Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 40/82
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 735/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die tägliche Nutzung eines eigenen PKW auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück macht diesen noch nicht zum Arbeitsgerät. Dies gilt auch dann, wenn ein unzulängliches Angebot von öffentlichen Verkehrsmitteln die private Nutzung eines PKW erfordert.
2. Fährt der Verletzte nach Arbeitsschluß nicht nach Hause, sondern in die entgegengesetzte Richtung, um von seinen Eltern zwecks Kaufs einer Auto-Batterie Geld zu holen, so befindet er sich auf einem unversicherten Abweg. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verletzte auf einem Teil dieses Abweges einen Arbeitskollegen zu dessen Wohnung mitnimmt.
2. Fährt der Verletzte nach Arbeitsschluß nicht nach Hause, sondern in die entgegengesetzte Richtung, um von seinen Eltern zwecks Kaufs einer Auto-Batterie Geld zu holen, so befindet er sich auf einem unversicherten Abweg. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Verletzte auf einem Teil dieses Abweges einen Arbeitskollegen zu dessen Wohnung mitnimmt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.
Unter dem 7. Dezember 1979 zeigte der Arbeitgeber des im Jahre 1947 geborenen Klägers, die Firma NTG- in G. (kurz: NTG) an, daß dieser am 14. November 1979 nach Beendigung der Arbeitszeit um 16.00 Uhr gegen 16.30 Uhr auf dem Heimweg in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Dazu berichtete Dr. M. (Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses G.) im Durchgangsarztbericht vom 1. Januar 1980, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall multiple Prellungen und Schürfwunden im Gesicht, eine offene Oberschenkelfraktur im mittleren Drittel, eine Fraktur der 2. und 6. Rippe rechts erlitten habe und der Verdacht auf ein stumpfes Bauchtrauma bestehe. Die Beklagte zog die Akten des Strafverfahrens gegen den am Unfall beteiligten L. (L.) der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H. bei und ermittelte bei der Polizeistation G. sowie der NTG und durch den Berufshelfer, der den Kläger anhörte, den Unfallort, die Unfallzeit und die Umstände der Unfallfahrt. Danach war der Kläger nach Arbeitsende gegen 16.00 Uhr zu seinem auf dem Firmengelände geparkten Pkw gegangen, um nach Hause zu fahren. Da der Motor nicht ansprang, halfen die Arbeitskollegen H. und R. beim Anschieben des Pkw. Nachdem dies gelungen war, fuhr er mit dem Zeugen R. zusammen nicht in Richtung seiner Wohnung in B., sondern in die entgegengesetzte Richtung zur Wohnung seiner Eltern in H., K.str. Er beabsichtigte, sich von seinen Eltern 200,– DM auszuleihen, um eine neue Batterie für seinen Pkw zu kaufen. Auf dieser Fahrt nahm er den Zeugen R. an seinen Wohnort H. mit, setzte ihn unterwegs ab und suchte sodann seine Eltern auf. Dort hielt er sich etwa fünf Minuten auf, trat dann die Fahrt nach G. zwecks Batteriekaufs an, verunglückte aber auf der Bundesstraße (B) 43 bei km 1,6 etwa 300 m nach dem Ortsausgang von H. noch vor Erreichen der Arbeitsstätte NTG und vor der Abzweigung nach B. Aufgrund dieses Sachverhaltes lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 1982 die Gewährung einer Unfallentschädigung ab, da sich der Kläger zur Unfallzeit nicht auf einem versicherten Weg befunden habe; es habe sich vielmehr um einen Abweg von dem eigentlichen Weg von der Arbeitsstätte nach Hause gehandelt, da der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen zum sonst versicherten Weg in entgegengesetzter Richtung gefahren sei.
Gegen diesen am gleichen Tage gegen Einschreiben an ihn abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) schriftlich am 12. Februar 1982 Klage erhoben und geltend gemacht: Es sei notwendig gewesen, die verbrauchte Batterie zu ersetzen, um so auch am nächsten Arbeitstag über ein intaktes Fahrzeug zu verfügen. Der ungünstigen Verkehrsverbindungen zwischen seinem ersten Wohnsitz B. und seiner Arbeitsstätte wegen sei er auf den Pkw angewiesen. Im übrigen stehe die Unfallfahrt auch unter dem Gesichtspunkt einer gebildeten Fahrgemeinschaft mit dem Arbeitskollegen R. unter Versicherungsschutz. Er habe sich auf dem Rückweg von einer solchen Fahrt befunden. Nicht unbeachtet dürfe bleiben, daß er bei seinen Eltern einen zweiten Wohnsitz habe, so daß auch deswegen die Unfallfahrt zwischen Arbeitsstätte und diesem als versichert angesehen werden müsse. Das SG hat den Kläger persönlich und den Arbeitskollegen R. als Zeugen gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 1983 und ihre Anlage verwiesen. Sodann hat es aus den Gründen des angefochtenen Bescheides die Klage durch Urteil vom 4. Mai 1983 abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 13. Juni 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 12. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1982 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab dem 3. Oktober 1980 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 14. November 1979 Verletztenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Ausschließungsgründen statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143 ff., 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage (§§ 54 Abs. 4, 84 ff. SGG) ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat, als er am 14. November 1979 verunglückte, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden und daher keinen Arbeitsunfall erlitten (§§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548, 549, 550 der Reichsversicherungsordnung – RVO –).
Zunächst sieht es der Senat nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens sowie den Ermittlungen im ersten Rechtszug als erwiesen an, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 14. November 1979, als er auf der B 43 von der elterlichen Wohnung kommend und in Richtung G. fahrend verunglückte, eine Oberschenkelschaftfraktur links, eine Contusion des linken Sprunggelenkes mit Verletzung des Kapselbandapparates, ein stumpfes Bauchtrauma sowie multiple Prellungen und Schürfwunden im Gesicht erlitt. Deswegen bestehen heute noch eine Narbe am linken Oberschenkel, ein mäßig linkshinkendes Gangbild, eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen und eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk. Die Arbeitsfähigkeit war erst ab 3. Oktober 1980 wieder gegeben. Dies ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht des Dr. M., dem Krankenblatt des Kreiskrankenhauses G., dem ersten Rentengutachten der Dres. M. und B. sowie der Berichte und Gutachten der Dres. L. und A. vom 3. Oktober 1980 und 7. Januar 1981. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Weiterhin sieht es der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als erwiesen an, daß der Kläger seinen Lebensmittelpunkt am Unfalltag bei seiner Familie in B., seinem ersten Wohnsitz, hatte (vgl. Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 21, 22, 23 zu § 550 RVO). Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger auch mit einem zweiten Wohnsitz in der Wohnung seiner Eltern in H., K.str. , gemeldet war. Der Lebensmittelpunkt eines Verheirateten befindet sich in aller Regel am gemeinsamen Wohnsitz der Ehefrau und der Kinder, wo sich das familiäre Zusammenleben vollzieht. Ferner steht nach den glaubhaften Angaben des Klägers sowie den Bekundungen des Zeugen R. und den sonstigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere nach dem Inhalt der Strafakten der Staatsanwaltschaft H. fest, daß der Kläger nach Arbeitsschluß um 16.00 Uhr mit seinem Pkw nicht die Fahrt von der Arbeitsstätte nach Hause antrat, sondern am Unfalltag in die entgegengesetzte Richtung, nämlich in die Wohnung seiner Eltern in H. fuhr. Zuvor war der Motor seines Pkw nicht angesprungen, da die Batterie nicht intakt war. Der Kläger gelangte zu der Auffassung, daß es notwendig sei, eine neue Batterie zu beschaffen. Zu diesem Zwecke wollte er, als er die Fahrt antrat, zunächst seine Eltern aufsuchen und den Betrag von 200,– DM ausleihen, um anschließend auf der Rückfahrt bei einem Fachhändler in G. entsprechende Batterie zu erwerben. Auf der Fahrt zur Wohnung seiner Eltern nahm er den Zeugen R. mit, der in H. wohnt. Er setzte ihn unterwegs ab. Bei seinen Eltern hielt er sich etwa fünf Minuten auf. Auf der Rückfahrt in Richtung G. verunglückte er dann auf der B 43, etwa 150 m vor Erreichen der Abfahrt zu seiner Arbeitsstätte. Er befand sich allein im Pkw. Seine sonst mitfahrende Ehefrau, die in H. arbeitete, hatte am Unfalltag dienstfrei. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Angaben des Klägers und des Zeugen R. sowie der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und nach dem Inhalt der Strafakten erwiesen. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhaltes ergibt sich, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Weder war der Versicherungsschutz zu bejahen, weil es sich um einen Betriebsweg handelte (§ 548 RVO), noch der Pkw als Arbeitsgerät anzusehen wäre und auch kein versicherter Weg von der Arbeitsstätte im Sinne von § 550 RVO gegeben ist.
Daß es sich nach Lage des Falles vorliegend nicht um einen Weg im Interesse der NTG gehandelt hat, also kein Betriebsweg vorlag (§ 548 RVO), meint der Kläger selbst nicht. Dies ist im übrigen offensichtlich.
Der Versicherungsschutz kann aber auch nicht bereits deswegen angenommen werden, weil es sich bei dem Pkw des Klägers um ein Arbeitsgerät gehandelt habe. Bach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat angeschlossen hat, sind Arbeitsgeräte im Sinne von § 549 RVO nur solche Gegenstände, die für die versicherte Tätigkeit erforderlich und üblich sind und ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen entsprechend deren Erfordernis gebraucht werden. Dies gilt auch für einen Pkw als Beförderungsmittel (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 1961 – 2 RU 206/58 – in E 16, 77; 23. Februar 1966 – 2 RU 45/65 – in E 24, 243; 23. Februar 1966 – 2 RU 208/64 – in VdK-Mitteilungen 1966, 172; 23. Februar 1972 – 2 RU 133/70 – in USK 72, 56; HLSG, Urteile vom 6. Oktober 1976 – L-3/U – 1167/72 – in RSpDienst 1300 § 549 RVO S. 1 – 4; 29. Juli 1981 – L-3/U – 1052/79; 11. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 –). Das ist hier aber nicht der Fall. Auch der Umstand, daß der Kläger seinen Privat-Pkw aus Zeitersparnisgründen regelmäßig zur Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstätte in H. benutzt und darin auch seine an verschiedenen Wochentagen in H. arbeitende Ehefrau nach Arbeitsende mit nach Hause nimmt, macht diesen noch nicht zum Arbeitsgerät (vgl. BSG, a.a.O.; HLSG, a.a.O.).
Der Kläger war aber auch nicht nach § 550 BVO im Unfallzeitpunkt gegen Arbeitsunfall versichert. Zwar kann auch ein von dem sonst üblichen versicherten Weg nach § 550 Abs. 1 RVO abweichender Weg von und zur Arbeitsstätte nicht den Unfallversicherungsschutz verlieren, wenn für die Zurücklegung dieses Weges betriebliche Gründe entscheidend sind. Der Versicherte ist in der Wahl des Weges grundsätzlich frei. Ist von ihm nicht der kürzeste Weg eingeschlagen worden, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn für die Wahl des Weges andere Gründe maßgeblich waren, als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw. auf dem Rückweg die Wohnung zu erreichen, und wenn die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Hierbei sind alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu berücksichtigenden Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere der Wunsch, den Weg möglichst störungsfrei und zweckmäßig zurückzulegen, wobei auch objektive Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 1966 – 2 RU 188/65 – in SozR Nr. 61 zu § 543 RVO a.F.; 28. April 1976 – 2/8 RU 10/76 – in USK 76, 46: Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 15 zu § 550 RVO m.w.N.: HLSG, a.a.O. und Urteil vom 3. November 1982 – L-3/U – 15/76 –). Solche Gründe haben hier nicht vorgelegen. Maßgebend für die Fahrt in die elterliche Wohnung und die Rückkehr von dort bis zur Unfallstelle und die beabsichtigte Weiterfahrt nach G., also nicht nach Hause in die Familienwohnung, war die Absicht des Klägers, zur Instandhaltung seines Pkw in G. eine Batterie zu kaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht ein Beschäftigter auf einem Weg, welcher der Vorbereitung des Weges von der oder zur Arbeitsstätte dient, im allgemeinen nicht unter Versicherungsschutz. Beschäftigte, welche mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte zu fahren pflegen, genießen nur unter besonderen Umständen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören nicht Maßnahmen zur Erhaltung der Fahrbereitschaft ihres Pkw, da diese grundsätzlich als vorbereitende Handlungen dem unversicherten und damit privaten Bereich zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 1958 – 2 RU 30/56 – in E 7, 255; 20. Dezember 1961 – 2 RU 206/58 – in E 16, 77; 30. Juni 1960 – 2 RU 111/58 – in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.; 28. Februar 1962 – 2 RU 178/60 – in E 16, 245; 9. Dezember 1964 – 2 RU 101/59 – in SozR Nr. 72 zu § 542 RVO a.F.; 8. April 1971 – 2 RU 23/70 –; HLSG, Urteil vom 11. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 –). Das ist hier nach den oben getroffenen Feststellungen der Fall.
Entgegen der Auffassung des SG kann die Unfallfahrt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fahrt zur Familienwohnung von der Arbeitsstätte als versichert angesehen werden (§ 550 Abs. 1 RVO). Nach den oben getroffenen Feststellungen handelte es sich vielmehr um die Rückkehr von einem Abweg, der noch nicht beendet war, da die Arbeitsstätte vom Unfallort in Richtung G. noch mindestens 150 m entfernt lag. Selbst dann, wenn man die Wohnung der Eltern in H. als eine Familienwohnung ansehen wollte oder aber der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Weges von der Arbeitsstätte zum dritten Ort in Betracht käme (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 585 q m.w.N.; HLSG, Urteil vom 11. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 – m.w.N.), dürfte vorliegend ein Arbeitsunfall nicht angenommen werden. Die unter diesen Gesichtspunkten u.U. als versichert anzusehende Fahrt von der Arbeitsstätte in die elterliche Wohnung wäre nach Erreichen derselben beendet gewesen mit der Folge, daß nach Wiederaufnahme der Fahrt von dort in Richtung G. der Versicherungsschutz nicht wieder aufleben konnte.
Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß die Fahrt von der Arbeitsstätte nach H. unter dem Gesichtspunkt der Bildung einer Fahrgemeinschaft (§ 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO) unter Versicherungsschutz gestanden habe. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß die Bildung von Fahrgemeinschaften weder eine entgeltliche noch eine geschäftsmäßige Personenbeförderung sein muß; sie können auch spontan gebildet werden. Der Kläger verkennt aber, daß die Frage des Versicherungsschutzes nicht aus der Sicht des Zeugen R. in Bezug auf seine Person, sondern aus seinen eigenen Beweggründen für die Wahl dieses Weges zu beurteilen ist (vgl. Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 19 a d zu § 550 RVO). Wie bereits oben dargelegt, war für die Wahl des Abweges des Klägers nicht das Aufsuchen der Familienwohnung bei gleichzeitiger Bildung einer Fahrgemeinschaft maßgebend, sondern das Ausleihen von Bargeld zum Zwecke des Ankaufs einer Batterie und damit der Instandsetzung als unversicherter Vorbereitungshandlung für einen ansonsten versicherten Weg von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte am nächsten Tage. Das haben sowohl die Beklagte als auch das SG mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Das SG hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß die Rückfahrt von H. auch deswegen keine versicherte Fahrt im Sinne von § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO gewesen ist, weil der Kläger an anderen Wochentagen von dort aus zusammen mit seiner Ehefrau den Heimweg nach deren Arbeitsende antritt. Am Unfalltag hatte seine Ehefrau dienstfrei und hielt sich nicht in H. auf, so daß keine versicherte Fahrgemeinschaft entstehen konnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.
Unter dem 7. Dezember 1979 zeigte der Arbeitgeber des im Jahre 1947 geborenen Klägers, die Firma NTG- in G. (kurz: NTG) an, daß dieser am 14. November 1979 nach Beendigung der Arbeitszeit um 16.00 Uhr gegen 16.30 Uhr auf dem Heimweg in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Dazu berichtete Dr. M. (Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses G.) im Durchgangsarztbericht vom 1. Januar 1980, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall multiple Prellungen und Schürfwunden im Gesicht, eine offene Oberschenkelfraktur im mittleren Drittel, eine Fraktur der 2. und 6. Rippe rechts erlitten habe und der Verdacht auf ein stumpfes Bauchtrauma bestehe. Die Beklagte zog die Akten des Strafverfahrens gegen den am Unfall beteiligten L. (L.) der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht H. bei und ermittelte bei der Polizeistation G. sowie der NTG und durch den Berufshelfer, der den Kläger anhörte, den Unfallort, die Unfallzeit und die Umstände der Unfallfahrt. Danach war der Kläger nach Arbeitsende gegen 16.00 Uhr zu seinem auf dem Firmengelände geparkten Pkw gegangen, um nach Hause zu fahren. Da der Motor nicht ansprang, halfen die Arbeitskollegen H. und R. beim Anschieben des Pkw. Nachdem dies gelungen war, fuhr er mit dem Zeugen R. zusammen nicht in Richtung seiner Wohnung in B., sondern in die entgegengesetzte Richtung zur Wohnung seiner Eltern in H., K.str. Er beabsichtigte, sich von seinen Eltern 200,– DM auszuleihen, um eine neue Batterie für seinen Pkw zu kaufen. Auf dieser Fahrt nahm er den Zeugen R. an seinen Wohnort H. mit, setzte ihn unterwegs ab und suchte sodann seine Eltern auf. Dort hielt er sich etwa fünf Minuten auf, trat dann die Fahrt nach G. zwecks Batteriekaufs an, verunglückte aber auf der Bundesstraße (B) 43 bei km 1,6 etwa 300 m nach dem Ortsausgang von H. noch vor Erreichen der Arbeitsstätte NTG und vor der Abzweigung nach B. Aufgrund dieses Sachverhaltes lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 1982 die Gewährung einer Unfallentschädigung ab, da sich der Kläger zur Unfallzeit nicht auf einem versicherten Weg befunden habe; es habe sich vielmehr um einen Abweg von dem eigentlichen Weg von der Arbeitsstätte nach Hause gehandelt, da der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen zum sonst versicherten Weg in entgegengesetzter Richtung gefahren sei.
Gegen diesen am gleichen Tage gegen Einschreiben an ihn abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) schriftlich am 12. Februar 1982 Klage erhoben und geltend gemacht: Es sei notwendig gewesen, die verbrauchte Batterie zu ersetzen, um so auch am nächsten Arbeitstag über ein intaktes Fahrzeug zu verfügen. Der ungünstigen Verkehrsverbindungen zwischen seinem ersten Wohnsitz B. und seiner Arbeitsstätte wegen sei er auf den Pkw angewiesen. Im übrigen stehe die Unfallfahrt auch unter dem Gesichtspunkt einer gebildeten Fahrgemeinschaft mit dem Arbeitskollegen R. unter Versicherungsschutz. Er habe sich auf dem Rückweg von einer solchen Fahrt befunden. Nicht unbeachtet dürfe bleiben, daß er bei seinen Eltern einen zweiten Wohnsitz habe, so daß auch deswegen die Unfallfahrt zwischen Arbeitsstätte und diesem als versichert angesehen werden müsse. Das SG hat den Kläger persönlich und den Arbeitskollegen R. als Zeugen gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 1983 und ihre Anlage verwiesen. Sodann hat es aus den Gründen des angefochtenen Bescheides die Klage durch Urteil vom 4. Mai 1983 abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 13. Juni 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 12. Juli 1983 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 1982 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab dem 3. Oktober 1980 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 14. November 1979 Verletztenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Ausschließungsgründen statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher insgesamt zulässig (§§ 143 ff., 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage (§§ 54 Abs. 4, 84 ff. SGG) ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat, als er am 14. November 1979 verunglückte, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden und daher keinen Arbeitsunfall erlitten (§§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548, 549, 550 der Reichsversicherungsordnung – RVO –).
Zunächst sieht es der Senat nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens sowie den Ermittlungen im ersten Rechtszug als erwiesen an, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 14. November 1979, als er auf der B 43 von der elterlichen Wohnung kommend und in Richtung G. fahrend verunglückte, eine Oberschenkelschaftfraktur links, eine Contusion des linken Sprunggelenkes mit Verletzung des Kapselbandapparates, ein stumpfes Bauchtrauma sowie multiple Prellungen und Schürfwunden im Gesicht erlitt. Deswegen bestehen heute noch eine Narbe am linken Oberschenkel, ein mäßig linkshinkendes Gangbild, eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen und eine deutliche Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk. Die Arbeitsfähigkeit war erst ab 3. Oktober 1980 wieder gegeben. Dies ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht des Dr. M., dem Krankenblatt des Kreiskrankenhauses G., dem ersten Rentengutachten der Dres. M. und B. sowie der Berichte und Gutachten der Dres. L. und A. vom 3. Oktober 1980 und 7. Januar 1981. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Weiterhin sieht es der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als erwiesen an, daß der Kläger seinen Lebensmittelpunkt am Unfalltag bei seiner Familie in B., seinem ersten Wohnsitz, hatte (vgl. Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 21, 22, 23 zu § 550 RVO). Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger auch mit einem zweiten Wohnsitz in der Wohnung seiner Eltern in H., K.str. , gemeldet war. Der Lebensmittelpunkt eines Verheirateten befindet sich in aller Regel am gemeinsamen Wohnsitz der Ehefrau und der Kinder, wo sich das familiäre Zusammenleben vollzieht. Ferner steht nach den glaubhaften Angaben des Klägers sowie den Bekundungen des Zeugen R. und den sonstigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere nach dem Inhalt der Strafakten der Staatsanwaltschaft H. fest, daß der Kläger nach Arbeitsschluß um 16.00 Uhr mit seinem Pkw nicht die Fahrt von der Arbeitsstätte nach Hause antrat, sondern am Unfalltag in die entgegengesetzte Richtung, nämlich in die Wohnung seiner Eltern in H. fuhr. Zuvor war der Motor seines Pkw nicht angesprungen, da die Batterie nicht intakt war. Der Kläger gelangte zu der Auffassung, daß es notwendig sei, eine neue Batterie zu beschaffen. Zu diesem Zwecke wollte er, als er die Fahrt antrat, zunächst seine Eltern aufsuchen und den Betrag von 200,– DM ausleihen, um anschließend auf der Rückfahrt bei einem Fachhändler in G. entsprechende Batterie zu erwerben. Auf der Fahrt zur Wohnung seiner Eltern nahm er den Zeugen R. mit, der in H. wohnt. Er setzte ihn unterwegs ab. Bei seinen Eltern hielt er sich etwa fünf Minuten auf. Auf der Rückfahrt in Richtung G. verunglückte er dann auf der B 43, etwa 150 m vor Erreichen der Abfahrt zu seiner Arbeitsstätte. Er befand sich allein im Pkw. Seine sonst mitfahrende Ehefrau, die in H. arbeitete, hatte am Unfalltag dienstfrei. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Angaben des Klägers und des Zeugen R. sowie der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und nach dem Inhalt der Strafakten erwiesen. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhaltes ergibt sich, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Weder war der Versicherungsschutz zu bejahen, weil es sich um einen Betriebsweg handelte (§ 548 RVO), noch der Pkw als Arbeitsgerät anzusehen wäre und auch kein versicherter Weg von der Arbeitsstätte im Sinne von § 550 RVO gegeben ist.
Daß es sich nach Lage des Falles vorliegend nicht um einen Weg im Interesse der NTG gehandelt hat, also kein Betriebsweg vorlag (§ 548 RVO), meint der Kläger selbst nicht. Dies ist im übrigen offensichtlich.
Der Versicherungsschutz kann aber auch nicht bereits deswegen angenommen werden, weil es sich bei dem Pkw des Klägers um ein Arbeitsgerät gehandelt habe. Bach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat angeschlossen hat, sind Arbeitsgeräte im Sinne von § 549 RVO nur solche Gegenstände, die für die versicherte Tätigkeit erforderlich und üblich sind und ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen entsprechend deren Erfordernis gebraucht werden. Dies gilt auch für einen Pkw als Beförderungsmittel (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 1961 – 2 RU 206/58 – in E 16, 77; 23. Februar 1966 – 2 RU 45/65 – in E 24, 243; 23. Februar 1966 – 2 RU 208/64 – in VdK-Mitteilungen 1966, 172; 23. Februar 1972 – 2 RU 133/70 – in USK 72, 56; HLSG, Urteile vom 6. Oktober 1976 – L-3/U – 1167/72 – in RSpDienst 1300 § 549 RVO S. 1 – 4; 29. Juli 1981 – L-3/U – 1052/79; 11. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 –). Das ist hier aber nicht der Fall. Auch der Umstand, daß der Kläger seinen Privat-Pkw aus Zeitersparnisgründen regelmäßig zur Zurücklegung des Weges von und zur Arbeitsstätte in H. benutzt und darin auch seine an verschiedenen Wochentagen in H. arbeitende Ehefrau nach Arbeitsende mit nach Hause nimmt, macht diesen noch nicht zum Arbeitsgerät (vgl. BSG, a.a.O.; HLSG, a.a.O.).
Der Kläger war aber auch nicht nach § 550 BVO im Unfallzeitpunkt gegen Arbeitsunfall versichert. Zwar kann auch ein von dem sonst üblichen versicherten Weg nach § 550 Abs. 1 RVO abweichender Weg von und zur Arbeitsstätte nicht den Unfallversicherungsschutz verlieren, wenn für die Zurücklegung dieses Weges betriebliche Gründe entscheidend sind. Der Versicherte ist in der Wahl des Weges grundsätzlich frei. Ist von ihm nicht der kürzeste Weg eingeschlagen worden, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn für die Wahl des Weges andere Gründe maßgeblich waren, als die Absicht, den Ort der Tätigkeit bzw. auf dem Rückweg die Wohnung zu erreichen, und wenn die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist. Hierbei sind alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu berücksichtigenden Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere der Wunsch, den Weg möglichst störungsfrei und zweckmäßig zurückzulegen, wobei auch objektive Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 1966 – 2 RU 188/65 – in SozR Nr. 61 zu § 543 RVO a.F.; 28. April 1976 – 2/8 RU 10/76 – in USK 76, 46: Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 15 zu § 550 RVO m.w.N.: HLSG, a.a.O. und Urteil vom 3. November 1982 – L-3/U – 15/76 –). Solche Gründe haben hier nicht vorgelegen. Maßgebend für die Fahrt in die elterliche Wohnung und die Rückkehr von dort bis zur Unfallstelle und die beabsichtigte Weiterfahrt nach G., also nicht nach Hause in die Familienwohnung, war die Absicht des Klägers, zur Instandhaltung seines Pkw in G. eine Batterie zu kaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht ein Beschäftigter auf einem Weg, welcher der Vorbereitung des Weges von der oder zur Arbeitsstätte dient, im allgemeinen nicht unter Versicherungsschutz. Beschäftigte, welche mit dem eigenen Pkw zur Arbeitsstätte zu fahren pflegen, genießen nur unter besonderen Umständen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören nicht Maßnahmen zur Erhaltung der Fahrbereitschaft ihres Pkw, da diese grundsätzlich als vorbereitende Handlungen dem unversicherten und damit privaten Bereich zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 1958 – 2 RU 30/56 – in E 7, 255; 20. Dezember 1961 – 2 RU 206/58 – in E 16, 77; 30. Juni 1960 – 2 RU 111/58 – in SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a.F.; 28. Februar 1962 – 2 RU 178/60 – in E 16, 245; 9. Dezember 1964 – 2 RU 101/59 – in SozR Nr. 72 zu § 542 RVO a.F.; 8. April 1971 – 2 RU 23/70 –; HLSG, Urteil vom 11. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 –). Das ist hier nach den oben getroffenen Feststellungen der Fall.
Entgegen der Auffassung des SG kann die Unfallfahrt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fahrt zur Familienwohnung von der Arbeitsstätte als versichert angesehen werden (§ 550 Abs. 1 RVO). Nach den oben getroffenen Feststellungen handelte es sich vielmehr um die Rückkehr von einem Abweg, der noch nicht beendet war, da die Arbeitsstätte vom Unfallort in Richtung G. noch mindestens 150 m entfernt lag. Selbst dann, wenn man die Wohnung der Eltern in H. als eine Familienwohnung ansehen wollte oder aber der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Weges von der Arbeitsstätte zum dritten Ort in Betracht käme (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 585 q m.w.N.; HLSG, Urteil vom 11. Mai 1983 – L-3/U – 613/82 – m.w.N.), dürfte vorliegend ein Arbeitsunfall nicht angenommen werden. Die unter diesen Gesichtspunkten u.U. als versichert anzusehende Fahrt von der Arbeitsstätte in die elterliche Wohnung wäre nach Erreichen derselben beendet gewesen mit der Folge, daß nach Wiederaufnahme der Fahrt von dort in Richtung G. der Versicherungsschutz nicht wieder aufleben konnte.
Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß die Fahrt von der Arbeitsstätte nach H. unter dem Gesichtspunkt der Bildung einer Fahrgemeinschaft (§ 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO) unter Versicherungsschutz gestanden habe. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß die Bildung von Fahrgemeinschaften weder eine entgeltliche noch eine geschäftsmäßige Personenbeförderung sein muß; sie können auch spontan gebildet werden. Der Kläger verkennt aber, daß die Frage des Versicherungsschutzes nicht aus der Sicht des Zeugen R. in Bezug auf seine Person, sondern aus seinen eigenen Beweggründen für die Wahl dieses Weges zu beurteilen ist (vgl. Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 19 a d zu § 550 RVO). Wie bereits oben dargelegt, war für die Wahl des Abweges des Klägers nicht das Aufsuchen der Familienwohnung bei gleichzeitiger Bildung einer Fahrgemeinschaft maßgebend, sondern das Ausleihen von Bargeld zum Zwecke des Ankaufs einer Batterie und damit der Instandsetzung als unversicherter Vorbereitungshandlung für einen ansonsten versicherten Weg von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte am nächsten Tage. Das haben sowohl die Beklagte als auch das SG mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Das SG hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, daß die Rückfahrt von H. auch deswegen keine versicherte Fahrt im Sinne von § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO gewesen ist, weil der Kläger an anderen Wochentagen von dort aus zusammen mit seiner Ehefrau den Heimweg nach deren Arbeitsende antritt. Am Unfalltag hatte seine Ehefrau dienstfrei und hielt sich nicht in H. auf, so daß keine versicherte Fahrgemeinschaft entstehen konnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
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