Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 795/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach ArVNG Art. 2 § 51 a (= AnVNG Art. 2 § 49 a) hat insofern rechtsgestaltende Wirkung, als er für den Antragsteller bei Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist (1975-12-31) ein Nachentrichtungsrecht begründet.
Solange der zu ergehende Nachentrichtungsbescheid des Versicherungsträgers nicht bindend geworden ist, kann der Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Belegungsvorschriften die Zahl, die Klasse und die zeitliche Verteilung der Beiträge ändern. Dies gilt sowohl für Nachentrichtungsanträge, die bis zum Ablauf der Antragsfrist konkretisiert waren, als auch für diejenigen, die noch vor Ablauf der Antragsfrist einen bereits konkretisierten Antrag gestellt hatten.
Nach erfolgter Beitragsentrichtung ist eine Änderung von Zahl, Klasse und zeitlicher Verteilung der Beiträge unzulässig (Anschluß an BSG, Urteile vom 1980-02-22 – 12 RK 12/79 –; vom 1980-03-27-12 RK 61/79 –).
Solange der zu ergehende Nachentrichtungsbescheid des Versicherungsträgers nicht bindend geworden ist, kann der Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Belegungsvorschriften die Zahl, die Klasse und die zeitliche Verteilung der Beiträge ändern. Dies gilt sowohl für Nachentrichtungsanträge, die bis zum Ablauf der Antragsfrist konkretisiert waren, als auch für diejenigen, die noch vor Ablauf der Antragsfrist einen bereits konkretisierten Antrag gestellt hatten.
Nach erfolgter Beitragsentrichtung ist eine Änderung von Zahl, Klasse und zeitlicher Verteilung der Beiträge unzulässig (Anschluß an BSG, Urteile vom 1980-02-22 – 12 RK 12/79 –; vom 1980-03-27-12 RK 61/79 –).
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1980 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Juni 1978 verurteilt, dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 7 Kalendermonate im Jahre 1957 zuzulassen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen.
Der 1924 geborene Kläger stellte am 30. Dezember 1975 bei der Beklagten einen formularmäßigen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961, und zwar für jeden Kalendermonat einen Beitrag der Klasse 800 zu 144,– DM. Nach Eingang der beiden Teilbeträge in Höhe von jeweils 864,– DM am 31. Dezember 1975 und am 21. April 1976 wurde die Nachentrichtung am 25. Februar und am 5. Mai 1976 bescheinigt.
Am 16. Mai 1978 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen im Dezember 1975 gestellten Antrag die Nachentrichtung für 7 noch nicht mit Beiträgen belegte Kalendermonate im Jahre 1957. Durch Bescheid vom 9. Juni 1978 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da eine Nachentrichtung nur bis zum 31. Dezember 1975 möglich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Juli 1978 Widerspruch. Nachdem der Widerspruchsausschuß dem Widerspruch nicht stattgegeben hatte, leitete die Beklagte das Widerspruchsschreiben gemäß § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Sozialgericht Kassel als Klage zu.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er habe sich seinerzeit im Landratsamt E. von einem Beamten der Beklagten beraten lassen. Es sei ihm erklärt worden, es bestehe nur eine Beitragslücke für das Jahr 1961; ansonsten sei alles in Ordnung. Die Beiträge für das Jahr 1961 habe er dann entsprechend seinem Antrag vom 30. Dezember 1975 nachentrichtet. Da er nicht auf die Beitragslücke für das Jahr 1957 hingewiesen worden sei, und er sich auf die Auskunft des Beamten der Beklagten verlassen habe, habe er für diese Zeit eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen im Dezember 1975 nicht beantragt. Die Schuld an der Versäumnis der Antragsfrist liege also nicht bei ihm, sondern bei der Beklagten.
Durch Urteil vom 28. Mai 1980 wies das Sozialgericht Kassel die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Abs. 1 ArVNG für das Jahr 1957, da es sich bei dem am 16. Mai 1978 gestellten Antrag um einen neuen eigenständigen Antrag handele, den die Beklagte wegen Versäumnis der Frist zu Recht abgewiesen habe.
Gegen dieses am 11. Juni 1980 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich seine am 1. Juli 1980 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, er sei im Herbst 1975 von einem Beamten der Beklagten dahingehend beraten worden, daß Beitragslücken nur für das Jahr 1961 bestünden. Wäre er von dem Beamten nicht falsch beraten worden, wären die fehlenden 7 Beitragsmonate für das Jahr 1957 zur gleichen Zeit gezahlt worden wie die Beiträge für das Jahr 1961. Im übrigen sei sein Antrag vom 16. Mai 1978 nicht als Neuantrag zu betrachten, da es nicht zulässig gewesen sei, bei der Beitragsnachentrichtung das Jahr 1957 auszuklammern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Juni 1978 zu verurteilen, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 7 Kalendermonate im Jahre 1957 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, die behauptete unzureichende Beratung sei nicht erwiesen. In den Besucherverzeichnissen vom Juli 1975 bis Dezember 1975 sei der Name des Klägers nicht eingetragen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Sie ist auch sachlich begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts konnte nicht aufrechterhalten werden. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für sieben Kalendermonate im Jahre 1957 zu gestatten. Die vom Kläger am 16. Mai 1978 für diese Zeit beantragte Zulassung der Nachentrichtung ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, als wirksam gestellt anzusehen.
Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 2 § 51 a ArVNG (= Art. 2 § 49 a AnVNG) auch nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist (31. Dezember 1975) und nachdem der Versicherungsträger einen Bescheid über den Umfang der zulässigen Nachentrichtung erteilt hat, noch geändert oder ergänzt werden kann, hat das BSG unter Fortführung und Zusammenfassung, zum Teil auch in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juni 1979 – 12 RK 33/78 –; vom 12. Oktober 1979 – 12 RK 49/78 –, – 12 RK 3/79 –) in seinen Urteilen vom 22. Februar 1980 (12 RK 12/79) und 27. März 1980 (12 RK 61/79) entschieden.
Danach kommt zunächst dem Antrag im Sinne des Art. 2 § 51 a Abs. 3 Satz 1 ArVNG auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift eine entscheidende Bedeutung zu. Mit dem Antrag hat der Gesetzgeber die Entrichtung der Beiträge – anders als bei der Beitragsentrichtung nach den allgemeinen Vorschriften in § 1418 Reichsversicherungsordnung (RVO) – ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet, das durch die Stellung eines Antrags eingeleitet und durch einen Bescheid des Versicherungsträgers abgeschlossen wird. Außerdem hat der Gesetzgeber für den Antrag eine Frist bis zum 31. Dezember 1975 gesetzt. Mit dieser Ausschlußfrist hat er den Kreis der Personen, die zu der Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 51 a ArVNG berechtigt sind, auf diejenigen beschränkt, die bis zum Ablauf der genannten Frist einen Antrag gestellt haben. Erst mit der fristgemäßen Stellung des Antrags erwirbt der Antragsteller die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen in dem in Art. 2 § 51 a ArVNG vorgesehenen Rahmen. Insofern hat der Antrag rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Urteile des BSG a.a.O.).
Eine Frist, bis zu der solche Anträge nach Beitragszeit und Beitragshöhe konkretisiert werden mußten, enthält das Gesetz nicht. Schon deshalb besteht keine rechtliche Notwendigkeit, eine später durch den Nachentrichtungsberechtigten erfolgte Konkretisierung in dem Sinne für abgeschlossen zu halten, daß sie nicht mehr geändert werden könne. Da andererseits die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 51 a ArVNG einmal zum Abschluß kommen muß, kann dem Nachentrichtungsberechtigten keine zeitlich unbegrenzte Änderungsbefugnis zustehen. Das maßgebende Ereignis, nach dem die beantragte Beitragsnachentrichtung nach Grund, Zeit und Höhe nicht mehr geändert werden kann, ist entweder der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge oder – für die Zeit vor der tatsächlichen Beitragsentrichtung – grundsätzlich der Eintritt der Bindungswirkung des Bescheids, den der Versicherungsträger auf den Antrag hin zu erteilen hat. Dies gilt sowohl für Nachentrichtungsanträge, die bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht konkretisiert waren, als auch für diejenigen, die noch vor Ablauf der Antragsfrist einen bereits konkretisierten Antrag gestellt hatten. Auch sie waren deshalb – schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller – zur Änderung ihres Nachentrichtungsantrags bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens befugt (vgl. Urteile des BSG vom 22. Februar 1980 – 12 RK 12/79 – und 27. März 1980 – 12 RK 61/79 –).
Danach hat der Kläger seinen Antrag vom 30. Dezember 1975, soweit dieser nicht den Nachentrichtungszeitraum vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961 betraf und nach tatsächlicher Entrichtung der Beiträge für diese Zeit eine Änderung entzogen war, als einen – bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch nicht konkretisierten – Antrag dem Grunde nach auch später noch konkretisieren können. Dies hat er mit seinem Antrag vom 16. Mai 1978 für den Nachentrichtungszeitraum 1957 in zulässiger Weise getan. Schließlich hat der Kläger die nachträgliche Konkretisierung wirksam vornehmen können, weil noch kein Bescheid ergangen war, der die Beitragsnachentrichtung im Rahmen des Art. 2 § 51 a ArVNG bindend nur für das Jahr 1961 begrenzt hatte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger eine Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge über den von der Rechtsprechung des ESG entwickelten Herstellungsanspruch verlangen konnte.
Auf die Berufung des Klägers waren daher das angefochtene Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1978 aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 7 Kalendermonate im Jahre 1957 zu gestatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SOG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen.
Der 1924 geborene Kläger stellte am 30. Dezember 1975 bei der Beklagten einen formularmäßigen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961, und zwar für jeden Kalendermonat einen Beitrag der Klasse 800 zu 144,– DM. Nach Eingang der beiden Teilbeträge in Höhe von jeweils 864,– DM am 31. Dezember 1975 und am 21. April 1976 wurde die Nachentrichtung am 25. Februar und am 5. Mai 1976 bescheinigt.
Am 16. Mai 1978 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen im Dezember 1975 gestellten Antrag die Nachentrichtung für 7 noch nicht mit Beiträgen belegte Kalendermonate im Jahre 1957. Durch Bescheid vom 9. Juni 1978 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da eine Nachentrichtung nur bis zum 31. Dezember 1975 möglich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Juli 1978 Widerspruch. Nachdem der Widerspruchsausschuß dem Widerspruch nicht stattgegeben hatte, leitete die Beklagte das Widerspruchsschreiben gemäß § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Sozialgericht Kassel als Klage zu.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, er habe sich seinerzeit im Landratsamt E. von einem Beamten der Beklagten beraten lassen. Es sei ihm erklärt worden, es bestehe nur eine Beitragslücke für das Jahr 1961; ansonsten sei alles in Ordnung. Die Beiträge für das Jahr 1961 habe er dann entsprechend seinem Antrag vom 30. Dezember 1975 nachentrichtet. Da er nicht auf die Beitragslücke für das Jahr 1957 hingewiesen worden sei, und er sich auf die Auskunft des Beamten der Beklagten verlassen habe, habe er für diese Zeit eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen im Dezember 1975 nicht beantragt. Die Schuld an der Versäumnis der Antragsfrist liege also nicht bei ihm, sondern bei der Beklagten.
Durch Urteil vom 28. Mai 1980 wies das Sozialgericht Kassel die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 51 a Abs. 1 ArVNG für das Jahr 1957, da es sich bei dem am 16. Mai 1978 gestellten Antrag um einen neuen eigenständigen Antrag handele, den die Beklagte wegen Versäumnis der Frist zu Recht abgewiesen habe.
Gegen dieses am 11. Juni 1980 zum Zwecke der Zustellung an den Kläger zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich seine am 1. Juli 1980 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, er sei im Herbst 1975 von einem Beamten der Beklagten dahingehend beraten worden, daß Beitragslücken nur für das Jahr 1961 bestünden. Wäre er von dem Beamten nicht falsch beraten worden, wären die fehlenden 7 Beitragsmonate für das Jahr 1957 zur gleichen Zeit gezahlt worden wie die Beiträge für das Jahr 1961. Im übrigen sei sein Antrag vom 16. Mai 1978 nicht als Neuantrag zu betrachten, da es nicht zulässig gewesen sei, bei der Beitragsnachentrichtung das Jahr 1957 auszuklammern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Juni 1978 zu verurteilen, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 7 Kalendermonate im Jahre 1957 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, die behauptete unzureichende Beratung sei nicht erwiesen. In den Besucherverzeichnissen vom Juli 1975 bis Dezember 1975 sei der Name des Klägers nicht eingetragen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Sie ist auch sachlich begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts konnte nicht aufrechterhalten werden. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für sieben Kalendermonate im Jahre 1957 zu gestatten. Die vom Kläger am 16. Mai 1978 für diese Zeit beantragte Zulassung der Nachentrichtung ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, als wirksam gestellt anzusehen.
Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 2 § 51 a ArVNG (= Art. 2 § 49 a AnVNG) auch nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist (31. Dezember 1975) und nachdem der Versicherungsträger einen Bescheid über den Umfang der zulässigen Nachentrichtung erteilt hat, noch geändert oder ergänzt werden kann, hat das BSG unter Fortführung und Zusammenfassung, zum Teil auch in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Juni 1979 – 12 RK 33/78 –; vom 12. Oktober 1979 – 12 RK 49/78 –, – 12 RK 3/79 –) in seinen Urteilen vom 22. Februar 1980 (12 RK 12/79) und 27. März 1980 (12 RK 61/79) entschieden.
Danach kommt zunächst dem Antrag im Sinne des Art. 2 § 51 a Abs. 3 Satz 1 ArVNG auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift eine entscheidende Bedeutung zu. Mit dem Antrag hat der Gesetzgeber die Entrichtung der Beiträge – anders als bei der Beitragsentrichtung nach den allgemeinen Vorschriften in § 1418 Reichsversicherungsordnung (RVO) – ein Verwaltungsverfahren vorgeschaltet, das durch die Stellung eines Antrags eingeleitet und durch einen Bescheid des Versicherungsträgers abgeschlossen wird. Außerdem hat der Gesetzgeber für den Antrag eine Frist bis zum 31. Dezember 1975 gesetzt. Mit dieser Ausschlußfrist hat er den Kreis der Personen, die zu der Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 51 a ArVNG berechtigt sind, auf diejenigen beschränkt, die bis zum Ablauf der genannten Frist einen Antrag gestellt haben. Erst mit der fristgemäßen Stellung des Antrags erwirbt der Antragsteller die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen in dem in Art. 2 § 51 a ArVNG vorgesehenen Rahmen. Insofern hat der Antrag rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Urteile des BSG a.a.O.).
Eine Frist, bis zu der solche Anträge nach Beitragszeit und Beitragshöhe konkretisiert werden mußten, enthält das Gesetz nicht. Schon deshalb besteht keine rechtliche Notwendigkeit, eine später durch den Nachentrichtungsberechtigten erfolgte Konkretisierung in dem Sinne für abgeschlossen zu halten, daß sie nicht mehr geändert werden könne. Da andererseits die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 51 a ArVNG einmal zum Abschluß kommen muß, kann dem Nachentrichtungsberechtigten keine zeitlich unbegrenzte Änderungsbefugnis zustehen. Das maßgebende Ereignis, nach dem die beantragte Beitragsnachentrichtung nach Grund, Zeit und Höhe nicht mehr geändert werden kann, ist entweder der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge oder – für die Zeit vor der tatsächlichen Beitragsentrichtung – grundsätzlich der Eintritt der Bindungswirkung des Bescheids, den der Versicherungsträger auf den Antrag hin zu erteilen hat. Dies gilt sowohl für Nachentrichtungsanträge, die bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht konkretisiert waren, als auch für diejenigen, die noch vor Ablauf der Antragsfrist einen bereits konkretisierten Antrag gestellt hatten. Auch sie waren deshalb – schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller – zur Änderung ihres Nachentrichtungsantrags bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens befugt (vgl. Urteile des BSG vom 22. Februar 1980 – 12 RK 12/79 – und 27. März 1980 – 12 RK 61/79 –).
Danach hat der Kläger seinen Antrag vom 30. Dezember 1975, soweit dieser nicht den Nachentrichtungszeitraum vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1961 betraf und nach tatsächlicher Entrichtung der Beiträge für diese Zeit eine Änderung entzogen war, als einen – bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch nicht konkretisierten – Antrag dem Grunde nach auch später noch konkretisieren können. Dies hat er mit seinem Antrag vom 16. Mai 1978 für den Nachentrichtungszeitraum 1957 in zulässiger Weise getan. Schließlich hat der Kläger die nachträgliche Konkretisierung wirksam vornehmen können, weil noch kein Bescheid ergangen war, der die Beitragsnachentrichtung im Rahmen des Art. 2 § 51 a ArVNG bindend nur für das Jahr 1961 begrenzt hatte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger eine Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge über den von der Rechtsprechung des ESG entwickelten Herstellungsanspruch verlangen konnte.
Auf die Berufung des Klägers waren daher das angefochtene Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1978 aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für 7 Kalendermonate im Jahre 1957 zu gestatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SOG.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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