L 6 An 208/71

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 An 208/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Januar 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der im Jahre 1930 geborene Kläger beantragte am 5. März 1968 bei der Beklagten die Berechtigung zur Nachversicherung. In der Zeit bis zum 28. Februar 1957 sei er wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen, danach vom 1. März 1957 bis 31. August 1958 versicherungspflichtig, dann wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze ab 1. September 1958 wieder versicherungsfrei ohne zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt zu sein. Ab 1. März 1962 war er wieder versicherungspflichtig (Knappschaft) und seit 1. Januar 1966 freiwillig weiterversichert. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1968 teilte die beklagte dem Kläger mit, daß er zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 28. Februar 1962 berechtigt sei. Unter dem 9. April 1969 wies die Beklagte unter Hinweis auf Art. 2 § 5 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG/FÄG) darauf hin, daß bei der Berechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage Art. 2 § 50 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 AnVNG (Weiterversicherung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte) entsprechend gelte. Somit erhielten für das Jahr 1956 entrichtete Beiträge die Werte des Jahres 1957. Für die Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 seien die Werte des Jahres maßgebend, für das der Beitrag entrichtet werde, im einzelnen werde die Wertung der Beiträge, die nach Beitragsklassen entrichtet würden, durch § 32 Abs. 3 Buchst. a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bestimmt. Das bedeute, daß die Werteinheiten nach den Mittelwerten der Bruttoarbeitsentgelte gebildet würden, die den einzelnen Beitragsklassen zugrunde lägen. Es liege z.B. einem Beitrag der Klasse 800 ein Mittelwert von 8.000,– DM zugrunde, den gleichen Mittelwert weise die bis zum Jahre 1967 gültige Beitragsklasse J auf. Deshalb erhielten z.B. in Klasse 800 entrichtete Beiträge die gleichen Werteinheiten wie die in der bisherigen Klasse J entrichteten Beiträge. Danach würde der Kläger, wie ihm bereits am 12. November 1968 mitgeteilt worden sei, für die von 1956 bis 1962 nach Art. 2 § 5 a Abs. 1 AnVNG nachentrichteten Beiträge folgende Werteinheiten erhalten:

1956 u. 1957 für Kl. 700 je 13,88 WE
1958 für Kl. 700 je 13,13 WE
1959 für Kl. 800 je 14,28 WE
1960 für Kl. 800 je 13,11 WE
1961 für Kl. 900 je 13,39 WE
1962 für Kl. 900 je 12,28 WE.

Da über die Anrechnung und Bewertung von Beiträgen rechtsverbindlich erst nach Eintritt des Versicherungsfalles in einem ordentlichen Rentenverfahren entschieden werden könne, bedauere sie, einen rechtsmittelfähigen Bescheid nicht erteilen zu können.

Hiergegen erhob der Kläger Feststellungsklagen und machte geltend, daß er nicht die Wertung der von der Beklagten akzeptierten Beiträge, sondern die vom Gesetzgeber für die Nachentrichtung vorgesehenen gröberen Stufungen (gegenüber einer Entrichtung in den betreffenden Kalenderjahren) beanstande, falls unter Berufung auf § 50 Abs. 1 Satz 3 AnVNG einmischen mit Beiträgen der jeweils nächsthöheren Klasse nicht zugelassen werde. Das bedeutet für ihn eine Benachteiligung, die der Gesetzgeber sicher nicht gewollt habe.

Nach einem weiteren Schriftwechsel mit dem Kläger wies die Beklagte im Bescheid vom 5. November 1969 darauf hin, daß die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 2 § 5 a Abs. 1 AnVNG nach Maßgabe dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 2 § 50 Ans. 1 Satz 3 AnVNG in den nach § 115 AVG geltenden Beitragsklassen zu erfolgen habe. Die Beiträge seihen daher nach § 115 AVG in Verbindung mit § 114 AVG geltenden Beitragsklassen der Ersten Beitragsklassen-Verordnung vom 27. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1368) nachzuentrichten. Die hiernach für die Entrichtung in den Klassen des Jahres 1968 geltenden Beitragsklassen ersehe der Kläger aus der Beitragstafel. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1968 dürften nach Art. 2 § 50 Abs. 1 Satz 3 AnVNG nur Beiträge bis zu der in der nachfolgenden Übersicht genannten jeweiligen Höchstklasse nachentrichtet werden:

Höchst-Beitragsklasse Monatsbeitrag
1956–1958 700 105,– DM
1959–1960 800 120,– DM
1961–1962 900 135,– DM
1963 1.000 150,– DM
1964 1.100 165,– DM
1965 1.200 180,– DM
1966 1.300 195,– DM
1967 1.400 210,– DM

Dementsprechend habe sie am 17. Februar 1969 die Beiträge im Rahmen des beantragten Zeitraums von Januar 1956 bis Februar 1962 verbucht. Die vom Kläger begehrte Verbuchung in Zwischenklassen sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Sie sei daher nicht zulässig. Die Beklagte sei an das geltende Gesetz gebunden und nicht befugt, in seinem Einzelfall Ausnahmeregelungen zu treffen.

Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch und begehrte im Rahmen seiner Nachversicherung die Verbuchungen der entrichteten Nachversicherungsbeiträge in gleicher Werthöhe wie dies für die Personen des betreffenden Personenkreises in Betracht käme, die damals pflichtversichert gewesen wären oder das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung gebebt hätten, und zwar:

für 1958 entsprechend einem Gehalt von 750,– DM/Monat,
für 1960 entsprechend einem Gehalt von 850,– DM/Monat, und
für 1962 entsprechend einem Gehalt von 950,– DM/Monat.

Gegenüber diesem Personenkreis sei er ungleich behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1970 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Bescheides vom 5. November 1969 den Widerspruch zurückgewiesen.

Seine Klage hat das Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 20. Januar 1971 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß dem Kläger ein Anspruch, Nachentrichtung nach Beitragsklassen

für 1958 für ein Gehalt von DM 750,–,
für 1960 für ein Gehalt von DM 850,– und
für 1962 für ein Gehalt von DM 950,–

zu verlangen, nach Art. 2 §§ 5 a Abs. 1 Satz 3, 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Buchst. b Satz 2 AnVNG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 AVG und § 2 der dritten Beitragsklassen-Verordnung vom 20. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2380) nicht zustehe. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ständen dem Kläger nur die nach vollen Hundertmarks-Beträgen abgestuften Beitragsklassen zur Nachentrichtung offen. Zwischenstufen kenne das Gesetz nicht, zu einer Beitragsentrichtung nach den vom Kläger begehrten Zwischenstufen könne man auch nicht im Wege der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen kommen. Jede Auslegung setze voraus, daß in einer Gesetzesbestimmung eine Unklarheit enthalten sei. Daran fehle es hier, da die Bezeichnung der Beitragsklassen vollkommen eindeutig sei. Bei dieser Eindeutigkeit bleibe auch kein Platz für die Annahme einer gesetzlichen Lücke, die möglicherweise durch die Rechtsprechung auszufüllen sei, wenn etwa der Gesetzgeber die Einführung von Zwischenklassen vergessen haben sollte, sei es nicht Aufgabe der Rechtsprechung, dieses Vergessen zu korrigieren.

Das Gericht habe aber auch keinen Verstoß der Gesetzesbestimmungen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes (GG) feststellen können. Der Gleichheitssatz verbiete nur, wesentlich Gleiches ungleich, nicht ab wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln, der Gleichheitssatz solle nicht den Ermessensspielraum einengen, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt. Eine Ungleichbehandlung der zur Nachentrichtung berechtigten Personen bestehe unter diesen Personen nicht. Sie würden insoweit alle vom Gesetz gleich behandelt, bei ihnen würden lediglich die nach Hundertmark-Beträgen abgestuften Beitragsklassen zur Nachentrichtung angeboten. Eine unterschiedliche Behandlung der erst jetzt zur Nachentrichtung zugelassenen Personen bestehe nur im Vergleich zu den Angestellten, die schon früher versicherungspflichtig gewesen seien oder denen das recht zur freiwilligen Weiterversicherung zugestanden habe. Diesem Personenkreis hätten die vom Kläger begehrten Beitragsklassen offen gestanden. Beide Personengruppen könnten aber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil für den einen Personenkreis die gesetzliche Möglichkeit der Versicherung, für den anderen hingegen nicht bestanden habe. Wenn der Gesetzgeber den ursprünglich wegen Überschreitung Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfreien Versicherten die Möglichkeit der Nachentrichtung die nähere Ausgestaltung der gewährten Nachentrichtungsmöglichkeit zu regeln. Er müsse die Personen, die er jetzt zur Nachentrichtung zulasse, keineswegs so stellen, wie sie gestanden haben würden, wenn sie schon früher versicherungsberechtigt gewesen wären. Es gebe kein Grundrecht, das den Gesetzgeber verpflichte, soziale Angebote ständig zum gleichen Gegenwert bereitzuhalten, wenn auch das Gericht die Argumente des Klägers nicht verkenne und seine Ansicht teile, daß die Regelung des Gesetzgebers nicht ganz befriedigen könne, könne trotz dem im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung dem Anspruch des Klägers nicht stattgegeben werden. Das Urteil wurde am 29. Januar 1971 zur Zustellung mit eingeschriebenem Brief an den Kläger abgesandt.

Seine Berufung ist am 25. Februar 1971 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen. Er trägt vor, daß das Urteil sachlich nicht befriedigen könne. Er habe sich an den Bundestagsausschuß für Sozialversicherungsfragen und an den Bundesminister für Arbeit gewandt. Ihm liege an einer Entscheidung des Landessozialgerichts, um zu klären, ob eine Gesetzeslücke vorliege, das Gesetz stelle bei der Nachentrichtung von Beiträgen noch weitere Personenkreise schlechter.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Januar 1971 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1970 zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen unter Zugrundelegung eines Gehaltes
von 750,– DM 1958,
von 850,– DM für 1960 und
von 950,– DM 1962
entgegenzunehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sehe sich außerstande, über die Frage, ob eine gesetzliche Lücke vorliege, die durch die Rechtsprechung zu schließen sei, zu entscheiden.

Die Versichertenakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten in beiden Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist frist- und formgerecht eingelegt, §§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist aber unbegründet.

Der Senat stimmt dem Urteil des Sozialgerichts in allen Teilen zu. Das bezieht sich zunächst auf die Darlegungen formalrechtlichen Inhalts. Die vom Kläger am 18. Juni 1969 erhobene Feststellungsklage ist nach Erteilung des Bescheides vom 5. November 1969 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1970 im Einverständnis des Klägers eine Anfechtungsklage geworden.

Auch in Bezug auf seinen materiellrechtlichen Inhalt entspricht das Urteil des Vordergerichts in vollen Umfang den gesetzlichen Bestimmungen.

Versicherte, die u.a. wegen Überschreitens der jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig waren und ab 1. Januar 1968 in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1955 freiwillige Beiträge nachentrichten, wobei die Beiträge nur unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet werden können, Art. 2 § 5 a S. 1 und 3 AnVNG. Die Beiträge sind gemäß Art. 2 § 50 S. 3 AnVNG in den Beitragsklassen mit gleichen Monatsbeiträgen wie für die Pflichtversicherung gebildet werden. Die Beitragsklassen werden durch die Rechtsverordnung nach § 114 I des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zusatz des Bundesrates bestimmt. Die für den Kläger zuständigen Beitragsklassen ergeben sich aus § 2 der Ersten Beitragsklassen-Verordnung vom 27. Dezember 1967 (BGBl. I, 1368); die Beitragstafel wurde dem Kläger im Bescheid vom 5. November 1969 mitgeteilt.

Hiernach stehen – wie das Sozialgericht richtig ausführt dem Kläger nur die nach vollen Hundertmark-Beträgen abgestuften Beitragsklassen zur Nachentrichtung offen. Die Beklagte hat am 17. Februar 1969 die Beiträge im Rahmen des beantragten Zeitraumes von Januar 1956 bis Februar 1962 verbucht.

Zwischenstufen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, um die vom Kläger begehrte Beitragsentrichtung nach Zwischenstufen zu ermöglichen, ist kein Raum; die gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig klar. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber einem bestimmten Kreis von Versicherten eine einmalige und eingeschränkte Vergünstigung gewährt. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift hat in dem Wortlaut einen hinreichenden deutlichen Ausdruck gefunden. (vgl. Urteil des BSG vom 30.4.1971 – 1 RA 261/70 –).

Der Senat pflichtet dem Sozialgericht weiterhin bei, wenn es ausführt, daß die Bezeichnung der Beitragsklassen eindeutig ist und kein Platz für eine Lücke bleibt, die durch die Rechtsprechung auszufüllen wäre.

Die Gesetzesbestimmungen verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der allgemeine Gleichheitssatz bedeutet: "Sachverhaltlich Gleiches ist rechtlich gleich, sachverhaltlich Ungleiches (Verschiedenes) ist je nach seiner Eigenart rechtlich ungleich (unterschiedlich) zu behandeln”. (von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz III. 1. zu Art. 3; BVerfGE 1, 52). Er soll nicht den Ermessensspielraum einengen, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt (vgl. BSG, Urteil vom 6.9.1962, E 17, S. 290 ff). Zutreffend führt das Vordergericht aus, daß eine Ungleichbehandlung der zur Nachentrichtung berechtigten Personen unter diesen Personen nicht besteht. Sie werden vom Gesetz gleich behandelt, ihnen werden lediglich die nach Hundertmark-Beträgen abgestuften Beitragsklassen zur Nachentrichtung angeboten. Durch die für diesen Personenkreis geschaffene besondere Regelung mußten die dadurch entstehenden Nachteile hingenommen werden, da der Gesetzgeber im Bereich des Sozialversicherungsrechts – anders als im Recht der privaten Versicherung – auf typisierende Regelungen angewiesen ist und nicht jeder Besonderheit eines Einzelfalles Rechnung tragen kann (Urteil des BSG vom 30.4.1971 – 1/11 RA 168/69 –). Die unterschiedliche Behandlung der erst jetzt zur Nachentrichtung zugelassenen Versicherten besteht lediglich im Vergleich zu den Angestellten, die schon früher versicherungspflichtig waren oder denen das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung zustand. Beide Personengruppen sind aber im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar, weil für den einen Personenkreis die gesetzliche Möglichkeit der Versicherung bestand, für den anderen hingegen nicht. Die unterschiedliche Behandlung beruht auf sachlichen Erwägungen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den ursprünglich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfreien Versicherten die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zu verschaffen. Wenn er dennoch diesem bestimmten Kreis zu Versicherten eine einmalige Vergünstigung gewährte, war es ihm anheimgestellt, die nähere Ausgestaltung der gewährten Nachentrichtungsmöglichkeit zu regeln. Hierbei konnte er auch eine eingeschränkte Vergünstigung gewährten. Er war nicht verpflichtet, die Personen, die er jetzt zur Nachentrichtung zuließ, so zu stellen, wie sie gestanden haben würden, wenn sie schon früher versicherungsberechtigt gewesen wären. Es gibt kein Grundrecht, das die Gemeinschaft verpflichtet, soziale Angebote ständig zum gleichen Gegenwert bereitzuhalten (Koch-Hartmann, Kommentar zum AVG, Band IV, 1./3. Aufl., V 723/724 C II zu § 115 AVG). Wie das Sozialgericht weiter zutreffend darlegt, gibt es auch kein Grundrecht, das den Gesetzgeber verpflichtete, soziale Leistungen, die er einem vorher nicht berechtigten Personenkreis nachträglich und rückwirkend anbietet, zum gleichen Gegenwert anzubieten, wie er zu dem Zeitpunkt bestand, auf den sich die Rückwirkung bezieht.

Da die Bescheide der Beklagten vom 5. November 1969 und 12. Januar 1970 sowie das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Januar 1971 der Sach- und Rechtslage entsprechen, war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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