L 3 U 1028/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 1475/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1028/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger am 6. Januar 1997 einen zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Der im Jahre 1977 geborene Kläger nahm als Schreinerlehrling der Firma G. zur Erlangung der Berufsausbildungsvoraussetzungen an einem überbetrieblichen Lehrgang in der Holzfachschule B. W. teil. Es handelt sich um einen Gesamtkomplex mit Schulungs- und Schlafräumen, mehreren Werkstätten und einer Kantine, die in einem separaten Gebäude untergebracht ist. Am 6. Januar 1997, dem ersten Lehrgangstag, rutschte der Kläger seinen Angaben zufolge gegen 18(00) Uhr nach etwa halbstündigem Aufenthalt in der Kantine und Beendigung des Abendessens auf dem nassen Parkettboden der Kantine aus, als er sein Tablett nehmen wollte, um es auf dem Weg zum Kantinenausgang wegzutragen. Dabei zog er sich laut Durchgangsarztbericht vom 9. Januar 1997 eine Absprengung des rechten Femurkondylus und eine Teilruptur des Innenbandes zu und mußte sich im weiteren u.a. einer Knorpelknochentransplantation unterziehen.

Durch Bescheid vom 22. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zwar hätten auch die Wege von und zur – unversicherten – Nahrungsaufnahme während des Lehrgangs unter Versicherungsschutz gestanden. Dieser habe jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür der Kantine geendet. Daß der Kläger auf dem nassen Parkettboden der Kantine ausgerutscht sei, stelle keine besondere Betriebsgefahr dar, die einen Versicherungsschutz begründen könne.

Dagegen hat der Kläger am 28. Juli 1997 beim Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben und wie schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, daß in seinem Fall aufgrund besonderer Umstände der Versicherungsschutz nicht verneint werden könne. Zu berücksichtigen sei zum einen, daß sich der Unfall während eines Lehrgangs mit auswärtiger Unterbringung in einer ihm nicht vertrauten, fremden, schuleigenen Kantine ereignet habe, auf deren Benutzung er für die zur Erlangung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit notwendigen Nahrungsaufnahme angewiesen gewesen sei, weil die Schule außerhalb eines Ortes gelegen sei und am 6. Januar 1997 auch laut Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 7. Mai 1997 winterliche Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Zum anderen sei wesentlich, daß sich der Unfall aufgrund einer für ihn nicht vermeidbaren Betriebsgefahr und überdies aufgrund einer der Schule zuzurechnenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ereignet habe. Warum er ausgerutscht sei, wisse er zwar nicht. Es könne jedoch nur daran gelegen haben, daß der Parkettfußboden naß gewesen sei, weil draußen Eis und Schnee gelegen habe und von den ca. 40 bis 50 Kantinenbesuchern an den Schuhen Wasser mit hineingebracht worden sei. Im gesamten Speisesaal sei es feucht gewesen und an den Sitzplätzen sei Wasser auf dem Boden gewesen. Obgleich diese Nässe gerade bei dem Parkettfußboden zu einer besonderen Gefährdung geführt habe, habe sich der Kantinenbetreiber bzw. die Schule nicht veranlaßt gesehen, z.B. durch Aufwischen der Wasserflecke Abhilfe zu schaffen. Sofern er nicht auswärts untergebracht gewesen wäre und seine Abendmahlzeit in häuslicher Umgebung hätte einnehmen können oder jedenfalls zur Nahrungsaufnahme wegen der örtlichen und witterungsbedingten Verhältnisse nicht auf die Benutzung der schuleigenen Kantine angewiesen gewesen wäre, hätte sich der Unfall nicht ereignet.

Durch Urteil vom 1. Juli 1998 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Sturz des Klägers am 6. Januar 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne bei Dienstreisen ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bei dieser Verrichtung erlittenen Unfall und der versicherten Tätigkeit bestehen, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt hätten, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Das sei bei dem Sturz des Klägers im Rahmen der grundsätzlich unversicherten Essenseinnahme in der Kantine der Fall gewesen, weil die durch die Witterungsverhältnisse Schnee und Eis bedingte Pfützen in der zur Holzfachschule gehörenden Kantine nicht entfernt worden seien und der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben darauf ausgerutscht sei. Daß in einem Speisesaal auf dem Parkett Wasser stehe und nicht aufgewischt werde, sei nicht normal. Wer eine Kantine betreibe, müsse auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten einhalten, nach denen auch bei derartigen Witterungsverhältnissen eine gefahrlose Benutzung des Speisesaals möglich sein müsse. Daß diese gefahrlose Benutzung nicht möglich gewesen sei, rechtfertige die Annahme des wesentlichen inneren Zusammenhangs zwischen Sturz und versicherter Tätigkeit, zu der der Lehrgang gehöre.

Gegen das ihr am 10. Juli 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Juli 1998 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß die Entscheidung des SG durch die Rechtsprechung des BSG nicht gestützt werde. Vielmehr habe das BSG bereits mit Urteil vom 23. Juni 1982 – 9b/8 RU 18/81 den Sturz einer Arbeitnehmerin in einer betriebseigenen Kantine durch Ausrutschen auf verschüttetem Pfirsichsaft nicht als Arbeitsunfall gewertet, weil dafür Umstände maßgebend gewesen seien, mit denen bei der Essensausgabe – z.B. auch in Gaststätten – ganz allgemein zu rechnen sei. Außerdem habe sich der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund seines halbstündigen Aufenthalts in der Kantine auf die Situation, daß der Fußboden naß war, einstellen können.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 1. Juli 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 1999 persönlich angehört. Wegen seiner Angaben im einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat am 6. Januar 1997 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten.

Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – 7. Teil (–SGB 7–, s. §§ 212 ff. SGB 7) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist (Zurechnung) und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (haftungsbegründende Kausalität – BSG SozR 2200 § 548 Nr. 92). Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls als Auszubildender der Firma Grötsch grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB 4 unter Versicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz erstreckte sich auch auf die im Rahmen und in Auswirkung seines Berufsausbildungsverhältnisses erfolgte Teilnahme an dem überbetrieblichen Lehrgang in der Holzfachschule B. W. zur Erlangung der Berufsausbildungsvoraussetzungen bzw. Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen, die auf Veranlassung der Beklagten und auch des Arbeitgebers erfolgte, der zusammen mit der Beklagten die Lehrgangskosten übernahm, den Kläger für die Dauer der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme freistellte und auch die Ausbildungsvergütung weiterzahlte (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Satz 2, 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz –BBiG–). Der im vorliegenden Fall auch von der Beklagten angenommene Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 geht dem ggf. ebenfalls in ihre Zuständigkeit fallenden Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7 vor (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7). Das zum Unfall führende Verhalten stand auch in einem rechtlich wesentlichen inneren – sachlichen – Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Der Unfall ereignete sich am ersten Lehrgangstag gegen 18(00) Uhr nach der Einnahme des Abendessens in der Kantine der Holzfachschule B. W., bei der es sich um einen Gesamtkomplex mit getrennten Gebäuden für Schulung, Schlafen und Essen handelte und in der der Kläger für die Dauer des Lehrgangs internatsmäßig mit kostenloser Unterkunft und Verpflegung untergebracht war. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 1999 näher erläutert hat, hatte er seine Jacke angezogen und war bereits vom Tisch weggegangen als ihm einfiel, daß das auf dem Tisch zurückgelassene Essenstablett wegzutragen war. Nach Rückkehr zum Tisch rutschte er seinen Angaben zufolge an der Stirnseite des Tisches im Gang auf nassem Parkettfußboden aus und stürzte, noch bevor er das Tablett in die Hand nehmen konnte.

Nach den von der Rechtsprechung für den Versicherungsschutz auf Dienst- und Geschäftsreisen außerhalb des Betriebsortes entwickelten Grundsätzen, die auch für die Teilnahme an auswärtigen Schulungen/Lehrgängen in Auswirkung des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers u.a. mit internatsmäßiger Unterbringung gelten (BSG, Urteile vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 –, 9. Dezember 1976 – 2 RU 145/74 –, 26. Januar 1983 – 9b/8 RU 38/81 –, 26. April 1990 – 2 RU 54/89 –), ist auch während einer Dienstreise der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechthin und "rund um die Uhr” bei jeder Betätigung schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende bedingt durch die Ausführung der Dienstreise außerhalb seines Wohn- und Beschäftigungsortes aufhalten und bewegen muß. Vielmehr ist auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und deshalb versichert sind und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Allerdings ist bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen als am Wohn- und Beschäftigungsort. So kann auch bei einer nur der persönlichen Bedürfnisbefriedigung dienenden unfallbringenden Tätigkeit innerhalb der auswärtigen Unterbringungsstätte (Hotel, Gasthof, Schulungsstätte etc.) der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu bejahen sein, wenn der Versicherte wesentlich bedingt durch das Wirksamwerden besonderer, mit dem fremden Aufenthalt verbundener Gefahrenmomente verunglückt, die ihm in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären (u.a. BSG SozR 3–2200 § 539 Nr. 17). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Tätigkeiten des persönlichen Bereichs handelt, die mit dem Aufenthalt am fremden Ort notwendigerweise verbunden sind, weil sie einer auch unterwegs unausweichlich anfallenden Bedürfnisbefriedigung (z.B. Schlafen, Essen) dienen, und zu deren Durchführung der Versicherte sich im örtlichen Bereich der auswärtigen Unterbringungsstätte zwangsläufig bzw. notwendigerweise aufhalten oder bewegen bzw. sich ihrer Einrichtungen bedienen muß (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1975 – 8 RU 148/74 –). Im übrigen erscheinen die Voraussetzungen und Grenzen der sog. Hotelrechtsprechung nicht abschließend geklärt zu sein (s. z.B. BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 – 9b/8 RU 38/81 im Hinblick auf die Entscheidungen BSGE 39, 181 = SozR 2200 § 548 Nr. 7 und SozR § 548 Nrn. 3, 5; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., 72. Nachtrag, S. 481 y ff.; Kasseler Komm., Rdnr. 129 zu § 8 SGB 7). Der Versicherungsschutz entfallt jedoch, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit – hier Lehrgangsteilnahme – und den Besonderheiten des Aufenthalts nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet (BSG SozR 3–2200 § 539 Nr. 17; SozR 3–2200 § 548 Nr. 32; SozR 2200 § 548 Nr. 95; SozR 2200 § 539 Nr. 110; BSG, Urteil vom 26. April 1990 – 2 RU 54/89 –).

Ausgehend hiervon war der bei einer mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängenden Nebenverrichtung erlittene Unfall des Klägers nicht schon deshalb versichert, weil die Nahrungsaufnahme als solche versichert war. Auch während einer Dienstreise gehören die Nahrungsaufnahme selbst (Essen und Trinken) und die mit ihr zusammenhängenden Verrichtungen/Wege am Ort der Nahrungsaufnahme sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme grundsätzlich zum persönlichen und daher unversicherten Bereich. Insoweit besteht grundsätzlich kein Unterschied zu der Nahrungsaufnahme während der normalen versicherten Tätigkeit am Ort des Unternehmens (s. dazu BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 – 1 RU 1/87 –; BSG SozR 3–2200 § 550 Nr. 15; SozR 2200 § 548 Nr. 97). Dabei ist es auch unerheblich, ob vom Arbeitgeber oder der auswärtigen Unterbringungs- bzw. Schulungsstätte zur Erleichterung der Nahrungsaufnahme Einrichtungen (Kantine, Restaurant etc.) zur Verfügung gestellt werden, eine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet und/oder die Essenskosten ganz oder teilweise übernommen werden (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 52 und SozR § 543 RVO a.F. Nr. 61; BSG, Urteile vom 7. März 1969 – 2 RU 264/66 –, 26. April 1973 – 2 RU 213/71 –, 23. Juni 1982 – 9b/8 RU 18/81 –, 7. August 1991 – 8 RKnU 1/90; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Rdnr. 75 zu § 8 SGB 7). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Nahrungsaufnahme, wie es bei den "üblichen” Mahlzeiten während der Arbeit am Arbeitsort sowie auf Dienstreisen regelmäßig der Fall ist, eine unaufschiebbar notwendige Handlung darstellt, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Dieses mittelbar betriebsbezogene Handlungsziel reicht allein nicht aus, um die Nahrungsaufnahme selbst der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, weil sie unabhängig davon zu den notwendigen und selbstverständlichen Dingen des täglichen Lebens gehört, denen jeder Mensch völlig unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen pflegt. Nur ausnahmsweise kann auch für die Nahrungsaufnahme als solche ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bejaht werden, wenn über das normale Maß hinausgehende außergewöhnliche betriebsbedingte Umstände, z.B. besonders dursterregende, anstrengende oder lange Arbeiten, die Nahrungsaufnahme zu Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft zwecks Fortsetzung der Arbeit als unumgänglich oder jedenfalls geboten erscheinen lassen oder wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet bzw. vorgeschrieben wird (BSG SozR § 548 Nr. 73; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nrn. 41, 50; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 72 zu § 8 SGB 7). Für derartige außergewöhnliche Umstände ist im Falle des Klägers, der am Ende des ersten Lehrgangstages aus eigenem Entschluß wie zu Hause sein normales Abendessen einnahm, nichts ersichtlich. Daran ändert es nichts, daß er seinen Angaben zufolge im Verlaufe des Abends u.a. auch noch Arbeiten für den Lehrgang verrichten bzw. sich noch mit anderen Lehrgangsteilnehmern zusammensetzen und den nächsten Tag vorbereiten wollte. Ein mehr als mittelbares betriebsbedingtes Handlungsziel läßt sich auch infolgedessen für die Nahrungsaufnahme nicht feststellen.

Dieses mittelbare betrieblich bedingte Handlungsziel reicht zwar aus, auf Dienstreisen den Versicherungsschutz für alle Wege nach und von dem Ort der Nahrungsaufnahme sowie für entsprechende Wege am Ort der Tätigkeit während der Arbeit mit zu begründen, weil hier ein weiteres betriebsbezogenes Merkmal, nämlich die Betriebsbedingtheit des Weges hinzukommt (BSG SozR 3–2200 § 550 Nr. 15; SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG, Urteil vom 25. November 1992 – 2 RU 1/92 –, 5. August 1993 – 2 RU 2/93 –, 11. August 1998 – 2B RU 17/97 R; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 215, 218 zu § 8 SGB 7). Dieser Versicherungsschutz endet im Falle der Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebes bzw. der auswärtigen Übernachtungsstätte jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Gaststätte, Kantine oder sonstige zur Nahrungsaufnahme aufgesuchte Stelle befindet, und im Falle der Nahrungsaufnahme z.B. in der betriebseigenen Kantine oder in einer der auswärtigen Unterbringungsstelle an- oder eingegliederten Essenseinrichtung (Kantine, Restaurant u.ä.) mit dem Durchschreiten der Außentür der Kantine oder Gaststätte. Er erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Nahrungsaufnahme aufgesuchten Stelle (Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 217 zu § 8 SGB 7; BSG SozR 3–2200 § 550 Nr. 15; BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 – 2 RU 1/87 –; LSG NRW in Breithaupt 1996, 923). Daß diese auf objektive Merkmale abgestellte Grenzziehung zur Bestimmung des unversicherten Bereichs auch bei dem Besuch von Gaststätten, Cafés u.ä. auf Dienstreisen gilt, ist insbesondere im Urteil des BSG vom 26. Januar 1988, a.a.O., ausdrücklich festgestellt worden. Der dort entschiedene Sachverhalt betraf zwar den Besuch einer Gaststätte außerhalb der Übernachtungsstätte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diese Grenzziehung bei auswärtiger Unterbringung für der auswärtigen Übernachtungsstätte ggf. – nicht notwendig – räumlich an- oder eingegliederte, organisatorisch selbständige oder unselbständige Essenseinrichtungen (Kantinen, Restaurants etc.) im Grundsatz nicht in gleicher Weise gelten soll (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. August 1998 – L 3 U 323/97 – HVBG-INFO 1/1999 – für abgegrenzte Toilettenräume einer Tagungsstätte). Außerdem ist der Kläger unbeschadet der Maßgeblichkeit oder Unmaßgeblichkeit dieser Grenzziehung in seinem Fall nicht auf einem Weg von der Nahrungsaufnahme, sondern auf einem Weg zum Holen des vergessenen Essenstabletts und damit im Zusammenhang mit einer anderen typischen Nebenverrichtung der Essenseinnahme verunglückt. Er war unabhängig hiervon und anders als in dem vom BSG in den Urteilen vom 25. März 1964 – 2 RU 123/61 – und 27. August 1981 – 2 RU 47/79 – entschiedenen Fällen auch nicht im Begriff, seine versicherte Lehrgangstätigkeit fortzusetzen.

Auch für Unfälle am Ort der Nahrungsaufnahme während einer selbst nicht in innerem ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Nahrungsaufnahme kann jedoch ausnahmsweise Versicherungsschutz bestehen, wenn sie wesentlich auf betriebliche Verrichtungen oder besondere Umstände aus dem versicherten Risiko zurückzuführen sind (Kasseler Komm., Rdnr. 73 zu § 8 SGB 7; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 72 zu § 8 SGB 7), was z.B. dann der Fall ist, wenn der Versicherte durch eine gelegentlich der eigenwirtschaftlichen Essenseinnahme durchgeführte betriebliche Tätigkeit oder deshalb zu Schaden kommt, weil er sich aus betrieblichen Gründen bei der an sich eigenwirtschaftlichen Essenseinnahme besonders beeilen muß (BSG, Urteil vom 7. März 1969 – 2 RU 264/66 –). Versicherungsschutz unter dem genannten Gesichtspunkt besteht ferner z.B. auch, wenn die Modalitäten der Essenseinnahme (z.B. Zubereitung) wesentlich durch betriebliche Umstände geprägt werden und der Versicherte einer dadurch bedingten besonderen Verletzungsgefahr erliegt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82). Besteht für einen Versicherten, dem es in der Regel sowohl am Ort der Tätigkeit als auch auf Dienstreisen grundsätzlich freisteht, den Ort der Essenseinnahme selbst auszuwählen, aus Gründen seiner versicherten Tätigkeit die Notwendigkeit oder ein besonderer Anlaß, zu einer an sich eigenwirtschaftlichen Essenseinnahme eine ganz bestimmte Kantine oder ein bestimmtes Restaurant etc. aufzusuchen, so ist er zwar möglicherweise nicht schon allein deshalb bei allen mit der Essenseinnahme an diesem Ort zusammenhängenden notwendigen Verrichtungen/Wegen – wie auf den Wegen von und zum Ort der Nahrungsaufnahme – grundsätzlich versichert, mit der Folge, daß auch für Unfälle, die allein durch Handlungen des Versicherten zustande kommen (Verschlucken, Ausrutschen, Stolpern) Versicherungsschutz besteht (s. dazu BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 61/89 –; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 28; SozR § 543 RVO Nr. 26). Er ist jedoch jedenfalls bei Unfällen versichert, die durch Gefahrenquellen, z.B. verdorbene Speisen, dieser Einrichtung wesentlich mitverursacht werden, deren er sich aus betrieblichen Gründen notwendigerweise bedienen muß (BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 28; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 75 zu § 8 SGB 7; Kasseler Komm., Rdnr. 73 zu § 8 SGB 7; s. auch BSG, Urteil vom 29. Mai 1984 – 5a RKnU 3/83 –). Ob darüber hinaus im örtlichen Bereich des Betriebes oder auf Dienstreisen im Bereich der auswärtigen Unterbringungsstätte allein schon das Mitwirken besonderer, dem Betrieb oder der fremden Unterbringungsstätte eigentümlicher Gefahren bei einer eigenwirtschaftlichen Nahrungsaufnahme gleich welcher Art und an welchem Ort in diesem Bereich trotz Ablehnung eines "Betriebsbanns” in der gewerblichen Unfallversicherung Versicherungsschutz begründen kann oder der Versicherungsschutz gegenüber den Auswirkungen derartiger Gefahren hier zumindest bereits dann besteht bzw. aufrechterhalten wird, wenn es sich um eine "übliche” Nahrungsaufnahme mit zumindest mittelbarem betrieblichen Handlungsziel handelt und der Versicherte sich zu ihrer Durchführung an eine dafür "üblicherweise” vorgesehene oder benutzte Stelle oder Einrichtung des Betriebes oder der auswärtigen Unterbringungsstätte (z.B. Kantine, Restaurant) begibt (Kasseler Komm., Rdnrn. 94, 74 zu § 8 SGB 7; Ricke in: Die BG 1985, 1954), erscheint insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 19. Januar 1995 (= SozR 3–2200 § 548 Nr. 22; s. dazu auch Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 78, 45 – 46, 69 zu § 8 SGB 7; Benz in: Die BG 1981, 154) und auch bei Betrachtung der eingangs zitierten, nicht eindeutigen sog. Hotelrechtsprechung zweifelhaft und kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen. Denn der Kläger hat am Unfalltag zur Einnahme des Abendessens mit zumindest mittelbarem betrieblichem Bezug die Kantine der Fachschule nicht nur deshalb aufgesucht, weil dies für die internatsmäßig untergebrachten Lehrgangsteilnehmer üblich und so vorgesehen war. Er war aus mit der Dienstreise bzw. der auswärtigen Lehrgangsteilnahme in dieser Fachschule mit Unterbringung am selben Ort zusammenhängenden besonderen Gründen auch gezwungen oder jedenfalls gehalten, gerade die Kantine der Fachschule aufzusuchen und sich damit auch der Ordnung dieser Einrichtung zu unterwerfen, und er ist bei einer in diesem Rahmen notwendig gewordenen Verrichtung (Holen des vergessenen Essenstabletts, um es an die dafür vorgesehene Stelle zurück zu bringen) einer besonderen Gefahr dieser Einrichtung erlegen.

Ein besonderer, in der versicherten Lehrgangsteilnahme begründeter Anlaß, gerade die Kantine der Fachschule zur Einnahme des Abendessens zu benutzen, bestand für den Kläger deshalb, weil ihm das Aufsuchen einer anderen Einrichtung außerhalb der Schule zu diesem Zweck unter den gegebenen Umständen nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar war. Der Kläger befand sich zum erstenmal in der Holzfachschule B. W., die ca. 2 bis 3 km vom Ort entfernt auf einem Berg liegt. Es handelte sich um den ersten Lehrgangstag, der nach Anreisen am Morgen mit organisatorischen Maßnahmen, Unterricht (bis ca. 16(00) Uhr) und Zimmerbelegen ausgefüllt war. Danach fanden bis zum nächsten Tag zwar keine Lehrveranstaltungen mehr statt. Dem ortsunkundigen Kläger, der zur Erhaltung und Wiedererlangung seiner Arbeitskraft bis zur Fortsetzung des Lehrgangs am nächsten Tag nicht nur des Schlafs, sondern auch der Nahrungsaufnahme bedurfte, waren jedoch weder in der Nähe der Schule gelegene Essenseinrichtungen (Gaststätten, Restaurants) bekannt noch war es ihm unter den bestehenden Verhältnissen zuzumuten, die auf dem Berg gelegene Schule mit dem Auto oder zu Fuß zu verlassen und die Gegend danach zu erkunden, nachdem er bereits auf der Hinfahrt festgestellt hatte, daß die Straße glatt war und auch nach dem Gutachten des Wetteramtes zur maßgeblichen Zeit verbreitet Schneeglätte und zumindest stellenweise auch Eisglätte herrschte. Hinzu kommt, daß der Kläger sich noch in Ausbildung befand und es ihm auch finanziell grundsätzlich nicht zuzumuten war, sich auf eigene Kosten zu verpflegen, obgleich der Lehrgang eine kostenlose Verpflegung einschloß. Abgesehen davon, daß die am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse und die Lage der Schulungs- und Übernachtungsstätte außerhalb des Ortes auf einem Berg das Aufsuchen der nächstgelegenen Essenseinrichtung im Bereich der Schulungs- und Übernachtungsstätte nicht nur als naheliegend, sondern zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung auch als geboten erscheinen ließ, handelte es sich bei der im Rahmen der auswärtigen Unterbringung angebotenen Gemeinschaftsverpflegung zudem um eine der Art der auswärtigen Veranstaltung mit noch jugendlichen Lehrgangsteilnehmern/Auszubildenden angepaßte Verköstigung, deren regelmäßige Inanspruchnahme zwar nicht vorgeschrieben, jedoch ersichtlich durchaus erwünscht und erstrebt war und auf die der Kläger jedenfalls am Unfalltag mangels anderer möglicher oder zumutbarer Alternativen einer Nahrungsaufnahme zur Erhaltung und Wiedererlangung seiner Arbeitskraft für die Fortsetzung des Lehrgangs am nächsten Tag aus besonderen Gründen auch tatsächlich angewiesen war.

Der bei der Kantinenbenutzung erlittene Unfall ist auch wesentlich durch eine besondere Gefahrenquelle dieser Einrichtung verursacht worden. Für den Senat besteht kein Zweifel, daß der Parkettfußboden der Kantine, die über ca. 100 Sitzplätze verfugte und in der seit 17(30) Uhr Abendessen ausgegeben worden waren und zur Zeit der Essenseinnahme durch den Kläger ca. 40 bis 50 Personen saßen, zur Zeit des Unfalls gegen 18(00) Uhr naß war, weil die nach den örtlichen Verhältnissen der Anlage notwendigerweise von draußen über freies Gelände hereinkommenden Lehrgangsteilnehmer Schnee, Eis und Wasser mit ihren Schuhen in die Kantine hereingetragen harten. Ebenso besteht kein Zweifel, daß der Kläger entsprechend seinen zeitnahen Angaben gegenüber dem Durchgangsarzt am 9. Januar 1997 und gegenüber dem Senat am 3. Februar 1999 auch auf diesem nassen Parkettfußboden an der Stirnseite des von ihm zuvor benutzten Tisches im Gang mit seinen Camel-Boots mit Profilsohlen ausgerutscht ist, mit dem rechten Bein weggerutscht ist und sich dadurch die festgestellte Teilruptur des Innenbandes und Absprengung des rechten Femurkondylus zugezogen hat. Soweit der Kläger vor dem SG angegeben hat, er wisse nicht, warum er ausgerutscht sei, es könne jedoch nur daran gelegen haben, daß der Parkettfußboden der Kantine naß gewesen sei, kann daraus nicht geschlossen werden, daß es sich bei dem geschilderten Unfallhergang letztlich nur um eine Vermutung des Klägers handelt, zumal der Boden in der Kantine seinen durchgehenden Angaben zufolge überall naß war, auch unter dem Tisch Pfützen standen, ein solcher Fußboden bekanntlich sehr rutschig ist und andere Gründe für das Ausrutschen des Klägers und Wegrutschen mit dem rechten Bein nicht ersichtlich sind. Von einem Ausrutschen des Klägers auf dem nassen Parkettfußboden als Unfallursache ist auch die Beklagte ohne weitere Ermittlungen von Anfang an u.a. in ihren angefochtenen Bescheiden ausgegangen.

Damit steht fest, daß der Kläger bei dem Unfall einer von der aktuellen Beschaffenheit des Kantinenfußbodens ausgehenden nicht ihm, sondern der fremden Einrichtung zuzurechnenden besonderen Gefahr erlegen ist, der er an seinem Wohn- und Beschäftigungsort nicht begegnet wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. durch wen nun Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden, weil seit Eröffnung der Kantine eine halbe Stunde lang keine Maßnahmen ergriffen wurden, um die Nässe zu beseitigen oder einzudämmen. Ein durch Schnee und Eis naß gewordener und rutschiger (Parkett)Fußboden ist jedenfalls unfallversicherungsrechtlich nicht anders zu bewerten als ein sehr glatt gebohnerter oder durch sonstige Umstände glatter Fußboden, der in der Rechtsprechung sowohl für den Bereich des Beschäftigungsbetriebes als auch einer auswärtigen Unterbringungsstätte grundsätzlich als besonders gefährdender Umstand der fremden Umgebung anerkannt worden ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1975 – 8 RU 148/74 –; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. August 1988, a.a.O.). Soweit andererseits für das Ausrutschen in einer Werkskantine auf verschütteter Flüssigkeit/Pfirsichsaft (BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 9b/8 RU 18/81 –) oder auf einer am Boden liegenden Tomate oder/und auf glattem Kunststoffboden (LSG NRW in Breithaupt 1996, 923) ein Versicherungsschutz mit der Begründung verneint worden ist, daß es sich nicht um eine besondere, betriebsspezifische bzw. -eigentümliche Gefahr, sondern um Umstände handele, mit denen bei der Essenseinnahme – z.B. auch in Gaststätten – ganz allgemein zu rechnen sei, ist festzustellen, daß für den Senat eine klare Linie in der Gefahrenrechtsprechung auch insoweit nicht zu erkennen ist, zumal in weiteren Entscheidungen wiederum zum Ausdruck gebracht wurde, daß es weder auf das Vorliegen einer besonderen, die Gefährdung im privaten Bereich um ein Mehrfaches übersteigenden Gefahr noch darauf ankomme, ob eine Gefahrenquelle solcher oder ähnlicher Art im täglichen Leben an vielen Stellen anzutreffen ist und entscheidend letztlich die objektive Gefährlichkeit der Einrichtung sei (s. BSG, Urteil vom 31. Juli 1985 – 2 RU 15/84 – unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 29. Mai 1984 – 5a RKnU 3/83 – und BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; s. auch BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84). Diese muß nach Auffassung des Senats jedenfalls dann genügen, wenn – wie hier – der Versicherte aus mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden besonderen Gründen veranlaßt war, zum Zwecke einer "üblichen” Nahrungsaufnahme (mit mittelbarem Betriebsbezug) gerade diese bestimmte Essenseinrichtung aufzusuchen und durch diese beiden betrieblichen Umstände schon eine nähere Beziehung der unfallbringenden Verrichtung zur versicherten Tätigkeit hergestellt wird. Außerdem ist eine flächendeckende Nässe mit Pfützen, wie sie hier in der vom Kläger benutzten Kantine aufgrund der am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse, der großen Anzahl der Kantinenbenutzer sowie des Umstandes bestand, daß die Einrichtung nur nach Durchqueren freien Geländes betreten werden konnte und keinerlei Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, kein Umstand, mit dem generell auch in anderen Essenseinrichtungen oder gar zu Hause bei der Einnahme von Mahlzeiten zu rechnen ist. Die Anerkennung des Versicherungsschutzes im Falle der Verursachung eines Unfalls durch eine solche Gefahrenquelle unter den hier gegebenen Verhältnissen ist auch mindestens ebenso gerechtfertigt wie für Unfälle, die durch verdorbene Speisen in einer vom Versicherten zur an sich eigenwirtschaftlichen Nahrungsaufnahme aus Gründen seiner Arbeit aufgesuchten Fremdkantine (BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 28) oder dadurch zustande kommen, daß der Versicherte in einer auswärtigen Unterbringungsstätte beim Aufsuchen einer ihr zugehörigen Kapelle einen Lichtschalter nicht vorfindet (BSG, Urteil vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 –). Soweit im Rahmen der Gefahrenrechtsprechung insbesondere der sog. Hotelrechtsprechung dem Umstand, daß der Versicherte die Gefahrenquelle nicht kannte oder kennen mußte, sie ihm von zu Hause her nicht vertraut war und er wesentlich wegen seiner mangelnden Vertrautheit mit der ihm fremden Umgebung zu Schaden gekommen ist, eine wesentliche und häufig sogar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR § 548 RVO Nrn. 3, 5; SozR 2200 § 548 Nrn. 6, 7; BSG, Urteile vom 29. August 1974 – 2 RU 189/72 – und 26. Januar 1983 – 9b/8 RU 38/81 –) und dies auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein sollte, ist festzustellen, daß der Kläger die durch Eis und Schnee verursachte Nässe des Kantinenbodens zwar schon beim Betreten der Kantine bemerkt und während seines ca. 1/2stündigen Aufenthalts auch beobachtet hatte, daß sich dieser Zustand mangels Aufwischarbeiten nicht besserte, sondern allenfalls verschlechterte. Wie er erklärt hat, hatte er sich bis zum Unfall jedoch gleichwohl keine Gedanken darüber gemacht, daß der Boden deshalb gefährlich werden könnte, was angesichts des noch jugendlichen Alters des Klägers und auch deshalb verständlich ist, weil der Kläger in der nur kurzen Zeit seines Kantinenaufenthalts am ersten Lehrgangstag vorwiegend mit der Einnahme des Abendessens zusammen mit anderen Lehrgangsteilnehmern befaßt und u.a. bei den in dieser Zeit in der Kantine zurückgelegten Wegen naturgemäß darauf konzentriert war. Selbst wenn er die von dem nassen Kantinenfußboden ausgehende latente Gefahr grundsätzlich realisiert hätte, so hätte er sie, da der gesamte Kantinenboden einschließlich der Gänge naß war – anders als eine durch verschüttete Flüssigkeit oder Verunreinigung verursachte, örtlich begrenzte Gefahrenquelle – weder umgehen können noch kann gesagt werden, daß er sie zumindest durch ein entsprechend vorsichtiges Verhalten in jedem Fall und vollständig bis zum Erreichen des Kantinenausgangs hätte beherrschen können und müssen. Dies konnte von ihm insbesondere nicht in einem Moment wie der Unfallsituation erwartet werden, in der er gedanklich mit anderen Dingen, nämlich damit befaßt war, das an dem Tisch zurückgelassene Tablett noch ordnungsgemäß wegzubringen, und hierbei natürlicherweise abgelenkt war.

Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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