Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 101/79
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 846/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wegen erhöhten Benzinverbrauchs betrifft wiederkehrende Leistungen für unbegrenzte Zeiträume, so daß die Berufung weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 von § 144. Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist.
2. Es stellt keine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung dar, daß anders als die Träger der Sozialen Entschädigung die Unfallversicherungsträger nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verpflichtet sind, über ein System von Hilfen oder Zuschüssen zur finanziellen Entlastung Unfallverletzter beim Erwerb von Treibstoff zum Betrieb von Kraftfahrzeugen beizutragen.
2. Es stellt keine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung dar, daß anders als die Träger der Sozialen Entschädigung die Unfallversicherungsträger nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verpflichtet sind, über ein System von Hilfen oder Zuschüssen zur finanziellen Entlastung Unfallverletzter beim Erwerb von Treibstoff zum Betrieb von Kraftfahrzeugen beizutragen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Benzinkostenzuschüssen.
Der Kläger bezieht von der Beklagten wegen des "Verlustes der linken Finger 2 bis 4 mit den entsprechenden Mittelhandknochen, des Verlustes des 5. linken Fingers und des Endgliedes des linken Daumens (Spalthand), Bewegungsbehinderung des linken Handgelenkes sowie Muskelschwund am linken Arm” nach einem Arbeitsunfall vom 24. November 1949 seit 1950 eine Verletztenrente, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. Wiederholt gewährte die Beklagte ihm außerdem Zuschüsse zu den Kosten des Umbaus von Personenkraftwagen und des Erwerbs derselben mit Automatikgetriebe.
Unter dem 14. Juni 1979 beantragte der Kläger die Erstattung von Benzinmehrkosten. Er sei entsprechend der ihm im Führerschein gemachten Auflage auf einen Pkw mit Automatikgetriebe angewiesen, wodurch ein höherer Benzinverbrauch entstehe. Die sich hieraus ergebenden Mehrkosten könne er angesichts der ständig steigenden Benzinpreise nicht mehr tragen. Mit Bescheid vom 10. Juli 1979 lehnte die Beklagte die Erstattung von Benzinmehrkosten ab, da eine solche Leistung gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen am 12. Juli 1979 an ihn abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Kassel – SG – am 23. Juli 1979 Klage erhoben und geltend gemacht, daß eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung vorliege, da die Erstattung von Benzinmehrkosten nach dem Recht der Kriegsopferversorgung im Gegensatz zu dem der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen sei. Mit Urteil vom 29. Mai 1980 hat das SG die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Gegen das an ihn am 12. Juni 1980 abgesandte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht am 11. Juli 1980 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Klageschrift vom 18. Juli 1979 zugleich als Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Juli 1979 angesehen und diesen mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 1980 zurückgewiesen.
Der Kläger hält auch den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig. Im übrigen bezieht er sich zur Begründung der Berufung auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Mai 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Benzinmehrkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2. Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
Sie ist auch statthaft; insbesondere liegen nicht die Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG vor. Bei der von dem Kläger begehrten Erstattung von Benzinmehrkosten handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung. Die Mehrkosten wegen eines höheren Benzinverbrauchs entstehen fortwährend, so daß der geltend gemachte Erstattungsanspruch wiederkehrende Leistungen für unbegrenzte Zeiträume betrifft, mag es sich dabei u.U. auch nur um kleinere, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen entstehende Ansprüche handeln.
Die mithin insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das nach Nachholung des Vorverfahrens auf die inzwischen zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1980 (§ 95 SGG) ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Benzinmehrkosten, da eine solche Leistung nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen ist (§ 564 der Reichsversicherungsordnung –RVO– in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 – BGBl. I S. 871 –).
Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 24. November 1949 eine Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. bezieht. Das entspricht dem Verlust der ganzen linken Hand (vgl. Günther-Hymmen, Unfallbegutachtung, 6. Aufl., S. 75). Außerdem ist ihm der Führerschein durch das Straßenverkehrsamt D. nur unter Auflagen erteilt worden, zu denen u.a. ein automatisches Getriebe mit Lenkradknopf und Fußabblendschalter gehören. Das ergibt sich aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Führerschein und ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat ihm demgemäß auch wiederholt Zuschüsse zum Erwerb von Pkw mit automatischem Getriebe zum auflagengemäßen Umbau gewährt. Dagegen ist sie nicht verpflichtet, Zuschüsse zu den durch den Betrieb des Pkw entstehenden Kosten infolge erhöhten Benzinverbrauchs zu gewähren. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zwar bestimmt § 564 EVO, daß die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderliche Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Körperschäden die Gewährung einer Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates auch unter dem 18. Juli 1973 eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese enthält aber keine Bestimmungen darüber, daß einem Unfallverletzten Kosten zum Betrieb eines Kraftfahrzeugen zu gewähren sind. Nach § 6 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter haben bzw. sollen die Unfallversicherungsträger anstelle der Gewährung von Krankenfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zur Beschaffung und zum Umbau von Kraftfahrzeugen gewähren. § 6 Abs. 6 der Verordnung sieht ausdrücklich vor, daß der Verletzte die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges in der Regel selbst zu tragen hat. Dementsprechend sehen auch die aufgrund des § 8 der Verordnung vereinbarten gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über Gewährung, Gebrauch und Ersatz von Körperersatzstücken, Hilfsmitteln und Hilfen (BG 1974, 431 ff.) im Teil 3 unter der Nr. 15 (Kraftfahrzeuge) keine Regelung über die Gewährung von Zuschüssen für den Betrieb und damit die Kosten des Benzinverbrauchs vor. Unter der laufenden Nr. 81 der gemeinsamen Richtlinien heißt es ausdrücklich, daß die Kosten der Haltung und des Betriebs des Kraftfahrzeuges (Steuer, Versicherung, Treibstoff, öl, laufende Überwachung, Garage) sowie die Kosten von Reparaturen von dem Verletzten grundsätzlich selbst zu tragen sind. Selbst wenn nach diesen gemeinsamen Richtlinien sowie nach § 6 Abs. 6 S. 1 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter in einem Ausnahmefall die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Betriebs des Kraftfahrzeuges, insbesondere zum Erwerb von Treibstoff, zulässig sein mag, so ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles.
Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen Erfolg haben, daß im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen nach dem Recht der Kriegsopferversorgung eine Ungleichbehandlung vorliege die grundgesetzwidrig wäre. Es ist zutreffend, daß die Verordnung der Kriegsopferfürsorge aufgrund des § 27 f des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) sowie nach der Änderung durch Gesetz vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217) in den §§ 10 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Nr. 2 die Gewährung von Hilfen bzw. Zuschüssen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges vorsieht. Daraus folgt aber nicht, daß der Verordnungsgeber, die Bundesregierung, verpflichtet war, aufgrund der Ermächtigung des § 564 RVO den Unfallversicherungsträgern vorzuschreiben, daß diese in der Regel auch Zuschüsse zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges, d.h., insbesondere zum Erwerb von Treibstoff, zu gewähren haben. Die Ermächtigungsgrundlage nach § 564 RVO sieht dies nicht vor. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend dieser Ermächtigungsgrundlage die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter erlassen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß die Bundesregierung befugt war, insoweit eine abweichende Regelung zum Recht der Kriegsopferversorgung zu treffen, weil dies auch mit dem unterschiedlichen Aufbau des gegliederten Sozialversicherungssystems mit unterschiedlichen Leistungsarten und unterschiedlichem Leistungsumfang statthaft ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 193, 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Benzinkostenzuschüssen.
Der Kläger bezieht von der Beklagten wegen des "Verlustes der linken Finger 2 bis 4 mit den entsprechenden Mittelhandknochen, des Verlustes des 5. linken Fingers und des Endgliedes des linken Daumens (Spalthand), Bewegungsbehinderung des linken Handgelenkes sowie Muskelschwund am linken Arm” nach einem Arbeitsunfall vom 24. November 1949 seit 1950 eine Verletztenrente, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. Wiederholt gewährte die Beklagte ihm außerdem Zuschüsse zu den Kosten des Umbaus von Personenkraftwagen und des Erwerbs derselben mit Automatikgetriebe.
Unter dem 14. Juni 1979 beantragte der Kläger die Erstattung von Benzinmehrkosten. Er sei entsprechend der ihm im Führerschein gemachten Auflage auf einen Pkw mit Automatikgetriebe angewiesen, wodurch ein höherer Benzinverbrauch entstehe. Die sich hieraus ergebenden Mehrkosten könne er angesichts der ständig steigenden Benzinpreise nicht mehr tragen. Mit Bescheid vom 10. Juli 1979 lehnte die Beklagte die Erstattung von Benzinmehrkosten ab, da eine solche Leistung gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen am 12. Juli 1979 an ihn abgesandten Bescheid hat der Kläger bei dem Sozialgericht Kassel – SG – am 23. Juli 1979 Klage erhoben und geltend gemacht, daß eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung vorliege, da die Erstattung von Benzinmehrkosten nach dem Recht der Kriegsopferversorgung im Gegensatz zu dem der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen sei. Mit Urteil vom 29. Mai 1980 hat das SG die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
Gegen das an ihn am 12. Juni 1980 abgesandte Urteil hat der Kläger schriftlich bei dem Hessischen Landessozialgericht am 11. Juli 1980 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die Klageschrift vom 18. Juli 1979 zugleich als Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Juli 1979 angesehen und diesen mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. September 1980 zurückgewiesen.
Der Kläger hält auch den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig. Im übrigen bezieht er sich zur Begründung der Berufung auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Mai 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Benzinmehrkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungs- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2. Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
Sie ist auch statthaft; insbesondere liegen nicht die Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG vor. Bei der von dem Kläger begehrten Erstattung von Benzinmehrkosten handelt es sich nicht um eine einmalige Leistung. Die Mehrkosten wegen eines höheren Benzinverbrauchs entstehen fortwährend, so daß der geltend gemachte Erstattungsanspruch wiederkehrende Leistungen für unbegrenzte Zeiträume betrifft, mag es sich dabei u.U. auch nur um kleinere, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen entstehende Ansprüche handeln.
Die mithin insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das nach Nachholung des Vorverfahrens auf die inzwischen zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1980 (§ 95 SGG) ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Benzinmehrkosten, da eine solche Leistung nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen ist (§ 564 der Reichsversicherungsordnung –RVO– in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 – BGBl. I S. 871 –).
Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalles vom 24. November 1949 eine Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. bezieht. Das entspricht dem Verlust der ganzen linken Hand (vgl. Günther-Hymmen, Unfallbegutachtung, 6. Aufl., S. 75). Außerdem ist ihm der Führerschein durch das Straßenverkehrsamt D. nur unter Auflagen erteilt worden, zu denen u.a. ein automatisches Getriebe mit Lenkradknopf und Fußabblendschalter gehören. Das ergibt sich aus dem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Führerschein und ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat ihm demgemäß auch wiederholt Zuschüsse zum Erwerb von Pkw mit automatischem Getriebe zum auflagengemäßen Umbau gewährt. Dagegen ist sie nicht verpflichtet, Zuschüsse zu den durch den Betrieb des Pkw entstehenden Kosten infolge erhöhten Benzinverbrauchs zu gewähren. Dafür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zwar bestimmt § 564 EVO, daß die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderliche Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Körperschäden die Gewährung einer Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates auch unter dem 18. Juli 1973 eine entsprechende Verordnung erlassen. Diese enthält aber keine Bestimmungen darüber, daß einem Unfallverletzten Kosten zum Betrieb eines Kraftfahrzeugen zu gewähren sind. Nach § 6 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter haben bzw. sollen die Unfallversicherungsträger anstelle der Gewährung von Krankenfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zur Beschaffung und zum Umbau von Kraftfahrzeugen gewähren. § 6 Abs. 6 der Verordnung sieht ausdrücklich vor, daß der Verletzte die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges in der Regel selbst zu tragen hat. Dementsprechend sehen auch die aufgrund des § 8 der Verordnung vereinbarten gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über Gewährung, Gebrauch und Ersatz von Körperersatzstücken, Hilfsmitteln und Hilfen (BG 1974, 431 ff.) im Teil 3 unter der Nr. 15 (Kraftfahrzeuge) keine Regelung über die Gewährung von Zuschüssen für den Betrieb und damit die Kosten des Benzinverbrauchs vor. Unter der laufenden Nr. 81 der gemeinsamen Richtlinien heißt es ausdrücklich, daß die Kosten der Haltung und des Betriebs des Kraftfahrzeuges (Steuer, Versicherung, Treibstoff, öl, laufende Überwachung, Garage) sowie die Kosten von Reparaturen von dem Verletzten grundsätzlich selbst zu tragen sind. Selbst wenn nach diesen gemeinsamen Richtlinien sowie nach § 6 Abs. 6 S. 1 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter in einem Ausnahmefall die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Betriebs des Kraftfahrzeuges, insbesondere zum Erwerb von Treibstoff, zulässig sein mag, so ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles.
Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen Erfolg haben, daß im Vergleich zu den entsprechenden Regelungen nach dem Recht der Kriegsopferversorgung eine Ungleichbehandlung vorliege die grundgesetzwidrig wäre. Es ist zutreffend, daß die Verordnung der Kriegsopferfürsorge aufgrund des § 27 f des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633) sowie nach der Änderung durch Gesetz vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217) in den §§ 10 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Nr. 2 die Gewährung von Hilfen bzw. Zuschüssen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges vorsieht. Daraus folgt aber nicht, daß der Verordnungsgeber, die Bundesregierung, verpflichtet war, aufgrund der Ermächtigung des § 564 RVO den Unfallversicherungsträgern vorzuschreiben, daß diese in der Regel auch Zuschüsse zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges, d.h., insbesondere zum Erwerb von Treibstoff, zu gewähren haben. Die Ermächtigungsgrundlage nach § 564 RVO sieht dies nicht vor. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend dieser Ermächtigungsgrundlage die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter erlassen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß die Bundesregierung befugt war, insoweit eine abweichende Regelung zum Recht der Kriegsopferversorgung zu treffen, weil dies auch mit dem unterschiedlichen Aufbau des gegliederten Sozialversicherungssystems mit unterschiedlichen Leistungsarten und unterschiedlichem Leistungsumfang statthaft ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 193, 160 SGG.
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