Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 50/81
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1981 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Chefarztbeteiligung.
Der Antragsteller wurde als Chefarzt der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Stadtkrankenhauses in K. durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 5. April 1977 an der kassenärztlichen Versorgung zur konsiliarischen Beratung eines Kassenarztes auf namentliche Überweisung beteiligt (§ 29 Abs. 2b ZO-Ä). Im Rahmen der Überprüfung dieser Beteiligung setzte der Zulassungsausschuß mit Beschluss vom 23. Oktober 1979 die Beteiligung – befristet bis zum 31. Dezember 1981 – in einem eingeschränkten Umfange fest. Insoweit wird auf den Beschluss Bezug genommen. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers. Am 17. Juli 1980 beantragte die KVH die erneute Überprüfung der Beteiligung, da sich in K. ein dritter Gynäkologe niedergelassen habe, so daß die kassenärztliche Versorgung dort auf diesem Fachgebiet hinreichend sichergestellt sei. Mit Beschluss vom 22. September 1980 schränkte der Zulassungsausschuß die Beteiligung des Antragstellers auf ambulante Nachbehandlungen von Karzinompatientinnen nach einer stationären Krankenhausbehandlung im Einvernehmen mit dem behandelnden Kassenarzt auf namentliche Überweisung durch Kassenärzte, befristet bis zum 31. Dezember 1981, ein. Hiergegen wurde gleichfalls Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1981 wies der Berufungsausschuß die Widersprüche mit der Maßgabe zurück, daß eine über den Beschluss vom 22. September 1980 hinausgehende Beteiligung abgelehnt worden sei und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung zum 1. April 1981 an.
Zur Begründung führte er an, es bestehe kein Bedürfnis mehr für die Beteiligung des Antragstellers, da noch der Bedarfsplanung für den gynäkologischen Fachbereich für K. nur 3,2 Gynäkologen erforderlich seien, nunmehr aber 3,6 zur Verfügung ständen. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil eine ausreichende kassenärztliche Versorgung im öffentlichen Interesse läge, wenn diese ärztliche Versorgung zuerst durch niedergelassene Ärzte und dann durch beteiligte Krankenhausärzte gegeben sei.
Am 24. März 1981 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung. Am selben Tage erhob er Klage (S-5/Ka-17/81).
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10. April 1981 die vom Antragsgegner mit Beschluss vom 4. Februar 1981 angeordnete sofortige Vollziehung der Entscheidung ausgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, die Frage der Beachtung des rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne dahinstehen, weil keine ausreichenden Gründe ersichtlich seien, die die sofortige Vollziehung rechtfertigten. Insoweit stehe sowohl der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung wie auch dem Gericht ein Ermessen zu. In Ausübung dieses Ermessens sei das Gericht der Auffassung, daß es an einem notwendigen öffentlichen Interesse für den sofortigen Vollzug fehle. Ein öffentliches Interesse bestehe überragend an der Sicherstellung einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung. Diese sei vorliegend nicht berührt. Ein überragendes öffentliches Interesse folge auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß der sofortige Vollzug einen erheblichen Eingriff in den Besitzstand des Antragstellers bedeute. Die von der Kammer vertretene Auffassung ermögliche gleichfalls die vom Gesetzgeber geforderte Bedarfsplanung, die ohnedies nur in einem längeren Zeitraum verwirklicht werden könne. Insoweit stehe die Möglichkeit der Befristung der Beteiligung als Steuerungsinstrument zur Verfügung.
Gegen diesen der Beigeladenen zu 1) am 13. April 1981 zugestellten Beschluss richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 7. Mai 1981, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 11. Mai 1981, eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. August 1981 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege ein öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, da anders nicht das Ziel der Bedarfsplanung gemäß § 368 Abs. 4 RVO verwirklich werden könne. Es sei nicht sicher, ob eine Steuerung, die der Gesetzgeber gewollt habe, durch die Befristung der Zulassung erreicht werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den RVO-Berufungsausschuß halte sich im Rahmen der Möglichkeiten nach § 368 b Abs. 5 RVO. Im übrigen lasse der rein statistische Zahlenvergleich die Vermutung zu, daß die ambulante kassenärztliche Tätigkeit des Antragstellers für die Krankenkassen als Kostenträger keine Einsparungen mit sich gebracht hätten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1981 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er schließt sich inhaltlich dem Beschluss des Sozialgerichts an und weist darauf hin, daß ein besonderes öffentliches Interesse, das Voraussetzung für eine sofortige Vollziehung sei, nicht dargetan werden könne. Die Frage der Befristung sei nicht Gegenstand dieses Anordnungsverfahrens, vielmehr allein Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Die Antragsgegnerin habe in grober Weise das Recht auf Anhörung verletzt. Die Entscheidung über die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbeschluß sei nicht vorhersehbar gewesen. Schließlich sei die Entscheidung auch fehlerhaft, weil Gründe, die die Ausübung des Ermessens ersichtlich machten, nicht angegeben seien. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Zulassungsausschuß mit Beschluss vom 27. April 1982 (Z 33/82) die Beteiligung des Antragstellers im bisherigen Umfange bis zum 30. September 1983 verlängert. Mit Beschluss vom 10. Mai 1983 ist die Beteiligung befristet bis zum 30. September 1985 verlängert worden. Im einzelnen wird auf den Inhalt dieser Beschlüsse Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Für die Aufrechterhaltung des Beschlusses fehlte es nicht an dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, obgleich der Zulassungsausschuß in seinen weiteren Beschlüssen, insbesondere vom 10. Mai 1983, von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung offensichtlich abgesehen hat. Insoweit stellt der Senat auf die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf das gesamte Rechtsverhältnis der Beteiligten ab.
Zu Recht hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 10. April 1981 auf das fehlende öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hingewiesen. Die sofortige Vollziehung einer Entscheidung des Berufungsausschusses kann nur angeordnet werden, wenn dazu entweder in der Person des Vertragsarztes ein wichtiger Grund vorliegt, der eine weitere Tätigkeit für die ärztliche Versorgung der Pflichtversicherten untragbar erscheinen läßt, oder die Entziehung oder ihre sofortige Vollziehung aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist (im Anschluß an eine Entscheidung des LSG München vom 20.7.1982 – L-12/B-12/82 – betr. eine entsprechende Entscheidung der Berufungskommission für Ersatzkassen). Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Berufungsausschusses ist damit, daß entweder ein wichtiger Grund in der Person des Vertragsarztes gegeben ist oder ein entsprechendes besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Beide unbestimmten Rechtsbegriffe sind der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
In der Person des Antragstellers sieht der Berufungsausschuß selbst keinen wichtigen Grund. Soweit auf ein öffentliches Interesse abzustellen ist, reicht dieses vorliegend für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Ein öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen kassenärztlichen Versorgung der Pflichtversicherten geboten erscheint, einem Kassenarzt die Betreuung Pflichtversicherter mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Hierbei sind die Interessen der Pflichtversicherten an einer gut funktionierenden kassenärztlichen Versorgung abzuwägen mit den privaten Interessen des betroffenen Arztes, dessen Beteiligung widerrufen wird. Dem Senat erscheinen vielmehr erhebliche Zweifel an der sofortigen Vollziehung und den hierfür geltend gemachten Gründen gegeben, da von dieser Möglichkeit im weiteren Verwaltungsverfahren nicht mehr Gebrauch gemacht worden ist. Wenn für das weitere Verwaltungsverfahren von der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren abgesehen worden sein sollte, so bestehen für die Aussetzung vorliegend jedenfalls keine einer Interessenabwägung standhaltenden Gründe. Während die Beschneidung der Interessen des Antragstellers einen Schaden zur Folge hätte, der entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch unter schwierigen Umständen behoben werden könnte, sind besondere schutzwürdige Gemeinschaftsinteressen dem nicht entgegenzusetzen. Zu Recht hat das LSG München in dem angeführten Beschluss darauf hingewiesen, daß die ambulante Versorgung der Pflichtversicherten durch den praktizierenden Arzt, die dem primären gesetzgeberischen Willen entspreche, durch das Weiterbestehen eine ausgesprochene Beteiligung bis zur endgültigen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihre Widerrufs nicht nachhaltig dadurch gestört werde, daß diese Beteiligung zunächst noch bestehen bleibe. Der weitere Vortrag der Beteiligten läßt auch nicht erkennen, daß besondere quantitative oder qualitative Änderungen einen eindeutigen Prozeßausgang, etwa im Hinblick auf ein Obsiegen der Antragsgegnerin, zuließen.
Dieses Ergebnis wird zudem auch dadurch getragen, daß zumindest erhebliche Zweifel an der Beachtung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs, denen der Gesetzgeber in § 24 SGB 10. Buch – SGB X – besondere Bedeutung beigemessen hat, beachtet worden sind. Insbesondere kam eine Heilung oder Nachholung einer eventuellen Anhörung in entsprechender Anwendung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG Urt. v. 30.3.1982 – 2 RU 73/81 – SozR 1300 § 24 Nr. 4 m.w.N.) hier nicht in Betracht. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Ermessenserwägungen, als hinsichtlich des Ermessensgrundes maßgeblich auf die ausreichende kassenärztliche Versorgung abgestellt wird und gerade diese Ermessenserwägung sich als nicht überzeugend, auch i.S. der angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, der sich der Senat inhaltlich anschließt, darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Chefarztbeteiligung.
Der Antragsteller wurde als Chefarzt der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Stadtkrankenhauses in K. durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 5. April 1977 an der kassenärztlichen Versorgung zur konsiliarischen Beratung eines Kassenarztes auf namentliche Überweisung beteiligt (§ 29 Abs. 2b ZO-Ä). Im Rahmen der Überprüfung dieser Beteiligung setzte der Zulassungsausschuß mit Beschluss vom 23. Oktober 1979 die Beteiligung – befristet bis zum 31. Dezember 1981 – in einem eingeschränkten Umfange fest. Insoweit wird auf den Beschluss Bezug genommen. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers. Am 17. Juli 1980 beantragte die KVH die erneute Überprüfung der Beteiligung, da sich in K. ein dritter Gynäkologe niedergelassen habe, so daß die kassenärztliche Versorgung dort auf diesem Fachgebiet hinreichend sichergestellt sei. Mit Beschluss vom 22. September 1980 schränkte der Zulassungsausschuß die Beteiligung des Antragstellers auf ambulante Nachbehandlungen von Karzinompatientinnen nach einer stationären Krankenhausbehandlung im Einvernehmen mit dem behandelnden Kassenarzt auf namentliche Überweisung durch Kassenärzte, befristet bis zum 31. Dezember 1981, ein. Hiergegen wurde gleichfalls Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1981 wies der Berufungsausschuß die Widersprüche mit der Maßgabe zurück, daß eine über den Beschluss vom 22. September 1980 hinausgehende Beteiligung abgelehnt worden sei und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung zum 1. April 1981 an.
Zur Begründung führte er an, es bestehe kein Bedürfnis mehr für die Beteiligung des Antragstellers, da noch der Bedarfsplanung für den gynäkologischen Fachbereich für K. nur 3,2 Gynäkologen erforderlich seien, nunmehr aber 3,6 zur Verfügung ständen. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, weil eine ausreichende kassenärztliche Versorgung im öffentlichen Interesse läge, wenn diese ärztliche Versorgung zuerst durch niedergelassene Ärzte und dann durch beteiligte Krankenhausärzte gegeben sei.
Am 24. März 1981 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung. Am selben Tage erhob er Klage (S-5/Ka-17/81).
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 10. April 1981 die vom Antragsgegner mit Beschluss vom 4. Februar 1981 angeordnete sofortige Vollziehung der Entscheidung ausgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, die Frage der Beachtung des rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne dahinstehen, weil keine ausreichenden Gründe ersichtlich seien, die die sofortige Vollziehung rechtfertigten. Insoweit stehe sowohl der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anordnung wie auch dem Gericht ein Ermessen zu. In Ausübung dieses Ermessens sei das Gericht der Auffassung, daß es an einem notwendigen öffentlichen Interesse für den sofortigen Vollzug fehle. Ein öffentliches Interesse bestehe überragend an der Sicherstellung einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung. Diese sei vorliegend nicht berührt. Ein überragendes öffentliches Interesse folge auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß der sofortige Vollzug einen erheblichen Eingriff in den Besitzstand des Antragstellers bedeute. Die von der Kammer vertretene Auffassung ermögliche gleichfalls die vom Gesetzgeber geforderte Bedarfsplanung, die ohnedies nur in einem längeren Zeitraum verwirklicht werden könne. Insoweit stehe die Möglichkeit der Befristung der Beteiligung als Steuerungsinstrument zur Verfügung.
Gegen diesen der Beigeladenen zu 1) am 13. April 1981 zugestellten Beschluss richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 7. Mai 1981, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 11. Mai 1981, eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. August 1981 nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege ein öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, da anders nicht das Ziel der Bedarfsplanung gemäß § 368 Abs. 4 RVO verwirklich werden könne. Es sei nicht sicher, ob eine Steuerung, die der Gesetzgeber gewollt habe, durch die Befristung der Zulassung erreicht werden könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den RVO-Berufungsausschuß halte sich im Rahmen der Möglichkeiten nach § 368 b Abs. 5 RVO. Im übrigen lasse der rein statistische Zahlenvergleich die Vermutung zu, daß die ambulante kassenärztliche Tätigkeit des Antragstellers für die Krankenkassen als Kostenträger keine Einsparungen mit sich gebracht hätten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1981 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er schließt sich inhaltlich dem Beschluss des Sozialgerichts an und weist darauf hin, daß ein besonderes öffentliches Interesse, das Voraussetzung für eine sofortige Vollziehung sei, nicht dargetan werden könne. Die Frage der Befristung sei nicht Gegenstand dieses Anordnungsverfahrens, vielmehr allein Gegenstand des Hauptsacheverfahrens. Die Antragsgegnerin habe in grober Weise das Recht auf Anhörung verletzt. Die Entscheidung über die sofortige Vollziehung im Widerspruchsbeschluß sei nicht vorhersehbar gewesen. Schließlich sei die Entscheidung auch fehlerhaft, weil Gründe, die die Ausübung des Ermessens ersichtlich machten, nicht angegeben seien. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Zulassungsausschuß mit Beschluss vom 27. April 1982 (Z 33/82) die Beteiligung des Antragstellers im bisherigen Umfange bis zum 30. September 1983 verlängert. Mit Beschluss vom 10. Mai 1983 ist die Beteiligung befristet bis zum 30. September 1985 verlängert worden. Im einzelnen wird auf den Inhalt dieser Beschlüsse Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Für die Aufrechterhaltung des Beschlusses fehlte es nicht an dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, obgleich der Zulassungsausschuß in seinen weiteren Beschlüssen, insbesondere vom 10. Mai 1983, von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung offensichtlich abgesehen hat. Insoweit stellt der Senat auf die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses auf das gesamte Rechtsverhältnis der Beteiligten ab.
Zu Recht hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 10. April 1981 auf das fehlende öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hingewiesen. Die sofortige Vollziehung einer Entscheidung des Berufungsausschusses kann nur angeordnet werden, wenn dazu entweder in der Person des Vertragsarztes ein wichtiger Grund vorliegt, der eine weitere Tätigkeit für die ärztliche Versorgung der Pflichtversicherten untragbar erscheinen läßt, oder die Entziehung oder ihre sofortige Vollziehung aus sonstigen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist (im Anschluß an eine Entscheidung des LSG München vom 20.7.1982 – L-12/B-12/82 – betr. eine entsprechende Entscheidung der Berufungskommission für Ersatzkassen). Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Berufungsausschusses ist damit, daß entweder ein wichtiger Grund in der Person des Vertragsarztes gegeben ist oder ein entsprechendes besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Beide unbestimmten Rechtsbegriffe sind der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
In der Person des Antragstellers sieht der Berufungsausschuß selbst keinen wichtigen Grund. Soweit auf ein öffentliches Interesse abzustellen ist, reicht dieses vorliegend für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Ein öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen kassenärztlichen Versorgung der Pflichtversicherten geboten erscheint, einem Kassenarzt die Betreuung Pflichtversicherter mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Hierbei sind die Interessen der Pflichtversicherten an einer gut funktionierenden kassenärztlichen Versorgung abzuwägen mit den privaten Interessen des betroffenen Arztes, dessen Beteiligung widerrufen wird. Dem Senat erscheinen vielmehr erhebliche Zweifel an der sofortigen Vollziehung und den hierfür geltend gemachten Gründen gegeben, da von dieser Möglichkeit im weiteren Verwaltungsverfahren nicht mehr Gebrauch gemacht worden ist. Wenn für das weitere Verwaltungsverfahren von der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf das anhängige Beschwerdeverfahren abgesehen worden sein sollte, so bestehen für die Aussetzung vorliegend jedenfalls keine einer Interessenabwägung standhaltenden Gründe. Während die Beschneidung der Interessen des Antragstellers einen Schaden zur Folge hätte, der entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch unter schwierigen Umständen behoben werden könnte, sind besondere schutzwürdige Gemeinschaftsinteressen dem nicht entgegenzusetzen. Zu Recht hat das LSG München in dem angeführten Beschluss darauf hingewiesen, daß die ambulante Versorgung der Pflichtversicherten durch den praktizierenden Arzt, die dem primären gesetzgeberischen Willen entspreche, durch das Weiterbestehen eine ausgesprochene Beteiligung bis zur endgültigen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihre Widerrufs nicht nachhaltig dadurch gestört werde, daß diese Beteiligung zunächst noch bestehen bleibe. Der weitere Vortrag der Beteiligten läßt auch nicht erkennen, daß besondere quantitative oder qualitative Änderungen einen eindeutigen Prozeßausgang, etwa im Hinblick auf ein Obsiegen der Antragsgegnerin, zuließen.
Dieses Ergebnis wird zudem auch dadurch getragen, daß zumindest erhebliche Zweifel an der Beachtung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs, denen der Gesetzgeber in § 24 SGB 10. Buch – SGB X – besondere Bedeutung beigemessen hat, beachtet worden sind. Insbesondere kam eine Heilung oder Nachholung einer eventuellen Anhörung in entsprechender Anwendung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG Urt. v. 30.3.1982 – 2 RU 73/81 – SozR 1300 § 24 Nr. 4 m.w.N.) hier nicht in Betracht. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Ermessenserwägungen, als hinsichtlich des Ermessensgrundes maßgeblich auf die ausreichende kassenärztliche Versorgung abgestellt wird und gerade diese Ermessenserwägung sich als nicht überzeugend, auch i.S. der angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts, der sich der Senat inhaltlich anschließt, darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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