Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 Ar 445/77
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 216/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Regelung das § 113 Abs. 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 betrifft unmittelbar nur die Fallgestaltung, daß der Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt.
2. Der Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung steht die Fallgestaltung gleich, daß der Ehegatte des Arbeitslosen in einem Arbeitsverhältnis steht, aus dem ihm Leistungen – hier des Mutterschutzes – zustehen, die sich ihrer Höhe nach an einer Vollzeitbeschäftigung ausrichten.
3. Wird der Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten zu einen Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen noch eine Vollzeitbeschäftigung ausübt bzw. zu dem ihm noch Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis zustehen die sich ihrer Höhe nach einer Vollzeitbeschäftigung ausrichten, so ist dieser Wechsel dennoch zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Bewilligung von Arbeitslosengeld Vollzeitbeschäftigung nicht mehr ausübt bzw. wenn ihm in diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Leistungen mehr zustehen.
4. Der Steuerklassenwechsel wird in diesen Fällen mit Wirkung des Tages berücksichtigt, ab dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausübt bzw. ab dem ihm keine Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis mehr zustehen, die sich ihrer Höhe nach an einer Vollzeitbeschäftigung ausrichten.
5. Der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten ist leistungsrechtlich ohne Bedeutung.
2. Der Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung steht die Fallgestaltung gleich, daß der Ehegatte des Arbeitslosen in einem Arbeitsverhältnis steht, aus dem ihm Leistungen – hier des Mutterschutzes – zustehen, die sich ihrer Höhe nach an einer Vollzeitbeschäftigung ausrichten.
3. Wird der Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten zu einen Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen noch eine Vollzeitbeschäftigung ausübt bzw. zu dem ihm noch Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis zustehen die sich ihrer Höhe nach einer Vollzeitbeschäftigung ausrichten, so ist dieser Wechsel dennoch zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Bewilligung von Arbeitslosengeld Vollzeitbeschäftigung nicht mehr ausübt bzw. wenn ihm in diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Leistungen mehr zustehen.
4. Der Steuerklassenwechsel wird in diesen Fällen mit Wirkung des Tages berücksichtigt, ab dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausübt bzw. ab dem ihm keine Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis mehr zustehen, die sich ihrer Höhe nach an einer Vollzeitbeschäftigung ausrichten.
5. Der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten ist leistungsrechtlich ohne Bedeutung.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1977 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1977 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 11. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1977 Arbeitslosengeld nach Leistungsgruppe C zu gewähren.
II. Im übriger wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten bei der Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) zu berücksichtigen ist.
Der Kläger, der bis zum 31. Dezember 1976 in einer Anwaltskanzlei beschäftigt war, meldete sich am 3. Januar 1977 arbeitslos und beantragte Alg. Ebenfalls am 3. Januar 1977 ließ er seine Lohnsteuerkarte 1977, auf der bis dahin die Steuerklasse V eingetragen war, ändern und die Steuerklasse III eintragen; die Lohnsteuerkarte 1977 seiner Ehefrau, auf der bis dahin die Steuerklasse III eingetragen war, wurde gleichzeitig geändert und auf dieser Karte nunmehr die Steuerklasse V eingetragen. Auf beiden Steuerkarten ist vermerkt, daß die Änderung der Eintragung vom 1. Februar 1977 an gilt. Die Ehefrau des Klägers befand sich seit Anfang Oktober 1976 im Mutterschutz, der bis zum 10. Januar 1977 dauerte. An diesem Tage wurde auch ihr vollschichtiges Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet. Sie übte anschließend keine Berufstätigkeit mehr aus und meldete sich auch nicht arbeitslos.
Mit Bescheid vom 25. Januar 1977 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 3. Januar 1977 nach der Leistungsgruppe D; mit Änderungsbescheid vom selben Tage erfolgte ab dem 1. Februar 1977 die Einstufung in die Leistungsgruppe C. Am 11. Februar 1977 legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte einmal Alg bereits ab dem 1. Januar 1977 und zum anderen eine Einstufung in die Leistungsgruppe C bereits ab dem 3. Januar 1977. Er macht insoweit geltend, nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ab dem 1. Januar 1976 geltenden Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und das Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG – AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) werde der Steuerklassenwechsel mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an den die Eintragungen vorgenommen worden seien; dies sei der 3. Januar 1977. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau – rein tatsächlich – keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Daß der Steuerklassenwechsel nach den Eintragungen auf den Steuerkarten erst ab 1. Februar 1977 gelte, sei allein steuerrechtlich bedeutsam. Wenn schließlich der Zweck des § 113 AFG darin bestehe, Manipulationen hinsichtlich der Höhe des Alg durch einen Steuerklassenwechsel zu verhindern, so bestehe in seinem Falle diese Gefahr nicht da seine Ehefrau schon zu Beginn des Jahres 1977 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und ihren Beruf auch aufgrund der am 15. November 1976 erfolgten Geburt eines Kindes aufgegeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977, der Kläger zugestellt am 14. Juni 1977, gab de Beklagte dem Widerspruch insoweit teilweise statt, als sie den Leistungsbeginn auf dem 1. Januar 1977 festgesetzte. Hinsichtlich der Leistungsgruppeneinstufung wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Tag der Eintragung des Steuerklassenwechsels sei dann nicht maßgeblich, wenn die Eintragung mit Wirkung zu einem in der Zukunft liegenden Termin erfolge.
Ab 11. Juli 1977 hat der Kläger durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage er oben. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, steuerrechtlich habe der Steuerklassenwechsel frühestens zum 1. Februar 1977 eingetragen werden können, und die Ansicht vertreten, hieraus dürfe hinsichtlich der Höhe des Alg kein Nachteil entstehen. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, ein beachtlicher Steuerklassenwechsel habe erst ab dem 1. Februar 1977 vorgelegen im übrigen habe die Ehefrau des Klägers noch bis zum 10. Februar 1977 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1977 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen darauf gestützt, die Steuerklassenänderung könne erst ab dem 1. Februar 1977 berücksichtigt werden, weil sie erst an diesem Tage steuerlich wirksam geworden sei. Steuerliches Wirksamwerden und leistungsrechtliches Wirksamwerden dürften nicht auseinanderfallen, da sonst der gesetzliche Zweck der Anknüpfung des Arbeitslosenversicherungsrechts an das Lohnsteuerrecht durchbrochen und die Praktikabilität der Vorschrift erschwert werde.
Gegen dieses dem Kläger über seine damaligen Prozeßbevollmächtigten am 30. Januar 1978 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 23. Februar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 27. Februar 1978, eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Steuerklasse III sei bereits "zu Beginn des Kalenderjahren” im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 AFG eingetragen gewesen, da die Änderung der Steuerklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1977 erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1977 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 3. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1977 Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, der Gesetzgeber sei bei Schaffung des § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG davon ausgegangen, daß der Steuerklassenwechsel der Aufgabe der Beschäftigung zeitlich nachfolge.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten, Stamm-Nr. XXXXX, Arbeitsamt X., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1977 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1977 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977 sind insoweit rechtlich fehlerhaft, als es um die Gewährung von Alg nach Leistungsgruppe D für die Zeit vom 11. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1977 geht, und daher abgeändert vor den müssen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für diese Zeit Alg nach Leistungsgruppe C zu gewähren. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Dagegen hat die Berufung insoweit – als unbegründet – zurückgewiesen werden müssen, als der Kläger auch für die Zeit vom 3. Januar 1977 bis zum 10. Januar 1977 Alg nach Leistungsgruppe C begehrt. Für diese Zeit steht ihm kein entsprechender Anspruch zu, denn insoweit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Alg nach Leistungsgruppe C nicht gegeben.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 AFG ist, soweit die Höhe des Alg von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist. Da der Anspruch des Klägers auf Alg am 1. Januar 1977 entstanden ist und zu diesem Zeitpunkt auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen war, war ihm zunächst ab dem 1. Januar 1977 Alg nach Leistungsgruppe D zu gewähren (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d AFG), so wie dies auch von seiten der Beklagten geschehen ist. Für die Folgezeit mußte dem am 3. Januar 1977 eingetragen Steuerklassenwechsel Rechnung getragen werden mit der Folge einer Berechnung von Alg nach Leistungsgruppe C (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c AFG). Es liegt nämlich ein leistungsrechtlich beachtlicher Steuerklassenwechsel vor.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 wird ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten nur berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Durch dieses Bestimmung soll erreicht werden, daß ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, der steuerrechtlich ohne besonderen Anlaß vorgenommen werden kann, leistungsrechtlich nur dann beachtlich ist, wenn er – auch ohne Arbeitslosigkeit – objektiv geboten war (vgl. die Begründung der Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BRatsDrucks. 575/75, S. 53). Es soll ein Mißbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel, höhere Sozialleistungen zu erlangen, verhindert werden. Wäre ein Steuerklassenwechsel ohne weiteres beachtlich, würden die betroffenen Arbeitslosen in aller Regel in die Steuerklasse III überwechseln, um ein höheres Alg zu erziehen, zumal die mit diesem Wechsel verbundene höhere Steuerbelastung des mitarbeitenden Ehegatten im Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen wird (s. in diesem Sinne auch Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 113 AFG, Rndnr. 3).
Dabei geht das Gesetz davon aus, daß der Steuerklassenwechsel auch zeitlich zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen jedenfalls keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt. Wird noch eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, so wird der Wechsel nicht wie dies bereits der Gesetzeswortlaut fordert, vorgenommen, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, sondern allenfalls deshalb, weil er in Zukunft, ab einem im Zeitpunkt der Vornahme des Wechsels noch nicht gegebenen zukünftigen Zeitpunkt – voraussichtlich – keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben wird. In einem solchen Falle ist der Steuerklassenwechsel aber auch vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her nicht bzw. noch nicht objektiv geboten. Würde man ihm bereits allein im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende Aufgabe der Vollbeschäftigung durch den Ehegatten des Arbeitslosen eine leistungsrechtliche Relevanz zubilligen, so könnte eine Manipulation mit dem Ziel der rechtsmißbräuchlichen Erlangung höherer Sozialleistungen nicht verhindert worden. Eine derartige Manipulation wird vielmehr nur dadurch zugeschlossen, daß ein Steuerklassenwechsel während einer Vollbeschäftigung des Ehegatten leistungsrechtlich unbeachtlich ist (so auch Eckert, a.a.O., Rdnr. 6).
Im vorliegenden Falle ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des HStruktG-AFG nach dem Gesetzeswortlaut auch ohne weiteres gegeben. Die Ehefrau des Klägers übte im Zeitpunkt der Vornahme des Steuerklassenwechsels (3. Januar 1977) und auch in der Folgezeit – rein tatsächlich – keine Beschäftigung (mehr) aus. Aufgrund der am 18. November 1976 erfolgte Entbindung durfte sie bis zum Ablauf von acht Wochen nach dieser Entbindung, d.h. bis zum 10. Januar 1977, nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG), danach stand sie aufgrund der am 10. Januar 1977 durch Aufhebungsvertrag erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und entgegen ihrem Wortlaut war der Steuerklassenwechsel jedoch am 3. Januar 1977 und auch in der Folgezeit bis zum 10. Januar 1977 – auch ohne die Arbeitslosigkeit des Klägers – (noch) nicht objektiv geboten. Die Ehefrau des Klägers befand sich, auch wenn nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot bestand, bis einschließlich 10. Januar 1977 in einem vollschichtigen Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses hatte sie bis zum Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) sowie auf einen Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt (§ 14 MuSchG 9, d.h., sie erhielt im Ergebnis ihr Arbeitsentgelt für eine vollschichtige Tätigkeit bis zum 10. Januar 1977 weitergezahlt. Dies bedeutet aber, daß sie so zu behandeln ist. Als ob sie bis zum 10. Januar 1977 auch tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätte. Dabei ist dieser Zusammenhang rechtlich unbeachtlich, daß sich die Höhe der Leistungen während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nach dem vor Beginn den der Niederkunft vorangehenden Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG erzielten Arbeitsentgelt richtet (vgl. § 200 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung – RVO –, § 14 Absatz 1 Satz 3 MuSchG). Hinzu kommt, daß das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nur eine vorübergehende Nichtausübung der Vollzeitbeschäftigung begründete und die endgültige Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses erst durch den Aufhebungsvertrag mit Wirkung ab dem 11. Januar 1977 erfolgte. Gründe, die – für sich genommen – nur zu einer bloß vorübergehenden Nichtausübung einer Vollzeitbeschäftigung führen, lassen einen Steuerklassenwechsel aber nicht als objektiv geboten erscheinen.
Andererseits ist nicht zu verkennen, daß im vorliegenden Falle dem Grunde nach eine für die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG geradezu typische Fallgestaltung gegeben ist, denn die Ehefrau des Klägers hat infolge der Niederkunft aufgrund des Aufhebungsvertrages mit Wirkung vom 11. Januar 1977 an ihre frühere Berufstätigkeit, zumindest auf nicht nur vorübergehende Zeit, völlig aufgegeben. Wäre der Steuerklassenwechsel nicht schon am 3. Januar 1977, sondern erst am 11. Januar 1977 oder später vorgenommen worden, bestünden keine Zweifel an seiner leistungsrechtlichen Beachtlichkeit. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, ihn nur deshalb als unbeachtlich anzusehen, weil er bereits vor dem 11. Januar 1977 vorgenommen wurde. Vielmehr ist ein Steuerklassenwechsel, der bereits vor der Beendigung einer Vollzeitbeschäftigung, aber im Hinblick auf diese Beendigung vorgenommen wird, zumindest dann zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung, die im vorliegenden Falle (erstmals) mit Bescheid vom 25. Januar 1977 erfolgte, bereits die Beendigung der Vollzeitbeschäftigung feststeht. Fraglich ist allein der Zeitpunkt, ab der der Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen ist, nicht aber seine Beachtlichkeit dem Grunde nach, von der im übrigen auch die Beklagte ausgeht.
Die Beklagte hat den Steuerklassenwechsel auch für die Zeit ab Februar 1977, dem Zeitpunkt seiner steuerrechtlichen Wirksamkeit, berücksichtigt. Sie hätte ihm aber bereits für die Zeit ab dem 11. Januar 1977, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehefrau des Klägers nicht mehr in einem – vollschichtigen – Arbeitsverhältnis stand, Rechnung tragen müssen. Dagegen war die Beklagte nicht verpflichtet, bereits auf den 3. Januar 1977 als den Zeitpunkt der Eintragung des Steuerklassenwechsel in die Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau abzustellen, obwohl die hinsichtlich des Zeitpunktes der leistungsrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsel einschlägige Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975, wie der Senat nicht verkennt, zumindest auf den ersten Blick gesehen diese von den Kläger für richtig erachtete Lösung nahegelegt.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG wird ein Steuerklassenwechsel in den Fällen des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG, d.h., wenn er vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur nach eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind. Diese Regelung betrifft jedoch – wie die des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG – nur die Fallgestaltung, daß der Steuerklassenwechsel zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt. Bei dieser Fallgestaltung soll der Steuerklassenwechsel nicht schon mit Wirkung des Tages, an dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, beachtet werden, wie dies der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 AFG, wonach spätere Änderungen der zu Beginn des Kalenderjahres eingetragenen Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen, entsprochen hätte. Vielmehr soll er erst mit Wirkung des Tages, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind, beachtlich sein.
Damit hat der Gesetzgeber sich gleichzeitig aber auch gegen die Lösung entschieden, auf den Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels abzustellen und steuerrechtlichen und leistungsrechtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit zusammenfallen zu lassen. Steuerrechtlich ist die Änderung der Lohnsteuerklassen zwischen Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des auf die diesbezügliche Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen (so die für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetze – EStG – in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes – EStRG – vom 5. August 1974, BGBl. I S. 1769). Dies bedeutet, daß ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, der während eines laufenden Monats beantragt und eingetragen wird, steuerrechtlich immer erst vom Beginn des folgenden Monats an wirksam ist. Würde man auch leistungsrechtlich auf diese steuerrechtliche Regelung abstellen, dann würde ein Arbeitsloser, der sich so verhält, wie dies dem gesetzlichen Regelungsmodell entspricht, und einen Steuerklassenwechsel erst zu einer Zeitpunkt eingetragen läßt, zu dem sein Ehegatte keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt, bis zum Beginn des folgenden Monats warten müssen, bis er höhere Sozialleistungen erhalten würde. Beendet sein Ehegatte am Ende eines Monats eine Vollzeitbeschäftigung und läßt er am Monatsersten des folgenden Monats den Wechsel einem erst dann gestellten Antrag gemäß sofort eintragen so müßte er sich dennoch während des gesamten laufenden Monats bis zum nächsten Monatsersten mit den niedrigeren Sozialleistungen begnügen. Diese Konsequenz wollte der Gesetzgeber offenbar vermeiden, indem er auf den Tat der Vornahme der Eintragungen des Steuerklassenwechsels abstellte. Er hat insoweit eine eindeutige Regelung getroffen, die keiner Korrektur in dem Sinne zugänglich ist, daß der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels ausschlaggebend ist. Dem Gesetzgeber mußte die steuerrechtliche Regelung der Hinausschiebung der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels auf den Beginn des liegenden Kalendermonats bekannt sein, es wäre ihm ohne weiteren möglich gewesen, in § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG auf diesen Zeitpunkt abzustellen, wenn er dies Gewalt hätte. Zwar ist die Beklagte an die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte gebunden; hinsichtlich der leistungsrechtlichen Relevanz dieser Eintragungen sind die steuerrechtlichen Grundsätze für sie jedoch nicht verbindlich. Dabei ist auch zu verkennen, daß die gesetzliche Regelung dann, wenn der Ehegatte des Arbeitsloser noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, dazu führt, daß in der Zeit von dem Tage der Vornahme der Eintragungen an bis zum Ende den laufender Monate beide Ehegatten Leistungen, Arbeitsentgelt bzw. Alg erhalten können, denen jeweils die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber jedoch offenbar in Kauf genommen. Er hätte sonst den noch stärker schutzbedürftigen Arbeitslosen dessen Ehegatte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit völlig aufgegeben hat, benachteiligen müssen, indem ihm das höhere Alg zu vorsagen gewesen wäre, obwohl sein Ehegatte keinerlei Einkünfte mehr aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat. Eine sachgerechte Lösung wird hier nur erreicht, wenn auch dann auf den Zeitpunkt der Vornahme der Eintragungen abgestellt wird, wenn die Eintragungen mit Wirkung für einen in der Zukunft liegenden Termin erfolgten (so auch Schönfelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Lfg., Stand August 1976, § 113 AFG, Rdnr. 15). Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, daß dem Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels keine leistungsrechtliche Bedeutung beizumessen war. Andererseits kann der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragungen des Steuerklassenwechsels dann keine Beachtung finden, wenn die Eintragungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen noch eine Vollzeitbeschäftigung ausübte, und der Steuerklassenwechsel daher (noch) nicht objektiv geboten war. Würde man auch bei dieser Fallgestaltung auf den Zeitpunkt der Eintragungsvornahme abstellen, könnte der Arbeitslose erreichen, daß über eine gewisse, wenn auch kurze Zeit hinweg sowohl bei seinem Ehegatten hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgeltes als auch bei ihm hinsichtlich der Höhe des Alg gleichzeitig die günstigste Steuerklasse III zugrunde gelegt würde. Dieses Ergebnis soll nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 2 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des HStruktG-AFG aber jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen noch Arbeitsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung bezieht. Dem ist die Fallgestaltung gleichzustellen, daß der Ehegatte des Arbeitslosen Leistungen erhält, deren Höhe sich – wie bei den Leistungen des Mutterschutzes – nicht nach einer während der Zeit der Arbeitslosigkeit gleichzeitig, sondern nach einer früher ausgeübten, davor liegenden Tätigkeit richtet. Ausschlaggebend ist, daß es sich insoweit um Leistungen handelt, deren Höhe sich an einer Vollzeitbeschäftigung orientiert.
Übt der Ehegatte des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Vornahme des Steuerklassenwechsels noch eine Vollzeitbeschäftigung aus oder stehen ihm zumindest Leistungen zu, deren Höhe sich an einer Vollzeitbeschäftigung ausrichtet, so kommt, da sowohl der Zeitpunkt der Vornahme des Steuerklassenwechsels als auch der Zeitpunkt seiner steuerrechtlichen Wirksamkeit ausscheiden, als Anknüpfungspunkt der leistungsrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels nur noch der Tag in Betracht, ab dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausübt bzw. ab dem ihm keine an einer derartigen Vollzeitbeschäftigung ausgerichteten Leistungen mehr zustehen. Die Lösung, daß der Steuerklassenwechsel in diesen Fällen mit Wirkung des Tages berücksichtigt wird, ab dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausübt bzw. ab dem ihm keine entsprechenden Leistungen mehr zustehen, erweist sich aber auch allein als sachgerecht. Der Arbeitslose erhält ein der geänderten Steuerklasse entsprechendes höheres Alg ab dem Tage, ab dem sein Ehegatte keine – unmittelbaren oder mittelbaren – Leistungen aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr bezieht und wird gleichzeitig so gestellt, als ob (erst) an diesem Tage die Eintragungen vorgenommen worden wären. Im vorliegenden Falle war dies der 11. Januar 1977.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Im übriger wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten bei der Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) zu berücksichtigen ist.
Der Kläger, der bis zum 31. Dezember 1976 in einer Anwaltskanzlei beschäftigt war, meldete sich am 3. Januar 1977 arbeitslos und beantragte Alg. Ebenfalls am 3. Januar 1977 ließ er seine Lohnsteuerkarte 1977, auf der bis dahin die Steuerklasse V eingetragen war, ändern und die Steuerklasse III eintragen; die Lohnsteuerkarte 1977 seiner Ehefrau, auf der bis dahin die Steuerklasse III eingetragen war, wurde gleichzeitig geändert und auf dieser Karte nunmehr die Steuerklasse V eingetragen. Auf beiden Steuerkarten ist vermerkt, daß die Änderung der Eintragung vom 1. Februar 1977 an gilt. Die Ehefrau des Klägers befand sich seit Anfang Oktober 1976 im Mutterschutz, der bis zum 10. Januar 1977 dauerte. An diesem Tage wurde auch ihr vollschichtiges Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet. Sie übte anschließend keine Berufstätigkeit mehr aus und meldete sich auch nicht arbeitslos.
Mit Bescheid vom 25. Januar 1977 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 3. Januar 1977 nach der Leistungsgruppe D; mit Änderungsbescheid vom selben Tage erfolgte ab dem 1. Februar 1977 die Einstufung in die Leistungsgruppe C. Am 11. Februar 1977 legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte einmal Alg bereits ab dem 1. Januar 1977 und zum anderen eine Einstufung in die Leistungsgruppe C bereits ab dem 3. Januar 1977. Er macht insoweit geltend, nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ab dem 1. Januar 1976 geltenden Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und das Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG – AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) werde der Steuerklassenwechsel mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an den die Eintragungen vorgenommen worden seien; dies sei der 3. Januar 1977. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Ehefrau – rein tatsächlich – keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Daß der Steuerklassenwechsel nach den Eintragungen auf den Steuerkarten erst ab 1. Februar 1977 gelte, sei allein steuerrechtlich bedeutsam. Wenn schließlich der Zweck des § 113 AFG darin bestehe, Manipulationen hinsichtlich der Höhe des Alg durch einen Steuerklassenwechsel zu verhindern, so bestehe in seinem Falle diese Gefahr nicht da seine Ehefrau schon zu Beginn des Jahres 1977 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und ihren Beruf auch aufgrund der am 15. November 1976 erfolgten Geburt eines Kindes aufgegeben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977, der Kläger zugestellt am 14. Juni 1977, gab de Beklagte dem Widerspruch insoweit teilweise statt, als sie den Leistungsbeginn auf dem 1. Januar 1977 festgesetzte. Hinsichtlich der Leistungsgruppeneinstufung wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Tag der Eintragung des Steuerklassenwechsels sei dann nicht maßgeblich, wenn die Eintragung mit Wirkung zu einem in der Zukunft liegenden Termin erfolge.
Ab 11. Juli 1977 hat der Kläger durch Einreichen einer Klageschrift bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage er oben. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, steuerrechtlich habe der Steuerklassenwechsel frühestens zum 1. Februar 1977 eingetragen werden können, und die Ansicht vertreten, hieraus dürfe hinsichtlich der Höhe des Alg kein Nachteil entstehen. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, ein beachtlicher Steuerklassenwechsel habe erst ab dem 1. Februar 1977 vorgelegen im übrigen habe die Ehefrau des Klägers noch bis zum 10. Februar 1977 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1977 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen darauf gestützt, die Steuerklassenänderung könne erst ab dem 1. Februar 1977 berücksichtigt werden, weil sie erst an diesem Tage steuerlich wirksam geworden sei. Steuerliches Wirksamwerden und leistungsrechtliches Wirksamwerden dürften nicht auseinanderfallen, da sonst der gesetzliche Zweck der Anknüpfung des Arbeitslosenversicherungsrechts an das Lohnsteuerrecht durchbrochen und die Praktikabilität der Vorschrift erschwert werde.
Gegen dieses dem Kläger über seine damaligen Prozeßbevollmächtigten am 30. Januar 1978 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 23. Februar 1978, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 27. Februar 1978, eingelegte Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein früheres Vorbringen und macht ergänzend geltend, die Steuerklasse III sei bereits "zu Beginn des Kalenderjahren” im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 AFG eingetragen gewesen, da die Änderung der Steuerklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1977 erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1977 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1977 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 3. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1977 Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, der Gesetzgeber sei bei Schaffung des § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG davon ausgegangen, daß der Steuerklassenwechsel der Aufgabe der Beschäftigung zeitlich nachfolge.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten, Stamm-Nr. XXXXX, Arbeitsamt X., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist frist- und formgerecht eingelegt sowie durch Zulassung statthaft (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1977 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 1977 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1977 sind insoweit rechtlich fehlerhaft, als es um die Gewährung von Alg nach Leistungsgruppe D für die Zeit vom 11. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1977 geht, und daher abgeändert vor den müssen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für diese Zeit Alg nach Leistungsgruppe C zu gewähren. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Dagegen hat die Berufung insoweit – als unbegründet – zurückgewiesen werden müssen, als der Kläger auch für die Zeit vom 3. Januar 1977 bis zum 10. Januar 1977 Alg nach Leistungsgruppe C begehrt. Für diese Zeit steht ihm kein entsprechender Anspruch zu, denn insoweit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Alg nach Leistungsgruppe C nicht gegeben.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 AFG ist, soweit die Höhe des Alg von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt, die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist. Da der Anspruch des Klägers auf Alg am 1. Januar 1977 entstanden ist und zu diesem Zeitpunkt auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen war, war ihm zunächst ab dem 1. Januar 1977 Alg nach Leistungsgruppe D zu gewähren (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d AFG), so wie dies auch von seiten der Beklagten geschehen ist. Für die Folgezeit mußte dem am 3. Januar 1977 eingetragen Steuerklassenwechsel Rechnung getragen werden mit der Folge einer Berechnung von Alg nach Leistungsgruppe C (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c AFG). Es liegt nämlich ein leistungsrechtlich beachtlicher Steuerklassenwechsel vor.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 wird ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten nur berücksichtigt, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Durch dieses Bestimmung soll erreicht werden, daß ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, der steuerrechtlich ohne besonderen Anlaß vorgenommen werden kann, leistungsrechtlich nur dann beachtlich ist, wenn er – auch ohne Arbeitslosigkeit – objektiv geboten war (vgl. die Begründung der Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in BRatsDrucks. 575/75, S. 53). Es soll ein Mißbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel, höhere Sozialleistungen zu erlangen, verhindert werden. Wäre ein Steuerklassenwechsel ohne weiteres beachtlich, würden die betroffenen Arbeitslosen in aller Regel in die Steuerklasse III überwechseln, um ein höheres Alg zu erziehen, zumal die mit diesem Wechsel verbundene höhere Steuerbelastung des mitarbeitenden Ehegatten im Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung wieder ausgeglichen wird (s. in diesem Sinne auch Eckert in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, § 113 AFG, Rndnr. 3).
Dabei geht das Gesetz davon aus, daß der Steuerklassenwechsel auch zeitlich zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen jedenfalls keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt. Wird noch eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, so wird der Wechsel nicht wie dies bereits der Gesetzeswortlaut fordert, vorgenommen, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, sondern allenfalls deshalb, weil er in Zukunft, ab einem im Zeitpunkt der Vornahme des Wechsels noch nicht gegebenen zukünftigen Zeitpunkt – voraussichtlich – keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben wird. In einem solchen Falle ist der Steuerklassenwechsel aber auch vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her nicht bzw. noch nicht objektiv geboten. Würde man ihm bereits allein im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende Aufgabe der Vollbeschäftigung durch den Ehegatten des Arbeitslosen eine leistungsrechtliche Relevanz zubilligen, so könnte eine Manipulation mit dem Ziel der rechtsmißbräuchlichen Erlangung höherer Sozialleistungen nicht verhindert worden. Eine derartige Manipulation wird vielmehr nur dadurch zugeschlossen, daß ein Steuerklassenwechsel während einer Vollbeschäftigung des Ehegatten leistungsrechtlich unbeachtlich ist (so auch Eckert, a.a.O., Rdnr. 6).
Im vorliegenden Falle ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des HStruktG-AFG nach dem Gesetzeswortlaut auch ohne weiteres gegeben. Die Ehefrau des Klägers übte im Zeitpunkt der Vornahme des Steuerklassenwechsels (3. Januar 1977) und auch in der Folgezeit – rein tatsächlich – keine Beschäftigung (mehr) aus. Aufgrund der am 18. November 1976 erfolgte Entbindung durfte sie bis zum Ablauf von acht Wochen nach dieser Entbindung, d.h. bis zum 10. Januar 1977, nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG), danach stand sie aufgrund der am 10. Januar 1977 durch Aufhebungsvertrag erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und entgegen ihrem Wortlaut war der Steuerklassenwechsel jedoch am 3. Januar 1977 und auch in der Folgezeit bis zum 10. Januar 1977 – auch ohne die Arbeitslosigkeit des Klägers – (noch) nicht objektiv geboten. Die Ehefrau des Klägers befand sich, auch wenn nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot bestand, bis einschließlich 10. Januar 1977 in einem vollschichtigen Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses hatte sie bis zum Ablauf der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG) sowie auf einen Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt (§ 14 MuSchG 9, d.h., sie erhielt im Ergebnis ihr Arbeitsentgelt für eine vollschichtige Tätigkeit bis zum 10. Januar 1977 weitergezahlt. Dies bedeutet aber, daß sie so zu behandeln ist. Als ob sie bis zum 10. Januar 1977 auch tatsächlich eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätte. Dabei ist dieser Zusammenhang rechtlich unbeachtlich, daß sich die Höhe der Leistungen während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nach dem vor Beginn den der Niederkunft vorangehenden Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG erzielten Arbeitsentgelt richtet (vgl. § 200 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung – RVO –, § 14 Absatz 1 Satz 3 MuSchG). Hinzu kommt, daß das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG nur eine vorübergehende Nichtausübung der Vollzeitbeschäftigung begründete und die endgültige Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses erst durch den Aufhebungsvertrag mit Wirkung ab dem 11. Januar 1977 erfolgte. Gründe, die – für sich genommen – nur zu einer bloß vorübergehenden Nichtausübung einer Vollzeitbeschäftigung führen, lassen einen Steuerklassenwechsel aber nicht als objektiv geboten erscheinen.
Andererseits ist nicht zu verkennen, daß im vorliegenden Falle dem Grunde nach eine für die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG geradezu typische Fallgestaltung gegeben ist, denn die Ehefrau des Klägers hat infolge der Niederkunft aufgrund des Aufhebungsvertrages mit Wirkung vom 11. Januar 1977 an ihre frühere Berufstätigkeit, zumindest auf nicht nur vorübergehende Zeit, völlig aufgegeben. Wäre der Steuerklassenwechsel nicht schon am 3. Januar 1977, sondern erst am 11. Januar 1977 oder später vorgenommen worden, bestünden keine Zweifel an seiner leistungsrechtlichen Beachtlichkeit. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, ihn nur deshalb als unbeachtlich anzusehen, weil er bereits vor dem 11. Januar 1977 vorgenommen wurde. Vielmehr ist ein Steuerklassenwechsel, der bereits vor der Beendigung einer Vollzeitbeschäftigung, aber im Hinblick auf diese Beendigung vorgenommen wird, zumindest dann zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung, die im vorliegenden Falle (erstmals) mit Bescheid vom 25. Januar 1977 erfolgte, bereits die Beendigung der Vollzeitbeschäftigung feststeht. Fraglich ist allein der Zeitpunkt, ab der der Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen ist, nicht aber seine Beachtlichkeit dem Grunde nach, von der im übrigen auch die Beklagte ausgeht.
Die Beklagte hat den Steuerklassenwechsel auch für die Zeit ab Februar 1977, dem Zeitpunkt seiner steuerrechtlichen Wirksamkeit, berücksichtigt. Sie hätte ihm aber bereits für die Zeit ab dem 11. Januar 1977, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehefrau des Klägers nicht mehr in einem – vollschichtigen – Arbeitsverhältnis stand, Rechnung tragen müssen. Dagegen war die Beklagte nicht verpflichtet, bereits auf den 3. Januar 1977 als den Zeitpunkt der Eintragung des Steuerklassenwechsel in die Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau abzustellen, obwohl die hinsichtlich des Zeitpunktes der leistungsrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsel einschlägige Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975, wie der Senat nicht verkennt, zumindest auf den ersten Blick gesehen diese von den Kläger für richtig erachtete Lösung nahegelegt.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG in der Fassung des HStruktG-AFG wird ein Steuerklassenwechsel in den Fällen des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG, d.h., wenn er vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur nach eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind. Diese Regelung betrifft jedoch – wie die des § 113 Abs. 2 Satz 1 AFG – nur die Fallgestaltung, daß der Steuerklassenwechsel zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt. Bei dieser Fallgestaltung soll der Steuerklassenwechsel nicht schon mit Wirkung des Tages, an dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, beachtet werden, wie dies der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 AFG, wonach spätere Änderungen der zu Beginn des Kalenderjahres eingetragenen Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages berücksichtigt werden, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen, entsprochen hätte. Vielmehr soll er erst mit Wirkung des Tages, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind, beachtlich sein.
Damit hat der Gesetzgeber sich gleichzeitig aber auch gegen die Lösung entschieden, auf den Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels abzustellen und steuerrechtlichen und leistungsrechtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit zusammenfallen zu lassen. Steuerrechtlich ist die Änderung der Lohnsteuerklassen zwischen Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des auf die diesbezügliche Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen (so die für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelung des § 39 Abs. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetze – EStG – in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes – EStRG – vom 5. August 1974, BGBl. I S. 1769). Dies bedeutet, daß ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, der während eines laufenden Monats beantragt und eingetragen wird, steuerrechtlich immer erst vom Beginn des folgenden Monats an wirksam ist. Würde man auch leistungsrechtlich auf diese steuerrechtliche Regelung abstellen, dann würde ein Arbeitsloser, der sich so verhält, wie dies dem gesetzlichen Regelungsmodell entspricht, und einen Steuerklassenwechsel erst zu einer Zeitpunkt eingetragen läßt, zu dem sein Ehegatte keine Vollzeitbeschäftigung (mehr) ausübt, bis zum Beginn des folgenden Monats warten müssen, bis er höhere Sozialleistungen erhalten würde. Beendet sein Ehegatte am Ende eines Monats eine Vollzeitbeschäftigung und läßt er am Monatsersten des folgenden Monats den Wechsel einem erst dann gestellten Antrag gemäß sofort eintragen so müßte er sich dennoch während des gesamten laufenden Monats bis zum nächsten Monatsersten mit den niedrigeren Sozialleistungen begnügen. Diese Konsequenz wollte der Gesetzgeber offenbar vermeiden, indem er auf den Tat der Vornahme der Eintragungen des Steuerklassenwechsels abstellte. Er hat insoweit eine eindeutige Regelung getroffen, die keiner Korrektur in dem Sinne zugänglich ist, daß der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels ausschlaggebend ist. Dem Gesetzgeber mußte die steuerrechtliche Regelung der Hinausschiebung der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels auf den Beginn des liegenden Kalendermonats bekannt sein, es wäre ihm ohne weiteren möglich gewesen, in § 113 Abs. 2 Satz 2 AFG auf diesen Zeitpunkt abzustellen, wenn er dies Gewalt hätte. Zwar ist die Beklagte an die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte gebunden; hinsichtlich der leistungsrechtlichen Relevanz dieser Eintragungen sind die steuerrechtlichen Grundsätze für sie jedoch nicht verbindlich. Dabei ist auch zu verkennen, daß die gesetzliche Regelung dann, wenn der Ehegatte des Arbeitsloser noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, dazu führt, daß in der Zeit von dem Tage der Vornahme der Eintragungen an bis zum Ende den laufender Monate beide Ehegatten Leistungen, Arbeitsentgelt bzw. Alg erhalten können, denen jeweils die Steuerklasse III zugrunde gelegt wird. Diese Konsequenz hat der Gesetzgeber jedoch offenbar in Kauf genommen. Er hätte sonst den noch stärker schutzbedürftigen Arbeitslosen dessen Ehegatte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit völlig aufgegeben hat, benachteiligen müssen, indem ihm das höhere Alg zu vorsagen gewesen wäre, obwohl sein Ehegatte keinerlei Einkünfte mehr aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat. Eine sachgerechte Lösung wird hier nur erreicht, wenn auch dann auf den Zeitpunkt der Vornahme der Eintragungen abgestellt wird, wenn die Eintragungen mit Wirkung für einen in der Zukunft liegenden Termin erfolgten (so auch Schönfelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Lfg., Stand August 1976, § 113 AFG, Rdnr. 15). Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, daß dem Zeitpunkt der steuerrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels keine leistungsrechtliche Bedeutung beizumessen war. Andererseits kann der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragungen des Steuerklassenwechsels dann keine Beachtung finden, wenn die Eintragungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem der Ehegatte des Arbeitslosen noch eine Vollzeitbeschäftigung ausübte, und der Steuerklassenwechsel daher (noch) nicht objektiv geboten war. Würde man auch bei dieser Fallgestaltung auf den Zeitpunkt der Eintragungsvornahme abstellen, könnte der Arbeitslose erreichen, daß über eine gewisse, wenn auch kurze Zeit hinweg sowohl bei seinem Ehegatten hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgeltes als auch bei ihm hinsichtlich der Höhe des Alg gleichzeitig die günstigste Steuerklasse III zugrunde gelegt würde. Dieses Ergebnis soll nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 2 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des HStruktG-AFG aber jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen noch Arbeitsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung bezieht. Dem ist die Fallgestaltung gleichzustellen, daß der Ehegatte des Arbeitslosen Leistungen erhält, deren Höhe sich – wie bei den Leistungen des Mutterschutzes – nicht nach einer während der Zeit der Arbeitslosigkeit gleichzeitig, sondern nach einer früher ausgeübten, davor liegenden Tätigkeit richtet. Ausschlaggebend ist, daß es sich insoweit um Leistungen handelt, deren Höhe sich an einer Vollzeitbeschäftigung orientiert.
Übt der Ehegatte des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Vornahme des Steuerklassenwechsels noch eine Vollzeitbeschäftigung aus oder stehen ihm zumindest Leistungen zu, deren Höhe sich an einer Vollzeitbeschäftigung ausrichtet, so kommt, da sowohl der Zeitpunkt der Vornahme des Steuerklassenwechsels als auch der Zeitpunkt seiner steuerrechtlichen Wirksamkeit ausscheiden, als Anknüpfungspunkt der leistungsrechtlichen Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels nur noch der Tag in Betracht, ab dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausübt bzw. ab dem ihm keine an einer derartigen Vollzeitbeschäftigung ausgerichteten Leistungen mehr zustehen. Die Lösung, daß der Steuerklassenwechsel in diesen Fällen mit Wirkung des Tages berücksichtigt wird, ab dem der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausübt bzw. ab dem ihm keine entsprechenden Leistungen mehr zustehen, erweist sich aber auch allein als sachgerecht. Der Arbeitslose erhält ein der geänderten Steuerklasse entsprechendes höheres Alg ab dem Tage, ab dem sein Ehegatte keine – unmittelbaren oder mittelbaren – Leistungen aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr bezieht und wird gleichzeitig so gestellt, als ob (erst) an diesem Tage die Eintragungen vorgenommen worden wären. Im vorliegenden Falle war dies der 11. Januar 1977.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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