Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 521/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine kriegseigentümliche Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 2 BVG kann nur dann bejaht werden, wenn der Zivildienst bei der ehemaligen Wehrmacht höhere Gefahren für die Gesundheit mit sich brachte, die über jene hinausgingen, unter denen in vergleichbaren Betrieben andere Arbeitnehmer während des Krieges arbeiten müßten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1901 geborene Kläger hatte vom 15. Januar bis 30. April 1942 bei der Stabsnachrichtenbatterie der Flakersatzabteilung 7 Wehrdienst geleistet, nachdem er zuvor als zivilangestellter Kammerarbeiter für Bekleidung bei einer D. Militäreinheit von 1939 bis 1941 beschäftigt gewesen war. Mit dieser war er auch in P. eingesetzt.
Der Kläger stellte am 25. Januar 1949 Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem KB-Leistungsgesetz wegen Lungenkrankheit, für die er eine Erkrankung im März 1940 in O. verantwortlich machte. Nach der Begutachtung durch Dr. W. am 16. August 1949 ist der Antrag mit Bescheid vom 1. September 1949 abgelehnt worden, da die ersten Erscheinungen einer Lungentuberkulose bereits im Winter 1939/40 (vor Einberufung zum Kriegsdienst) aufgetreten seien. Der ursächliche Zusammenhang mit dem nur kurz geleisteten Kriegsdienst von Januar bis Mai 1942 müsse verneint werden. Das damalige Rechtsmittel der Berufung nahm der Kläger in der Sitzung vom 5. Dezember 1951 vor dem Oberversicherungsamt D. zurück.
Über den am 8. März 1951 gestellten Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) befand der Bescheid vom 27. August 1952 unter Verwertung der Akten der Landesversicherungsanstalt Hessen, der Krankengeschichte über die Behandlung des Jahres 1943, des Gutachtens der Heilstätte R. vom 4. Juli 1952 und der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für innere Krankheiten Dr. W. vom 5. August 1952, der ausführte, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger sich das Lungenleiden während der Tätigkeit in P. zugezogen habe. Auch eine Entstehung oder Verschlimmerung sei dadurch nicht eingetreten. Die dagegen beim Oberversicherungsamt D. eingelegte Berufung nahm der Kläger ebenfalls zurück.
Er stellte am 29. Juli 1971 Antrag auf Erstellung eines Zugunstenbescheides, da die Entscheidungen unrichtig seien. Er habe auch als Zivilangestellter in P. militärischen Dienst geleistet und sich dabei eine fieberhafte Rippenfellentzündung zugezogen, die später zu der Lungenerkrankung geführt habe.
Der hiernach erteilte Bescheid vom 14. August 1971 stellte fest, es seien keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen worden, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. An der Bindung des Bescheides vom 27. August 1952 müsse daher festgehalten werden.
Der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1972 verwies nochmals darauf, daß keine neuen Tatsachen oder Beweise erbracht worden seien, die Zweifel an der Richtigkeit des früheren Bescheides rechtfertigen könnten.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, sein Einsatz als Zivilangestellter sei mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen. Dieser Einsatz habe zu der Rippenfellentzündung im Jahre 1940 geführt, die nicht ärztlich behandelt worden sei und die später aufgetretene Lungenerkrankung verursacht habe.
Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, es seien keine neuen Tatsachen und Beweise erbracht worden, die eine rechtliche und tatsächliche Unrichtigkeit der früheren Entscheidung ersichtlich machten.
Mit Urteil vom 25. April 1973 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Ablehnung der Zugunstenentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft, denn der Kläger habe keine neuen Tatsachen und Beweise für die Unrichtigkeit des früheren Bescheides vorgebracht. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß er im Jahre 1940 eine Rippenfellentzündung oder spezifische Erkältungskrankheit durchgemacht habe, die geeignet gewesen wäre, das später festgestellte Lungenleiden auszulösen.
Gegen das dem Kläger am 14. Mai 1973 zugestellte Urteil ist die Berufung am 24. Mai 1973 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1973 und den Bescheid des Beklagten vom 4. August 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1972 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Versorgungsakte des Versorgungsamtes D. mit der Archiv-Nr. die Akte des Regierungspräsidenten in D. (Entschädigungsbehörde) , die Akten des Oberversicherungsamtes D. und und die Akte des Kreisausschusses des Landkreises D. – Kreisgesundheitsamt – haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 150 Nr. 3, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 4. August 1971, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1972 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist rechtmäßig. Mit Recht hat der Beklagte an der bindenden Wirkung des Bescheides vom 27. August 1952 festgehalten, nachdem diesem bereits der frühere Bescheid vom 1. September 1949 vorausgegangen war.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten gem. § 77 SGG in der Sache bindend. Das gilt für die Verwaltungsbehörde und die Gerichte gleichermaßen, die nicht ein zweites Mal über einen rechtsverbindlich abgelehnten Anspruch entscheiden dürfen, wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen. Eine solche für eine zugunsten des Berechtigten zu treffende Regelung sieht § 40 Abs. 1 VerwVG vor, wenn der frühere rechtsverbindliche Bescheid unrichtig ist.
Die von dem Senat vorgenommene Überprüfung des Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit” hat ergeben, daß die Versorgungsbehörde bei der Versagung einer Zugunstenregelung hinsichtlich der Lungenerkrankung nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Denn diese Gesundheitsstörung ist nicht auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes zu beziehen.
Soweit von dem Kläger der schädigende Vorgang in das Jahr 1940 verlegt wird, scheitert der Anspruch gem. § 3 Abs. 2 BVG schon deshalb, weil er als Zivilangestellter keinen militärischen Dienst geleistet hat. Er war auch keinen besonderen kriegseigentümlichen Gefahren ausgesetzt. Solche liegen erst dann vor, wenn die Zivilbediensteten der Wehrmacht im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern in öffentlichen oder privaten Betrieben Gefahren unter kriegseigentümlichen Verhältnissen ausgesetzt waren. (Vgl. Wilke/Winderlich, BVG § 3 Anm. III.). Daß der Kläger während seiner Beschäftigung in Polen solchen besonderen Gefahren ausgesetzt war, ist nicht festzustellen. Denn er hat selbst nur davon gesprochen, er habe sich auf der Fahrt auf einem offenen LKW eine schwere Erkältung zugezogen. Das rechtfertigt es nicht, in einem solchen Einsatz eine kriegseigentümliche Gefahr zu erblicken. Insoweit unterschieden sich die Verhältnisse, unter denen er in P. zu arbeiten hatte, nicht von denen, wie sie für alle Arbeiter in der Heimat während des Krieges galten. Auch diese haben im Rahmen ihrer Beschäftigungen im Freien und in der Kälte arbeiten müssen, ohne dabei einen versorgungsrechtlichen Schutz zu besitzen. Ein solcher Schutz steht auch nicht der Gruppe der Arbeitnehmer zu, die sich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur ehemaligen Wehrmacht befanden, wenn ihre Arbeitsstelle außerhalb des früheren Reichgebietes lag. Denn § 3 Abs. 2 BVG verlangt zusätzlich, daß der Dienst mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen sein muß.
Der Kläger hat im übrigen keine neuen Tatsachen oder Beweise dafür erbracht, daß während der Wehrdienstzeit im Jahre 1942 ein schädigender Vorgang abgelaufen ist. Das gilt besonders für die von ihm behauptete feuchte Rippenfellentzündung, für die von ihm behauptete feuchte Rippenfellentzündung, für die er anläßlich der Untersuchung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen am 23. Juni 1949 als Zeitpunkt den Oktober 1942 genannt hat, eine Angabe, die sich auch in der Krankengeschichte des Jahres 1943 wiederfindet, die anläßlich der Tuberkulosebehandlung in der Heilstätte N. R. angefertigt worden ist. Daß keine tuberkulöse Rippenfellentzündung während des Jahres 1940 oder der kurzen Wehrdienstzeit im Jahre 1942 abgelaufen ist, wird noch durch weitere eigene Angaben des Klägers erhärtet. Denn selbst noch im Jahre 1949 hat er bei der Untersuchung auf der vertrauensärztlichen Dienststelle der LVA in D. (vgl. Bl. 36 VA) angegeben, vor 1942 immer gesund gewesen zu sein. Dafür spricht auch die Einstellungsuntersuchung für den aktiven Wehrdienst am 18. Januar 1942 und gleichfalls das ärztliche Entlassungsurteil vom 4. Mai 1942. Danach wurde er als kv. beurteilt. Es ist daher richtig und überzeugend, wenn der Facharzt für innere Krankheiten Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 5. August 1952 davon ausgegangen ist, daß die im Herbst 1940 beobachtete Erkrankung keine tuberkulöse Rippenfellentzündung war und damit nicht die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der 1942/43 aufgetretenen Tuberkulose bejaht werden kann.
Hiernach liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Zugunstenregelung nicht vor, so daß der Beklagte den Antrag des Klägers ablehnen durfte, ohne einen Ermessensfehler im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG zu begehen, zumal die klägerischen Behauptungen im Widerspruch zu den Befunden aus früheren Jahren stehen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1901 geborene Kläger hatte vom 15. Januar bis 30. April 1942 bei der Stabsnachrichtenbatterie der Flakersatzabteilung 7 Wehrdienst geleistet, nachdem er zuvor als zivilangestellter Kammerarbeiter für Bekleidung bei einer D. Militäreinheit von 1939 bis 1941 beschäftigt gewesen war. Mit dieser war er auch in P. eingesetzt.
Der Kläger stellte am 25. Januar 1949 Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem KB-Leistungsgesetz wegen Lungenkrankheit, für die er eine Erkrankung im März 1940 in O. verantwortlich machte. Nach der Begutachtung durch Dr. W. am 16. August 1949 ist der Antrag mit Bescheid vom 1. September 1949 abgelehnt worden, da die ersten Erscheinungen einer Lungentuberkulose bereits im Winter 1939/40 (vor Einberufung zum Kriegsdienst) aufgetreten seien. Der ursächliche Zusammenhang mit dem nur kurz geleisteten Kriegsdienst von Januar bis Mai 1942 müsse verneint werden. Das damalige Rechtsmittel der Berufung nahm der Kläger in der Sitzung vom 5. Dezember 1951 vor dem Oberversicherungsamt D. zurück.
Über den am 8. März 1951 gestellten Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) befand der Bescheid vom 27. August 1952 unter Verwertung der Akten der Landesversicherungsanstalt Hessen, der Krankengeschichte über die Behandlung des Jahres 1943, des Gutachtens der Heilstätte R. vom 4. Juli 1952 und der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Facharztes für innere Krankheiten Dr. W. vom 5. August 1952, der ausführte, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger sich das Lungenleiden während der Tätigkeit in P. zugezogen habe. Auch eine Entstehung oder Verschlimmerung sei dadurch nicht eingetreten. Die dagegen beim Oberversicherungsamt D. eingelegte Berufung nahm der Kläger ebenfalls zurück.
Er stellte am 29. Juli 1971 Antrag auf Erstellung eines Zugunstenbescheides, da die Entscheidungen unrichtig seien. Er habe auch als Zivilangestellter in P. militärischen Dienst geleistet und sich dabei eine fieberhafte Rippenfellentzündung zugezogen, die später zu der Lungenerkrankung geführt habe.
Der hiernach erteilte Bescheid vom 14. August 1971 stellte fest, es seien keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen worden, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu begründen. An der Bindung des Bescheides vom 27. August 1952 müsse daher festgehalten werden.
Der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1972 verwies nochmals darauf, daß keine neuen Tatsachen oder Beweise erbracht worden seien, die Zweifel an der Richtigkeit des früheren Bescheides rechtfertigen könnten.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger vorgetragen, sein Einsatz als Zivilangestellter sei mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen. Dieser Einsatz habe zu der Rippenfellentzündung im Jahre 1940 geführt, die nicht ärztlich behandelt worden sei und die später aufgetretene Lungenerkrankung verursacht habe.
Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, es seien keine neuen Tatsachen und Beweise erbracht worden, die eine rechtliche und tatsächliche Unrichtigkeit der früheren Entscheidung ersichtlich machten.
Mit Urteil vom 25. April 1973 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Ablehnung der Zugunstenentscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft, denn der Kläger habe keine neuen Tatsachen und Beweise für die Unrichtigkeit des früheren Bescheides vorgebracht. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß er im Jahre 1940 eine Rippenfellentzündung oder spezifische Erkältungskrankheit durchgemacht habe, die geeignet gewesen wäre, das später festgestellte Lungenleiden auszulösen.
Gegen das dem Kläger am 14. Mai 1973 zugestellte Urteil ist die Berufung am 24. Mai 1973 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1973 und den Bescheid des Beklagten vom 4. August 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1972 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Versorgungsakte des Versorgungsamtes D. mit der Archiv-Nr. die Akte des Regierungspräsidenten in D. (Entschädigungsbehörde) , die Akten des Oberversicherungsamtes D. und und die Akte des Kreisausschusses des Landkreises D. – Kreisgesundheitsamt – haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 150 Nr. 3, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 4. August 1971, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1972 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist rechtmäßig. Mit Recht hat der Beklagte an der bindenden Wirkung des Bescheides vom 27. August 1952 festgehalten, nachdem diesem bereits der frühere Bescheid vom 1. September 1949 vorausgegangen war.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten gem. § 77 SGG in der Sache bindend. Das gilt für die Verwaltungsbehörde und die Gerichte gleichermaßen, die nicht ein zweites Mal über einen rechtsverbindlich abgelehnten Anspruch entscheiden dürfen, wenn nicht besondere Voraussetzungen vorliegen. Eine solche für eine zugunsten des Berechtigten zu treffende Regelung sieht § 40 Abs. 1 VerwVG vor, wenn der frühere rechtsverbindliche Bescheid unrichtig ist.
Die von dem Senat vorgenommene Überprüfung des Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit” hat ergeben, daß die Versorgungsbehörde bei der Versagung einer Zugunstenregelung hinsichtlich der Lungenerkrankung nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Denn diese Gesundheitsstörung ist nicht auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes zu beziehen.
Soweit von dem Kläger der schädigende Vorgang in das Jahr 1940 verlegt wird, scheitert der Anspruch gem. § 3 Abs. 2 BVG schon deshalb, weil er als Zivilangestellter keinen militärischen Dienst geleistet hat. Er war auch keinen besonderen kriegseigentümlichen Gefahren ausgesetzt. Solche liegen erst dann vor, wenn die Zivilbediensteten der Wehrmacht im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern in öffentlichen oder privaten Betrieben Gefahren unter kriegseigentümlichen Verhältnissen ausgesetzt waren. (Vgl. Wilke/Winderlich, BVG § 3 Anm. III.). Daß der Kläger während seiner Beschäftigung in Polen solchen besonderen Gefahren ausgesetzt war, ist nicht festzustellen. Denn er hat selbst nur davon gesprochen, er habe sich auf der Fahrt auf einem offenen LKW eine schwere Erkältung zugezogen. Das rechtfertigt es nicht, in einem solchen Einsatz eine kriegseigentümliche Gefahr zu erblicken. Insoweit unterschieden sich die Verhältnisse, unter denen er in P. zu arbeiten hatte, nicht von denen, wie sie für alle Arbeiter in der Heimat während des Krieges galten. Auch diese haben im Rahmen ihrer Beschäftigungen im Freien und in der Kälte arbeiten müssen, ohne dabei einen versorgungsrechtlichen Schutz zu besitzen. Ein solcher Schutz steht auch nicht der Gruppe der Arbeitnehmer zu, die sich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur ehemaligen Wehrmacht befanden, wenn ihre Arbeitsstelle außerhalb des früheren Reichgebietes lag. Denn § 3 Abs. 2 BVG verlangt zusätzlich, daß der Dienst mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen sein muß.
Der Kläger hat im übrigen keine neuen Tatsachen oder Beweise dafür erbracht, daß während der Wehrdienstzeit im Jahre 1942 ein schädigender Vorgang abgelaufen ist. Das gilt besonders für die von ihm behauptete feuchte Rippenfellentzündung, für die von ihm behauptete feuchte Rippenfellentzündung, für die er anläßlich der Untersuchung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen am 23. Juni 1949 als Zeitpunkt den Oktober 1942 genannt hat, eine Angabe, die sich auch in der Krankengeschichte des Jahres 1943 wiederfindet, die anläßlich der Tuberkulosebehandlung in der Heilstätte N. R. angefertigt worden ist. Daß keine tuberkulöse Rippenfellentzündung während des Jahres 1940 oder der kurzen Wehrdienstzeit im Jahre 1942 abgelaufen ist, wird noch durch weitere eigene Angaben des Klägers erhärtet. Denn selbst noch im Jahre 1949 hat er bei der Untersuchung auf der vertrauensärztlichen Dienststelle der LVA in D. (vgl. Bl. 36 VA) angegeben, vor 1942 immer gesund gewesen zu sein. Dafür spricht auch die Einstellungsuntersuchung für den aktiven Wehrdienst am 18. Januar 1942 und gleichfalls das ärztliche Entlassungsurteil vom 4. Mai 1942. Danach wurde er als kv. beurteilt. Es ist daher richtig und überzeugend, wenn der Facharzt für innere Krankheiten Dr. W. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 5. August 1952 davon ausgegangen ist, daß die im Herbst 1940 beobachtete Erkrankung keine tuberkulöse Rippenfellentzündung war und damit nicht die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der 1942/43 aufgetretenen Tuberkulose bejaht werden kann.
Hiernach liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Zugunstenregelung nicht vor, so daß der Beklagte den Antrag des Klägers ablehnen durfte, ohne einen Ermessensfehler im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG zu begehen, zumal die klägerischen Behauptungen im Widerspruch zu den Befunden aus früheren Jahren stehen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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