L 4 V 981/73

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 V 981/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Änderung einer bisherigen Auffassung des BSG zum Begriff der „besonderen Härte” zieht unmittelbar keine materielle Entscheidung über die Ermessensleistung nach sich, sondern macht nur eine Ablehnung der Ermessensleistung nach bisherigen Gesichtspunkten unrichtig im Sinne des § 40 Abs. 2 VerwVG.
In Rechtskraft erwachsen nur die die Entscheidung tragenden Gründe. Weitere Ausführungen, wie die Behörde nach Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides zu handeln habe, sind vom Gedankengang abschweifende Hilfserwägungen (Anschluß an BSG Beschluß vom 25. Februar 1973 – 9 RV 416/72) und, sofern das Gericht diese Handlungen nicht selbst vorgenommen hat, eine unzulässige Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde.
2. Wirtschaftliche Aufwendungen im Sinne der neuerlichen Rechtsprechung des BSG sind nur Aufwendungen im Hinblick auf eine bevorstehende Eheschließung, nicht Aufwendungen für durch das Ableben des Verlobten entstandene Gesundheitsschäden. Diese sind auch keine mittelbaren Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 BVG.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. September 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die 59-jährige Klägerin beantragte im Januar 1942 Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Bräutigam R. J., der am 5. August 1941 gefallen war. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen.

Die Klägerin beantragte 1958 erneut die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Der frühere Bürgermeister von O. bestätigte, daß die Klägerin im Jahre 1941 zusammen mit dem gefallenen Bräutigam das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Eheschließung eingeleitet hatte und infolge der kurzfristigen Abstellung des Bräutigams an die Ostfront die Eheschließung unterblieben sei.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Juni 1959 den Antrag der Klägerin auf Versorgung ab. Eine Versorgung im Wege des Härteausgleiches gemäß § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sei nicht möglich, da eine nachträgliche Eheschließung nicht beantragt worden sei.

Den Widerspruch wies der Beklagte am 29. September 1959 zurück. Es liege kein Bedürfnis vor, da sie ledig sei, weiter erwerbsfähig sei und für dritte Personen nicht zu sorgen habe. Sie sei deshalb in der Lage, sich selbst zu ernähren.

Die Klägerin beantragte 1964 erneut die Gewährung von Versorgung aus dem Härteausgleich nach ihrem gefallenen Verlobten. Nach ärztlichen Feststellungen leidet sie an Anfällen, die durch den Schrecken über den Todesfall ihres Bräutigams entstanden seien. Wegen ihres Leidens sei sie nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle anzunehmen um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 5. Mai 1967 den Antrag auf Versorgung im Wege des Härteausgleiches ab. An den früheren Entscheidungen, wodurch die Versorgung abgelehnt worden sei, werde festgehalten. Da ein Kind aus dem Verlöbnis nicht hervorgegangen sei, könne Versorgung aus dem Härteausgleich nicht gewährt werden, da nur in diesem Falle eine Brautversorgung gerechtfertigt sei.

Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 1967 zurück.

Das Sozialgericht Gießen hob mit Urteil vom 29. September 1969 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen. Der Beklagte habe die Gewährung von Versorgung aus dem Härteausgleich noch von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen sei. Die neuere Rechtsprechung habe aber von dieser Voraussetzung bei der Gewährung von Bräuteversorgung abgesehen. Voraussetzung sei, daß regelmäßig wegen der Verlobung wirtschaftliche Verfügungen getroffen worden seien, die im Endergebnis eine Verschlechterung der Situation der Braut nach sich gezogen hätten. Eine etwaige medizinische Klärung müsse darauf hingehen, ob die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tode des Verlobten die Klägerin in einen Zustand der Hilflosigkeit versetzt hätten, aus der sie sich bis heute psychisch und willentlich nicht mehr befreien konnte, und deshalb sie gehindert sei, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte am 27. April 1970 zurück.

Die Beklagte zog die Krankenunterlagen der Klägerin vom Kreiskrankenhaus G. in L. bei. Die Krankengeschichte vom Januar 1969 des Kreiskrankenhauses G. in L. wies eine Schenkelhalsfraktur links nach, die die Klägerin bei einem Sturz am 19. Dezember 1968 im Schweinestall erlitt. Am 26. Juni 1969 hatte sie erneut einen Unfall, der zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk führte. Eine Untersuchung in der Neurologischen Universitäts-Klinik im Januar 1969 ergab, daß bei der Klägerin eine Temporallappenepilepsie besteht.

Der Nervenarzt Dr. M. gab im August 1970 eine nervenfachärztliche aktenmäßige Äußerung dahin ab, daß zwischen dem Tod des Verlobten und der Unfähigkeit der Klägerin, ihren Lebensunterhalt im Erwerbsleben zu verdienen, kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Seit dem 26. Lebensjahr sei bei ihr eine Temporallappenepilepsie bekannt. Die Anfälle würden gehäuft im Zeitpunkt der Periode auftreten. Es wäre zwar ein zeitlicher Zusammenhang gegeben, da der erste Anfall 1941 bei der Nachricht vom Tod des Bräutigams aufgetreten sei. Nach der medizinischen Wissenschaft sei aber der psychische Schock nur als auslösende Ursache der Epilepsie anzusehen. Bei der Temporallappenepilepsie spiele das konstitutionelle Moment eine überwiegende Rolle.

Mit Verfügung vom 5. November 1970 lehnte der Hessische Sozialminister ebenfalls die Gewährung von Härteausgleich nach § 89 BVG ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Todesnachricht, Auftreten des Anfallsleidens und der hierdurch bedingten Unfähigkeit, den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, verneint werden müsse.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. November 1970 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus dem Härteausgleich ab.

Im nachfolgenden Klageverfahren holte das Sozialgericht bei Professor E. und Dr. L. am 28. März 1973 ein Gutachten ein. Die Gutachter kamen zu der Auffassung, daß bei der Klägerin ein cerebrales Krampfleiden vorliege. Dieses sei durch das massive Schreckerlebnis bei der Nachricht vom Tode des Verlobten ausgelöst worden. Es liege bei ihr ein symptomatisches Anfallsleiden vor, was aus dem EEG-Befund und den neurologischen Befunden entnommen werden könne. Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung sei bekannt, daß ein einzelner epileptischer Anfall durch ein massives Schreckerlebnis ausgelöst werden könne, wie dies auch bei der Klägerin der Fall gewesen sei. Dagegen sei eine hirnorganische Krankheit, die dann zur Manifestation eines cerebralen Anfallsleidens führe (symptomatische Epilepsie) nicht durch Schreck herbeizuführen. Schreck gelte als Bagatellursache bei der Anfallauslösung, nicht als Ursache der Epilepsie als Krankheit. Bei der Klägerin habe daher bereits vor Auftreten des ersten Anfalles eine organische Schädigung mit Krampfbereitschaft vorgelegen. Dagegen spreche auch nicht, daß eine Epilepsie bei der Untersuchung im Institut für Erb- und Rassenpflege in G. damals nicht festgestellt worden sei, denn eine nicht erbliche hirnorganische Schädigung mit Krampfbereitschaft hätte damals nur durch eine differenzierte neurologische und elektroencephalographische Untersuchung nachgewiesen werden können. Diese habe aber nicht stattgefunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die erste Auslösung eines Krampfanfalles bei Frau L. durch das psychische Schreck- und Schockerlebnis um etwa 1 bis 2 Jahre früher in Erscheinung getreten sei. Mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit sei aber anzunehmen, daß das Anfallsleiden von Frau Litt auch ohne das psychische Schreck- und Schockerlebnis innerhalb der genannten Zeitspanne durch einen Anfall hervorgetreten wäre.

Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 20. September 1973 die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe nunmehr von dem ihm in § 89 BVG eingeräumten Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch könne nicht festgestellt werden. Bei der Frage einer Brautversorgung im Wege des Härteausgleiches handele es sich um eine sogenannte Kannbestimmung. Der Verwaltung sei ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß durch einen psychischen Schock eine Epilepsie lediglich manifest werden könne. Als Ursache könne ein psychischer Schock aber nicht angesehen werden. Dies werde durch Dr. M., Dr. K. und Professor Dr. E. bestätigt. Der erste epileptische Anfall sei zwar durch das Schreckerlebnis ausgelöst worden. Dieser Anfall sei aber hierdurch nicht verursacht worden. Ursache sei die bei der Klägerin bestehende Krampfbereitschaft gewesen, die auf frühkindliche Schädigungen zurückzuführen sei.

Gegen das der Klägerin am 28. September 1973 zugestellte Urteil legte sie am 16. Oktober 1973 Berufung ein.

Die Klägerin beantragte,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. September 1973 und den Bescheid vom 25. November 1970 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen.

Der Beklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Die Akten des Sozialgerichts Gießen Az.: S-7/V – 457/67 waren beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft. Berufungsausschließungsgründe stehen ihr nicht entgegen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend, jedoch konnte der Senat der Begründung dieses Ergebnisses nicht allenthalben folgen. Das Sozialgericht hat die Grundlagen des Bescheides des Beklagten vom 25. November 1970 ebenso verkannt, wie der Beklagte selbst. Das durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig gewordene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. September 1969 ist darauf gegründet, daß das Bundessozialgericht durch seine etwa mit dem Urteil vom 1. Februar 1968 Bd. 27 S. 286 eröffnete Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes "besondere Härte” des § 89 BVG geändert hatte. Wenn das Bundessozialgericht dann noch durch die Urteile vom 1. Februar 1968 – Az.: 10 RV – 861/66, vom 25. Juli 1968 – Az.: 8 RV – 191/67 und später vom 23. November 1971 – Az.: 8 RV – 215/71 und vom 25. Januar 1972 – Az.: 9 RV – 184/71 diese Rechtsprechung wiederholt, so war sie "ständig” im Sinne des § 40 Abs. 2 VerwVG (KOV) geworden. Die Klägerin hatte damit einen Rechtsanspruch auf Erlaß eines neuen Bescheides bekommen. Allerdings ging dieser Rechtsanspruch nur darauf, erneut unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entscheiden, nicht aber dahin, daß ihr Anspruch auf Brautversorgung selbst zum Rechtsanspruch geworden wäre. Soweit das Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 29. September 1969 den Beklagten zum Erlaß eines neuen Bescheides verurteilt hatte, konnte diese Verurteilung nur durch die Begründung, das Bundessozialgericht habe seine Rechtsprechung geändert, getragen werden. Nur insoweit wirkt das Urteil materielle Rechtskraft im Sinne des § 141 Abs. 1 SGG. Soweit das Sozialgericht Ausführungen darüber gemacht hat, was die Verwaltungsbehörde nunmehr zu tun habe, insbesondere welche Prüfungen in medizinischer Hinsicht sie durchzuführen hätte, hat es nicht über den Streitgegenstand entschieden, weil dieser sich auf die Frage der Auslegung des Begriffes "besondere Härte” des § 89 BVG beschränkte. Die Ausführungen tragen deshalb insoweit die Entscheidung nicht und stellen sich als vom maßgebenden Gedankengang abschweifende Hilfserwägungen dar (vgl. BSG im Beschluss vom 25. Februar 1973 – Az.: 9 RV 416/72 –). Den Subsumtionsschluß umfaßten sie nicht (vgl. Rosenberg – Schwarz, Zivilprozeßrecht 10. Auflage zu § 54 III Nr. 4). Im übrigen wären diese Ausführungen unzulässig gewesen, weil sie eine im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässige Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde dargestellt hätten (BSG 2 S. 94; 9 S. 285). An dieser Sachlage ändert auch nichts die Tatsache, daß der Beklagte bei neuer Bescheiderteilung diesen Gedankengängen durch Beweiserhebungen nachgekommen ist. Wenn das Sozialgericht der Auffassung gewesen wäre, daß diese medizinischen Überprüfungen seine Entscheidung zu tragen gehabt hätten, hätte es demgemäß diese Beweise selbst erheben müssen.

Materiellrechtlich hatte sich die Neuprüfung durch die Verwaltungsbehörde deshalb nur mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen der besonderen Härte, wie sie das Bundessozialgericht und im Anschluß daran der Bundesarbeitsminister mit Rundschreiben vom 21. Oktober 1968 BVBl. 1968 S. 150 unter Nr. 72 festgestellt haben, im Falle der Klägerin vorlagen. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber nicht eine Entwicklung, die erst nach dem Ableben des Verlobten eingesetzt hat, sondern ein wirtschaftlicher Schaden, der durch Aufgabe des Berufes oder der Erwerbsquellen wegen (im Hinblick auf) der beabsichtigten Eheschließung oder durch Vermögensaufwendungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung des Verlobten eingetreten ist. Bezugspunkt für die wirtschaftliche Schädigung ist demnach nicht ein etwaiger Gesundheitsschaden der Braut, sondern ein ihr durch das Ableben des Verlobten entstandener Vermögensschaden.

Ein solcher ist von der Klägerin nicht ernstlich behauptet worden und war auch nicht nach dem Akteninhalt aus anderen Tatsachen zu ersehen. Die Ablehnung der Härteversorgung durch den Beklagten erfolgte deshalb zu Recht.

Soweit sich der Beklagte und das Sozialgericht im angefochtenen Urteil der Mühe unterzogen haben, die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin zu prüfen, haben sie dem Rentenanspruch einen ganz anderen Charakter gegeben, nämlich den einer eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 ff. BVG. Es kann dahingestellt bleiben, ob für diese Prüfung eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Gesetz erforderlich war oder ob die tatsächliche Entscheidung auch die Voraussetzungen des § 80 SGG erfüllt hat, weil auch nach Prüfung dieses Anspruches ein Zusammenhang verneint werden muß. Zunächst gehört die Klägerin schon nicht zu dem Personenkreis des § 1 ff. BVG, weil die geschilderten mittelbaren Schädigungen dort nicht leistungsbegründend aufgeführt sind. Es würde auch rechtspolitisch eine solche Ausdehnung des Personenkreises nicht vertretbar sein, wenn man davon ausgeht, daß jede Kriegerwitwe zumindest einen solchen Schock durch das Ableben ihres Ehemannes erlitten hat. Im Falle der Klägerin kann aber die Frage der Mittelbarkeit dahingestellt bleiben, weil die ärztlichen Ausführungen erweisen, daß das bei der Klägerin bestehende Leiden nicht durch die Nachricht vom Tode des Verlobten verursacht wurde. Dr. M., Dr. K. und Professor E. stellten bei der Klägerin eine genuine Epilepsie fest. Diese geht nach den ärztlichen Erfahrungen nicht auf Schreckerlebnisse zurück, sondern hat ihre Ursache in frühkindlichen Schädigungen des Gehirns während der Schwangerschaft oder kurz vor, während oder nach der Geburt. Durch Schrecken kann bei gegebener Krampfbereitschaft ein Anfall ausgelöst, jedoch kein cerebrales Krampfleiden herbeigeführt werden. Das jetzt bei der Klägerin bestehende Leiden wurde somit nicht durch die Nachricht vom Tod des Bräutigams herbeigeführt.

Die Ablehnung einer Versorgung der Klägerin sowohl aus eigenem Rechtsanspruch nach § 1 ff. BVG wie als Härteanspruch nach § 89 BVG ist deshalb rechtens. Eine Zugunstenentscheidung war auch über den Weg des § 40 Abs. 2 VerwVG (KOV) mangels Vorliegens der Voraussetzungen, die die geänderte Rechtsprechung hierfür vorgesehen hat, nicht zu erreichen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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