L 3 U 593/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1002/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 593/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. März 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger am 11. Oktober 1995 einen zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger war als Betriebsdatenerfasser in der Betriebsabrechnung der V. in B. Beschäftigt. Am 11. Oktober 1995 stürzte er gegen 12.20 Uhr durch eine Lichtkuppel/Plexiglaskuppel des Flachdachs ("Schneegangs”) zwischen Nordrandbau und Halle 3 ca. 5 m tief in den darunter liegenden Werkstattbereich bzw. auf die darunter durchführende betonierte Fahrstraße. Hierbei zog er sich insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit linksfrontaler Schädelfraktur und epiduralem Hämatom, eine Hüftgelenksluxation mit Absprengung des kleinen Pfannenrandes links und eine Patellafraktur links zu.

Laut Durchgangsarztbericht der S. K. K. war der Kläger bei seiner Einlieferung gegen 12.45 Uhr ansprechbar und kooperativ. Zum Unfallhergang hieß es: "Der Patient wollte in der Mittagspause in einer Nische den Durchgang lesen und eine Zigarette rauchen, dabei sei er durch den Plaxidenboden der Nische gestürzt ”.

Die Ermittlungen der Beklagten an Ort und Stelle sowie durch Rückfrage beim Arbeitgeber ergaben laut Protokollnotiz vom 24. November 1995 und Auskunft vom 5. Februar 1996, dass das Flachdach mit Teerbahnen ohne Split bedeckt war, leichte Bodenunebenheiten aufwies und trotz Trockenheit leichte Rutschgefahr bestand. Vom Treppenhausbereich führte eine kleine Treppe zu diesem Flachdach. Die Durchgangstür zwischen Treppenhaus- und Flachdachbereich war üblicherweise verschlossen, jedoch nicht abgeschlossen und mit einem schlecht leserlichen Notausgangsschild beklebt. Eine besondere Anweisung dazu an die Mitarbeiter gab es nicht. Auf dem Flachdach waren im Abstand von ca. 3 m paarweise Plexiglaskuppeln angebracht. Der Einbruch des Klägers erfolgte durch eine Kuppel, die sich etwa 2 m vom Notausgang entfernt in Höhe seines Büros befand, dessen Fenster nach einer Skizze (Bl. 6 UA) zum Flachdach hin gelegen waren. Es wurde mitgeteilt, dass die Unfallstelle üblicherweise kein Aufenthaltsort sei, jedoch von einigen Beschäftigten genutzt werde, um an der frischen Luft eine Zigarette zu rauchen. In dem davor liegenden Treppenhausbereich wurde ebenfalls geraucht; eine abgegrenzte Rauchzone war nicht vorhanden. Für die Büros gab es kein generelles Rauchverbot. In dem Zimmer, in dem der Kläger mit weiteren zehn Personen arbeitete, wurde jedoch nicht geraucht. Die Luftverhältnisse in diesem Zimmer wurden als normal bezeichnet; die Raumlüftung erfolgte durch Öffnen der Fenster. Es gab eine flexible Pausenregelung, die von den Mitarbeitern nach eigenem Ermessen und Gutdünken genutzt wurde. Der Kläger nahm seine Mittagspause üblicherweise zwischen 11.45 Uhr und 1.30 Uhr. Ob er sie am Unfalltag schon genommen hatte, war nicht bekannt. Augenzeugen des Unfallgeschehens konnten nicht ermittelt und nicht geklärt werden, wie es zu dem Bruch der Lichtkuppel und zum Absturz des Klägers kam. Der Kläger selbst gab gegenüber einem Bediensteten der Beklagten im November 1995 an, dass bei ihm eine weitestgehende Amnesie vorliege und er lediglich noch wisse, dass er sich an der Notausgangstür befunden habe, um etwas frische Luft einzuatmen. Wie es zu dem Sturz durch die 2 m entfernte Plexiglaskuppel gekommen sei, könne er sich nicht erklären.

Durch Bescheid vom 7. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 11. Oktober 1995 ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall (§ 548 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung –RVO–) gehandelt habe. Der Kläger sei weder bei der Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit noch durch eine mit dieser betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahr verunglückt, sondern bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit während einer Arbeitspause. Ein irgendwie gearteter betriebsbedingter Grund für das Verlassen des Büros und zumindest für das Betreten des Flachdachs sei nicht ersichtlich, zumal der Kläger auch im Treppenhaus hätte rauchen können und das Büro durch Öffnen der Fenster hätte gelüftet werden können. Dass das Rauchen vom Arbeitgeber insbesondere auch auf dem Flachdach des Betriebes geduldet worden sei, ändere an dem eigenwirtschaftlichen Charakter der zum Unfall führenden Tätigkeit nichts. Nach den räumlichen Verhältnissen und dem zeitlichen Aufwand habe es sich auch nicht um eine nur geringfügige Unterbrechung der ansonsten versicherten Bürotätigkeit gehandelt.

Hiergegen hat der Kläger am 9. August 1996 beim Sozialgericht Kassel (SG) Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Unfall sich in einer betriebsbezogenen kurzen Arbeitspause in unmittelbarer Nähe seines Büros sowie in einem Bereich ereignet habe, der nach betrieblicher Übung und mit Duldung des Arbeitgebers in den Pausenbereich mit einbezogen, jedoch nicht ausreichend gesichert worden sei. Er habe das Flachdach auch nicht nur zum Rauchen, sondern auch zum "frische Luft einatmen” aufgesucht, was ebenfalls im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe, da während einer überwiegend sitzenden Bürotätigkeit das alleinige Lüften durch Bürofenster nicht ausreichend sei. Es habe sich nicht um die Mittagspause (mit Nahrungsaufnahme), sondern um eine Pause zum "Luftschnappen” gehandelt, um anschließend bis zur Mittagspause weiterarbeiten zu können. Am Unfallort hätten sich nachweisbar keine Anzeichen dafür gefunden, dass er dort seine Mittagspause mit Nahrungsaufnahme verbracht habe. Seine Mittagspause habe er üblicherweise in der Kantine verbracht.

Durch Urteil vom 11. März 1997 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 1995 die zustehenden Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die zum Unfall führende Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit des Klägers in einem inneren ursächlichen Zusammenhang gestanden. Aufgrund der spärlichen Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass er zum Unfallzeitpunkt etwas Luft schnappen und/oder eine Zigarette habe rauchen wollen. Beides gehöre zwar zum persönlichen und damit grundsätzlich unversicherten Lebensbereich. Jedoch bestehe nach den gesamten Umständen die Überzeugung, dass die kurzfristige Atem- und Zigarettenpause von vermutlich etwa 10 bis 15 Min. nicht geeignet sei, den grundsätzlich gegebenen Versicherungsschutz mit der Folge des Verlustes zu beenden. Es habe sich den Umständen nach vom zeitlichen Aufwand um eine nur geringfügige Unterbrechung der ansonsten versicherten Bürotätigkeit gehandelt. Aufgrund der Gegebenheiten sei im übrigen davon auszugehen, dass das "frische Luft einatmen” weder in dem Großraumbüro durch Lüften noch in dem verqualmten Treppenhaus möglich gewesen sei und insofern ein betrieblicher Zusammenhang hergestellt werde, da oft das bloße "Fensteröffnen” bei ganztags sitzender Bürotätigkeit nicht mehr ausreichend sei.

Gegen das ihr am 15. April 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. April 1997 Berufung eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG sei der Kläger nicht während einer nur geringfügigen Unterbrechung seiner versicherten Tätigkeit verunglückt. Es sei weder erwiesen, dass der Kläger in etwa 10 bis 15 Min. wieder an seinem Arbeitsplatz gewesen wäre noch könne eine derartige Zeitdauer als geringfügig bewertet werden. Der Kläger habe sein eigenwirtschaftliches Handeln nicht in die versicherte Tätigkeit eingeschoben oder nebenher ausgeführt, sondern sich von der versicherten Tätigkeit eindeutig abgewandt. Er habe sich damit eindeutig in einer Arbeitspause befunden, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Pause eingelegt habe oder habe einlegen müssen, um sich von einer besonders anstrengenden Arbeit körperlich zu erholen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. März 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Arbeitsunterbrechung am Unfalltag habe als "Frischluftpause” der Wiederherstellung seiner Konzentrationsfähigkeit gedient. Er habe zu 90 % Bildschirmarbeit zu verrichten gehabt, die normalerweise im Team geleistet werde. Alle im Büro beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich der Nichtraucher, benötigten derart kurze "Frischluftpausen”, um ihre Bildschirmarbeit konzentriert weiter verrichten zu können. Die betriebsübliche Pause reiche dazu nicht aus. In einem Büroraum mit ca. zehn Mitarbeitern könne allein durch das Öffnen der Fenster niemals eine für alle Personen ideale Temperatur erreicht werden. Das alles wisse der Arbeitgeber und billige und gestatte die kurzfristigen Arbeitsunterbrechungen bzw. zusätzlichen Pausen im Hinblick auf § 5 BildschirmarbeitsVO. Am Unfalltag habe die ohnehin schon anstrengende Arbeit eine ganz besondere Konzentration gefordert, da an diesem Tag zwei Kollegen nicht anwesend gewesen seien, so dass die ganze Belastung und Verantwortung bei ihm gelegen habe. Mangels ausreichender Sauerstoffzufuhr im Treppenhaus sei die Wiederherstellung seiner Konzentrationsfähigkeit dort nicht möglich gewesen. Der Senat hat den Kläger im Termin vom 10. November 1999 persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat entgegen der Ansicht des SG am 11. Oktober 1995 keinen Arbeitsunfall erlitten.

Nach der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO (s. §§ 212 ff. Sozialgesetz – 7. Teil –SGB 7–) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 – 549 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (Wertung), und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Zunächst muss also nicht nur eine zeitlich und örtliche, sondern eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit – der sog. innere Zusammenhang – bestehen, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Im Rahmen dieser Wertung kommt der finalen Handlungstendenz des Versicherten, dem Zweck seines Handelns, maßgebliche Bedeutung zu. Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses muss das den Unfall herbeiführende Verhalten dazu bestimmt sein, allein oder zumindest wesentlich auch den Zwecken des Unternehmens zu dienen (s. zu vorstehendem u.a. Bundessozialgericht – BSG SozR 3–2200 § 548 Nr. 22 m.w.N.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB 7, Rdnrn. 31 ff., 48 zu § 8). Dabei muss die zum Unfall führende Verrichtung einschließlich ihrer Zweckrichtung, dem Unternehmen zu dienen bestimmt zu sein, mit einem an Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit feststehen (sog. Vollbeweis); die nur hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Möglichkeit reicht nicht aus (Brackmann, a.a.O., Rdnr. 41 zu § 8 SGB 7). Wenn mehrere Tatbestandsvarianten – aber nur diese – in Betracht kommen und sich lediglich nicht feststellen lässt, welche von ihnen tatsächlich vorliegen, so ist nach den Regeln der Wahlfeststellung der innere Zusammenhang anzunehmen, wenn jede der in Betracht kommenden Tatbestandsvarianten den inneren Zusammenhang begründen würde (Brackmann, a.a.O., Rdnr. 42 zu § 8 SGB 7). Lässt sich nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten und trotz lebensnaher Beweiswürdigung und ggf. auch unter Berücksichtigung der Regeln der Wahlfeststellung eine den inneren Zusammenhang begründende Verrichtung nicht feststellen, so geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zum Nachteil des Versicherten (Brackmann, a.a.O., Rdnr. 43 zu § 8 SGB 7).

Ausgehend hiervon kann im Falle des Klägers das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht bejaht werden. Der Kläger stand zur Zeit des Unfalls als Betriebsdatenerfasser in der Betriebsabrechnung der Volkswagen AG zwar grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Die zum Unfall führende Handlung stand jedoch nicht nachweisbar in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit.

In tatsächlicher Hinsicht ist dazu festzustellen, dass der Unfall sich unstreitig nicht bei der eigentlichen Betriebsarbeit des Klägers in seinem Büro, sondern auf dem außerhalb davon gelegenen Flachdach, dem sog. "Schneegang” ereignete. Dieses Flachdach konnte vom Büro des Klägers aus zum einen über den Flur- und Treppenhausbereich und eine von dort abgehende kleine Treppe durch eine unverschlossene Notausgangstür erreicht werden. Zum anderen konnte man offensichtlich auch durch die Fenster des Büros auf das davor liegende Flachdach steigen. Dass er diesen Weg am Unfalltag oder zuvor schon einmal genommen hat, hat der Kläger nicht behauptet. Wann er das Büro auf dem anderen Weg verlassen hat und ob er über den Flur- und Treppenhausbereich direkt zum Flachdach hochgestiegen ist, steht nicht fest. Ebenso wenig ist feststellbar, wie lange sich der Kläger vor dem Unfall schon auf dem Flachdach befunden hatte und welche konkreten Verrichtungen er dort vorgenommen bzw. welche Wege er bis zum Unfall zurückgelegt hatte. Irgendwelche Zeugen dazu gibt es nicht. Gleiches gilt bezüglich der Frage, zu welchem Zweck der Kläger sich überhaupt auf das Dach begeben hat und wie es dann zu dem Absturz durch die ca. 2 m von der Notausgangstür entfernte Plexiglaskuppel gekommen ist, ob der Kläger sich darauf gesetzt hatte oder darauf getreten oder z.B. nach vorherigem Stolpern/Ausrutschen darauf gefallen ist. Auch vom Kläger selbst als der allein zur Verfügung stehenden Auskunftsperson konnten und wurden im wesentlichen nur Angaben zu dem Zweck für das Aufsuchen des Flachdachs gemacht, die im Verlaufe des Verfahrens allerdings erheblich wechselten. So gab der Kläger laut Durchgangsarztbericht unmittelbar nach dem Unfall an, dass er in der Mittagspause, die nach seinen Angaben im Termin vom 10. November 1999 45 Minuten dauerte, in einer "Nische” des Flachdachs habe lesen und eine Zigarette rauchen wollen und dabei durch den Plaxidenboden der "Nische” gestürzt sei. Dabei wurde er von den behandelnden Ärzten als ansprechbar und kooperativ beschrieben. Gegenüber einem Bediensteten der Beklagten erklärte er im November 1995 dann, dass bei ihm eine weitestgehende Amnesie vorliege und er lediglich noch wisse, dass er sich an der Notausgangstür befunden habe, um etwas frische Luft einzuatmen. Wie es zu dem Sturz durch die 2 m entfernte Plexiglaskuppel gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Im weiteren Verlauf bzw. im Gerichtsverfahren ist für den Kläger dann schriftsätzlich vorgetragen worden, dass es sich nicht um die Mittagspause, sondern um eine "kurzfristige” zusätzliche Arbeitsunterbrechung bzw. um eine der vom Arbeitgeber aufgrund des § 5 Bildschirmarbeits-VO – mündlich – gebilligten und gestatteten kurzen Zwischenpausen gehandelt habe, die nach Bedarf habe genommen werden können, und diese im Unfallzeitpunkt nicht nur zum Rauchen eingelegt worden sei, sondern auch und vor allem den Zweck gehabt habe, "frische Luft zu schnappen”, um anschließend bis zur Mittagspause weiterarbeiten zu können. Während vor dem SG als Grund für das zur Weiterarbeit erforderliche "Luftschnappen” noch die "überwiegend sitzende Bürotätigkeit” genannt wurde, wurde im Berufungsverfahren und damit Jahre nach dem Unfall insoweit erstmals die Belastung durch die Bildschirmarbeit im allgemeinen und insbesondere am Unfalltag infolge des Ausfalls von drei Arbeitskollegen angeführt, die eine "Frischluftpause” notwendig gemacht haben soll, um bis zur regulären Mittagspause noch "konzentriert” weiterarbeiten zu können. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 10. November 1999 hat der Kläger u.a. noch erklärt, dass er, da in seinem Büro vereinbarungsgemäß nicht geraucht worden sei, "deswegen immer” – vormittags und nachmittags zwei- bis dreimal- über die Treppe zum Rauchen auf das Dach gegangen sei und dort dann jeweils 8 bis 10 Minuten lang eine Zigarette geraucht habe. Zwar sei auch häufig im Flur vor dem Treppenaufgang geraucht worden. Am Unfalltag habe er auf jeden Fall jedoch auch Frischluftzufuhr gebraucht. Dazu habe der Aufenthalt am geöffneten Fenster des Büros nicht ausgereicht, weil er nach der sitzenden Tätigkeit am Bildschirm auch Bewegung gebraucht habe. Weiterhin konnte der Kläger sich nicht erinnern, wie es zu dem Unfall am 11. Oktober 1989 gekommen ist und nur sagen, dass er sich zuvor nie auf eine Plexiglaskuppel gesetzt habe.

Unter Berücksichtigung dieses Gesamtergebnisses des Verfahrens ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass Versicherungsschutz zwar grundsätzlich auch während der Arbeitspausen, u.a. Ruhepausen, auf der Arbeitsstätte besteht, gleichgültig ob sie nach dem Gesetz oder tariflicher Regelung als Arbeitszeit gelten und mitvergütet werden oder nicht (Brackmann, a.a.O., Rdnr. 68 zu § 8 SGB 7). Verunglückt der Arbeitnehmer jedoch nicht nur während, sondern bei bzw. infolge einer Tätigkeit, die er während der Pause ausübt, steht also der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit dem Betrieb dient (BSG, Urteil vom 6. Februar 1980 – 2 RU 75/79 –; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 15, 20; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 69 zu § 8 SGB 7). Das kann im Falle des Klägers jedoch nicht festgestellt werden.

Alle vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens genannten Zwecke für das Aufsuchen des Flachdachs und den Aufenthalt dort – Lesen, Rauchen, Luftschnappen/Bewegung – sind grundsätzlich dem privaten Bereich des Versicherten zuzurechnen (s. dazu u.a. Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 80, 82 zu § 8 SGB 7; Kass. Kommentar, SGB 7, Rdnr. 41 zu § 8 SGB 7). Denn sie fallen üblicherweise auch völlig unabhängig von der beruflichen Tätigkeit im täglichen Leben an. Sie stehen der versicherten Tätigkeit im allgemeinen noch ferner als z.B. die Einnahme des regelmäßigen üblichen Mittagessens während der Arbeit u.a. am Arbeitsort, die, obwohl sie allgemein auch der Erhaltung oder Wiederherstellung der zur ordnungsgemäßen Erfüllung der aktuellen Betriebsarbeit notwendigen Arbeitskraft dient und dazu regelmäßig sogar unentbehrlich und unaufschiebbar notwendig ist, grundsätzlich als eine wesentlich allein dem privaten Bereich zuzurechnende Verrichtung des Versicherten angesehen wird (Brackmann, a.a.O., Rdnr. 71 zu § 8 SGB 7; Kass. Kommentar, a.a.O., Rdnr. 72 zu § 8 SGB 7). Wann auf Wegen zu oder von einem vom Versicherten aufgesuchten Pausenort Versicherungsschutz besteht, kann dahinstehen. Denn der Kläger ist nicht auf einem solchen Weg, der mit dem Durchschreiten der Notausgangstür zum Flachdach endete, sondern während des Aufenthalts auf dem Flachdach verunglückt. Alle an diesem Ort im Zusammenhang mit den angegebenen Zwecken vorgenommenen Nebenverrichtungen/Wege sind ebenso wie das Lesen, Rauchen, "frische Luft einatmen” selbst grundsätzlich unversichert. Sie verlieren ihren privaten Charakter auch nicht allein dadurch, dass es sich bei dem vom Versicherten für ihre Vornahme ausgewählten Ort um einen vom Arbeitgeber dafür extra geschaffenen Pausenbereich innerhalb des Betriebsgebäudes (z.B. Kantine, Pausenraum) oder außerhalb davon handelt oder der Arbeitgeber die Benutzung der Örtlichkeit für derartige private Zwecke zumindest ausdrücklich oder stillschweigend duldet (BSG SozR 3–2200 § 548 Nr. 22; BSG SozR § 542 RVO a.F. Nr. 42; BSG, Urteil vom 29. Mai 1984 – 5a RKnU 3/83 –; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 75 zu § 8 SGB 7).

Allerdings kann für zur körperlichen und geistigen Erholung/Erfrischung während der Arbeitszeit vorgenommene Verrichtungen ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bejaht werden, wenn sie im Einzelfall unmittelbar wegen besonderer, über das normale, allgemein übliche Maß hinausgehender betrieblicher Umstände, z.B. besonders dursterregender oder schwerer oder langer kräfteraubender Arbeiten, erforderlich werden und den Zweck haben, einer dadurch bedingten erheblichen Schwächung der Arbeitskraft entgegenzuwirken und die aktuelle Betriebsarbeit fortsetzen zu können, und wenn sie außerdem die an sich notwendige betriebsbedingte Erholung in Art und/oder Umfang bzw. das Maß des "Betriebsdienlichen” nicht überschreiten (BSGE 16, 236; 39, 80; LSG NRW in NZA 1988, 520; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 82, 72 zu § 8 SGB 7; Kass. Kommentar, a.a.O., Rdnr. 123 a zu § 8 SGB 7). Auch für das Rauchen ist zumindest in der Vergangenheit unter besonderen Umständen ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft für die weitere Betriebsarbeit bejaht worden, was allerdings zunehmend kritisiert wird (s. Brackmann, a.a.O., Rdnr. 80 zu § 8 SGB 7). Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn besondere betriebliche Umstände, die für das Aufsuchen des Flachdachs zu den vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens angegebenen Zwecken unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft zur Fortsetzung der aktuellen Betriebsarbeit eine engere innere Beziehung zu der versicherten Tätigkeit herstellen könnten, sind insgesamt nicht feststellbar. Das gilt eindeutig für das nur anfangs erwähnte Lesen und auch für das Rauchen, von dem der Kläger selbst nie behauptet hat, dass es allein oder zumindest wesentlich auch anderen Zwecken als dem privaten Genuss gedient hat. Soweit im Gerichtsverfahren für das außerdem angeführte "frische Luft schnappen” ein engerer betrieblicher Zusammenhang mit der Begründung geltend gemacht worden ist, dass es sich nicht um die reguläre Mittagspause, sondern um eine der vom Arbeitgeber grundsätzlich gebilligten Zusatzpausen gehandelt habe und diese im konkreten Fall nicht nur zum Rauchen und zur allgemeinen Entspannung und Erholung, sondern auch deshalb genommen worden sei, weil der Kläger aufgrund vorangegangener besonders anstrengender Arbeit in jedem Fall auch der Frischluftzufuhr und Bewegung bedurft habe, um seine Betriebsarbeit noch "konzentriert” bis zur Mittagspause fortsetzen zu können, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, sondern im Gegenteil eher fernliegend. Zum einen stehen die zeitnah zum Unfallgeschehen gemachten Erstangaben des Klägers insbesondere in den Städtischen Kliniken Kassel entgegen, bei denen von alledem noch keine Rede war, ohne dass ersichtlich ist, dass der Kläger seinerzeit zu zuverlässigen Angaben körperlich und geistig nicht in der Lage war. Allein der Umstand, dass Anzeichen für eine Nahrungsaufnahme des Klägers auf dem Flachdach nicht gefunden wurden, besagt dabei auch nicht, dass es sich entgegen seinen Erstangaben tatsächlich gar nicht um die Mittagspause gehandelt haben kann, weil er diese Pause nicht zur Nahrungsaufnahme verwenden musste und im übrigen auch aufteilen, d.h. an verschiedenen Stellen verbringen konnte. Zum anderen ist nicht einsichtig, dass und warum der Kläger, der laut Auskunft des Arbeitgebers seine 45minütige Mittagspause üblicherweise zwischen 11.45 Uhr und 13.30 Uhr nahm und damit üblicherweise spätestens gegen 12.45 Uhr antrat, am Unfalltag etwa gegen 12.15 Uhr noch eine zusätzliche Pause von mindestens 10 Minuten genommen haben soll und schon gar nicht, dass er diese wegen vorangegangener besonders anstrengender Arbeiten dringend zur Frischluftzufuhr und Bewegung benötigte, um die ggf. in jedem Fall nur kurze Zeit bis zur Mittagspause noch weiterarbeiten zu können. Abgesehen davon, dass eine besondere körperliche und/oder geistige Erschöpfung des Klägers am Unfalltag kurz vor 12.20 Uhr nicht belegt ist, spricht neben den Erstangaben gegen die Richtigkeit des späten Vortrags des Klägers vor allem auch der ggf. kurz bevorstehende vom Kläger nach eigenem Ermessen bestimmbare, u.a. vorverlegbare Beginn der 45minütigen Mittagspause. Selbst wenn diese im Unfallzeitpunkt vom Kläger tatsächlich noch nicht angetreten gewesen sein sollte, ist es auch angesichts der zentralen Bedeutung, die dem Rauchen nach den ersten Angaben des Klägers sowie zuletzt auch im Termin vom 10. November 1999 offensichtlich zukam, wesentlich wahrscheinlicher, dass der Kläger, in dessen Büro nicht geraucht wurde, sich "deswegen” auch am Unfalltag kurz vor 12.20 Uhr auf das Dach begab, um wie auch sonst immer oder jedenfalls häufig allein oder mit anderen Kollegen "an der frischen Luft eine Zigarette zu rauchen”, und der Frischluftzufuhr einschließlich Bewegung als solcher dabei nur die Bedeutung eines zu vernachlässigenden Nebeneffekts zukam. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger sich eine evtl. nötige Frischluftzufuhr und Bewegung nicht auch in ausreichendem Maße in seinem Büro, dessen Fenster geöffnet werden konnten, hätte verschaffen können und das Hinaufsteigen zum Dach und insbesondere das Betreten des Dachs zu diesem Zweck jedenfalls das Maß des "Betriebsdienlichen” überschritten hätte. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang der zum Unfall führenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft lässt sich schon unabhängig davon nicht beweisen. Möglicherweise ist der Kläger zumindest in den Bereich der Absturzstelle/Plexiglaskuppel auch aus ganz anderen Gründen geraten, als sie für das Hinaufsteigen zum Flachdach im Verlaufe des Verfahrens genannt wurden, z.B. weil er eine irgendwie erweckte Neugier befriedigen wollte. Selbst wenn der Kläger sich nicht, wie seine Erstangaben in den S. K. K. vermuten lassen, in seiner Mittagspause zum Lesen und Rauchen auf oder an der Plexiglaskuppel niedergelassen hatte und dabei abstürzte, lassen sich zu dem unmittelbar dem Unfall vorausgehenden und ihn herbeiführenden Verhalten und die dafür maßgebenden Beweggründe ebenso wie zu den Gründen für das Aufsuchen des Flachdachs überhaupt jedenfalls auch keine positiven Feststellungen treffen, die einen ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen.

Versicherungsschutz für den den Umständen nach durch eine private Tätigkeit herbeigeführten Unfall des Klägers besteht auch nicht deshalb, weil durch diese Tätigkeit die versicherte Betriebstätigkeit nur geringfügig unterbrochen wurde. Wann eine nur geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zeitaufwandes für die gesamte Unterbrechung, der räumlichen Beziehung zum Arbeitsplatz und der Art der Erledigung zu beurteilen. Sie setzt regelmäßig voraus, dass sich der Versicherte von seiner unmittelbaren Arbeitsstelle nicht mehr als ganz geringfügig entfernt und die Unterbrechung auch zeitlich sehr geringfügig ist (Brackmann, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 8 SGB 7 m.w.N.). Im Falle des Klägers war schon die räumliche Entfernung von seinem Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des vom Kläger den Umständen nach eingeschlagenen Weges über Flur- und Treppenhausbereich nicht nur geringfügig. Hinsichtlich des besonders wichtigen Zeitfaktors ist festzustellen, dass ausgehend von dem ursprünglichen Vortrag des Klägers, es habe sich um die 45minütige Mittagspause gehandelt, von einer nur zeitlich geringfügigen Unterbrechung ebenfalls keine Rede sein kann. Auch wenn der Kläger inzwischen bestreitet, dass es sich um die reguläre Mittagspause gehandelt hat, ändert dies nichts daran, dass völlig ungewiss ist, wie lange die Unterbrechung bis zum Unfall schon angedauert hat und wie lange sie ohne den Unfall noch gedauert hätte. Soweit das SG von einer Unterbrechungsdauer von 10 bis 15 Min. ausgegangen ist, handelt es sich, wie das SG selbst eingeräumt hat, um eine reine Vermutung, die lediglich durch die Angaben des Klägers vor dem Senat am 10. November 1999 gestützt werden, dass er immer nur eine Zigarette auf dem Dach geraucht und dieses nach 8 bis 10 Minuten dann wieder verlassen habe. Außerdem ist eine Unterbrechung dieses zeitlichen Ausmaßes nach zutreffender Ansicht der Beklagten keineswegs mehr als geringfügig anzusehen (s. auch BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 – 2 RU 311/68–).

Der Versicherungsschutz lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass eine gefährliche Betriebseinrichtung – nämlich die auf dem Flachdach befindliche, den Umständen nach entweder nicht durchtrittssichere oder defekte Plexiglaskuppel – zu dem Unfall wesentlich beigetragen habe. Denn ein sog. Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren auch auf Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten erstreckt wird, ist nur für die See-Unfallversicherung (vgl. § 838 RVO) und die Binnenschiffahrt (vgl. § 552 RVO) vorgesehen. In der allgemeinen Unfallversicherung ist hierfür mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kein Raum. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist daher nicht, ob betriebliche Gefahren bei dem Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den während einer Arbeitspause oder sonstigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes (z.B. Explosion in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes während eines privaten Telefongesprächs) einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat. Wenn dagegen der Beschäftigte, wie hier der Kläger, erst durch eine private Tätigkeit auf betriebliche Einrichtungen und daraus möglicherweise resultierende besondere Gefahren stößt, besteht hingegen kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3–2200 § 548 Nr. 22; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 45, 46, 69 zu § 8 SGB 7). Bei seiner versicherten Tätigkeit wäre der Kläger den Gefahren der unmittelbaren Unfallstelle nicht ausgesetzt gewesen. Diese war keine Mitursache des Unfalls, sondern bot dem Kläger nur die Gelegenheit, sich aus privaten oder jedenfalls ungeklärten Gründen an die Unfallstelle zu begeben; sie war lediglich eine sog. Gelegenheitsursache (s. dazu auch BSG, Urteile vom 5. Februar 1980 – 2 RU 75/95 – und 15. Juni 1976 – 2 RU 135/75 –).

Dass für Unfälle aufgrund privater Tätigkeiten bei ursächlichem Mitwirken von betrieblichen Gefahren und Einrichtungen etwas anderes gilt, wenn sie sich innerhalb einer berechtigten Arbeitsunterbrechung, d.h. in Pausen (Regelpausen, Verschnaufpausen, Pausen infolge betrieblicher Störungen) beim Pausenaufenthalt im Arbeitsbereich oder an einer anderen zu pausengerechten Erholungszwecken aufgesuchten Stelle (z.B. Kantine, Pausenraum, Freigelände) eintreten (so möglicherweise Kass. Kommentar, a.a.O., s. Rdnrn. 94, 74, 47, 58) oder sich gar an einem Ort ereignen, der, wie hier das Flachdach, auch ohne gut lesbares Notausgangsschild für jeden erkennbar nicht zur Pausengestaltung eingerichtet und bestimmt ist und dessen Benutzung zu privaten Zwecken, insbesondere zum Rauchen, allenfalls stillschweigend geduldet wird, ist zumindest der o.a. Rechtsprechung nicht zu entnehmen (s. auch Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 75, 76, 78 und das in der Revision befindliche Urteil des Senats vom 3. Februar 1999 – L 3 U 1028/98 –). Ob in Fällen, in denen der Versicherte aus besonderen betrieblichen Gründen seine Arbeitspause gerade im Bereich der späteren Unglücksstelle verbracht hat bzw. verbringen musste, Versicherungsschutz besteht, wenn sich bei der privaten Pausengestaltung an dieser Stelle unter Mitwirkung von besonderen (Betriebs)Gefahren ein Unfall ereignet, kann dahinstehen, da für einen solchen Sachverhalt hier nichts ersichtlich ist. Vielmehr stand es dem Kläger allgemein und auch am Unfalltag frei, wo und wie er seine Mittagspause oder auch eine sonstige zusätzliche Arbeitspause verbrachte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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