Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 724/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und gesundheitsschädigenden Folgen einer Operation ist dann zu verneinen, wenn eine lebensbedrohende Krankheit den Begriff notwendig gemacht hat und dieser nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft rechtzeitig und sachgemäß durchgeführt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 7. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die in der Tschechoslowakei wohnhafte Klägerin ist die Witwe des 1906 geborenen und am 29. Oktober 1943 in dem Reservelazarett D. nach einer Operation wegen einer Darmverschlingung an Herz- und Kreislaufversagen verstorbenen J. T., der am 15. Mai 1941 zum Wehrdienst einberufen worden war und ab 17. Februar 1943 im Heimatkriegsgebiet bei der Luftwaffe seinen Wehrdienst geleistet hatte.
Am 30. Juli 1964 beantragte sie Hinterbliebenenrente, die nach Anhörung des Reg. Med. Rats S. mit Bescheid vom 29. Februar 1968 abgelehnt worden ist, da die Operation wegen des Darmverschlusses nicht auf schädige Einflüsse des Kriegsdienstes zurückzuführen sei. Davon müsse ausgegangen werden, da die Ursache des Todes sich nicht habe feststellen lassen. Wie sich aus den früheren Rentenbescheiden ergebe, sei bereits ab 1943 keine Rente nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG), sondern eine Invaliden-Witwen- und Waisenrente bezogen worden. Daraus sei ebenfalls zu schließen, dass der Tod des Ehemannes nicht durch schädigende Ereignisse während des Wehrdienstes hervorgerufen worden sei.
Der auf den Widerspruch ergangene ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1968 führte noch aus, nach der Art der Erkrankung könne nicht angenommen werden, dass äußere Einflüsse an deren Entstehung wesentlich mitgewirkt hätten.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat die Klägerin unter Hinweis auf die Todesbescheinigung vom 29. Oktober 1943, das Schreiben der Verwaltung des Reservelazaretts D. vom 30. Oktober 1943 und den Bescheid der Landesversicherungsanstalt S. vom 28. März 1944 vorgetragen, falls bei ihrem Ehemann die richtige Diagnose rechtzeitig gestellt und gleich die Operation durchgeführt worden wäre, hätte er trotz des Darmverschlusses gerettet werden können. Das sei in dem Kriegsjahr 1943 nicht der Fall gewesen, wobei weiter hinzukäme, dass die anfänglichen Beschwerden nicht richtig gedeutet worden seien.
Demgegenüber hat der Beklagte mit Ob. Reg. Med. Rat W. ausgeführt, die Diagnose Darmverschlingung oder Darmverschluss, stelle lediglich die Benennung eines Symptoms dar, das überaus zahlreiche Ursachen habe könne. Da unmittelbar vor dem Tode und auch in den zwei Jahren davor keine ernstlichen Erkrankungen durchgemacht worden seien, müsse es sich 1943 offensichtlich um ein akutes Ereignis gehandelt haben, dessen Ursachen nicht mehr zu späten Einweisung in das Lazarett könne nicht gesprochen werden, noch dazu 1943 die Betreuung der Soldaten im Heimatgebiet normal gewesen sei. Ein akuter Darmverschluss sei stets ein lebensbedrohliches Krankheitsbild.
Mit Urteil vom 7. April 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klägerin stehe keine Hinterbliebenenrente zu, da ihr Ehemann nicht an einem Leiden verstorben sei, das als Folge einer Schädigung anerkannt worden sei und auch nicht an einem Leiden, das mit Wahrscheinlichkeit auf schädigende Einflüsse im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz – BVG– zurückgeführt werden könne.
Gegen das an die Klägerin mittels eingeschriebenen Briefes am 1. Juli 1970 abgesandte Urteil ist die Berufung am 13. August 1970 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung sie vorträgt, da ihr Ehemann als Soldat verstorben sei, müsse ihr eine Hinterbliebenenrente gewährt werden.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 7. April 1970 und den Bescheid vom 19. Februar 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr. hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG– ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden konnte, ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 29. Februar 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1968 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Gemäß §§ 1, 7, BVG erhält derjenige deutsche Volkszugehörige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Da diplomatische Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei nicht bestehen, kommt § 64 Abs. 2 BVG zum Zuge. Hiernach ruht der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter § 64 Abs. 1 BVG fallen. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemessenem Umfange gewährt werden.
§ 64 Abs. 2 BVG ist eine Ermessensvorschrift, die den Senat nur zur Prüfung berechtigt, ob der Beklagte sich bei seiner Entscheidung eines Ermessensfehlers im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG schuldig gemacht hat. Das ist indessen nicht der Fall, da die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. Nach § 38 Abs. 1 BVG wird Hinterbliebenenversorgung nur dann gewährt, wenn ein Beschädigter an den Folgen der Schädigung im Sinne des § 1 BVG gestorben ist. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt worden war (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BVG). Diese Rechtsvermutung greift vorliegend nicht ein, da der Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten keinen Antrag auf Versorgung gestellt hatte. Darüber hinaus ist ihr Begehren aber auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht gerechtfertigt, da nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm ist, dass der Tod auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes im Sinne des § 1 BVG beruht.
Zu Recht ist der Beklagte hiervon ausgegangen, noch dazu bei der Art der Erkrankung ohne Sektionsbericht und Operationsbefund eine Klärung der Todesursache abschließend nicht mehr möglich ist. Das gilt besonders für den Darmverschluss, der die Benennung eines Symptoms darstellt, das überaus zahlreiche Ursachen haben kann und somit nicht über deren Ursache als Grundkrankheit aussagt. Bei diesen zahlreichen Möglichkeiten der Entstehung, auf die der Beklagte durch Ob. Reg. Med. Rat W. hat hinweisen lassen, ist es aber nicht vertretbar, die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu bejahen. Für diese feststellungsbedürftige Tatsache, dass nämlich ein Zusammenhang zwischen den Einflüssen des Wehrdienstes und der zum Tode führenden Erkrankung besteht, trägt jedoch die Klägerin die objektive Beweislast. Der Einwand, dass ihr Ehemann als Angehöriger der Wehrmacht sich der Operation habe unterziehen müssen und deshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und den gesundheitsbeschädigenden Folgen der Operation besteht, dass es sich bei der Operation wegen des Darmverschlusses um eine vitale Indikation gehandelt hat. Der akute Darmverschluss ist nämlich stets ein lebensbedrohendes Krankheitsbild, der einen bestimmten Eingriff zu bestimmter Zeit unbedingt erforderlich macht, um das Leben des Patienten zu retten. Deshalb ist von der Rechtsprechung zum Versorgungsrecht (vgl. BSG-Urteil vom 28.6.1968, Az.: 9 RV 604/65 in BVBl. 69, 9 ff.) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und gesundheitsschädigenden Folgen einer Operation verneint worden, wenn eine lebenslängliche Krankheit den Begriff notwendig gemacht hat und dieser nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft rechtzeitig und sachgemäß durchgeführt worden ist. Dafür, dass anlässlich der Operation gegen diese Grundregeln medizinischen Handelns verstoßen worden ist, dass eine unsachgemäße Behandlung in dem Reservelazarett D. stattgefunden hat oder die Einweisung zu spät erfolgt ist. Auch dafür trägt die Klägerin die objektive Beweislast.
Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Operation zur Lebenserhaltung des Ehemannes der Klägerin vorgenommen worden ist, was ausschließt, die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse als wesentliche Bedingung im Sinne der Kausalitätsnorm für die Ausführung der Operation und für ihre Folgen anzusehen. Das ist bereits im Jahre 1943 so gewertet worden, da eine Hinterbliebenenrente nach § 36 RVG oder eine Witwenbeihilfe nach § 40 RVG der Klägerin nicht zuerkannt war. Sie hatte vielmehr eine Invaliden-Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann aus dessen Versicherung bezogen.
Die Versorgungsbehörde hat daher den Bescheid vom 12. Dezember 1958 aus sachgemäße Erwägungen gestützt, die einen Ermessensfehler nicht erkennen lassen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die in der Tschechoslowakei wohnhafte Klägerin ist die Witwe des 1906 geborenen und am 29. Oktober 1943 in dem Reservelazarett D. nach einer Operation wegen einer Darmverschlingung an Herz- und Kreislaufversagen verstorbenen J. T., der am 15. Mai 1941 zum Wehrdienst einberufen worden war und ab 17. Februar 1943 im Heimatkriegsgebiet bei der Luftwaffe seinen Wehrdienst geleistet hatte.
Am 30. Juli 1964 beantragte sie Hinterbliebenenrente, die nach Anhörung des Reg. Med. Rats S. mit Bescheid vom 29. Februar 1968 abgelehnt worden ist, da die Operation wegen des Darmverschlusses nicht auf schädige Einflüsse des Kriegsdienstes zurückzuführen sei. Davon müsse ausgegangen werden, da die Ursache des Todes sich nicht habe feststellen lassen. Wie sich aus den früheren Rentenbescheiden ergebe, sei bereits ab 1943 keine Rente nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG), sondern eine Invaliden-Witwen- und Waisenrente bezogen worden. Daraus sei ebenfalls zu schließen, dass der Tod des Ehemannes nicht durch schädigende Ereignisse während des Wehrdienstes hervorgerufen worden sei.
Der auf den Widerspruch ergangene ablehnende Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1968 führte noch aus, nach der Art der Erkrankung könne nicht angenommen werden, dass äußere Einflüsse an deren Entstehung wesentlich mitgewirkt hätten.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat die Klägerin unter Hinweis auf die Todesbescheinigung vom 29. Oktober 1943, das Schreiben der Verwaltung des Reservelazaretts D. vom 30. Oktober 1943 und den Bescheid der Landesversicherungsanstalt S. vom 28. März 1944 vorgetragen, falls bei ihrem Ehemann die richtige Diagnose rechtzeitig gestellt und gleich die Operation durchgeführt worden wäre, hätte er trotz des Darmverschlusses gerettet werden können. Das sei in dem Kriegsjahr 1943 nicht der Fall gewesen, wobei weiter hinzukäme, dass die anfänglichen Beschwerden nicht richtig gedeutet worden seien.
Demgegenüber hat der Beklagte mit Ob. Reg. Med. Rat W. ausgeführt, die Diagnose Darmverschlingung oder Darmverschluss, stelle lediglich die Benennung eines Symptoms dar, das überaus zahlreiche Ursachen habe könne. Da unmittelbar vor dem Tode und auch in den zwei Jahren davor keine ernstlichen Erkrankungen durchgemacht worden seien, müsse es sich 1943 offensichtlich um ein akutes Ereignis gehandelt haben, dessen Ursachen nicht mehr zu späten Einweisung in das Lazarett könne nicht gesprochen werden, noch dazu 1943 die Betreuung der Soldaten im Heimatgebiet normal gewesen sei. Ein akuter Darmverschluss sei stets ein lebensbedrohliches Krankheitsbild.
Mit Urteil vom 7. April 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klägerin stehe keine Hinterbliebenenrente zu, da ihr Ehemann nicht an einem Leiden verstorben sei, das als Folge einer Schädigung anerkannt worden sei und auch nicht an einem Leiden, das mit Wahrscheinlichkeit auf schädigende Einflüsse im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz – BVG– zurückgeführt werden könne.
Gegen das an die Klägerin mittels eingeschriebenen Briefes am 1. Juli 1970 abgesandte Urteil ist die Berufung am 13. August 1970 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung sie vorträgt, da ihr Ehemann als Soldat verstorben sei, müsse ihr eine Hinterbliebenenrente gewährt werden.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 7. April 1970 und den Bescheid vom 19. Februar 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr. hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG– ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden konnte, ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 29. Februar 1968, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1968 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Gemäß §§ 1, 7, BVG erhält derjenige deutsche Volkszugehörige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, Versorgung wie Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Da diplomatische Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei nicht bestehen, kommt § 64 Abs. 2 BVG zum Zuge. Hiernach ruht der Anspruch auf Versorgung von Kriegsopfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht unter § 64 Abs. 1 BVG fallen. Ihnen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung in angemessenem Umfange gewährt werden.
§ 64 Abs. 2 BVG ist eine Ermessensvorschrift, die den Senat nur zur Prüfung berechtigt, ob der Beklagte sich bei seiner Entscheidung eines Ermessensfehlers im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG schuldig gemacht hat. Das ist indessen nicht der Fall, da die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. Nach § 38 Abs. 1 BVG wird Hinterbliebenenversorgung nur dann gewährt, wenn ein Beschädigter an den Folgen der Schädigung im Sinne des § 1 BVG gestorben ist. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt worden war (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BVG). Diese Rechtsvermutung greift vorliegend nicht ein, da der Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten keinen Antrag auf Versorgung gestellt hatte. Darüber hinaus ist ihr Begehren aber auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht gerechtfertigt, da nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm ist, dass der Tod auf schädigende Einflüsse des Wehrdienstes im Sinne des § 1 BVG beruht.
Zu Recht ist der Beklagte hiervon ausgegangen, noch dazu bei der Art der Erkrankung ohne Sektionsbericht und Operationsbefund eine Klärung der Todesursache abschließend nicht mehr möglich ist. Das gilt besonders für den Darmverschluss, der die Benennung eines Symptoms darstellt, das überaus zahlreiche Ursachen haben kann und somit nicht über deren Ursache als Grundkrankheit aussagt. Bei diesen zahlreichen Möglichkeiten der Entstehung, auf die der Beklagte durch Ob. Reg. Med. Rat W. hat hinweisen lassen, ist es aber nicht vertretbar, die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zu bejahen. Für diese feststellungsbedürftige Tatsache, dass nämlich ein Zusammenhang zwischen den Einflüssen des Wehrdienstes und der zum Tode führenden Erkrankung besteht, trägt jedoch die Klägerin die objektive Beweislast. Der Einwand, dass ihr Ehemann als Angehöriger der Wehrmacht sich der Operation habe unterziehen müssen und deshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und den gesundheitsbeschädigenden Folgen der Operation besteht, dass es sich bei der Operation wegen des Darmverschlusses um eine vitale Indikation gehandelt hat. Der akute Darmverschluss ist nämlich stets ein lebensbedrohendes Krankheitsbild, der einen bestimmten Eingriff zu bestimmter Zeit unbedingt erforderlich macht, um das Leben des Patienten zu retten. Deshalb ist von der Rechtsprechung zum Versorgungsrecht (vgl. BSG-Urteil vom 28.6.1968, Az.: 9 RV 604/65 in BVBl. 69, 9 ff.) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und gesundheitsschädigenden Folgen einer Operation verneint worden, wenn eine lebenslängliche Krankheit den Begriff notwendig gemacht hat und dieser nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft rechtzeitig und sachgemäß durchgeführt worden ist. Dafür, dass anlässlich der Operation gegen diese Grundregeln medizinischen Handelns verstoßen worden ist, dass eine unsachgemäße Behandlung in dem Reservelazarett D. stattgefunden hat oder die Einweisung zu spät erfolgt ist. Auch dafür trägt die Klägerin die objektive Beweislast.
Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Operation zur Lebenserhaltung des Ehemannes der Klägerin vorgenommen worden ist, was ausschließt, die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse als wesentliche Bedingung im Sinne der Kausalitätsnorm für die Ausführung der Operation und für ihre Folgen anzusehen. Das ist bereits im Jahre 1943 so gewertet worden, da eine Hinterbliebenenrente nach § 36 RVG oder eine Witwenbeihilfe nach § 40 RVG der Klägerin nicht zuerkannt war. Sie hatte vielmehr eine Invaliden-Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann aus dessen Versicherung bezogen.
Die Versorgungsbehörde hat daher den Bescheid vom 12. Dezember 1958 aus sachgemäße Erwägungen gestützt, die einen Ermessensfehler nicht erkennen lassen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
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