Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 AL 269//70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 24. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1902 geborene Klägerin ist die Witwe des am 16. März 1967 verstorbenen Landwirts G. W ... Nachdem dieser ab 1. Oktober 1957 Beiträge der Landwirtschaftlichen Alterskasse (Beklagte) geleistet hat wurde er auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Februar 1962 von der Beitragspflicht befreit, weil er für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält die Klägerin eine Witwenrente nachdem sie (nach dem Tode ihres Ehemannes) als nichtbeitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmerin bis zu der im April 1968 erfolgten Übergabe des Betriebs an ihren Sohn H. W. und dessen Ehefrau selbständig tätig gewesen war. Den am 1. Oktober 1969 gestellten Antrag auf Gewährung von landwirtschaftlichem Altersgeld lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Oktober 1969 ab, da der Ehemann durch die Beitragsbefreiung ab 1. Februar 1962 endgültig aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sei.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Marburg durch Urteil vom 24. Februar 1970 ab. In den Gründen führt es im wesentlichen aus, der Klägerin stehe kein Altersgeld als mithelfende Familienangehörige bzw. als Witwe eines landwirtschaftlichen Unternehmers zu, da sie bis zum Tode ihres Ehemannes Ehefrau (also nicht mitarbeitende Familienangehörige i.S. des § 38 GAL) eines landwirtschaftlichen Unternehmers gewesen, ihr verstorbener Ehemann aber zu Lebzeiten unwiderruflich aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sei. Als selbständige Unternehmerin sei sie aber in der Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes (vom 1. April 1967 bis 31. März 1968) nicht zum Bezuge von Altersgeld berechtigt, da sie nach Vollendung des 50. Lebensjahre infolge Bezuges einer Rente aus der Angestelltenversicherung beitragsfrei gewesen sei.
Gegen das am 27. Februar 1970 per Einschreiben zur Post aufgelieferte Urteil hat die Klägerin mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Marburg/L. am 20. April 1970 Berufung eingelegt und geltend gemacht, als ständige, seit 1923 im Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes mithelfende Familienangehörige empfinde sie die Versagung des Altersgeldes als ungerecht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 24. Februar 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1969 aufzuheben und ihr das Altersgeld ab Oktober 1969 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen mangelnder gesetzlicher Voraussetzungen hält sie das Begehren der Klägerin für unbegründet.
Auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung, über die der Senat trotz Ausbleibens der Klägerin auf Antrag der Beklagten sachlich entscheiden konnte (§§ 127, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung von Altersgeld zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenaltersgeld gem. § 34 Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S 1449 – GAL 1965 –) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderungen und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I, S. 1017) besteht schon deshalb nicht, weil die Voraussetzung einer Beitragsleistung für die gesamte Unternehmerzeit vom 1. Oktober 1957 bis zum Tode des Ehemannes im März 1967 nicht erfüllt ist und auch nicht mehr erfüllt werden kann. Hatte doch die Beklagte den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf dessen Antrag von der Beitragspflicht mit Wirkung vom 1. Februar 1962 gem. § 9 Abs. 2 a GAL 1961 befreit. Da die Beitragsbefreiung unwiderruflich ist (vgl. § 14 Abs. 2 GAL) war der Ehemann als Mitglied endgültig aus der Alterskasse ausgeschieden, so daß weder er noch die Klägerin – als seine Witwe – einen Anspruch auf Altersgeld erwerben konnten.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Altersgeld als landwirtschaftliche Unternehmerin auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 GAL zu. Sie war nur für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes vom 1. April 1967 bis 2. April 1968 landwirtschaftliche Unternehmerin und infolge Bezuges einer Rente von der BfA als über 50-jährige gem. § 14 Abs. 3 GAL nicht beitragspflichtig zur Alterskasse gewesen.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 40 GAL für hauptberufliche mitarbeitende Familienangehörige. Nach § 38 Abs. 2 GAL gelten als solche (nur) Verwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte bis zum zweiten Grade sowie Pflegekinder, uneheliche Kinder und an Kindes Statt angenommene Kinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1 oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind. Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers gehört die Klägerin aber zu keiner der im Gesetz aufgeführten Personen, so daß ihr, unbeschadet ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, nach dieser Vorschrift eine Leistung nicht gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1902 geborene Klägerin ist die Witwe des am 16. März 1967 verstorbenen Landwirts G. W ... Nachdem dieser ab 1. Oktober 1957 Beiträge der Landwirtschaftlichen Alterskasse (Beklagte) geleistet hat wurde er auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Februar 1962 von der Beitragspflicht befreit, weil er für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält die Klägerin eine Witwenrente nachdem sie (nach dem Tode ihres Ehemannes) als nichtbeitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmerin bis zu der im April 1968 erfolgten Übergabe des Betriebs an ihren Sohn H. W. und dessen Ehefrau selbständig tätig gewesen war. Den am 1. Oktober 1969 gestellten Antrag auf Gewährung von landwirtschaftlichem Altersgeld lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Oktober 1969 ab, da der Ehemann durch die Beitragsbefreiung ab 1. Februar 1962 endgültig aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sei.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Marburg durch Urteil vom 24. Februar 1970 ab. In den Gründen führt es im wesentlichen aus, der Klägerin stehe kein Altersgeld als mithelfende Familienangehörige bzw. als Witwe eines landwirtschaftlichen Unternehmers zu, da sie bis zum Tode ihres Ehemannes Ehefrau (also nicht mitarbeitende Familienangehörige i.S. des § 38 GAL) eines landwirtschaftlichen Unternehmers gewesen, ihr verstorbener Ehemann aber zu Lebzeiten unwiderruflich aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sei. Als selbständige Unternehmerin sei sie aber in der Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes (vom 1. April 1967 bis 31. März 1968) nicht zum Bezuge von Altersgeld berechtigt, da sie nach Vollendung des 50. Lebensjahre infolge Bezuges einer Rente aus der Angestelltenversicherung beitragsfrei gewesen sei.
Gegen das am 27. Februar 1970 per Einschreiben zur Post aufgelieferte Urteil hat die Klägerin mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Marburg/L. am 20. April 1970 Berufung eingelegt und geltend gemacht, als ständige, seit 1923 im Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes mithelfende Familienangehörige empfinde sie die Versagung des Altersgeldes als ungerecht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 24. Februar 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1969 aufzuheben und ihr das Altersgeld ab Oktober 1969 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen mangelnder gesetzlicher Voraussetzungen hält sie das Begehren der Klägerin für unbegründet.
Auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung, über die der Senat trotz Ausbleibens der Klägerin auf Antrag der Beklagten sachlich entscheiden konnte (§§ 127, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung von Altersgeld zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenaltersgeld gem. § 34 Abs. 5 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S 1449 – GAL 1965 –) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderungen und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I, S. 1017) besteht schon deshalb nicht, weil die Voraussetzung einer Beitragsleistung für die gesamte Unternehmerzeit vom 1. Oktober 1957 bis zum Tode des Ehemannes im März 1967 nicht erfüllt ist und auch nicht mehr erfüllt werden kann. Hatte doch die Beklagte den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf dessen Antrag von der Beitragspflicht mit Wirkung vom 1. Februar 1962 gem. § 9 Abs. 2 a GAL 1961 befreit. Da die Beitragsbefreiung unwiderruflich ist (vgl. § 14 Abs. 2 GAL) war der Ehemann als Mitglied endgültig aus der Alterskasse ausgeschieden, so daß weder er noch die Klägerin – als seine Witwe – einen Anspruch auf Altersgeld erwerben konnten.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Altersgeld als landwirtschaftliche Unternehmerin auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 GAL zu. Sie war nur für die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes vom 1. April 1967 bis 2. April 1968 landwirtschaftliche Unternehmerin und infolge Bezuges einer Rente von der BfA als über 50-jährige gem. § 14 Abs. 3 GAL nicht beitragspflichtig zur Alterskasse gewesen.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 40 GAL für hauptberufliche mitarbeitende Familienangehörige. Nach § 38 Abs. 2 GAL gelten als solche (nur) Verwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte bis zum zweiten Grade sowie Pflegekinder, uneheliche Kinder und an Kindes Statt angenommene Kinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1 oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind. Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers gehört die Klägerin aber zu keiner der im Gesetz aufgeführten Personen, so daß ihr, unbeschadet ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes, nach dieser Vorschrift eine Leistung nicht gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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