Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 B 10/84
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 38/84
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Klagt der UV-Träger gegen den Bauherrn nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten die gegenüber dem Unternehmer zu beanspruchenden Beiträge ein, erfüllt dieser aber alsbald die Beitragsforderung, so kann es gerechtfertigt sein, dem UV-Träger die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des nur als Bürge haftenden beklagten Bauherrn aufzuerlegen. Trotz allen gesetzmäßigen Handelns trägt der UV-Träger in Fällen dieser Art ein erhöhtes Prozeßrisiko.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschwerdeführerin (Bf.) dem Beschwerdegegner (Bg.) die außergerichtlichen Kosten des von ihr durch die Zurücknahme der erhobenen Zahlungsklage erledigten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) zum Aktenzeichen S-8/U – 191/83 in gesetzlichem Umfang zu erstatten hat.
Der Bg. war Bauherr von zwei Einfamilienhäusern. Er hatte mit den Bauarbeiten 1978 die damals als nicht gewerbsmäßige Bauunternehmerin tätige U. O. (O.) in Wiesbaden beauftragt. Dieser gegenüber stellte die Bf. mit bindendem Bescheid vom 24. November 1982 eine Beitragsforderung von 18.700,– DM fest. Mahnung und Zwangsvollstreckung blieben erfolglos. Die inzwischen im Vergnügungsgewerbe als freiberufliche Hostess arbeitende O. leistete am 16. September 1982 vor dem Amtsgericht Wiesbaden auf das Vermögensverzeichnis nach §§ 807, 900 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den Offenbarungseid, nachdem der Pfändungsversuch am 18. April 1983 fruchtlos verlaufen war.
Bereits unter dem 27. April 1983 hatte die Bf. dem Bg. mitgeteilt, daß er als Bauherr nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten für die Beiträge zahlungsunfähiger Bauunternehmer gemäß § 729 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hafte. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 15. Mai 1983, den Beitrag in Höhe von 8.522,50 DM zu zahlen. Mit einem bei der Bf. am 17. Mai 1983 eingegangenen Schreiben lehnte der Bg. die Zahlung ab, da O. zu einer ratenweisen Zahlung bereit sei. Da der Bg. der erneuten Zahlungsaufforderung vom 19. Mai 1983 nicht nachkam, erhob die Bf. am 16. Juni 1983 bei dem SG Klage auf Zahlung von 8.522,50 DM gemäß § 729 Abs. 2 RVO.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1983 nahm die Bf. die Klage zurück, da der eingeklagte Betrag inzwischen habe beigetrieben werden können. Auf Antrag des Bg. hat hierauf das SG mit Beschluss vom 2. Januar 1984 entschieden, daß die Bf. die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten habe. Die Klage sei im Zeitpunkt der Klagerücknahmeerklärung nicht begründet gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den am 17. Februar 1984 zugestellten Beschluss verwiesen.
Der am 8. März 1984 eingelegten Beschwerde hat das SG am 15. März 1984 nicht abgeholfen. Die Bf. bringt zur Begründung der Beschwerde vor: Für die Frage der Kostenentscheidung komme es nicht darauf an, ob die Zahlungsklage im Zeitpunkt der Klagerücknahme begründet gewesen sei. Maßgebend sei vielmehr, daß der Zahlungsanspruch von Anfang an bestanden habe. Ihr sei nach den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine andere Wahl geblieben.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1984 aufzuheben und den Antrag des Beschwerdegegners, ihr aufzuerlegen, seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites S-8/U – 191/83 zu erstatten, zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und macht geltend, daß das Verhalten der Bf. gegen Treu und Glauben verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und daher insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen (§ 174 SGG), da sein Beschluss vom 2. Januar 1984 nicht zu beanstanden ist. Die Bf. hat die außergerichtlichen Kosten des Bg. im Rechtsstreit S-8/U – 191/83 in gesetzlichem Umfange zu tragen (§§ 193 Abs. 1, 102 SGG). Allerdings hat das SG zu Unrecht lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im Zeitpunkt der Klagerücknahme am 2. November 1983 unbegründet gewesen sei, da der geltend gemachte Anspruch inzwischen befriedigt worden ist. Auch der Umstand allein, daß die Bf. die erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, rechtfertigt die Kostenentscheidung des SG noch nicht. Anders als in anderen Verfahrensordnungen ist das vermeintliche Ergebnis des Rechtsstreites nicht allein maßgebend oder gar zwingend. Die Kostenentscheidung wird vielmehr nach sachgemäßem Ermessen getroffen, wobei im jeweiligen Einzelfall alle Umstände und die gerade ihn betreffenden Besonderheiten zu berücksichtigen sind. So ist es nicht zwingend geboten, dem, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten aufzuerlegen. Auch hat nicht stets der obsiegende Beteiligte Anspruch auf die Kostenerstattung. Maßgebende Gesichtspunkte sind vielmehr, ob die Rechtsverfolgung willkürlich, verfrüht und von vornherein als unbegründet erscheint oder ob – wie auch immer – ein Beteiligter ihm zurechenbar die Anrufung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit herausfordert (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., Anm. 12 und 13 zu § 193 SGG und Anm. 9 zu § 102 SGG sowie Peters-Sautter-Wolff, SGB, 4. Aufl., Anm. 1 a und 3 a zu § 193 SGG mit jeweils zahlreichen Beispielen und Nachweisen).
Der vorliegende Fall ist davon gekennzeichnet, daß die am 16. Juni 1983 erhobene Klage zunächst begründet war. Der Bg. haftete gemäß § 729 Abs. 2 RVO der Bf. als Bürge (vgl. Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 729 RVO) für die verbindlich festgestellte und zunächst nicht beitreibbare Forderung gegenüber O. Insoweit ist kein Verstoß der Bf. gegen Treu und Glauben erkennbar. Die Klage war auch rechtswirksam und zulässig erhoben (vgl. § 54 Abs. 5 SGG; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – in E 30, 230). Indessen ist es nicht außergewöhnlich und unbillig, der Verwaltung die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten für einen von ihr begonnenen Rechtsstreit aufzuerlegen, auch wenn sie gesetzmäßig gehandelt hat. Für den Fall, daß z.B. eine Rechtsnorm, die nach der Verwaltungsentscheidung vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, angewandt worden war, hat dies das Bundessozialgericht bereits entschieden (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 1961 – 6 RKa 19/59 – in E 14, 25). Das Prozeßrisiko, daß eine Vorschrift ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, kann nicht dem rechtsschutzsuchenden Staatsbürger auferlegt werden (vgl. PSW a.a.O., Anm. 1 a zu § 193 SGG unter Hinweis auf LSG Niedersachsen, NJW 1968, 1743). Ähnlich verhält es sich hier. Der Bauherr nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten haftet als Bürge gegenüber dem Unfallversicherungsträger als öffentlich-rechtlichem Leistungsträger nur subsidiär (vgl. Lauterbach-Watermann, a.a.O.). Trotz allem gesetzmäßigen Handelns (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) trägt der Unfallversicherungsträger in den Fällen der vorliegenden Art ein gesteigertes Prozeßrisiko, das daran geknüpft ist, daß der Schuldner entgegen jeder Erwartung doch zahlt. Hier wird dies besonders augenfällig. Die Zahlungsaufforderung vom 27. April 1983 an den Bg., die Klageerhebung am 16. Juni 1983 und schließlich die Befriedigung der Beitragsforderung am 20. Oktober 1983 stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Hinzu kommt, daß der Bg. mit seinem bei der Bf. am 17. Mai 1983 eingegangenen Schreiben auf die Zahlungsbereitschaft der O., wenn auch in Raten, und schließlich auf eine erfolgreiche Beitreibung der Forderung mit einem gezielten Hinweis, wie die Bf. selbst einräumt, aufmerksam gemacht hatte.
Eine Abwägung aller dieser Gegebenheiten läßt es daher im Rahmen des § 193 SGG gerechtfertigt erscheinen, vorliegend der Bf. die Verpflichtung aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten des Bg. für den Rechtsstreit S-8/U – 191/83 zu erstatten, obwohl sie sich gesetzkonform verhalten hatte.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nicht zu treffen. Diese Kosten sind im Rahmen der Abwicklung der außergerichtlichen Kosten des Bg. zur Hauptsache bei der Kostenfestsetzung nach § 197 mit zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 5 zu § 177 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschwerdeführerin (Bf.) dem Beschwerdegegner (Bg.) die außergerichtlichen Kosten des von ihr durch die Zurücknahme der erhobenen Zahlungsklage erledigten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) zum Aktenzeichen S-8/U – 191/83 in gesetzlichem Umfang zu erstatten hat.
Der Bg. war Bauherr von zwei Einfamilienhäusern. Er hatte mit den Bauarbeiten 1978 die damals als nicht gewerbsmäßige Bauunternehmerin tätige U. O. (O.) in Wiesbaden beauftragt. Dieser gegenüber stellte die Bf. mit bindendem Bescheid vom 24. November 1982 eine Beitragsforderung von 18.700,– DM fest. Mahnung und Zwangsvollstreckung blieben erfolglos. Die inzwischen im Vergnügungsgewerbe als freiberufliche Hostess arbeitende O. leistete am 16. September 1982 vor dem Amtsgericht Wiesbaden auf das Vermögensverzeichnis nach §§ 807, 900 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den Offenbarungseid, nachdem der Pfändungsversuch am 18. April 1983 fruchtlos verlaufen war.
Bereits unter dem 27. April 1983 hatte die Bf. dem Bg. mitgeteilt, daß er als Bauherr nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten für die Beiträge zahlungsunfähiger Bauunternehmer gemäß § 729 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hafte. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis zum 15. Mai 1983, den Beitrag in Höhe von 8.522,50 DM zu zahlen. Mit einem bei der Bf. am 17. Mai 1983 eingegangenen Schreiben lehnte der Bg. die Zahlung ab, da O. zu einer ratenweisen Zahlung bereit sei. Da der Bg. der erneuten Zahlungsaufforderung vom 19. Mai 1983 nicht nachkam, erhob die Bf. am 16. Juni 1983 bei dem SG Klage auf Zahlung von 8.522,50 DM gemäß § 729 Abs. 2 RVO.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1983 nahm die Bf. die Klage zurück, da der eingeklagte Betrag inzwischen habe beigetrieben werden können. Auf Antrag des Bg. hat hierauf das SG mit Beschluss vom 2. Januar 1984 entschieden, daß die Bf. die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten habe. Die Klage sei im Zeitpunkt der Klagerücknahmeerklärung nicht begründet gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den am 17. Februar 1984 zugestellten Beschluss verwiesen.
Der am 8. März 1984 eingelegten Beschwerde hat das SG am 15. März 1984 nicht abgeholfen. Die Bf. bringt zur Begründung der Beschwerde vor: Für die Frage der Kostenentscheidung komme es nicht darauf an, ob die Zahlungsklage im Zeitpunkt der Klagerücknahme begründet gewesen sei. Maßgebend sei vielmehr, daß der Zahlungsanspruch von Anfang an bestanden habe. Ihr sei nach den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine andere Wahl geblieben.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1984 aufzuheben und den Antrag des Beschwerdegegners, ihr aufzuerlegen, seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites S-8/U – 191/83 zu erstatten, zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und macht geltend, daß das Verhalten der Bf. gegen Treu und Glauben verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und daher insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen (§ 174 SGG), da sein Beschluss vom 2. Januar 1984 nicht zu beanstanden ist. Die Bf. hat die außergerichtlichen Kosten des Bg. im Rechtsstreit S-8/U – 191/83 in gesetzlichem Umfange zu tragen (§§ 193 Abs. 1, 102 SGG). Allerdings hat das SG zu Unrecht lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) im Zeitpunkt der Klagerücknahme am 2. November 1983 unbegründet gewesen sei, da der geltend gemachte Anspruch inzwischen befriedigt worden ist. Auch der Umstand allein, daß die Bf. die erhobene Klage wieder zurückgenommen hat, rechtfertigt die Kostenentscheidung des SG noch nicht. Anders als in anderen Verfahrensordnungen ist das vermeintliche Ergebnis des Rechtsstreites nicht allein maßgebend oder gar zwingend. Die Kostenentscheidung wird vielmehr nach sachgemäßem Ermessen getroffen, wobei im jeweiligen Einzelfall alle Umstände und die gerade ihn betreffenden Besonderheiten zu berücksichtigen sind. So ist es nicht zwingend geboten, dem, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten aufzuerlegen. Auch hat nicht stets der obsiegende Beteiligte Anspruch auf die Kostenerstattung. Maßgebende Gesichtspunkte sind vielmehr, ob die Rechtsverfolgung willkürlich, verfrüht und von vornherein als unbegründet erscheint oder ob – wie auch immer – ein Beteiligter ihm zurechenbar die Anrufung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit herausfordert (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., Anm. 12 und 13 zu § 193 SGG und Anm. 9 zu § 102 SGG sowie Peters-Sautter-Wolff, SGB, 4. Aufl., Anm. 1 a und 3 a zu § 193 SGG mit jeweils zahlreichen Beispielen und Nachweisen).
Der vorliegende Fall ist davon gekennzeichnet, daß die am 16. Juni 1983 erhobene Klage zunächst begründet war. Der Bg. haftete gemäß § 729 Abs. 2 RVO der Bf. als Bürge (vgl. Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 729 RVO) für die verbindlich festgestellte und zunächst nicht beitreibbare Forderung gegenüber O. Insoweit ist kein Verstoß der Bf. gegen Treu und Glauben erkennbar. Die Klage war auch rechtswirksam und zulässig erhoben (vgl. § 54 Abs. 5 SGG; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – in E 30, 230). Indessen ist es nicht außergewöhnlich und unbillig, der Verwaltung die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten für einen von ihr begonnenen Rechtsstreit aufzuerlegen, auch wenn sie gesetzmäßig gehandelt hat. Für den Fall, daß z.B. eine Rechtsnorm, die nach der Verwaltungsentscheidung vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, angewandt worden war, hat dies das Bundessozialgericht bereits entschieden (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 1961 – 6 RKa 19/59 – in E 14, 25). Das Prozeßrisiko, daß eine Vorschrift ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, kann nicht dem rechtsschutzsuchenden Staatsbürger auferlegt werden (vgl. PSW a.a.O., Anm. 1 a zu § 193 SGG unter Hinweis auf LSG Niedersachsen, NJW 1968, 1743). Ähnlich verhält es sich hier. Der Bauherr nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten haftet als Bürge gegenüber dem Unfallversicherungsträger als öffentlich-rechtlichem Leistungsträger nur subsidiär (vgl. Lauterbach-Watermann, a.a.O.). Trotz allem gesetzmäßigen Handelns (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) trägt der Unfallversicherungsträger in den Fällen der vorliegenden Art ein gesteigertes Prozeßrisiko, das daran geknüpft ist, daß der Schuldner entgegen jeder Erwartung doch zahlt. Hier wird dies besonders augenfällig. Die Zahlungsaufforderung vom 27. April 1983 an den Bg., die Klageerhebung am 16. Juni 1983 und schließlich die Befriedigung der Beitragsforderung am 20. Oktober 1983 stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Hinzu kommt, daß der Bg. mit seinem bei der Bf. am 17. Mai 1983 eingegangenen Schreiben auf die Zahlungsbereitschaft der O., wenn auch in Raten, und schließlich auf eine erfolgreiche Beitreibung der Forderung mit einem gezielten Hinweis, wie die Bf. selbst einräumt, aufmerksam gemacht hatte.
Eine Abwägung aller dieser Gegebenheiten läßt es daher im Rahmen des § 193 SGG gerechtfertigt erscheinen, vorliegend der Bf. die Verpflichtung aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten des Bg. für den Rechtsstreit S-8/U – 191/83 zu erstatten, obwohl sie sich gesetzkonform verhalten hatte.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war nicht zu treffen. Diese Kosten sind im Rahmen der Abwicklung der außergerichtlichen Kosten des Bg. zur Hauptsache bei der Kostenfestsetzung nach § 197 mit zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 5 zu § 177 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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