Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 288/72
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kriegsgefangene aus feindlichen Staaten haben keinen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG.
Unter Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 b BVG ist nur eine solche von Deutschen in feindlichem Gewahrsam zu verstehen.
Unter Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 b BVG ist nur eine solche von Deutschen in feindlichem Gewahrsam zu verstehen.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die in Jugoslawien wohnhaften Kläger beantragten an 16. Januar 1967 eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach dem am 15. September 1918 geborenen Pflegesohn M. B., der als jugoslawischer Kriegsgefangener am 12. Juni 1943 im Reservelazarett W. verstorben ist. Sie gaben dazu an, er habe als Angehöriger einer Arbeitskompanie am 7. Juli 1943 durch einen Traktorunfall schwere Verletzungen erlitten, an denen er verstorben sei.
Am 3. Februar 1967 ist ihnen daraufhin mitgeteilt worden, dass eine Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Pflegesohn nicht gewährt werden könne, da er als jugoslawischer Kriegsgefangener in deutscher Kriegsgefangenschaft anlässlich eines Arbeitsunfalles verstorben sei.
Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Mai 1968 mit einem an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gerichteten Schreiben erneut Gewährung einer Elternrente.
Die Versorgungsverwaltung zog von dem Standesamt W. die Sterbeurkunde bei, in der als Todesursache Kreislaufschwäche vermerkt ist. Der Auszug aus dem Krankenbuchlager B. führt als Todesursache Sepsis auf.
Der hiernach erteilte Bescheid vom 6. Januar 1970 stellte fest der Tod des Pflegesohnes sei nicht die Ursache einer Schädigung entsprechend des § 1 BVG. Er sei vielmehr als jugoslawischer Kriegsgefangener in deutscher Kriegsgefangenschaft versterben.
Der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1970 führte noch aus, der Pflegesohn sei als Soldat der jugoslawischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten, die Angabe, er sei während des Arbeitseinsatzes als Kriegsgefangener durch einen Traktor schwer verletzt worden und danach gestorben, habe sich durch amtliche Unterlagen nicht bestätigen lassen. Nach den amtlichen Aufzeichnungen sei M. B., geboren am 1918, von Beruf Chauffeur, am 5. Februar 1943 von Militärgefängnis G. in das Kriegsgefangenenlazarett W. eingeliefert worden. Als Art der Erkrankung sei angegeben: "Erfrierung beider Füsse”. In dem Lazarett sei er am 12. Juli 1943 an Herzschwäche, der eine Sepsis vorausgegangen wäre, gestorben. Eine Dienstleistung für Zwecke der ehemaligen Deutschen Wehrmacht habe also nicht vorgelegen. Kriegsgefangene könnten nicht von dem Staat, in dessen Gewahrsam sie sich befänden, entschädigt werden. Etwaige Ansprüche wären nur gegenüber dem eigenen Staat zu machen.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main haben die Kläger vorgetragen, ihr Pflegesohn sei am 7. Juli 1943 verunglückt und an den Folgen dieses Unfalles am 12. Juli 1943 verstorben. Er sei nicht mehr jugoslawischer Soldat gewesen, sondern habe für das Deutsche Reich Arbeiten verrichten müssen.
Mit Bescheid vom 15. April 1971 und Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1971 sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Elternversorgung im Wege des Härtenausgleichs nach § 89 BVG verneint worden, da der Tod des angeblichen Stiefsohnes M. B. während der deutschen Kriegsgefangenschaft kein Tatbestand sei, der sich in das System des BVG einordnen lasse. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Mit Urteil vom 6. Juli 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zahlung einer Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der Pflegesohn M. B. sei jugoslawischer Kriegsgefangener gewesen, der damit keinen Dienst nach deutschen Wehrrecht und auch keinen deutschen militärähnlichen Dienst geleistet habe. Er sei auch nicht an den Folgen einer Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG verstorben.
Gegen das an die Kläger am 23. Dezember 1971 zugestellte Urteil ist die Berufung am 17. März 1972 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung sie vertragen, ihr Pflegesohn habe im Arbeitseinsatz für die deutsche Wirtschaft gestanden und damit militärähnlichen Dienst für die Deutsche Wehrmacht verrichtet.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Juli 1971 und den Bescheid vom 6. Januar 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1970 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Versorgungsakte mit der Archiv-Nr. hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 6. Januar 1970, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1970 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Der Senat konnte vorliegend dahingestellt sein lassen, ob als Rechtsgrundlage die Vorschrift des § 64 Abs. 1 BVG i.V.m. § 7 oder § 64 Abs. 2 i.V.m. § 8 BVG in Betracht kommt.
Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass sie jugoslawische Staatsangehörige deutschen Volkstums seien, können sie dennoch keine Teilversorgung nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 64 Buchst. e BVG erlangen. Die übrigen Voraussetzungen, welche nach den gültigen Richtlinien, die der Senat als mit der Rechtsordnung in Einklang stehend betrachtet, vorliegend müssen, sind nämlich nicht erfüllt. Der Anspruch auf Gewährung einer Elternrente setzt voraus, dass ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung verstorben ist (§§ 49 Abs. 1, 1 Abs. 5 BVG). Das ist vorliegend nicht der fall. Denn der verstorbene M. B. war jugoslawischer Kriegsgefangener, hat damit keinen Dienst nach deutschem Wehrrecht und auch keinen deutschen militärähnlichen Dienst geleistet. (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Buchst. a BVG). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob er an den folgen eines Traktorunfalles oder an den einer Kreislaufschwäche, der eine Sepsis und Erfrierungen der Füße vorausgegangen sind, verstorben ist. In jedem fall fehlte – wie es das Sozialgericht zutreffend angenommen hat – ein Tatbestand im Sinne des § 1 BVG und damit eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, was auch für § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG gilt, nach dem eine Entschädigung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen gewährt wird, die durch eine Kriegsgefangenschaft herbei geführt worden sind. Das trifft jedoch nicht für eine deutsche Kriegsgefangenschaft von Angehörigen ehemaliger Feindstaaten zu, sondern gilt nur für Deutsche, die in Ausübung des militärischen Dienstes oder einer militärähnlichen Dienstverrichtung in Gefangenschaft eines Feindstaates geraten sind. Ausländer sind dabei nur dann als Kriegsgefangene im Sinne des BVG anzusehen, wenn sie im Rahmen der Deutschen Wehrmacht militärischen oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG) und wegen dieses Dienstes in Kriegsgefangenschaft geraten sind. Das ist für den Pflegesohn der Kläger jedoch nicht anzunehmen, der als jugoslawischer Soldat in deutscher Kriegsgefangenschaft war und dort zu Arbeiten für die ehemalige Deutsche Wehrmacht gehandelt haben sollte, hätte er damit keinen Dienst nach deutschen Wehrmacht und auch keinen militärähnlichen Dienst geleistet, was die Kläger verkennen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Versorgungsbehörde mit den Verwaltungsakten zutreffend eine Versorgung abgelehnt, so dass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Ansprüche aus der deutschen Unfallversicherung stehen den Klägern auch nicht zu. Solche besitzen lediglich Kriegsgefangene während der Dauer der Gefangenschaft (vg. Gesetz über die Unfallversicherung der Kriegsgefangenen v. 3.9.1940 (RGBl. I S. 201) sowie Erlasse des RAM zu § 2 dieses Gesetzes (RAM-Erlass v. 11.10.1940 – AN S. II 392)). Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass solche Ansprüche bestünden, durch die ein deutscher Träger der Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet sei, so müssten entsprechend dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10. März 1956 diese Verpflichtungen vom Träger der jugoslawischen Unfallversicherung übernommen werden, da die Kläger als jugoslawische Staatsangehörige ihren ständigen Wohnsitz am 1. Januar 1956 in Jugoslawien haben. Er wäre allein für Leistungsfeststellung und Gewährung zuständig. Im übrigen würde eine solche Regelung Gegenseitigkeit voraussetzen, d.h. der jugoslawische Staat müsste in gleicher Weise für Unfallschäden deutscher Kriegsgefangener aufkommen. Da es an einen derartigen auf der Basis der Gegenseitigkeit beruhenden Vertrag zwischen beiden Staaten fehlt, scheitert ein Anspruch der Kläger auch aus diesem Grunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die in Jugoslawien wohnhaften Kläger beantragten an 16. Januar 1967 eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach dem am 15. September 1918 geborenen Pflegesohn M. B., der als jugoslawischer Kriegsgefangener am 12. Juni 1943 im Reservelazarett W. verstorben ist. Sie gaben dazu an, er habe als Angehöriger einer Arbeitskompanie am 7. Juli 1943 durch einen Traktorunfall schwere Verletzungen erlitten, an denen er verstorben sei.
Am 3. Februar 1967 ist ihnen daraufhin mitgeteilt worden, dass eine Hinterbliebenenrente nach dem verstorbenen Pflegesohn nicht gewährt werden könne, da er als jugoslawischer Kriegsgefangener in deutscher Kriegsgefangenschaft anlässlich eines Arbeitsunfalles verstorben sei.
Die Kläger beantragten daraufhin am 21. Mai 1968 mit einem an den Herrn Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gerichteten Schreiben erneut Gewährung einer Elternrente.
Die Versorgungsverwaltung zog von dem Standesamt W. die Sterbeurkunde bei, in der als Todesursache Kreislaufschwäche vermerkt ist. Der Auszug aus dem Krankenbuchlager B. führt als Todesursache Sepsis auf.
Der hiernach erteilte Bescheid vom 6. Januar 1970 stellte fest der Tod des Pflegesohnes sei nicht die Ursache einer Schädigung entsprechend des § 1 BVG. Er sei vielmehr als jugoslawischer Kriegsgefangener in deutscher Kriegsgefangenschaft versterben.
Der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1970 führte noch aus, der Pflegesohn sei als Soldat der jugoslawischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten, die Angabe, er sei während des Arbeitseinsatzes als Kriegsgefangener durch einen Traktor schwer verletzt worden und danach gestorben, habe sich durch amtliche Unterlagen nicht bestätigen lassen. Nach den amtlichen Aufzeichnungen sei M. B., geboren am 1918, von Beruf Chauffeur, am 5. Februar 1943 von Militärgefängnis G. in das Kriegsgefangenenlazarett W. eingeliefert worden. Als Art der Erkrankung sei angegeben: "Erfrierung beider Füsse”. In dem Lazarett sei er am 12. Juli 1943 an Herzschwäche, der eine Sepsis vorausgegangen wäre, gestorben. Eine Dienstleistung für Zwecke der ehemaligen Deutschen Wehrmacht habe also nicht vorgelegen. Kriegsgefangene könnten nicht von dem Staat, in dessen Gewahrsam sie sich befänden, entschädigt werden. Etwaige Ansprüche wären nur gegenüber dem eigenen Staat zu machen.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main haben die Kläger vorgetragen, ihr Pflegesohn sei am 7. Juli 1943 verunglückt und an den Folgen dieses Unfalles am 12. Juli 1943 verstorben. Er sei nicht mehr jugoslawischer Soldat gewesen, sondern habe für das Deutsche Reich Arbeiten verrichten müssen.
Mit Bescheid vom 15. April 1971 und Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1971 sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Elternversorgung im Wege des Härtenausgleichs nach § 89 BVG verneint worden, da der Tod des angeblichen Stiefsohnes M. B. während der deutschen Kriegsgefangenschaft kein Tatbestand sei, der sich in das System des BVG einordnen lasse. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.
Mit Urteil vom 6. Juli 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zahlung einer Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der Pflegesohn M. B. sei jugoslawischer Kriegsgefangener gewesen, der damit keinen Dienst nach deutschen Wehrrecht und auch keinen deutschen militärähnlichen Dienst geleistet habe. Er sei auch nicht an den Folgen einer Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG verstorben.
Gegen das an die Kläger am 23. Dezember 1971 zugestellte Urteil ist die Berufung am 17. März 1972 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung sie vertragen, ihr Pflegesohn habe im Arbeitseinsatz für die deutsche Wirtschaft gestanden und damit militärähnlichen Dienst für die Deutsche Wehrmacht verrichtet.
Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Juli 1971 und den Bescheid vom 6. Januar 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1970 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Versorgungsakte mit der Archiv-Nr. hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 6. Januar 1970, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1970 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Der Senat konnte vorliegend dahingestellt sein lassen, ob als Rechtsgrundlage die Vorschrift des § 64 Abs. 1 BVG i.V.m. § 7 oder § 64 Abs. 2 i.V.m. § 8 BVG in Betracht kommt.
Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt würde, dass sie jugoslawische Staatsangehörige deutschen Volkstums seien, können sie dennoch keine Teilversorgung nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 64 Buchst. e BVG erlangen. Die übrigen Voraussetzungen, welche nach den gültigen Richtlinien, die der Senat als mit der Rechtsordnung in Einklang stehend betrachtet, vorliegend müssen, sind nämlich nicht erfüllt. Der Anspruch auf Gewährung einer Elternrente setzt voraus, dass ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung verstorben ist (§§ 49 Abs. 1, 1 Abs. 5 BVG). Das ist vorliegend nicht der fall. Denn der verstorbene M. B. war jugoslawischer Kriegsgefangener, hat damit keinen Dienst nach deutschem Wehrrecht und auch keinen deutschen militärähnlichen Dienst geleistet. (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Buchst. a BVG). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob er an den folgen eines Traktorunfalles oder an den einer Kreislaufschwäche, der eine Sepsis und Erfrierungen der Füße vorausgegangen sind, verstorben ist. In jedem fall fehlte – wie es das Sozialgericht zutreffend angenommen hat – ein Tatbestand im Sinne des § 1 BVG und damit eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, was auch für § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG gilt, nach dem eine Entschädigung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen gewährt wird, die durch eine Kriegsgefangenschaft herbei geführt worden sind. Das trifft jedoch nicht für eine deutsche Kriegsgefangenschaft von Angehörigen ehemaliger Feindstaaten zu, sondern gilt nur für Deutsche, die in Ausübung des militärischen Dienstes oder einer militärähnlichen Dienstverrichtung in Gefangenschaft eines Feindstaates geraten sind. Ausländer sind dabei nur dann als Kriegsgefangene im Sinne des BVG anzusehen, wenn sie im Rahmen der Deutschen Wehrmacht militärischen oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG) und wegen dieses Dienstes in Kriegsgefangenschaft geraten sind. Das ist für den Pflegesohn der Kläger jedoch nicht anzunehmen, der als jugoslawischer Soldat in deutscher Kriegsgefangenschaft war und dort zu Arbeiten für die ehemalige Deutsche Wehrmacht gehandelt haben sollte, hätte er damit keinen Dienst nach deutschen Wehrmacht und auch keinen militärähnlichen Dienst geleistet, was die Kläger verkennen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Versorgungsbehörde mit den Verwaltungsakten zutreffend eine Versorgung abgelehnt, so dass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Ansprüche aus der deutschen Unfallversicherung stehen den Klägern auch nicht zu. Solche besitzen lediglich Kriegsgefangene während der Dauer der Gefangenschaft (vg. Gesetz über die Unfallversicherung der Kriegsgefangenen v. 3.9.1940 (RGBl. I S. 201) sowie Erlasse des RAM zu § 2 dieses Gesetzes (RAM-Erlass v. 11.10.1940 – AN S. II 392)). Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass solche Ansprüche bestünden, durch die ein deutscher Träger der Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet sei, so müssten entsprechend dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10. März 1956 diese Verpflichtungen vom Träger der jugoslawischen Unfallversicherung übernommen werden, da die Kläger als jugoslawische Staatsangehörige ihren ständigen Wohnsitz am 1. Januar 1956 in Jugoslawien haben. Er wäre allein für Leistungsfeststellung und Gewährung zuständig. Im übrigen würde eine solche Regelung Gegenseitigkeit voraussetzen, d.h. der jugoslawische Staat müsste in gleicher Weise für Unfallschäden deutscher Kriegsgefangener aufkommen. Da es an einen derartigen auf der Basis der Gegenseitigkeit beruhenden Vertrag zwischen beiden Staaten fehlt, scheitert ein Anspruch der Kläger auch aus diesem Grunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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