Rechtskraft
Aus
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