Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 97/81
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 968/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Übernimmt eine Ehefrau als Begleitperson Betreuungsaufgaben einer Kureinrichtung, um den angestrebten Erfolg einer ihrem Ehemann gewährten Versorgungskur zu ermöglichen bzw. zu sichern, so wird sie wie eine von der Kureinrichtung abhängig Beschäftigte tätig. Die besonderen Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der betreuende Ehepartner im fremden Betriebs- und Risikobereich Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt, die als die eigentlichen Aufgaben der Kureinrichtung von dieser selbst zu erfüllen gewesen wären.
Zuständiger Leistungsträger ist der für die Kureinrichtung zuständige Unfallversicherungsträger.
2. Betreuungs- und Pflegeleistungen einer Begleitperson bei einer Versorgungskur fallen nicht in den Risikobereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Der Betreuende wird nicht wie im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige tätig.
3. Der Gesetzgeber hat im Bundesversorgungsgesetz bewußt davon Abstand genommen, Unfälle von Begleitpersonen für Versorgungsberechtigte bei der Absolvierung von Versorgungskuren nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Eine Lückenausfüllung, ausdehnende Auslegung oder gesetzesergänzende Rechtsfortbildung des Bundesversorgungsgesetzes ist nicht möglich.
Zuständiger Leistungsträger ist der für die Kureinrichtung zuständige Unfallversicherungsträger.
2. Betreuungs- und Pflegeleistungen einer Begleitperson bei einer Versorgungskur fallen nicht in den Risikobereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Der Betreuende wird nicht wie im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige tätig.
3. Der Gesetzgeber hat im Bundesversorgungsgesetz bewußt davon Abstand genommen, Unfälle von Begleitpersonen für Versorgungsberechtigte bei der Absolvierung von Versorgungskuren nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Eine Lückenausfüllung, ausdehnende Auslegung oder gesetzesergänzende Rechtsfortbildung des Bundesversorgungsgesetzes ist nicht möglich.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 1982 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben sich die Beteiligten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls, den die Klägerin am 20. Mai 1980 in der Kurklinik in beim Verlassen eines Fahrstuhles erlitt.
Der Aufenthalt der Klägerin in der Kurklinik diente dazu, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, den 1907 geborenen und am 12. Juli 1981 verstorbenen kriegsbeschädigten Ehemann während einer Kur pflegerisch zu betreuen. Als Schädigungsfolgen waren nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuletzt mit Bescheid des Versorgungsamts Gießen vom 25. Oktober 1965 der teilweise Verlust des rechten Oberarms mit Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks und statisch degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und oberen Brustwirbelsäule mit Schulter-Arm-Syndrom links bei einer Gesamt-MdE von 100 v.H. anerkannt. Die Klägerin unterstützte deshalb ihren Ehemann bei einzelnen, sich im Ablauf des täglichen Lebens wiederholenden Verrichtungen, z.B. dem Rasieren, dem Öffnen und Schließen der Kragen-, Ärmel- und Hosenknöpfe, dem Binden der Krawatte, dem Verschnüren der Schuhe, dem Waschen des Rückens und der linken Körperseite, beim Besteigen und Verlassen der Badewanne und bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen. Eine zunehmende erhebliche Behinderung des erhaltenen linken Armes infolge einer Periarthritis humero scapularis und ein voranschreitender hirnatrophischer Prozeß, der eine Gangverunsicherung und eine gelegentliche Fallneigung zur Folge hatte, erforderten zusätzliche Hilfestellungen beim sich Fortbewegen außerhalb der Wohnung und beim Aufstehen, Setzen und Hinlegen.
Mit Bescheid vom 15. April 1980 bewilligte das Landesversorgungsamt Hessen dem Ehemann der Klägerin eine stationäre Behandlung in der Kurklinik ab 20. Mai 1980 für insgesamt 29 Tage und sagte ihm die Erstattung der Kosten für eine Reise- und Kurdauerbegleitung zu. Die Begleitung war wegen der Behinderungen des Ehemannes der Klägerin in dem der Bewilligung der Kur vorausgehenden versorgungsärztlichen Gutachten für erforderlich gehalten worden und sollte, wie auch bei früheren Kuraufenthalten, durch die Klägerin wahrgenommen werden.
Am Tag der Aufnahme in die Kurklinik, dem 20. Mai 1980, beabsichtigte die Klägerin nach Einnahme des Mittagessens erstmalig in das im dritten Stockwerk des Klinikgebäudes gelegene, ihrem Ehemann und ihr zugewiesene Zimmer zu gelangen. Als der dazu von ihr benutzte Fahrstuhl sich ohne Schließen der Fahrstuhltür in Bewegung setzte, entschloß sich die Klägerin wieder aus dem Fahrstuhl auszusteigen. Dabei stürzte sie infolge des inzwischen eingetretenen Niveauunterschiedes von ca. 0,5 m zwischen dem Fahrstuhl und dem Geschoßboden auf den Boden der Eingangshalle. Dadurch zog sie sich eine Luxation im rechten Schultergelenk mit Abbruch des Tuberculum majus zu. Bei einem ersten Repositionversuch erlitt die Klägerin eine subcapitale Humerusfraktur, die osteosynthetisch versorgt wurde. In der Folge stellte sich eine Armplexusläsion mit kompletter Denervierung des Musculus deltoideus und der Thenarmmuskulatur rechts ein, die zu Bewegungseinschränkungen des rechten Armes führte.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1981 lehnte der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerin ab: Der Sturz beim Verlassen des Fahrstuhls stelle keines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall dar. Zwar könne sie in ihrer Eigenschaft als Kurdauerbegleiterin u. U. einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) genießen, doch sei das Aufsuchen des Zimmers eine private, unversicherte Tätigkeit, die mit einer möglicherweise versicherten Tätigkeit, nämlich der pflegerischen Begleitung ihres Ehemannes, in keinem inneren Zusammenhang stehe.
Gegen diesen an die Klägerin am 26. Mai 1981 mit Einschreiben abgesandten Bescheid hat diese bei dem Sozialgericht Gießen (SG) am 29. Mai 1981 Klage erhoben und geltend gemacht: Als notwendige Kurdauerbegleitung ihres Ehemannes sei sie wie eine Bedienstete der Kurklinik tätig geworden und deshalb nach § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen. Der Unfall stelle sich als Verwirklichung einer Gefahr dar, der sie nur aufgrund ihrer im übrigen versicherten Tätigkeit als Kurdauerbegleiterin ausgesetzt gewesen sei.
Nach Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz, das sich der Auffassung der Klägerin anschloß, hat das SG mit Urteil vom 12. August 1982 den angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1981 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 20. Mai 1980 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei als Kurdauerbegleiterin ihres Ehemannes im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO arbeitnehmerähnlich für die Kurklinik tätig geworden. Auch habe diese Tätigkeit die Grenzen ihrer ehelichen Beistandspflichten weit überschritten. Bei der Fahrstuhlfahrt habe es sich zudem nicht um eine dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeit gehandelt, sondern um den Rückweg von einer versicherten Betreuungstätigkeit gegenüber ihrem Ehemann. Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 23. August 1982 zugestellte Urteil hat der Beklagte schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 20. September 1982 Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beigeladen worden, da sie als leistungspflichtig in Betracht kommen. Der Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Daß eine Kurdauerbegleitung nach den Bestimmungen des Versorgungsrechts bereits vor Antritt einer Kur vom Versorgungsträger bewilligt werde, rechtfertige nicht die Zubilligung des Schutzes nach dem Recht der gesetzliches Unfallversicherung. Es werde nämlich ausschließlich auf den gesundheitlicher. Zustand des Kurenden abgestellt, nicht jedoch auf die personellen Verhältnisse in der mit der Kurdurchführung beauftragten Klinik. Die Tätigkeit der Klägerin könne deshalb auch nicht im Interesse der Kurklinik gelegen haben; vielmehr habe ihre betreuende Tätigkeit erst die mit dem Begriff der "Kurfähigkeit” zu umschreibenden Voraussetzungen für die Durchführung der Kur ihres Ehemannes Beschaffen. Dies stelle aber eine dem ehelichen Pflichtenkreis der Klägerin zuzurechnende, nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Tätigkeit dar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 1982 aufzuheben und die Klage abzureisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
einen der Beigeladenen zu verurteilen, ihr das Ereignis vom 20. Mai 1980 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Sie halt das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Ergänzend meint sie, daß einer der Beigeladenen für den Fall eintrittspflichtig sei, wenn nicht der Beklagte die am 20. Mai 1980 erlittenen Verletzungen als Arbeitsunfall zu entschädigen habe.
Die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3. tritt dem Antrag des Beklagten bei.
Der Beigeladene zu 5. stellt keinen Antrag.
Die Beigeladenen vertreten hauptsächlich die Auffassung, daß für sie als Leistungsträger keine Zuständigkeit gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Strafakten, sowie auf die beigezogenen Versorgungsakten, des Ehemanns der Klägerin und die Schwerbehindertenakten der Klägerin verlassen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Sie ist unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist. Die Klägerin hat wegen der Folgen des Unfalls vom 20. Mai 1980 in der Kurklinik Anspruch auf die gesetzliche Unfallentschädigung durch den Beklagten, da sie einer Arbeitsunfall (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO) erlitten hat und Mindestleistungen in Form einer Verletztenrente (§ 581 Abs. 1 RVO) in Betracht kommen (§ 130 SGG).
Zwar gehört die Klägerin nicht zu dem nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis, da sie unzweifelhaft nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der Kurklinik , in der ihr Ehemann eine vom Landesversorgungsamt Hessen bewilligte Kur durchführen sollte (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Sie war vielmehr zur Unfallzeit mit der Betreuung ihres Ehemannes wie eine Beschäftigte dieser Klinik tätig geworden, und somit nach § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall geschützt. Für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, daß es sich bei der Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit um eine ernstliche, dem unterstützenden Unternehmen dienende, nicht nur völlig geringfügige Handreichung handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Villen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Beweggründe für das, Handeln sind für den Versicherungsschutz unerheblich; allein ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützenden Unternehmen muß durch die Tätigkeit hergestellt worden sein (BSG, Urteil vom 28.5.1957 – 2 RU 150/55 – in BSGE 5, 168; Urteil vom 22.4.1959 – 2 RU 245/57 in BSG SozR Nr. 16 zu § 537 RVO a.F.; Urteil vom 26.1.1978 – 2 RU 9/77 in BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; Urteil vom 15.12.1977 – 8 RU 42/77 in USK 77, 246; Urteil vom 26.10.1978 – 8 RU 14/78; Urteil vom 1.2.1979 – 2 RU 65/78; Urteil vom 8.12.1983 – 2 RU 81/82 –). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie das SG mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat. Allerdings bestand der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht schon auf Grund des an den Ehemann der Klägerin gerichteten Bescheides des Beigeladenen zu 5. vom 15. April 1980 über die Bewilligung einer Badekur wonach, u.a. eine "Reise- und Kurbegleitung gewährt” wurde. Im Hinblick auf die Regelung des § 24 Abs. 1 BVG ist dem Ehemann der Klägerin nur der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für eine notwendige Begleitperson bewilligt worden, nicht dagegen die Dienstleistung selbst. Diese war entweder von der Kurklinik selbst oder bei deren Unvermögen vom Ehemann der Klägerin zu organisieren. Die Durchführung der Kur und die Sicherung des Kurerfolges sollten in letzterem Falle nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin abhängig sein. Der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 RVO ergibt sich vielmehr daraus, daß die Klägerin entsprechend der oben dargelegten Kriterien in der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, in dem Betrieb der Kurklinik entsprechend ihrem – hier nicht nur mutmaßlichen – Willen eingegliedert war und wesentliche, sonst dem Klinikpersonal obliegende Betreuungspflichten auszuführen hatte, die über das Ausmaß solcher Pflichten auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) weit hinaus gingen. Dies sieht der Senat auf Grund der Ermittlungen im verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren in Würdigung aller Umstände als erwiesen an.
Daß für den angestrebten Erfolg der verordneten stationären Badekur sichernde Hilfen durch die Klägerin in der Kurklinik in der Zeit vom 20. Mai bis zum 21. Juni 1980, die an sich in den Tätigkeitsbereich des Personals der Kurklinik fielen, erbracht werden sollten, folgt aus dem versorgungsärztlichen Kurgutachten vom 12. März 1980, dem Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie C. (Krankenhaus ) vom 11. April 1980 und dem ärztlicher. Abschlußbericht nach stationärer Behandlung (Badekur) der Ärztin C.-K. (Kurklinik ) vom 26. Juni 1980. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Letztlich blieb der Kurerfolg nur deshalb mäßig, weil durch den Ausfall der Klägerin als helfende Kurdauerbegleitung nicht in dem erwünschten Ausmaß die notwendigen und verordneten Kurmittelanwendungen verabreicht werden konnten. Auch Dr. B. (Kurklinik ) hat dies mit seinen Schreiben vom 26. November 1980 und 14. April 1981 unter Darlegung der Gründe bestätigt. Danach hat die Klägerin mit dem Aufsuchen der Kurklinik und dem Antritt des erstmaligen Weges zu dem ihr und ihrem Ehemann zugewiesenen Zimmer nach dem Mittagessen mit den notwendigen, sonst vom Klinikpersonal zur erbringenden Betreuungsleitungen begonnen gehabt.
Die Anwendbarkeit des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin als Ehefrau ihrem Ehemann gegenüber helfend tätig wurde. § 539 Abs. 2 RVO kommt zwar regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Tätig werdende mit der Ausübung seiner Tätigkeit eine ihm selbst obliegende Verpflichtung erfüllt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 29. Juni 1971, in Kartei-Nr. 8344 zu § 539 Abs. 2; Lauterbach Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 539 RVO Anm. 99), so wenn die Tätigkeit einem Ehegatten gegenüber erbracht wird und sie von den aus dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sich ergebenden Beistands- und Hilfspflichten ihr Gepräge erhält oder wenn etwa eine Patentante ihr Patenkind auf Grund freundschaftlicher Beziehung zu dessen Eltern und der einer Patenschaft innewohnenden besonderen sittlichen Verpflichtung betreut (BSG, Urteil vom 27. Januar 1976 – 8 RU 14/85 in Breithaupt 1977, 208, Urteil vom 26. Januar 1978 – 2 RU 9/77, Urteil vor, 26. März 1980 – 2 RU 100/79, Urteil vom 8. Dezember 1983 – 2 RU 81/82 –). Diese Gesichtspunkte rechtfertigen vorliegend jedoch nicht die Versagung des Versicherungsschutzes. Dies gilt, obwohl die Klägerin bei dem. Kuraufenthalt auch solche Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, die ebenso innerhalb ihres sonstigen häuslicher Wirkungskreises und räumlichen Umfeldes der gemeinsamen Ehewohnung in anfielen. Zu diesen gehörten sicherlich unterstützende Hilfen wie z.B. das Rasieren, das Öffnen und Schließen der Kragen, Ärmel und Hosenknöpfe, das Binden der Krawatte, das Verschnüren der Schuhe, das Waschen des Rückens und der linken Körperseite, das Helfen beim Besteigen und Verlassen der Badewanne und die mundgerechte Zubereitung von Speisen. Diese Art der Hilfestellung gingen sicher nicht über das hinaus, was unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Klägerin und ihres Ehegatten von dem einen Ehepartner dem anderer gegenüber gefordert war (vgl. dazu Wackel in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1353 Rdnrn. 3, 26; Soergel/Lange, BGB, § 1353 Anm. 24 m.w.N.).
Nach den oben getroffener. Feststellungen hatte aber die Klägerin. über diese Hilfsmaßnahmen hinausgehende Betreuungsleistungen zwecks Sicherung des angestrebten Kurerfolgs zu erbringen, wie sie ansonsten von dem Klinikpersonal hätten geleistet werden müssen. Dabei handelte es sich um die erforderliche Sicherstellung der Kurmittelanwendung durch die Klägerin anstelle des fehlenden Pflegepersonals der Kurklinik (vgl. auch den Aktenvermerk des Bediensteten Lemme des Beklagten vom 16. April 1981), die so auch nur in der Kurklinik vollzogen werden konnte. Es liegt mithin eine den hauswirtschaftlichen Bereich überschreitende Tätigkeit vor (dazu auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1970 – L-2/Ua-910/68 – in Breithaupt 1970, 745), die sich zu dem in einen fremden, von der Klägerin nicht beeinflußbaren Risikobereich vollzog. Der Beklagte verkennt ferner, daß nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, die Klägerin durch das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als verpflichtet anzusehen ist, ihren behinderten Ehemann auch auf Reisen und während einer stationären Heilbehandlung in einer Kureinrichtung zu begleiten und Betreuungspflichten zu erbringen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. November 1962 – 2 RU 174/60 – in BSGE 18, 143/147; Urteil vom 20. Januar 1977 – 8 RU 38/76 – in Breithaupt 1977, 687; Urteil vom 31. August 1983 – 2 RU 39/82). Vorliegend gilt dies auch deswegen, weil sie sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens im 69. Lebensjahr und selbst in keinem guten gesundheitlichen Zustand befand. Aus den ärztlichen Unterlagen ihres Verfahrens zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. Akten des Versorgungsamtes Gießen zum Aktenzeichen: 25/01-0917) läßt sich unschwer entnehmen, daß die Klägerin bereits vor dem 20. Mai 1980 nicht unerheblich vorgeschädigt war, und zwar mit Wirbelsäulenleiden, die später zum Bandscheibenvorfall führten, und Kreislaufbeschwerden. Insoweit wird auf die Berichte und Gutachten des Dr. V. (St. Franziskus Hospital ) vom 21. April und 27. Mai 1982 und des Dr. H. vom 27. September 1982 verwiesen. Daraus erschließt sich unschwer, daß die Kurdauerbegleitung und die Übernahme von Betreuungsleistungen des Kurpflegepersonals durch die Klägerin eine zusätzliche, dem eigenen Gesundheitszustand eher abträgliche besondere Belastung gewesen ist, die über das Maß dessen, was unter Eheleuten im fremden Risikobereich einer Kurklinik abgefordert werden kann, weit hinausging. Der Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die sogenannte "Patenkind-Entscheidung” des BSG im Urteil vom 30. November 1982 (2 RU 81/82). Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände sind mit denen der hiesigen Fallgestaltung auch nicht nur annähernd vergleichbar. Sie sind von einer langjährigen Freundschaft der Patentante zu den Eltern des Patenkindes, dessen Geschwister sie früher schon im Haushalt besuchsweise aufgenommen hatte, der Patenschaft selbst und der Kinderbetreuung im eigenen Haushalt sowie gewohnter eigener Umgebung geprägt. Unter diesen Umständen hat es das BSG zu Recht bei natürlicher Betrachtung als ausschlaggebend angesehen, "daß die eigenverantwortliche, selbständige Betreuung des Patenkindes im eigenen Haushalt nicht nur durch langjährige Freundschaft mit den Eltern des Kindes, sondern vor allem auch aufgrund enger persönlicher Bindungen zu dem Patenkind nicht unter solchen Umständen unternommen worden ist, die sie einer Arbeitsleistung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) ähnlich erscheinen lassen”.
Eine andere Beurteilung erscheint auch sieht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin ihren schwerbehinderten Ehemann in der Vergangenheit bereits öfter zu Kuraufenthalten begleitet hatte. Einerseits kann nicht aus der tatsächlichen Erbringung von Betreuungsleistungen am Ort der Kur des Ehemannes auf eine eherechtliche Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen geschlossen werden, andererseits war der gemeinsame Aufenthalt am Kurort auch häufig durch die gleichzeitige Gewährung einer Kur an die Klägerin bedingt.
Der Unfall der Klägerin beim Verlassen des Fahrstuhls ist ein Arbeitsunfall im Sinne von § 548 Abs. 1 RVO. Der erforderliche rechtlich wesentliche Zusammenhang des Unfallereignisses mit der versicherten Tätigkeit ist, worauf das angefochtene Urteil des SG zu Recht abgestellt hat, in der im Unfallgeschehen realisierten Gefahrenerhöhung zu sehen, der die Klägerin infolge des mit der Betreuungstätigkeit verbundenen Aufenthalts in der Kurklinik ausgesetzt war. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist Versicherungsschutz u.a. für Unfälle zu bejahen, die wesentlich durch besondere Gefahrenmomente im Bereich einer Übernachtungsstätte verursacht worden sind, wobei es sich allerdings um gefahrbringende Umstände handeln muß, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens am Wohnort nicht begegnet wären. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist ein Versicherungsschutz auch für Tätigkeiten gegeben, die unmittelbar nur einer persönlichen Bedürfnisbefriedigung dienen (BSG, Urteil vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 – in BKK 1975, 152; Urteil vom 26. Juni 1980 – 8a RU 36/79 – in SGb 1980, 443; Urteil vom 29. Oktober 1980 – 2 RU 41/78 – in BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72). Diese zunächst nur für Unfälle auf Geschäfts- oder Dienstreisen, entwickelte Auffassung ist später auch auf Unfälle während einer stationärer, Heilbehandlung (§ 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO) angewendet und fortgeführt werden (vgl. dazu Gitter, Der Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden, ZfSH/SGB 1984, 289 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin wollte nach Ankunft in der Kurklinik R. erstmalig das ihrem Ehemann und ihr zugewiesene Zimmer im dritten Stockwerk des Klinikgebäudes aufsuchen. Der dafür von der Klägerin benutzte Fahrstuhl funktionierte jedoch nicht ordnungsgemäß, was in der Folge zu dem Sturz und den Verletzungen der Klägerin führte. Der defekte Fahrstuhl stellt aber eine besondere Gefahrenquelle dar, mit der die Klägerin zu Hause nicht zu rechnen brauchte und durch die der Unfall wesentlich verursacht worden ist. Der Senat konnte es bei dem Grundurteil des Sozialgerichts belassen, da die Klägerin Anspruch auf Mindestleistungen hat (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 – 5 RKn 69/59 – in SozR Nr. 3 zu § 130 SGG: Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 RU 155/60 – in SozR Nr. 4 zu § 130 SGG). Nach den Berichten des Dr. S. (Diakonie-Anstalten ) vom 20. Juni 1980 und des Amtsarztes Dr. F. (Gesundheitsamt ) vom 9. April 1981, 30. Juni 1981 und 15. Juni 1983 sowie den unfallchirurgischen Beurteilungen der Dres. St. und B.-H. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik ) vom 6. Dezember 1982 und 29. August 1983 und dem neurologischen Zusatzgutachten der Dres. M. und Z. (Neurologische Klinik v.d.K.) vom 11. August 1983 ist erwiesen, daß die erlittene Luxationsfraktur im rechten Schultergelenk zu einer unfallbedingten MdE um mindestens 20 v.H. auf Dauer geführt hat. Der Senat sieht es auf Grund der genannten gutachtlichen Beurteilungen ferner als erwiesen an, daß die am Unfalltag 68-jährige Klägerin trotz erheblicher Vorschäden in ihrer Erwerbsfähigkeit noch beeinträchtigt werden konnte, da keine völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorbestanden hatte. Sie hatte, wovon, die Beteiligten im übrigen übereinstimmend ausgehen, noch nicht dauernd die Fähigkeit verloren, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihr nach ihren gesamten Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen nennenswerten Erwerb zu verschaffen (BSG, Urteil vom 28. September 1972 – 7 RU 71/70 – in SozR Nr. 13 zu § 581 RVO; Urteil vom 27. Februar 1973 – 5 RKuU 8/71 – in E 35,232 m.w.N.).
Im übrigen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die Beigeladenen nicht leistungspflichtig sind.
Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. und 3. besteht offensichtlich keine Zuständigkeit, wie diese zutreffend geltend machen.
Die Beigeladene zu 4. ist nicht verpflichtet, weil die Klägerin ihren bei der Hilfestellung in Ausführung der Kur nicht als im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige einer Erwerbstätigkeit nachging (§ 539 Abs. 1. Nr. 7 RVO). Zum versicherten Personenkreis gehören insoweit nur solche Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausüben oder von dieser überwiegend in ihrer Arbeitskraft in Anspruch genommen werden (Schraeder/Strick, Die deutsche Unfallversicherung, Stand: 1. Januar 1942, § 537 RVO Anm. 37; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 472 w m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. März 1984 – 2 RU 7/72 –).
Es ist aber auch der Versicherungsschutz über Abs. 2 des § 539 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO zu verneinen.
Die betreuende Tätigkeit der Klägerin ihrem Ehemann gegenüber kann allerdings überwiegend nicht den Tätigkeiten im Gesundheitswesen zugeordnet werden, da von einer solchen Tätigkeit nur dann gesprochen werden kann, wenn und solange die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1970 – L-2/Ua – 910/68 – in Breithaupt 1970, 745; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 1961 – 2 RU 106/59 – in BSGE 15, 41). Die ihrem Ehemann erbrachten Hilfestellungen der Klägerin waren aber nicht auf die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustandes gerichtet, sondern dienten im wesentlichen dem Ausgleich von körperlichen Funktionsverlusten zur Sicherung der Kur, insbesondere bei der Kurmittelanwendung.
Wenn überhaupt, so sind solche Verrichtungen allenfalls den Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege, zuzurechnen, deren Umfang nach der Rechtsprechung des BSG weit zu ziehen ist. Zuletzt mit Urteil vom 26. Juni 1985 (2 RU 79/84) hat das BSG ausgeführt, daß dieser allumfassend ist. Danach erfährt der Begriff der Wohlfahrtspflege seine inhaltliche Ausfüllung durch die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ebenso wie die Altenhilfe (§ 75 BSHG) soll auch die Hilfe zur. Pflege eines Kranken oder Behinderter. (§§ 68, 69 BSHG) den Hilfebedürftigen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, z.B. durch Pflege, Wartung, Hilfen zur Fortbewegung und die Vermittlung angemessener Bildung sowie Anregungen kultureller oder sonstiger Art. Allerdings handelt es sich um Personen, die nicht von sich aus (selbständig), sondern in aller Regel unentgeltlich bzw. ehrenamtlich helfend für in der Wohlfahrtspflege tätige Organisationen, und zwar auch in Form der Selbsthilfegruppen tätig werden. Sie verbinden in ihrer Vorstellung mit dieser ihrer Tätigkeit den Zweck, diesen Organisationen und damit der Allgemeinheit zu dienen. Eine solche, sehr weit hergeholte Vorstellung hatte hier aber die Klägerin nicht gehabt. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und es ist insoweit nichts vorgetragen. Jede andere Beurteilung widerspräche auch jeglicher natürlicher Betrachtungsweise von den Umständen, wie sie hier nach den obigen Feststellungen vorgelegen haben. Sie sind, wie ausgeführt ist, davon gekennzeichnet, daß die Klägerin zur Sicherung des Kurerfolges Hilfen betreuender Art, insbesondere bei der Kurmittelanwendung, anstelle fehlenden Personals der Kurklinik zu leisten, hatte. Ihnen könnt jedenfalls die überragende Bedeutung zu.
Ebensowenig kam ein Anspruch der Klägerin nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen gegen die Beigeladenen zu 1. und 5. in Betracht. Aus den Vorschriften des BVG ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der von der Klägerin erlittene Unfall ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BVG darstellt mit der Folge, daß sie als eine nach dem BVG entschädigungsberechtigte Beschädigte anzusehen wäre. Der Senat sah auch keine Möglichkeit, auf dem Wege der Ausfüllung einer Lücke im Gesetz oder durch Fortbildung des Rechts zu einem versorgungsrechtlichen Schutz für die Klägerin zu gelangen. Eine dafür erforderliche planwidrige Gesetzeslücke (vgl. dazu Bley, Maximen in der Rechtsfindung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Die Angestelltenversicherung 1983, 49/253 mit ausführlichen Nachweis der Rechtsprechung des BSG) ist nicht erkennbar. Eine dem Senat zu gesetzesergänzender Rechtsfortbildung berechtigende Gesetzeslücke ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG immer dann anzunehmen, wenn nach dem Plan des Gesetzes ein Regelungsbedürfnis besteht, dem das Gesetz nicht entspricht, weil es entweder schon, im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt worden ist oder weil es sich erst nachträglich ergeben hat (BSG, Urteil vom 23. Juni 1959 – 2 RU 257/57 – in BSGE 10, 97/100; Urteil vom 11. August 1966 – 3 RK 24/64 – in BSGE 25, 150/151; Urteil vom 30. Oktober 1973 – 9 RV 64/73 – in BSGE 36, 229/231; Urteil vom 18. Mai 1976 – 3 RK 11/75 – in BSGE 42, 20/23; Urteil vom 18. Mai 1976 – 9/10 RVi 4/74 – in BSGE 42, 28/35; Urteil vom 19. Dezember 1979 – 8 b RK 2/78 – in BSGE 49, 232/234). Hier ist weder ein aus den Zwecken des BVG folgendes Regelungsbedürfnis zu erkennen, den Unfall der Klägerin nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen, noch ist ein solches Regelungsbedürfnis nachträglich, etwa durch eine Änderung der Rechtsanschauungen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1950 – 2 RU 257/57 – in BSGE 10, 97/101), entstanden. Zu einer ausdehnenden Auslegung oder gesetzergänzenden Rechtsfortbildung allein aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, Billigkeitsgründen oder sozial-politischen Zwecksetzungen heraus ist der an das Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB 1) jedoch nicht befugt (BSG, Urteil vom 9. Juni 1961 – GS 2/59 – in BSGE 14, 238/245). Ein versorgungsrechtlicher Entscheidungsanspruch der Klägerin kann insbesondere nicht deshalb als vom Gesetzgeber versehentlich übergangen angesehen werden, weil der Unfall der Klägerin sich im Zusammenhang mit einer Betreuungstätigkeit einer Person gegenüber ereignete, die ihrerseits Empfänger von Leistungen nach dem BVG war. Aus der Entstehungsgeschichte sowohl des § 24 Abs. 1 BVG als auch des § 1 Abs. 2 Buchst. e und f BVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber allein Ansprüche bzw. den versorgungsrechtlichen Schutz des im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG Beschädigten regeln wollte, nicht dagegen Dritte, die den Versorgungsempfänger auf einer Reise oder während eines Kuraufenthaltes begleiten (vgl. schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen – 22. Ausschuß –, BT-Drucks. IV/1831, S. 5; amtliche Begründung zum Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts – 3. Neuordnungsgesetzes – 3. NOG-KOV –, BT-Drucks. V/1012, S. 23; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 10. Ausschuß –, BT-Drucks. VI/154, S. 2). Es liegt damit eine vom Gesetzgeber gewollte Regelungslücke vor, die auch nicht durch die Tatsache zu einer planwidrigen wird, daß bei einer Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 PVG die ärztlicherseits für erforderlich erachtete Reise- oder Kurdauerbegleitung nicht nur mit Wissen der Versorgungsverwaltung tätig wird, sondern sie auch die Voraussetzungen dafür schafft, daß der Beschädigte die von der Versorgungsverwaltung gewährte stationäre Heilbehandlung in einer Kureinrichtung erlangen kann. Es obliegt in diesen Fällen vielmehr dem Gesetzgeber, über die Einbeziehung der Begleitperson in den Kreis der nach dem BVG Entschädigungsberechtigten zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193 Abs. 1 und 5, 160 SGG.
II. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben sich die Beteiligten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls, den die Klägerin am 20. Mai 1980 in der Kurklinik in beim Verlassen eines Fahrstuhles erlitt.
Der Aufenthalt der Klägerin in der Kurklinik diente dazu, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, den 1907 geborenen und am 12. Juli 1981 verstorbenen kriegsbeschädigten Ehemann während einer Kur pflegerisch zu betreuen. Als Schädigungsfolgen waren nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zuletzt mit Bescheid des Versorgungsamts Gießen vom 25. Oktober 1965 der teilweise Verlust des rechten Oberarms mit Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks und statisch degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und oberen Brustwirbelsäule mit Schulter-Arm-Syndrom links bei einer Gesamt-MdE von 100 v.H. anerkannt. Die Klägerin unterstützte deshalb ihren Ehemann bei einzelnen, sich im Ablauf des täglichen Lebens wiederholenden Verrichtungen, z.B. dem Rasieren, dem Öffnen und Schließen der Kragen-, Ärmel- und Hosenknöpfe, dem Binden der Krawatte, dem Verschnüren der Schuhe, dem Waschen des Rückens und der linken Körperseite, beim Besteigen und Verlassen der Badewanne und bei der mundgerechten Zubereitung der Speisen. Eine zunehmende erhebliche Behinderung des erhaltenen linken Armes infolge einer Periarthritis humero scapularis und ein voranschreitender hirnatrophischer Prozeß, der eine Gangverunsicherung und eine gelegentliche Fallneigung zur Folge hatte, erforderten zusätzliche Hilfestellungen beim sich Fortbewegen außerhalb der Wohnung und beim Aufstehen, Setzen und Hinlegen.
Mit Bescheid vom 15. April 1980 bewilligte das Landesversorgungsamt Hessen dem Ehemann der Klägerin eine stationäre Behandlung in der Kurklinik ab 20. Mai 1980 für insgesamt 29 Tage und sagte ihm die Erstattung der Kosten für eine Reise- und Kurdauerbegleitung zu. Die Begleitung war wegen der Behinderungen des Ehemannes der Klägerin in dem der Bewilligung der Kur vorausgehenden versorgungsärztlichen Gutachten für erforderlich gehalten worden und sollte, wie auch bei früheren Kuraufenthalten, durch die Klägerin wahrgenommen werden.
Am Tag der Aufnahme in die Kurklinik, dem 20. Mai 1980, beabsichtigte die Klägerin nach Einnahme des Mittagessens erstmalig in das im dritten Stockwerk des Klinikgebäudes gelegene, ihrem Ehemann und ihr zugewiesene Zimmer zu gelangen. Als der dazu von ihr benutzte Fahrstuhl sich ohne Schließen der Fahrstuhltür in Bewegung setzte, entschloß sich die Klägerin wieder aus dem Fahrstuhl auszusteigen. Dabei stürzte sie infolge des inzwischen eingetretenen Niveauunterschiedes von ca. 0,5 m zwischen dem Fahrstuhl und dem Geschoßboden auf den Boden der Eingangshalle. Dadurch zog sie sich eine Luxation im rechten Schultergelenk mit Abbruch des Tuberculum majus zu. Bei einem ersten Repositionversuch erlitt die Klägerin eine subcapitale Humerusfraktur, die osteosynthetisch versorgt wurde. In der Folge stellte sich eine Armplexusläsion mit kompletter Denervierung des Musculus deltoideus und der Thenarmmuskulatur rechts ein, die zu Bewegungseinschränkungen des rechten Armes führte.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1981 lehnte der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerin ab: Der Sturz beim Verlassen des Fahrstuhls stelle keines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall dar. Zwar könne sie in ihrer Eigenschaft als Kurdauerbegleiterin u. U. einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) genießen, doch sei das Aufsuchen des Zimmers eine private, unversicherte Tätigkeit, die mit einer möglicherweise versicherten Tätigkeit, nämlich der pflegerischen Begleitung ihres Ehemannes, in keinem inneren Zusammenhang stehe.
Gegen diesen an die Klägerin am 26. Mai 1981 mit Einschreiben abgesandten Bescheid hat diese bei dem Sozialgericht Gießen (SG) am 29. Mai 1981 Klage erhoben und geltend gemacht: Als notwendige Kurdauerbegleitung ihres Ehemannes sei sie wie eine Bedienstete der Kurklinik tätig geworden und deshalb nach § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen. Der Unfall stelle sich als Verwirklichung einer Gefahr dar, der sie nur aufgrund ihrer im übrigen versicherten Tätigkeit als Kurdauerbegleiterin ausgesetzt gewesen sei.
Nach Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz, das sich der Auffassung der Klägerin anschloß, hat das SG mit Urteil vom 12. August 1982 den angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1981 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Unfall der Klägerin vom 20. Mai 1980 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei als Kurdauerbegleiterin ihres Ehemannes im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO arbeitnehmerähnlich für die Kurklinik tätig geworden. Auch habe diese Tätigkeit die Grenzen ihrer ehelichen Beistandspflichten weit überschritten. Bei der Fahrstuhlfahrt habe es sich zudem nicht um eine dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeit gehandelt, sondern um den Rückweg von einer versicherten Betreuungstätigkeit gegenüber ihrem Ehemann. Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihm am 23. August 1982 zugestellte Urteil hat der Beklagte schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG) am 20. September 1982 Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege beigeladen worden, da sie als leistungspflichtig in Betracht kommen. Der Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor: Daß eine Kurdauerbegleitung nach den Bestimmungen des Versorgungsrechts bereits vor Antritt einer Kur vom Versorgungsträger bewilligt werde, rechtfertige nicht die Zubilligung des Schutzes nach dem Recht der gesetzliches Unfallversicherung. Es werde nämlich ausschließlich auf den gesundheitlicher. Zustand des Kurenden abgestellt, nicht jedoch auf die personellen Verhältnisse in der mit der Kurdurchführung beauftragten Klinik. Die Tätigkeit der Klägerin könne deshalb auch nicht im Interesse der Kurklinik gelegen haben; vielmehr habe ihre betreuende Tätigkeit erst die mit dem Begriff der "Kurfähigkeit” zu umschreibenden Voraussetzungen für die Durchführung der Kur ihres Ehemannes Beschaffen. Dies stelle aber eine dem ehelichen Pflichtenkreis der Klägerin zuzurechnende, nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Tätigkeit dar.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. August 1982 aufzuheben und die Klage abzureisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
einen der Beigeladenen zu verurteilen, ihr das Ereignis vom 20. Mai 1980 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Sie halt das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Ergänzend meint sie, daß einer der Beigeladenen für den Fall eintrittspflichtig sei, wenn nicht der Beklagte die am 20. Mai 1980 erlittenen Verletzungen als Arbeitsunfall zu entschädigen habe.
Die Beigeladenen zu 1., 2. und 4. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 3. tritt dem Antrag des Beklagten bei.
Der Beigeladene zu 5. stellt keinen Antrag.
Die Beigeladenen vertreten hauptsächlich die Auffassung, daß für sie als Leistungsträger keine Zuständigkeit gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall- und Strafakten, sowie auf die beigezogenen Versorgungsakten, des Ehemanns der Klägerin und die Schwerbehindertenakten der Klägerin verlassen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig (§§ 143, 145, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Sie ist unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist. Die Klägerin hat wegen der Folgen des Unfalls vom 20. Mai 1980 in der Kurklinik Anspruch auf die gesetzliche Unfallentschädigung durch den Beklagten, da sie einer Arbeitsunfall (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO) erlitten hat und Mindestleistungen in Form einer Verletztenrente (§ 581 Abs. 1 RVO) in Betracht kommen (§ 130 SGG).
Zwar gehört die Klägerin nicht zu dem nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis, da sie unzweifelhaft nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu der Kurklinik , in der ihr Ehemann eine vom Landesversorgungsamt Hessen bewilligte Kur durchführen sollte (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Sie war vielmehr zur Unfallzeit mit der Betreuung ihres Ehemannes wie eine Beschäftigte dieser Klinik tätig geworden, und somit nach § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall geschützt. Für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, daß es sich bei der Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit um eine ernstliche, dem unterstützenden Unternehmen dienende, nicht nur völlig geringfügige Handreichung handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Villen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Beweggründe für das, Handeln sind für den Versicherungsschutz unerheblich; allein ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützenden Unternehmen muß durch die Tätigkeit hergestellt worden sein (BSG, Urteil vom 28.5.1957 – 2 RU 150/55 – in BSGE 5, 168; Urteil vom 22.4.1959 – 2 RU 245/57 in BSG SozR Nr. 16 zu § 537 RVO a.F.; Urteil vom 26.1.1978 – 2 RU 9/77 in BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; Urteil vom 15.12.1977 – 8 RU 42/77 in USK 77, 246; Urteil vom 26.10.1978 – 8 RU 14/78; Urteil vom 1.2.1979 – 2 RU 65/78; Urteil vom 8.12.1983 – 2 RU 81/82 –). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie das SG mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat. Allerdings bestand der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht schon auf Grund des an den Ehemann der Klägerin gerichteten Bescheides des Beigeladenen zu 5. vom 15. April 1980 über die Bewilligung einer Badekur wonach, u.a. eine "Reise- und Kurbegleitung gewährt” wurde. Im Hinblick auf die Regelung des § 24 Abs. 1 BVG ist dem Ehemann der Klägerin nur der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für eine notwendige Begleitperson bewilligt worden, nicht dagegen die Dienstleistung selbst. Diese war entweder von der Kurklinik selbst oder bei deren Unvermögen vom Ehemann der Klägerin zu organisieren. Die Durchführung der Kur und die Sicherung des Kurerfolges sollten in letzterem Falle nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin abhängig sein. Der Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 2 RVO ergibt sich vielmehr daraus, daß die Klägerin entsprechend der oben dargelegten Kriterien in der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, in dem Betrieb der Kurklinik entsprechend ihrem – hier nicht nur mutmaßlichen – Willen eingegliedert war und wesentliche, sonst dem Klinikpersonal obliegende Betreuungspflichten auszuführen hatte, die über das Ausmaß solcher Pflichten auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) weit hinaus gingen. Dies sieht der Senat auf Grund der Ermittlungen im verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren in Würdigung aller Umstände als erwiesen an.
Daß für den angestrebten Erfolg der verordneten stationären Badekur sichernde Hilfen durch die Klägerin in der Kurklinik in der Zeit vom 20. Mai bis zum 21. Juni 1980, die an sich in den Tätigkeitsbereich des Personals der Kurklinik fielen, erbracht werden sollten, folgt aus dem versorgungsärztlichen Kurgutachten vom 12. März 1980, dem Arztbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie C. (Krankenhaus ) vom 11. April 1980 und dem ärztlicher. Abschlußbericht nach stationärer Behandlung (Badekur) der Ärztin C.-K. (Kurklinik ) vom 26. Juni 1980. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Letztlich blieb der Kurerfolg nur deshalb mäßig, weil durch den Ausfall der Klägerin als helfende Kurdauerbegleitung nicht in dem erwünschten Ausmaß die notwendigen und verordneten Kurmittelanwendungen verabreicht werden konnten. Auch Dr. B. (Kurklinik ) hat dies mit seinen Schreiben vom 26. November 1980 und 14. April 1981 unter Darlegung der Gründe bestätigt. Danach hat die Klägerin mit dem Aufsuchen der Kurklinik und dem Antritt des erstmaligen Weges zu dem ihr und ihrem Ehemann zugewiesenen Zimmer nach dem Mittagessen mit den notwendigen, sonst vom Klinikpersonal zur erbringenden Betreuungsleitungen begonnen gehabt.
Die Anwendbarkeit des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin als Ehefrau ihrem Ehemann gegenüber helfend tätig wurde. § 539 Abs. 2 RVO kommt zwar regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Tätig werdende mit der Ausübung seiner Tätigkeit eine ihm selbst obliegende Verpflichtung erfüllt (LSG Niedersachsen, Urteil vom 29. Juni 1971, in Kartei-Nr. 8344 zu § 539 Abs. 2; Lauterbach Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 539 RVO Anm. 99), so wenn die Tätigkeit einem Ehegatten gegenüber erbracht wird und sie von den aus dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sich ergebenden Beistands- und Hilfspflichten ihr Gepräge erhält oder wenn etwa eine Patentante ihr Patenkind auf Grund freundschaftlicher Beziehung zu dessen Eltern und der einer Patenschaft innewohnenden besonderen sittlichen Verpflichtung betreut (BSG, Urteil vom 27. Januar 1976 – 8 RU 14/85 in Breithaupt 1977, 208, Urteil vom 26. Januar 1978 – 2 RU 9/77, Urteil vor, 26. März 1980 – 2 RU 100/79, Urteil vom 8. Dezember 1983 – 2 RU 81/82 –). Diese Gesichtspunkte rechtfertigen vorliegend jedoch nicht die Versagung des Versicherungsschutzes. Dies gilt, obwohl die Klägerin bei dem. Kuraufenthalt auch solche Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, die ebenso innerhalb ihres sonstigen häuslicher Wirkungskreises und räumlichen Umfeldes der gemeinsamen Ehewohnung in anfielen. Zu diesen gehörten sicherlich unterstützende Hilfen wie z.B. das Rasieren, das Öffnen und Schließen der Kragen, Ärmel und Hosenknöpfe, das Binden der Krawatte, das Verschnüren der Schuhe, das Waschen des Rückens und der linken Körperseite, das Helfen beim Besteigen und Verlassen der Badewanne und die mundgerechte Zubereitung von Speisen. Diese Art der Hilfestellung gingen sicher nicht über das hinaus, was unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Klägerin und ihres Ehegatten von dem einen Ehepartner dem anderer gegenüber gefordert war (vgl. dazu Wackel in: Münchener Kommentar zum BGB, § 1353 Rdnrn. 3, 26; Soergel/Lange, BGB, § 1353 Anm. 24 m.w.N.).
Nach den oben getroffener. Feststellungen hatte aber die Klägerin. über diese Hilfsmaßnahmen hinausgehende Betreuungsleistungen zwecks Sicherung des angestrebten Kurerfolgs zu erbringen, wie sie ansonsten von dem Klinikpersonal hätten geleistet werden müssen. Dabei handelte es sich um die erforderliche Sicherstellung der Kurmittelanwendung durch die Klägerin anstelle des fehlenden Pflegepersonals der Kurklinik (vgl. auch den Aktenvermerk des Bediensteten Lemme des Beklagten vom 16. April 1981), die so auch nur in der Kurklinik vollzogen werden konnte. Es liegt mithin eine den hauswirtschaftlichen Bereich überschreitende Tätigkeit vor (dazu auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1970 – L-2/Ua-910/68 – in Breithaupt 1970, 745), die sich zu dem in einen fremden, von der Klägerin nicht beeinflußbaren Risikobereich vollzog. Der Beklagte verkennt ferner, daß nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, die Klägerin durch das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als verpflichtet anzusehen ist, ihren behinderten Ehemann auch auf Reisen und während einer stationären Heilbehandlung in einer Kureinrichtung zu begleiten und Betreuungspflichten zu erbringen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. November 1962 – 2 RU 174/60 – in BSGE 18, 143/147; Urteil vom 20. Januar 1977 – 8 RU 38/76 – in Breithaupt 1977, 687; Urteil vom 31. August 1983 – 2 RU 39/82). Vorliegend gilt dies auch deswegen, weil sie sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens im 69. Lebensjahr und selbst in keinem guten gesundheitlichen Zustand befand. Aus den ärztlichen Unterlagen ihres Verfahrens zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. Akten des Versorgungsamtes Gießen zum Aktenzeichen: 25/01-0917) läßt sich unschwer entnehmen, daß die Klägerin bereits vor dem 20. Mai 1980 nicht unerheblich vorgeschädigt war, und zwar mit Wirbelsäulenleiden, die später zum Bandscheibenvorfall führten, und Kreislaufbeschwerden. Insoweit wird auf die Berichte und Gutachten des Dr. V. (St. Franziskus Hospital ) vom 21. April und 27. Mai 1982 und des Dr. H. vom 27. September 1982 verwiesen. Daraus erschließt sich unschwer, daß die Kurdauerbegleitung und die Übernahme von Betreuungsleistungen des Kurpflegepersonals durch die Klägerin eine zusätzliche, dem eigenen Gesundheitszustand eher abträgliche besondere Belastung gewesen ist, die über das Maß dessen, was unter Eheleuten im fremden Risikobereich einer Kurklinik abgefordert werden kann, weit hinausging. Der Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die sogenannte "Patenkind-Entscheidung” des BSG im Urteil vom 30. November 1982 (2 RU 81/82). Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände sind mit denen der hiesigen Fallgestaltung auch nicht nur annähernd vergleichbar. Sie sind von einer langjährigen Freundschaft der Patentante zu den Eltern des Patenkindes, dessen Geschwister sie früher schon im Haushalt besuchsweise aufgenommen hatte, der Patenschaft selbst und der Kinderbetreuung im eigenen Haushalt sowie gewohnter eigener Umgebung geprägt. Unter diesen Umständen hat es das BSG zu Recht bei natürlicher Betrachtung als ausschlaggebend angesehen, "daß die eigenverantwortliche, selbständige Betreuung des Patenkindes im eigenen Haushalt nicht nur durch langjährige Freundschaft mit den Eltern des Kindes, sondern vor allem auch aufgrund enger persönlicher Bindungen zu dem Patenkind nicht unter solchen Umständen unternommen worden ist, die sie einer Arbeitsleistung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) ähnlich erscheinen lassen”.
Eine andere Beurteilung erscheint auch sieht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin ihren schwerbehinderten Ehemann in der Vergangenheit bereits öfter zu Kuraufenthalten begleitet hatte. Einerseits kann nicht aus der tatsächlichen Erbringung von Betreuungsleistungen am Ort der Kur des Ehemannes auf eine eherechtliche Pflicht zur Erbringung dieser Leistungen geschlossen werden, andererseits war der gemeinsame Aufenthalt am Kurort auch häufig durch die gleichzeitige Gewährung einer Kur an die Klägerin bedingt.
Der Unfall der Klägerin beim Verlassen des Fahrstuhls ist ein Arbeitsunfall im Sinne von § 548 Abs. 1 RVO. Der erforderliche rechtlich wesentliche Zusammenhang des Unfallereignisses mit der versicherten Tätigkeit ist, worauf das angefochtene Urteil des SG zu Recht abgestellt hat, in der im Unfallgeschehen realisierten Gefahrenerhöhung zu sehen, der die Klägerin infolge des mit der Betreuungstätigkeit verbundenen Aufenthalts in der Kurklinik ausgesetzt war. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist Versicherungsschutz u.a. für Unfälle zu bejahen, die wesentlich durch besondere Gefahrenmomente im Bereich einer Übernachtungsstätte verursacht worden sind, wobei es sich allerdings um gefahrbringende Umstände handeln muß, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten während seines normalen Verweilens am Wohnort nicht begegnet wären. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist ein Versicherungsschutz auch für Tätigkeiten gegeben, die unmittelbar nur einer persönlichen Bedürfnisbefriedigung dienen (BSG, Urteil vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 – in BKK 1975, 152; Urteil vom 26. Juni 1980 – 8a RU 36/79 – in SGb 1980, 443; Urteil vom 29. Oktober 1980 – 2 RU 41/78 – in BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72). Diese zunächst nur für Unfälle auf Geschäfts- oder Dienstreisen, entwickelte Auffassung ist später auch auf Unfälle während einer stationärer, Heilbehandlung (§ 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO) angewendet und fortgeführt werden (vgl. dazu Gitter, Der Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden, ZfSH/SGB 1984, 289 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin wollte nach Ankunft in der Kurklinik R. erstmalig das ihrem Ehemann und ihr zugewiesene Zimmer im dritten Stockwerk des Klinikgebäudes aufsuchen. Der dafür von der Klägerin benutzte Fahrstuhl funktionierte jedoch nicht ordnungsgemäß, was in der Folge zu dem Sturz und den Verletzungen der Klägerin führte. Der defekte Fahrstuhl stellt aber eine besondere Gefahrenquelle dar, mit der die Klägerin zu Hause nicht zu rechnen brauchte und durch die der Unfall wesentlich verursacht worden ist. Der Senat konnte es bei dem Grundurteil des Sozialgerichts belassen, da die Klägerin Anspruch auf Mindestleistungen hat (vgl. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1960 – 5 RKn 69/59 – in SozR Nr. 3 zu § 130 SGG: Urteil vom 28. Februar 1961 – 2 RU 155/60 – in SozR Nr. 4 zu § 130 SGG). Nach den Berichten des Dr. S. (Diakonie-Anstalten ) vom 20. Juni 1980 und des Amtsarztes Dr. F. (Gesundheitsamt ) vom 9. April 1981, 30. Juni 1981 und 15. Juni 1983 sowie den unfallchirurgischen Beurteilungen der Dres. St. und B.-H. (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik ) vom 6. Dezember 1982 und 29. August 1983 und dem neurologischen Zusatzgutachten der Dres. M. und Z. (Neurologische Klinik v.d.K.) vom 11. August 1983 ist erwiesen, daß die erlittene Luxationsfraktur im rechten Schultergelenk zu einer unfallbedingten MdE um mindestens 20 v.H. auf Dauer geführt hat. Der Senat sieht es auf Grund der genannten gutachtlichen Beurteilungen ferner als erwiesen an, daß die am Unfalltag 68-jährige Klägerin trotz erheblicher Vorschäden in ihrer Erwerbsfähigkeit noch beeinträchtigt werden konnte, da keine völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorbestanden hatte. Sie hatte, wovon, die Beteiligten im übrigen übereinstimmend ausgehen, noch nicht dauernd die Fähigkeit verloren, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihr nach ihren gesamten Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen nennenswerten Erwerb zu verschaffen (BSG, Urteil vom 28. September 1972 – 7 RU 71/70 – in SozR Nr. 13 zu § 581 RVO; Urteil vom 27. Februar 1973 – 5 RKuU 8/71 – in E 35,232 m.w.N.).
Im übrigen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die Beigeladenen nicht leistungspflichtig sind.
Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. und 3. besteht offensichtlich keine Zuständigkeit, wie diese zutreffend geltend machen.
Die Beigeladene zu 4. ist nicht verpflichtet, weil die Klägerin ihren bei der Hilfestellung in Ausführung der Kur nicht als im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätige einer Erwerbstätigkeit nachging (§ 539 Abs. 1. Nr. 7 RVO). Zum versicherten Personenkreis gehören insoweit nur solche Personen, die diese Tätigkeit berufsmäßig ausüben oder von dieser überwiegend in ihrer Arbeitskraft in Anspruch genommen werden (Schraeder/Strick, Die deutsche Unfallversicherung, Stand: 1. Januar 1942, § 537 RVO Anm. 37; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 472 w m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. März 1984 – 2 RU 7/72 –).
Es ist aber auch der Versicherungsschutz über Abs. 2 des § 539 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO zu verneinen.
Die betreuende Tätigkeit der Klägerin ihrem Ehemann gegenüber kann allerdings überwiegend nicht den Tätigkeiten im Gesundheitswesen zugeordnet werden, da von einer solchen Tätigkeit nur dann gesprochen werden kann, wenn und solange die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1970 – L-2/Ua – 910/68 – in Breithaupt 1970, 745; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. August 1961 – 2 RU 106/59 – in BSGE 15, 41). Die ihrem Ehemann erbrachten Hilfestellungen der Klägerin waren aber nicht auf die Beseitigung oder Besserung eines krankhaften Zustandes gerichtet, sondern dienten im wesentlichen dem Ausgleich von körperlichen Funktionsverlusten zur Sicherung der Kur, insbesondere bei der Kurmittelanwendung.
Wenn überhaupt, so sind solche Verrichtungen allenfalls den Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege, zuzurechnen, deren Umfang nach der Rechtsprechung des BSG weit zu ziehen ist. Zuletzt mit Urteil vom 26. Juni 1985 (2 RU 79/84) hat das BSG ausgeführt, daß dieser allumfassend ist. Danach erfährt der Begriff der Wohlfahrtspflege seine inhaltliche Ausfüllung durch die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ebenso wie die Altenhilfe (§ 75 BSHG) soll auch die Hilfe zur. Pflege eines Kranken oder Behinderter. (§§ 68, 69 BSHG) den Hilfebedürftigen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, z.B. durch Pflege, Wartung, Hilfen zur Fortbewegung und die Vermittlung angemessener Bildung sowie Anregungen kultureller oder sonstiger Art. Allerdings handelt es sich um Personen, die nicht von sich aus (selbständig), sondern in aller Regel unentgeltlich bzw. ehrenamtlich helfend für in der Wohlfahrtspflege tätige Organisationen, und zwar auch in Form der Selbsthilfegruppen tätig werden. Sie verbinden in ihrer Vorstellung mit dieser ihrer Tätigkeit den Zweck, diesen Organisationen und damit der Allgemeinheit zu dienen. Eine solche, sehr weit hergeholte Vorstellung hatte hier aber die Klägerin nicht gehabt. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und es ist insoweit nichts vorgetragen. Jede andere Beurteilung widerspräche auch jeglicher natürlicher Betrachtungsweise von den Umständen, wie sie hier nach den obigen Feststellungen vorgelegen haben. Sie sind, wie ausgeführt ist, davon gekennzeichnet, daß die Klägerin zur Sicherung des Kurerfolges Hilfen betreuender Art, insbesondere bei der Kurmittelanwendung, anstelle fehlenden Personals der Kurklinik zu leisten, hatte. Ihnen könnt jedenfalls die überragende Bedeutung zu.
Ebensowenig kam ein Anspruch der Klägerin nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen gegen die Beigeladenen zu 1. und 5. in Betracht. Aus den Vorschriften des BVG ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der von der Klägerin erlittene Unfall ein schädigendes Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BVG darstellt mit der Folge, daß sie als eine nach dem BVG entschädigungsberechtigte Beschädigte anzusehen wäre. Der Senat sah auch keine Möglichkeit, auf dem Wege der Ausfüllung einer Lücke im Gesetz oder durch Fortbildung des Rechts zu einem versorgungsrechtlichen Schutz für die Klägerin zu gelangen. Eine dafür erforderliche planwidrige Gesetzeslücke (vgl. dazu Bley, Maximen in der Rechtsfindung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Die Angestelltenversicherung 1983, 49/253 mit ausführlichen Nachweis der Rechtsprechung des BSG) ist nicht erkennbar. Eine dem Senat zu gesetzesergänzender Rechtsfortbildung berechtigende Gesetzeslücke ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG immer dann anzunehmen, wenn nach dem Plan des Gesetzes ein Regelungsbedürfnis besteht, dem das Gesetz nicht entspricht, weil es entweder schon, im Gesetzgebungsverfahren nicht erkannt worden ist oder weil es sich erst nachträglich ergeben hat (BSG, Urteil vom 23. Juni 1959 – 2 RU 257/57 – in BSGE 10, 97/100; Urteil vom 11. August 1966 – 3 RK 24/64 – in BSGE 25, 150/151; Urteil vom 30. Oktober 1973 – 9 RV 64/73 – in BSGE 36, 229/231; Urteil vom 18. Mai 1976 – 3 RK 11/75 – in BSGE 42, 20/23; Urteil vom 18. Mai 1976 – 9/10 RVi 4/74 – in BSGE 42, 28/35; Urteil vom 19. Dezember 1979 – 8 b RK 2/78 – in BSGE 49, 232/234). Hier ist weder ein aus den Zwecken des BVG folgendes Regelungsbedürfnis zu erkennen, den Unfall der Klägerin nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen, noch ist ein solches Regelungsbedürfnis nachträglich, etwa durch eine Änderung der Rechtsanschauungen (BSG, Urteil vom 23. Juni 1950 – 2 RU 257/57 – in BSGE 10, 97/101), entstanden. Zu einer ausdehnenden Auslegung oder gesetzergänzenden Rechtsfortbildung allein aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, Billigkeitsgründen oder sozial-politischen Zwecksetzungen heraus ist der an das Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 SGB 1) jedoch nicht befugt (BSG, Urteil vom 9. Juni 1961 – GS 2/59 – in BSGE 14, 238/245). Ein versorgungsrechtlicher Entscheidungsanspruch der Klägerin kann insbesondere nicht deshalb als vom Gesetzgeber versehentlich übergangen angesehen werden, weil der Unfall der Klägerin sich im Zusammenhang mit einer Betreuungstätigkeit einer Person gegenüber ereignete, die ihrerseits Empfänger von Leistungen nach dem BVG war. Aus der Entstehungsgeschichte sowohl des § 24 Abs. 1 BVG als auch des § 1 Abs. 2 Buchst. e und f BVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber allein Ansprüche bzw. den versorgungsrechtlichen Schutz des im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG Beschädigten regeln wollte, nicht dagegen Dritte, die den Versorgungsempfänger auf einer Reise oder während eines Kuraufenthaltes begleiten (vgl. schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen – 22. Ausschuß –, BT-Drucks. IV/1831, S. 5; amtliche Begründung zum Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts – 3. Neuordnungsgesetzes – 3. NOG-KOV –, BT-Drucks. V/1012, S. 23; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 10. Ausschuß –, BT-Drucks. VI/154, S. 2). Es liegt damit eine vom Gesetzgeber gewollte Regelungslücke vor, die auch nicht durch die Tatsache zu einer planwidrigen wird, daß bei einer Kostenerstattung nach § 24 Abs. 1 PVG die ärztlicherseits für erforderlich erachtete Reise- oder Kurdauerbegleitung nicht nur mit Wissen der Versorgungsverwaltung tätig wird, sondern sie auch die Voraussetzungen dafür schafft, daß der Beschädigte die von der Versorgungsverwaltung gewährte stationäre Heilbehandlung in einer Kureinrichtung erlangen kann. Es obliegt in diesen Fällen vielmehr dem Gesetzgeber, über die Einbeziehung der Begleitperson in den Kreis der nach dem BVG Entschädigungsberechtigten zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193 Abs. 1 und 5, 160 SGG.
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