L 1 Ar 1108/74

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 1108/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin – die eine Bauunternehmung betreibt – erstellte 1972/1973 mehrere Wählamtsgebäude u.a. in B. B. R., M. und F.-F., ferner noch in anderen Orten (z.B. K.-M., N., M. M.-M. L.).

Die Anerkennungsanträge für die Gewährung des Mehrkostenzuschusses (§§ 78, 81 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG –) stellte die Klägerin hinsichtlich der Baustellen B. H.-R., M. und F.-F. bei den Arbeitsämtern N. und L. am 15.12.1972 bzw. 14.12.1972.

Das Arbeitsamt N. erkannte mit Bescheid vom 12.3.1973 die Voraussetzungen der Förderung für den Innenausbau auf der Baustelle B. H.-R. an mit einem Förderungssatz von 0,60 DM je geleistete Arbeitsstunde. Der Prüfer des Arbeitsamtes hatte bei der Prüfung am 8.3.1973 festgestellt, daß die Rohbauarbeiten fertiggestellt waren und innen "Kosmetikarbeiten” an den Fertigteilen verrichtet werden mußten. Die Fenster- und Türöffnungen seien abgedeckt gewesen; Ölöfen und die Lagerung des Materials im Bau hätten ausgereicht, um witterungsbedingten Arbeitsausfall zu vermeiden.

Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, während der Förderungszeit (16.12.1972 bis 15.3.197) seien ferner noch folgende Rohbauarbeiten auf der Baustelle B. H.-R. ausgeführt worden: Wände ausgeschalt, Montagebrücke angefertigt, Ankerlöcher für Fertigteile gebohrt, Anker eingesetzt, Fertigteile montiert, Estrich für Isolierung hergestellt. Fenster abgedichtet und Gefällebeton aufgetragen. Alle zur Durchführung des Winterbauens erforderlichen Geräte und Hilfsmittel hätten während der Förderungszeit auf den Bauhöfen auf Abruf bereit gestanden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg; er wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.4.1973 zurückgewiesen, mit der Begründung, für die Rohbauarbeiten seien auf der Baustelle keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen gewesen.

Das Arbeitsamt Ludwigshafen lehnte mit den Bescheiden vom 11.1.1973 die Anerkennungsanträge der Klägerin für den Mehrkostenzuschuß hinsichtlich der Baustellen M. und F.-E. ab. Der Prüfer des Arbeitsamtes hatte bei der Prüfung der Baustelle M. am 15.12.1972 festgestellt, daß die Baustelle eingerichtet und bereits Erde ausgehoben war. Die Arbeiter hätten Schutzbekleidung getragen. Es seien Ausschachtungs- und Betonarbeiten zu verrichten gewesen. Bei der Prüfung der Baustelle F.-F. (15.12.1972) hatte der Prüfer festgestellt, daß der Erdaushub und die Fundamente fertiggestellt waren. Es seien Betonarbeiten zu verrichten gewesen. Die Bauarbeiter hätten Schutzbekleidung getragen, das Material sei abgedeckt gewesen.

Mit ihrem Widerspruch gegen diese Bescheide des Arbeitsamtes Ludwigshafen trug die Klägerin ebenfalls vor, daß alle für den Winterbau erforderlichen Materialien und Geräte auf ihren Bauhöfen bereitgestellt gewesen seien und bei Bedarf hätten abgerufen werden können. Die Widersprüche wurden mit den Widerspruchsbescheiden vom 12.2.1973 zurückgewiesen, weil an den Baustellen keine ausreichenden Schutzvorkehrungen getroffen gewesen seien, die eine Fortsetzung der Bauarbeiten auch bei ungünstiger Witterung gewährleistet hätten.

Die Klagen der Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 30.4.1973 und 12.2.1973 (S-3/Ar-29/73, S-3/Ar-30/73 und S-3/Ar-54/73) wurden vom Sozialgericht Darmstadt zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin trug mit ihren Klagen vor, sie sei jederzeit in der Lage gewesen, von ihrem Bauhof in D. aus die Baustelle B. H.-R. für die Roharbeiten mit der erforderlichen Winterausrüstung mittels Lastkraftwagen (LKW) zu versorgen. Deshalb wäre ein witterungsbedingter Arbeitsausfall unter keinen Umständen eingetreten. Es hätten ausreichende Schutzvorkehrungen zum Einsatz auf der Baustelle bereitgestanden. Es sei dagegen nicht erforderlich, daß diese Geräte auf der Baustelle gelagert hätten, wie es auch in dem Runderlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit – BA – Nr. 346/72.4. zu § 78 AFG ausgeführt sei. Für die Baustellen M. und F.-F. habe nichts anderes zu gelten. Auch diese Baustellen hätten mit den erforderlichen Geräten und der erforderlichen Ausrüstung, wie Heizaggregaten, Rahmenmaterial, PVC-Planen, Abdeckfolien usw. von ihrem Bauhof in D. oder ihren Bauhöfen R. und A. im Bedarfsfall jederzeit versorgt werden können.

Mit Urteil vom 22.10.1974 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, es könne nicht als ausreichende Schutzvorkehrung im Sinne des § 78 Abs. 2 AFG angesehen werden, daß die dazu notwendigen Geräte und Ausrüstungen auf den Bauhöfen der Klägerin in D. R. und A. gelagert hätten. Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift sei vielmehr erforderlich, daß sämtliche Geräte entweder auf der Baustelle selbst oder in unmittelbarer Nähe vorrätig gehalten würden und auf diese Weise sofort beim Einsetzen von Frost, starken Regen oder Schneefall angebracht und montiert werden könnten. Es müsse auch bedacht werden, daß sich bei einem Witterungsumschwung die Straßenverhältnisse verschlechterten. Unter Berücksichtigung der Entfernung der Baustellen zu dem nächstgelagerten Bauhof in D. (60 km bzw. 150 km) sei die Klägerin deshalb auch nicht in der Lage gewesen, die Bauvorhaben jederzeit zumindest unter Teilschutz zu stellen. Das Sozialgericht ließ die Berufung gegen das Urteil zu.

Gegen dieses zwecks Zustellung an die Klägerin mittels eingeschriebenen Briefes am 5.11.1974 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich die am 4.12.1974 bei Hess. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin.

Sie meint, hinsichtlich der Baustelle B. H.-R. sei mit dem Bescheid vom 12.3.1973 nur über die Förderung für den Innenausbau entschieden worden; ein Bescheid über die Förderung der Rohbauarbeiten sei nicht ergangen. Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, es seien von ihr ausreichende Schutzvorkehrungen durch die Bereitstellung der Geräte und Materialien (Heizgeräte, Flaumgeräte, Stromaggregate, Rahmenmaterial, Flammen) auf ihrem Bauhof in D. getroffen gewesen. Sie sei jederzeit in der Lage gewesen, von dem Bauhof D. aus die Baustellen M., F.-F. und B. H.-R. mit diesen Geräten und Materialien unverzüglich zu versorgen. Bei erhöhtem Bedarf hätte sie ferner auf Schutzausrüstungen, die auf den Bauhöfen in A. und R. bereitgestanden hätten, zurückgreifen können. Aus Nr. 13 der Durchführungsanweisung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit zur Rechtsanwendung und zum Verfahren der Winterbauförderung sei im übrigen zu entnehmen, daß die Schutzausrüstungen nicht auf der Baustelle gelagert sein müßten.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Oktober 1974 aufzuheben, ebenso die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 1973 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Februar 1973 und den Bescheid der Beklagten vom 12. März 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1973 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Voraussetzungen für die Förderung mit Zuschüssen zu den witterungsbedingten Mehrkosten der in der Förderungszeit 1972/1973 durchgeführten gesamten Bauarbeiten auf den Baustellen M. und F.-F. und der Rohbauarbeiten auf der Baustelle B. H.-R. anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Das Landessozialgericht hat bei der Klägerin u.a. nach den Gründen angefragt, weshalb die für die Schutzvorkehrungen erforderlichen Geräte und Materialien nicht unmittelbar an den Baustellen gelagert hätten, wo diese Materialien gelagert hätten und wie lange jeweils die Lade- und Transportzeit von der Lagestellen gedauert hätte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.1.1977 mitgeteilt, die Montage der Wahlamtsgebäude sei aus vorgefertigten Bauteilen mittels Autokran erfolgt. Die Baustelle habe von allen Seiten zugängig sein müssen. Die Lagerung der Schutzausrüstung unmittelbar an der Baustelle hätte den Fortgang der Arbeiten nicht nur behindert, sondern unmöglich gemacht. Die Errichtung von beheizbaren Zelten hätte sie nur für die Herstellung von Fundamenten, Bodenplatten und Wannenmauerwerk vorgesehen gehabt. Nach Fertigstellung dieser Bauteile sei die Montage der in Betonfertigteilen vorgefertigten Häuser erfolgt. Bei den Montagearbeiten wären Zelte nicht nur hinderlich, sondern auch überflüssig gewesen, denn montierte Häuser seien in kürzester Frist durch Schließen der Öffnungen und Beheizung der Räume winterfest zu machen. Ein über das ganze Bauwerk reichendes Zelt sei in dem Förderungszeitraum 1972/1973 an keiner Baustelle eingesetzt gewesen, da die günstigen Witterungsverhältnisse dies nicht notwendig gemacht hätten. Es seien jedoch in einigen Fällen für die anzubringende Wannenisolierung, für das errichtende Schutzmauerwerk und für die im Freien herzustellenden Domschächte und Kanalanschlüsse kleinere Zelte errichtet und bei Bedarf beheizt worden. Die Schutzausrüstungen für die Baustellen M., F. F. und B. H.-R. hätten auf dem Bauhof in D. belagert. Bei erhöhtem Bedarf hätten ferner auf Schutzausrüstungen, die auf ihren Bauhöfen in A. und R. bereitgestanden hätten, zurückgegriffen werden können. Die einfache Entfernung von D. zu den Baustellen M. und N.-F. habe etwa 60 km und zu der Baustelle B. H.-R. etwa 150 km betragen, was eine Fahrzeit von etwa 1 Stunde (Baustellen M., F.-F.) bzw. etwa 2 Stunden (Baustelle B. N.) ergeben hätte. Die Ladezeit auf dem Bahnhof wäre mit 1 Stunde anzusetzen gewesen.

Die Beklagte äußerte sich zu diesen Angaben der Klägerin dahin, die für eine ausreichende Winterfestmachung der Baustellen erforderlichen Geräte und Hilfsmittel hätten sich auf den Bauhöfen und nicht an den Baustellen befunden. Die Anerkennungsanträge seien aus diesen Gründen zutreffend abgelehnt worden.

Auf eine weitere Anfrage des Landessozialgerichts bei der Klägerin, ob die in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1977 angeführten Schutzvorkehrungen (Errichtung kleinerer, bei Bedarf beheizter Zelte) auch auf den Baustellen B. H.-R., M. und F.-F. durchgeführt worden waren und ob hinsichtlich der Baustellen M. und F. F. Schutzvorkehrungen für den Innenausbau getroffen worden wären, hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 1977 mitgeteilt, es sei zwar sehr wahrscheinlich, daß bei diesen Baustellen kleinere Zelte eingesetzt worden seien, weil eine Wannenschließung nur auf völlig trockenem Untergrund und nur bei absolut trockenem Wetter aufgebracht werden können; jedoch sei ein solcher Einsatz nicht mehr zweifelsfrei festzustellen. Am Objekt F.-F. seien die vorgefertigten Bauteile erst nach der Förderungszeit montiert worden. Für das Wählamtsgebäude H. sei eine Winterfestmachung, wie in B. R.-H. ausgeführt, vorgesehen gewesen.

Die Leistungsanträge hinsichtlich der Mehrkostenzuschüsse, um deren Anerkennung es im vorliegenden Streitverfahren geht, wurden am 23.5.1973 von der Klägerin an das Arbeitsamt in Darmstadt geleitet (Auskunft der Klägerin vom 20.1.1976).

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist durch Zulassung statthaft. Sie ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gewährung von Mehrkostenzuschüssen.

Die angefochtenen Bescheide vom 11.1.1973 und 12.3.1973 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.2.1973 und 30.4.1973 betreffen zwar lediglich die Ablehnung der Anerkennung der Voraussetzungen für die Förderung mit Mehrkostenzuschüssen, wobei durch den Widerspruchsbescheid vom 30.4.1976 auch die Entscheidung über die Frage der Förderung der Rohbauarbeiten auf der Baustelle E. H.-R. erfaßt ist. Es handelt sich hierbei um die Entscheidung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 AFG auf die Anerkennungsanträge der Klägerin vom 14. bzw. 15.12.1972 hin. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AFG ist für den Mehrkostenzuschuß vor Beginn der Förderung die Anerkennung zu beantragen, daß die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Wie sich aus den Gründen der angefochtenen Bescheide bzw. der Widerspruchsbescheide eindeutig ergibt, hat aber die Beklagte eine solche Anerkennung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 AFG abgelehnt bzw. teilweise abgelehnt. Sie hat damit insoweit die allgemeinen – materiell-rechtlichen – Voraussetzungen für die Mehrkostenzuschüsse verneint und damit inzidenter auch den Anspruch als solchen abgelehnt.

Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrkostenzuschüssen nach § 78 AFG nicht gegeben sind. § 78 Abs. 1 AFG sieht im Rahmen der produktiven Winterbauförderung für Arbeitgeber des Baugewerbes Zuschüsse zu den sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten der Bauarbeiten vor, die sie in der Förderungszeit (16. Dezember bis 15. März) durchgeführt haben (Mehrkostenzuschuß). Gefördert werden die auf der Baustelle von Betrieben des Baugewerbes verrichteten Bauarbeiten, sofern die Bauarbeiter, die Baustelle, das Bauwerk und die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Einzelschutz gegen Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sind, so daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch bei ungünstiger Witterung durchgeführt werden können. Den auf der Baustelle verrichteten Bauarbeiten stehen die Bauarbeiten gleich, die auf einer in der Nähe der Baustelle gelegenen und dieser zugeordneten Arbeitsstätte für die Baustelle verrichtet werden (§ 78 Abs. 2 AFG). Produktive Winterbauförderung durch den Mehrkostenzuschuß ist danach grundsätzlich nur auf die Geräte und Einrichtungen beschränkt, die zur Durchführung von Bauarbeiten auf der eigentlichen Baustelle oder auf die in der Nähe gelegenen ihr zugeordneten Arbeitsstätten bestimmt sind. Der Zweck dieser Regelung wird aus den Motiven zu § 82 Abs. 2 AFG a.F. deutlich. Dort (Begründung zu § 78 des Entwurfs von 1967 – BT-Drucksache V 2291, S. 75) wird darauf hingewiesen, daß die mit dem Bauen im Winter verbundenen erheblichen Mehrkosten die kontinuierliche ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft bisher stark behindert haben und daß nur durch einen annähernden Ausgleich dieser Mehrkosten das Bauen im Winter weiter vorangebracht werden könne. Diese vom Gesetzgeber angesprochene Kostenbelastung ist regelmäßig dann besondere erheblich, wenn Aufwendungen für eine Baustelle gemacht werden müssen, deren Anlagen dann nur für vorübergehende Zwecke nutzbar sind und nach Beendigung der Arbeiten zumindest an dieser Stelle nicht weiter verwendet werden können. Die Förderung entbehrt dieser Rechtfertigung bei auf Bauhöfen gelagerten Geräten und Einrichtungen für Voll-, Teil- oder Einzelschutz des Bauwerkes und der Baumaterialien gegen Witterungseinflüsse, wie es hier bei der Klägerin der Fall gewesen ist. Denn diese Geräte und Einrichtungen (wie z.B. Heizgeräte, Flammgeräte, Stromaggregate, Rahmenmaterial, Planen) sind auf dem Bauhof der Klägerin in Darmstadt gelagert gewesen, ohne daß sie für eine bestimmte Baustelle sachlich zugeordnet waren. Derartiges hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Aus ihren Angaben läßt sich vielmehr entnehmen, daß diese Geräte und Materialien auf unbestimmte Zeit für eine nichtabsehbare Zahl von Baustellen vorgesehen waren. Die Klägerin hat lediglich angegeben, daß sie für die hier in Frage stehenden Baustellen die zur Durchführung der Rohbauarbeiten bei ungünstiger Witterung erforderlichen Geräte und Einrichtungen bei Bedarf von ihrem Bauhof in D. hätte abrufen können.

Der bereits hervorgehobenen engen Verflechtung der Maßnahmen der produktiven Winterbauförderung als sich ergänzender Leistungen zur Erreichung eines einheitlichen Zieles, nämlich durch Entlastung der Bauunternehmer von den zusätzlichen Winterbaumehrkosten dem Stillstand des Baugewerbes entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucksache VI/2689, S. 9) entspricht es, auch ihren Förderungsbereich einheitlich zu bestimmen. Die Beschränkung der Leistungen der produktiven Winterbauförderung auf Baustellen und die ihnen direkt zugeordneten Arbeitsstätten ergibt sich im übrigen aber auch aus der engen Verbindung der produktiven Winterbauförderung mit dem Schlechtwettergeld (vgl. BSG Urt. v. 4.11.1975 – 7 RAr 43/74 –). Die produktive Winterbauförderung sollte insbesondere dazu dienen, die Ausgaben für das Schlechtwettergeld allmählich mehr und mehr zurückzudrängen (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit, Drucksache VI/2361, Abschnitt I/3 Abs. 2). Daraus folgt, daß eine Förderung durch den Mehrkostenzuschuß grundsätzlich voraussetzt, daß gerade die Baustellen gegen Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sind. Zwar kann im Einzelfall je nach Lage des Bauwerkes, des Baufortschritts und sonstiger Umstände schon ein Teil- oder Einzelschutz "ausreichend” sein (vgl. BT-Drucksache, V/2291 S. 76). Entscheidend ist jedoch, daß die Schutzvorrichtungen es erlauben, die Arbeiten auf der Baustelle auch bei ungünstiger Witterung fortzuführen. Dies ist jedoch nur gewährleistet, wenn die zum Schutz erforderlichen Geräte und Einrichtungen an der Baustelle oder in deren Nähe lagern; etwas anderes kann auch der von der Klägerin angeführten Durchführungsanweisung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit zur Rechtsanwendung und zum Verfahren der Winterbauförderung (Beilage zu Nr. 10/1973 der ANBA; abgedruckt zu § 78 AFG bei Berndt-Draeger, Arbeitsvermittlung Berufsberatung, Arbeitslosenversicherung) nicht entnommen werden (vgl. Nr. 13 der DA). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß im vorliegenden Fall jedoch verneint werden. Das auf dem – von den hier infrage stehenden Baustellen etwa 60 bzw. 150 km entfernt liegenden – Bauhof D. bzw. auf den jedenfalls nicht näher an den Baustellen gelegenen Bauhöfen R. und A. – ohne sachliche Zuordnung zu diesen Baustellen – lagernde Schutzgerät erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt schon die räumliche Beziehung zum Baustellenbereich, deren Erforderlichkeit sich u.a. auch daraus ergibt, daß der Anerkennungsantrag gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 AFG, § 13 Abs. 1 Winterbau-Anordnung vom Arbeitgeber bei dem Arbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bereich die Baustelle liegt (vgl. Schönfelder-Kranz-Wanka, § 81 AFG, Anm. 8).

Die Behauptung der Klägerin, eine Lagerung der Geräte und Einrichtungen für den Schutz des Bauwerkes auf den Baustellen oder in ihrer Nähe sei nicht möglich bzw. – wegen der besseren Verlademöglichkeiten auf den Bauhöfen – unzweckmäßig gewesen, gibt deshalb keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Eine Förderung kommt allenfalls von dem Zeitpunkt in Betracht, in dem Geräte an die betreffende Baustelle verlegt worden sind. Dies hat die Klägerin für die hier infrage stehenden Baustellen jedoch nicht behauptet. In ihrer Auskunft vom 20.1.1977 hat sie lediglich darauf hingewiesen, daß "in einigen Fällen” für die anzubringende Wannenisolierung, für das zu errichtende Schutzmauerwerk und für die im Freien herzustellenden Domschächte und Kanalanschlüsse kleinere Zelte errichtet und bei Bedarf beheizt worden seien, ohne dies mit der erforderlichen Bestimmtheit auf die hier infrage stehenden Baustellen beziehen zu können. Die Ermittlungen des Landessozialgerichts in dieser Richtung blieben ohne Erfolg, ebenso wie die Ermittlungen hinsichtlich etwaiger durchgeführter Schutzvorkehrungen für den Innenausbau auf den Baustellen M. und F.-F., wie sie mit dem Bescheid der Beklagten vom 12.3.1973 für die Baustelle B. H.-R. anerkannt worden sind (vgl. Auskunft der Klägerin vom 22.4.1977).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG aufgeführten Gründe vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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