Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 254/82
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3/8 Kr 113/87
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin, eine englische Unternehmung, unterhält seit 1. Januar 1980 eine Betriebsstätte in Form eines Warenlagers, das sich ausschließlich mit der Durchführung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen gegenüber der Beschaffungsstelle der der NATO angehörigen in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika (AAFES E.) befaßt. Die Geschäfts- und Lagerräume befinden sich in M.-W ... Diese deutsche Niederlassung ist nicht im Handelsregister eingetragen und hat keine eigene Rechtsform.
Grundlage der Vertragsbeziehungen mit AAFES Europe ist ein zwischen dem H. AAFES, E. S. C. B., Procurement Management Office, M., und W. C. Shops, Abteilung der W. Marketing Ltd., abgeschlossener Vertrag vom 25. Mai 1979. Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Aufträgen und der Wiederverkauf von Gebrauchsgütern in Militäreinrichtungen, vorwiegend Porzellan, Glas und ähnliche Artikel. Nach den Sonderbestimmungen über Geschäftsbesorgungsverträge gewährt AAFES E. dem Geschäftsbesorger die Befugnis, im Rahmen des in einer Übersicht beschriebenen Umfangs in militärischen Einrichtungen oder Gebäuden tätig zu werden zum Zwecke des Verkaufs von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen, die in einer anliegenden Preisliste enumerativ aufgeführt sind.
Von dem Geschäftsbesorger, der Klägerin, werden im Namen und für Rechnung von AAFES E. Zahlungen vereinnahmt und gehen im Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden in das Eigentum von AAFES Europe über. AAFES E. verpflichtet sich in dem Vertrag, dem Geschäftsbesorger eine Vergütung in Höhe des in der Vergütungsregelung festgelegten Prozentsatzes aller nach diesem Vertrag getätigten Verkäufe zu zahlen. Der Geschäftsbesorger hat ferner eine ausreichende Zahl von geschultem, qualifiziertem Personal zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung dieses Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag regelt hierzu weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Die Dienste des Geschäftsbesorgers schließen die Lagerhaltung, das Ausstellen und den Verkauf – als Handverkauf oder Bestellverkauf – der in der W. Army and Airforce E. S. E.-Einzelhandelspreisliste aufgeführten Waren ein.
Entsprechend diesen vertraglichen Bestimmungen ist die Klägerin verfahren und hat Verkaufspersonal für AAFES E.-Verkaufsstellen eingestellt, überwiegend Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Einstellung und Betreuung erfolgten von der Geschäftsstelle des Warenlagers, die Bezahlung wird unmittelbar von England aus mit Dollar-Schecks vorgenommen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1982 zeigte die Klägerin der Beklagten diesen Sachverhalt an und bat um Überprüfung der Sozialversicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 forderte die Beklagte nach rechtlicher Überprüfung für die Zeit vom 1. April 1981 bis zum 30. Juni 1982 Beiträge zur Krankenversicherung, der Rentenversicherung der Angestellten und der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 28.504,80 DM für die von der Klägerin in diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer innen B. R., G. C., J. B., R. V., A. M., J. S., L. S., D. M., A. J. und N. T ... Hierbei handelte es sich um Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Diese im Kassenbezirk der AOK für Frankfurt am Main und den Main-Taunus-Kreis als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmerinnen, so die Begründung des Bescheides, seien versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Die angesprochenen Arbeitnehmerinnen seien zwar Angehörige von Mitgliedern der NATO-Truppe, aber nicht bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge, sondern bei einem Wirtschaftsunternehmen beschäftigt. Damit scheide die Anwendbarkeit des Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut aus. Diese Auffassung habe auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestätigt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht werde vom Territorialitätsprinzip beherrscht, d.h. grundsätzlich unterlägen alle Beschäftigungsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschäftigten oder des Arbeitgebers den Normen des deutschen Sozialversicherungsrechts.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. August 1982 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1982, zugestellt am 21. September 1982, zurückwies.
Am 21. Oktober 1982 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben.
Als Anlagen zur Klageschrift hat sie die einzelnen Verträge zwischen ihr und AAFES E. vorgelegt. Das SG hat zunächst die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Ferner hat das SG E. A., S. B., J. B., J. L., A. M., J. S., T. H., D. P. und K. S. sowie die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Landesversicherungsanstalt Hessen beigeladen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 1986 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte verlange zu Recht Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Tatsache, daß die Beschäftigten US-Staatsbürgerinnen seien, schließe die Versicherungs- und Beitragspflicht nach deutschem Recht nicht aus. Es gelte alleine das Territorialitätsprinzip. Dieses Prinzip werde nicht durch zwischen- oder überstaatliche Kollisionsnormen außer Kraft gesetzt. Zwar führe die Klägerin ein privates Unternehmen mit Firmensitz im Ausland. Sie setze jedoch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze ein. Auf einen Sonderstatus nach den Stationierungsverträgen, insbesondere nach Art. 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut könne sich die Klägerin nicht berufen. Aus Art. 13 des Zusatzabkommens folge nichts anderes. Die Regelung solle lediglich verhindern, daß die unter das NATO-Truppenstatut fallenden Personen, weil sie im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dienst versähen, auch der deutschen Sozialversicherungspflicht unterworfen seien. Damit solle aber nicht die Geltung des deutschen Sozialversicherungsrechts für Tätigkeiten, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften ausgeübt würden, ausgeschlossen werden. Bei der Tätigkeit in den PX-Geschäften handele es sich aber um solche außerdienstliche Tätigkeiten. Diese hätten mit der Truppenverwaltung nichts zu tun. Sie dienten lediglich wirtschaftlichen Belangen. Der zwischen der Klägerin und der AAFES E. abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ändere an der Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nichts. Zwar ergebe sich aus dem Vertrag, daß sich die Klägerin beim Betrieb der PX-Geschäfte in vielfacher Hinsicht den Vorstellungen der AAFES E. unterwerfen müsse. Dennoch verbleibe ihr im Verhältnis zu den in den PX-Geschäften Beschäftigten ein so weitgehender Spielraum von Dispositionsmöglichkeiten und Eigenverantwortlichkeit, daß sie in der Lage sei, die Position der Arbeitgeberin auch tatsächlich auszufüllen. Sie über das Direktionsrecht aus, habe im einzelnen die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt, die Vertragsdauer, die zeitliche Lage des Dienstes im Rahmen der Öffnungszeiten und auch weitere Einzelheiten regelmäßig selbst zu bestimmen.
Gegen dieses durch Empfangsbekenntnis am 5. Januar 1987 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 5. Februar 1987 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangen ist.
Für die Beigeladenen J. B., A. J., B. R., N. T., A. M., J. S. und R. V. liegen Verzichtserklärungen wegen unterbliebener Beteiligung im Verwaltungsverfahren vor.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im wesentlichen aus, bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des betroffenen Personenkreises sei vom NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auszugehen. Hierbei handele es sich um höherrangiges internationales Recht. Dieses sei für die Bundesrepublik Deutschland bindend. Nach Art. 13 des Zusatzabkommens ergebe sich, daß zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht anwendbar seien. Etwas anderes sei nicht ausdrücklich geregelt. Die Art der Beschäftigung habe keinen Einfluß auf die Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger. Dies ergebe sich aus Art. 9 Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts. Die angesprochenen Angehörigen kämen, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, aus der Natur der Sache heraus weder auf der Beitragsseite noch auf der Leistungsseite mit dem nationalen Sozialversicherungsrecht in Berührung. Ihrer Erwähnung hätte es also nicht bedurft. Erst für den Fall der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses durch diesen Personenkreis komme Art. 13 des Zusatzabkommens Bedeutung zu.
Art. 13 könne also für Angehörige nur in den Fällen Bedeutung erlangen, wenn die Person ein zivilrechtlich zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis außerhalb des NATO-Bereichs begründe. Würde das Beschäftigungsverhältnis zur Truppe im Sinne eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet werden, wäre die Erwähnung der "Angehörigen” überflüssig, da der Status als Angehöriger schon durch den Status als Mitglied des zivilen Gefolges oder der Truppe überlagert würde. Nach Art. 3 Abs. 6 des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und England werde das Exemtionsgebot des Art. 13 des Zusatzabkommens ausdrücklich beseitigt, soweit es sich um eine Truppe des Vereinigten Königreichs und deren ziviles Gefolge handele. Die Aufnahme einer derartigen Klausel in dieses Sozialversicherungsabkommen zeige, daß von den Abkommensparteien der Charakter des Art. 13 als zwingende, das nationale Sozialversicherungsrecht verdrängende Norm gesehen und anerkannt werde, und die Aufnahme einer derartigen Klausel in das Sozialversicherungsabkommen für nötig gehalten worden sei. Eine gleichgeartete Klausel enthalte das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1986 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1982 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen ebenfalls (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des weiteren Akteninhalts wird auf die Streitakten und die Beitragsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch ohne Anwesenheit der nicht erschienenen oder vertretenen Beteiligten entscheiden, da in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die zulässige Berufung (§§ 143, 145, 151 Abs. 1 und 2 SGG) ist nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des SG folgt aus § 57 Abs. 3 SGG. Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist nach dieser Vorschrift örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat ihren Sitz in B., S.-on T., E ... Bei der Niederlassung in Deutschland handelt es sich lediglich um ein Auslieferungslager in M.-W., nicht um eine Zweigniederlassung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Auskunft des Amtsgerichts G.-G. vom 10. Oktober 1983 ist die Firma nicht im Handelsregister eingetragen. An diesen Verhältnissen hat sich auch bis heute nichts verändert, wie dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist.
Die Klage ist nicht begründet, wie das SG zu Recht entschieden hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1982 war nicht aufzuheben, denn er ist rechtmäßig. Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht für den streitigen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Angestelltenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit für die Beigeladenen zu 3. bis 12.
Der angefochtene Beitragsbescheid ist zunächst nicht deshalb unwirksam und aufzuheben, weil es die Beklagte im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die Beigeladenen zu 3. bis 12. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB 10) zu beteiligen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser nach der genannten Vorschrift auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Ein Bescheid über die Versicherungspflicht hat, wenn der Bescheid, wie hier, gegenüber der Arbeitgeberin ergeht und die Versicherungspflicht von Beschäftigten feststellt für diese rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10. Die Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn Verwaltungsverfahren den Erlaß feststellender Verwaltungsakte zum Ziele haben, sofern die Verwaltungsakte die Rechtsstellung Dritter dergestalt berühren, daß diese in einem anschließenden Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juni 1983 – 12 RK 73/82 – in SozR 1300 § 12 SGB 10 Nr. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ist entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10 die Hinzuziehung eines Dritten zum Verwaltungsverfahren unterblieben, kann sie grundsätzlich nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden, womit der ursprüngliche Fehler des Verwaltungsverfahrens geheilt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 SGB 10). Eine Heilung erfolgt grundsätzlich nicht schon dadurch, daß Dritte später zum Gerichtsverfahren notwendig beigeladen werden. Anders als bei der notwendigen Beiladung, die stets von Amts wegen zu erfolgen hat, ist die Verwaltungsbehörde zu der Hinzuziehung eines Dritten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10 aber nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Dritte soll nämlich selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verwaltungsverfahren teilnehmen möchte. Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt voraus, daß der Dritte Kenntnis von dem Verwaltungsverfahren hat. Um sicherzustellen, daß er diese Kenntnis auch erlangt, hat ihn die Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB 10 von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen, soweit er ihr bekannt ist. Da die Beigeladenen zu 3. bis 12. in dem von der Beitragsforderung erfaßten Zeitraum noch in Deutschland erreichbar waren, hätte die Beklagte diese von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzen müssen. Die Unterlassung der Benachrichtigung stellt grundsätzlich einen Fehler des Verwaltungsverfahrens dar, der, solange nicht feststeht, daß der Dritte sein Antragsrecht nicht ausüben will, ebenso schwer wiegt wie die unterbliebene Hinzuziehung eines Dritten, der einen Beteiligungsantrag gestellt hat (BSG, Urteil vom 22. Juni 1983, a.a.O.). Gleichwohl ist der Beitragsbescheid nicht wegen der verfahrensrechtlichen Versäumnisse aufzuheben. Gibt der zu beteiligende Dritte eindeutig zu erkennen, daß er kein Interesse an einer Teilnahme am Verwaltungsverfahren hat, so kann ihm die Beteiligtenstellung nicht aufgedrängt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich erst während des gerichtlichen Verfahrens, wie hier, herausstellt, daß der Dritte von der Verwaltungsbehörde nicht über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens unterrichtet wurde. In diesem Falle ist er gerichtlich zu befragen, ob er eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens unter seiner Beteiligung beantragt. Dies ist im Berufungsverfahren geschehen. Die Beigeladenen B., J., R., T. V., M. und S. haben mit schriftlichen bzw. zu Protokoll gegebenen Erklärungen auf ihre Beteiligung verzichtet. Für die übrigen Beigeladenen liegen keine Verzichtserklärungen vor. Aber auch hinsichtlich dieser weiteren Beigeladenen ist der Beitragsbescheid nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar ist eine nachträgliche Befragung im gerichtlichen Verfahren wegen des unbekannten Aufenthaltsorts nicht mehr möglich. Unter besonderer Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts wäre jedoch ein anderes Ergebnis nicht zu erwarten, so daß das Verwaltungsverfahren unnötig wiederholt werden müßte. Der Senat ist davon überzeugt, daß die unterbliebene Benachrichtigung für die Unterlassung der Beteiligung nicht ursächlich geworden ist. Die übrigen Beigeladenen hielten sich nur vorübergehend in Deutschland auf und hatten ersichtlich an der Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Positionen keinerlei Interesse. Sie waren amerikanische Staatsbürgerinnen und über ihre Ehegatten, US-Soldaten, sozial abgesichert. Da sie ersichtlich nicht in deutsche Lebensumstände integriert waren, hätten sie sich am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt.
Die Bescheide waren schließlich nicht deshalb aufzuheben, weil die Klägerin als ausländische juristische Person der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Vielmehr ist die Klägerin, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (vgl. Kissel, GVG, § 20 Rdnr. 10 und BSG, Urteil vom 26. November 1985 – 12 RK 40/83 – in SozR 6180 Art. 73 NATO-TrStatZAbk Nr. 1). Im übrigen hat die Klägerin selbst die deutschen Gerichte angerufen und damit auf etwaige Einwände gegen das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit verzichtet (BSG, a.a.O.).
Die Beklagte war schließlich befugt, der Klägerin gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Klägerin ist ein privates Unternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat, welches jedoch im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer auf deutschem Territorium beschäftigt. Nach § 30 Abs. 1 SGB 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs zwar nur für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach Abs. 2 der Vorschrift bleiben aber abweichendes Recht der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs sowie Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Nach § 3 SGB 4 gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht wird vom Territorialprinzip beherrscht. Ihm unterliegen grundsätzlich die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten oder des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 31. Juli 1969 – 4 RJ 211/68 –).
Die Klägerin genießt nach den Stationierungsverträgen auch keinen Sonderstatus für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere nicht nach Art. 71 und 72 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA), (BGBl. 61, II, S. 1218 ff). Die Vorschriften sind durch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden (Gesetz vom 18. August 1961 – BGBl. II, S. 1983). Die Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 ZA sind von vornherein nicht erfüllt, da es sich bei der Klägerin nicht um eine nichtdeutsche Organisation nichtwirtschaftlichen Charakters handelt, die wie ein Bestandteil der Truppe angesehen und behandelt wird. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 ZA sind ebenfalls nicht erfüllt. Bei der Klägerin handelt es sich zwar um ein nichtdeutsches Unternehmen wirtschaftlichen Charakters, es ist aber nicht in dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl. II, S. 1313, 1350) als solches besonders aufgeführt. Dies räumt die Klägerin selbst ein. Einen Aufnahmeantrag hat sie ebenfalls nicht gestellt (Art. 72 Abs. 4 ZA).
Auch Art. XVI des NATO-Truppenstatuts (vgl. Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages) vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 (BGBl. II, S. 1183) ist hier nicht anwendbar. Der Artikel bestimmt, daß alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt werden. Soweit dies nicht gelingt, soll, wenn das Abkommen nicht etwas anderes vorsieht, der Nordatlantik-Rat angerufen werden. Bei der Entscheidung im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin handelt es sich aber nicht um Streitentscheidungen zwischen den Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts. Diese sind an dem anhängigen Rechtsstreit nicht beteiligt. Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist auf deutscher Seite die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte vertritt weder die Bundesrepublik Deutschland noch ist sie eine politische Untergliederung derselben, sondern eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Vertragspartei auf der amerikanischen Seite sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Als englisches Privatunternehmen hat die Klägerin eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Position.
Die Befugnis der Beklagten zum Erlaß des angefochtenen Beitragsbescheides scheitert im übrigen auch nicht an der Organisationsgewalt, die dem Stationierungsstaat (hier den USA) im Rahmen seiner Stationierungsrechte über bestimmte Personen zusteht. Der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind nur Organisationsakte der USA durch die ein beamtenrechtliches oder arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. ihren Streitkräften selbst begründet wird. Diesen Hoheitsakten gleichgestellt sind nur Einstellungsentscheidungen von Unternehmen nichtwirtschaftlicher Art im Sinne von Art. 71 Abs. 5 ZA (BAGE 46, 107 und BSG, Urteil vom 26. November 1985, a.a.O.). An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn Arbeitnehmer von der Klägerin bei der AAFES E. im Bereich der US-Armee eingesetzt werden. Die AAFES E. ist zwar Bestandteil der Truppe nach Teil I Abs. 4 a II des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen zu Art. 1 Abs. 1 a NATO-Truppenstatut (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. August 1980 – 10 RKg 5/89 – in SozR 3–6180 Art. 13 NATO-TrStatZAbk Nr. 1). Alleine mit einem derartigen Einsatz werden die Beigeladenen aber nicht zu Arbeitskräften der amerikanischen Streitkräfte selbst. Der Stationierungsstaat entscheidet nur darüber, welche Art von Kräften er zu welchen Diensten für seine Streitkräfte benötigt und wie diese eingesetzt werden sollen, nicht aber darüber, welche rechtlichen Folgen sich daraus für diese nach deutschem Sozialversicherungsrecht ergeben (BSG, Urteil vom 26. November 1985, a.a.O.).
Die angefochtenen Bescheide sind auch im übrigen rechtmäßig, denn die Beigeladenen zu 3. bis 12. waren in dem streitigen Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Angestelltenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit versichert (§§ 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung –RVO–, 2 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz –AVG–, 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz –AFG–). Als Arbeitgeberin hat die Klägerin die in der Höhe unstreitigen Beiträge zu entrichten (§§ 380, 381 Abs. 1 Satz 1, 393 Abs. 1 Satz 1 RVO, 176 Abs. 1 Satz 2, 172 Abs. 1 AFG, §§ 112 Abs. 4 a, 118 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1, 121 Abs. 2 Satz 1 AVG, jeweils in den zum streitigen Zeitpunkt geltenden Fassungen).
Die Vorschriften sind anwendbar, da die Beigeladenen zu 3. bis 12. eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausübten (§ 3 Nr. 1 SGB 4). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB 4 die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Beigeladenen zu 3. bis 12. standen in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin als Verkäuferinnen von W. Glas- und Keramikartikeln in AAFES-Läden im Raum F ... Sie waren eingesetzt bei PX-Läden im Stadtgebiet und am R. M.-F ... Dies steht fest nach den vorgelegten Personalfragebögen und den Angaben der Klägerin selbst.
Der Vorbehalt abweichender Regelungen gemäß § 6 SGB 4 greift nicht ein. Hiernach bleiben Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die von den §§ 3 bis 5 abweichen, unberührt. Hierzu zählt auch Art. 13 Abs. 1 ZA. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden nach dieser Regelung zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, daß in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Aus Art. 13 ZA folgt nicht, daß die Beigeladenen zu 3. bis 12. nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Zwar handelt es sich bei den Beigeladenen zu 3. bis 12. um Angehörige von Mitgliedern der Truppe, da diese Ehefrauen von amerikanischen Soldaten sind oder waren. Alleine deshalb entfällt aber nicht bereits die Versicherungspflicht. Das NATO-Truppenstatut ist als multilaterales Abkommen die rechtliche Grundlage dafür, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können. Im Bereich der Steuern gilt gemäß Art. X Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts der Grundsatz der Nichtbesteuerung der Mitglieder einer Truppe durch den Aufnahmestaat während ihres Aufenthalts in dieser Eigenschaft. Zu diesem Zweck wird u.a. fingiert, daß während solcher Aufenthalte ein steuerrechtlich verwertbarer Wohnsitz oder Aufenthalt nicht begründet wird. Dies gilt nach Art. X Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts aber nicht für solche Mitglieder einer Truppe, die Staatsangehörige eines Aufnahmestaates sind, und schließt im übrigen auch die Besteuerung gewinnbringender Tätigkeiten im Aufnahmestaat außerhalb der Tätigkeit in der Eigenschaft als Mitglied der Truppe nicht aus (Art. X Abs. 2 NATO-Truppenstatut). Die Regelung läßt deutlich werden, daß selbst bei den ausländischen Mitgliedern einer Truppe nicht schlechthin, sondern nur in bezug auf die Tätigkeit in dieser Eigenschaft das Abgabenrecht des Aufnahmestaates außer Anwendung bleiben soll (für die Angehörigen vgl. Art. 68 Abs. 4 ZA). In diesem Sinne ist auch Art. 13 ZA auszulegen. Auch hier beschränkt sich die Nichtanwendung der zwischenstaatlichen Abkommen und der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf den von der Entsendung als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges und als Angehöriger erfaßten Bereich. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie aus Abs. 2 ZA. Denn hiernach bleiben, wie bereits dargelegt, Rechte und Pflichten aus einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet, die sich auf den Bereich der sozialen Sicherheit beziehen, unberührt; bestehende Versicherungsverhältnisse können fortgesetzt und Rechte daraus geltend gemacht werden; ferner bleiben auch die während der Entsendung aus einer Betätigung als Arbeitgeber entstehenden Pflichten unberührt. Eine Regelung des Inhalts, daß auf private Beschäftigungen neben der im Rahmen der Entsendung auszuübenden Tätigkeit die in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit anzuwenden sind, ist im ZA deshalb nicht enthalten, weil die Vertragspartner mit solchen Fällen in nennenswertem Umfang weder rechneten noch rechnen konnten. Die zuvor erwähnten Regelungen des ZA lassen aber deutlich erkennen, daß die Nichtanwendung der in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf die Rechtsstellung und Tätigkeit als nach dem NATO-Truppenstatut entsandtes Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger beschränkt sein soll. Für Inlandsbeschäftigungen bei privaten Arbeitgebern, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, die nicht im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 72 ZA aufgeführt sind, gelten demzufolge auch für die in Art. 13 ZA genannten Personen die deutschen Rechtsvorschriften über Sozialversicherungspflicht (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 – 8 RKg 3/77 – in SozR 6180 zu Art. 13 ZA Nr. 1 und Anm. von Höhn in DAngVers 79, 166). Art. 13 ZA stellt die Grundregel dar, nach welcher sich die sozialen Rechte und Pflichten der Truppenangehörigen zu richten haben. Außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder zu den Angehörigen der Streitkräfte begründete rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder sonstigen sozialen Sicherheitssystemen können dagegen bestehen. Art. 13 Abs. 1 ZA ist dahingehend auszulegen, daß auf die Mitglieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nur dann, aber immer auch dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder bestehen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden (BSG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 10 RKg 21/88 – in SozR 6180 Art. 13 NATO-TrStatZAbk Nr. 6).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Befugnis der Stationierungsstreitkräfte zur Erteilung eines sog. SOFA-Stempels, der zum Teil auch in den Pässen der Beigeladenen zu 3. bis 12. eingetragen war. Unabhängig davon, daß diese Eintragung nach Art. III Abs. 3 NATO-Truppenstatut anderen Zwecken dient, ist sie für die Beklagte und für die deutschen Gerichte nicht verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1985, a.a.O.).
Art. 13 Abs. 1 ZA schließt im übrigen nicht deshalb die Versicherungspflicht der deutschen Sozialversicherung aus, weil die Beigeladenen zu 3. bis 12. aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Klägerin für AAFES E. etwa selbst zum zivilen Gefolge gehörten. Zum zivilen Gefolge gehört nach der Bezugsbestimmung in Art. I Abs. 1 b NATO-Truppenstatut, das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich um Personen handelt, die im Stationierungsland nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar hatten die Beigeladenen zu 3. bis 12. im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, was aus Art. 7 ZA folgt. Hiernach bleiben bei der Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung Zeiten unberücksichtigt, die sich u.a. auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat. Zumindest hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft greift diese Regelung ein. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der AAFES E. auch um einen Bestandteil der Truppe. Entscheidend ist aber, daß die Beigeladenen zu 3. bis 12. bei der Klägerin und nicht bei der Truppe selbst beschäftigt waren. Diese Differenzierung wird auch nach dem ZA selbst nicht aufgehoben. Dies folgt aus Art. 72 Abs. 5 a ZA. Hiernach werden (nur) Angestellten von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe dieses Artikels genießen, wenn sie ausschließlich für derartige Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, es sei denn, daß der Entsendestaat sie ihnen beschränkt. Selbst diese Personen zählen somit noch nicht zum zivilen Gefolge selbst. Hieraus ergibt sich weiter, daß die Beigeladenen zu 3. bis 12. aufgrund der Beschäftigungen bei der Klägerin erst recht noch nicht zum zivilen Gefolge zu rechnen sind.
Die Versicherungspflicht entfällt schließlich nicht gemäß § 5 Abs. 1 SGB 4. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nach dieser Regelung nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. II, S. 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 83). Wird eine Person im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt, in den sie von ihrem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates von dort entsandt wurde, so gelten nach dieser Regelung dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre sie noch in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt, selbst wenn der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung hat. Die Anwendung der Vorschriften des SGB und der internationalen Verträge über die Einstrahlung ausländischen Rechts ist durch die Stationierungsverträge nur insoweit ausgeschlossen worden, als Bestimmungen der letzteren wirksam werden (BSGE 52, 210). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind aber nicht erfüllt. Nach Art. 4 3. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 21. Juni 1978 (BGBl. 1979 II, S. 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 86) findet Art. 6 Abs. 2 des Abkommens Anwendung nur auf eine Person, die im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, wenn die Entsendung nicht auf Dauer vorgesehen ist und dieses sich aus einem Vertrag oder einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers ergibt. In den Fällen der Beigeladenen zu 3. bis 12. wurde das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin, einer englischen Firma, weder in England noch in den Vereinigten Staaten von Amerika begründet, sondern erst in der Bundesrepublik Deutschland nach der Einreise der Beigeladenen zu 3. bis 12. als Angehörige von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Personalfragebögen.
Dem Argument der Klägerin, es hätte eine Regelung wie Art. 13 ZA bei der von der Beklagten zugrunde gelegten Auslegung der Vorschrift nicht bedurft, kann der Senat nicht folgen. Art. 13 ZA bezieht sich nicht lediglich auf die Versicherungspflicht, sondern auf alle geltenden sozialrechtlichen Regelungen, also auch auf solche, die eine Versicherung nicht voraussetzen. Dies zeigt sich ganz deutlich an der umfangreichen Rechtsprechung zum Kindergeld- und Erziehungsgeldrecht. Die Vorschrift ist jedoch einheitlich auszulegen, unabhängig davon, ob dies für die Betroffenen im Einzelfall günstig oder ungünstig sein mag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin, eine englische Unternehmung, unterhält seit 1. Januar 1980 eine Betriebsstätte in Form eines Warenlagers, das sich ausschließlich mit der Durchführung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen gegenüber der Beschaffungsstelle der der NATO angehörigen in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika (AAFES E.) befaßt. Die Geschäfts- und Lagerräume befinden sich in M.-W ... Diese deutsche Niederlassung ist nicht im Handelsregister eingetragen und hat keine eigene Rechtsform.
Grundlage der Vertragsbeziehungen mit AAFES Europe ist ein zwischen dem H. AAFES, E. S. C. B., Procurement Management Office, M., und W. C. Shops, Abteilung der W. Marketing Ltd., abgeschlossener Vertrag vom 25. Mai 1979. Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung von Aufträgen und der Wiederverkauf von Gebrauchsgütern in Militäreinrichtungen, vorwiegend Porzellan, Glas und ähnliche Artikel. Nach den Sonderbestimmungen über Geschäftsbesorgungsverträge gewährt AAFES E. dem Geschäftsbesorger die Befugnis, im Rahmen des in einer Übersicht beschriebenen Umfangs in militärischen Einrichtungen oder Gebäuden tätig zu werden zum Zwecke des Verkaufs von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen, die in einer anliegenden Preisliste enumerativ aufgeführt sind.
Von dem Geschäftsbesorger, der Klägerin, werden im Namen und für Rechnung von AAFES E. Zahlungen vereinnahmt und gehen im Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden in das Eigentum von AAFES Europe über. AAFES E. verpflichtet sich in dem Vertrag, dem Geschäftsbesorger eine Vergütung in Höhe des in der Vergütungsregelung festgelegten Prozentsatzes aller nach diesem Vertrag getätigten Verkäufe zu zahlen. Der Geschäftsbesorger hat ferner eine ausreichende Zahl von geschultem, qualifiziertem Personal zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung dieses Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag regelt hierzu weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Die Dienste des Geschäftsbesorgers schließen die Lagerhaltung, das Ausstellen und den Verkauf – als Handverkauf oder Bestellverkauf – der in der W. Army and Airforce E. S. E.-Einzelhandelspreisliste aufgeführten Waren ein.
Entsprechend diesen vertraglichen Bestimmungen ist die Klägerin verfahren und hat Verkaufspersonal für AAFES E.-Verkaufsstellen eingestellt, überwiegend Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Einstellung und Betreuung erfolgten von der Geschäftsstelle des Warenlagers, die Bezahlung wird unmittelbar von England aus mit Dollar-Schecks vorgenommen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1982 zeigte die Klägerin der Beklagten diesen Sachverhalt an und bat um Überprüfung der Sozialversicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 forderte die Beklagte nach rechtlicher Überprüfung für die Zeit vom 1. April 1981 bis zum 30. Juni 1982 Beiträge zur Krankenversicherung, der Rentenversicherung der Angestellten und der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von insgesamt 28.504,80 DM für die von der Klägerin in diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer innen B. R., G. C., J. B., R. V., A. M., J. S., L. S., D. M., A. J. und N. T ... Hierbei handelte es sich um Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Diese im Kassenbezirk der AOK für Frankfurt am Main und den Main-Taunus-Kreis als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmerinnen, so die Begründung des Bescheides, seien versicherungspflichtig zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. Die angesprochenen Arbeitnehmerinnen seien zwar Angehörige von Mitgliedern der NATO-Truppe, aber nicht bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge, sondern bei einem Wirtschaftsunternehmen beschäftigt. Damit scheide die Anwendbarkeit des Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut aus. Diese Auffassung habe auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestätigt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht werde vom Territorialitätsprinzip beherrscht, d.h. grundsätzlich unterlägen alle Beschäftigungsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschäftigten oder des Arbeitgebers den Normen des deutschen Sozialversicherungsrechts.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. August 1982 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1982, zugestellt am 21. September 1982, zurückwies.
Am 21. Oktober 1982 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben.
Als Anlagen zur Klageschrift hat sie die einzelnen Verträge zwischen ihr und AAFES E. vorgelegt. Das SG hat zunächst die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Ferner hat das SG E. A., S. B., J. B., J. L., A. M., J. S., T. H., D. P. und K. S. sowie die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Landesversicherungsanstalt Hessen beigeladen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 1986 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte verlange zu Recht Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Tatsache, daß die Beschäftigten US-Staatsbürgerinnen seien, schließe die Versicherungs- und Beitragspflicht nach deutschem Recht nicht aus. Es gelte alleine das Territorialitätsprinzip. Dieses Prinzip werde nicht durch zwischen- oder überstaatliche Kollisionsnormen außer Kraft gesetzt. Zwar führe die Klägerin ein privates Unternehmen mit Firmensitz im Ausland. Sie setze jedoch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze ein. Auf einen Sonderstatus nach den Stationierungsverträgen, insbesondere nach Art. 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut könne sich die Klägerin nicht berufen. Aus Art. 13 des Zusatzabkommens folge nichts anderes. Die Regelung solle lediglich verhindern, daß die unter das NATO-Truppenstatut fallenden Personen, weil sie im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dienst versähen, auch der deutschen Sozialversicherungspflicht unterworfen seien. Damit solle aber nicht die Geltung des deutschen Sozialversicherungsrechts für Tätigkeiten, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften ausgeübt würden, ausgeschlossen werden. Bei der Tätigkeit in den PX-Geschäften handele es sich aber um solche außerdienstliche Tätigkeiten. Diese hätten mit der Truppenverwaltung nichts zu tun. Sie dienten lediglich wirtschaftlichen Belangen. Der zwischen der Klägerin und der AAFES E. abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ändere an der Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nichts. Zwar ergebe sich aus dem Vertrag, daß sich die Klägerin beim Betrieb der PX-Geschäfte in vielfacher Hinsicht den Vorstellungen der AAFES E. unterwerfen müsse. Dennoch verbleibe ihr im Verhältnis zu den in den PX-Geschäften Beschäftigten ein so weitgehender Spielraum von Dispositionsmöglichkeiten und Eigenverantwortlichkeit, daß sie in der Lage sei, die Position der Arbeitgeberin auch tatsächlich auszufüllen. Sie über das Direktionsrecht aus, habe im einzelnen die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt, die Vertragsdauer, die zeitliche Lage des Dienstes im Rahmen der Öffnungszeiten und auch weitere Einzelheiten regelmäßig selbst zu bestimmen.
Gegen dieses durch Empfangsbekenntnis am 5. Januar 1987 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 5. Februar 1987 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangen ist.
Für die Beigeladenen J. B., A. J., B. R., N. T., A. M., J. S. und R. V. liegen Verzichtserklärungen wegen unterbliebener Beteiligung im Verwaltungsverfahren vor.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im wesentlichen aus, bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des betroffenen Personenkreises sei vom NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auszugehen. Hierbei handele es sich um höherrangiges internationales Recht. Dieses sei für die Bundesrepublik Deutschland bindend. Nach Art. 13 des Zusatzabkommens ergebe sich, daß zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht anwendbar seien. Etwas anderes sei nicht ausdrücklich geregelt. Die Art der Beschäftigung habe keinen Einfluß auf die Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger. Dies ergebe sich aus Art. 9 Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts. Die angesprochenen Angehörigen kämen, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, aus der Natur der Sache heraus weder auf der Beitragsseite noch auf der Leistungsseite mit dem nationalen Sozialversicherungsrecht in Berührung. Ihrer Erwähnung hätte es also nicht bedurft. Erst für den Fall der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses durch diesen Personenkreis komme Art. 13 des Zusatzabkommens Bedeutung zu.
Art. 13 könne also für Angehörige nur in den Fällen Bedeutung erlangen, wenn die Person ein zivilrechtlich zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis außerhalb des NATO-Bereichs begründe. Würde das Beschäftigungsverhältnis zur Truppe im Sinne eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet werden, wäre die Erwähnung der "Angehörigen” überflüssig, da der Status als Angehöriger schon durch den Status als Mitglied des zivilen Gefolges oder der Truppe überlagert würde. Nach Art. 3 Abs. 6 des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und England werde das Exemtionsgebot des Art. 13 des Zusatzabkommens ausdrücklich beseitigt, soweit es sich um eine Truppe des Vereinigten Königreichs und deren ziviles Gefolge handele. Die Aufnahme einer derartigen Klausel in dieses Sozialversicherungsabkommen zeige, daß von den Abkommensparteien der Charakter des Art. 13 als zwingende, das nationale Sozialversicherungsrecht verdrängende Norm gesehen und anerkannt werde, und die Aufnahme einer derartigen Klausel in das Sozialversicherungsabkommen für nötig gehalten worden sei. Eine gleichgeartete Klausel enthalte das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 1986 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1982 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen ebenfalls (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des weiteren Akteninhalts wird auf die Streitakten und die Beitragsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch ohne Anwesenheit der nicht erschienenen oder vertretenen Beteiligten entscheiden, da in den Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die zulässige Berufung (§§ 143, 145, 151 Abs. 1 und 2 SGG) ist nicht begründet.
Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des SG folgt aus § 57 Abs. 3 SGG. Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist nach dieser Vorschrift örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat ihren Sitz in B., S.-on T., E ... Bei der Niederlassung in Deutschland handelt es sich lediglich um ein Auslieferungslager in M.-W., nicht um eine Zweigniederlassung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Auskunft des Amtsgerichts G.-G. vom 10. Oktober 1983 ist die Firma nicht im Handelsregister eingetragen. An diesen Verhältnissen hat sich auch bis heute nichts verändert, wie dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zu entnehmen ist.
Die Klage ist nicht begründet, wie das SG zu Recht entschieden hat. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1982 war nicht aufzuheben, denn er ist rechtmäßig. Die Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht für den streitigen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Angestelltenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit für die Beigeladenen zu 3. bis 12.
Der angefochtene Beitragsbescheid ist zunächst nicht deshalb unwirksam und aufzuheben, weil es die Beklagte im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die Beigeladenen zu 3. bis 12. gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB 10) zu beteiligen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser nach der genannten Vorschrift auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Ein Bescheid über die Versicherungspflicht hat, wenn der Bescheid, wie hier, gegenüber der Arbeitgeberin ergeht und die Versicherungspflicht von Beschäftigten feststellt für diese rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10. Die Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn Verwaltungsverfahren den Erlaß feststellender Verwaltungsakte zum Ziele haben, sofern die Verwaltungsakte die Rechtsstellung Dritter dergestalt berühren, daß diese in einem anschließenden Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juni 1983 – 12 RK 73/82 – in SozR 1300 § 12 SGB 10 Nr. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ist entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10 die Hinzuziehung eines Dritten zum Verwaltungsverfahren unterblieben, kann sie grundsätzlich nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden, womit der ursprüngliche Fehler des Verwaltungsverfahrens geheilt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 SGB 10). Eine Heilung erfolgt grundsätzlich nicht schon dadurch, daß Dritte später zum Gerichtsverfahren notwendig beigeladen werden. Anders als bei der notwendigen Beiladung, die stets von Amts wegen zu erfolgen hat, ist die Verwaltungsbehörde zu der Hinzuziehung eines Dritten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10 aber nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Dritte soll nämlich selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verwaltungsverfahren teilnehmen möchte. Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt voraus, daß der Dritte Kenntnis von dem Verwaltungsverfahren hat. Um sicherzustellen, daß er diese Kenntnis auch erlangt, hat ihn die Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB 10 von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen, soweit er ihr bekannt ist. Da die Beigeladenen zu 3. bis 12. in dem von der Beitragsforderung erfaßten Zeitraum noch in Deutschland erreichbar waren, hätte die Beklagte diese von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzen müssen. Die Unterlassung der Benachrichtigung stellt grundsätzlich einen Fehler des Verwaltungsverfahrens dar, der, solange nicht feststeht, daß der Dritte sein Antragsrecht nicht ausüben will, ebenso schwer wiegt wie die unterbliebene Hinzuziehung eines Dritten, der einen Beteiligungsantrag gestellt hat (BSG, Urteil vom 22. Juni 1983, a.a.O.). Gleichwohl ist der Beitragsbescheid nicht wegen der verfahrensrechtlichen Versäumnisse aufzuheben. Gibt der zu beteiligende Dritte eindeutig zu erkennen, daß er kein Interesse an einer Teilnahme am Verwaltungsverfahren hat, so kann ihm die Beteiligtenstellung nicht aufgedrängt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich erst während des gerichtlichen Verfahrens, wie hier, herausstellt, daß der Dritte von der Verwaltungsbehörde nicht über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens unterrichtet wurde. In diesem Falle ist er gerichtlich zu befragen, ob er eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens unter seiner Beteiligung beantragt. Dies ist im Berufungsverfahren geschehen. Die Beigeladenen B., J., R., T. V., M. und S. haben mit schriftlichen bzw. zu Protokoll gegebenen Erklärungen auf ihre Beteiligung verzichtet. Für die übrigen Beigeladenen liegen keine Verzichtserklärungen vor. Aber auch hinsichtlich dieser weiteren Beigeladenen ist der Beitragsbescheid nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar ist eine nachträgliche Befragung im gerichtlichen Verfahren wegen des unbekannten Aufenthaltsorts nicht mehr möglich. Unter besonderer Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts wäre jedoch ein anderes Ergebnis nicht zu erwarten, so daß das Verwaltungsverfahren unnötig wiederholt werden müßte. Der Senat ist davon überzeugt, daß die unterbliebene Benachrichtigung für die Unterlassung der Beteiligung nicht ursächlich geworden ist. Die übrigen Beigeladenen hielten sich nur vorübergehend in Deutschland auf und hatten ersichtlich an der Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Positionen keinerlei Interesse. Sie waren amerikanische Staatsbürgerinnen und über ihre Ehegatten, US-Soldaten, sozial abgesichert. Da sie ersichtlich nicht in deutsche Lebensumstände integriert waren, hätten sie sich am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt.
Die Bescheide waren schließlich nicht deshalb aufzuheben, weil die Klägerin als ausländische juristische Person der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Vielmehr ist die Klägerin, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (vgl. Kissel, GVG, § 20 Rdnr. 10 und BSG, Urteil vom 26. November 1985 – 12 RK 40/83 – in SozR 6180 Art. 73 NATO-TrStatZAbk Nr. 1). Im übrigen hat die Klägerin selbst die deutschen Gerichte angerufen und damit auf etwaige Einwände gegen das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit verzichtet (BSG, a.a.O.).
Die Beklagte war schließlich befugt, der Klägerin gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Klägerin ist ein privates Unternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat, welches jedoch im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer auf deutschem Territorium beschäftigt. Nach § 30 Abs. 1 SGB 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs zwar nur für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach Abs. 2 der Vorschrift bleiben aber abweichendes Recht der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs sowie Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Nach § 3 SGB 4 gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht wird vom Territorialprinzip beherrscht. Ihm unterliegen grundsätzlich die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten oder des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 31. Juli 1969 – 4 RJ 211/68 –).
Die Klägerin genießt nach den Stationierungsverträgen auch keinen Sonderstatus für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere nicht nach Art. 71 und 72 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA), (BGBl. 61, II, S. 1218 ff). Die Vorschriften sind durch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden (Gesetz vom 18. August 1961 – BGBl. II, S. 1983). Die Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 ZA sind von vornherein nicht erfüllt, da es sich bei der Klägerin nicht um eine nichtdeutsche Organisation nichtwirtschaftlichen Charakters handelt, die wie ein Bestandteil der Truppe angesehen und behandelt wird. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 ZA sind ebenfalls nicht erfüllt. Bei der Klägerin handelt es sich zwar um ein nichtdeutsches Unternehmen wirtschaftlichen Charakters, es ist aber nicht in dem Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl. II, S. 1313, 1350) als solches besonders aufgeführt. Dies räumt die Klägerin selbst ein. Einen Aufnahmeantrag hat sie ebenfalls nicht gestellt (Art. 72 Abs. 4 ZA).
Auch Art. XVI des NATO-Truppenstatuts (vgl. Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages) vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 (BGBl. II, S. 1183) ist hier nicht anwendbar. Der Artikel bestimmt, daß alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt werden. Soweit dies nicht gelingt, soll, wenn das Abkommen nicht etwas anderes vorsieht, der Nordatlantik-Rat angerufen werden. Bei der Entscheidung im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin handelt es sich aber nicht um Streitentscheidungen zwischen den Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts. Diese sind an dem anhängigen Rechtsstreit nicht beteiligt. Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist auf deutscher Seite die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte vertritt weder die Bundesrepublik Deutschland noch ist sie eine politische Untergliederung derselben, sondern eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Vertragspartei auf der amerikanischen Seite sind die Vereinigten Staaten von Amerika. Als englisches Privatunternehmen hat die Klägerin eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Position.
Die Befugnis der Beklagten zum Erlaß des angefochtenen Beitragsbescheides scheitert im übrigen auch nicht an der Organisationsgewalt, die dem Stationierungsstaat (hier den USA) im Rahmen seiner Stationierungsrechte über bestimmte Personen zusteht. Der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen sind nur Organisationsakte der USA durch die ein beamtenrechtliches oder arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika bzw. ihren Streitkräften selbst begründet wird. Diesen Hoheitsakten gleichgestellt sind nur Einstellungsentscheidungen von Unternehmen nichtwirtschaftlicher Art im Sinne von Art. 71 Abs. 5 ZA (BAGE 46, 107 und BSG, Urteil vom 26. November 1985, a.a.O.). An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn Arbeitnehmer von der Klägerin bei der AAFES E. im Bereich der US-Armee eingesetzt werden. Die AAFES E. ist zwar Bestandteil der Truppe nach Teil I Abs. 4 a II des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen zu Art. 1 Abs. 1 a NATO-Truppenstatut (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. August 1980 – 10 RKg 5/89 – in SozR 3–6180 Art. 13 NATO-TrStatZAbk Nr. 1). Alleine mit einem derartigen Einsatz werden die Beigeladenen aber nicht zu Arbeitskräften der amerikanischen Streitkräfte selbst. Der Stationierungsstaat entscheidet nur darüber, welche Art von Kräften er zu welchen Diensten für seine Streitkräfte benötigt und wie diese eingesetzt werden sollen, nicht aber darüber, welche rechtlichen Folgen sich daraus für diese nach deutschem Sozialversicherungsrecht ergeben (BSG, Urteil vom 26. November 1985, a.a.O.).
Die angefochtenen Bescheide sind auch im übrigen rechtmäßig, denn die Beigeladenen zu 3. bis 12. waren in dem streitigen Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Angestelltenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit versichert (§§ 165 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung –RVO–, 2 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz –AVG–, 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz –AFG–). Als Arbeitgeberin hat die Klägerin die in der Höhe unstreitigen Beiträge zu entrichten (§§ 380, 381 Abs. 1 Satz 1, 393 Abs. 1 Satz 1 RVO, 176 Abs. 1 Satz 2, 172 Abs. 1 AFG, §§ 112 Abs. 4 a, 118 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1, 121 Abs. 2 Satz 1 AVG, jeweils in den zum streitigen Zeitpunkt geltenden Fassungen).
Die Vorschriften sind anwendbar, da die Beigeladenen zu 3. bis 12. eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausübten (§ 3 Nr. 1 SGB 4). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB 4 die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Beigeladenen zu 3. bis 12. standen in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin als Verkäuferinnen von W. Glas- und Keramikartikeln in AAFES-Läden im Raum F ... Sie waren eingesetzt bei PX-Läden im Stadtgebiet und am R. M.-F ... Dies steht fest nach den vorgelegten Personalfragebögen und den Angaben der Klägerin selbst.
Der Vorbehalt abweichender Regelungen gemäß § 6 SGB 4 greift nicht ein. Hiernach bleiben Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die von den §§ 3 bis 5 abweichen, unberührt. Hierzu zählt auch Art. 13 Abs. 1 ZA. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden nach dieser Regelung zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, daß in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Aus Art. 13 ZA folgt nicht, daß die Beigeladenen zu 3. bis 12. nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Zwar handelt es sich bei den Beigeladenen zu 3. bis 12. um Angehörige von Mitgliedern der Truppe, da diese Ehefrauen von amerikanischen Soldaten sind oder waren. Alleine deshalb entfällt aber nicht bereits die Versicherungspflicht. Das NATO-Truppenstatut ist als multilaterales Abkommen die rechtliche Grundlage dafür, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können. Im Bereich der Steuern gilt gemäß Art. X Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts der Grundsatz der Nichtbesteuerung der Mitglieder einer Truppe durch den Aufnahmestaat während ihres Aufenthalts in dieser Eigenschaft. Zu diesem Zweck wird u.a. fingiert, daß während solcher Aufenthalte ein steuerrechtlich verwertbarer Wohnsitz oder Aufenthalt nicht begründet wird. Dies gilt nach Art. X Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts aber nicht für solche Mitglieder einer Truppe, die Staatsangehörige eines Aufnahmestaates sind, und schließt im übrigen auch die Besteuerung gewinnbringender Tätigkeiten im Aufnahmestaat außerhalb der Tätigkeit in der Eigenschaft als Mitglied der Truppe nicht aus (Art. X Abs. 2 NATO-Truppenstatut). Die Regelung läßt deutlich werden, daß selbst bei den ausländischen Mitgliedern einer Truppe nicht schlechthin, sondern nur in bezug auf die Tätigkeit in dieser Eigenschaft das Abgabenrecht des Aufnahmestaates außer Anwendung bleiben soll (für die Angehörigen vgl. Art. 68 Abs. 4 ZA). In diesem Sinne ist auch Art. 13 ZA auszulegen. Auch hier beschränkt sich die Nichtanwendung der zwischenstaatlichen Abkommen und der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf den von der Entsendung als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges und als Angehöriger erfaßten Bereich. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie aus Abs. 2 ZA. Denn hiernach bleiben, wie bereits dargelegt, Rechte und Pflichten aus einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet, die sich auf den Bereich der sozialen Sicherheit beziehen, unberührt; bestehende Versicherungsverhältnisse können fortgesetzt und Rechte daraus geltend gemacht werden; ferner bleiben auch die während der Entsendung aus einer Betätigung als Arbeitgeber entstehenden Pflichten unberührt. Eine Regelung des Inhalts, daß auf private Beschäftigungen neben der im Rahmen der Entsendung auszuübenden Tätigkeit die in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit anzuwenden sind, ist im ZA deshalb nicht enthalten, weil die Vertragspartner mit solchen Fällen in nennenswertem Umfang weder rechneten noch rechnen konnten. Die zuvor erwähnten Regelungen des ZA lassen aber deutlich erkennen, daß die Nichtanwendung der in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf die Rechtsstellung und Tätigkeit als nach dem NATO-Truppenstatut entsandtes Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger beschränkt sein soll. Für Inlandsbeschäftigungen bei privaten Arbeitgebern, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, die nicht im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 72 ZA aufgeführt sind, gelten demzufolge auch für die in Art. 13 ZA genannten Personen die deutschen Rechtsvorschriften über Sozialversicherungspflicht (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 – 8 RKg 3/77 – in SozR 6180 zu Art. 13 ZA Nr. 1 und Anm. von Höhn in DAngVers 79, 166). Art. 13 ZA stellt die Grundregel dar, nach welcher sich die sozialen Rechte und Pflichten der Truppenangehörigen zu richten haben. Außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder zu den Angehörigen der Streitkräfte begründete rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder sonstigen sozialen Sicherheitssystemen können dagegen bestehen. Art. 13 Abs. 1 ZA ist dahingehend auszulegen, daß auf die Mitglieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nur dann, aber immer auch dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder bestehen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden (BSG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 10 RKg 21/88 – in SozR 6180 Art. 13 NATO-TrStatZAbk Nr. 6).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Befugnis der Stationierungsstreitkräfte zur Erteilung eines sog. SOFA-Stempels, der zum Teil auch in den Pässen der Beigeladenen zu 3. bis 12. eingetragen war. Unabhängig davon, daß diese Eintragung nach Art. III Abs. 3 NATO-Truppenstatut anderen Zwecken dient, ist sie für die Beklagte und für die deutschen Gerichte nicht verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1985, a.a.O.).
Art. 13 Abs. 1 ZA schließt im übrigen nicht deshalb die Versicherungspflicht der deutschen Sozialversicherung aus, weil die Beigeladenen zu 3. bis 12. aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Klägerin für AAFES E. etwa selbst zum zivilen Gefolge gehörten. Zum zivilen Gefolge gehört nach der Bezugsbestimmung in Art. I Abs. 1 b NATO-Truppenstatut, das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich um Personen handelt, die im Stationierungsland nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar hatten die Beigeladenen zu 3. bis 12. im streitigen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, was aus Art. 7 ZA folgt. Hiernach bleiben bei der Anwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung Zeiten unberücksichtigt, die sich u.a. auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beziehen, die eine Person als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger im Bundesgebiet zugebracht hat. Zumindest hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft greift diese Regelung ein. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der AAFES E. auch um einen Bestandteil der Truppe. Entscheidend ist aber, daß die Beigeladenen zu 3. bis 12. bei der Klägerin und nicht bei der Truppe selbst beschäftigt waren. Diese Differenzierung wird auch nach dem ZA selbst nicht aufgehoben. Dies folgt aus Art. 72 Abs. 5 a ZA. Hiernach werden (nur) Angestellten von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen nach Maßgabe dieses Artikels genießen, wenn sie ausschließlich für derartige Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, es sei denn, daß der Entsendestaat sie ihnen beschränkt. Selbst diese Personen zählen somit noch nicht zum zivilen Gefolge selbst. Hieraus ergibt sich weiter, daß die Beigeladenen zu 3. bis 12. aufgrund der Beschäftigungen bei der Klägerin erst recht noch nicht zum zivilen Gefolge zu rechnen sind.
Die Versicherungspflicht entfällt schließlich nicht gemäß § 5 Abs. 1 SGB 4. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nach dieser Regelung nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. II, S. 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 83). Wird eine Person im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt, in den sie von ihrem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates von dort entsandt wurde, so gelten nach dieser Regelung dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre sie noch in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt, selbst wenn der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung hat. Die Anwendung der Vorschriften des SGB und der internationalen Verträge über die Einstrahlung ausländischen Rechts ist durch die Stationierungsverträge nur insoweit ausgeschlossen worden, als Bestimmungen der letzteren wirksam werden (BSGE 52, 210). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind aber nicht erfüllt. Nach Art. 4 3. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 21. Juni 1978 (BGBl. 1979 II, S. 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 86) findet Art. 6 Abs. 2 des Abkommens Anwendung nur auf eine Person, die im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, wenn die Entsendung nicht auf Dauer vorgesehen ist und dieses sich aus einem Vertrag oder einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers ergibt. In den Fällen der Beigeladenen zu 3. bis 12. wurde das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin, einer englischen Firma, weder in England noch in den Vereinigten Staaten von Amerika begründet, sondern erst in der Bundesrepublik Deutschland nach der Einreise der Beigeladenen zu 3. bis 12. als Angehörige von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Personalfragebögen.
Dem Argument der Klägerin, es hätte eine Regelung wie Art. 13 ZA bei der von der Beklagten zugrunde gelegten Auslegung der Vorschrift nicht bedurft, kann der Senat nicht folgen. Art. 13 ZA bezieht sich nicht lediglich auf die Versicherungspflicht, sondern auf alle geltenden sozialrechtlichen Regelungen, also auch auf solche, die eine Versicherung nicht voraussetzen. Dies zeigt sich ganz deutlich an der umfangreichen Rechtsprechung zum Kindergeld- und Erziehungsgeldrecht. Die Vorschrift ist jedoch einheitlich auszulegen, unabhängig davon, ob dies für die Betroffenen im Einzelfall günstig oder ungünstig sein mag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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