Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3/4 U 246/76
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1217/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem Überfall auf einem nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg trifft den Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast dafür, daß die Tat auf einem nicht betriebsbezogenen Tatmotiv beruhte.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 7. Februar 1975 verstorbenen H. D. (D.). Sie begehrt von der Beklagten die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahre 1927 geborene D. war bei der Firma A. AG in R. in der Entwicklungsabteilung als Werkmeister beschäftigt. Dort arbeitete er regelmäßig seit vielen Jahren in der Nachtschicht, die um 21.45 Uhr begann und um 5.45 Uhr endete. Um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen stellte er seinem Personenkraftwagen – Pkw – üblicherweise auf der Gelände einer F. Tankstelle der Firma N. in der K.straße in R. ab und ging von dort regelmäßig durch die K.straße zum Portal 15 der Firma O.; so auch am Abend des 29. Januar 1975 als zum letzten Mal in der Entwicklungsabteilung in Nachtschicht gearbeitet wurde. Auf diesem Wege, etwa in Höhe des Hauses Nr. 7 der K.straße, wurde D. von einer unbekannten, maskierten Person von hinten links angefallen und erlitt dabei schwere Stich- und Schnitt-Verletzungen mittels eines Messers in den Kopf, in den Nacken und die Schulter. Nach der Todesbescheinigung des Prof. Dr. H. (Universität M.) vom 7. Februar 1975 verstarb D. infolge dieser Verletzungen am gleichen Tage. Die Beklagte nahm Einsicht in die Ermittlungsakten der Kriminalpolizei in R. (Az.: 1. K. zK-Nr. 1075/75) und vermerkte dazu, daß das Vorleben von D. nicht ganz lupenrein gewesen sei. So habe er viele Frauenbekanntschaften gehabt und gegen Geld Skat sowie Poker gespielt. Mit Bescheid vom 14. Juli 1976 lehnte die Beklagte die Unfallentschädigung ab. Das Tatmotiv könne nicht festgestellt werden. Es sei jedoch nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ein betrieblicher Beweggrund auszuschließen, da D. in der Firma O. ein beliebter Mitarbeiter gewesen sei. Angesichts seines Vorlebens sei es möglich, daß der Überfall aus Rache wegen persönlicher Beziehungen erfolgt sei. Das Nichtvorliegen solcher Beziehungen sei eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Nichterweislichkeit zu Lasten der Klägerin gehe. Im übrigen könne nach ihren am Tatort getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, daß der Überfall durch besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges zur Arbeit entscheidend begünstigt worden sei. Die K. straße sei auf beiden Seiten bewohnt, normal ausgeleuchtet, und werde auch von anderen Arbeitnehmern der Firma O. etwa zur gleichen Zeit benutzt.
Gegen diesen am 15. Juli 1976 gegen Einschreiben an sie abgesandten Bescheid hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – am 9. August 1976 Klage erhoben. Das SG hat die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (14 Js 84/75) und die Auskunft der Firma O. vom 10. März 1977 über die Arbeitszeit des D. beigezogen sowie dessen Arbeitskollegen W. V. als Zeugen gehört. Sodann hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren und zur Begründung ausgeführt: D. sei Opfer eines Überfalles auf einem versicherten Weg zur Arbeitsstätte geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht erwiesen, daß er aus Eifersucht, Haß oder Wut infolge von Frauenbekanntschaften, Glücksspiel oder anderer ähnlicher Anlasse überfallen worden sei. Es seien auch andere Möglichkeiten denkbar. So könne der Täter sich in der Person das Opfers geirrt oder D. überfallen haben, weil er von ihm bei einem versuchten Einbruch in ein dem Tatort nahegelegenes Getränkelager, in das nach Aussage des Zeugen V. schon häufiger eingebrochen worden sei, überrascht wurde. Eine dieser Möglichkeiten sei jedenfalls wahrscheinlicher als das Vorleben des D. da dieser nach der Tat gegenüber dem Dreher P. und dem Krankenwagenfahrer B. auf Befragen zur Person des Täters und zu dessen Motiven keine Verdachtsmomente geäußert habe.
Gegen dieses ihr am 22. November 1977 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht am 30. November 1977 schriftlich Berufung eingelegt.
Es sind die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt 14 Js 84/75 sowie der Kriminalpolizei R. (1.K. zK-Nr. 1075/75) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Außerdem ist der bei der Kriminalabteilung R. tätige Kriminalhauptmeister L., der die Ermittlungen wesentlich geführt hat und noch führt, als Zeuge gehört worden. Er hat u.a. bekundet, daß sich bisher keine konkreten Hinweise auf einen möglichen Täter und das Tatmotiv ergeben hätten. Den Tatort halte er zwar für die Ausübung der Tat als nicht besonders gut geeignet, allerdings habe sich der Täter dort leicht verbergen können. Im einzelnen wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 1. März 1978 verwiesen.
Die Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor:
Das angefochtene Urteil überzeuge nicht. Sie sei zwar nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis für das Vorliegen eines betriebsfremden Tatmotivs beweispflichtig. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen stehe dies aber mit Wahrscheinlichkeit fest. D. sei im Betrieb nämlich allgemein beliebt gewesen, so daß Feindschaften aus diesem Bereich ausgeschlossen seien. Andererseits habe er sich in seiner Freizeit in einem offenbar zwielichtigen Milieu bewegt, z.B. Glücksspiel betrieben und heimlich Frauenbekanntschaften gepflegt. Erfahrungsgemäß böten solche Umstände sehr häufig den Anlaß zu Gewalttaten. Im übrigen müsse nach der Aussage des Zeugen L. davon ausgegangen werden, daß der Tatort keineswegs die Ausführung der Tat entscheidend begünstigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten sowie die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Gegenstand des Rechtsstreites ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 14. Juli 1976, mit dem die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung schlechthin abgelehnt worden sind. Da die Klägerin nicht nur die Hinterbliebenenrente (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 Reichsversicherungsordnung – RVO) sondern alle Leistungen an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich auch das Sterbegeld, die evtl. entstandenen Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung und die dreimonatige Überbrückungshilfe (§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 4 RVO) begehrt, stehen auch einmalige und wiederkehrende Leistungen bis zu drei Monaten im Streit, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufung ausgeschlossen ist (§ 144 Abs. 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Ungeachtet dessen ist jedoch auch bezüglich dieser Leistungen die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft. Zwar steht im vorliegenden Falle lediglich der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit zur Entscheidung, nicht jedoch dem Wortlaut des § 150 Nr. 3 SGG entsprechend der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall. Der Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß beide Fälle gleich zu behandeln sind (vgl. im einzelnen Hess. LSG, Urt. v. 14.6.1972, L 3/U – 407/70 in Breithaupt 1973, 363; 11.2.1976 – L 3/U – 589/75 – in RSpDienst 9000 S. 9–12 zu § 150 SGG).
Die somit insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht, wie von der Beklagten begehrt, aufgehoben werden, da das SG im Ergebnis zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1976 als rechtswidrig aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin verurteilt hat. Ihr Ehemann hat nämlich auf einem mit der bei der Firma O. versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg einen Arbeitsunfall erlitten, an dessen Folgen er verstorben ist (§§ 550 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1, 589 RVO).
Zunächst ist festzustellen, daß D. am 7. Februar 1975 an den Folgen von schweren Stich- und Schnittverletzungen in den Kopf, den Nacken und die Schulter verstorben ist, wie sich aus dem Gutachten des Dr. H. (Institut für Rechtsmedizin der Universität M.) vom 7. Februar 1975 ergibt. In ihm ist nach Obduktion der Leiche ausgeführt, daß D. infolge dieser Verletzungen in bewußtlosem Zustand bei gleichzeitigen erheblichen Blutverlusten Blut eingeatmet hatte und die hierdurch eingetretene Sauerstoffuntersättigung für den Tod ursächlich war. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Ferner ist erwiesen, daß D. diese schweren Verletzungen am 29. Januar 1975 auf dem Wege zur Arbeit erlitt. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde er in der K.straße gegen 21.40 Uhr von dem ebenfalls bei der Firma O. beschäftigten H. P. und C. T. M. angetroffen, als er blutend auf der Fahrbahn wankte und schließlich zusammenbrach. Diesen sowie dem Krankenwagenfahrer B. gab er noch an, daß er bei einem Überfall ins Genick geschlagen worden sei. Es habe sich um einen "Schwarzen” mit einem amerikanischen Parka gehandelt, der maskiert gewesen sei, außerdem steht fest, daß sich D. zum Zeitpunkt dieses Überfalls auf dem Weg zur Arbeit befand. Nach der förmlichen Unfallanzeige der Firma O. und ihrer Auskunft vom 10. März 1977 hatte er am 29. Januar 1975 um 21.45 Uhr mit der Nachtschicht die Arbeit aufzunehmen. Er war für diesen Tag nicht beurlaubt. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist erwiesen, daß D. seinen Pkw vor Beginn der Nachtschicht auf den Gelände der F. Tankstelle an der Ecke M. Straße/K.straße abgestellt hatte, um anschließend durch die K.straße zum Portal 15 der Firma O. zu gehen.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat angeschlossen hat, ist der Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO allgemein nicht darauf abgestellt, ob die den Unfall herbeiführende Gefahr in einer ursächlichen Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit steht. Das Erfordernis einer solchen Beziehung wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, daß der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch gegenüber den Gefahren des täglichen Lebens wirksam ist. Zur Herstellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Gewalttat (hier: Überfall) und der versicherten Tätigkeit bedarf es in aller Regel nicht eines betriebsbezogenen Tatmotivs. Dieser Zusammenhang ist vielmehr von vornherein gegeben, sofern der Weg zur Arbeitsstätte zum Zweck der Arbeitsaufnahme den Beschäftigten – wie hier – an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Dieser Zusammenhang verliert jedoch an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers sich aus einer persönlichen Verfeindung mit dem Angegriffenen erklären. Dann ist die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte oftmals nur eine von vielfachen beliebigen Gelegenheiten für den Angreifer, das unterwegs befindliche Opfer seiner Feindschaft zu überfallen, das ihm ebensogut zu anderer Zeit und an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre.
In einem solchen Falle herrschen die betriebsfremden Beziehungen zwischen dem Täter und dem Angegriffenen vor und drängen den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurück (vgl. BSG, Urt. v. 29.5.1962 – 2 RU 170/59 – in E 17, 75; 23.4.1975 – 2 RU 211/74; 15.12.1977 – 8 RU 58/77 –; Hess. LSG, Urt. v. 21.1.1976 – L 3/U – 236/75 – mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., S. 484 u. ff.,; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 60 zu § 548 RVO).
Der Senat stellt hierzu fest, daß nach seinen eigenen und den kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie denen der Beklagten und des SG keine Motive für den Überfall auf D. erweislich sind. Es lassen sich weder aus der Betriebsspähre entstandene noch auf einer persönlichen Verfeindung zwischen dem Täter und D. beruhende Beweggründe feststellen. Nach den Aussagen seiner polizeilich vernommenen Arbeitskollegen war D. in der Belegschaft seiner Abteilung ein beliebter Mitarbeiter. Es gab keine Streitigkeiten oder sonstige betrieblich bedingten Auseinandersetzungen am und außerhalb des Arbeitsplatzes. Das ist unter den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Beklagte verweist demgegenüber auf ein nicht ganz lupenreines Vorleben des D. und hält eine außerbetriebliche, auf persönlichen Beziehungen beruhende Verfeindung zwischen dem Angreifer und D. mit der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit für erwiesen. Sie übersieht dabei aber, daß ein solcher Beweggrund für die Tat schon deshalb nicht feststellbar ist, weil bisher der Täter nicht gefunden werden konnte. Es steht zwar nach der Bekundung des Zeugen L. und Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten fest, daß D. Poker und in beträchtlichem Maße auch Skat gegen Geld spielte und sich zu diesem Zweck u.a. in W. und M. aufhielt sowie Spielkasinos – z.B. in B. anläßlich einer Kur – besuchte. Wie der Zeuge L. bekundete, wurde dabei auch mit hohen Einsätzen gespielt. D. war ein geschickter Spieler und verfügte stets über ausreichendes Bargeld, obwohl sein Arbeitsverdienst von seiner Ehefrau verwaltet wurde, die ihm in der Regel monatlich lediglich 300,– DM aushändigte, allerdings auch mehr, wenn er es verlangte. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen L. haben aber auch die jetzt noch in einem W. Spielerkreis angestellten polizeilichen Ermittlungen nicht einmal ergeben, daß D. dort spielte. Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat und von verschiedenen Arbeitskollegen sowie von den Zeugen L. und V. bestätigt worden ist, hatte D. ferner häufiger Frauenbekanntschaften. Auch insoweit haben die polizeilichen Ermittlungen aber noch nicht einmal konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf einen Täter zutage gefördert, desgleichen nicht im Hinblick darauf, daß D. Brieftauben züchtete und es sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit um einen Racheakt gehandelt haben kann.
Es ist nach alledem zwar nicht auszuschließen, daß aufgrund dieser Freizeitgestaltung des D. der Überfall aus Eifersucht, Rache oder ähnlichen Beweggründen erfolgte. Dafür, daß der Täter D. kannte kann zwar sprechen, daß D. am Tatabend zum letzten Mal zur Nachtschicht ging und der Täter dies gewußt haben kann. Die Abteilung des D. arbeitete nämlich vom nächsten Tag ab nicht mehr in Nachtschicht, so daß sich am Tatabend letztmalig eine günstige Gelegenheit ergab, D. zu überfallen. Der Senat stellt hierzu jedoch fest, daß es sich dabei lediglich um eine unbewiesene Mutmaßung handelt. Ebenso läßt es sich nach der Bekundung des Zeugen L. nicht ausschließen, daß D. irrtümlich das Opfer eines Täters wurde oder, dieser geistesgestört war. Möglich ist schließlich, daß D., wie das SG angenommen hat, zufällig das Opfer einer Person wurde, die sich bei einem Einbruch in das an der Ecke K.straße/M. Straße gelegene Getränkelager gestört fühlte.
Nach der Bekundung des Zeuges L. wurden dort vor dem Tatabend wiederholt Getränkekisten gestohlen, desgleichen auch zwei Wochen nach dem Überfall auf D ... Für ein solches Tatmotiv spricht allerdings – entgegen der Ansicht des SG – noch nicht, daß D. auf entsprechende Fragen des H. P. und des Krankenwagenfahrers B. über den Täter und das Tatmotiv, keinen Verdacht äußerte. D. hatte nämlich dem Täter nach den wenigen Äußerungen, die er gegenüber diesen Personen machte, nicht erkannt, sondern nur gesagt, der Täter habe "so einen Lappen” vor dem Gesicht gehabt und es sei ein "Schwarzer mit einem Parka” gewesen.
Da nach diesen Feststellungen weder der Täter noch das Tatmotiv zu ermitteln sind, hatte der Senat darüber zu entscheiden, wer die objektive Beweislast (Feststellungslast) hierfür zu tragen hat.
Wie das BSG ausgeführt hat (a.a.O.), bestellt der Versicherungsschutz bei einem Unfallereignis auf einem der in § 550 Abs. 1 RVO bezeichneten Weg in aller Regel, ohne daß ein weiterer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei Überfallen geht der Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise nur dann verloren, wenn einer dieser Wege für einen aus persönlicher Verfeindung handelnden Täter lediglich eine von vielfachen, beliebigen Gelegenheiten hierzu darstellt. Entgegen dem angefochtenen Bescheid vertritt die Beklagte nach diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. auch Heinze in SGb 1977, S. 555 f.) nunmehr ebenfalls zutreffend die Auffassung, daß die Klägerin daher lediglich als anspruchsbegründende Tatsachen darzutun und zu beweisen hat, daß D. zur Tatzeit einen nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg zurücklegte. Die Beklagte trägt demgegenüber die objektive Beweislast für das Vorliegen eines rechtsvernichtenden, nicht betriebsbedingten, also persönlichen Tatmotivs. Da ein solches nicht festgestellt werden kann, geht dies zu Lasten der Beklagten, so daß der Anspruch der Klägerin begründet ist.
Aber selbst dann, wenn die Folgen der Beweislosigkeit nicht nach diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beurteilen wären, insbesondere dann, wenn die Klägerin auch das Fehlen einer persönlichen Verfeindung zwischen dem Täter und D. darzutun und zu beweisen hätte, wäre ihr Anspruch begründet. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit auch bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben, wenn die besonderen Umstände, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt bzw. der versicherte Weg zurückgelegt wird, den Überfall erst ermöglicht oder in entscheidender Weise begünstigt haben. Das BSG hat wiederholt entschieden, daß z.B. die Dunkelheit oder eine einsame Gegend als besondere Verhältnisse anzusehen sind, die bei der Zurücklegung des Weges eine Gewalttat entscheidend begünstigen können. Die Beklagte verkennt, daß hier solche Umstände vorlagen. Sie kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß der Zeuge L. vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, er halte den Tatort nicht für besonders günstig. Der Senat schließt sich dieser Ansicht des Zeugen nicht an, da die von ihm bekundeten örtlichen Gegebenheiten, die sich auch aus den in der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern ergeben, die kriminalpolizeilichen Ermittlungen und das Tatgeschehen selbst den gegenteiligen Schluß aufdrängen. Hiernach stellt der Senat zur Beschaffenheit des näheren Tatortbereichs fest: D. hatte seinen Pkw auf dem Tankstellengelände der F. Tankstelle, zu der eine Werkstatthalle gehört, an der Ecke M. Straße/K.straße abgestellt. Das Gelände der Tankstelle erstreckt sich von der M. Straße in die K.straße bis zu dem Grundstück, auf dem sich das Haus Nr. befindet. Es kann sowohl von der M. Straße als auch von der K.straße befahren werden. Das Grundstück K.straße wird durch eine Mauer von der Tankstelle getrennt. Zwischen dieser Mauer und der Werkstatthalle der Tankstelle befindet sich eine offene Durchfahrt von rund 8,40 Metern Breite. Diese Durchfahrt kann benutzt werden, um das Getränkelager des Griechen P. anzufahren. Ferner lagerten dort, wie der Zeuge L. bekundete, zur Zeit des Überfalls Reifen der Firma N ... Die Fahrbahn der K.straße ist lediglich 6 Meter breit; sie wird von zwei Bürgersteigen, die jeweils 2 Meter breit sind, begrenzt. In Gehrichtung zur Firma O. rechts schließen sich an das Tankstellengelände unmittelbar an den Bürgersteig drei mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser an. Auf der linken Straßenseite befinden sich von der M. Straße beginnend mehrere aneinander gereihte Grundstücke mit Einzelhäusern, die einen Vorgarten haben. Diese Grundstücke sind zum Bürgersteig durch eine etwa 50 Zentimeter hohe Mauer und darauf zwischen Mauersockeln eingelassene rund 1 Meter hohe Metallstabzäune abgegrenzt. In den Vorgärten stehen Bäume und Buschwerk. Auch das entnimmt der Senat den polizeilich gefertigten Fotos, die dies sehr gut dokumentieren, und den Bekundungen des Zeugen L ... Nach dessen Aussagen und den sonstigen Ermittlungen steht ferner fest, daß D. von dem Tankstellengelände zur K.straße und auf dieser in Richtung der Firma O. gegen 21.40 Uhr gegangen war, wobei er wegen starken Regens in einer Hand einen aufgespannten Schirm und eine Tasche sowie in der anderen ein tragbares Fernsehgerät trug. Nach den Aussagen der am 3. Februar 1975 polizeilich vernommenen A. P., die das Geschehen von ihrer hinter dem Getränkelager im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung aus beobachtete, ist die Tat in Höhe der Begrenzungsmauer zwischen der Tankstelle und dem Haus K.straße Nr. auf der Straßenmitte geschehen. Diese Tatzeugin hat beobachtet, daß dort zwei Männer standen, von denen der zweite von hinten auf den ersten einhieb. Auch diese Umstände des Überfalls werden von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Danach ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, daß diese örtlichen und Witterungsverhältnisse zur Nachtzeit den Überfall zwar nicht erst ermöglicht, aber doch wesentlich begünstigt haben. Dabei kommt dem Umstand, daß sich in der Nähe des Tatortes in der K.straße eine Peitschenlampe befand, die auch brannte, keine besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Lampen in der M. Straße, die in die K.straße hineinleuchteten. Es bestanden im Tankstellenbereich und Reifenlager Dunkelflächen. Der Täter konnte sich, diese und den Regen ausnutzend, entweder dort oder an den Haus- bzw. Grundstückseingängen der K.straße in der Nähe des Tatortes oder auf dem Tankstellengelände, auf denen auch Pkw’s abgestellt waren, gut verbergen und seinem Opfer auflauern. Es war ihm von dort aus sehr gut möglich, unerkannt die Entwicklung des Publikumsverkehrs in der K.straße zu beobachten und sich darauf einzurichten. Wie günstig die Verhältnisse für eine solche Tat waren, folgt letztlich auch daraus, daß die offensichtlich nur kurze Zeit nach der Tat mit dem Pkw in die K.straße eingefahrenen Arbeitskollegen P. und C. T. M. lediglich noch den auf der Fahrbahn torkelnden und zusammenbrechenden D. vorfanden, eine zweite Person aber nicht feststellen konnten. Der Täter konnte sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nach der Tat sofort und unerkannt in Sicherheit begeben. Er brauchte sich lediglich über einen der Metallstabzäune an der linken Straßenseite zu schwingen und dort hinter Buschwerk oder einem Haus zu verstecken. D. war, wie der Zeuge L. ebenfalls bekundete, ein sehr kräftiger und sportlicher Mensch, der sich bei einem rechtzeitig erkennbaren Angriff mit genügender Kraft zur Wehr setzen konnte. Es ist daher wahrscheinlich, daß der Täter ihn auch deshalb von hinten links angriff und ihn dadurch überraschte. Da dieser außerdem in einer Hand einen Schirm und eine Tasche sowie in der anderen ein Fernsehgerät trug, war er nicht abwehrfähig. Hieraus folgt zugleich, daß er mit einem solchen Angriff zu dieser Zeit offensichtlich nicht gerechnet hatte. Er hätte sich sonst anders verhalten, nämlich z.B. auf das Eintreffen anderer, ihm bekannter O.-Arbeiter gewartet und wäre mit diesen zur Arbeitsstätte gegangen.
Da somit die örtlichen Gegebenheiten auf dem von D. zurückgelegten Weg zur Arbeitsstätte den Überfall entscheidend begünstigten, hat die Beklagte diesen auch deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 7. Februar 1975 verstorbenen H. D. (D.). Sie begehrt von der Beklagten die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahre 1927 geborene D. war bei der Firma A. AG in R. in der Entwicklungsabteilung als Werkmeister beschäftigt. Dort arbeitete er regelmäßig seit vielen Jahren in der Nachtschicht, die um 21.45 Uhr begann und um 5.45 Uhr endete. Um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen stellte er seinem Personenkraftwagen – Pkw – üblicherweise auf der Gelände einer F. Tankstelle der Firma N. in der K.straße in R. ab und ging von dort regelmäßig durch die K.straße zum Portal 15 der Firma O.; so auch am Abend des 29. Januar 1975 als zum letzten Mal in der Entwicklungsabteilung in Nachtschicht gearbeitet wurde. Auf diesem Wege, etwa in Höhe des Hauses Nr. 7 der K.straße, wurde D. von einer unbekannten, maskierten Person von hinten links angefallen und erlitt dabei schwere Stich- und Schnitt-Verletzungen mittels eines Messers in den Kopf, in den Nacken und die Schulter. Nach der Todesbescheinigung des Prof. Dr. H. (Universität M.) vom 7. Februar 1975 verstarb D. infolge dieser Verletzungen am gleichen Tage. Die Beklagte nahm Einsicht in die Ermittlungsakten der Kriminalpolizei in R. (Az.: 1. K. zK-Nr. 1075/75) und vermerkte dazu, daß das Vorleben von D. nicht ganz lupenrein gewesen sei. So habe er viele Frauenbekanntschaften gehabt und gegen Geld Skat sowie Poker gespielt. Mit Bescheid vom 14. Juli 1976 lehnte die Beklagte die Unfallentschädigung ab. Das Tatmotiv könne nicht festgestellt werden. Es sei jedoch nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ein betrieblicher Beweggrund auszuschließen, da D. in der Firma O. ein beliebter Mitarbeiter gewesen sei. Angesichts seines Vorlebens sei es möglich, daß der Überfall aus Rache wegen persönlicher Beziehungen erfolgt sei. Das Nichtvorliegen solcher Beziehungen sei eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Nichterweislichkeit zu Lasten der Klägerin gehe. Im übrigen könne nach ihren am Tatort getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, daß der Überfall durch besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges zur Arbeit entscheidend begünstigt worden sei. Die K. straße sei auf beiden Seiten bewohnt, normal ausgeleuchtet, und werde auch von anderen Arbeitnehmern der Firma O. etwa zur gleichen Zeit benutzt.
Gegen diesen am 15. Juli 1976 gegen Einschreiben an sie abgesandten Bescheid hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – am 9. August 1976 Klage erhoben. Das SG hat die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt (14 Js 84/75) und die Auskunft der Firma O. vom 10. März 1977 über die Arbeitszeit des D. beigezogen sowie dessen Arbeitskollegen W. V. als Zeugen gehört. Sodann hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren und zur Begründung ausgeführt: D. sei Opfer eines Überfalles auf einem versicherten Weg zur Arbeitsstätte geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht erwiesen, daß er aus Eifersucht, Haß oder Wut infolge von Frauenbekanntschaften, Glücksspiel oder anderer ähnlicher Anlasse überfallen worden sei. Es seien auch andere Möglichkeiten denkbar. So könne der Täter sich in der Person das Opfers geirrt oder D. überfallen haben, weil er von ihm bei einem versuchten Einbruch in ein dem Tatort nahegelegenes Getränkelager, in das nach Aussage des Zeugen V. schon häufiger eingebrochen worden sei, überrascht wurde. Eine dieser Möglichkeiten sei jedenfalls wahrscheinlicher als das Vorleben des D. da dieser nach der Tat gegenüber dem Dreher P. und dem Krankenwagenfahrer B. auf Befragen zur Person des Täters und zu dessen Motiven keine Verdachtsmomente geäußert habe.
Gegen dieses ihr am 22. November 1977 zugestellte Urteil hat die Beklagte bei dem Hessischen Landessozialgericht am 30. November 1977 schriftlich Berufung eingelegt.
Es sind die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt 14 Js 84/75 sowie der Kriminalpolizei R. (1.K. zK-Nr. 1075/75) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Außerdem ist der bei der Kriminalabteilung R. tätige Kriminalhauptmeister L., der die Ermittlungen wesentlich geführt hat und noch führt, als Zeuge gehört worden. Er hat u.a. bekundet, daß sich bisher keine konkreten Hinweise auf einen möglichen Täter und das Tatmotiv ergeben hätten. Den Tatort halte er zwar für die Ausübung der Tat als nicht besonders gut geeignet, allerdings habe sich der Täter dort leicht verbergen können. Im einzelnen wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 1. März 1978 verwiesen.
Die Beklagte bringt zur Begründung der Berufung vor:
Das angefochtene Urteil überzeuge nicht. Sie sei zwar nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis für das Vorliegen eines betriebsfremden Tatmotivs beweispflichtig. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen stehe dies aber mit Wahrscheinlichkeit fest. D. sei im Betrieb nämlich allgemein beliebt gewesen, so daß Feindschaften aus diesem Bereich ausgeschlossen seien. Andererseits habe er sich in seiner Freizeit in einem offenbar zwielichtigen Milieu bewegt, z.B. Glücksspiel betrieben und heimlich Frauenbekanntschaften gepflegt. Erfahrungsgemäß böten solche Umstände sehr häufig den Anlaß zu Gewalttaten. Im übrigen müsse nach der Aussage des Zeugen L. davon ausgegangen werden, daß der Tatort keineswegs die Ausführung der Tat entscheidend begünstigt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten sowie die Unfall- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Gegenstand des Rechtsstreites ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 14. Juli 1976, mit dem die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung schlechthin abgelehnt worden sind. Da die Klägerin nicht nur die Hinterbliebenenrente (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 Reichsversicherungsordnung – RVO) sondern alle Leistungen an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich auch das Sterbegeld, die evtl. entstandenen Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung und die dreimonatige Überbrückungshilfe (§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 4 RVO) begehrt, stehen auch einmalige und wiederkehrende Leistungen bis zu drei Monaten im Streit, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufung ausgeschlossen ist (§ 144 Abs. 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Ungeachtet dessen ist jedoch auch bezüglich dieser Leistungen die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft. Zwar steht im vorliegenden Falle lediglich der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit zur Entscheidung, nicht jedoch dem Wortlaut des § 150 Nr. 3 SGG entsprechend der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall. Der Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß beide Fälle gleich zu behandeln sind (vgl. im einzelnen Hess. LSG, Urt. v. 14.6.1972, L 3/U – 407/70 in Breithaupt 1973, 363; 11.2.1976 – L 3/U – 589/75 – in RSpDienst 9000 S. 9–12 zu § 150 SGG).
Die somit insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht, wie von der Beklagten begehrt, aufgehoben werden, da das SG im Ergebnis zu Recht den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1976 als rechtswidrig aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerin verurteilt hat. Ihr Ehemann hat nämlich auf einem mit der bei der Firma O. versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg einen Arbeitsunfall erlitten, an dessen Folgen er verstorben ist (§§ 550 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1, 589 RVO).
Zunächst ist festzustellen, daß D. am 7. Februar 1975 an den Folgen von schweren Stich- und Schnittverletzungen in den Kopf, den Nacken und die Schulter verstorben ist, wie sich aus dem Gutachten des Dr. H. (Institut für Rechtsmedizin der Universität M.) vom 7. Februar 1975 ergibt. In ihm ist nach Obduktion der Leiche ausgeführt, daß D. infolge dieser Verletzungen in bewußtlosem Zustand bei gleichzeitigen erheblichen Blutverlusten Blut eingeatmet hatte und die hierdurch eingetretene Sauerstoffuntersättigung für den Tod ursächlich war. Hierüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit.
Ferner ist erwiesen, daß D. diese schweren Verletzungen am 29. Januar 1975 auf dem Wege zur Arbeit erlitt. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde er in der K.straße gegen 21.40 Uhr von dem ebenfalls bei der Firma O. beschäftigten H. P. und C. T. M. angetroffen, als er blutend auf der Fahrbahn wankte und schließlich zusammenbrach. Diesen sowie dem Krankenwagenfahrer B. gab er noch an, daß er bei einem Überfall ins Genick geschlagen worden sei. Es habe sich um einen "Schwarzen” mit einem amerikanischen Parka gehandelt, der maskiert gewesen sei, außerdem steht fest, daß sich D. zum Zeitpunkt dieses Überfalls auf dem Weg zur Arbeit befand. Nach der förmlichen Unfallanzeige der Firma O. und ihrer Auskunft vom 10. März 1977 hatte er am 29. Januar 1975 um 21.45 Uhr mit der Nachtschicht die Arbeit aufzunehmen. Er war für diesen Tag nicht beurlaubt. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist erwiesen, daß D. seinen Pkw vor Beginn der Nachtschicht auf den Gelände der F. Tankstelle an der Ecke M. Straße/K.straße abgestellt hatte, um anschließend durch die K.straße zum Portal 15 der Firma O. zu gehen.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat angeschlossen hat, ist der Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO allgemein nicht darauf abgestellt, ob die den Unfall herbeiführende Gefahr in einer ursächlichen Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit steht. Das Erfordernis einer solchen Beziehung wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, daß der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch gegenüber den Gefahren des täglichen Lebens wirksam ist. Zur Herstellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Gewalttat (hier: Überfall) und der versicherten Tätigkeit bedarf es in aller Regel nicht eines betriebsbezogenen Tatmotivs. Dieser Zusammenhang ist vielmehr von vornherein gegeben, sofern der Weg zur Arbeitsstätte zum Zweck der Arbeitsaufnahme den Beschäftigten – wie hier – an die Stelle geführt hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. Dieser Zusammenhang verliert jedoch an Bedeutung, wenn die Beweggründe des Angreifers sich aus einer persönlichen Verfeindung mit dem Angegriffenen erklären. Dann ist die Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte oftmals nur eine von vielfachen beliebigen Gelegenheiten für den Angreifer, das unterwegs befindliche Opfer seiner Feindschaft zu überfallen, das ihm ebensogut zu anderer Zeit und an anderer Stelle erreichbar gewesen wäre.
In einem solchen Falle herrschen die betriebsfremden Beziehungen zwischen dem Täter und dem Angegriffenen vor und drängen den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurück (vgl. BSG, Urt. v. 29.5.1962 – 2 RU 170/59 – in E 17, 75; 23.4.1975 – 2 RU 211/74; 15.12.1977 – 8 RU 58/77 –; Hess. LSG, Urt. v. 21.1.1976 – L 3/U – 236/75 – mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., S. 484 u. ff.,; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 60 zu § 548 RVO).
Der Senat stellt hierzu fest, daß nach seinen eigenen und den kriminalpolizeilichen Ermittlungen sowie denen der Beklagten und des SG keine Motive für den Überfall auf D. erweislich sind. Es lassen sich weder aus der Betriebsspähre entstandene noch auf einer persönlichen Verfeindung zwischen dem Täter und D. beruhende Beweggründe feststellen. Nach den Aussagen seiner polizeilich vernommenen Arbeitskollegen war D. in der Belegschaft seiner Abteilung ein beliebter Mitarbeiter. Es gab keine Streitigkeiten oder sonstige betrieblich bedingten Auseinandersetzungen am und außerhalb des Arbeitsplatzes. Das ist unter den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Beklagte verweist demgegenüber auf ein nicht ganz lupenreines Vorleben des D. und hält eine außerbetriebliche, auf persönlichen Beziehungen beruhende Verfeindung zwischen dem Angreifer und D. mit der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit für erwiesen. Sie übersieht dabei aber, daß ein solcher Beweggrund für die Tat schon deshalb nicht feststellbar ist, weil bisher der Täter nicht gefunden werden konnte. Es steht zwar nach der Bekundung des Zeugen L. und Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten fest, daß D. Poker und in beträchtlichem Maße auch Skat gegen Geld spielte und sich zu diesem Zweck u.a. in W. und M. aufhielt sowie Spielkasinos – z.B. in B. anläßlich einer Kur – besuchte. Wie der Zeuge L. bekundete, wurde dabei auch mit hohen Einsätzen gespielt. D. war ein geschickter Spieler und verfügte stets über ausreichendes Bargeld, obwohl sein Arbeitsverdienst von seiner Ehefrau verwaltet wurde, die ihm in der Regel monatlich lediglich 300,– DM aushändigte, allerdings auch mehr, wenn er es verlangte. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen L. haben aber auch die jetzt noch in einem W. Spielerkreis angestellten polizeilichen Ermittlungen nicht einmal ergeben, daß D. dort spielte. Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat und von verschiedenen Arbeitskollegen sowie von den Zeugen L. und V. bestätigt worden ist, hatte D. ferner häufiger Frauenbekanntschaften. Auch insoweit haben die polizeilichen Ermittlungen aber noch nicht einmal konkrete Verdachtsmomente in Bezug auf einen Täter zutage gefördert, desgleichen nicht im Hinblick darauf, daß D. Brieftauben züchtete und es sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit um einen Racheakt gehandelt haben kann.
Es ist nach alledem zwar nicht auszuschließen, daß aufgrund dieser Freizeitgestaltung des D. der Überfall aus Eifersucht, Rache oder ähnlichen Beweggründen erfolgte. Dafür, daß der Täter D. kannte kann zwar sprechen, daß D. am Tatabend zum letzten Mal zur Nachtschicht ging und der Täter dies gewußt haben kann. Die Abteilung des D. arbeitete nämlich vom nächsten Tag ab nicht mehr in Nachtschicht, so daß sich am Tatabend letztmalig eine günstige Gelegenheit ergab, D. zu überfallen. Der Senat stellt hierzu jedoch fest, daß es sich dabei lediglich um eine unbewiesene Mutmaßung handelt. Ebenso läßt es sich nach der Bekundung des Zeugen L. nicht ausschließen, daß D. irrtümlich das Opfer eines Täters wurde oder, dieser geistesgestört war. Möglich ist schließlich, daß D., wie das SG angenommen hat, zufällig das Opfer einer Person wurde, die sich bei einem Einbruch in das an der Ecke K.straße/M. Straße gelegene Getränkelager gestört fühlte.
Nach der Bekundung des Zeuges L. wurden dort vor dem Tatabend wiederholt Getränkekisten gestohlen, desgleichen auch zwei Wochen nach dem Überfall auf D ... Für ein solches Tatmotiv spricht allerdings – entgegen der Ansicht des SG – noch nicht, daß D. auf entsprechende Fragen des H. P. und des Krankenwagenfahrers B. über den Täter und das Tatmotiv, keinen Verdacht äußerte. D. hatte nämlich dem Täter nach den wenigen Äußerungen, die er gegenüber diesen Personen machte, nicht erkannt, sondern nur gesagt, der Täter habe "so einen Lappen” vor dem Gesicht gehabt und es sei ein "Schwarzer mit einem Parka” gewesen.
Da nach diesen Feststellungen weder der Täter noch das Tatmotiv zu ermitteln sind, hatte der Senat darüber zu entscheiden, wer die objektive Beweislast (Feststellungslast) hierfür zu tragen hat.
Wie das BSG ausgeführt hat (a.a.O.), bestellt der Versicherungsschutz bei einem Unfallereignis auf einem der in § 550 Abs. 1 RVO bezeichneten Weg in aller Regel, ohne daß ein weiterer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit erforderlich ist. Bei Überfallen geht der Unfallversicherungsschutz ausnahmsweise nur dann verloren, wenn einer dieser Wege für einen aus persönlicher Verfeindung handelnden Täter lediglich eine von vielfachen, beliebigen Gelegenheiten hierzu darstellt. Entgegen dem angefochtenen Bescheid vertritt die Beklagte nach diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis (vgl. auch Heinze in SGb 1977, S. 555 f.) nunmehr ebenfalls zutreffend die Auffassung, daß die Klägerin daher lediglich als anspruchsbegründende Tatsachen darzutun und zu beweisen hat, daß D. zur Tatzeit einen nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg zurücklegte. Die Beklagte trägt demgegenüber die objektive Beweislast für das Vorliegen eines rechtsvernichtenden, nicht betriebsbedingten, also persönlichen Tatmotivs. Da ein solches nicht festgestellt werden kann, geht dies zu Lasten der Beklagten, so daß der Anspruch der Klägerin begründet ist.
Aber selbst dann, wenn die Folgen der Beweislosigkeit nicht nach diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis zu beurteilen wären, insbesondere dann, wenn die Klägerin auch das Fehlen einer persönlichen Verfeindung zwischen dem Täter und D. darzutun und zu beweisen hätte, wäre ihr Anspruch begründet. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit auch bei einem aus rein persönlichen Gründen unternommenen Angriff gegeben, wenn die besonderen Umstände, unter denen die versicherte Tätigkeit ausgeübt bzw. der versicherte Weg zurückgelegt wird, den Überfall erst ermöglicht oder in entscheidender Weise begünstigt haben. Das BSG hat wiederholt entschieden, daß z.B. die Dunkelheit oder eine einsame Gegend als besondere Verhältnisse anzusehen sind, die bei der Zurücklegung des Weges eine Gewalttat entscheidend begünstigen können. Die Beklagte verkennt, daß hier solche Umstände vorlagen. Sie kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, daß der Zeuge L. vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, er halte den Tatort nicht für besonders günstig. Der Senat schließt sich dieser Ansicht des Zeugen nicht an, da die von ihm bekundeten örtlichen Gegebenheiten, die sich auch aus den in der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern ergeben, die kriminalpolizeilichen Ermittlungen und das Tatgeschehen selbst den gegenteiligen Schluß aufdrängen. Hiernach stellt der Senat zur Beschaffenheit des näheren Tatortbereichs fest: D. hatte seinen Pkw auf dem Tankstellengelände der F. Tankstelle, zu der eine Werkstatthalle gehört, an der Ecke M. Straße/K.straße abgestellt. Das Gelände der Tankstelle erstreckt sich von der M. Straße in die K.straße bis zu dem Grundstück, auf dem sich das Haus Nr. befindet. Es kann sowohl von der M. Straße als auch von der K.straße befahren werden. Das Grundstück K.straße wird durch eine Mauer von der Tankstelle getrennt. Zwischen dieser Mauer und der Werkstatthalle der Tankstelle befindet sich eine offene Durchfahrt von rund 8,40 Metern Breite. Diese Durchfahrt kann benutzt werden, um das Getränkelager des Griechen P. anzufahren. Ferner lagerten dort, wie der Zeuge L. bekundete, zur Zeit des Überfalls Reifen der Firma N ... Die Fahrbahn der K.straße ist lediglich 6 Meter breit; sie wird von zwei Bürgersteigen, die jeweils 2 Meter breit sind, begrenzt. In Gehrichtung zur Firma O. rechts schließen sich an das Tankstellengelände unmittelbar an den Bürgersteig drei mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser an. Auf der linken Straßenseite befinden sich von der M. Straße beginnend mehrere aneinander gereihte Grundstücke mit Einzelhäusern, die einen Vorgarten haben. Diese Grundstücke sind zum Bürgersteig durch eine etwa 50 Zentimeter hohe Mauer und darauf zwischen Mauersockeln eingelassene rund 1 Meter hohe Metallstabzäune abgegrenzt. In den Vorgärten stehen Bäume und Buschwerk. Auch das entnimmt der Senat den polizeilich gefertigten Fotos, die dies sehr gut dokumentieren, und den Bekundungen des Zeugen L ... Nach dessen Aussagen und den sonstigen Ermittlungen steht ferner fest, daß D. von dem Tankstellengelände zur K.straße und auf dieser in Richtung der Firma O. gegen 21.40 Uhr gegangen war, wobei er wegen starken Regens in einer Hand einen aufgespannten Schirm und eine Tasche sowie in der anderen ein tragbares Fernsehgerät trug. Nach den Aussagen der am 3. Februar 1975 polizeilich vernommenen A. P., die das Geschehen von ihrer hinter dem Getränkelager im 1. Obergeschoß gelegenen Wohnung aus beobachtete, ist die Tat in Höhe der Begrenzungsmauer zwischen der Tankstelle und dem Haus K.straße Nr. auf der Straßenmitte geschehen. Diese Tatzeugin hat beobachtet, daß dort zwei Männer standen, von denen der zweite von hinten auf den ersten einhieb. Auch diese Umstände des Überfalls werden von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Danach ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, daß diese örtlichen und Witterungsverhältnisse zur Nachtzeit den Überfall zwar nicht erst ermöglicht, aber doch wesentlich begünstigt haben. Dabei kommt dem Umstand, daß sich in der Nähe des Tatortes in der K.straße eine Peitschenlampe befand, die auch brannte, keine besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch für die Lampen in der M. Straße, die in die K.straße hineinleuchteten. Es bestanden im Tankstellenbereich und Reifenlager Dunkelflächen. Der Täter konnte sich, diese und den Regen ausnutzend, entweder dort oder an den Haus- bzw. Grundstückseingängen der K.straße in der Nähe des Tatortes oder auf dem Tankstellengelände, auf denen auch Pkw’s abgestellt waren, gut verbergen und seinem Opfer auflauern. Es war ihm von dort aus sehr gut möglich, unerkannt die Entwicklung des Publikumsverkehrs in der K.straße zu beobachten und sich darauf einzurichten. Wie günstig die Verhältnisse für eine solche Tat waren, folgt letztlich auch daraus, daß die offensichtlich nur kurze Zeit nach der Tat mit dem Pkw in die K.straße eingefahrenen Arbeitskollegen P. und C. T. M. lediglich noch den auf der Fahrbahn torkelnden und zusammenbrechenden D. vorfanden, eine zweite Person aber nicht feststellen konnten. Der Täter konnte sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nach der Tat sofort und unerkannt in Sicherheit begeben. Er brauchte sich lediglich über einen der Metallstabzäune an der linken Straßenseite zu schwingen und dort hinter Buschwerk oder einem Haus zu verstecken. D. war, wie der Zeuge L. ebenfalls bekundete, ein sehr kräftiger und sportlicher Mensch, der sich bei einem rechtzeitig erkennbaren Angriff mit genügender Kraft zur Wehr setzen konnte. Es ist daher wahrscheinlich, daß der Täter ihn auch deshalb von hinten links angriff und ihn dadurch überraschte. Da dieser außerdem in einer Hand einen Schirm und eine Tasche sowie in der anderen ein Fernsehgerät trug, war er nicht abwehrfähig. Hieraus folgt zugleich, daß er mit einem solchen Angriff zu dieser Zeit offensichtlich nicht gerechnet hatte. Er hätte sich sonst anders verhalten, nämlich z.B. auf das Eintreffen anderer, ihm bekannter O.-Arbeiter gewartet und wäre mit diesen zur Arbeitsstätte gegangen.
Da somit die örtlichen Gegebenheiten auf dem von D. zurückgelegten Weg zur Arbeitsstätte den Überfall entscheidend begünstigten, hat die Beklagte diesen auch deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved