L 4 V 655/70

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 655/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Witwenrente nach Selbsttötung kann der Grund, der zur Anerkennung als Schädigungsfolge führte, sich auf die Beurteilung des Berufsaufstieges des Verstorbenen auch negativ auswirken.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1905 geborene, 1943 in S. durch Selbsttod aus dem Leben geschiedene R. S., Ehemann der 1906 geborenen Klägerin, war, nach Erlangen der Obersekundarreife und Ableisten einer Banklehre von 1922 bis 1924 mit anschließender Tätigkeit bei der D. Bank B., im April 1924 in den Dienst des Reichswasserschutzes in B. eingetreten. Im März 1931 bestand er die Schlußprüfung an der Polizeiberufsschule M. in B.; wegen ausgezeichneter Leistungen wurde er dem Reichsminister des Innern namhaft gemacht. Nach einem Offiziersanwärterlehrgang wurde er im Juli 1937 zum Leutnant, im November des gleichen Jahres zum Oberleutnant und im Januar 1939 zum Hauptmann der Wasserschutzpolizei befördert. 1937/38 war er Leiter der Wasserschutzpolizei M., 1938–1943 in gleicher Eigenschaft in D. (Ruhrort) und von Juni 1943 bis zu seinem Tod in S.

Die Klägerin bezieht Versorgungswitwenrente. Der Neurologe Dr. G. hatte, nach Erhalt einer Mitteilung des ehemaligen Kommandeurs des Ehemannes, Oberstleutnant der Schutzpolizei H. P., in einem Gutachten vom 23. Oktober 1953 beim Ehemann eine nicht wehrdienstliche "erblich bedingte endogene Depression mit Selbstmordneigung” angenommen. Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Selbsttod und Wehrdienst sah er darin, daß der Ehemann nicht einer truppen-fachärztlichen Untersuchung und Betreuung zu seinem Selbstschutz zugeführt worden sei.

Die Klägerin beantragte im Februar 1965 Witwenschadensausgleich. Sie machte geltend, daß ihr Ehemann, hätte er nicht einen Kriegstod erlitten, bis zum Kriegsende Major der Schutzpolizei und bei Wiederverwendung nach dem Krieg Polizeirat, -oberrat und -direktor geworden wäre. Sie legte auch eine Erklärung des Polizeidirektors F. D. vom 25. April 1965 vor. D. erklärt darin, der ihm persönlich bekannte Ehemann, der mit ihm am gleichen Tag Hauptmann geworden sei, wäre ohne den Tod "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” bis zum 8. Mai 1945 zum Major der Schutzpolizei ernannt worden. Auch eine Wiederverwendung nach dem 131-Gesetz sei "anzunehmen”; es "bestehe die Möglichkeit”, daß er dann Polizeioberbeamter geworden wäre.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 5. November 1965 unter Einstufung des verstorbenen Ehemannes in die Besoldungsgruppe A 11 Witwenschadensausgleich. Er führte im Bescheid aus, daß für das Erreichen einer Position im höheren Dienst keine Wahrscheinlichkeit bestehe. Im Widerspruchsverfahren teilte der Wasserschutzpolizeidirektor N. in D. unter dem 8. Juni 1966 dem Versorgungsamt Wiesbaden auf Antrage mit, es sei ziemlich sicher, daß der Ehemann bei gesunder Heimkehr wieder eingestellt worden wäre; der heutige Leiter der Station D. gehöre dem gehobenen Dienst an; ein Aufrücken in den höheren Dienst sei nur nach erfolgreichem Bestehen eines Lehrganges möglich. Dem Widerspruch half der Beklagte im Bescheid vom 7. November 1966 insbesondere mit der Begründung nicht ab, daß nicht nachzuweisen sei, daß der Verstorbene noch zu Lebzeiten Anstrengungen unternommen habe, um in den höheren Dienst zu kommen. Wahrscheinlich sei lediglich, daß er heute Leiter der Station D. im gehobenen Dienst wäre.

Die Klägerin erhob Klage. Das Kommando der Wasserschutzpolizei R. in M. übersandte unter dem 31. Oktober 1969 eine Äußerung des Polizei-Bezirks-Kommissars K., D., in der es heißt, daß der Verstorbene Beamter des gehobenen Dienstes gewesen sei und die dafür erforderlichen Lehrgänge ordnungsgemäß absolviert gehabt habe; einen Polizeimajor-Lehrgang oder einen gleichgestellten Lehrgang bei der damaligen Wehrmacht zur Erreichung eines höheren Dienstgrades habe S. seines Wissens nicht abgelegt. Das Kommando der Wasserschutzpolizei M. wies noch darauf hin, daß aus bei ihm noch vorhandenen Restunterlagen der ehemaligen Dienststelle (Kommandobefehlen”) nur zu entnehmen sei, daß der Verstorbene zum Oberleutnant und zum Hauptmann ernannt wurde und daß er als Leiter des Wasserschutzpolizei-Reviers S. am 1. November 1943 in S. verstorben sei. Der Hessische Minister des Innern gab dem Sozialgericht unter dem 17. März 1970 Auskunft dahin, daß, soweit bekannt sei, vor 1945 Polizeioffiziere nur dann in den höheren Polizeidienst aufsteigen und Schutzpolizei-Majore werden konnten, wenn sie vorher erfolgreich an einem "Überprüfungslehrgang für Hauptleute” (Majoranwärter-Lehrgang) teilgenommen hatten; eine besondere Schulbildung dafür sei nicht Voraussetzung gewesen, S. habe an einem solchen Lehrgang nicht teilgenommen. Nach 1945 hätte der Verstorbene innerhalb der staatlichen Polizei von H. kaum die Möglichkeit zum Aufstieg gehabt; der Anteil des höheren Dienstes im Polizeivollzug habe 1945 noch nicht 0,2 v.H., 1969 0,53 v.H. betragen. Nach 1945 sei für den Aufstieg die erfolgreiche Teilnahme an einem Polizeiratanwärterlehrgang Voraussetzung.

Polizeidirektor a.D. D., M., wurde im Anschluß an seine dem Versorgungsamt vorgelegte Erklärung vom 25. April 1965, am 18. Juni 1970 vor dem Sozialgericht Wiesbaden als Zeuge gehört. Er bekundete, er habe mit dem Verstorbenen zusammen den Oberwachtmeisterlehrgang 1931 in S. und auch den Polizeioffizieranwärter-Lehrgang in B. 1936/37 absolviert; Ende Juni 1937 seien sie zum Leutnant ernannt worden. 1937 seien er und der Ehemann Oberleutnant und 1939 Hauptmann geworden. Er, der Zeuge, sei am 20. März 1945 zum Major befördert worden. Er sei damals mehrfach zum Major vorgeschlagen worden, so u.a. 1942/43. In diesen Jahren habe er keine unmittelbare Verbindung zu S. gehabt. Wenn er in der Erklärung vom 25. April 1965 gesagt habe, S. wäre sicher Major geworden, so deshalb, weil aus dem Offizierslehrgang, 1936/37 seines Wissens fast alle Teilnehmer mindestens Major geworden wären. Lehrgänge seien in der letzten Kriegszeit, etwa 1943/44, nicht mehr durchgeführt worden. Der Verstorbene habe bei der Wasserschutzpolizei hohes Ansehen genossen; Kommandeur P. habe in einem Gespräch nach dem Kriege zu ihm gesagt, den S. hätte er noch befördert. Die vor dem Kriegsende zum Major beförderten Kameraden wären nach Kriegsende nach und nach in den höheren Polizeidienst übernommen worden. Er, der Zeuge, sei nicht nur 1942/43, sondern auch sonst noch zur Beförderung vorgeschlagen worden. Die Beförderungsvorschläge seien in der Regel vom Kommandeur gekommen, die Beurteilung zum Vorschlag habe auch von der Heimatdienststelle angefordert werden können.

Das Sozialgericht Wiesbaden wies mit Urteil vom 18. Juni 1970 die Klage ab. Es führte aus, daß beim Verstorbenen ein Laufbahnwechsel bis Kriegsende nur möglich, nicht aber wahrscheinlich sei. Zwar sei er überdurchschnittlich qualifiziert gewesen. Er sei aber nicht, in den Jahren 1939–1943, zur Beförderung vorgeschlagen worden; auch der Zeuge D. wisse darüber nichts. Der inzwischen verstorbene Kommandeur P. hätte in seinem Schreiben vom 26. Oktober 1953 nichts darüber gesagt, obwohl er dafür zuständig gewesen sei. Daß er, nach dem Krieg, in dieser Richtung sich positiv ausgedrückt hätte, besage nichts Wesentliches. Auch der Polizei-Bezirks-Kommissar K. wisse nichts von Beförderungsvorschlägen. Es sei auch nicht zu verstehen, daß die Abkommandierung des S. in die Krim nicht Anlaß für einen Beförderungsvorschlag gegeben habe. Daß S. nach dem Krieg noch Major geworden sei, sei ebenfalls nicht wahrscheinlich, nach Auskunft des Hessischen Ministers des Innern (HMdI) liege für den höheren Dienst in der Vollzugspolizei die Quote nur bei 0,2 für das Jahr 1945 und bei 0,53 v.H. für 1969.

Gegen dieses der Klägerin am 13. Juli 1970 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung, die am 24. Juli 1970 bei Gericht eingegangen ist.

Sie macht insbesondere geltend, daß nach den Aussagen des Zeugen D. der Kommandeur P. ausdrücklich von einer Beförderung S. gesprochen habe.

Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrundeliegenden Bescheide ihr Witwen-Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.

Die Klägerin hat auch ein an sie gerichtetes Schreiben des Kriminaldirektors E. E., H. vom 25. März 1971, der Sachbearbeiter für Wasserschutzpolizei im Hauptamt Ordnungspolizei war, überreicht. E. führt darin aus, in den Jahren 1944 und 1945 seien Hauptleute der Wasserschutzpolizei ohne Major-Anwärterlehrgang befördert worden. Stabsoffiziersstellen seien auch wegen Verbindung der polizeilichen Aufgaben, mit solchen der Küsten- und Hafensicherung und des Luftschutzes und wegen organisatorischer Änderungen auf den binnenländischen Wasserstraßen geschaffen worden. Der Ehemann habe in gutem fachlichem Ansehen gestanden. Er halte es "für durchaus möglich”, daß er, im Hinblick auf die geschilderten Entwicklungen, auch ohne Lehrgang, mit der Wahrnehmung einer Stabsoffiziersstelle beauftragt worden wäre. Doch könne niemand heute sagen, wie die Entwicklung weitergegangen wäre, ob man z.B. die Stabsoffiziersstellen wieder hätte reduzieren müssen. Hinsichtlich der Entwicklung nach 1948 bei der Wasserschutzpolizei, könne man durchaus der Meinung sein, daß die erfahrenen Offiziere des Jahrganges des Ehemannes noch eine weitere berufliche Entwicklung genommen hätten, was allerdings dann wohl das Bestehen eines Ratslehrganges auf dem Polizeiinstitut in H. vorausgesetzt hätte.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1971 erklärte die Klägerin noch, bis 1943 habe sie mit der Familie in D. gewohnt, nach der Ausbombung sei sie ins D. evakuiert worden und dann nach R., wo sie noch heute wohne. Der Hauswirt in D. hätte die Wohnung wieder aufgebaut und sie gefragt, ob sie zurückkommen wollte; sie sei aber in R. geblieben. Ihr Mann sei ihrer Erinnerung nach nach S. abgeordnet, nicht versetzt worden. Ob er der NSDAP angehört habe, wisse sie nicht; sie selbst sei nicht Mitglied gewesen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Auf den weiteren Inhalt der Witwen- und der Gerichts-Akten – deren Gesamtinhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung – wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte und statthafte Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung des höheren Witwenschadensausgleichs zu Recht abgewiesen.

Der sozialgerichtlichen Feststellung, daß es nicht wahrscheinlich ist, d.h. daß die überwiegenden Gesichtspunkte nicht dafür sprechen, daß der Ehemann im Überlebensfalle über den Hauptmannsrang hinaus Polizei-Major geworden wäre, hat der Senat beigepflichtet. Nach dem erwiesenen Sachverhalt hatte auch das Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin in der Zeit ab 31. Januar 1939, dem Zeitpunkt seiner Beförderung zum Hauptmann, bis zu seinem Tod 1943 nicht zur weiteren Beförderung vorgeschlagen wurde oder in irgendeiner Weise Vorbereitungen dazu in Gang gesetzt wurden. Die Aussagen des Polizeidirektors D. als Zeuge dahin, daß aus dem fraglichen Offizierslehrgang 1936/37 seines Wissens alle Teilnehmer mindestens Major geworden seien, daß Majorslehrgänge in der Zeit ab 1943/1944 nicht mehr durchgeführt wurden, und daß Kommandeur P. nach dem Krieg geäußert habe, er würde den Ehemann, wenn er am Leben geblieben wäre, noch befördert haben, sprechen nicht für einen voraussehbaren Laufbahnwechsel des Ehemannes. Diese Erklärungen sind ebensowenig konkret und objektivierbar und, auf den gegebenen Fall gesehen, ebenso unbestimmt gehalten wie die des Kriminaldirektors E. in seinem Schreiben vom 25. März 1971. E. hält es, im Hinblick auf die damalige Anhebung einer Reihe von Offiziersstellen der Wasserschutzpolizei wegen Verbindung von Aufgaben und wegen organisatorischer Änderungen auf den Wasserstraßen, es für "möglich”, daß auch der Ehemann eine Stabsoffiziersstelle erhalten hätte. Diese Erklärungen, bei denen E. im übrigen auch offen läßt, ob nicht die neu geschaffenen Stabsoffiziersstellen wieder hätten gestrichen werden müssen, können ebenfalls das Begehren der Klägerin nicht tragen. Da somit ihre Richtigkeit unterstellt werden kann, hatte der Senat auch keine Veranlassung, E. als Zeugen zu hören. Schließlich war auch zu berücksichtigen, daß der Ehemann, nach der klaren Aussage des Neurologen Dr. G. in seinem Gutachten vom 23. Oktober 1952, an einer zur Selbsttötung in Sewastopol führenden "erblich bedingten endogenen Depression” litt, einer Krankheit, deren Art und Schwere Dr. G. veranlaßte, den Truppenärzten ein Versagen bei der Betreuung vorzuwerfen. Bei Vorliegen eines solchen Leidens kann erst recht nicht davon die Rede sein, daß der Ehemann begründete Aussicht für einen Berufsaufstieg zum Stabsoffizier gehabt hätte.

Ebenso muß auch die Frage; ob es nach dem ermittelten Sachverhalt wahrscheinlich ist, daß der Ehemann bei gesunder Rückkehr nach Ende des Krieges aufgestiegen wäre, auch im Sinne der Feststellungen des Sozialgerichts, negativ beantwortet werden. Nach der Auskunft des Hessischen Ministers des Innern vom 17. März 1970 hätte für den Ehemann nach dem Krieg eine konkrete Möglichkeit für einen Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst schon wegen der wenigen vorhandenen Planstellen – 1945 lag der Stellenanteil bei 0,2 v.H., 1969 bei 0,53 v.H. – nicht bestanden. Dazu kommt, daß, nach dieser Auskunft, für einen solchen Aufstieg nach 1945 außer der persönlichen Eignung auch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Polizeiratanwärterlehrgang verlangt wird, eine Voraussetzung, deren Erfüllung, wie gerichtsbekannt ist, für keinen Bewerber, auch im Hinblick auf die Anzahl und die Qualifikation der Mitbewerber, im Sinne des Erfolgs, auch nur annähernd zwangsläufig ist. Bei der Frage eines beruflichen Aufstiegs des Ehemanns nach dem Kriegs muß, wie bereits zur Frage der Beförderung im Kriege dargelegt, ebenfalls das ärztlich festgestellte Leiden des Ehemannes berücksichtigt werden, das in gleicher Weise auch in diesem Zusammenhang wesentlich ist. Bei der Abwägung der aufgezeigten Möglichkeiten gegeneinander kann um so weniger festgestellt werden, daß mehr für die von der Klägerin behauptete Berufsentwicklung bei glücklicher Heimkehr spräche, als dagegen (vgl. BSG im Urteil vom 25. Januar 1968 – 8 RV 373/67), als die Erfüllung persönlicher und fachlicher Voraussetzungen für eine solche Entwicklung allein noch nicht ausreichen können (vgl. BSG im Urteil vom 26. November 1968 – 9 RV 724/66; v. 30. September 1970 – 8 RV 73/70) und der individuelle Geschehensablauf nach dem Kriege schon rein örtlich ein ganz anderer gewesen sein kann. Nicht immer hat ein Heimkehrer seinen früheren Wohnsitz wieder aufgenommen, sondern ist dem kriegsbedingten Wechsel der Ehefrau gefolgt. So bleibt auch hier die Möglichkeit, daß der Verstorbene in den Bereich der amerikanischen Besatzungszone und unter dem Geltungsbereich der dortigen Erlasse der Militärregierung gefallen wäre, deren Folgerungen in der Auskunft das Hessischen Innenministeriums dargelegt sind. Deshalb waren auch keine Ermittlungen mehr darüber anzustellen, ob die in Hessen gezeigten Verhältnisse der Beförderungsstellen in Nordrhein-Westfalen, was kaum anzunehmen ist, günstiger lagen, insbesondere kam es auf eine Feststellung darüber, ob etwa zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Krieg die Stelle des Leiters der Wasserschutzpolizei in D., die der Ehemann von 1938 bis 1945 inne hatte, zu einer Majorsstelle angehoben wurde, nicht an. Denn auch in einem solchen Falle würde sich im Hinblick darauf, daß der Ehemann seit 1959 nicht zur Beförderung vorgeschlagen wurde, daß er ein schweres Leiden hatte, und schließlich auch im Hinblick darauf, daß nach Kriegsende die Laufbahn der Polizeioffiziere automatisch ihr Ende fand, nicht die geringsten Wahrscheinlichkeit für den behaupteten Berufsaufstieg begründen lassen.

Danach liegen die Voraussetzungen für einen höheren Witwenschadensausgleich nicht vor. Die Berufung ist zurückzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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