Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 4 U 9/82
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 550/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main, vom 16. März 1983 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, ob U. K. infolge eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls verstorben ist.
U. K. (im folgenden nur K. genannt) war der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der im Jahre 1974 geborenen Klägerin zu 2). Am 14. März 1980 unternahm er in Begleitung eines Fluglehrers einen Flug nach G ... Nach den Eintragungen im Flugbuch handelte es sich um einen sogenannten Ausbildungs- oder Trainingsflug. Südlich von B. wurde von Zeugen beobachtet, wie das einmotorige Sportflugzeug nach einer Schleife in eine Nebelbank flog. Kurz darauf zerschellte das Flugzeug an einem Hang des "B.”. K. und sein Fluglehrer verstarben an der Absturzstelle.
Der Unfallanzeige der Firma , zufolge befand K. sich auf einer geschäftlichen Flugreise. Unter Auswertung der Akte der Staatsanwaltschaft Freiburg kam die Beklagte jedoch zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Flug nach G. nur um einen Übungsflug gehandelt habe, der in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb gestanden habe. Mit dieser Begründung lehnte sie deshalb mit Bescheid vom 16. Februar 1981 die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte die Klägerin zu 1) dar, daß K. mit dem Zeugen Z. für das Wochenende vom 21. bis 23. März 1980 eine Reise mit dem Sportflugzeug nach G. vereinbart habe. Dort habe K. als Vertreter der Firma mit dem Zeugen als Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der F. eGmbH modern renovierte Häuser ansehen wollen, die als Vorlagen für beabsichtigte Renovierungsarbeiten an Wohnungen der Siedlungsgenossenschaft dienen sollten. Zur Vorbereitung dieses Besuchs in G. habe K. am Wochenende vorher die Flugstrecke abfliegen und in G. zur Besichtigung geeignete Bauobjekte aussuchen wollen. Die Vorbereitungsreise habe deshalb im Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden. Nach einer Vernehmung des Zeugen Z. am 27. November 1981 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1981 den Widerspruch jedoch zurück, weil auch der später beabsichtigte Flug mit dem Zeugen Z. nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Dagegen haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1983 die Zeugen V. und Z. vernommen und mit Urteil vom selben Tage den Klagen stattgegeben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16. März 1983 und das Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
Mit ihrer (fristgerecht eingelegten) Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main. Sie trägt vor, daß es sich bei dem Unfall um einen privaten Unfall gehandelt habe. Der Flug am 14. März 1980 habe nicht betrieblichen Zwecken gedient, zumindest nicht in einem wesentlichen Umfang.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1983 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen, aber weder erschienenen noch vertretenen Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen begründen ihren Antrag vor allem mit einem Schriftsatz vom 28. Oktober 1983, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen sowie auf den wesentlichen Inhalt der Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg, Az.: 50 Js 1833/80.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerinnen und ohne ihr Vertretensein im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet und ihr Vertreter in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor.
Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; deshalb hätte das Sozialgericht die Klagen abweisen müssen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen nur nach Eintritt eines Arbeitsunfalls gewährt, § 547 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der im Gesetz näher bezeichneten versicherten Tätigkeiten erleidet. Bei dem Flugzeugabsturz am 14. März 1980 handelte es sich für den verstorbenen K. nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO. Deshalb stehen den Klägerinnen keine Hinterbliebenenleistungen zu. Der erkennende Senat sieht es aufgrund der entsprechenden Zeugenaussagen als bewiesen an, daß K. an dem Wochenende nach dem Absturz mit dem Zeugen Z. einen Flug nach G. unternehmen wollte. Ferner geht der Senat davon aus, daß der zum Absturz führende Flug zur Vorbereitung der späteren Reise nach G. dienen sollte. Allerdings handelte es sich bei diesem Zweck der Vorbereitung – wie noch ausgeführt werden wird – nur um einen unwesentlichen Nebenzweck des Fluges am 14. März 1980. Die Reise am folgenden Wochenende mit dem Zeugen Z. hätte aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden; deshalb bestand erst recht ("a maiore ad minus”) kein Versicherungsschutz für die Vorbereitungsreise.
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß K. am 14. März 1980 keiner unmittelbaren Betriebsgefahr der Firma erlegen ist. Auch die Kundenwerbung und andere Tätigkeiten, die nicht dem unmittelbaren Betriebszweck dienen, können jedoch – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles – versichert sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch schon seit Beginn seiner Rechtsprechung gefordert, daß beispielsweise eine Gefälligkeit gegenüber einem Kunden eng mit dem Unternehmen zusammenhängen muß, um dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstehen (BSGE 1, 258, 261 f.). Für den Versicherungsschutz reicht es daher nicht aus, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird; ebensowenig führt eine reine Freundschafts- und Gefälligkeitshandlung zur Versicherung des Unternehmens, selbst wenn sie in einer dem Betrieb dienenden Tätigkeit besteht (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 47; BSG, Urteil vom 30. Juli 1981 – 8/8a RU 58/80). Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in solchen Fällen ein enger betrieblicher Zusammenhang zu fordern. Ein Unternehmer ist deshalb versichert, wenn er unmittelbare Werbung für sein Unternehmen betreibt oder Kunden besucht, um die Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten oder um neue Verbindungen anzuknüpfen. Wenn es sich jedoch um Verrichtungen handelt, die der privaten Sphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, ist der Unternehmer regelmäßig nicht versichert, es sei denn, geschäftliche Dinge stehen erkennbar im Vordergrund, wie etwa bei sogenannten Arbeitsessen (BSG, Urteil vom 30. Juli 1981 – 8/8a RU 58/80 in SozR 2200 zu § 548 Nr. 57, dem auch die folgenden Ausführungen entnommen sind). Bei einer privaten Veranstaltung ist der Unternehmer nicht versichert, auch wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist. Hierbei sind nämlich die bestehenden oder möglichen geschäftlichen Beziehungen nur der äußere Anlaß für eine private, mit dem Unternehmen nicht eng zusammenhängende Tätigkeit. Das gilt selbst dann, wenn bei einer solchen Gelegenheit geschäftliche Fragen besprochen werden, ohne daß das ausdrücklich oder stillschweigend vorher vereinbart war. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer an einer privaten Veranstaltung in der festen Absicht teilnimmt, die Gelegenheit zu benutzen, um bestimmte, sein Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. In diesem Falle steht der Unternehmenszweck im Vordergrund. Lediglich die Hoffnung, bei einer privaten Veranstaltung werde sich die Möglichkeit ergeben, Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen, stellt ebensowenig einen engen Zusammenhang mit dem Unternehmen her, wie der Umstand, daß "man sich sehen läßt”, um nicht vergessen oder bekannt zu werden. Ein privates Beisammensein unter Geschäftsfreunden oder auch mit anderen, das wesentlich der Unterhaltung, Zerstreuung oder Erbauung dienen soll, ist grundsätzlich der privaten und nicht der geschäftlichen Sphäre der Teilnehmer zuzuordnen.
Überträgt man die Grundsätze dieser Rechtsprechung des BSG auf den vorliegenden Fall, so ergibt sich, daß die für das Wochenende nach dem Absturz beabsichtigte Reise nach G. der privaten Sphäre des verstorbenen K. zuzurechnen gewesen wäre. Wenn es nur darum gegangen wäre, den Zeugen Z. als Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der F. von der Qualität der durch die Firma ausgeführten Arbeiten oder von der Qualität bestimmter Außenanstrich-Farben zu überzeugen, wäre die Reise nach G. überflüssig gewesen. Wie der Zeuge V. ausgeführt hat und wie es auch aus allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden kann, gibt es auch in F. zumindest einige Bauobjekte, die so renoviert sind, daß sie eine Meinungsbildung für zukünftige Renovierungsarbeiten der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der F. ermöglicht hätten. Die Reise nach G. war daher nur insofern erforderlich, als damit der Reiz und das Vergnügen am Besichtigen einer fremden, attraktiven Stadt verbunden war.
Kann man schon deshalb die Besichtigung renovierter Häuser in Genf als bloßen Nebenzweck der Reise ansehen, so fehlt erst recht dem Vergnügen an einem Flug in einem Sportflugzeug, der als weitere "Attraktion” dem Zeugen Z. geboten werden sollte, eine unmittelbare Betriebsbezogenheit. Eine Reise mit dem Zug nach G. zur Besichtigung einiger renovierter Häuser hätte den von K. gewünschten Zweck nicht erfüllen können. Ferner ist davon auszugehen, daß K. bei dem Ausflug nach G. nicht unmittelbar für die Firma werben wollte, sondern vielmehr eine persönliche Beziehung zu dem Zeugen Z. aufbauen wollte, die aus dem daraus erwachsenden Vertrauensverhältnis zu weiteren Geschäftsabschlüssen führen sollte. Diese Form der Kundenwerbung kann aber nicht mehr im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als betriebsbedingt angesehen werden, sondern erhält durch die damit verbundene Freude und das Vergnügen an dem gemeinsamen Erlebnis einen überwiegend privaten Charakter. Im übrigen spricht auch die weite Entfernung des angestrebten Besichtigungsortes dafür, daß der Ausflug privaten Charakter gehabt hatte. Hätte K. den Zeugen Z. zu einem Flug zur Besichtigung in einer Stadt auf einem anderen Kontinent eingeladen, so wäre der private Ausflugscharakter offensichtlich gewesen. Andererseits hätte eine Besichtigung von geeigneten Objekten in der Stadt F. selbst oder in einem Vorort noch betriebsbezogenen Charakter gehabt. Daß hier ein Besichtigungsziel im Ausland angeflogen werden sollte, läßt bereits auf eine private Tätigkeit schließen.
Der Privatcharakter der geplanten Reise erschließt sich auch, wenn man den Ausflug aus der Sicht des Zeugen Z. beurteilt. Diesem Zeugen oblag es unter anderem für die Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft preisgünstige Unternehmen für die beabsichtigten Renovierungsarbeiten zu verpflichten und die Qualität der verwendeten Materialien (Fenster, Farben) zu prüfen. Diese Aufgaben erforderten aber keinen Ausflug nach G.; eher hätte dieser Ausflug zu Befürchtungen Anlaß geben können, daß auch sachfremde Erwägungen die Entscheidung über die Vergabe von Renovierungsarbeiten beeinflussen könnten. Wenn demnach die beabsichtigte Reise mit dem Zeugen Z. am Wochenende nach dem Absturz nicht versichert gewesen wäre, kann um so weniger der Vorbereitungsreise am 14. März 1980 ein betriebsbezogener Charakter zugesprochen werden. Was den Flug am 14. März 1980 angeht, muß aber überdies berücksichtigt werden, daß dabei der Vorbereitung der Reise am folgenden Wochenende im Verhältnis zu anderen Zwecken dieses Fluges nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Schon aus den Eintragungen im Flugbuch ergibt sich, daß es sich bei dem Flug am 14. März 1980 um einen Ausbildungs- oder Trainingsflug handelte. Dieser primäre Zweck des Fluges wurde auch von dem Zeugen P. bestätigt, indem er nämlich angab, der Flug habe eine Art Übungsflug sein sollen (vgl. Bl. 153 der Akte der Staatsanwaltschaft Freiburg). Noch größeres Gewicht als auf die Eintragung im Flugbuch hat der Senat aber auf die Tatsache gelegt, daß K. in Begleitung eines Fluglehrers flog. Wäre K. im Umgang mit dem Flugzeug absolut sicher gewesen, so hätte er für das Abfliegen der Strecke F.-G. keinen Fluglehrer mitnehmen müssen. Erst recht bedurfte er für seine Tätigkeit in G., nämlich das Heraussuchen von geeigneten Besichtigungsobjekten, nicht der Hilfe eines Fluglehrers. Die Mitnahme eines Fluglehrers wird nur dann sinnvoll und verständlich, wenn man davon ausgeht, daß K. bei diesem Flug seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Führen eines Sportflugzeuges vervollkommnen wollte. Der Erwerb oder die Vervollkommnung von Kenntnissen und Fähigkeiten für das Fliegen ist aber allein dem Privatbereich des K. zuzuordnen; insofern fehlt es an jeglicher Betriebsbezogenheit.
Schließlich ist im bisherigen Verfahren nicht beachtet worden, daß die Zeugen des Absturzes, soweit sie sich überhaupt zu diesem Punkt geäußert haben, übereinstimmend angegeben haben, daß das Flugzeug aus nördlicher Richtung (B.) kam, dann aber eine Schleife zog und in die Nebelbank abdrehte. So hat der Zeuge K. K. in seiner Aussage vom 14. März 1980 (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 121) angegeben, man habe plötzlich ein Flugzeug aus Richtung N./B. kommen hören. Die Maschine sei in einem rechten Bogen zum Berg hin geflogen. Er könne sich noch daran erinnern, daß der rechte Flügel der Maschine nach rechts unten hing; die Maschine sei also in einer Schräglage geflogen. – Der Zeuge B. W. hat ebenfalls am 14. März 1980 (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 125) angegeben, er habe aus nördlicher Richtung ein kleines Flugzeug kommen hören. Dann habe er beobachtet, wie das Flugzeug eine enge Schleife flog und in die gleiche Richtung zurückflog. Nach seiner Erinnerung flog das Flugzeug eine Linksschleife, genau könne er sich aber nicht festlegen. Nach Beendigung der Schleife sei das Flugzeug in einer ruhigen Fluglage weitergeflogen. – Schließlich hat auch der Zeuge K. M. am 27. März 1980 (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 131) angegeben, er habe ein Flugzeug gehört, das aus Richtung B.-L. in Richtung Süden flog. Das Flugzeug habe eine Schleife gemacht, die ziemlich eng gewesen sei, und sei dann in einem Winkel von etwa 90 Grad in Richtung "H.” weitergeflogen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern diese Zeugenaussagen in Einzelheiten widersprüchlich sind. Jedenfalls stimmen sie in der Kernaussage überein, daß das Flugzeug kurz vor dem Absturz eine Schleife flog und zum "B.” hin abdrehte. Zu der Absturzstelle wäre das Flugzeug aber niemals gelangt, wenn es von F. kommend über B. geraden Kurs auf G. genommen hätte. Auch das Fliegen in einem engen Tal im Schwarzwald, in dem zum Unfallzeitpunkt starker Nebel herrschte, wird nur erklärlich, wenn man annimmt, daß K. in diesen Nebelbänken seine Flugkenntnisse und Flugfähigkeiten erproben wollte. Da die Maschine auch für Blindflug zugelassen war, bot der Flug auch die Möglichkeit zu einer entsprechenden Übung.
Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, daß der Flug, bei dem K. abstürzte, in erster Linie als Übungsflug dienen sollte. Die Vorbereitung einer Besichtigungsreise am folgenden Wochenende ist neben diesem primären Zweck als unwesentlicher Nebenzweck zu werten. Der beabsichtigte Ausflug mit dem Zeugen Z. nach G. hätte überdies ganz überwiegend privatrechtlichen Charakter besessen, so daß auch deshalb dem Flug am 14. März 1980 keine Betriebsbezogenheit zugesprochen werden kann. K. ist daher bei einer privaten Tätigkeit verstorben. Aus dieser privaten Tätigkeit können die Klägerinnen keinen Anspruch auf Leistungen nach der gesetzlichen Unfallversicherung herleiten.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, ob U. K. infolge eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls verstorben ist.
U. K. (im folgenden nur K. genannt) war der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der im Jahre 1974 geborenen Klägerin zu 2). Am 14. März 1980 unternahm er in Begleitung eines Fluglehrers einen Flug nach G ... Nach den Eintragungen im Flugbuch handelte es sich um einen sogenannten Ausbildungs- oder Trainingsflug. Südlich von B. wurde von Zeugen beobachtet, wie das einmotorige Sportflugzeug nach einer Schleife in eine Nebelbank flog. Kurz darauf zerschellte das Flugzeug an einem Hang des "B.”. K. und sein Fluglehrer verstarben an der Absturzstelle.
Der Unfallanzeige der Firma , zufolge befand K. sich auf einer geschäftlichen Flugreise. Unter Auswertung der Akte der Staatsanwaltschaft Freiburg kam die Beklagte jedoch zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Flug nach G. nur um einen Übungsflug gehandelt habe, der in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb gestanden habe. Mit dieser Begründung lehnte sie deshalb mit Bescheid vom 16. Februar 1981 die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte die Klägerin zu 1) dar, daß K. mit dem Zeugen Z. für das Wochenende vom 21. bis 23. März 1980 eine Reise mit dem Sportflugzeug nach G. vereinbart habe. Dort habe K. als Vertreter der Firma mit dem Zeugen als Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der F. eGmbH modern renovierte Häuser ansehen wollen, die als Vorlagen für beabsichtigte Renovierungsarbeiten an Wohnungen der Siedlungsgenossenschaft dienen sollten. Zur Vorbereitung dieses Besuchs in G. habe K. am Wochenende vorher die Flugstrecke abfliegen und in G. zur Besichtigung geeignete Bauobjekte aussuchen wollen. Die Vorbereitungsreise habe deshalb im Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden. Nach einer Vernehmung des Zeugen Z. am 27. November 1981 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1981 den Widerspruch jedoch zurück, weil auch der später beabsichtigte Flug mit dem Zeugen Z. nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Dagegen haben die Klägerinnen beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1983 die Zeugen V. und Z. vernommen und mit Urteil vom selben Tage den Klagen stattgegeben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16. März 1983 und das Urteil des Sozialgerichts wird Bezug genommen.
Mit ihrer (fristgerecht eingelegten) Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main. Sie trägt vor, daß es sich bei dem Unfall um einen privaten Unfall gehandelt habe. Der Flug am 14. März 1980 habe nicht betrieblichen Zwecken gedient, zumindest nicht in einem wesentlichen Umfang.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1983 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen, aber weder erschienenen noch vertretenen Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen begründen ihren Antrag vor allem mit einem Schriftsatz vom 28. Oktober 1983, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen sowie auf den wesentlichen Inhalt der Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg, Az.: 50 Js 1833/80.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerinnen und ohne ihr Vertretensein im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet und ihr Vertreter in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor.
Die Berufung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; deshalb hätte das Sozialgericht die Klagen abweisen müssen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen nur nach Eintritt eines Arbeitsunfalls gewährt, § 547 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der im Gesetz näher bezeichneten versicherten Tätigkeiten erleidet. Bei dem Flugzeugabsturz am 14. März 1980 handelte es sich für den verstorbenen K. nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO. Deshalb stehen den Klägerinnen keine Hinterbliebenenleistungen zu. Der erkennende Senat sieht es aufgrund der entsprechenden Zeugenaussagen als bewiesen an, daß K. an dem Wochenende nach dem Absturz mit dem Zeugen Z. einen Flug nach G. unternehmen wollte. Ferner geht der Senat davon aus, daß der zum Absturz führende Flug zur Vorbereitung der späteren Reise nach G. dienen sollte. Allerdings handelte es sich bei diesem Zweck der Vorbereitung – wie noch ausgeführt werden wird – nur um einen unwesentlichen Nebenzweck des Fluges am 14. März 1980. Die Reise am folgenden Wochenende mit dem Zeugen Z. hätte aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden; deshalb bestand erst recht ("a maiore ad minus”) kein Versicherungsschutz für die Vorbereitungsreise.
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß K. am 14. März 1980 keiner unmittelbaren Betriebsgefahr der Firma erlegen ist. Auch die Kundenwerbung und andere Tätigkeiten, die nicht dem unmittelbaren Betriebszweck dienen, können jedoch – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles – versichert sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch schon seit Beginn seiner Rechtsprechung gefordert, daß beispielsweise eine Gefälligkeit gegenüber einem Kunden eng mit dem Unternehmen zusammenhängen muß, um dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstehen (BSGE 1, 258, 261 f.). Für den Versicherungsschutz reicht es daher nicht aus, wenn eine Tätigkeit lediglich als Werbung, Kundendienst oder zur Pflege des Ansehens des Unternehmens vorgenommen wird; ebensowenig führt eine reine Freundschafts- und Gefälligkeitshandlung zur Versicherung des Unternehmens, selbst wenn sie in einer dem Betrieb dienenden Tätigkeit besteht (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 47; BSG, Urteil vom 30. Juli 1981 – 8/8a RU 58/80). Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in solchen Fällen ein enger betrieblicher Zusammenhang zu fordern. Ein Unternehmer ist deshalb versichert, wenn er unmittelbare Werbung für sein Unternehmen betreibt oder Kunden besucht, um die Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten oder um neue Verbindungen anzuknüpfen. Wenn es sich jedoch um Verrichtungen handelt, die der privaten Sphäre des Unternehmers zuzurechnen sind, ist der Unternehmer regelmäßig nicht versichert, es sei denn, geschäftliche Dinge stehen erkennbar im Vordergrund, wie etwa bei sogenannten Arbeitsessen (BSG, Urteil vom 30. Juli 1981 – 8/8a RU 58/80 in SozR 2200 zu § 548 Nr. 57, dem auch die folgenden Ausführungen entnommen sind). Bei einer privaten Veranstaltung ist der Unternehmer nicht versichert, auch wenn der Veranstalter ein Geschäftspartner oder möglicher Kunde ist. Hierbei sind nämlich die bestehenden oder möglichen geschäftlichen Beziehungen nur der äußere Anlaß für eine private, mit dem Unternehmen nicht eng zusammenhängende Tätigkeit. Das gilt selbst dann, wenn bei einer solchen Gelegenheit geschäftliche Fragen besprochen werden, ohne daß das ausdrücklich oder stillschweigend vorher vereinbart war. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer an einer privaten Veranstaltung in der festen Absicht teilnimmt, die Gelegenheit zu benutzen, um bestimmte, sein Unternehmen betreffende geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. In diesem Falle steht der Unternehmenszweck im Vordergrund. Lediglich die Hoffnung, bei einer privaten Veranstaltung werde sich die Möglichkeit ergeben, Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder anzuknüpfen, stellt ebensowenig einen engen Zusammenhang mit dem Unternehmen her, wie der Umstand, daß "man sich sehen läßt”, um nicht vergessen oder bekannt zu werden. Ein privates Beisammensein unter Geschäftsfreunden oder auch mit anderen, das wesentlich der Unterhaltung, Zerstreuung oder Erbauung dienen soll, ist grundsätzlich der privaten und nicht der geschäftlichen Sphäre der Teilnehmer zuzuordnen.
Überträgt man die Grundsätze dieser Rechtsprechung des BSG auf den vorliegenden Fall, so ergibt sich, daß die für das Wochenende nach dem Absturz beabsichtigte Reise nach G. der privaten Sphäre des verstorbenen K. zuzurechnen gewesen wäre. Wenn es nur darum gegangen wäre, den Zeugen Z. als Vorstandsmitglied der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der F. von der Qualität der durch die Firma ausgeführten Arbeiten oder von der Qualität bestimmter Außenanstrich-Farben zu überzeugen, wäre die Reise nach G. überflüssig gewesen. Wie der Zeuge V. ausgeführt hat und wie es auch aus allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden kann, gibt es auch in F. zumindest einige Bauobjekte, die so renoviert sind, daß sie eine Meinungsbildung für zukünftige Renovierungsarbeiten der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft der F. ermöglicht hätten. Die Reise nach G. war daher nur insofern erforderlich, als damit der Reiz und das Vergnügen am Besichtigen einer fremden, attraktiven Stadt verbunden war.
Kann man schon deshalb die Besichtigung renovierter Häuser in Genf als bloßen Nebenzweck der Reise ansehen, so fehlt erst recht dem Vergnügen an einem Flug in einem Sportflugzeug, der als weitere "Attraktion” dem Zeugen Z. geboten werden sollte, eine unmittelbare Betriebsbezogenheit. Eine Reise mit dem Zug nach G. zur Besichtigung einiger renovierter Häuser hätte den von K. gewünschten Zweck nicht erfüllen können. Ferner ist davon auszugehen, daß K. bei dem Ausflug nach G. nicht unmittelbar für die Firma werben wollte, sondern vielmehr eine persönliche Beziehung zu dem Zeugen Z. aufbauen wollte, die aus dem daraus erwachsenden Vertrauensverhältnis zu weiteren Geschäftsabschlüssen führen sollte. Diese Form der Kundenwerbung kann aber nicht mehr im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als betriebsbedingt angesehen werden, sondern erhält durch die damit verbundene Freude und das Vergnügen an dem gemeinsamen Erlebnis einen überwiegend privaten Charakter. Im übrigen spricht auch die weite Entfernung des angestrebten Besichtigungsortes dafür, daß der Ausflug privaten Charakter gehabt hatte. Hätte K. den Zeugen Z. zu einem Flug zur Besichtigung in einer Stadt auf einem anderen Kontinent eingeladen, so wäre der private Ausflugscharakter offensichtlich gewesen. Andererseits hätte eine Besichtigung von geeigneten Objekten in der Stadt F. selbst oder in einem Vorort noch betriebsbezogenen Charakter gehabt. Daß hier ein Besichtigungsziel im Ausland angeflogen werden sollte, läßt bereits auf eine private Tätigkeit schließen.
Der Privatcharakter der geplanten Reise erschließt sich auch, wenn man den Ausflug aus der Sicht des Zeugen Z. beurteilt. Diesem Zeugen oblag es unter anderem für die Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft preisgünstige Unternehmen für die beabsichtigten Renovierungsarbeiten zu verpflichten und die Qualität der verwendeten Materialien (Fenster, Farben) zu prüfen. Diese Aufgaben erforderten aber keinen Ausflug nach G.; eher hätte dieser Ausflug zu Befürchtungen Anlaß geben können, daß auch sachfremde Erwägungen die Entscheidung über die Vergabe von Renovierungsarbeiten beeinflussen könnten. Wenn demnach die beabsichtigte Reise mit dem Zeugen Z. am Wochenende nach dem Absturz nicht versichert gewesen wäre, kann um so weniger der Vorbereitungsreise am 14. März 1980 ein betriebsbezogener Charakter zugesprochen werden. Was den Flug am 14. März 1980 angeht, muß aber überdies berücksichtigt werden, daß dabei der Vorbereitung der Reise am folgenden Wochenende im Verhältnis zu anderen Zwecken dieses Fluges nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Schon aus den Eintragungen im Flugbuch ergibt sich, daß es sich bei dem Flug am 14. März 1980 um einen Ausbildungs- oder Trainingsflug handelte. Dieser primäre Zweck des Fluges wurde auch von dem Zeugen P. bestätigt, indem er nämlich angab, der Flug habe eine Art Übungsflug sein sollen (vgl. Bl. 153 der Akte der Staatsanwaltschaft Freiburg). Noch größeres Gewicht als auf die Eintragung im Flugbuch hat der Senat aber auf die Tatsache gelegt, daß K. in Begleitung eines Fluglehrers flog. Wäre K. im Umgang mit dem Flugzeug absolut sicher gewesen, so hätte er für das Abfliegen der Strecke F.-G. keinen Fluglehrer mitnehmen müssen. Erst recht bedurfte er für seine Tätigkeit in G., nämlich das Heraussuchen von geeigneten Besichtigungsobjekten, nicht der Hilfe eines Fluglehrers. Die Mitnahme eines Fluglehrers wird nur dann sinnvoll und verständlich, wenn man davon ausgeht, daß K. bei diesem Flug seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Führen eines Sportflugzeuges vervollkommnen wollte. Der Erwerb oder die Vervollkommnung von Kenntnissen und Fähigkeiten für das Fliegen ist aber allein dem Privatbereich des K. zuzuordnen; insofern fehlt es an jeglicher Betriebsbezogenheit.
Schließlich ist im bisherigen Verfahren nicht beachtet worden, daß die Zeugen des Absturzes, soweit sie sich überhaupt zu diesem Punkt geäußert haben, übereinstimmend angegeben haben, daß das Flugzeug aus nördlicher Richtung (B.) kam, dann aber eine Schleife zog und in die Nebelbank abdrehte. So hat der Zeuge K. K. in seiner Aussage vom 14. März 1980 (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 121) angegeben, man habe plötzlich ein Flugzeug aus Richtung N./B. kommen hören. Die Maschine sei in einem rechten Bogen zum Berg hin geflogen. Er könne sich noch daran erinnern, daß der rechte Flügel der Maschine nach rechts unten hing; die Maschine sei also in einer Schräglage geflogen. – Der Zeuge B. W. hat ebenfalls am 14. März 1980 (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 125) angegeben, er habe aus nördlicher Richtung ein kleines Flugzeug kommen hören. Dann habe er beobachtet, wie das Flugzeug eine enge Schleife flog und in die gleiche Richtung zurückflog. Nach seiner Erinnerung flog das Flugzeug eine Linksschleife, genau könne er sich aber nicht festlegen. Nach Beendigung der Schleife sei das Flugzeug in einer ruhigen Fluglage weitergeflogen. – Schließlich hat auch der Zeuge K. M. am 27. März 1980 (Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 131) angegeben, er habe ein Flugzeug gehört, das aus Richtung B.-L. in Richtung Süden flog. Das Flugzeug habe eine Schleife gemacht, die ziemlich eng gewesen sei, und sei dann in einem Winkel von etwa 90 Grad in Richtung "H.” weitergeflogen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern diese Zeugenaussagen in Einzelheiten widersprüchlich sind. Jedenfalls stimmen sie in der Kernaussage überein, daß das Flugzeug kurz vor dem Absturz eine Schleife flog und zum "B.” hin abdrehte. Zu der Absturzstelle wäre das Flugzeug aber niemals gelangt, wenn es von F. kommend über B. geraden Kurs auf G. genommen hätte. Auch das Fliegen in einem engen Tal im Schwarzwald, in dem zum Unfallzeitpunkt starker Nebel herrschte, wird nur erklärlich, wenn man annimmt, daß K. in diesen Nebelbänken seine Flugkenntnisse und Flugfähigkeiten erproben wollte. Da die Maschine auch für Blindflug zugelassen war, bot der Flug auch die Möglichkeit zu einer entsprechenden Übung.
Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, daß der Flug, bei dem K. abstürzte, in erster Linie als Übungsflug dienen sollte. Die Vorbereitung einer Besichtigungsreise am folgenden Wochenende ist neben diesem primären Zweck als unwesentlicher Nebenzweck zu werten. Der beabsichtigte Ausflug mit dem Zeugen Z. nach G. hätte überdies ganz überwiegend privatrechtlichen Charakter besessen, so daß auch deshalb dem Flug am 14. März 1980 keine Betriebsbezogenheit zugesprochen werden kann. K. ist daher bei einer privaten Tätigkeit verstorben. Aus dieser privaten Tätigkeit können die Klägerinnen keinen Anspruch auf Leistungen nach der gesetzlichen Unfallversicherung herleiten.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
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