Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 200/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 755/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger streiten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung des türkischen Staatsangehörigen , des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger, der 1956 geboren war und 1989 an einem Pleuramesotheliom verstorben ist.
Der Versicherte hatte nach dem Schulbesuch im Heimatort kurzfristig in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen und danach zwei Jahre Militärdienst geleistet, bevor er 1979 in die Bundesrepublik übersiedelte. Hier war er ab 19. Juni 1979 als Bauhilfsarbeiter bei der Baufirma in tätig, wo er bis 17. April 1980 im Hochbau arbeitete. Vom 12. Mai 1980 bis 15. Januar 1982 sowie vom 1. Oktober 1984 bis zum 25. Januar 1985 verrichtete er Maurerarbeiten bei der Firma in Er war schließlich vom 4. Februar 1985 bis 30. September 1986 bei der Firma in mit dem maschinellen Zusammenschrauben von Klosettsitzscharnieren beschäftigt. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten war der Versicherte bei der Firma geringfügiger Exposition von asbesthaltigem Feinstaub ausgesetzt. 1981 wurde das firmeneigene Bürogebäude an zwei Arbeitstagen mit Wellasbestzementplatten gedeckt, wobei der Versicherte mit dem Winkelschleifer die Kantenschnitte im Freien ausführte. An zwei oder drei Bauvorhaben wurden die Zuluftkanäle für die Heizungsanlage aus Asbestzementrohren eingebaut. Dabei führte der Versicherte Schnitte für die Paßstücke mit dem Winkel Schleifer in Kellerräumen durch, in denen die Fenster noch nicht eingebaut waren. Es handelte sich jeweils um kurzfristige ca. halbstündige Arbeiten pro Bauvorhaben, bei denen mit hohen Feinstaubkonzentrationen zu rechnen war und wobei vom Versicherten kein Atemschutz benutzt wurde. Bei der Firma hatte der Versicherte keine asbestbelasteten Maurertätigkeiten verrichtet.
Prof. erstellte die ärztliche Berufskrankheitenanzeige vom 10. Juli 1986 und vertrat im Gutachten vom 31. Mai 1988 die Auffassung, die berufliche Verursachung des beim Versicherten nachgewiesenen bösartigen epithelialen Mesothelioms sei möglich und im Falle des Ablebens durch Obduktion und elektronenmikroskopische Untersuchung der Lunge weiter aufzuklären. Der Versicherte kehrte kurz vor seinem Ableben in die Türkei zurück und die Beklagte erhielt einen Gewebebefund des Pathologen Dr. sowie einen Autopsiebericht des Dr. aus der Türkei. Sie veranlaßte ein pathologisches Gutachten bei Prof. und Frau Dr. Diese stellten im Gutachten vom 11. bzw. 12. Juli 1989 eine asbestbedingte Lungenveränderung vom Ausmaß einer Minimalasbestose fest (2018 Asbestkörper pro ccm Lungengewebe). Eine elektronenmikroskopische Faseranalyse durch Prof. ergab 7 Mio. Chrysotilfasern, 61 Mio. Amphibolfasern sowie 27 Mio. sonstige Mineralfasern pro Gramm Lungentrockengewicht, so daß sich die Gesamtasbestfaserkonzentration im Grauzonenbereich zwischen den Werten bei der nicht beruflich exponierten Bevölkerung und den bei Mesotheliompatienten nachweisbaren Werten bewegte. Auffallend war der erhöhte Anteil an Amphibolfasern.
Auf Anraten von Prof. wandte die Beklagte sich an Prof. an der Medizinischen Hochschule der -Universität in A., um die außerberufliche Belastung des Versicherten durch Asbest am Wohnsitz in der Türkei aufzuklären. Prof. teilte am 7. Mai 1990 mit, die Gegend in Südost-Anatolien, in der der Versicherte bis zu seinem 20. Lebensjahr gelebt habe, sei reich an Asbest von Typen Chrysotil und Tremolit, die keinen industriellen Wert hätten. Die Menschen in dieser Gegend verwendeten insbesondere die weiße Erde, die besonders Tremolitasbest enthalte, als Putz- bzw. Gipsmaterial an den Innen- und Außenwänden ihrer Häuser, als Dachmaterial an den Häusern und bei den Babys als Puder für den Körper. Die Fasern in der offen herumliegenden Erde verbreiteten sich durch den Wind. Infolgedessen komme die Bevölkerung schon ab der Geburt auf natürlichem Wege mit Asbest in Berührung, so daß im allgemeinen bereits im Alter von 30 bis 50 Jahren bei den betroffenen Personen Asbesterkrankungen wie Mesotheliome, pleurale Kalzifikationen, Fibrosen, Asbestosen und Lungenkrebse vermehrt aufträten. Die Asbesterkrankung des Versicherten sei auf die Einatmung des Termolitasbests am Geburtsort zurückzuführen. Es könne zutreffen, daß er auch in Deutschland beim Schneiden von Baumaterialien eine geringe Menge an Asbest eingeatmet habe, jedoch hätten mindestens 20 Jahre vergehen müssen, um seine Erkrankung mit dieser Asbestbelastung am Arbeitsplatz in Verbindung bringen zu können. Wenn bei der mineralogisch-elektronenmikroskopischen Untersuchung des Lungengewebes nachzuweisen sei, daß es sich um Tremolitasbest handele, könne definitiv davon ausgegangen werden, daß die Asbesterkrankung aus der Zeit in stamme. In Kenntnis dessen äußerten Prof. und Frau Dr. in der gutachterlichen Stellungnahme vom 23. September 1990, Prof. habe die von ihm nachgewiesenen 61 Mio. Amphibolfasern dahingehend weiter aufgeschlüsselt, daß darin zwischen 66 und 100 % Tremolit-Asbestfasern enthalten seien. Demgegenüber bleibe der eventuell dem Arbeitsleben anzulastende Anteil der Chrysotilfasern mit 7 Mio. gering. Die wohnortbedingte Asbestexposition sei mit weitaus größerer Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Entstehung des Pleuramesothelioms geworden und die Anerkennung des Leidens als Berufskrankheit (BK) daher nicht zu befürworten. Dem schlossen sich Prof. und Dr. im Aktengutachten vom 15. November 1990 an und sahen das Pleuramesotheliomleiden des Versicherten als umweltbedingt an, während eine berufliche Asbestfaserstaubeinwirkung auch nicht als wesentliche Teilursache in Betracht komme. Mit Bescheid vom 28. Januar 1991 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da das Pleuramesotheliom nicht als BK im Sinne der Ziffer 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannt werden könne. Der Versicherte habe einer erheblichen außerberuflichen Asbesteinwirkung unterlegen, die durch die Lungengewebsuntersuchungen des Prof. erwiesen sei, der einen Anteil von 66 bis 100 % Tremolitasbestfasern festgestellt habe. Zudem sei die berufliche Belastung des Versicherten nur geringfügig gewesen und die Latenzzeit von sechs Jahren zwischen den beruflichen Einflüssen und dem Beginn der Erkrankung sei ungewöhnlich niedrig.
Die Kläger legten am 12. Februar 1991 Widerspruch ein und beantragten, Prof. Medizinisches Institut für Umwelthygiene an der Universität ergänzend zu hören. Nachdem der Landesgewerbearzt Prof. zugestimmt hatte, folgte die Beklagte dem Antrag des Klägers und hörte Prof. Der führte in seiner Stellungnahme vom 20. März 1991 aus, die Voraussetzungen zur Anerkennung des Krebsleidens als BK beim Versicherten seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Die berufliche Asbestexposition habe frühestens 1980 begonnen und damit sechs Jahre vor dem Auftreten der ersten Symptome der Mesotheliomerkrankung. Die berufliche Asbestexposition würde ausreichen, um mit Wahrscheinlichkeit als Ursache eines Mesothelioms angesehen zu werden, falls auch eine entsprechende Latenzzeit von wenigstens zehn bis fünfzehn Jahren vorgelegen hätte. Da sich jedoch das Mesotheliomrisiko mit der dritten bis vierten Potenz der Latenzzeit erhöhe, sei die Asbestexposition in der Kindheit mit größerer Wahrscheinlichkeit als Ursache der Mesotheliomerkrankung anzusehen als die nur wenige Jahre vor Erkrankungsbeginn einwirkende, möglicherweise wesentlich höhere Asbestfaserstaubinhalation im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 1991 wurde der Widerspruch daraufhin zurückgewiesen.
Die Klage vom 2. Mai 1991 hat das Sozialgericht Marburg (SG) mit Urteil vom 7. Juni 1994 abgewiesen, da weder dem Versicherten zu Lebzeiten noch den Klägern als Hinterbliebenen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustünden. Denn das Pleuramesotheliom könne nicht als BK anerkannt werden, weil die berufliche Asbestbelastung des Versicherten in der Bundesrepublik keine wesentliche (Teil)ursache für die zum Tode führende Krebserkrankung nach übereinstimmender Beurteilung der Professoren , und gewesen sei. Da die Faseranalyse ergeben habe, daß im Lungengewebe des Versicherten überwiegend am Heimatort vorkommende Tremolitasbestfasern enthalten gewesen seien, sei der übereinstimmenden und auch von Prof. vertretenen Auffassung aller Sachverständigen beizutreten, zumal die Latenzzeit von sechs Jahren hinsichtlich der beruflichen Belastung in der Bundesrepublik ungewöhnlich kurz sei.
Die Kläger haben am 19. August 1994 Berufung bei Hessischen Landessozialgericht gegen das ihnen am 22. Juli 1994 zugestellte Urteil eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, die berufliche Asbestbelastung am Arbeitsplatz sei ausreichend gewesen, um ein Mesotheliom zur Entstehung zu bringen, zumal das veraschte Lungengewebe des Versicherten eine Chrysotilbelastung von 7 Mio. Fasern pro Gramm Lungengewebe aufgewiesen habe. Eine Latenzzeit von sechs Jahren oder weniger sei in seltenen Parallelfällen beobachtet worden und spreche angesichts der hohen Dosen von Asbestfeinstaub, denen der Versicherte bei den Schneidearbeiten in den Kellerräumen ausgesetzt gewesen sei, nicht gegen den streitigen Ursachenzusammenhang. Zumindest die wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Asbestbelastung müsse danach als hinreichende Anspruchsvoraussetzung bejaht werden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Juni 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 1991 zu verurteilen, die Mesotheliomerkrankung des Versicherten als Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. Ziffer 4105 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und die dem Versicherten zustehenden Lebzeiten- sowie die den Klägern zustehenden Hinterbliebenenleistungen zu gewähren,
hilfsweise,
die Asbestbelastung des Versicherten durch Rekonstruktion der Arbeitsverhältnisse und Messung der Asbestfeinstaubentwicklung feststellen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. eingeholt. Nach seinen Ausführungen vom 20. Januar 1995 ist es unwahrscheinlich, daß die berufliche Asbestbelastung des Versicherten als wesentliche Teilursache bei der Entstehung der Mesotheliomerkrankung in Betracht kommt. Auch wenn die tatsächlichen Belastungen nicht bekannt seien, sei eine erhöhte Umweltbelastung mit Tremolit wahrscheinlich, weil der Versicherte aus einem Landschaftsgebiet stamme, in dem tremolithaltige Baumaterialien verwendet würden. Es sei möglich, daß die Asbestfaserinhalation durch die berufliche Belastung in Deutschland die Umweltbelastung in der Jugendzeit wesentlich übersteige. Auch eine Tremolitkontamination des bei der Asbestzementherstellung verwendeten Chrysotils lasse sich nicht ausschließen. Die kurze Latenzzeit von sechs Jahren mache es weniger wahrscheinlich, daß das Mesotheliom durch die berufliche Asbestexposition verursacht worden sei und nicht durch eine wahrscheinliche, aber letztlich unklare Exposition in der Jugendzeit, der eine längere Latenzzeit von ein- bis drei Jahrzehnten gefolgt sei. Die Möglichkeit, daß die berufliche Asbestbelastung eine wesentliche Mitursache darstelle, in dem sie erst "das Maß voll” mache, sei nach Erkenntnissen über den noch nicht aufgeklärten Wirkungsmechanismus unwahrscheinlich. Es fehlten Daten darüber, ob auch eine zeitlich wesentlich später nachfolgende Exposition die Latenzzeit verkürzen könne, die zunächst durch die erste Exposition bestimmt werde. Mit höherer Wahrscheinlichkeit sei die Exposition im Heimatland für die Mesotheliomentstehung ausschlaggebend gewesen und nicht die möglicherweise höhere berufliche Asbestexposition sechs Jahre vor der Diagnosestellung.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und hat den Klägern mitgeteilt, aus welchen Gründen ihrem Hilfsantrag nicht entsprochen werden solle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hält die zulässige Berufung der Kläger einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, so daß er nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 18. Mai 1995 durch Beschluss entschieden hat (§ 153 Abs. 4 SGG).
Sowohl die Lebzeitenleistungen an den Versicherten (§§ 547, 548, 551 Reichsversicherungsordnung –RVO–), die der Klägerin zu 1) als dessen Ehefrau und Rechtsnachfolgerin zustehen könnten (§ 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1. Band –SGB 1–), als auch die Hinterbliebenenleistungen, die das Versterben eines Versicherten infolge Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit voraussetzen (§§ 589, 548, 551 RVO), sind von der Beklagten und dem SG zu Recht abgelehnt worden. Denn die zum Tode des Versicherten führende Mesotheliomerkrankung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentlich (mit)ursächlich auf seine unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehende berufliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und der dabei stattgehabten Asbestbelastung zurückzuführen.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BK’en sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Die Bundesregierung ist durch § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Ziffer 4105 der Anlage 1 zur BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2343) hat das durch Asbest verursachte Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells in den Katalog der BK’en aufgenommen. Der Zusammenhang eines Mesothelioms des Rippen- oder des Bauchfells mit beruflichen Asbesteinwirkungen ist sowohl hinsichtlich der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität (dazu Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 5 zu § 548 RVO) auf der Grundlage der in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Theorie von der wesentlichen Bedingung (dazu Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 8 zu § 548 RVO; BSGE 13, 176) wertend zu beurteilen und ist mangels eigener Sachkunde vom Senat auf der Grundlage hierzu zu erstellender Sachverständigengutachten festzustellen. Nach dieser Theorie sind als Ursache/Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Sind zwei oder mehrere Ursachen im gleichen Maße wesentlich für den Erfolg, dann sind sie alle wesentliche Bedingungen und Ursachen im Rechtssinne. Ist eine der Bedingungen gegenüber einer anderen oder mehreren anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die eine wesentliche Bedingung und damit Alleinursache im Rechtssinne. Während der Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen im sozialgerichtlichen Verfahren im allgemeinen einen der Gewißheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erfordert (BSGE 7, 103, 106; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 RVO) sind bei Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts zugelassen. Denn der Kausalzusammenhang gehört zu den Tatsachen, für die ein strenger Beweis wie vorstehend kaum zu führen sein wird. Ausreichend ist daher, daß lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität besteht, die zur Feststellung eines Leidens als Unfallfolge oder BK voraussetzt, daß medizinisch-wissenschaftlich mehr für als gegen den Zusammenhang spricht. Das Gericht ist danach in der Zusammenhangsfrage in seiner Würdigung und Überzeugungsbildung freier gestellt (BSGE 32, 203, 208; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 RVO; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 118 SGG). Dabei trägt im Rahmen der im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden objektiven Beweislast derjenige die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 9 zu § 103 SGG m.w.N.), die Kläger somit für das Bestehen des streitigen Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und Mesotheliomentstehung beim Versicherten.
Der Versicherte erkrankte im Frühjahr 1986 an einem Pleuramesotheliom, an dessen Folgen er am 27. Mai 1989 verstorben ist. Er war 1979 in die Bundesrepublik eingereist und hatte eine im Rahmen des § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. Ziffer 4105 der Anlage 1 zur BKVO "schädigungsrelevante”, da mit Asbesteinwirkung belastete Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei der Firma vom 12. Mai 1980 bis 15. Januar 1982 sowie vom 1. Oktober 1984 bis 25. Januar 1985 ausgeübt. Während dieser knapp zweijährigen Beschäftigungszeit hatte er indessen nicht ständig Umgang mit asbesthaltigen Materialien. Wie den Berichten des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 29. Juni 1987 und 22. Juli 1988 zu entnehmen ist, die unter Beteiligung des Versicherten und des Unternehmers erstellt worden sind und an deren inhaltlicher Richtigkeit von selten der Beteiligten kein Zweifel erhoben wurde und die der Senat im Wege des Urkundenbeweises seiner Entscheidung zugrunde zulegen hatte, hatte der Versicherte zunächst an zwei Arbeitstagen Wellasbestzementplatten beim Decken des firmeneigenen Bürogebäudes zurechtgeschnitten. Sodann hatte er bei zwei oder drei Bauvorhaben asbesthaltige Zementrohre bei Erstellung von Zuluftkanälen zugeschnitten, wofür etwa jeweils eine halbe Stunde benötigt wurde und wobei der Versicherte in Kellerräumen arbeitete, in denen noch keine Fenster eingebaut waren. Er trug bei allen derart belastenden Arbeiten keine Atemschutzmittel. Bei der Firma ist nach der Mitteilung der Firma vom 4. Juni 1987 und nochmaliger Befragung des Firmeninhabers in Anwesenheit des Versicherten durch den Technischen Aufsichtsdienst nach dessen Bericht vom 22. Juli 1988 keine Asbestbelastung erwiesen. Anläßlich der Tätigkeit bei der Firma scheidet eine solche in Anbetracht der Arbeitsumstände (Montage von Klosettsitzscharnieren) von vorneherein aus.
Die bei der Firma erwiesene Asbestfeinstaubbelastung war nach den überzeugenden Feststellungen des Prof. und des Dr. im Aktengutachten vom 14. November 1990, das im Verwaltungsverfahren erstattet und vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist, nicht geeignet, einen Zusammenhang der Mesotheliomentstehung mit der dabei aufgenommenen Menge an Asbeststaub wahrscheinlich zu machen, so daß es an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlt. Intensität und Dauer der Exposition erreichten weder die insoweit zu fordernde Tumorverdoppelungsdosis noch läßt sie den Schluß zu, daß infolgedessen die Belastung des Lungengewebes mit der bei elektronenmikroskopischer Untersuchung des veraschten Lungengewebes festgestellten Zahl von 7 Mio. Chrysotilfasern pro Gramm Lungentrockengewicht entstanden ist.
Demgegenüber steht die Mesotheliomerkrankung des Versicherten mit überwiegenden medizinischen Gründen in Zusammenhang mit seiner außerberuflichen Asbestbelastung am Wohnort in der Türkei und besonderen, den Versicherten dort schädigenden Einwirkungen, was aufgrund der übereinstimmenden Ansichten der Professoren und vom Senat angenommen wird. Prof. hat in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1990 als besonderer Kenner der Materie einschließlich der konkreten Örtlichkeit dargelegt, daß in der Gegend um in Südost-Anatolien stark asbesthaltige Gesteine und Erden vorkommen, die vom Wind verbreitet und von den Bewohnern zum Hausbau genutzt werden, ja sogar als Körperpflegemittel (Babypuder) Verwendung finden, so daß dort lebende Personen vermehrt bereits im Alter von 30 bis 50 Jahren Asbesterkrankungen aufweisen. Mit Prof. ist davon auszugehen, daß auch der Versicherte derartigen Einflüssen ausgesetzt war, zumal der von Prof. zum sicheren Beweis seiner Annahme geforderte Nachweis von Tremolitasbestfasern im Lungengewebe anschließend gelungen ist. Denn Prof. hat bei differenzierter Analyse der von ihm zunächst übermittelten Zahl von 61 Mio. Amphibolfasern im Lungengewebe konkretisieren können, daß diese einen Tremolitfaseranteil von 66 bis 100 % aufweisen, wie Prof. und Frau Dr. in der gutachterlichen Stellungnahme vom 23. September 1990 dargelegt haben. Die Chrysotilasbestfaserbelastung des Gewebes mit 7 Mio. Fasern pro Gramm ist ebenfalls mit der außerberuflichen Belastung vereinbar, da die Region um vor allem die Serpentinasbestfaserart Chrysotil neben der Amphibolasbestfaserart Tremolit enthält, worauf Prof. unter Bezugnahme auf Forschungsergebnisse des Prof. verweist. Prof. hat in seiner abschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. September 1990 in Kenntnis der Ausführungen des Prof. ebenfalls die außerberufliche Asbestbelastung des Versicherten als wahrscheinliche Ursache für die Mesotheliomentstehung angesehen, während seine früheren, anders lautenden Äußerungen die wohnortbedingte Konkurrenzursache nicht einbeziehen konnten.
Die berufliche Asbestbelastung scheidet auch als wesentliche Mitursache für die Krebsentstehung beim Versicherten aus, wie bereits Prof. im Aktengutachten vom 15. November 1990 im einzelnen begründet und für den erkennenden Senat überzeugend dargelegt hatte. Gegen eine Mitursächlichkeit spricht die mit nur knapp sechs Jahren äußerst kurze Latenzzeit zwischen der Arbeitsaufnahme bei der Firma im Mai 1980 und dem Ausbruch der Krankheit, die zu ersten Beschwerden zumindest schon im März 1986 geführt hatte, wie der ärztlichen BK-Anzeige des Prof. vom 10. Juli 1986 entnommen werden kann. Die Krankheit ist beim Versicherten im Alter von nur 30 Jahren zum Ausbruch gekommen, was üblichen Erfahrungswerten widerspricht, während beide Parameter – die Latenzzeit und das Lebensalter – mit der Annahme einer allein wesentlichen Verursachung durch die vorberufliche Asbestbelastung in der Türkei vereinbar sind, worauf Professoren und hinweisen. Schließlich ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand, den Professoren und darstellen, das Mesotheliomerkrankungsrisiko als Funktion der aufgenommenen Asbestfaserdosis und der 3. bis 4. Potenz der seit der 1. Einwirkung verflossenen Zeit zu verstehen, so daß sich eine frühere Asbestfasereinwirkung – diejenige des Versicherten in Kindheit und Jugend – wesentlich stärker auf das Erkrankungsrisiko auswirkt als eine spätere – im Falle des Versicherten die berufsbedingte.
Auch Prof. kommt zu keiner abweichenden Beurteilung hinsichtlich der wesentlichen (Mit)ursächlichkeit der beruflichen Asbestfaserbelastung des Versicherten für die Entstehung der Krebserkrankung. Mit Stellungnahme vom 20. März 1991 hält er zwar die berufliche Asbestfeinstaubbelastung – ohne nähere Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten anders lautenden Auffassung des Prof. – für ausreichend, um als Ursache für die Entstehung eines Mesothelioms angesehen zu werden. Er hat der beruflichen Belastung aber angesichts der weiteren Umstände des Falles insbesondere unter Berücksichtigung der Latenzzeitproblematik eine wesentliche Mitursächlichkeit in seiner im Berufungsverfahren erstatteten ergänzenden Stellungnahme abgesprochen.
Dem Hilfsantrag der Kläger, die Asbestfaserbelastung des Versicherten durch Rekonstruktion der Arbeitsverhältnisse unter Durchführung entsprechender Messungen nachzustellen, ist der Senat nicht gefolgt. Denn die Folgen der Asbeststaubbelastung des Versicherten sind durch eingehende Untersuchungen des veraschten Lungengewebes detailliert erhoben worden. Zudem sind entsprechende Messungen bereits fachwissenschaftlich erfolgt, weswegen auf die Baustellenstudie Hessen von und aus dem Jahre 1984 zu verweisen ist, deren Erkenntnisse Prof. im Gutachten vom 15. November 1990 und seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19. August 1988 hat einfließen lassen. Schließlich hätte der Klägervertreter im einzelnen begründet darlegen müssen, inwieweit durch eine entsprechende Rekonstruktion – vor allem auch nach versterben des Versicherten – die Identität der früheren tatsächlichen, nur wenige Male und zudem kurzfristig aufgetretenen realen Belastungssituationen herzustellen wäre (dazu BSG-Beschluss vom 27. Januar 1994, Az.: 2 BU 107/93), was nicht geschehen ist und offenbar auch nicht mehr realisierbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger streiten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung des türkischen Staatsangehörigen , des Ehemanns bzw. Vaters der Kläger, der 1956 geboren war und 1989 an einem Pleuramesotheliom verstorben ist.
Der Versicherte hatte nach dem Schulbesuch im Heimatort kurzfristig in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen und danach zwei Jahre Militärdienst geleistet, bevor er 1979 in die Bundesrepublik übersiedelte. Hier war er ab 19. Juni 1979 als Bauhilfsarbeiter bei der Baufirma in tätig, wo er bis 17. April 1980 im Hochbau arbeitete. Vom 12. Mai 1980 bis 15. Januar 1982 sowie vom 1. Oktober 1984 bis zum 25. Januar 1985 verrichtete er Maurerarbeiten bei der Firma in Er war schließlich vom 4. Februar 1985 bis 30. September 1986 bei der Firma in mit dem maschinellen Zusammenschrauben von Klosettsitzscharnieren beschäftigt. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten war der Versicherte bei der Firma geringfügiger Exposition von asbesthaltigem Feinstaub ausgesetzt. 1981 wurde das firmeneigene Bürogebäude an zwei Arbeitstagen mit Wellasbestzementplatten gedeckt, wobei der Versicherte mit dem Winkelschleifer die Kantenschnitte im Freien ausführte. An zwei oder drei Bauvorhaben wurden die Zuluftkanäle für die Heizungsanlage aus Asbestzementrohren eingebaut. Dabei führte der Versicherte Schnitte für die Paßstücke mit dem Winkel Schleifer in Kellerräumen durch, in denen die Fenster noch nicht eingebaut waren. Es handelte sich jeweils um kurzfristige ca. halbstündige Arbeiten pro Bauvorhaben, bei denen mit hohen Feinstaubkonzentrationen zu rechnen war und wobei vom Versicherten kein Atemschutz benutzt wurde. Bei der Firma hatte der Versicherte keine asbestbelasteten Maurertätigkeiten verrichtet.
Prof. erstellte die ärztliche Berufskrankheitenanzeige vom 10. Juli 1986 und vertrat im Gutachten vom 31. Mai 1988 die Auffassung, die berufliche Verursachung des beim Versicherten nachgewiesenen bösartigen epithelialen Mesothelioms sei möglich und im Falle des Ablebens durch Obduktion und elektronenmikroskopische Untersuchung der Lunge weiter aufzuklären. Der Versicherte kehrte kurz vor seinem Ableben in die Türkei zurück und die Beklagte erhielt einen Gewebebefund des Pathologen Dr. sowie einen Autopsiebericht des Dr. aus der Türkei. Sie veranlaßte ein pathologisches Gutachten bei Prof. und Frau Dr. Diese stellten im Gutachten vom 11. bzw. 12. Juli 1989 eine asbestbedingte Lungenveränderung vom Ausmaß einer Minimalasbestose fest (2018 Asbestkörper pro ccm Lungengewebe). Eine elektronenmikroskopische Faseranalyse durch Prof. ergab 7 Mio. Chrysotilfasern, 61 Mio. Amphibolfasern sowie 27 Mio. sonstige Mineralfasern pro Gramm Lungentrockengewicht, so daß sich die Gesamtasbestfaserkonzentration im Grauzonenbereich zwischen den Werten bei der nicht beruflich exponierten Bevölkerung und den bei Mesotheliompatienten nachweisbaren Werten bewegte. Auffallend war der erhöhte Anteil an Amphibolfasern.
Auf Anraten von Prof. wandte die Beklagte sich an Prof. an der Medizinischen Hochschule der -Universität in A., um die außerberufliche Belastung des Versicherten durch Asbest am Wohnsitz in der Türkei aufzuklären. Prof. teilte am 7. Mai 1990 mit, die Gegend in Südost-Anatolien, in der der Versicherte bis zu seinem 20. Lebensjahr gelebt habe, sei reich an Asbest von Typen Chrysotil und Tremolit, die keinen industriellen Wert hätten. Die Menschen in dieser Gegend verwendeten insbesondere die weiße Erde, die besonders Tremolitasbest enthalte, als Putz- bzw. Gipsmaterial an den Innen- und Außenwänden ihrer Häuser, als Dachmaterial an den Häusern und bei den Babys als Puder für den Körper. Die Fasern in der offen herumliegenden Erde verbreiteten sich durch den Wind. Infolgedessen komme die Bevölkerung schon ab der Geburt auf natürlichem Wege mit Asbest in Berührung, so daß im allgemeinen bereits im Alter von 30 bis 50 Jahren bei den betroffenen Personen Asbesterkrankungen wie Mesotheliome, pleurale Kalzifikationen, Fibrosen, Asbestosen und Lungenkrebse vermehrt aufträten. Die Asbesterkrankung des Versicherten sei auf die Einatmung des Termolitasbests am Geburtsort zurückzuführen. Es könne zutreffen, daß er auch in Deutschland beim Schneiden von Baumaterialien eine geringe Menge an Asbest eingeatmet habe, jedoch hätten mindestens 20 Jahre vergehen müssen, um seine Erkrankung mit dieser Asbestbelastung am Arbeitsplatz in Verbindung bringen zu können. Wenn bei der mineralogisch-elektronenmikroskopischen Untersuchung des Lungengewebes nachzuweisen sei, daß es sich um Tremolitasbest handele, könne definitiv davon ausgegangen werden, daß die Asbesterkrankung aus der Zeit in stamme. In Kenntnis dessen äußerten Prof. und Frau Dr. in der gutachterlichen Stellungnahme vom 23. September 1990, Prof. habe die von ihm nachgewiesenen 61 Mio. Amphibolfasern dahingehend weiter aufgeschlüsselt, daß darin zwischen 66 und 100 % Tremolit-Asbestfasern enthalten seien. Demgegenüber bleibe der eventuell dem Arbeitsleben anzulastende Anteil der Chrysotilfasern mit 7 Mio. gering. Die wohnortbedingte Asbestexposition sei mit weitaus größerer Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Entstehung des Pleuramesothelioms geworden und die Anerkennung des Leidens als Berufskrankheit (BK) daher nicht zu befürworten. Dem schlossen sich Prof. und Dr. im Aktengutachten vom 15. November 1990 an und sahen das Pleuramesotheliomleiden des Versicherten als umweltbedingt an, während eine berufliche Asbestfaserstaubeinwirkung auch nicht als wesentliche Teilursache in Betracht komme. Mit Bescheid vom 28. Januar 1991 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da das Pleuramesotheliom nicht als BK im Sinne der Ziffer 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannt werden könne. Der Versicherte habe einer erheblichen außerberuflichen Asbesteinwirkung unterlegen, die durch die Lungengewebsuntersuchungen des Prof. erwiesen sei, der einen Anteil von 66 bis 100 % Tremolitasbestfasern festgestellt habe. Zudem sei die berufliche Belastung des Versicherten nur geringfügig gewesen und die Latenzzeit von sechs Jahren zwischen den beruflichen Einflüssen und dem Beginn der Erkrankung sei ungewöhnlich niedrig.
Die Kläger legten am 12. Februar 1991 Widerspruch ein und beantragten, Prof. Medizinisches Institut für Umwelthygiene an der Universität ergänzend zu hören. Nachdem der Landesgewerbearzt Prof. zugestimmt hatte, folgte die Beklagte dem Antrag des Klägers und hörte Prof. Der führte in seiner Stellungnahme vom 20. März 1991 aus, die Voraussetzungen zur Anerkennung des Krebsleidens als BK beim Versicherten seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Die berufliche Asbestexposition habe frühestens 1980 begonnen und damit sechs Jahre vor dem Auftreten der ersten Symptome der Mesotheliomerkrankung. Die berufliche Asbestexposition würde ausreichen, um mit Wahrscheinlichkeit als Ursache eines Mesothelioms angesehen zu werden, falls auch eine entsprechende Latenzzeit von wenigstens zehn bis fünfzehn Jahren vorgelegen hätte. Da sich jedoch das Mesotheliomrisiko mit der dritten bis vierten Potenz der Latenzzeit erhöhe, sei die Asbestexposition in der Kindheit mit größerer Wahrscheinlichkeit als Ursache der Mesotheliomerkrankung anzusehen als die nur wenige Jahre vor Erkrankungsbeginn einwirkende, möglicherweise wesentlich höhere Asbestfaserstaubinhalation im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 1991 wurde der Widerspruch daraufhin zurückgewiesen.
Die Klage vom 2. Mai 1991 hat das Sozialgericht Marburg (SG) mit Urteil vom 7. Juni 1994 abgewiesen, da weder dem Versicherten zu Lebzeiten noch den Klägern als Hinterbliebenen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustünden. Denn das Pleuramesotheliom könne nicht als BK anerkannt werden, weil die berufliche Asbestbelastung des Versicherten in der Bundesrepublik keine wesentliche (Teil)ursache für die zum Tode führende Krebserkrankung nach übereinstimmender Beurteilung der Professoren , und gewesen sei. Da die Faseranalyse ergeben habe, daß im Lungengewebe des Versicherten überwiegend am Heimatort vorkommende Tremolitasbestfasern enthalten gewesen seien, sei der übereinstimmenden und auch von Prof. vertretenen Auffassung aller Sachverständigen beizutreten, zumal die Latenzzeit von sechs Jahren hinsichtlich der beruflichen Belastung in der Bundesrepublik ungewöhnlich kurz sei.
Die Kläger haben am 19. August 1994 Berufung bei Hessischen Landessozialgericht gegen das ihnen am 22. Juli 1994 zugestellte Urteil eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, die berufliche Asbestbelastung am Arbeitsplatz sei ausreichend gewesen, um ein Mesotheliom zur Entstehung zu bringen, zumal das veraschte Lungengewebe des Versicherten eine Chrysotilbelastung von 7 Mio. Fasern pro Gramm Lungengewebe aufgewiesen habe. Eine Latenzzeit von sechs Jahren oder weniger sei in seltenen Parallelfällen beobachtet worden und spreche angesichts der hohen Dosen von Asbestfeinstaub, denen der Versicherte bei den Schneidearbeiten in den Kellerräumen ausgesetzt gewesen sei, nicht gegen den streitigen Ursachenzusammenhang. Zumindest die wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Asbestbelastung müsse danach als hinreichende Anspruchsvoraussetzung bejaht werden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Juni 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 1991 zu verurteilen, die Mesotheliomerkrankung des Versicherten als Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. Ziffer 4105 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und die dem Versicherten zustehenden Lebzeiten- sowie die den Klägern zustehenden Hinterbliebenenleistungen zu gewähren,
hilfsweise,
die Asbestbelastung des Versicherten durch Rekonstruktion der Arbeitsverhältnisse und Messung der Asbestfeinstaubentwicklung feststellen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. eingeholt. Nach seinen Ausführungen vom 20. Januar 1995 ist es unwahrscheinlich, daß die berufliche Asbestbelastung des Versicherten als wesentliche Teilursache bei der Entstehung der Mesotheliomerkrankung in Betracht kommt. Auch wenn die tatsächlichen Belastungen nicht bekannt seien, sei eine erhöhte Umweltbelastung mit Tremolit wahrscheinlich, weil der Versicherte aus einem Landschaftsgebiet stamme, in dem tremolithaltige Baumaterialien verwendet würden. Es sei möglich, daß die Asbestfaserinhalation durch die berufliche Belastung in Deutschland die Umweltbelastung in der Jugendzeit wesentlich übersteige. Auch eine Tremolitkontamination des bei der Asbestzementherstellung verwendeten Chrysotils lasse sich nicht ausschließen. Die kurze Latenzzeit von sechs Jahren mache es weniger wahrscheinlich, daß das Mesotheliom durch die berufliche Asbestexposition verursacht worden sei und nicht durch eine wahrscheinliche, aber letztlich unklare Exposition in der Jugendzeit, der eine längere Latenzzeit von ein- bis drei Jahrzehnten gefolgt sei. Die Möglichkeit, daß die berufliche Asbestbelastung eine wesentliche Mitursache darstelle, in dem sie erst "das Maß voll” mache, sei nach Erkenntnissen über den noch nicht aufgeklärten Wirkungsmechanismus unwahrscheinlich. Es fehlten Daten darüber, ob auch eine zeitlich wesentlich später nachfolgende Exposition die Latenzzeit verkürzen könne, die zunächst durch die erste Exposition bestimmt werde. Mit höherer Wahrscheinlichkeit sei die Exposition im Heimatland für die Mesotheliomentstehung ausschlaggebend gewesen und nicht die möglicherweise höhere berufliche Asbestexposition sechs Jahre vor der Diagnosestellung.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und hat den Klägern mitgeteilt, aus welchen Gründen ihrem Hilfsantrag nicht entsprochen werden solle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hält die zulässige Berufung der Kläger einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, so daß er nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 18. Mai 1995 durch Beschluss entschieden hat (§ 153 Abs. 4 SGG).
Sowohl die Lebzeitenleistungen an den Versicherten (§§ 547, 548, 551 Reichsversicherungsordnung –RVO–), die der Klägerin zu 1) als dessen Ehefrau und Rechtsnachfolgerin zustehen könnten (§ 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1. Band –SGB 1–), als auch die Hinterbliebenenleistungen, die das Versterben eines Versicherten infolge Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit voraussetzen (§§ 589, 548, 551 RVO), sind von der Beklagten und dem SG zu Recht abgelehnt worden. Denn die zum Tode des Versicherten führende Mesotheliomerkrankung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest wesentlich (mit)ursächlich auf seine unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehende berufliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und der dabei stattgehabten Asbestbelastung zurückzuführen.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BK’en sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Die Bundesregierung ist durch § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Ziffer 4105 der Anlage 1 zur BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2343) hat das durch Asbest verursachte Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells in den Katalog der BK’en aufgenommen. Der Zusammenhang eines Mesothelioms des Rippen- oder des Bauchfells mit beruflichen Asbesteinwirkungen ist sowohl hinsichtlich der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kausalität (dazu Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Anm. 5 zu § 548 RVO) auf der Grundlage der in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Theorie von der wesentlichen Bedingung (dazu Lauterbach-Watermann, a.a.O., Anm. 8 zu § 548 RVO; BSGE 13, 176) wertend zu beurteilen und ist mangels eigener Sachkunde vom Senat auf der Grundlage hierzu zu erstellender Sachverständigengutachten festzustellen. Nach dieser Theorie sind als Ursache/Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Sind zwei oder mehrere Ursachen im gleichen Maße wesentlich für den Erfolg, dann sind sie alle wesentliche Bedingungen und Ursachen im Rechtssinne. Ist eine der Bedingungen gegenüber einer anderen oder mehreren anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die eine wesentliche Bedingung und damit Alleinursache im Rechtssinne. Während der Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen im sozialgerichtlichen Verfahren im allgemeinen einen der Gewißheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit erfordert (BSGE 7, 103, 106; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 RVO) sind bei Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs ausnahmsweise geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts zugelassen. Denn der Kausalzusammenhang gehört zu den Tatsachen, für die ein strenger Beweis wie vorstehend kaum zu führen sein wird. Ausreichend ist daher, daß lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität besteht, die zur Feststellung eines Leidens als Unfallfolge oder BK voraussetzt, daß medizinisch-wissenschaftlich mehr für als gegen den Zusammenhang spricht. Das Gericht ist danach in der Zusammenhangsfrage in seiner Würdigung und Überzeugungsbildung freier gestellt (BSGE 32, 203, 208; BSG in SozR 2200 Nr. 38 zu § 548 RVO; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 118 SGG). Dabei trägt im Rahmen der im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtenden objektiven Beweislast derjenige die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 9 zu § 103 SGG m.w.N.), die Kläger somit für das Bestehen des streitigen Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und Mesotheliomentstehung beim Versicherten.
Der Versicherte erkrankte im Frühjahr 1986 an einem Pleuramesotheliom, an dessen Folgen er am 27. Mai 1989 verstorben ist. Er war 1979 in die Bundesrepublik eingereist und hatte eine im Rahmen des § 551 Abs. 1 RVO i.V.m. Ziffer 4105 der Anlage 1 zur BKVO "schädigungsrelevante”, da mit Asbesteinwirkung belastete Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei der Firma vom 12. Mai 1980 bis 15. Januar 1982 sowie vom 1. Oktober 1984 bis 25. Januar 1985 ausgeübt. Während dieser knapp zweijährigen Beschäftigungszeit hatte er indessen nicht ständig Umgang mit asbesthaltigen Materialien. Wie den Berichten des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 29. Juni 1987 und 22. Juli 1988 zu entnehmen ist, die unter Beteiligung des Versicherten und des Unternehmers erstellt worden sind und an deren inhaltlicher Richtigkeit von selten der Beteiligten kein Zweifel erhoben wurde und die der Senat im Wege des Urkundenbeweises seiner Entscheidung zugrunde zulegen hatte, hatte der Versicherte zunächst an zwei Arbeitstagen Wellasbestzementplatten beim Decken des firmeneigenen Bürogebäudes zurechtgeschnitten. Sodann hatte er bei zwei oder drei Bauvorhaben asbesthaltige Zementrohre bei Erstellung von Zuluftkanälen zugeschnitten, wofür etwa jeweils eine halbe Stunde benötigt wurde und wobei der Versicherte in Kellerräumen arbeitete, in denen noch keine Fenster eingebaut waren. Er trug bei allen derart belastenden Arbeiten keine Atemschutzmittel. Bei der Firma ist nach der Mitteilung der Firma vom 4. Juni 1987 und nochmaliger Befragung des Firmeninhabers in Anwesenheit des Versicherten durch den Technischen Aufsichtsdienst nach dessen Bericht vom 22. Juli 1988 keine Asbestbelastung erwiesen. Anläßlich der Tätigkeit bei der Firma scheidet eine solche in Anbetracht der Arbeitsumstände (Montage von Klosettsitzscharnieren) von vorneherein aus.
Die bei der Firma erwiesene Asbestfeinstaubbelastung war nach den überzeugenden Feststellungen des Prof. und des Dr. im Aktengutachten vom 14. November 1990, das im Verwaltungsverfahren erstattet und vom Senat im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten ist, nicht geeignet, einen Zusammenhang der Mesotheliomentstehung mit der dabei aufgenommenen Menge an Asbeststaub wahrscheinlich zu machen, so daß es an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlt. Intensität und Dauer der Exposition erreichten weder die insoweit zu fordernde Tumorverdoppelungsdosis noch läßt sie den Schluß zu, daß infolgedessen die Belastung des Lungengewebes mit der bei elektronenmikroskopischer Untersuchung des veraschten Lungengewebes festgestellten Zahl von 7 Mio. Chrysotilfasern pro Gramm Lungentrockengewicht entstanden ist.
Demgegenüber steht die Mesotheliomerkrankung des Versicherten mit überwiegenden medizinischen Gründen in Zusammenhang mit seiner außerberuflichen Asbestbelastung am Wohnort in der Türkei und besonderen, den Versicherten dort schädigenden Einwirkungen, was aufgrund der übereinstimmenden Ansichten der Professoren und vom Senat angenommen wird. Prof. hat in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1990 als besonderer Kenner der Materie einschließlich der konkreten Örtlichkeit dargelegt, daß in der Gegend um in Südost-Anatolien stark asbesthaltige Gesteine und Erden vorkommen, die vom Wind verbreitet und von den Bewohnern zum Hausbau genutzt werden, ja sogar als Körperpflegemittel (Babypuder) Verwendung finden, so daß dort lebende Personen vermehrt bereits im Alter von 30 bis 50 Jahren Asbesterkrankungen aufweisen. Mit Prof. ist davon auszugehen, daß auch der Versicherte derartigen Einflüssen ausgesetzt war, zumal der von Prof. zum sicheren Beweis seiner Annahme geforderte Nachweis von Tremolitasbestfasern im Lungengewebe anschließend gelungen ist. Denn Prof. hat bei differenzierter Analyse der von ihm zunächst übermittelten Zahl von 61 Mio. Amphibolfasern im Lungengewebe konkretisieren können, daß diese einen Tremolitfaseranteil von 66 bis 100 % aufweisen, wie Prof. und Frau Dr. in der gutachterlichen Stellungnahme vom 23. September 1990 dargelegt haben. Die Chrysotilasbestfaserbelastung des Gewebes mit 7 Mio. Fasern pro Gramm ist ebenfalls mit der außerberuflichen Belastung vereinbar, da die Region um vor allem die Serpentinasbestfaserart Chrysotil neben der Amphibolasbestfaserart Tremolit enthält, worauf Prof. unter Bezugnahme auf Forschungsergebnisse des Prof. verweist. Prof. hat in seiner abschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23. September 1990 in Kenntnis der Ausführungen des Prof. ebenfalls die außerberufliche Asbestbelastung des Versicherten als wahrscheinliche Ursache für die Mesotheliomentstehung angesehen, während seine früheren, anders lautenden Äußerungen die wohnortbedingte Konkurrenzursache nicht einbeziehen konnten.
Die berufliche Asbestbelastung scheidet auch als wesentliche Mitursache für die Krebsentstehung beim Versicherten aus, wie bereits Prof. im Aktengutachten vom 15. November 1990 im einzelnen begründet und für den erkennenden Senat überzeugend dargelegt hatte. Gegen eine Mitursächlichkeit spricht die mit nur knapp sechs Jahren äußerst kurze Latenzzeit zwischen der Arbeitsaufnahme bei der Firma im Mai 1980 und dem Ausbruch der Krankheit, die zu ersten Beschwerden zumindest schon im März 1986 geführt hatte, wie der ärztlichen BK-Anzeige des Prof. vom 10. Juli 1986 entnommen werden kann. Die Krankheit ist beim Versicherten im Alter von nur 30 Jahren zum Ausbruch gekommen, was üblichen Erfahrungswerten widerspricht, während beide Parameter – die Latenzzeit und das Lebensalter – mit der Annahme einer allein wesentlichen Verursachung durch die vorberufliche Asbestbelastung in der Türkei vereinbar sind, worauf Professoren und hinweisen. Schließlich ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand, den Professoren und darstellen, das Mesotheliomerkrankungsrisiko als Funktion der aufgenommenen Asbestfaserdosis und der 3. bis 4. Potenz der seit der 1. Einwirkung verflossenen Zeit zu verstehen, so daß sich eine frühere Asbestfasereinwirkung – diejenige des Versicherten in Kindheit und Jugend – wesentlich stärker auf das Erkrankungsrisiko auswirkt als eine spätere – im Falle des Versicherten die berufsbedingte.
Auch Prof. kommt zu keiner abweichenden Beurteilung hinsichtlich der wesentlichen (Mit)ursächlichkeit der beruflichen Asbestfaserbelastung des Versicherten für die Entstehung der Krebserkrankung. Mit Stellungnahme vom 20. März 1991 hält er zwar die berufliche Asbestfeinstaubbelastung – ohne nähere Auseinandersetzung mit der ausführlich begründeten anders lautenden Auffassung des Prof. – für ausreichend, um als Ursache für die Entstehung eines Mesothelioms angesehen zu werden. Er hat der beruflichen Belastung aber angesichts der weiteren Umstände des Falles insbesondere unter Berücksichtigung der Latenzzeitproblematik eine wesentliche Mitursächlichkeit in seiner im Berufungsverfahren erstatteten ergänzenden Stellungnahme abgesprochen.
Dem Hilfsantrag der Kläger, die Asbestfaserbelastung des Versicherten durch Rekonstruktion der Arbeitsverhältnisse unter Durchführung entsprechender Messungen nachzustellen, ist der Senat nicht gefolgt. Denn die Folgen der Asbeststaubbelastung des Versicherten sind durch eingehende Untersuchungen des veraschten Lungengewebes detailliert erhoben worden. Zudem sind entsprechende Messungen bereits fachwissenschaftlich erfolgt, weswegen auf die Baustellenstudie Hessen von und aus dem Jahre 1984 zu verweisen ist, deren Erkenntnisse Prof. im Gutachten vom 15. November 1990 und seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19. August 1988 hat einfließen lassen. Schließlich hätte der Klägervertreter im einzelnen begründet darlegen müssen, inwieweit durch eine entsprechende Rekonstruktion – vor allem auch nach versterben des Versicherten – die Identität der früheren tatsächlichen, nur wenige Male und zudem kurzfristig aufgetretenen realen Belastungssituationen herzustellen wäre (dazu BSG-Beschluss vom 27. Januar 1994, Az.: 2 BU 107/93), was nicht geschehen ist und offenbar auch nicht mehr realisierbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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