Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1647/90
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1202/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte ein allergisches Isocyanatasthma des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu entschädigen hat.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war in der Zeit von 1955 bis 1969 zunächst als Lehrling und dann als Geselle bei den Firmen und als Schildermaler und Spritzlakkierer tätig. Nach Besuch einer Schule für das Maler- und Lakkierhandwerk (September 1969 bis Juli 1970) war er von August 1970 bis September 1971 als Verkaufsförderer und Anwendungstechniker bei der Firma , von Oktober 1971 bis Juli 1976 als Anwendungstechniker im Außendienst und im Labor bei der Chemischen Fabrik von August 1976 bis Oktober 1976 als Niederlassungsleiter bei der GmbH und von November 1976 bis Juni 1977 als Baustellenleiter bei der Firma beschäftigt. Ab 1. Juli 1977 betrieb er zusammen mit einem Partner in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Lackiererei und Schildermalerei, zu der ab 1980 noch eine Autolackiererei hinzukam. Aus der Gesellschaft schied der Kläger zum 31. Juli 1985 aus, nachdem er seine Tätigkeit im Betrieb seinen Angaben zufolge bereits Ende 1983/Anfang 1984 ganz oder weitgehend eingestellt hatte. Für die selbständige Tätigkeit bestand Versicherungsschutz bei der Beklagten lediglich bis zum 31. Mai 1978, da der Kläger sich von der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung befreien ließ. Vom 9. September 1983 bis 21. November 1985 war der Kläger als Gesellschafter/Geschäftsführer bzw. Brandschutztechniker der GmbH tätig und bei der Beklagten nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert. Danach war er bei verschiedenen Firmen als Baustellenbetreuer bzw. Montageinspektor tätig.
Nach Auftreten eines schwerstgradigen akuten Asthmaanfalls am 18. Mai 1983 bei Exposition gegenüber Lackdämpfen im eigenen Betrieb erstatteten Ärzte des Stadtkrankenhauses bei der Beklagten Anzeige wegen des Verdachts auf eine BK in Form einer Isocyanatallergie; die Beschwerden seien seit ca. einem Jahr aufgetreten. Im Notfallbericht des Krankenhauses vom 18. Mai 1983 wurde anamnestisch von Atembeschwerden in Verbindung mit Lackdampfexposition seit einem Jahr nach einem grippalen Infekt bzw. von einer zunehmenden Reaktion mit Luftnot in den letzten Monaten bei Arbeiten mit bestimmten, mit Härtern versetzten Lacken berichtet. Auch in der BK-Anzeige des Klägers vom 28. September 1983 wurde angegeben, daß die Beschwerden erstmals 1982 aufgetreten seien. Später erklärte der Kläger, daß erste Beschwerden schon während der Beschäftigung bei der Chemischen Fabrik bzw. 1972 aufgetreten seien, von den Ärzten jedoch als normale Erkältungskrankheiten behandelt worden seien.
Die Beklagte zog zur Ermittlung der Krankenvorgeschichte Krankheitsauskünfte der zuständigen Krankenkassen seit 1963 bei, aus denen sich eine kurze Arbeitsunfähigkeitszeit wegen eines fieberhaften grippalen Infekts im November 1965 ergab. Von den angeschriebenen Firmen teilten die Firmen , und GmbH mit, daß über Atemwegserkrankungen des Klägers nichts bekannt, sei. Von der Chemischen Fabrik war auf telefonische Rückfrage noch zu erfahren, daß der Kläger 1973 und 1975 wegen "Bronchitis” beim zwischenzeitlich verstorbenen Werksarzt Dr. vorstellig geworden sei. Im Juni 1977 erfolgte durch Dr. laut dessen Bericht vom 26. April 1985 eine einmalige Behandlung wegen "rezidivierender Bronchitis”. Antragen bei Dr. in Mannheim (Behandlung 1965 bis 1968) und den Städtischen Krankenanstalten blieben erfolglos. Die Hausärztin berichtete unter dem 13. März 1984, 22. Mai 1984 und 5. März 1985 u.a., daß eine Behandlung wegen "Atemnot” erstmals am 7. September 1978 stattgefunden habe, deren Anlaß nicht mehr erinnerlich sei. Durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. erfolgte laut Bericht vom 3. November 1983 erstmals am 29. Juli 1982 sowie am 27. Januar 1983 eine Behandlung wegen "spastischer Bronchitis”; der Kläger habe angegeben, daß die Atembeschwerden mit akutem Reizhusten und erheblicher Atemnot bei Kontakt mit Acryllack sofort aufträten. Die Beklagte zog ferner Berichte des den Kläger seit 20. Januar 1984 behandelnden HNO-Arztes Dr. und des seit 7. Februar 1985 behandelnden Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. bei, in denen anamnestisch als Beginn der Atemnotanfälle die Jahre 1982 und 1983 genannt wurden; anfangs habe nur des öfteren Schnupfen bzw. Fließschnupfen und später auch Heiserkeit bestanden.
In dem schließlich in Auftrag gegebenen internistischen, pneumologischen und allergologischen Gutachten vom 3. Juli 1986 des Prof. Dr. Universitätskliniken wurde anamnestisch mitgeteilt, daß der Kläger bis zum Jahr 1982 bis auf gelegentliche "Erkältungen” (d.h. Husten, Schnupfen, Auswurf, Gliederschmerzen, Zahnschmerzen) völlig gesund gewesen sei; etwa ab Februar 1982 sei es dann erstmals am Arbeitsplatz zu Hustenanfällen sowie auch zu Schweißausbrüchen und verquollenen Augen gekommen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei spezifischem IgE-Antikörpernachweis unter einem Isocyanatasthma im Sinne einer BK nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. leide und der Beginn der obstruktiven Atemwegserkrankung in das Jahr 1982 zu datieren bzw. ab 29. Juli 1982 anzunehmen sei. Zu dieser Zeit bzw. seit ca. 1980 mit Erweiterung des eigenen Betriebs auf die Autolakkiererei habe der Kläger auch beruflichen Kontakt zu Isocyanaten gehabt. Dem schlossen sich der Landesgewerbearzt in einer Stellungnahme vom 16. September 1986 und Dr. in einem Aktengutachten vom 15. April 1988 an.
Da der Kläger in seiner selbständigen Tätigkeit ab 1. Juni 1978 nicht mehr gegen Arbeitsunfall versichert war, führte die Beklagte bezüglich der Exposition gegenüber Isocyanaten vor 1978 weitere Ermittlungen durch. Die Chemische Fabrik teilte unter dem 16. März 1989 mit, daß Isocyanate in ihren damaligen Produkten nicht enthalten gewesen seien und – soweit heute noch feststellbar – auch bei Versuchen nicht vorgekommen sein könnten. Das von der Beklagten ergänzend noch eingeholte arbeitsmedizinische-internistische Aktengutachten vom 21. Juli 1989 des Prof. Dr. , Universitätskliniken , kam zu dem Ergebnis, daß es zwar möglich, insbesondere im Hinblick auf den gesamten Krankheitsverlauf aber äußerst unwahrscheinlich sei, daß zu Beginn der versicherungsfreien Berufstätigkeit eine berufsbedingte Vorschädigung der Atemwege infolge Isocyanatexposition bereits vorhanden gewesen und in der versicherungsfreien Zeit verschlimmert worden sei. Auch unter arbeitsmedizinisch-allergologischen Aspekten und im Hinblick auf den Krankheitsverlauf beim Kläger mit stärkeren Atembeschwerden erst 1982 und Zwang zur Aufgabe der ursächlichen Tätigkeit 1983 sei der Beginn der Isocyanatsensibilisierung mit viel größerer Wahrscheinlichkeit auf das Jahr 1982 als auf die Vorjahre zu datieren, da nach Eintritt der Sensibilisierung eine Weiterarbeit erfahrungsgemäß nur noch für wenige Monate möglich sei. Das erste Auftreten einer Überempfindlichkeitsreaktion erfolge dabei weitgehend zufällig zu einem beliebigen Zeitpunkt und weise keine direkte Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der Allergenexposition auf. Die Sensibilisierung könne praktisch jederzeit auch nach kurzzeitiger Exposition in niedriger Konzentration in Erscheinung treten. Die Exposition gegenüber Isocyanaten in der versicherungsfreien Zeit ab 1978 sei deshalb auch durchaus geeignet gewesen, das vorliegende Krankheitsbild zu, verursachen.
Nachdem der Landesgewerbearzt dem in seiner Stellungnahme vom 17. August 1989 zugestimmt hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. September 1989 die Entschädigung der obstruktiven Atemwegserkrankung als BK nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO mit der Begründung ab, daß der Kläger sich das Isocyanatasthma – bei anzunehmender Isocyanatexposition in der Zeit von 1955 bis 1971 und Juli 1977 bis 1983 – nicht während der versicherten Tätigkeit, sondern durch die unversicherte Tätigkeit ab 1. Juni 1978 zugezogen habe. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser u.a. geltend machte, daß er auch während der Tätigkeit in der Chemischen Fabrik bei Versuchen durch Fremdprodukte Kontakt mit Isocyanaten gehabt habe und die Feststellungen des Werksarztes Dr. sowie des Dr. auch den früheren Beginn der Krankheit noch während der versicherten Zeit belegten, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1990 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück; da die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ebenfalls erst in der versicherungsfreien Zeit erfolgt sei, sei ein Entschädigungsanspruch auch deshalb nicht gegeben.
Am 29. Oktober 1990 hat der Kläger beim Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im wesentlichen wiederholt. Insbesondere könne auch von einer längeren beschwerdefreien Zeit bis 1982 keine Rede sein. Er hat dazu noch eine Bescheinigung der Hausärztin vom 11. Januar 1990 vorgelegt, in der für die Zeit vor dem 19. Mai 1983 folgende Diagnosen genannt wurden: September 1978 – akute Atemnot, Mai 1979 – Erkältung/Allergie auf Grippotabs, Mai 1980 – Bronchitis, Dezember 1980 – grippaler Infekt, Januar 1981 – Allergie, Februar 1982 – Kehlkopfkatarrh. Im übrigen hat er geltend gemacht, daß er auch in seiner bis Ende Oktober 1985 ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigung als Brandschutztechniker der GmbH weiterhin in vielfältiger Weise noch der Einwirkung von Isocyanaten ausgesetzt gewesen sei. Während dieser Zeit habe sich die Krankheit weiter wesentlich verschlimmert.
Das SG hat weitere Krankenunterlagen der den Kläger nach 1983 behandelnden Dres. und beigezogen und von Amts wegen das Gutachten vom 21. Juni 1994 des Prof. Dr. , Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universitätskliniken eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beginn des Isocyanatasthmas eindeutig erst auf den 18. Mai 1983 zu datieren sei. Im übrigen hat er ausgeführt, daß wegen fehlender Befunde weder die Frage beantwortet werden könne, ob eine Sensibilisierung gegenüber Isocyanaten bereits vor 1977 stattgefunden habe noch beurteilt werden könne, ob die Erkrankung durch die Tätigkeit als Brandschutztechniker von September 1983 bis November 1985 verschlimmert worden sei. Durch Urteil vom 4. November 1994 hat das SG daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das Isocyanatasthma auf die unversicherte Tätigkeit des Klägers in seinem eigenen Betrieb zurückzuführen und eine Verschlimmerung durch die spätere versicherte Tätigkeit als Brandschutztechniker nicht zu beweisen sei.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 24. November 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezember 1994 Berufung eingelegt und vorgetragen: Sowohl das SG als auch sämtliche Gutachter seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß er in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma von Oktober 1971 bis Juli 1976 keinen Kontakt zu Isocyanaten gehabt habe. Das sei jedoch nachweislich falsch. Der Kläger hat hierzu Bescheinigungen von drei früheren Arbeitskollegen vorgelegt. Bei rechtzeitiger korrekter Erhebung der Arbeits- und allergologischen Anamnese wäre auch schon spätestens im Juni 1977 und damit in der versicherten Zeit das Vorliegen einer Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO festgestellt worden, da er bereits seit 1972 wiederholt unter Fließschnupfen, Husten und Atemnot als Symptome dieser Erkrankung gelitten habe. Diese sei lediglich erst 1983 erkannt worden. Die ärztlichen Versäumnisse und die, Fehldiagnosen allgemeiner Infektionserkrankungen der ihn bis 1977 behandelnden Ärzte könnten ihm nicht angelastet werden. Weitere Details seien auch nicht mehr zu erfahren, da alle Ärzte inzwischen verstorben seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das bei ihm bestehende Isocyanatasthma als BK nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO festzustellen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich u.a. auf Stellungnahmen des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. vom 11. März 1996 und 12. August 1996.
Der Senat hat der Anregung des Klägers folgend zunächst eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. vom 6. Oktober 1995 eingeholt, in der dieser die Ergebnisse seines Gutachtens mit näherer Begründung erneut bestätigt und darauf hinweist, daß dabei eine Einwirkung von Isocyanaten auch in der Zeit von 1971 bis 1976 bereits zugrunde gelegt worden sei. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ferner das Gutachten vom 12. Juli 1996 des den Kläger seit 20. Juni 1985 behandelnden Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Dr. eingeholt worden. Dieser kommt zu dem Ergebnis, daß das beim Kläger festgestellte Isocyanatasthma mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch seine versicherte berufliche Tätigkeit von 1955 bis 1978 und 1983 bis 1985 verursacht worden sei und die MdE seit 1983 – Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit – mit 50 v.H., ab 1993 mit 30 v.H. und ab 1994 mit 20 v.H. zu bewerten sei. Bereits vor 1978 hätten typische allergische Atemwegssymptome bestanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahrzehntelange Exposition gegenüber Isocyanaten zurückzuführen sei. Die Diagnosen des Dr. und der Hausärztin (richtig wohl ) seien nicht genügend gewürdigt worden, da schon damals aktenkundig geworden sei, daß der Kläger an Fließschnupfen, Husten und Atemnot gelitten habe. Von außerordentlicher Wichtigkeit sei auch, daß eine Exposition gegenüber Isocyanaten vor 1978 durch die drei Arbeitskollegen bestätigt worden sei, so daß insgesamt also mehr Gründe dafür sprächen, daß der Kläger sich seine Erkrankung schon vor der versicherungsfreien Zeit zugezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat nach zutreffender Ansicht des SG und der Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung der bei ihm bestehenden Atemwegserkrankung als BK. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, u.a. insbesondere dem Sachverständigengutachten vom 21. Juni 1994 des Prof. Dr. mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Oktober 1995 fest. BK’en sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO Krankheiten, die nach der Anlage 1 zur BKVO als solche bezeichnet sind und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Zwar handelt es sich beim Kläger nach allen vorliegenden Gutachten um eine allergisch bedingte obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO vom Sofortreaktionstyp, die durch Isocyanate verursacht worden ist. Auch ist davon auszugehen, daß der Kläger in seinem Berufsleben langjährig gegenüber Isocyanaten exponiert war. Das gilt sowohl für seine nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Tätigkeiten auch Schildermaler, Spritzlackierer, Verkaufsförderer und Anwendungstechniker seit 1955 einschließlich der Tätigkeit bei der Chemischen Fabrik GmbH von Oktober 1971 bis Juli 1976 als auch für die Zeit selbständiger Tätigkeit in der eigenen Schildermalerei und Autolackiererei vom 1. Juli 1977 bis Ende 1983/Anfang 1984. Für letztere bestand Versicherungsschutz jedoch nur bis zum 31. Mai 1978. Da ein wesentlich allein durch die unversicherte Zeit mit Kontakt zu Isocyanaten verursachtes Isocyanatasthma Ansprüche gegen die Beklagte als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von vornherein nicht auslösen kann, bedarf es mithin der Feststellung, daß die vorangegangene versicherte Tätigkeit mit Exposition gegenüber Isocyanaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit alleinige oder wesentlich mitwirkende Ursache für das Auftreten der Erkrankung gewesen ist. Hiervon kann den Umständen nach aber nicht ausgegangen werden.
Zunächst ist nicht zu belegen, daß eine obstruktive Atemwegskrankung bei Beendigung der versicherten Tätigkeit Ende Mai 1978 schon vorlag. Lungenfunktionsanalytisch nachgewiesen wurde sie erst im Mai 1986. Zwar kann die erste eindeutige Manifestation des Krankheitsbildes ungeachtet des Fehlens einer Lungenfunktionsprüfung angesichts schwerster klinischer Symptomatik laut Prof. Dr. bereits auf den Zeitpunkt der Notfallbehandlung am 18. Mai 1983 und nach Auffassung des Prof. Dr. , Prof. , Dr. und des Landesgewerbearztes sogar auf den 29. Juli 1982 datiert werden, als von Dr. eine "spastische Bronchitis” diagnostiziert worden war. Beide Zeitpunkte fallen jedoch in die Zeit der gefährdenden selbständigen Berufstätigkeit des Klägers ohne Versicherungsschutz. Das gilt auch für sämtliche von der praktischen Ärztin laut ihren Mitteilungen an die Beklagte und ihrer Bescheinigung vom 11. Januar 1990 gestellten Diagnosen, u.a. die von dieser Ärztin erstmals am 7. September 1978 gestellte Diagnose "akute Atemnot”, zu der im übrigen irgendwelche weiteren Informationen nicht mehr gegeben werden konnten. Für die vorangegangene Zeit der versicherten Tätigkeit konnte lediglich ermittelt werden, daß der Kläger im November 1965 wegen eines fieberhaften Infekts kurzzeitig arbeitsunfähig war, 1973 und 1975 vom Werksarzt Dr. wegen "Bronchitis” und im Juni 1977 einmalig von Dr. wegen "rezidivierender Bronchitis” behandelt wurde. Das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO bzw. – wie der Sachverständige Dr. meint – das Bestehen typischer allergischer Atemwegssymptome wie Fließschnupfen, Husten, Atemnot schon in der Zeit der versicherten Tätigkeit des Klägers wird durch diese Diagnosen aber ebensowenig bewiesen wie durch die späteren Angaben des Klägers, daß Luftnotbeschwerden bereits seit 1972 bestanden hätten und ärztlicherseits nur fälschlicherweise auf Erkältungsinfekte zurückgeführt worden seien. Das gilt um so mehr, als als Zeitpunkt für das erstmalige Auftreten von Luftnotbeschwerden auch in der BK-Anzeige und im Notfallbericht des Stadtkrankenhauses sowie in der eigenen BK-Anzeige des Klägers vom 28. September 1983 zunächst das Jahr 1982 genannt worden war und auch die anamnestischen Mitteilungen in den Berichten der den Kläger später behandelnden Dres und sowie im Gutachten des Prof. Dr. damit übereinstimmen. Zwar setzt die Anerkennung einer Krankheit als BK grundsätzlich nicht voraus, daß der Beginn der Krankheit in den Zeitraum der versicherten Tätigkeit fällt bzw. der Betroffene bei ihrem Eintritt noch unfallversichert war. Entscheidend ist, ob mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, daß die Krankheit durch schädigende Einwirkungen im Zusammenhang mit einer unfallversicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich (mit) verursacht worden ist. Die Annahme eines solchen Kausalzusammenhangs bedarf jedoch einer besonderen Begründung, wenn im Anschluß an eine gefährdende versicherte Tätigkeit bis zum Auftreten der in der BKVO bezeichneten Krankheit eine ebenfalls gefährdende unversicherte Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt worden ist. Solche Gründe lassen sich hier jedoch nicht finden. Insbesondere kann nicht einmal festgestellt werden, daß zumindest der dem Isocyanatasthma des Klägers vorausgegangene Vorgang der Sensibilisierung gegenüber Isocyanaten, d.h. die Erzeugung einer Überempfindlichkeitsreaktion im Sinne der Immunantwort mit Antikörperbildung gegen diese Isocyanate, in die Zeit der versicherten Tätigkeit von 1955 bis 31. Mai 1978 fällt. Auch dafür gibt es keinerlei objektive Befunde und auch keine sonstigen beweisenden Umstände unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. U.a. ist es entgegen Dr. nicht von "außerordentlicher Wichtigkeit”, daß ehemalige Arbeitskollegen eine Exposition gegenüber Isocyanaten vor 1978 bzw. konkret für die Tätigkeit des Klägers bei der Chemischen Fabrik bestätigt haben, wovon Prof. Dr. bereits in seinem Gutachten vom 21. Juni 1994 ausgegangen war. Denn wie Prof. Dr. und Prof.
Dr. übereinstimmend ausgeführt haben, kann selbst bei langjähriger und intensiver Exposition die Sensibilisierung zu jedem beliebigen Zeitpunkt eintreten. Auch ein einmaliger Antigenkontakt kann bereits zu einer Sensibilisierung führen. Allein von der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Isocyanaten ist somit nicht zwingend auf eine Sensibilisierung zu schließen. Der Eintritt der Sensibilisierung gegenüber Isocyanaten in der Zeit der versicherten Tätigkeit bis 31. Mai 1978 ist damit insgesamt ebenfalls nur als Möglichkeit zu diskutieren, nicht aber mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen oder gar voll zu beweisen. Ebensogut kann es erst während der unversicherten Berufstätigkeit mit fortdauernder Exposition gegenüber Isocyanaten zu dieser Sensibilisierung gekommen sein. Dies ist angesichts dessen, daß das Auftreten der obstruktiven Atemwegserkrankung erst für die Zeit der unversicherten Tätigkeit und insoweit ausreichend eindeutig erst für den 18. Mai 1983 oder allenfalls den 29. Juli 1982 nachweisbar ist, sogar wesentlich wahrscheinlicher. Jedenfalls sprechen unter den gegebenen Umständen entgegen Dr. überwiegende Gründe nicht dafür, daß der Kontakt zu Isocyanaten während der versicherten Tätigkeit von 1955 bis 31. Mai 1988 alleinige oder wesentlich mitwirkende Bedingung für das Entstehen des Isocyanatasthmas gewesen ist. Auch die Vermutung der seit 1. Januar 1997 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) 7 könnte im Falle ihrer Anwendbarkeit auch auf den vorliegenden Fall nicht eingreifen, da Anhaltspunkte für eine Verursachung der Erkrankung außerhalb der versicherten Tätigkeit, nämlich durch die Exposition gegenüber Isocyanaten während der unversicherten Tätigkeit ab 1. Juni 1978, durchaus festgestellt werden können. Es kann auch nicht zugunsten des Klägers einfach unterstellt werden, daß die Durchführung serologischer und lungenfunktionsanalytischer Untersuchungen noch während der versicherten Tätigkeit zu einem für ihn positiven Ergebnis, nämlich zum Nachweis einer Isocyanatallergie und eines Isocyanatasthmas schon in dieser Zeit geführt hätten. Vielmehr trägt der Kläger den Nachteil davon, daß wegen des Fehlens derartiger Untersuchungen und der sich an die versicherte Tätigkeit ab 1. Juni 1978 anschließenden unversicherten Berufszeit mit andauerndem Kontakt zu Isocyanaten eine entsprechende Beweisführung nicht mehr gelingen kann, auf die es angesichts des vom Kläger durch eigenen Entschluß zum 31. Mai 1978 beendeten Unfallversicherungsschutzes im vorliegenden Fall aber entscheidend ankommt.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das während der unversicherten Berufstätigkeit aufgetretene und aus den dargelegten Gründen nicht entschädigungsfähige Isocyanatasthma jedenfalls durch die ab September/November 1983 oder Anfang 1984 bis Ende November 1985 ausgeübte versicherte Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter bzw. Brandschutztechniker der GmbH wesentlich verschlimmert worden ist und zumindest ein Verschlimmerungsanteil von der Beklagten als BK zu entschädigen ist. Dabei kann dahinstehen, wie lange und in welchem Umfang die unversicherte gefährdende selbständige Tätigkeit des Klägers als Schildermaler und Lackiermeister daneben tatsächlich noch fortgeführt wurde. Denn zum einen hat der Kläger abweichend vom schriftsätzlichen Vortrag seines früheren Prozeßbevollmächtigten in erster Instanz selbst wiederholt im Verwaltungsverfahren und auch gegenüber Prof. Dr. angegeben, daß ein Kontakt zu Isocyanaten im Rahmen dieser Tätigkeit bei der GmbH nicht mehr bestanden habe bzw. die gefährdende Tätigkeit mit Aufgabe der selbständigen Unternehmertätigkeit als Schildermaler und Lackiermeister beendet gewesen sei. Zum anderen ist mit Rücksicht darauf, daß eine Lungenfunktionsprüfung vor Mai 1986 nicht erfolgte und u.a. im Mai 1983 im Rahmen der Notfallbehandlung bzw. vor Aufnahme der versicherten Tätigkeit als Brandschutztechniker nicht stattfand, eine Aussage dazu, ob die Erkrankung in der Zeit dieser Tätigkeit bis November 1985 eine Verschlimmerung erfahren hat, überhaupt nicht möglich. Auch dem Gutachten des Dr. vom 12. Juli 1996 sind dazu weder irgendwelche Befunde noch eine entsprechende Beurteilung zu entnehmen.
Die Berufung konnte danach unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte ein allergisches Isocyanatasthma des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu entschädigen hat.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war in der Zeit von 1955 bis 1969 zunächst als Lehrling und dann als Geselle bei den Firmen und als Schildermaler und Spritzlakkierer tätig. Nach Besuch einer Schule für das Maler- und Lakkierhandwerk (September 1969 bis Juli 1970) war er von August 1970 bis September 1971 als Verkaufsförderer und Anwendungstechniker bei der Firma , von Oktober 1971 bis Juli 1976 als Anwendungstechniker im Außendienst und im Labor bei der Chemischen Fabrik von August 1976 bis Oktober 1976 als Niederlassungsleiter bei der GmbH und von November 1976 bis Juni 1977 als Baustellenleiter bei der Firma beschäftigt. Ab 1. Juli 1977 betrieb er zusammen mit einem Partner in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Lackiererei und Schildermalerei, zu der ab 1980 noch eine Autolackiererei hinzukam. Aus der Gesellschaft schied der Kläger zum 31. Juli 1985 aus, nachdem er seine Tätigkeit im Betrieb seinen Angaben zufolge bereits Ende 1983/Anfang 1984 ganz oder weitgehend eingestellt hatte. Für die selbständige Tätigkeit bestand Versicherungsschutz bei der Beklagten lediglich bis zum 31. Mai 1978, da der Kläger sich von der satzungsmäßigen Unternehmerpflichtversicherung befreien ließ. Vom 9. September 1983 bis 21. November 1985 war der Kläger als Gesellschafter/Geschäftsführer bzw. Brandschutztechniker der GmbH tätig und bei der Beklagten nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert. Danach war er bei verschiedenen Firmen als Baustellenbetreuer bzw. Montageinspektor tätig.
Nach Auftreten eines schwerstgradigen akuten Asthmaanfalls am 18. Mai 1983 bei Exposition gegenüber Lackdämpfen im eigenen Betrieb erstatteten Ärzte des Stadtkrankenhauses bei der Beklagten Anzeige wegen des Verdachts auf eine BK in Form einer Isocyanatallergie; die Beschwerden seien seit ca. einem Jahr aufgetreten. Im Notfallbericht des Krankenhauses vom 18. Mai 1983 wurde anamnestisch von Atembeschwerden in Verbindung mit Lackdampfexposition seit einem Jahr nach einem grippalen Infekt bzw. von einer zunehmenden Reaktion mit Luftnot in den letzten Monaten bei Arbeiten mit bestimmten, mit Härtern versetzten Lacken berichtet. Auch in der BK-Anzeige des Klägers vom 28. September 1983 wurde angegeben, daß die Beschwerden erstmals 1982 aufgetreten seien. Später erklärte der Kläger, daß erste Beschwerden schon während der Beschäftigung bei der Chemischen Fabrik bzw. 1972 aufgetreten seien, von den Ärzten jedoch als normale Erkältungskrankheiten behandelt worden seien.
Die Beklagte zog zur Ermittlung der Krankenvorgeschichte Krankheitsauskünfte der zuständigen Krankenkassen seit 1963 bei, aus denen sich eine kurze Arbeitsunfähigkeitszeit wegen eines fieberhaften grippalen Infekts im November 1965 ergab. Von den angeschriebenen Firmen teilten die Firmen , und GmbH mit, daß über Atemwegserkrankungen des Klägers nichts bekannt, sei. Von der Chemischen Fabrik war auf telefonische Rückfrage noch zu erfahren, daß der Kläger 1973 und 1975 wegen "Bronchitis” beim zwischenzeitlich verstorbenen Werksarzt Dr. vorstellig geworden sei. Im Juni 1977 erfolgte durch Dr. laut dessen Bericht vom 26. April 1985 eine einmalige Behandlung wegen "rezidivierender Bronchitis”. Antragen bei Dr. in Mannheim (Behandlung 1965 bis 1968) und den Städtischen Krankenanstalten blieben erfolglos. Die Hausärztin berichtete unter dem 13. März 1984, 22. Mai 1984 und 5. März 1985 u.a., daß eine Behandlung wegen "Atemnot” erstmals am 7. September 1978 stattgefunden habe, deren Anlaß nicht mehr erinnerlich sei. Durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. erfolgte laut Bericht vom 3. November 1983 erstmals am 29. Juli 1982 sowie am 27. Januar 1983 eine Behandlung wegen "spastischer Bronchitis”; der Kläger habe angegeben, daß die Atembeschwerden mit akutem Reizhusten und erheblicher Atemnot bei Kontakt mit Acryllack sofort aufträten. Die Beklagte zog ferner Berichte des den Kläger seit 20. Januar 1984 behandelnden HNO-Arztes Dr. und des seit 7. Februar 1985 behandelnden Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. bei, in denen anamnestisch als Beginn der Atemnotanfälle die Jahre 1982 und 1983 genannt wurden; anfangs habe nur des öfteren Schnupfen bzw. Fließschnupfen und später auch Heiserkeit bestanden.
In dem schließlich in Auftrag gegebenen internistischen, pneumologischen und allergologischen Gutachten vom 3. Juli 1986 des Prof. Dr. Universitätskliniken wurde anamnestisch mitgeteilt, daß der Kläger bis zum Jahr 1982 bis auf gelegentliche "Erkältungen” (d.h. Husten, Schnupfen, Auswurf, Gliederschmerzen, Zahnschmerzen) völlig gesund gewesen sei; etwa ab Februar 1982 sei es dann erstmals am Arbeitsplatz zu Hustenanfällen sowie auch zu Schweißausbrüchen und verquollenen Augen gekommen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei spezifischem IgE-Antikörpernachweis unter einem Isocyanatasthma im Sinne einer BK nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. leide und der Beginn der obstruktiven Atemwegserkrankung in das Jahr 1982 zu datieren bzw. ab 29. Juli 1982 anzunehmen sei. Zu dieser Zeit bzw. seit ca. 1980 mit Erweiterung des eigenen Betriebs auf die Autolakkiererei habe der Kläger auch beruflichen Kontakt zu Isocyanaten gehabt. Dem schlossen sich der Landesgewerbearzt in einer Stellungnahme vom 16. September 1986 und Dr. in einem Aktengutachten vom 15. April 1988 an.
Da der Kläger in seiner selbständigen Tätigkeit ab 1. Juni 1978 nicht mehr gegen Arbeitsunfall versichert war, führte die Beklagte bezüglich der Exposition gegenüber Isocyanaten vor 1978 weitere Ermittlungen durch. Die Chemische Fabrik teilte unter dem 16. März 1989 mit, daß Isocyanate in ihren damaligen Produkten nicht enthalten gewesen seien und – soweit heute noch feststellbar – auch bei Versuchen nicht vorgekommen sein könnten. Das von der Beklagten ergänzend noch eingeholte arbeitsmedizinische-internistische Aktengutachten vom 21. Juli 1989 des Prof. Dr. , Universitätskliniken , kam zu dem Ergebnis, daß es zwar möglich, insbesondere im Hinblick auf den gesamten Krankheitsverlauf aber äußerst unwahrscheinlich sei, daß zu Beginn der versicherungsfreien Berufstätigkeit eine berufsbedingte Vorschädigung der Atemwege infolge Isocyanatexposition bereits vorhanden gewesen und in der versicherungsfreien Zeit verschlimmert worden sei. Auch unter arbeitsmedizinisch-allergologischen Aspekten und im Hinblick auf den Krankheitsverlauf beim Kläger mit stärkeren Atembeschwerden erst 1982 und Zwang zur Aufgabe der ursächlichen Tätigkeit 1983 sei der Beginn der Isocyanatsensibilisierung mit viel größerer Wahrscheinlichkeit auf das Jahr 1982 als auf die Vorjahre zu datieren, da nach Eintritt der Sensibilisierung eine Weiterarbeit erfahrungsgemäß nur noch für wenige Monate möglich sei. Das erste Auftreten einer Überempfindlichkeitsreaktion erfolge dabei weitgehend zufällig zu einem beliebigen Zeitpunkt und weise keine direkte Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der Allergenexposition auf. Die Sensibilisierung könne praktisch jederzeit auch nach kurzzeitiger Exposition in niedriger Konzentration in Erscheinung treten. Die Exposition gegenüber Isocyanaten in der versicherungsfreien Zeit ab 1978 sei deshalb auch durchaus geeignet gewesen, das vorliegende Krankheitsbild zu, verursachen.
Nachdem der Landesgewerbearzt dem in seiner Stellungnahme vom 17. August 1989 zugestimmt hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. September 1989 die Entschädigung der obstruktiven Atemwegserkrankung als BK nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO mit der Begründung ab, daß der Kläger sich das Isocyanatasthma – bei anzunehmender Isocyanatexposition in der Zeit von 1955 bis 1971 und Juli 1977 bis 1983 – nicht während der versicherten Tätigkeit, sondern durch die unversicherte Tätigkeit ab 1. Juni 1978 zugezogen habe. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser u.a. geltend machte, daß er auch während der Tätigkeit in der Chemischen Fabrik bei Versuchen durch Fremdprodukte Kontakt mit Isocyanaten gehabt habe und die Feststellungen des Werksarztes Dr. sowie des Dr. auch den früheren Beginn der Krankheit noch während der versicherten Zeit belegten, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1990 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück; da die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit ebenfalls erst in der versicherungsfreien Zeit erfolgt sei, sei ein Entschädigungsanspruch auch deshalb nicht gegeben.
Am 29. Oktober 1990 hat der Kläger beim Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im wesentlichen wiederholt. Insbesondere könne auch von einer längeren beschwerdefreien Zeit bis 1982 keine Rede sein. Er hat dazu noch eine Bescheinigung der Hausärztin vom 11. Januar 1990 vorgelegt, in der für die Zeit vor dem 19. Mai 1983 folgende Diagnosen genannt wurden: September 1978 – akute Atemnot, Mai 1979 – Erkältung/Allergie auf Grippotabs, Mai 1980 – Bronchitis, Dezember 1980 – grippaler Infekt, Januar 1981 – Allergie, Februar 1982 – Kehlkopfkatarrh. Im übrigen hat er geltend gemacht, daß er auch in seiner bis Ende Oktober 1985 ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigung als Brandschutztechniker der GmbH weiterhin in vielfältiger Weise noch der Einwirkung von Isocyanaten ausgesetzt gewesen sei. Während dieser Zeit habe sich die Krankheit weiter wesentlich verschlimmert.
Das SG hat weitere Krankenunterlagen der den Kläger nach 1983 behandelnden Dres. und beigezogen und von Amts wegen das Gutachten vom 21. Juni 1994 des Prof. Dr. , Institut für Arbeits- und Sozialmedizin der Universitätskliniken eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beginn des Isocyanatasthmas eindeutig erst auf den 18. Mai 1983 zu datieren sei. Im übrigen hat er ausgeführt, daß wegen fehlender Befunde weder die Frage beantwortet werden könne, ob eine Sensibilisierung gegenüber Isocyanaten bereits vor 1977 stattgefunden habe noch beurteilt werden könne, ob die Erkrankung durch die Tätigkeit als Brandschutztechniker von September 1983 bis November 1985 verschlimmert worden sei. Durch Urteil vom 4. November 1994 hat das SG daraufhin die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das Isocyanatasthma auf die unversicherte Tätigkeit des Klägers in seinem eigenen Betrieb zurückzuführen und eine Verschlimmerung durch die spätere versicherte Tätigkeit als Brandschutztechniker nicht zu beweisen sei.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 24. November 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Dezember 1994 Berufung eingelegt und vorgetragen: Sowohl das SG als auch sämtliche Gutachter seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß er in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma von Oktober 1971 bis Juli 1976 keinen Kontakt zu Isocyanaten gehabt habe. Das sei jedoch nachweislich falsch. Der Kläger hat hierzu Bescheinigungen von drei früheren Arbeitskollegen vorgelegt. Bei rechtzeitiger korrekter Erhebung der Arbeits- und allergologischen Anamnese wäre auch schon spätestens im Juni 1977 und damit in der versicherten Zeit das Vorliegen einer Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO festgestellt worden, da er bereits seit 1972 wiederholt unter Fließschnupfen, Husten und Atemnot als Symptome dieser Erkrankung gelitten habe. Diese sei lediglich erst 1983 erkannt worden. Die ärztlichen Versäumnisse und die, Fehldiagnosen allgemeiner Infektionserkrankungen der ihn bis 1977 behandelnden Ärzte könnten ihm nicht angelastet werden. Weitere Details seien auch nicht mehr zu erfahren, da alle Ärzte inzwischen verstorben seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das bei ihm bestehende Isocyanatasthma als BK nach der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO festzustellen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich u.a. auf Stellungnahmen des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. vom 11. März 1996 und 12. August 1996.
Der Senat hat der Anregung des Klägers folgend zunächst eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. vom 6. Oktober 1995 eingeholt, in der dieser die Ergebnisse seines Gutachtens mit näherer Begründung erneut bestätigt und darauf hinweist, daß dabei eine Einwirkung von Isocyanaten auch in der Zeit von 1971 bis 1976 bereits zugrunde gelegt worden sei. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ferner das Gutachten vom 12. Juli 1996 des den Kläger seit 20. Juni 1985 behandelnden Arztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Dr. eingeholt worden. Dieser kommt zu dem Ergebnis, daß das beim Kläger festgestellte Isocyanatasthma mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch seine versicherte berufliche Tätigkeit von 1955 bis 1978 und 1983 bis 1985 verursacht worden sei und die MdE seit 1983 – Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit – mit 50 v.H., ab 1993 mit 30 v.H. und ab 1994 mit 20 v.H. zu bewerten sei. Bereits vor 1978 hätten typische allergische Atemwegssymptome bestanden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die jahrzehntelange Exposition gegenüber Isocyanaten zurückzuführen sei. Die Diagnosen des Dr. und der Hausärztin (richtig wohl ) seien nicht genügend gewürdigt worden, da schon damals aktenkundig geworden sei, daß der Kläger an Fließschnupfen, Husten und Atemnot gelitten habe. Von außerordentlicher Wichtigkeit sei auch, daß eine Exposition gegenüber Isocyanaten vor 1978 durch die drei Arbeitskollegen bestätigt worden sei, so daß insgesamt also mehr Gründe dafür sprächen, daß der Kläger sich seine Erkrankung schon vor der versicherungsfreien Zeit zugezogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat nach zutreffender Ansicht des SG und der Beklagten keinen Anspruch auf Entschädigung der bei ihm bestehenden Atemwegserkrankung als BK. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, u.a. insbesondere dem Sachverständigengutachten vom 21. Juni 1994 des Prof. Dr. mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Oktober 1995 fest. BK’en sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO Krankheiten, die nach der Anlage 1 zur BKVO als solche bezeichnet sind und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Zwar handelt es sich beim Kläger nach allen vorliegenden Gutachten um eine allergisch bedingte obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO vom Sofortreaktionstyp, die durch Isocyanate verursacht worden ist. Auch ist davon auszugehen, daß der Kläger in seinem Berufsleben langjährig gegenüber Isocyanaten exponiert war. Das gilt sowohl für seine nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Tätigkeiten auch Schildermaler, Spritzlackierer, Verkaufsförderer und Anwendungstechniker seit 1955 einschließlich der Tätigkeit bei der Chemischen Fabrik GmbH von Oktober 1971 bis Juli 1976 als auch für die Zeit selbständiger Tätigkeit in der eigenen Schildermalerei und Autolackiererei vom 1. Juli 1977 bis Ende 1983/Anfang 1984. Für letztere bestand Versicherungsschutz jedoch nur bis zum 31. Mai 1978. Da ein wesentlich allein durch die unversicherte Zeit mit Kontakt zu Isocyanaten verursachtes Isocyanatasthma Ansprüche gegen die Beklagte als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung von vornherein nicht auslösen kann, bedarf es mithin der Feststellung, daß die vorangegangene versicherte Tätigkeit mit Exposition gegenüber Isocyanaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit alleinige oder wesentlich mitwirkende Ursache für das Auftreten der Erkrankung gewesen ist. Hiervon kann den Umständen nach aber nicht ausgegangen werden.
Zunächst ist nicht zu belegen, daß eine obstruktive Atemwegskrankung bei Beendigung der versicherten Tätigkeit Ende Mai 1978 schon vorlag. Lungenfunktionsanalytisch nachgewiesen wurde sie erst im Mai 1986. Zwar kann die erste eindeutige Manifestation des Krankheitsbildes ungeachtet des Fehlens einer Lungenfunktionsprüfung angesichts schwerster klinischer Symptomatik laut Prof. Dr. bereits auf den Zeitpunkt der Notfallbehandlung am 18. Mai 1983 und nach Auffassung des Prof. Dr. , Prof. , Dr. und des Landesgewerbearztes sogar auf den 29. Juli 1982 datiert werden, als von Dr. eine "spastische Bronchitis” diagnostiziert worden war. Beide Zeitpunkte fallen jedoch in die Zeit der gefährdenden selbständigen Berufstätigkeit des Klägers ohne Versicherungsschutz. Das gilt auch für sämtliche von der praktischen Ärztin laut ihren Mitteilungen an die Beklagte und ihrer Bescheinigung vom 11. Januar 1990 gestellten Diagnosen, u.a. die von dieser Ärztin erstmals am 7. September 1978 gestellte Diagnose "akute Atemnot”, zu der im übrigen irgendwelche weiteren Informationen nicht mehr gegeben werden konnten. Für die vorangegangene Zeit der versicherten Tätigkeit konnte lediglich ermittelt werden, daß der Kläger im November 1965 wegen eines fieberhaften Infekts kurzzeitig arbeitsunfähig war, 1973 und 1975 vom Werksarzt Dr. wegen "Bronchitis” und im Juni 1977 einmalig von Dr. wegen "rezidivierender Bronchitis” behandelt wurde. Das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKVO bzw. – wie der Sachverständige Dr. meint – das Bestehen typischer allergischer Atemwegssymptome wie Fließschnupfen, Husten, Atemnot schon in der Zeit der versicherten Tätigkeit des Klägers wird durch diese Diagnosen aber ebensowenig bewiesen wie durch die späteren Angaben des Klägers, daß Luftnotbeschwerden bereits seit 1972 bestanden hätten und ärztlicherseits nur fälschlicherweise auf Erkältungsinfekte zurückgeführt worden seien. Das gilt um so mehr, als als Zeitpunkt für das erstmalige Auftreten von Luftnotbeschwerden auch in der BK-Anzeige und im Notfallbericht des Stadtkrankenhauses sowie in der eigenen BK-Anzeige des Klägers vom 28. September 1983 zunächst das Jahr 1982 genannt worden war und auch die anamnestischen Mitteilungen in den Berichten der den Kläger später behandelnden Dres und sowie im Gutachten des Prof. Dr. damit übereinstimmen. Zwar setzt die Anerkennung einer Krankheit als BK grundsätzlich nicht voraus, daß der Beginn der Krankheit in den Zeitraum der versicherten Tätigkeit fällt bzw. der Betroffene bei ihrem Eintritt noch unfallversichert war. Entscheidend ist, ob mit der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, daß die Krankheit durch schädigende Einwirkungen im Zusammenhang mit einer unfallversicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich (mit) verursacht worden ist. Die Annahme eines solchen Kausalzusammenhangs bedarf jedoch einer besonderen Begründung, wenn im Anschluß an eine gefährdende versicherte Tätigkeit bis zum Auftreten der in der BKVO bezeichneten Krankheit eine ebenfalls gefährdende unversicherte Berufstätigkeit weiterhin ausgeübt worden ist. Solche Gründe lassen sich hier jedoch nicht finden. Insbesondere kann nicht einmal festgestellt werden, daß zumindest der dem Isocyanatasthma des Klägers vorausgegangene Vorgang der Sensibilisierung gegenüber Isocyanaten, d.h. die Erzeugung einer Überempfindlichkeitsreaktion im Sinne der Immunantwort mit Antikörperbildung gegen diese Isocyanate, in die Zeit der versicherten Tätigkeit von 1955 bis 31. Mai 1978 fällt. Auch dafür gibt es keinerlei objektive Befunde und auch keine sonstigen beweisenden Umstände unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. U.a. ist es entgegen Dr. nicht von "außerordentlicher Wichtigkeit”, daß ehemalige Arbeitskollegen eine Exposition gegenüber Isocyanaten vor 1978 bzw. konkret für die Tätigkeit des Klägers bei der Chemischen Fabrik bestätigt haben, wovon Prof. Dr. bereits in seinem Gutachten vom 21. Juni 1994 ausgegangen war. Denn wie Prof. Dr. und Prof.
Dr. übereinstimmend ausgeführt haben, kann selbst bei langjähriger und intensiver Exposition die Sensibilisierung zu jedem beliebigen Zeitpunkt eintreten. Auch ein einmaliger Antigenkontakt kann bereits zu einer Sensibilisierung führen. Allein von der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Isocyanaten ist somit nicht zwingend auf eine Sensibilisierung zu schließen. Der Eintritt der Sensibilisierung gegenüber Isocyanaten in der Zeit der versicherten Tätigkeit bis 31. Mai 1978 ist damit insgesamt ebenfalls nur als Möglichkeit zu diskutieren, nicht aber mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen oder gar voll zu beweisen. Ebensogut kann es erst während der unversicherten Berufstätigkeit mit fortdauernder Exposition gegenüber Isocyanaten zu dieser Sensibilisierung gekommen sein. Dies ist angesichts dessen, daß das Auftreten der obstruktiven Atemwegserkrankung erst für die Zeit der unversicherten Tätigkeit und insoweit ausreichend eindeutig erst für den 18. Mai 1983 oder allenfalls den 29. Juli 1982 nachweisbar ist, sogar wesentlich wahrscheinlicher. Jedenfalls sprechen unter den gegebenen Umständen entgegen Dr. überwiegende Gründe nicht dafür, daß der Kontakt zu Isocyanaten während der versicherten Tätigkeit von 1955 bis 31. Mai 1988 alleinige oder wesentlich mitwirkende Bedingung für das Entstehen des Isocyanatasthmas gewesen ist. Auch die Vermutung der seit 1. Januar 1997 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) 7 könnte im Falle ihrer Anwendbarkeit auch auf den vorliegenden Fall nicht eingreifen, da Anhaltspunkte für eine Verursachung der Erkrankung außerhalb der versicherten Tätigkeit, nämlich durch die Exposition gegenüber Isocyanaten während der unversicherten Tätigkeit ab 1. Juni 1978, durchaus festgestellt werden können. Es kann auch nicht zugunsten des Klägers einfach unterstellt werden, daß die Durchführung serologischer und lungenfunktionsanalytischer Untersuchungen noch während der versicherten Tätigkeit zu einem für ihn positiven Ergebnis, nämlich zum Nachweis einer Isocyanatallergie und eines Isocyanatasthmas schon in dieser Zeit geführt hätten. Vielmehr trägt der Kläger den Nachteil davon, daß wegen des Fehlens derartiger Untersuchungen und der sich an die versicherte Tätigkeit ab 1. Juni 1978 anschließenden unversicherten Berufszeit mit andauerndem Kontakt zu Isocyanaten eine entsprechende Beweisführung nicht mehr gelingen kann, auf die es angesichts des vom Kläger durch eigenen Entschluß zum 31. Mai 1978 beendeten Unfallversicherungsschutzes im vorliegenden Fall aber entscheidend ankommt.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das während der unversicherten Berufstätigkeit aufgetretene und aus den dargelegten Gründen nicht entschädigungsfähige Isocyanatasthma jedenfalls durch die ab September/November 1983 oder Anfang 1984 bis Ende November 1985 ausgeübte versicherte Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter bzw. Brandschutztechniker der GmbH wesentlich verschlimmert worden ist und zumindest ein Verschlimmerungsanteil von der Beklagten als BK zu entschädigen ist. Dabei kann dahinstehen, wie lange und in welchem Umfang die unversicherte gefährdende selbständige Tätigkeit des Klägers als Schildermaler und Lackiermeister daneben tatsächlich noch fortgeführt wurde. Denn zum einen hat der Kläger abweichend vom schriftsätzlichen Vortrag seines früheren Prozeßbevollmächtigten in erster Instanz selbst wiederholt im Verwaltungsverfahren und auch gegenüber Prof. Dr. angegeben, daß ein Kontakt zu Isocyanaten im Rahmen dieser Tätigkeit bei der GmbH nicht mehr bestanden habe bzw. die gefährdende Tätigkeit mit Aufgabe der selbständigen Unternehmertätigkeit als Schildermaler und Lackiermeister beendet gewesen sei. Zum anderen ist mit Rücksicht darauf, daß eine Lungenfunktionsprüfung vor Mai 1986 nicht erfolgte und u.a. im Mai 1983 im Rahmen der Notfallbehandlung bzw. vor Aufnahme der versicherten Tätigkeit als Brandschutztechniker nicht stattfand, eine Aussage dazu, ob die Erkrankung in der Zeit dieser Tätigkeit bis November 1985 eine Verschlimmerung erfahren hat, überhaupt nicht möglich. Auch dem Gutachten des Dr. vom 12. Juli 1996 sind dazu weder irgendwelche Befunde noch eine entsprechende Beurteilung zu entnehmen.
Die Berufung konnte danach unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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