L 3 U 1351/82

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 22/82
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1351/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung kann Beteiligte im Sinne von § 70 Nr. 2 SGG auch dann sein, wenn sie über keine Satzung verfügt.
2. Ein Verein ehemaliger Landwirtschaftsschüler, der u.a. den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern hinsichtlich der landwirtschaftlichen Praxis pflegt und fördert, ist ein Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft. § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO in der Fassung des UVNG ist gegenüber dem früheren § 915 Abs. 1 c RVO a.F. erweiternd auszulegen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1982 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt und deswegen der Beitragspflicht zur Beklagten unterliegt.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen nicht eingetragenen Verein, dem z. Zt. 288 Mitglieder angehören. Eine Satzung ist von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen worden. Seine Arbeit betreibt der Kläger nach den Grundsätzen des "Entwurfs für die Satzung des Vereins ”. Nach dessen § 1 ist Zweck des Vereins, "die Jugend, welche in landwirtschaftlichen Berufen ihre Lebensaufgabe sieht, im Streben nach rechter Lebensführung und in beruflicher Tüchtigkeit zu fördern”. Sinngemäß ist der Zweck des Vereins ehemaliger Landwirtschaftsschüler:
1) die in der kurzen Schulzeit gelegten Grundlagen zu erhalten und weiter zu fördern,
2) den Erfahrungsaustausch zwischen der landwirtschaftlichen Praxis und der Schule zu pflegen und die Arbeiten der Landwirtschaftsschule in jeder Hinsicht zu unterstützen,
3) die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu pflegen,
4) mit zweckverwandten Einrichtungen in und außer dem Kreis Verbindung zu halten. In § 2 des Satzungsentwurfs sind die einzelnen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks wie folgt beschrieben: "Die Arbeit des Vereins erstreckt sich auf Versammlungen und Sonderveranstaltungen wie z.B. Lehrausflüge und Vortragskurse, außerdem auf Stellenvermittlung.
1) Im Januar oder Februar findet am Schulort eine Generalversammlung für die Mitglieder aus dem ganzen Kreisgebiet statt, bei welcher der Jahresbericht für das vergangene Jahr gegeben und der Plan für das laufende Jahr festgesetzt wird. Am Abend schließt sich eine Tanzveranstaltung an. Weitere Versammlungen für die Mitglieder des ganzen Kreises können nach Bedarf durch den Vorstand nach dem Schulort oder den Hauptorten des Kreises einberufen werden.
2) Angestrebt werden, vor allem in den Monaten November bis März regelmäßige monatliche Zusammenkünfte in den einzelnen Orten wenigstens in Bezirken, in denen verkehrsmäßig günstig zueinanderliegende Orte zusammengefaßt werden.
3) Zwischen Heu- und Getreideernte findet in jedem Jahr ein größerer Lehrausflug statt, der über die Kreisgrenzen hinausführen und sich auf mehrere Tage erstrecken soll. Kleine Lehrausflüge oder Besichtigungen werden durch den Vorstand oder auf Anregung von Mitgliedern festgesetzt.
4) Den Mitgliedern wird berufsfördernde Literatur vermittelt. Die Ergebnisse von Sorten-, Düngungs- und anderen Versuchen, Buchführungsergebnisse von allgemeiner Bedeutung sollen, selbstverständlich unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses, den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
5) Der Verein hilft Mitgliedern, die solches wünschen, bei der Stellenvermittlung in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftsschule und Landwirtschaftskammer, auch über die Grenzen des Kreises.” Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler der Landwirtschaftsschule W. oder auch einer anderen Landwirtschaftsschule oder höheren Landbauschule werden. Der Kläger ist ferner Mitglied des Landesverbandes Hessen Landwirtschaftlicher Fachhochschulabsolventen, dessen Zweck und Aufgaben sind: "Förderung der angeschlossenen Vereine der ehemaligen Schüler und Schülerinnen der landwirtschaftlichen Fachschulen – einschließlich der gärtnerischen und weinbaulichen – in Hessen insbesondere bei ihrer Fortbildungsarbeit im beruflich-fachlichen und kulturellen Bereich, Unterstützung aller Bemühungen um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsausbildung, Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich um die Förderung der Landwirtschaft und die Wahrung ihrer berechtigten Interessen bemühen, Vertretung der Interessen des Landesverbandes beim Bundesverband landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen.”

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, daß für den Kläger 10 Personen ehrenamtlich tätig seien, erteilte sie unter dem 10. September 1981 einen Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 1980 über insgesamt 80,– DM. Gleichzeitig teilte sie mit, bei dem Kläger handele es sich im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) um ein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft. Den am 30. September 1981 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. März 1982 zurück.

Der Kläger hat durch seinen Geschäftsführer bei dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) am 15. März 1982 Klage erhoben und geltend gemacht, daß er kein Unternehmen betreibe, so daß die Beitragspflicht entfalle. Durch Urteil vom 28. Oktober 1982 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger gehöre nicht zu den in § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Unternehmen. Darunter fielen, wie früher schon, nur solche Unternehmen, deren Betätigung als Ganzes gesehen ausschließlich oder doch überwiegend der Sicherung, Überwachung und Förderung der Erzeugung der landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar dienten. Dies träfe z.B. nicht zu für bürgerlich-rechtliche Weinbauverbände, Zuckerrübenvereine, Reit- und Fahrvereine sowie Organisationen, die sich im Gegensatz zu den berufsständisch organisierten Bauernverbänden mit der berufstechnischen Förderung des landwirtschaftlichen Berufsstandes befaßten. Nach der Überzeugung der Kammer diene der Kläger lediglich mittelbar der Förderung der Erzeugung der landwirtschaftlichen Unternehmen.

Gegen dieses ihr am 3. Dezember 1982 zugestellte Urteil hat die Beklagte schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 29. Dezember 1982 Berufung eingelegt. Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und bringt vor: Auch aus den Auskünften des Landesverbandes Hessen Landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen vom 8. Dezember 1980 und 15. Juni 1983 ergebe sich die Unternehmereigenschaft des Klägers im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO. Der Landesverband verfolge den gleichen Zweck wie der Kläger, nämlich die Landwirtschaft zu schützen sowie zu fördern und somit ihr mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Das könne unschwer auch dem Aus- und Fortbildungsprogramm des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung Usingen für das Jahr 1980/1981, an dem der Kläger beteiligt sei, entnommen werden. § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO sei im übrigen weit auszulegen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Betriebsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143 ff., 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).

Sie ist auch begründet. Zwar hat das SG zu Recht die Beteiligungsfähigkeit des Klägers als nicht rechtsfähige Personenvereinigung angenommen (§ 70 Nr. 2 SGG) und daraus abgeleitet, daß dieser als solcher die angefochtenen Bescheide zugestellt und gegen sie von ihm Klage erhoben werden konnte. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger über keine Satzung verfügt und deswegen durch seine Mitglieder vertreten wird (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 70 SGG). Er ist als Unternehmer durch die Beklagte zu Beiträgen herangezogen worden (§§ 776 Abs. 1 Nr. 4, 802, 805, 723 ff. RVO) und daher als solcher klagebefugt (§§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage ist auch frist- und formgerecht erhoben (§§ 87, 90 SGG). Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß sie allein vom Geschäftsführer des Vereins und nicht von allen Mitgliedern erhoben ist. Er ist hinreichend dadurch legitimiert, daß die Mitglieder ihn durch Wahl mit der Führung der Geschäfte beauftragt haben und diese von ihm nach außen für den Verein ständig wahrgenommen werden. Im Berufungsverfahren ist die Vertretung des Klägers durch Erteilung der Prozeßvollmacht von den Vorstandsmitgliedern auch genehmigt worden. In Fällen dieser Art brauchen die Mitglieder nicht namentlich aufgeführt zu werden (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10. Mai 1957 – 30 240/56 – in NJW 1957, 1883 f.).

Die sonach insgesamt zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des SG jedoch unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. September 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1982 ist nicht rechtswidrig, da der Kläger ein Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO ist sowie die in ihm tätigen Personen gegen Arbeitsunfall versichert sind (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO) und er daher zu Beiträgen heranzuziehen war (§ 805 RVO i.V.m. § 53 der Satzung der Beklagten).

Nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO umfaßt die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch Unternehmen zum Schütze und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände. Zur landwirtschaftlichen Selbstverwaltung ist der Kläger als privatrechtliche Personenvereinigung nicht zu zählen. Für die landwirtschaftliche Selbstverwaltung ist kennzeichnend, daß ihre Träger, die Körperschaft, eigene Angelegenheiten selbständig und fachweisungsfrei wahrnehmen, die ihnen enumerativ oder global zur Wahrnehmung im öffentlichen Interesse durch den Staat überlassen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 1971 – 7/2 RU 63/69 – in SozR Nr. 23 zu § 539 RVO unter Hinweis auf: H. J. Wolff, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl., 1970, § 84 IV b, S. 170 ff.). Hieran fehlt es hier. Dessen ungeachtet ergibt sich die Unternehmereigenschaft aus der 1. Alternative des § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO, die allein auf Unternehmen zum Schütze und zur Förderung der Landwirtschaft ohne Rücksicht auf die Rechtsform abstellt. Dazu hat das SG die Auffassung vertreten, daß § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO der früheren Regelung des § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. entspreche. Nach dieser Bestimmung umfaßte die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Versicherten beim Reichsnährstand sowie Tätigkeiten, die vorübergehend für versicherte Unternehmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung, Förderung und Erhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung oder Erzeugnisse ausgeübt werden. Hieraus hat das SG gefolgert, daß unter § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. nur solche Tätigkeiten fielen, wenn die Betätigung als Ganzes gesehen ausschließlich oder doch überwiegend der Sicherung, Überwachung und Förderung der Erzeugung der landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar diene. Dazu gehörten nicht bürgerlichrechtliche Weinbauverbände, Zuckerrübenvereine, Reit- und Fahrvereine sowie Organisationen, die sich im Gegensatz zu den berufständisch organisierten Bauernverbänden mit der berufstechnischen Förderung des landwirtschaftlichen Berufsstandes befaßten (so auch: Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 16 zu § 776 RVO). Die Neufassung in § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO habe an diesem Rechtszustand nichts Wesentliches geändert. Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht an. Er kann dabei offenlassen, ob nach der Gesetzesänderung bürgerlich-rechtliche Weinbauverbände, Zuckerrübenvereine, Reit- und Fahrvereine sowie die sonst vom SG angeführten Organisationen nicht zu den Unternehmen im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO zu zählen sind, da zu diesen der Kläger nicht gehört. Anders als in § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. sind jedenfalls in § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO n.F. allgemein der Schutz und die Förderung der Landwirtschaft als Maßstäbe angeführt. Gegenüber § 915 Abs. 1 Buchst. c RVO a.F. sind die Tatbestandsmerkmale "vorübergehend” sowie "aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde” entfallen. Daher geht die neue gesetzliche Regelung sowohl bezüglich des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO als auch hinsichtlich der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO weiter als das bisherige Recht. So darf nicht übersehen werden, daß gerade die berufstechnische Förderung der Landwirtschaft in immer stärkerem Umfang direkt der Förderung und Erhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung oder Erzeugnisse dient. In diesem Tätigkeitsbereich werden z.B. auch die von dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. betriebenen Deutschen Lehranstalten für Agrartechnik (sog. DEULA-Schulen) zwecks Aus- und Weiterbildung an landwirtschaftlichen Maschinen tätig. Entgegen der Auffassung des SG ist die Neuregelung des § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO weit auszulegen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1981, Bd. II S. 498 d; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, Anm. 7 zu § 776 RVO m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 1954 – SLU 6/54 in Breithaupt 1956, 125 ff.; Jahresbericht 1982 des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V., Darmstadt). Dieser Zweck- und Zielsetzung im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO dient auch die Tätigkeit des Klägers. Das folgt aus den Willensbekundungen seiner Mitglieder und den Tätigkeitsberichten des Vorstandes und Geschäftsführers, wie sie z.B. in den Protokollen über die Gründungsversammlung vom 14. Februar 1948 und die Generalversammlung vom 23. Februar 1972 dokumentiert sind. Ferner ergibt sich dies aus dem in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung (Usingen) erstellten Aus- und Fortbildungsprogrammen, z.B. für 1980/81. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.

Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Tätigkeit des Klägers, ähnlich wie die der DEULA-Schulen, nicht nur mittelbar der berufstechnischen Förderung der Landwirtschaft dient. Aus den Protokollen der Mitgliederversammlungen des Klägers und seinem Beitritt zum Landesverband Hessen Landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen folgt ferner, daß auch die Verbindungen zur Hessischen Agrarverwaltung zwecks Aus- und Weiterbildung gepflegt und somit direkt die Förderung und Erhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung oder Erzeugnisse betrieben werden.

Ist somit der Kläger als Unternehmer nach § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO anzusehen, so hatte die Beklagte für die bei ihm Tätigen Beiträge zu erheben. Nach den Angaben des Klägers sind dies ehrenamtliche Mitarbeiter, für die der Beitrag nach § 805 RVO i.V.m. § 53 der Satzung der Beklagten für 1980 mit insgesamt 80,– DM festzusetzen war (Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 14. April 1981). Gegen die Ordnungsmäßigkeit des Zustandekommens der Satzung und der beitragsrechtlichen Regelungen der Beklagten, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten, hat der Kläger keine Einwände erhoben. Anhaltspunkte für solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved