L 6 Ar 437/95

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 300/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 437/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Erstattung von Lernmitteln nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 A FuU (Fassung vom 29.04.1993) setzt nicht voraus, daß der Träger der Fortbildungsmaßnahme Lehrgangsgebühren erhebt.
2. Die Ergänzung einer privaten EDV-Anlage mit einem Drucker sind keine notwendigen Kosten für Lernmittel, wenn der Träger der Maßnahme eine komplette EDV-Anlage außerhalb des Unterrichts zu Übungszwecken zur Verfügung stellen kann.
3. Schreibwaren wie Schreibpapier, Bürobedarf, Büromaterial, Ringblock, Kopien, Minen, TK-Stifte stellen keine Lernmittel i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abs. 4 A FuU dar.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. März 1995 insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung von Lernmitteln vom 27. Oktober 1993 und vom 12. Januar 1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für Lernmittel im Rahmen der Ausbildung des Klägers zum Maschinenbautechniker.

Der Kläger, geboren 1963, ist gelernter Maschinenschlosser. Er kann seinen Beruf wegen eines Wirbelsäulenleidens nicht mehr ausüben.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger aus diesem Grund die Fortbildung zum Maschinenbautechniker vom 7. September 1993 bis 30. Juni 1995 an der Technikerschule in (Bescheid vom 19. August 1992) und gewährte ihm Unterhaltsgeld und Fahrtkosten. Der Kläger beendete diese Ausbildung mit Erfolg.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für Schreibwaren, Lehrbücher sowie für einen Epson-Drucker und einen Schubtraktor für Epson in Höhe von 707,78 DM. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. November 1993 mit der Begründung ab, die Kosten für Lernmittel seien in den Lehrgangsgebühren mit einbezogen. Die Kosten für Lernmittel würden nicht gesondert erstattet werden. Da für die Ausbildung des Klägers keine Lehrgangsgebühren anfielen, entfalle die Erstattung der Kosten für Lernmittel.

Dagegen erhob der Kläger am 7. Januar 1994 (Schreiben vom 6. Januar 1994) Widerspruch und führte dazu aus, er habe den Bescheid erst am 15. Dezember 1994 erhalten. Des weiteren handele es sich bei den geltend gemachten Kosten um absolut notwendige Lernmittel.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1994 als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) trage sie ganz oder teilweise die notwendigen Kosten einer Fortbildungsmaßnahme. Ein Anspruch auf volle Kostenübernahme bestehe nicht. § 45 AFG gestalte als Ermessensnorm die Leistungen unterschiedlich nach der Zugehörigkeit der Teilnehmer zu bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppen, nach notwendigen, eingeschränkt notwendigen und zweckmäßigen Maßnahmen. Nach dem zum 10. Mai 1993 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) würden die Kosten für Lernmittel in die Lehrgangsgebühr mit einbezogen. Damit würden Kosten für Lernmittel nicht mehr gesondert erstattet. Da von der Technikerschule keine Lehrgangsgebühren erhoben würden, könnten auch keine Lernmittelkosten erstattet werden.

Dagegen hat der Kläger am 11. März 1994 Klage vor dem Sozialgericht Kassel (Az.: S-5/Ar-300/94) erhoben.

Bereits zuvor, am 12. Januar 1994, hatte der Kläger erneut einen Antrag auf Erstattung der Kosten für Bücher und Schreibwaren in Höhe von 251,13 DM gestellt. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1994 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und verwies zur Begründung auf S. 51 ff. des ihm ausgehändigten Merkblatts "Berufliche Rehabilitation”. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 1994 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 4. Mai 1994 Klage vor dem Sozialgericht Kassel (Az.: S-5/Ar-531/94) erhoben.

Das Sozialgericht Kassel hat mit Beschluss vom 13. Dezember 1994 beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat dem Sozialgericht eine weitere Kostenaufstellung vom 27. März 1994 über 153,12 DM vorgelegt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Ergänzend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm die Kosten trotz der Lernmittelfreiheit in Hessen nach § 153 Hessisches Schulgesetz entstanden seien.

Die Beklagte hat zur Klageerwiderung auf ihre Begründung in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden verwiesen.

Das Sozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 8. März 1995 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger die notwendigen Kosten für Lernmittel bis zu 2,– DM je Unterrichtsstunde zu erstatten. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auffassung der Beklagten, Kosten für Lernmittel könnten nicht erstattet werden, wenn keine Lehrgangsgebühren erhoben würden, sei nicht zutreffend. Diese Auffassung widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Förderungszweck des § 16 Abs. 1 A FuU. § 16 Abs. 1 A FuU definiere lediglich den Begriff der Lehrgangsgebühren, schließe jedoch die Erstattung der Kosten für Lernmittel nicht aus, wenn keine Lehrgangsgebühren erhoben würden. Vielmehr habe die Beklagte dem Kläger nach §§ 16 Abs. 3, 16 Abs. 4 A FuU die notwendigen Kosten für Lernmittel bis zu einer Höhe von 2,– DM je Unterrichtsstunde zu erstatten. Der Maßnahmeträger habe die Notwendigkeiten der Kosten, der in der Aufstellung vom 27. Oktober 1993 und vom 12. Januar 1994 erwähnten Lernmittel bestätigt. Diese unterfielen auch nicht der Lernmittelfreiheit nach § 153 Hessisches Schulgesetz. Über die Notwendigkeit der weiteren Kosten habe die Beklagte noch zu entscheiden.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. März 1995 zugestellte Urteil am 26. April 1995 Berufung eingelegt.

Dazu trägt sie vor, die Interpretation des § 16 Abs. 1 A FuU durch das Sozialgericht sei fehlerhaft. Im übrigen seien als Lernmittel nur die Bücher und Arbeitsmittel anzusehen, die mindestens benötigt würden, um das Maßnahmeziel zu erreichen. Es könne kein Maßstab für die Förderung sein, wenn der eine oder andere Teilnehmer umfangreicheres Material benötige. Darüber hinaus zähle Verbrauchsmaterial nicht zu den Lernmitteln. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Betrag von 2,– DM nach § 16 Abs. 4 A FuU Lehrgangsgebühren und notwendige Lernmittel enthalte. Bis zum 5. Mai 1993 seien Kosten für Lernmittel i.H.v. 0,30 DM pro Unterrichtsstunde, höchstens jedoch 30,– DM monatlich erstattungsfähig gewesen. Soweit ein Computer einschließlich Zubehör für das Erreichen des Maßnahmezieles notwendig gewesen wäre, so wäre der Bildungsträger verpflichtet gewesen, diesen zur Verfügung zu stellen. Dazu legte die Beklagte ein Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 5. Dezember 1995 vor. Soweit Gegenstände nicht unter die Lernmittelfreiheit des § 153 Hessisches Schulgesetz fielen, könnten die Kosten nur für nachgewiesene notwendige Lernmittel übernommen werden. Die Kostenerstattung habe der Träger rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Dazu zählten jedoch nicht Großgeräte wie Personalcomputer, Drucker oder Software. Individuell vom einzelnen Teilnehmer beschaffte Materialien seien nicht förderungsfähig.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 8. März 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Die von der Beklagten vertretene restriktive Auslegung des § 16 A FuU widerspreche dem Zwecke des § 45 AFG.

Das Gericht hat die Leistungsakte (Stamm-Nr.: XXXXX) und die Rena-Akte der Beklagten beigezogen und eine Auskunft der Beruflichen Schulen des Kreises H.-R. in vom 12. September 1995 und vom 19. August 1997 eingeholt. Wegen des weiteren Vertrags der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Akten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 1; §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung der Beklagten war insoweit erfolgreich, als das Urteil des Sozialgerichts abzuändern war. Die Beklagte war zwar zur Neubescheidung der Anträge des Klägers vom 27. Oktober 1993 und vom 12. Januar 1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Im übrigen konnte die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg haben.

Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Fortbildung zum Maschinenbautechniker entstandenen Kosten für Lernmittel. Die Beklagte ist verpflichtet, zur Höhe dieses Anspruches eine neue Entscheidung zu treffen.

Auch wenn die berufliche Fortbildung des Klägers durch sein Wirbelsäulenleiden erforderlich wurde, besitzt der Kläger nur einen Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften für Nicht-Behinderte. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Der Senat konnte sich der Auffassung der Beklagten nicht anschließen, wonach seit dem Inkrafttreten des hier anzuwendenden § 16 Abs. 1 Nr. 1 A FuU zum 10. Mai 1993 (§ 30 Abs. 1 A FuU) es nicht möglich sei, Kosten der Lernmittel zu erstatten, wenn keine Lehrgangsgebühren anfallen.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, daß für die Erstattung der Lehrgangsgebühren und der Kosten für Lernmittel durch Erlaß der A FuU zum 10. Mai 1993 eine Neuregelung getroffen wurde. Gem. § 12 und § 13 A FuU a.F. wurden neben den Lehrgangsgebühren (§ 12 A FuU a.F.) auch Kosten der notwendigen Lernmittel (§ 13 A FuU a.F.) bis zu 0,30 DM je Unterrichtsstunde, höchstens jedoch 30,– DM monatlich erstattet.

Nach dem zum 10. Mai 1993 in Kraft getretenen § 16 A FuU werden nunmehr die erstattungsfähigen Kosten für Lehrgangsgebühren und Lernmittel in einem Betrag ausgewiesen, und zwar gem. des hier einschlägigen § 16 Abs. 4 A FuU in Höhe von höchstens 2,– DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde.

Diese Neuregelung schließt entgegen der Auffassung der Beklagten die Erstattung von Lernmitteln nicht für den Fall aus, daß keine Lehrgangsgebühren erhoben werden. Da § 16 Abs. 4 A FuU auch kein Rangverhältnis zwischen den Lehrgangsgebühren und den Lernmitteln benennt, ist es gleichgültig, ob die Höchstgrenze von 2,– DM pro Unterrichtsstunde und Teilnehmer allein durch die Höhe der Lehrgangsgebühren oder der Lernmittel ausgeschöpft wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß pro Unterrichtsstunde nicht mehr als 2,– DM erstattet werden.

Dem steht § 16 Abs. 1 A FuU nicht entgegen. Der Senat ist wie das Sozialgericht der Auffassung, daß § 16 Abs. 1 A FuU lediglich eine Definition der Lehrgangskosten enthält und § 16 Abs. 1 Nr. 1 A FuU Lehrgangsgebühren und Lernmittel zusammenfaßt (so auch Koch in Schönefelder/Kranz/Wanka, Arbeitsförderungsgesetz, 2. Aufl. § 45 Rdnr. 16, 17).

Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 A FuU sind Lehrgangskosten notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten für Lernmittel je Teilnehmer und Unterrichtsstunde i.S. vom § 11 Abs. 2. Aus dieser Wortwahl schließt der Senat, daß im weiteren Wortgebrauch der Anordnung "Lehrgangsgebühren” die Kosten für Lernmittel mit einschließt.

Nur eine solche Auslegung wird der gesetzgeberischen Intention des § 45 Abs. 1 S. AFG gerecht. Danach kann die Beklagte ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen.

Die Erstattung von Lernmitteln setzt somit nicht die Erhebung von Lehrgangsgebühren voraus (so auch LSG Niedersachsen Urteil vom 23.4.1996 Az.: L-7/Ar-104/95).

Dies bedeutet folglich, daß die notwendigen Kosten für Lernmittel bei der Bestimmung der Höhe des nach § 16 Abs. 4 A FuU pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde zu erstattenden Betrages mit einfließen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß grundsätzlich eine Erstattung entfällt, wenn keine Lehrgangsgebühren anfallen. Vielmehr darf die Obergrenze von 2,– DM nicht überschritten werden, unabhängig davon, ob Lehrgangsgebühren und Lernmittel, nur Lernmittel oder nur Lehrgangsgebühren geltend gemacht werden.

Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lediglich zur Neubescheidung zu verurteilen, da ihr nach der Fassung des § 45 AFG, § 16 Abs. 4 A FuU ein Beurteilungsspielraum zusteht, in welcher Höhe im konkreten Fall die notwendigen Kosten zu erstatten sind. Die Beklagte wird bei ihrer Neubescheidung zu beurteilen haben, welche der vom Kläger geltend gemachten Kosten für notwendige Lernmittel aufgewendet wurden. Lernmittel sind Bücher, Demonstrationsobjekte, Maschinen und Gerätschaften, die dem Erwerb der praktischen Fähigkeiten und der Aneignung des Unterrichtsstoffs dienen (BSG, Urteil vom 21. Juli 1977 in SozR 4100 § 45 Nr. 11). Notwendig sind Lernmittel, wenn sie für den Unterricht erforderlich sind, um das Maßnahmeziel zu erreichen.

Der Senat ist nach freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG) zu dem Ergebnis gekommen, daß der Erwerb eines Druckers und eines Schubtraktor für Epson zur Vervollständigung des bereits vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme erworbenen Computers dem Kläger keine Kosten für notwendige Lernmittel i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 A FuU darstellen.

Lernmittel sind notwendig i.S.v. § 45 AFG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 A FuU soweit diese zum Erreichen des Maßnahmezieles notwendig sind.

Nach Überzeugung des Senats war die Ergänzung des privaten Computers des Klägers mit einem Drucker und einem entsprechenden Schubtraktor durchaus wünschenswert, jedoch nicht erforderlich. Nach der Auskunft der Beruflichen Schulen vom 19. August 1997 bestand für die Studierenden die Möglichkeit, nach dem Unterrichtsende an der EDV-Anlage selbständig zu arbeiten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Studierende bei einer privaten Komplett-Ausstattung mit einer EDV-Anlage vom Schulbetrieb unabhängig und bequem mit dem erworbenen Wissen üben und es damit vertiefen kann.

Dies zeigt lediglich, daß eine solche Ausstattung wünschenswert ist. Daraus läßt sich jedoch nicht die Notwendigkeit ableiten, da die Schule die Möglichkeit des Übens hätte bieten können.

Der Senat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, daß Schreibwaren wie Schreibpapier, Bürobedarf, Büromaterial, Ringblock, Kopien, Minen, TK-Stift keine Lernmittel i.S. von § 45 Abs. 1 S. 1 AFG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 A FuU darstellen. Dies sind Verbrauchsmaterialien, die weder unter die Lernmittelfreiheit des § 153 des Hessischen Schulgesetzes noch unter den Begriff Lernmittel fallen. Deren Kosten sind aus den für den Lebensunterhalt bestimmten Mitteln zu bestreiten.

Die Beklagte wird bei der Neubescheidung der Anträge des Klägers lediglich die Technische Formelsammlung Quick, das Techniker Handbuch, das Tabellenbuch Metall, Technisches Zeichnen Hoischen und die Zeichenschablone zu berücksichtigen haben.

Die Notwendigkeit dieser Lernmittel bestätigte die Berufliche Schule mit Schreiben vom 12. September 1995.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens der Beklagten.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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