Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 146/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Durch Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld (AG) vom 24. Oktober 1974 (VN 1/74) wurde über die Firma N. GmbH & Co. KG in B. (Gemeinschuldner) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Die Beklagte stellte hierauf diesem gegenüber mit Bescheid vom 12. November 1974 entsprechend der für das Jahr 1974 festgestellten Lohnsummen eine rückständige Beitragsforderung bis zum Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens fest. Diese Beitragsforderung ermäßigte sie später auf den Betrag von 39.041,50 DM, wobei sie der Berechnung die Lohnsummen für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung zu Grunde legte. Nach mehreren Aufforderungen erkannte der Kläger mit Sehreiben vom 21. Januar 1976 die geltend gemachte Forderung als Massenschuld im Konkurs des Gemeinschuldners gegenüber der Beklagten an, lehnte jedoch wiederholt eine Vorwegbefriedigung ab. Er strebe einen Vergleich mit allen Gläubigern an. Hierauf erteilte die Beklagte sich am 18. Mai 1976 einen vollstreckbaren Auszug aus dem Beitragsbescheid zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach § 748 RVO und erwirkte am 16. Juni 1976 von dem AG (Az.: 714/76) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aus einer Guthabensforderung bei der D. Bank AG in B ... Von dieser erhielt sie die Mitteilung, daß Ansprüche Dritter oder zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestünden, so daß mit einer Befriedigung der Forderung zu rechnen sei. Auf die Erinnerung des Klägers stellte das AG durch Beschluss vom 1. Juli 1976 die einstweilige Zwangsvollstreckung aus ein. Außerdem erhielt die Beklagte von dem Arbeitsamt Gießen am 28. Mai 1976 die Mitteilung, daß dieses gegen den Kläger keine Masseschuld-, sondern nur Konkursforderungen habe.
Am 2. Juni 1976 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Fulda –SG – verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgebracht: Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, sich eine vollstreckbare Abfertigung aus dem Beitragsbescheid zu erteilen. Dies sei nach § 240 Zivilprozeßordnung – ZPO – unzulässig. Es steht bisher nicht fest, daß die Masse ausreichen werde, alle Masseschulden und Massekosten in vollem Umfange zu befriedigen. Zu den Massekosten gehöre u.a. eine Mehrwertssteuerforderung in voraussichtlich Mehr-Millionenhöhe aus der Fertigstellung von Bauarbeiten während des Konkurses. Es müsse daher die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides aufgehoben und aus diesem bis zum rechtskräftigen Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung ausgesetzt werden.
Das SG hat mit Urteil vom 16. Dezember 1976 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Zwangsvollstreckung zulässig einleiten dürfen, nachdem der Kläger die erhobene Beitragsforderung als Masseschuld anerkannt habe. Die Unzulänglichkeit der Masse sei nicht nachgewiesen. Andere bevorrechtigte Massegläubiger seien bisher nicht angegeben. Im übrigen sei die Klage unzulässig. Die beantragte einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG– nicht zulässig. Es fehle auch am Rechtsschutzbedürfnis, da das AG insoweit eine einstweilige Einstellung angeordnet habe.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 1977 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat dieser am 31. Januar 1977 bei dem SG schriftlich Berufung eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Dezember 1976 und die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat eine Urkunde des Bundesversicherungsamtes vorgelegt, wonach dieses ihrem Referenten Assessor V. am 7. Februar 1975 ermächtigte, vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden und Bescheiden über die Einforderung von Beitragsvorschüssen gemäß § 748 Abs. 2 RVO mit Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit zutreffenden Ausführungen den mit dar Klage beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage mit der begehrt wird, die Vollstreckbarkeitserklärung aus einem bindend gewordenen Verwaltungsakt in einer Angelegenheit der Sozialversicherung für unzulässig zu erklären (§§ 51–54 SGG; Urteil des BSG vom 2.3.1973 – 12/3 RK 2/71 – in E 35, 236; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 S. 1029 f. zu § 748 RVO). Das SG hat auch sonst frei von Rechtsirrtümern die Klage angewiesen. Zunächst ist festzustellen, daß der vollstreckbare Auszug aus dem ermäßigten Beitragsbescheid vom 12. November 1974 – von dem Referenten Assessor V. als nach § 748 Abs. 2 RVO befugtem Vertreter der Beklagten erteilt worden ist, der seit dem 7. Februar 1975 aufgrund einer von dem Bundesversicherungsamt an diesem Tage erteilten Genehmigung hierzu ermächtigt war (vgl. Lauterbach, a.a.O., Anm. 7 zu § 748 RVO).
Auch inhaltlich ist die Erteilung eines vollstreckbaren Auszuges aus dem Beitragsbescheid in Höhe von insgesamt 39.041,50 DM nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um Beitragsrückstände einschließlich Zinsen des Gemeinschuldners aus den letzten 6 Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens d.h., aus der Zeit vom 24. Februar bis zum 24. Oktober 1974. Diese Forderung gehört zu den gegenüber anderen Konkursgläubigern vorweg zu berichtigenden Masseschulden (§ 28 Abs. 3 RVO i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung –KO–, beide in der Fassung des Gesetzes Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) vom 17.7.1974 – BGBl. I, 1481 – sowie § 57 KO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ausdrücklich mit Schreiben vom 21. Januar 1976 die rückständige Beitragsforderung in Höhe von 39.041,50 DM als Masseschuld im Konkurs des Gemeinschuldners anerkannt. Er meint jedoch, die Beklagte habe gegen § 240 ZPO verstoßen und ermessensmißbräuchlich gehandelt. Es stehe nämlich noch nicht einmal fest, ob alle Massekosten- und Masseschuldgläubiger vorweg befriedigt werden könnten und nicht eine Abrechnung nach Quoten unter diesen nach § 60 KO zu erfolgen habe. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Auf § 240 ZPO kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Verfahren der Beklagten gegen den Gemeinschuldner rechtshängig war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch für eine "analoge” Anwendung dieser Bestimmung hier kein Raum, weil es sich um eine völlig andersartige Sach- und Rechtslage handelt. Die Befriedigung der Massegläubiger vollzieht sich nämlich außerhalb und unabhängig vom Gang des Konkursverfahrens. Das bedeutet, daß jeder Massegläubiger seinen Anspruch klageweise geltend machen und im Wege der Zwangsvollstreckung Sicherung und Befriedigung erzwingen kann (vgl. Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 12. Aufl., Anm. 3 und 4 zu § 57 KO).
Es ist bisher vom Kläger weder substantiiert vorgetragen worden noch auch sonst ersichtlich, daß die Konkursmasse zur vollen Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreicht. Nur in einem solchen Falle findet eine Befriedigung nach Rängen statt (§ 60 Abs. 1 KO). Ob neben Massegläubigern noch andere, benachteiligte Konkursgläubiger (§ 61 KO) Forderungen haben, wie der Kläger immer wieder versucht, geltend zu machen, ist hiernach rechtlich bedeutungslos.
Maßgeblich ist, daß jeder Massegläubiger Befriedigung seiner bevorrechtigten Forderungen erlangen und erzwingen kann, solange sich die Unzulänglichkeit der Masse nicht herausgestellt hat, d.h., äußerlich erkennbar wird. Entscheidend ist dabei nicht der Eintritt der Unzulänglichkeit der Masse, sondern ihre Offenbarung gegenüber den Massegläubigern. Es gehört im übrigen zu den Amtspflichten eines Konkursverwalters, eine solche Unzulänglichkeit zu offenbaren, sobald er sie erkennen kann (vgl. Böhle-Stamschräder a.a.O., Anm. 2 zu § 60 KO; Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., Anm. I und II zu § 60 KO; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung 1976, Anm. 12 zu § 60 KO). Das ist bisher hier bisher nicht der Fall. Andere Massegläubiger hat der Kläger nicht angegeben. Das Arbeitsamt Gießen und das Finanzamt Bad Hersfeld haben in ihren Mitteilungen an die Beklagte vom 24. Mai 1976 und vom 17. Februar 1977 bekannt, lediglich Konkursgläubiger zu sein. Sie sind nach § 61 KO daher nicht bevorrechtigt. Auf das Zahlungsverbot vom 18. Mai 1976 erklärte die D. Bank AG der Beklagten am 25. Mai 1976, daß nach Ergehen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Befriedigung der Forderung mangels Ansprüchen Dritter oder zur Aufrechnung geeigneter Gegenansprüche zu rechnen sei. Damit in Einklang stehen auch die günstigen Berichte, die der Kläger als Konkursverwalter den Gläubigern gegeben hat. Danach wurde durch den Verkauf von nicht sicherungsübereigneten Fahrzeugen, Geräten und Maschinen sowie von Grundstücken ein Erlös von rund 1.674 Millionen DM erzielt. Außerdem seien noch Eingänge wegen erbrachter Bauleistungen zu erwarten. Schließlich hat der Kläger darauf hingewiesen, daß die Konkursmasse so groß sei, daß bei Abschluß eines Zwangsvergleiches alle Gläubiger mit einer Quote von wenigstens 35 v.H. zu rechnen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte bzw. Rundschreiben des Klägers vom 8. September 1975, 26. Februar 1976 und 22. Dezember 1976 verwiesen.
Ob, wie das SG entschieden hat, die Klage insoweit unzulässig war, als mit ihr die Aussetzung der Vollstreckung bis zum Abschluß des rechtskräftigen sozialgerichtlichen Verfahrens begehrt werde, bedurfte keiner Entscheidung durch den Senat. Der Kläger hat diesen Antrag im Hinblick auf die Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bei dem AG (M 714/76) gemäß § 148 ZPO durch den Beschluss vom 6. Juni 1977 nicht aufrechterhalten, so daß insoweit die Hauptsache erledigt ist (§ 102 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Durch Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld (AG) vom 24. Oktober 1974 (VN 1/74) wurde über die Firma N. GmbH & Co. KG in B. (Gemeinschuldner) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Die Beklagte stellte hierauf diesem gegenüber mit Bescheid vom 12. November 1974 entsprechend der für das Jahr 1974 festgestellten Lohnsummen eine rückständige Beitragsforderung bis zum Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens fest. Diese Beitragsforderung ermäßigte sie später auf den Betrag von 39.041,50 DM, wobei sie der Berechnung die Lohnsummen für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung zu Grunde legte. Nach mehreren Aufforderungen erkannte der Kläger mit Sehreiben vom 21. Januar 1976 die geltend gemachte Forderung als Massenschuld im Konkurs des Gemeinschuldners gegenüber der Beklagten an, lehnte jedoch wiederholt eine Vorwegbefriedigung ab. Er strebe einen Vergleich mit allen Gläubigern an. Hierauf erteilte die Beklagte sich am 18. Mai 1976 einen vollstreckbaren Auszug aus dem Beitragsbescheid zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach § 748 RVO und erwirkte am 16. Juni 1976 von dem AG (Az.: 714/76) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aus einer Guthabensforderung bei der D. Bank AG in B ... Von dieser erhielt sie die Mitteilung, daß Ansprüche Dritter oder zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestünden, so daß mit einer Befriedigung der Forderung zu rechnen sei. Auf die Erinnerung des Klägers stellte das AG durch Beschluss vom 1. Juli 1976 die einstweilige Zwangsvollstreckung aus ein. Außerdem erhielt die Beklagte von dem Arbeitsamt Gießen am 28. Mai 1976 die Mitteilung, daß dieses gegen den Kläger keine Masseschuld-, sondern nur Konkursforderungen habe.
Am 2. Juni 1976 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Fulda –SG – verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgebracht: Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, sich eine vollstreckbare Abfertigung aus dem Beitragsbescheid zu erteilen. Dies sei nach § 240 Zivilprozeßordnung – ZPO – unzulässig. Es steht bisher nicht fest, daß die Masse ausreichen werde, alle Masseschulden und Massekosten in vollem Umfange zu befriedigen. Zu den Massekosten gehöre u.a. eine Mehrwertssteuerforderung in voraussichtlich Mehr-Millionenhöhe aus der Fertigstellung von Bauarbeiten während des Konkurses. Es müsse daher die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides aufgehoben und aus diesem bis zum rechtskräftigen Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung ausgesetzt werden.
Das SG hat mit Urteil vom 16. Dezember 1976 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Zwangsvollstreckung zulässig einleiten dürfen, nachdem der Kläger die erhobene Beitragsforderung als Masseschuld anerkannt habe. Die Unzulänglichkeit der Masse sei nicht nachgewiesen. Andere bevorrechtigte Massegläubiger seien bisher nicht angegeben. Im übrigen sei die Klage unzulässig. Die beantragte einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG– nicht zulässig. Es fehle auch am Rechtsschutzbedürfnis, da das AG insoweit eine einstweilige Einstellung angeordnet habe.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 1977 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat dieser am 31. Januar 1977 bei dem SG schriftlich Berufung eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Dezember 1976 und die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat eine Urkunde des Bundesversicherungsamtes vorgelegt, wonach dieses ihrem Referenten Assessor V. am 7. Februar 1975 ermächtigte, vollstreckbare Ausfertigungen von Beitragsbescheiden und Bescheiden über die Einforderung von Beitragsvorschüssen gemäß § 748 Abs. 2 RVO mit Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit zutreffenden Ausführungen den mit dar Klage beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage mit der begehrt wird, die Vollstreckbarkeitserklärung aus einem bindend gewordenen Verwaltungsakt in einer Angelegenheit der Sozialversicherung für unzulässig zu erklären (§§ 51–54 SGG; Urteil des BSG vom 2.3.1973 – 12/3 RK 2/71 – in E 35, 236; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 S. 1029 f. zu § 748 RVO). Das SG hat auch sonst frei von Rechtsirrtümern die Klage angewiesen. Zunächst ist festzustellen, daß der vollstreckbare Auszug aus dem ermäßigten Beitragsbescheid vom 12. November 1974 – von dem Referenten Assessor V. als nach § 748 Abs. 2 RVO befugtem Vertreter der Beklagten erteilt worden ist, der seit dem 7. Februar 1975 aufgrund einer von dem Bundesversicherungsamt an diesem Tage erteilten Genehmigung hierzu ermächtigt war (vgl. Lauterbach, a.a.O., Anm. 7 zu § 748 RVO).
Auch inhaltlich ist die Erteilung eines vollstreckbaren Auszuges aus dem Beitragsbescheid in Höhe von insgesamt 39.041,50 DM nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um Beitragsrückstände einschließlich Zinsen des Gemeinschuldners aus den letzten 6 Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens d.h., aus der Zeit vom 24. Februar bis zum 24. Oktober 1974. Diese Forderung gehört zu den gegenüber anderen Konkursgläubigern vorweg zu berichtigenden Masseschulden (§ 28 Abs. 3 RVO i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung –KO–, beide in der Fassung des Gesetzes Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) vom 17.7.1974 – BGBl. I, 1481 – sowie § 57 KO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ausdrücklich mit Schreiben vom 21. Januar 1976 die rückständige Beitragsforderung in Höhe von 39.041,50 DM als Masseschuld im Konkurs des Gemeinschuldners anerkannt. Er meint jedoch, die Beklagte habe gegen § 240 ZPO verstoßen und ermessensmißbräuchlich gehandelt. Es stehe nämlich noch nicht einmal fest, ob alle Massekosten- und Masseschuldgläubiger vorweg befriedigt werden könnten und nicht eine Abrechnung nach Quoten unter diesen nach § 60 KO zu erfolgen habe. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Auf § 240 ZPO kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Verfahren der Beklagten gegen den Gemeinschuldner rechtshängig war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch für eine "analoge” Anwendung dieser Bestimmung hier kein Raum, weil es sich um eine völlig andersartige Sach- und Rechtslage handelt. Die Befriedigung der Massegläubiger vollzieht sich nämlich außerhalb und unabhängig vom Gang des Konkursverfahrens. Das bedeutet, daß jeder Massegläubiger seinen Anspruch klageweise geltend machen und im Wege der Zwangsvollstreckung Sicherung und Befriedigung erzwingen kann (vgl. Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 12. Aufl., Anm. 3 und 4 zu § 57 KO).
Es ist bisher vom Kläger weder substantiiert vorgetragen worden noch auch sonst ersichtlich, daß die Konkursmasse zur vollen Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreicht. Nur in einem solchen Falle findet eine Befriedigung nach Rängen statt (§ 60 Abs. 1 KO). Ob neben Massegläubigern noch andere, benachteiligte Konkursgläubiger (§ 61 KO) Forderungen haben, wie der Kläger immer wieder versucht, geltend zu machen, ist hiernach rechtlich bedeutungslos.
Maßgeblich ist, daß jeder Massegläubiger Befriedigung seiner bevorrechtigten Forderungen erlangen und erzwingen kann, solange sich die Unzulänglichkeit der Masse nicht herausgestellt hat, d.h., äußerlich erkennbar wird. Entscheidend ist dabei nicht der Eintritt der Unzulänglichkeit der Masse, sondern ihre Offenbarung gegenüber den Massegläubigern. Es gehört im übrigen zu den Amtspflichten eines Konkursverwalters, eine solche Unzulänglichkeit zu offenbaren, sobald er sie erkennen kann (vgl. Böhle-Stamschräder a.a.O., Anm. 2 zu § 60 KO; Lent, Konkursordnung, 8. Aufl., Anm. I und II zu § 60 KO; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung 1976, Anm. 12 zu § 60 KO). Das ist bisher hier bisher nicht der Fall. Andere Massegläubiger hat der Kläger nicht angegeben. Das Arbeitsamt Gießen und das Finanzamt Bad Hersfeld haben in ihren Mitteilungen an die Beklagte vom 24. Mai 1976 und vom 17. Februar 1977 bekannt, lediglich Konkursgläubiger zu sein. Sie sind nach § 61 KO daher nicht bevorrechtigt. Auf das Zahlungsverbot vom 18. Mai 1976 erklärte die D. Bank AG der Beklagten am 25. Mai 1976, daß nach Ergehen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Befriedigung der Forderung mangels Ansprüchen Dritter oder zur Aufrechnung geeigneter Gegenansprüche zu rechnen sei. Damit in Einklang stehen auch die günstigen Berichte, die der Kläger als Konkursverwalter den Gläubigern gegeben hat. Danach wurde durch den Verkauf von nicht sicherungsübereigneten Fahrzeugen, Geräten und Maschinen sowie von Grundstücken ein Erlös von rund 1.674 Millionen DM erzielt. Außerdem seien noch Eingänge wegen erbrachter Bauleistungen zu erwarten. Schließlich hat der Kläger darauf hingewiesen, daß die Konkursmasse so groß sei, daß bei Abschluß eines Zwangsvergleiches alle Gläubiger mit einer Quote von wenigstens 35 v.H. zu rechnen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte bzw. Rundschreiben des Klägers vom 8. September 1975, 26. Februar 1976 und 22. Dezember 1976 verwiesen.
Ob, wie das SG entschieden hat, die Klage insoweit unzulässig war, als mit ihr die Aussetzung der Vollstreckung bis zum Abschluß des rechtskräftigen sozialgerichtlichen Verfahrens begehrt werde, bedurfte keiner Entscheidung durch den Senat. Der Kläger hat diesen Antrag im Hinblick auf die Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bei dem AG (M 714/76) gemäß § 148 ZPO durch den Beschluss vom 6. Juni 1977 nicht aufrechterhalten, so daß insoweit die Hauptsache erledigt ist (§ 102 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
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