Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 109/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bewilligt die Beklagte dem Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme für die Gesamtdauer der Maßnahme Kosten für Lernmittel und verurteilt das Sozialgericht die Beklagte, weitere Kosten in einer bestimmten Höhe zu tragen, so betrifft die Berufung der Beklagten in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung die Höhe der Leistung, so daß die Berufung nach § 147 SGG nicht zulässig ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. November 1972 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger weitere Kosten für Lernmittel zu erstatten hat.
Der im Jahre 1936 geborene Kläger absolvierte nach dem Volksschulbesuch eine dreijährige Maurerlehre, die er im April 1954 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Am 19. Juli 1965 legte er vor der Handwerkskammer für den Regierungsbezirk D. die Meisterprüfung im Maurerhandwerk ab. Von 1967 bis Januar 1971 war er als technischer Angestellter (Bauwart, Abrechnungstechniker) abhängig beschäftigt.
Am 19. Oktober 1970 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Fortbildung zum Bautechniker, die in einen dreisemestrigen Vollzeitlehrgang vom 15. Februar 1971 bis zum 14. Juli 1972 an der Staatlichen Technikerschule A. durchgeführt wurde, zu fördern. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Unterhaltsgeld und übernahm an Zuschüssen im Rahmen des § 45 AFG Lehrgangsgebühren in Höhe von 45,– DM, Lernmittel von 200,– DM, Fahrtkosten von 1.160,– DM, Kosten für Arbeitskleidung von 40,– DM und Aufwendungen für Lehrfahrten von 120,– DM (Bescheid vom 17. März 1971 Der Widerspruch des Klägers, in welchen er vortrug, bei den Lernmitteln sei nicht berücksichtigt worden, daß nach der Bescheinigung des Lehrgangsträgers die Erstausstattung 450,– DM und die Aufwendung für Bücher und Lernmaterial pro Semester ca. 250,– DM kosteten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1971).
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, zu den bereits gewährten Kosten für Lernmittel weitere 500,– DM zusätzlich zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte sei verpflichtet, die tatsächlich notwendigen Mittel, die für den Schulbesuch erforderlich seien, zu übernehmen. Der Gesamtbetrag seiner Aufwendungen für Lehrbücher und andere Lernmittel belaufe sich auf 1.070,13 DM.
Durch Urteil vom 14. November 1972 gab das Sozialgericht Fulda der Klage statt und erteilte die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen dieses Urteil die Berufung an das Landessozialgericht nur eingelegt werden könne, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werde. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beklagte habe nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (A FuU) die tatsächlichen und nachweislich notwendigen Kosten zu tragen. An Ausgaben allein für Lernmittel habe der Kläger 1.070,13 DM nachgewiesen, die ohne den Besuch der Technikerschule nicht angefallen wären. Die Beklagte könne aus dem Hessischen Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfe in der Fassung vom 30. Mai 1969 nicht herleiten, sie sei nicht leistungspflichtig; denn die Lernmittel seien dem Kläger nicht durch das Land Hessen im Rahmen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt worden. In § 38 Abs. 1 AFG werde die Vorrangigkeit der Leistungspflicht der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb der Umstand, daß ein Teil der Anschaffungen auch außerhalb des Unterrichts benutzt werden könnten, einer Kostenübernahme schon dem Grunde nach entgegenstehen sollte. Wesentlich bleibe, daß die von dem Kläger gemachten Ausgaben für die Anschaffung der Lernmittel zur Durchführung der Maßnahme erforderlich waren. Die Frage, inwieweit der Kläger sich wenigstens den nach der Ausbildung noch verbleibenden Verkaufswert der Gegenstände anrechnen lasse müsse, könne dahingestellt bleiben, da insgesamt nur die Erstattung von 700,– DM aus der Summe von 1.070,13 DM geltend gemacht werde.
Gegen das ihr am 12. Januar 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Januar 1973 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei gemäß § 143 SGG zulässig. Insbesondere sei sie nicht durch § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen; denn es handele sich bei den Leistungen nach § 13 A FuU um wiederkehrende Leistungen. Die Berufung sei auch begründet. Aus § 45 AFG bzw. § 13 A FuU ergebe sich zwangsläufig, daß bei Lernmittelfreiheit, wie sie für die von dem Kläger besuchte Maßnahme aufgrund des Hessischen Gesetzes über Unterrichts- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen für Schüler an öffentlichen Schulen bestehen für die davon erfaßten Lernmittel eine Kostenübernahme ausgeschlossen sei. Soweit Fachbücher und Lernmaterialen im Lande Hessen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden, bestehe insoweit für die Studierenden an Staatlichen Technikerschulen dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Nach der Auskunft des Hessischen Kulturministers würden die für die Erreichung des Unterrichtszieles erforderlichen (notwendigen) Kosten für Lernmittel, die von der landesrechtlichen Regelung über die Lernmittelfreiheit nicht erfaßt würden, bei Studierenden an Technikerschulen in der Abteilung Maschinenbau rund 200,– DM und in der Abteilung Elektro rund 250,– DM betragen. Ausgehend von dieser Auskunft habe der Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen die Arbeitsämter seines Bezirkes angewiesen, für Schüler, die unter das "Lernmittelfreiheitsgesetz” des Landes Hessen fallen, pauschal einen Betrag von 200,– DM als notwendige Kosten für Lernmittel anzusetzen und auf Einzelnachweise über die tatsächlich erfolgten Anschaffungen zu verzichten.
Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages sei berücksichtigt worden, daß die Mehrzahl der Teilnehmer an Fortbildungslehrgängen zum Techniker einen Teil der notwendigen Lernmittel bereits aus der vorangegangenen Berufsausbildung und -praxis besäßen und daß die zu erwerbenden Fachbücher und technischen Kleingeräte nicht zur Unterrichtszwecken, sondern auch der späteren Berufsausübung dienlich seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. November 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Berufung sei unzulässig, da eine einmalige Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG streitbefangen sei. In der Sache selbst halte er das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Abs. 1 SGG).
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft (§ 147 SGG).
Die Voraussetzungen des Berufungsausschlusses nach § 147 SGG sind gegeben. Gegenstand der Berufung ist eine Leistung in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung. Nach §§ 45 AFG, 10 Nr. 3, 13 A FuU vom 16. Dezember 1969 gehören die Kosten für Lernmittel zu den Leistungen, die die Beklagte bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen zu erbringen hat. Die Mittel für diese Leistung werden aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht, so daß diese Leistung der Arbeitslosenversicherung auch zuzuordnen ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. September 1967, Az.: 7 RAr 31/65). Die Berufung der Beklagten betrifft ausschließlich die Höhe dieser Leistung.
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 17. März 1971 dem Kläger auf seinen Antrag für die Gesamtdauer der Maßnahme Lernmittelkosten in Höhe vom 200,– DM bewilligt. Zwischen den Beteiligten ist damit unstreitig, daß dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für Lernmittel im Rahmen von §§ 45 AFG, 13 A FuU besteht, und zwar für die gesamte Maßnahmedauer; denn die Beklagte hat diese Leistung ausdrücklich für die Zeit vom 15. Februar 1971 bis zum 14. Juli 1972 bewilligt. Das erstinstanzliche Gericht hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, dem Kläger weitere 500,– DM als Förderungsleistungen für Lernmittelkosten zu zahlen. Gegen die in dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung, eine höhere Leistung zu erbringen, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Aus den materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 10, 13 A FuU ergibt sich gleichfalls, daß dann, wenn für die Gesamtdauer der Maßnahme die Kosten für Lernmittel von der Beklagten in einer bestimmten Höhe festgesetzt worden sind, die Höhe der Leistung streitig ist, wenn die Beklagte verurteilt wird, für den gleichen Zeitraum bezüglich einer Leistungsart höhere Aufwendungen zu erbringen. Für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 21 Kosten für Lernmittel zu gewähren (§ 10 Nr. 3 A FuU). Nach § 13 A FuU werden die Kosten für notwendige Lernmittel von der Bundesanstalt getragen, soweit diese den Teilnehmern von Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat diese Kosten mit insgesamt 200,– DM beziffert, während das erstinstanzliche Gericht sie unter Berücksichtigung des Antrags des Klägers für den gleichen Zeitraum auf insgesamt 700,– DM festgelegt hat. Die Berufung der Beklagten bezieht sich auf die Differenz von 200,– DM und 700,– DM und betrifft damit die Höhe der Leistung. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 A FuU, die den Auszahlungsmodus regelt, ändert nichts daran, daß im Berufungsverfahren streitig ist, ob die Kosten für notwendige Lernmittel für die Gesamtdauer der Maßnahme 700,– DM, wie es in dem angefochtenen Urteil ausgesprochen worden ist, betragen oder ob sie 200,– DM ausmachen, wie die Beklagte meint.
Die Berufung ist auch nicht ungeachtet des § 147 SGG nach § 150 Nr. 1 oder 2 SGG zulässig.
Die Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG ist nicht anwendbar, da das Sozialgericht nicht die Berufung im Urteil zugelassen hat, sondern stattdessen die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt hat, daß die Berufung nur eingelegt werden könne, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der die Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig machen könnte, wird von der Beklagten nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen der Grundsätzlichkeit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage vorsorglich für den Fall zugelassen, daß das Revisionsgericht die Revision nicht bereits als nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft ansehen sollte.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger weitere Kosten für Lernmittel zu erstatten hat.
Der im Jahre 1936 geborene Kläger absolvierte nach dem Volksschulbesuch eine dreijährige Maurerlehre, die er im April 1954 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloß. Am 19. Juli 1965 legte er vor der Handwerkskammer für den Regierungsbezirk D. die Meisterprüfung im Maurerhandwerk ab. Von 1967 bis Januar 1971 war er als technischer Angestellter (Bauwart, Abrechnungstechniker) abhängig beschäftigt.
Am 19. Oktober 1970 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Fortbildung zum Bautechniker, die in einen dreisemestrigen Vollzeitlehrgang vom 15. Februar 1971 bis zum 14. Juli 1972 an der Staatlichen Technikerschule A. durchgeführt wurde, zu fördern. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Dauer der Maßnahme Unterhaltsgeld und übernahm an Zuschüssen im Rahmen des § 45 AFG Lehrgangsgebühren in Höhe von 45,– DM, Lernmittel von 200,– DM, Fahrtkosten von 1.160,– DM, Kosten für Arbeitskleidung von 40,– DM und Aufwendungen für Lehrfahrten von 120,– DM (Bescheid vom 17. März 1971 Der Widerspruch des Klägers, in welchen er vortrug, bei den Lernmitteln sei nicht berücksichtigt worden, daß nach der Bescheinigung des Lehrgangsträgers die Erstausstattung 450,– DM und die Aufwendung für Bücher und Lernmaterial pro Semester ca. 250,– DM kosteten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1971).
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, zu den bereits gewährten Kosten für Lernmittel weitere 500,– DM zusätzlich zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte sei verpflichtet, die tatsächlich notwendigen Mittel, die für den Schulbesuch erforderlich seien, zu übernehmen. Der Gesamtbetrag seiner Aufwendungen für Lehrbücher und andere Lernmittel belaufe sich auf 1.070,13 DM.
Durch Urteil vom 14. November 1972 gab das Sozialgericht Fulda der Klage statt und erteilte die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen dieses Urteil die Berufung an das Landessozialgericht nur eingelegt werden könne, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werde. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beklagte habe nach der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (A FuU) die tatsächlichen und nachweislich notwendigen Kosten zu tragen. An Ausgaben allein für Lernmittel habe der Kläger 1.070,13 DM nachgewiesen, die ohne den Besuch der Technikerschule nicht angefallen wären. Die Beklagte könne aus dem Hessischen Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfe in der Fassung vom 30. Mai 1969 nicht herleiten, sie sei nicht leistungspflichtig; denn die Lernmittel seien dem Kläger nicht durch das Land Hessen im Rahmen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt worden. In § 38 Abs. 1 AFG werde die Vorrangigkeit der Leistungspflicht der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb der Umstand, daß ein Teil der Anschaffungen auch außerhalb des Unterrichts benutzt werden könnten, einer Kostenübernahme schon dem Grunde nach entgegenstehen sollte. Wesentlich bleibe, daß die von dem Kläger gemachten Ausgaben für die Anschaffung der Lernmittel zur Durchführung der Maßnahme erforderlich waren. Die Frage, inwieweit der Kläger sich wenigstens den nach der Ausbildung noch verbleibenden Verkaufswert der Gegenstände anrechnen lasse müsse, könne dahingestellt bleiben, da insgesamt nur die Erstattung von 700,– DM aus der Summe von 1.070,13 DM geltend gemacht werde.
Gegen das ihr am 12. Januar 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Januar 1973 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei gemäß § 143 SGG zulässig. Insbesondere sei sie nicht durch § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen; denn es handele sich bei den Leistungen nach § 13 A FuU um wiederkehrende Leistungen. Die Berufung sei auch begründet. Aus § 45 AFG bzw. § 13 A FuU ergebe sich zwangsläufig, daß bei Lernmittelfreiheit, wie sie für die von dem Kläger besuchte Maßnahme aufgrund des Hessischen Gesetzes über Unterrichts- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen für Schüler an öffentlichen Schulen bestehen für die davon erfaßten Lernmittel eine Kostenübernahme ausgeschlossen sei. Soweit Fachbücher und Lernmaterialen im Lande Hessen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden, bestehe insoweit für die Studierenden an Staatlichen Technikerschulen dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Nach der Auskunft des Hessischen Kulturministers würden die für die Erreichung des Unterrichtszieles erforderlichen (notwendigen) Kosten für Lernmittel, die von der landesrechtlichen Regelung über die Lernmittelfreiheit nicht erfaßt würden, bei Studierenden an Technikerschulen in der Abteilung Maschinenbau rund 200,– DM und in der Abteilung Elektro rund 250,– DM betragen. Ausgehend von dieser Auskunft habe der Präsident des Landesarbeitsamtes Hessen die Arbeitsämter seines Bezirkes angewiesen, für Schüler, die unter das "Lernmittelfreiheitsgesetz” des Landes Hessen fallen, pauschal einen Betrag von 200,– DM als notwendige Kosten für Lernmittel anzusetzen und auf Einzelnachweise über die tatsächlich erfolgten Anschaffungen zu verzichten.
Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages sei berücksichtigt worden, daß die Mehrzahl der Teilnehmer an Fortbildungslehrgängen zum Techniker einen Teil der notwendigen Lernmittel bereits aus der vorangegangenen Berufsausbildung und -praxis besäßen und daß die zu erwerbenden Fachbücher und technischen Kleingeräte nicht zur Unterrichtszwecken, sondern auch der späteren Berufsausübung dienlich seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. November 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Berufung sei unzulässig, da eine einmalige Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG streitbefangen sei. In der Sache selbst halte er das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Abs. 1 SGG).
Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft (§ 147 SGG).
Die Voraussetzungen des Berufungsausschlusses nach § 147 SGG sind gegeben. Gegenstand der Berufung ist eine Leistung in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung. Nach §§ 45 AFG, 10 Nr. 3, 13 A FuU vom 16. Dezember 1969 gehören die Kosten für Lernmittel zu den Leistungen, die die Beklagte bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen zu erbringen hat. Die Mittel für diese Leistung werden aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgebracht, so daß diese Leistung der Arbeitslosenversicherung auch zuzuordnen ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. September 1967, Az.: 7 RAr 31/65). Die Berufung der Beklagten betrifft ausschließlich die Höhe dieser Leistung.
Die Beklagte hat durch Bescheid vom 17. März 1971 dem Kläger auf seinen Antrag für die Gesamtdauer der Maßnahme Lernmittelkosten in Höhe vom 200,– DM bewilligt. Zwischen den Beteiligten ist damit unstreitig, daß dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für Lernmittel im Rahmen von §§ 45 AFG, 13 A FuU besteht, und zwar für die gesamte Maßnahmedauer; denn die Beklagte hat diese Leistung ausdrücklich für die Zeit vom 15. Februar 1971 bis zum 14. Juli 1972 bewilligt. Das erstinstanzliche Gericht hat die Beklagte darüber hinaus verurteilt, dem Kläger weitere 500,– DM als Förderungsleistungen für Lernmittelkosten zu zahlen. Gegen die in dem Urteil ausgesprochene Verpflichtung, eine höhere Leistung zu erbringen, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Aus den materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 10, 13 A FuU ergibt sich gleichfalls, daß dann, wenn für die Gesamtdauer der Maßnahme die Kosten für Lernmittel von der Beklagten in einer bestimmten Höhe festgesetzt worden sind, die Höhe der Leistung streitig ist, wenn die Beklagte verurteilt wird, für den gleichen Zeitraum bezüglich einer Leistungsart höhere Aufwendungen zu erbringen. Für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 21 Kosten für Lernmittel zu gewähren (§ 10 Nr. 3 A FuU). Nach § 13 A FuU werden die Kosten für notwendige Lernmittel von der Bundesanstalt getragen, soweit diese den Teilnehmern von Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat diese Kosten mit insgesamt 200,– DM beziffert, während das erstinstanzliche Gericht sie unter Berücksichtigung des Antrags des Klägers für den gleichen Zeitraum auf insgesamt 700,– DM festgelegt hat. Die Berufung der Beklagten bezieht sich auf die Differenz von 200,– DM und 700,– DM und betrifft damit die Höhe der Leistung. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 A FuU, die den Auszahlungsmodus regelt, ändert nichts daran, daß im Berufungsverfahren streitig ist, ob die Kosten für notwendige Lernmittel für die Gesamtdauer der Maßnahme 700,– DM, wie es in dem angefochtenen Urteil ausgesprochen worden ist, betragen oder ob sie 200,– DM ausmachen, wie die Beklagte meint.
Die Berufung ist auch nicht ungeachtet des § 147 SGG nach § 150 Nr. 1 oder 2 SGG zulässig.
Die Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG ist nicht anwendbar, da das Sozialgericht nicht die Berufung im Urteil zugelassen hat, sondern stattdessen die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt hat, daß die Berufung nur eingelegt werden könne, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der die Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig machen könnte, wird von der Beklagten nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen der Grundsätzlichkeit der hier zu entscheidenden Rechtsfrage vorsorglich für den Fall zugelassen, daß das Revisionsgericht die Revision nicht bereits als nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft ansehen sollte.
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