L 3 U 1474/81

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3/3b U 4/80
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1474/81
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Setzt ein Beschäftigter mit seinem für die Zurücklegung des Weges nach und von der Arbeitsstätte benutzten Kraftfahrzeug nach Erreichen der Arbeitsstätte die Fahrt fort, um die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs für den später anzutretenden Heimweg zu prüfen oder das Fahrzeug zu diesem Zweck reparieren zu lassen, so steht er hierbei jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Heimweg zumutbarerweise auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden kann.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. November 1981 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verkehrsunfall der Klägerin vom 4. Juli 1979 als Wegeunfall zu entschädigen ist.

Die 1960 geborene Klägerin wohnte zur Zeit des Unfalls in , und war seit 1. September 1977 im Rahmen einer von der Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zur Verhinderung des Entstehens einer Berufskrankheit (§ 3 Berufskrankheitenverordnung) gewährten Umschulung als Verkäuferin im Schuhhaus Nord-West in , beschäftigt. Ihre Arbeitszeit begann um 8.00 Uhr und endete um 18.00 Uhr. Seit dem 19. Juni 1979 war die Klägerin, die am 24. Oktober 1978 die Fahrerlaubnis erhalten hatte, Eigentümerin eines Pkw’s Opel-Kadett, Baujahr 1972, den sie beim Autohaus in gekauft hatte. Mit diesem legte sie seither den Weg nach und von ihrer Arbeitsstätte (jeweils ca. 5 km) zurück. Am Unfalltag hatte sie etwa gegen 7.40 Uhr die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten. Dort angelangt, fuhr sie jedoch an ihrer Arbeitsstätte vorbei und auf der Hautstrasse in Richtung weiter. Nach etwa 1,5 km gegen 7.50 Uhr fuhr sie auf der Landstraße 1571 zwischen und in Höhe der Firma auf einen an einer Haltestelle stehenden Bus auf. An ihrem Pkw wurde die gesamte Vorderfront eingedrückt und gestaucht. Die Klägerin selbst erlitt einen Schock und schwere Verletzungen, u.a. eine Schädelkontusion und eine Leberruptur. Laut Durchgangsarztbericht vom 6. Juli 1979 gab sie bei ihrer Einlieferung im Kreiskrankenhaus an, daß sie noch einen Abstecher nach gemacht habe, um etwas zu kontrollieren.

Durch Bescheid vom 28. August 1979 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Unfalls mit der Begründung ab, daß dieser sich auf einem unversicherten Abweg ereignet habe. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, daß sie am Unfalltag ca. 1.000 Meter vor dem Ziel einen Defekt in der Benzinzufuhr festgestellt habe, der sich durch zeitweiliges Aussetzen der Motorumdrehungen bemerkbar gemacht habe. Da sie noch 10 Minuten Zeit bis zum Arbeitsbeginn gehabt habe, sei sie weitergefahren, um den Umlauf des Motors zu beobachten und zu prüfen, ob es notwendig sei, den Wagen in die Werkstatt zu fahren. Mangels anderer Fahrmöglichkeiten habe sie nach Arbeitsschluß nur mit dem Auto nach Hause kommen können. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1979 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß das Vorbringen der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schon deshalb unerheblich sei, weil die Notwendigkeit einer Reparatur nicht bestanden habe. Da die Klägerin nach Wahrnehmung des Defekts noch insgesamt ca. 2,5 km gefahren sei, sei es wahrscheinlich, daß sie mit dem Fahrzeug auch noch die 5 km zwischen Arbeitsstätte und Wohnung hätte zurücklegen können.

Am 9. Januar 1980 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Giessen Klage erhoben und zu deren Begründung ergänzend schriftsätzlich vorgetragen, daß bereits einige Tage vor dem Unfall der gleiche Fehler aufgetreten sei, d.h., der Motor habe gestottert bzw. sei ungleichmäßig gelaufen. Damals sei sie mit ihrem Fahrzeug liegengeblieben und ihr Vater habe den Pkw in eine Reparaturwerkstatt abschleppen müssen. Am Unfalltag habe sie mit der Hilfe ihres Vaters nicht rechnen können. Die Klägerin hat hierzu eine Bescheinigung des Autohauses aus vom 2. März 1981 vorgelegt, in der es heißt, daß am 19. Juni 1979 im Rahmen der Kulanz eine Reparatur (Zündeinstellung, Auswechseln des Unterbrecher-Kontaktes und Erneuern der Zündkerzen) durchgeführt worden sei. Außerdem hat sie eine Bescheinigung der Texaco-Station aus vom 2. März 1981 überreicht, worin mitgeteilt wird, daß der Pkw am 2. Juli 1979 wegen eines Defekts am Motor bis in das Autohaus in abgeschleppt worden sei. Bei ihrer Anhörung vor dem SG am 26. November 1981 hat die Klägerin ihre bisherigen Angaben zum Zweck der Weiterfahrt bestätigt und unter Vorlage einer Unfallskizze erklärt, daß am 4. Juli 1979 ca. 500 Meter hinter ihrer Arbeitsstätte in Richtung eine Baustelle gewesen sei. Noch vor der Baustelle habe sie sich entschlossen, den Wagen reparieren zu lassen bzw. sie könne nicht mehr sagen, ob sie den Entschluß vor oder in der Baustelle gefaßt habe. Eigentlich habe sie den Pkw in Ewersbach zur Reparatur geben wollen. Da sie aber schon in der Baustelle gewesen sei und keine Wendemöglichkeit gefunden habe, habe sie nach fahren wollen. Dort sei kurz nach dem Ortsschild eine Tankstelle gewesen, die eventuell auch Reparaturen ausführe.

Auf Anfrage des SG hat die Gemeinde mitgeteilt, daß es in eine Autoreparaturwerkstatt gebe. Durch Urteil vom 26. November 1981 hat das SG die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 4. Juli 1979 als Wegeunfall zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar habe die Klägerin sich auf einem Abweg befunden: dieser habe jedoch nicht eigenwirtschaftlichen Interessen, sondern der Prüfung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs für den nach der Arbeit anzutretenden versicherten Heimweg gedient. Der Sachverhalt sei dem vom BSG im Urteil vom 28. Februar 1962 (BSGE 16, 245) entschiedenen Fall vergleichbar, wo für einen Kraftradfahrer Versicherungsschutz bejaht worden sei, der sein auf dem Heimweg unversehens betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug repariert habe und beim anschließenden Ausprobieren des Fahrzeugs auf einem Abweg verunglückt sei. Es sei der Klägerin auch nicht anzulasten, daß sie nicht sogleich in eine Reparaturwerkstatt aufgesucht habe und – sofern die Reparatur bis zum Arbeitsschluß nicht behoben war – möglicherweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Wohnung zurückfuhr, da Störungen erst kurz vor aufgetreten seien und der Klägerin angesichts ihrer nur kurzen Fahrpraxis zu glauben sei, daß sie diese Störung nicht habe analysieren können. Insofern sei es verständlich, daß sie durch die Weiterfahrt noch habe prüfen wollen, ob die Störung nicht aufhöre, zumal zwei Tage zuvor eine Reparatur am Motor durchgeführt worden sei.

Gegen das ihr am 7. Dezember 1981 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Dezember 1981 Berufung eingelegt und vorgetragen: Zur Anerkennung des Versicherungsschutzes sei es nicht ausreichend, daß eine Reparatur unvorhergesehen notwendig werde. Hinzu kommen müsse, daß die begonnene Fahrt ohne die Beseitigung der Störung nicht fortgesetzt werden könne. Zumindest daran fehle es hier, weil die Arbeitsstätte bereits erreicht gewesen sei, so daß der Vergleich mit dem vom BSG entschiedenen Fall fehl gehe. Maßnahmen zur Sicherung des Rückwegs seien wie andere vorbereitende Tätigkeiten dem unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. November 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch in dem vom BSG entschiedenen Fall habe der Heimweg ohne den Abweg fortgesetzt werden können. Entscheidend sei der innere ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, der in ihrem Falle nicht verneint werden könne, weil sie aufgrund der Störungen an ihrem Auto zwei Tage zuvor mit Recht habe befürchten müssen, daß die Möglichkeit der Heimfahrt gefährdet sei, und die Weiterfahrt allein dazu gedient habe, diese Heimfahrt sicherzustellen. Das Hinausfahren über die Arbeitsstätte sei dabei nicht anders zu bewerten als eine Probefahrt in Form eines Um- oder Abweges auf dem Weg zur Arbeitsstätte.

Der Senat hat die Auskunft vom 5. September 1984 der Texaco Station eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Auf Anfrage des Senats hat ferner der Gemeindevorstand der Gemeinde unter dem 30. August 1984 u.a. mitgeteilt, daß es am 4. Juli 1979 im Ortsteil keine Kfz-Reparaturwerkstatt gegeben habe. Etwa 300 m vor dem Ortseingangsschild gebe es eine Tankstelle, die eventuell kleinere Reparaturen durchführen könne. Für den nach vorhandenen Erfahrungen gefahrlos zurückzulegenden Weg zwischen und benötige man zu Fuß ca. 35 bis 40 Minuten. Nach der weiterhin unter Vorlage eines Fahrplans für die Zeit vom 27. Mai 1979 bis 29. September 1979 erteilten Auskunft des im Auftrag der Deutschen Bundesbahn tätigen Omnibusunternehmens KG verkehrte am 4. Juli 1979 um 18.25 Uhr ein Linienbus zwischen und (Ankunft 18.32 Uhr).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Unfallakte der Beklagten und der Akten der Staatsanwaltschaft (Az.: Js 8994/79), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und begründet. Die zur Entschädigung des streitigen Unfalls vom 4. Juli 1979 grundsätzlich zuständige Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin aus Anlaß dieses Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Voraussetzungen des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO liegen nicht vor. Danach ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 Reichsversicherungsordnung (RVO) genannten Tätigkeiten erleidet. Die Klägerin hat den Unfall unstreitig nicht bei ihrer versicherten Tätigkeit als Verkäuferin bzw. einem zur Ausübung dieser Tätigkeit unternommenen Weg erlitten.

Der Unfall ereignete sich auch nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsgerät im Sinne von § 549 RVO. Der Begriff des Arbeitsgeräts ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Arbeitsgeräte im allgemeinen nur Gegenstände, die für die versicherte Tätigkeit erforderlich und üblich sind und ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen entsprechend deren Erfordernissen gebraucht werden (Bundessozialgericht – BSGE 24, 243; SozR 2200 § 549 RVO Nrn. 1, 2, 3, 7; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts – HLSG – vom 29. Juli 1981 – L-3/U – 1052/79 –). Für ein Beförderungsmittel wie z.B. einen Pkw ist zur Anerkennung als Arbeitsgerät wie bei jedem anderen Werkzeug oder sonstigen Hilfsmittel danach erforderlich, daß er hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit bzw. für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (Urteil des BSG vom 27. Juni 1984 – 9b RU 46/82) Für ihre Tätigkeit als Verkäuferin im Schuhhaus Nord-West benötigte die Klägerin das im Unfallzeitpunkt benutzte Fahrzeug jedoch nicht, sondern – wie sie glaubhaft angegeben hat – nur für das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs. 1 RVO). Der Weg nach und von der Arbeitsstätte gehört aber nicht zur versicherten Tätigkeit, sondern ist erst durch Fiktion in § 550 Abs. 1 Satz 1 RVO unter Versicherungsschutz gestellt worden. Er ist einer Tätigkeit im Unternehmen im Rahmen des § 549 RVO auch nicht gleichzusetzen. Das folgt schon daraus, daß die Vorschrift ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten und nicht zugleich auf den Versicherungsschutz auf Wegen im Sinne des § 550 Abs. 1 RVO bezogen ist. Ein für Fahrten nach und von dem Ort der Tätigkeit benutztes Beförderungsmittel kann folglich selbst dann nicht als Arbeitsgerät angesehen werden, wenn der Versicherte z.B. wegen der weiten, verkehrsmäßig ungünstigen Entfernung vom Arbeitsort oder aus sonstigen Gründen auf das Fahrzeug zum Aufsuchen der Arbeitsstätte angewiesen ist (BSGE 16, 77; 24, 243; Urteil des HLSG vom 29. Juli 1981 – L-3/U – 1052/79).

Unfallversicherungsschutz bestand schließlich auch nicht nach § 550 Abs. 1 RVO. Danach gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des Weges umfaßt das sich Fortbewegen auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSGE 11, 156; SozR 2200 § 550 RVO Nr. 24). Solange die Klägerin sich am Unfalltag von ihrer Wohnung in auf ihre ca. 5 km entfernt gelegene Arbeitsstätte in zubewegte, bestand danach Versicherungsschutz. Die Klägerin fuhr jedoch nach Erreichen der Arbeitsstätte über diese hinaus in Richtung weiter. Der Unfall ereignete sich dann ca. 1.500 m hinter der Arbeitsstätte auf der Straße zwischen und kurz vor dem Ortseingangsschild von. Dieser nach Erreichen des Grenzpunktes im Sinne des § 550 Abs. 1 RVO unternommene, zeitlich und räumlich nicht geringfügige Abstecher bzw. Abweg (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 550 Nrn. 20, 27, 44) ist auch hinsichtlich seines Zwecks vom Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte abzugrenzen. Zweck dieser Weiterfahrt war es nach Einlassung der Klägerin, Störungen am Fahrzeug (Stottern bzw. zeitweises Aussetzen der Motorumdrehungen), die sich bereits 1.000 m vor Erreichen der Arbeitsstätte in bemerkbar gemacht hatten, weiter zu beobachten, um entscheiden zu können, ob das Fahrzeug, mit dem sie zwei Tage zuvor liegengeblieben war, erneut in die Werkstatt mußte. Zur Zeit des Unfalls hatte die Klägerin sich entsprechend ihren Angaben vor dem SG bereits für die Reparatur entschieden, und zwar entweder vor oder innerhalb einer Baustelle, die sich damals auf der Straße zwischen und befand. Mangels einer Wendemöglichkeit im Bereich der Baustelle habe sie sich dann entschlossen, das Fahrzeug nicht in zur Reparatur zu geben, sondern die Tankstelle am Ortseingang von aufzusuchen. Daraus ergibt sich ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang der Weiterfahrt der Klägerin mit ihrer geschützten Betriebs Sphäre aber nicht.

Die Reparatur eines Kraftfahrzeuges und sonstige zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Fahrbereitschaft eines Fahrzeuges unternommenen Handlungen sind ebenso wie zahlreiche andere Verrichtungen des täglichen Lebens – z.B. das Besorgen einer Arbeiterwochenkarte (BSGE 7, 255) – grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug für den Weg von und nach der Arbeitsstätte verwendet werden soll. Daß das Zurücklegen des Weges nach § 550 Abs. 1 RVO der versicherten Tätigkeit gleichgestellt ist, begründet nicht ohne weiteres einen Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um diesen Weg zurücklegen und die Arbeit beginnen zu können. Das beruht u.a. auf der Erwägung, daß z.B. das Aufsuchen einer Tankstelle oder Reparaturwerkstatt durch den motorisierten Arbeitnehmer in der Regel nicht – wie etwa das Zurücklegen der Wege zur Arbeitsaufnahme und der Wege nach Arbeitsende – zeitlich und örtlich einigermaßen genau festgelegt ist, sondern der Arbeitnehmer hierfür über vielfältige Auswahlmöglichkeiten verfügt, indem er die Reparatur oder das Tanken während der Freizeit an seinem Wohnort während einer Arbeitspause am Ort des Betriebes oder schließlich unterwegs an irgendeiner ihm geeignet erscheinenden Stelle vornehmen kann (BSG SozR § 543 RVO a.F. Nr. 35). Wenngleich derartige Maßnahmen häufig für das Zurücklegen des Weges nach § 550 Abs. 1 RVO und die Erfüllung der Arbeitsvertragspflichten unentbehrlich sind, handelt es sich im allgemeinen doch nur um vorbereitende Handlungen, die der Betriebstätigkeit zu fern stehen, als daß sie dieser schon zuzurechnen wären (vgl. auch BSGE 11, 154; 16, 77). Ein sachlich wesentlicher Zusammenhang einer Tätigkeit zur Erhaltung oder Herstellung der Fahrbereitschaft eines Pkw’s mit dem Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte gemäß § 550 Abs. 1 RVO ist nur ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn sie unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSGE 16, 245; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 72; SozR § 543 RVO a.F. Nr. 63; SozR 2200 § 550 RVO Nr. 39; Urteile des BSG vom 24. Mai 1984 – 2 RU 3/83, 27. Juni 1984 – 9b RU 46/82 –). Im vorliegenden Fall mag insoweit unterstellt werden, daß die Klägerin am Morgen des 4. Juli 1979 berechtigterweise von einer Reparaturbedürftigkeit ihres Fahrzeuges ausgehen durfte, weil sie gleiche oder ähnliche Störungen bemerkte, wie sie zwei Tage zuvor das Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich gemacht hatten. Trotz der Störungen am Fahrzeug hatte die Klägerin ihre Arbeitsstätte jedoch bereits erreicht. Die Reparatur und die Prüfung der Reparaturbedürftigkeit des Pkw’s konnte folglich – wie auch geltend gemacht wird – nur dazu dienen, das Zurücklegen des Heimwegs am Abend nach der Arbeit mit dem Fahrzeug zu ermöglichen, diesen also vorzubereiten. Insoweit war es der Klägerin – wie es für die unversicherten Vorbereitungshandlungen typisch ist – aber grundsätzlich überlassen, wann und in welcher Weise sie nach Feststellung der Störungen im Verlaufe des Tages Schritte in die Wege leiten wollte, um sich über die Betriebsfähigkeit ihres Fahrzeugs Gewißheit zu verschaffen und diese gegebenenfalls wiederherstellen zu lassen. Bereits hierdurch unterscheidet sich der Fall der Klägerin wesentlich von dem Sachverhalt, wie er der angeführten Entscheidung des BSG (E 16, 245) zugrunde gelegen hat. Für die Auffassung des SG und der Klägerin, es könne letztlich keinen Unterschied machen, ob der Versicherte eine für erforderlich erachtete Reparatur oder damit zusammenhängende sonstige Verrichtungen und Prüfvorgänge während eines Weges nach § 550 Abs. 1 RVO und zum Zwecke der Fortsetzung dieses Weges oder aber danach zum Zwecke der Gewährleistung des später anzutretenden Heimwegs unternehme, lassen sich auch sonst keine überzeugenden Gründe finden, weil eine klare Abgrenzung der versicherten Tätigkeit von den unversicherten Vorbereitungshandlungen in diesem Fall nicht mehr getroffen werden kann (vgl. auch BSG SozR 2200 § 550 RVO Nr. 24). Zwar ist ein Versicherungsschutz auch für die der versicherten Tätigkeit oder dem Weg von und nach der Arbeitsstätte vorausgehenden Handlungen einschließlich der hier streitigen Reparaturmaßnahmen nicht völlig auszuschließen. In diesen Fällen bedarf es jedoch der besonders sorgfältigen Prüfung, ob der erforderliche innere ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder dem ihr gleichgestellten Weg nach § 550 Abs. 1 RVO gegeben ist und insoweit der Feststellung besonderer Umstände, die die Annahme eines solchen Zusammenhangs rechtfertigen (vgl. hierzu BSG SozR § 543 RVO a.F., Nrn. 61 und 26). Welcher Art diese Umstände bei Verrichtungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs zum Zwecke der Heimfahrt im einzelnen sein müßten, kann dahinstehen. Keinesfalls kann ein rechtlich wesentlicher, die privaten Interessen verdrängender Zusammenhang zwischen Reparatur- und sonstigen Kontrollmaßnahmen und dem beabsichtigten Heimweg dann anerkannt werden, wenn das Zurücklegen des Heimweges mit dem Fahrzeug nicht unumgänglich ist, z.B. weil es dem Versicherten zuzumuten ist, diesen Weg ohne das Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Denn das schließt sogar schon bei einer während eines Weges nach § 550 Abs. 1 RVO unvorhergesehenen notwendig gewordenen Reparatur den Versicherungsschutz aus (vgl. BSGE 16, 245). Hier hatte die Klägerin am 4. Juli 1979 laut Auskunft des Omnibusunternehmens KG und des vorgelegten Fahrplans für die streitige Zeit aber die Möglichkeit, nach Arbeitsende gegen 18.00 Uhr um 18.25 Uhr mit dem Bus zu ihrer Wohnung nach zurückzufahren. Auch das Zurücklegen des Weges zu Fuß war angesichts der Entfernung von nur ca. 5 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und der dafür in etwa benötigten Zeit von 35 bis 40 Minuten laut Auskunft des Gemeindevorstandes der Gemeinde für die noch junge Klägerin nicht unzumutbar. Hinzu kommt, daß sich die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges, gleichgültig ob sie nun vor oder während eines Weges nach § 550 Abs. 1 RVO vorgenommen werden, in jedem Fall auf Verrichtungen zu beschränken haben, die notwendig sind, um die Fortsetzung des Weges oder gegebenenfalls dessen Antritt zu ermöglichen (vgl. BSGE 16, 245). Auch daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die die Weiterfahrt der Klägerin über die Arbeitsstätte hinaus in Richtung objektiv oder vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet als eine erforderliche Handlung zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges für den abendlichen Heimweg erscheinen lassen könnten. Da die Störungen am Fahrzeug bereits etwa 1.000 m vor Erreichen des Arbeitsplatzes in aufgetreten waren und es sich außerdem um die gleichen oder jedenfalls um ähnliche Störungen gehandelt haben soll, die zwei Tage zuvor immerhin das Abschleppen des Fahrzeugs in die Vertragswerkstatt erforderlich gemacht hatten, war es vielmehr ohne weiteres naheliegend und allein sachgemäß, bei der Ankunft in die dortige Reparaturwerkstatt "Autohaus” aufzusuchen, die der Klägerin auch bekannt war und in unmittelbarer Nähe des Schuhhauses Nord-West an der Hauptstrasse in auf dem von der Klägerin eingeschlagenen Weg nach gelegen war. Das gilt um so mehr, als die Klägerin ihrem Vortrag vor dem SG zufolge angesichts ihrer erst kurzen Fahrpraxis eigentlich gar nicht in der Lage war, die Störung zu analysieren. Von daher ist es versicherungsrechtlich weder objektiv noch subjektiv zu rechtfertigen und allgemein auch nicht verständlich, daß die Klägerin das Risiko einer Weiterfahrt über die Arbeitsstätte hinaus einging, um noch eigene weitere Prüfungen hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit ihres Fahrzeugs vorzunehmen, statt dies den leicht erreichbaren Fachleuten zu überlassen, zumal sie bei dieser zusätzlichen Fahrt, abgesehen vom Unfallrisiko, ebenfalls Gefahr lief, mit dem Pkw liegenzubleiben, wie es für den Heimweg konkret befürchtet wurde.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Fahrt im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich überhaupt (noch) dem angegebenen Zweck diente, das Fahrzeug zur Reparatur zu bringen. Zweifel bestehen nämlich einmal deshalb, weil die Klägerin gar nicht damit rechnen konnte und auch nur "eventuell” damit rechnete, daß die Tankstelle am Ortseingang von eine Reparatur würde durchführen können. Wenn es entsprechend der ersten Erklärung der Klägerin gegenüber dem SG bei ihrer Anhörung ferner so war, daß sie den Entschluß zur Reparatur schon vor der Baustelle, also ca. 500 m hinter ihrer Arbeitsstätte, faßte, so ist ferner auch der angegebene Gesichtspunkt der fehlenden Wendemöglichkeit, die nach eigener Bekundung der Klägerin allenfalls für den Bereich der Baustelle anzunehmen ist, nicht mehr verwertbar, um die Weiterfahrt nach zu begründen. Schließlich fragt es sich, wie die Klägerin die Durchführung einer Reparatur in der Tankstelle in mit ihrer um 8.00 Uhr beginnenden Arbeit im Schuhhaus Nord-West in in Einklang bringen wollte, da es zur Zeit des Unfalls bereits 7.50 Uhr war und die Klägerin nicht erwarten konnte, daß die Reparatur sofort und ohne Schwierigkeiten durchführbar war. Da ein Arbeitsanfall selbst für den Fall, daß die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt wird, aus den dargelegten Gründen nicht anzuerkennen ist, kommt es jedoch auf die Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin letztlich nicht an. Die Berufung mußte unabhängig davon Erfolg haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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