Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 Ka 56/86 (A)
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. August 1985 gegen die Bescheide vom 24. Februar 1983 und 21. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1985 festgestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 2.000,– DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Zusammenhang mit einem Widerruf der Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie und als Oberarzt der Chirurgischen Abteilung im Krankenhaus S., F. tätig. Mit Bescheid vom 1. September 1975 wurde ihm seitens der Beklagten die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung erteilt. Die Ermächtigung erstreckte sich auf folgende Leistungen:
1) Gastroskopie
2) Oesophagoskopie
3) Bronchoskopie
4) Mediastinoskopie
5) Duodenoskopie
Diese Ermächtigung war durch Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1976 erweitert worden, und zwar um die Tatbestandsüberwachung von Patienten, bei denen ein Herzschrittmacher implantiert worden ist und bei denen Störungen auftreten sowie poststationäre Nachbehandlung von Endoprothesen und größeren Osteosynthesen und Rektosigmoidoskopie. Mit den Bescheiden vom 24. Februar 1983 und 21. März 1985 wurden die Ermächtigungen eingeschränkt. Auf den Inhalt der Bescheide vom 24. Februar 1983 (Bl. 99 der Verwaltungsakte) und vom 21. März 1985 (Bl. 117 ff der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Auf den Widerspruch wurde die Ermächtigung mit Bescheid vom 21. März 1985 erweitert, und zwar um endoskopische Leistungen sowie hinsichtlich einiger weiterer Leistungen; auf den Bescheid vom 1. August 1985 (Bl. 124 ff der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
Die Bescheide der Antragsgegnerin hat der Kläger am 29. August 1985 mit der Klage angefochten und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller weiterhin die Ausübung seiner ärztlichen Leistungen im Rahmen der Ermächtigung aus den Bescheiden vom 1. September 1975 und vom 1. Juni 1976 zu gestatten und zugleich festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kassenärztliche Leistungen im Umfang der ihm von der Antragsgegnerin in ihren Bescheiden vom 1. September 1975 und vom 1. Juni 1976 erteilten Ermächtigung vorzunehmen und diese Leistungen im Rahmen der für Ärzte bzw. für Kassenärzte geltenden Gebührenordnung kassenärztlich abzurechnen.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. November 1985 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, eine aufschiebende Wirkung der Klage bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGG nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Einschränkung des Ermächtigungsumfanges nicht mit der in § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG geregelten Entziehung der Zulassung vergleichbar, weil die Ermächtigung grundsätzlich bestehen bleibe und weil die Folgen für den Antragsteller, der im Hauptberuf Oberarzt an einem Krankenhaus sei, nicht sonderlich schwer wiegen würden. Eine Anordnung nach § 97 Abs. 2 SGG scheide aus, weil die Ermächtigung keine Leistung darstelle. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei nicht möglich, weil die aufschiebende Wirkung der Kläger in § 97 SGG abschließend geregelt sei.
Gegen diesen dem Antragsteller am 14. November 1985 zugestellten Beschluss richtet sich seine mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1985, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 11. Dezember 1985, eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 1985 nicht abgeholfen hat. Das Sozialgericht hat den Vorgang dem Hessischen Landessozialgericht am 15. Januar 1986 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren in der Beschwerdeinstanz weiter. Er ist der Auffassung, § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG sei auch auf den Fall des Widerrufs von Ermächtigungen entsprechend anwendbar. Diese Auffassung werde auch von Rechtsprechung und Literatur geteilt. Maßgebend sei, daß der Antragsteller am 1. September 1975 unbefristet im Bereich der RVO- und Ersatzkassen ermächtigt worden sei. Diese Ermächtigung sei später erweitert worden. Zu Unrecht meine die Antragsgegnerin, die Ermächtigungen vom 1. September 1975 seien durch befristete Ermächtigungen vom 24. Februar 1983 ersetzt worden. Diese letztgenannten Ermächtigungsbescheide seien dem Antragsteller erst im Jahre 1985 ohne Rechtsbehelfsbelehrungen zugestellt worden. Gegen diese Ermächtigungen vom 24. Februar 1963 wende sich der Antragsteller mit der eingereichten Klage. Somit seien die Ermächtigungen vom 24. Februar 1983 nicht bestandskräftig.
Die Antragsgegnerin tritt der Auffassung zur Bestandskraft nicht ausdrücklich entgegen und ist weiter der Auffassung, daß aus Rechtsgründen § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG nicht anwendbar sei. Dieser Standpunkt werde unter anderem von dem LSG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 1984, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1983, geteilt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 172 SGG). Die Beschwerde ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 97 Abs. 2 SGG eingeschränkt. Die Rechtsmittelbelehrung ist im Hinblick auf den vom Gesetz gewollten Tatbestand, daß die Beschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung der Aussetzung zulässig sein soll, insoweit nicht korrekt. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Klage aufschiebende Wirkung auch in dem Fall des teilweisen Widerrufs der Ermächtigung hat.
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG hat die Klage aufschiebende Wirkung, wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 RVO) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist. In § 368 b Abs. 4 RVO werden Entscheidungen der Zulassungsausschüsse über die Zulassung und über die Entziehung der Zulassung sowie über die Beteiligung und den Widerruf der Beteiligung nach § 368 a Abs. 8 RVO und die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchs gegen solche Entscheidungen angeführt. Auch aus der geschichtlichen Entwicklung (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 13. April 1983 – S-22/Ka-105/82) folgt nicht, daß § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG erweitert ausgelegt wird. Erfaßt werden insbesondere auch Ermächtigungen im Sinne der §§ 368 a Abs. 1, 368 c Abs. 2 Nr. 12 RVO sowie § 31 ff der Zulassungsordnung für Kassenärzte.
In § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist eine bei der Verabschiedung im Jahre 1955 offensichtlich nicht gesehene Lücke zu schließen. Zulassungssachen betreffen die Zulassung ebenso wie die Entziehung der Zulassung von Ärzten und Zahnärzten zur kassenärztlichen Tätigkeit. Erfaßt werden auch die Beteiligung und der Widerruf der Beteiligung von Angestellten oder beamteten leitenden Krankenhausärzten an der kassenärztlichen Versorgung. Mit dem LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 6. November 1980 – L-6/Sb-48/80) muß angenommen werden, daß aus dem Schweigen des Gesetzes nicht geschlossen werden kann, daß eine aufschiebende Wirkung insoweit nicht eintreten soll. Das Institut der Ermächtigung hat im Kassenarztrecht auf Grund gesetzlicher Änderungen und in der Wandlung der Auffassung hierzu eine Aufwertung erhalten, so daß diese ebenfalls zu den Zulassungssachen zu rechnen ist. Dabei kann auf die wirtschaftliche Auswirkung im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung des Rechtsmittels, nicht abgestellt werden. Selbst wenn die Feststellung des Sozialgerichts, der Antragsteller werde wirtschaftlich nur wenig betroffen, zutreffen mag, bleibt die generelle Wirkung der Einschränkung der Ermächtigung, die der Zulassungsentziehung gleichkommen kann, zu beachten. Die Ermächtigung ist auch insoweit mit anderen Zulassungssachen vergleichbar, als die entsprechenden Entscheidungen anfechtbar sind und im Klagefalle öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind, darstellen. Der Gesetzgeber hätte die Regelung der wachsenden Bedeutung des Instituts der Ermächtigung anpassen können; daß dies nicht geschehen ist, verbietet jedoch eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht. Zu beachten ist jedoch, daß vornehmlich in der Sozialgerichtsbarkeit der vorläufige Rechtsschutz seit des verfassungsrechtlichen Anstoßes im Jahre 1977 wachsende Bedeutung erlangt hat mit der Folge, daß auch dies hier für eine weitere Auslegung des § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG spricht.
Nach alledem war festzustellen, daß die Klage aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich auch auf die Ermächtigung vom 24. Februar 1983, da auch diese – unstreitig – mit der Klage angefochten ist und die Beteiligten insoweit davon ausgehen, daß dieser die Ermächtigung einschränkende Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Hinsichtlich des Gegenstandwerts war eine Abweichung zur erstinstanzlichen Entscheidung, auch im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten, nicht geboten.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Streitwert wird auf 2.000,– DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Zusammenhang mit einem Widerruf der Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie und als Oberarzt der Chirurgischen Abteilung im Krankenhaus S., F. tätig. Mit Bescheid vom 1. September 1975 wurde ihm seitens der Beklagten die Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung erteilt. Die Ermächtigung erstreckte sich auf folgende Leistungen:
1) Gastroskopie
2) Oesophagoskopie
3) Bronchoskopie
4) Mediastinoskopie
5) Duodenoskopie
Diese Ermächtigung war durch Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1976 erweitert worden, und zwar um die Tatbestandsüberwachung von Patienten, bei denen ein Herzschrittmacher implantiert worden ist und bei denen Störungen auftreten sowie poststationäre Nachbehandlung von Endoprothesen und größeren Osteosynthesen und Rektosigmoidoskopie. Mit den Bescheiden vom 24. Februar 1983 und 21. März 1985 wurden die Ermächtigungen eingeschränkt. Auf den Inhalt der Bescheide vom 24. Februar 1983 (Bl. 99 der Verwaltungsakte) und vom 21. März 1985 (Bl. 117 ff der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen. Auf den Widerspruch wurde die Ermächtigung mit Bescheid vom 21. März 1985 erweitert, und zwar um endoskopische Leistungen sowie hinsichtlich einiger weiterer Leistungen; auf den Bescheid vom 1. August 1985 (Bl. 124 ff der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
Die Bescheide der Antragsgegnerin hat der Kläger am 29. August 1985 mit der Klage angefochten und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller weiterhin die Ausübung seiner ärztlichen Leistungen im Rahmen der Ermächtigung aus den Bescheiden vom 1. September 1975 und vom 1. Juni 1976 zu gestatten und zugleich festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kassenärztliche Leistungen im Umfang der ihm von der Antragsgegnerin in ihren Bescheiden vom 1. September 1975 und vom 1. Juni 1976 erteilten Ermächtigung vorzunehmen und diese Leistungen im Rahmen der für Ärzte bzw. für Kassenärzte geltenden Gebührenordnung kassenärztlich abzurechnen.
Diesen Antrag hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. November 1985 abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, eine aufschiebende Wirkung der Klage bestehe nicht, da die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGG nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Einschränkung des Ermächtigungsumfanges nicht mit der in § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG geregelten Entziehung der Zulassung vergleichbar, weil die Ermächtigung grundsätzlich bestehen bleibe und weil die Folgen für den Antragsteller, der im Hauptberuf Oberarzt an einem Krankenhaus sei, nicht sonderlich schwer wiegen würden. Eine Anordnung nach § 97 Abs. 2 SGG scheide aus, weil die Ermächtigung keine Leistung darstelle. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei nicht möglich, weil die aufschiebende Wirkung der Kläger in § 97 SGG abschließend geregelt sei.
Gegen diesen dem Antragsteller am 14. November 1985 zugestellten Beschluss richtet sich seine mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1985, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt am Main am 11. Dezember 1985, eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 1985 nicht abgeholfen hat. Das Sozialgericht hat den Vorgang dem Hessischen Landessozialgericht am 15. Januar 1986 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller verfolgt sein Begehren in der Beschwerdeinstanz weiter. Er ist der Auffassung, § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG sei auch auf den Fall des Widerrufs von Ermächtigungen entsprechend anwendbar. Diese Auffassung werde auch von Rechtsprechung und Literatur geteilt. Maßgebend sei, daß der Antragsteller am 1. September 1975 unbefristet im Bereich der RVO- und Ersatzkassen ermächtigt worden sei. Diese Ermächtigung sei später erweitert worden. Zu Unrecht meine die Antragsgegnerin, die Ermächtigungen vom 1. September 1975 seien durch befristete Ermächtigungen vom 24. Februar 1983 ersetzt worden. Diese letztgenannten Ermächtigungsbescheide seien dem Antragsteller erst im Jahre 1985 ohne Rechtsbehelfsbelehrungen zugestellt worden. Gegen diese Ermächtigungen vom 24. Februar 1963 wende sich der Antragsteller mit der eingereichten Klage. Somit seien die Ermächtigungen vom 24. Februar 1983 nicht bestandskräftig.
Die Antragsgegnerin tritt der Auffassung zur Bestandskraft nicht ausdrücklich entgegen und ist weiter der Auffassung, daß aus Rechtsgründen § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG nicht anwendbar sei. Dieser Standpunkt werde unter anderem von dem LSG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 1984, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1983, geteilt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 172 SGG). Die Beschwerde ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 97 Abs. 2 SGG eingeschränkt. Die Rechtsmittelbelehrung ist im Hinblick auf den vom Gesetz gewollten Tatbestand, daß die Beschwerde gegen die Ablehnung der Feststellung der Aussetzung zulässig sein soll, insoweit nicht korrekt. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Klage aufschiebende Wirkung auch in dem Fall des teilweisen Widerrufs der Ermächtigung hat.
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG hat die Klage aufschiebende Wirkung, wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 RVO) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist. In § 368 b Abs. 4 RVO werden Entscheidungen der Zulassungsausschüsse über die Zulassung und über die Entziehung der Zulassung sowie über die Beteiligung und den Widerruf der Beteiligung nach § 368 a Abs. 8 RVO und die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchs gegen solche Entscheidungen angeführt. Auch aus der geschichtlichen Entwicklung (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 13. April 1983 – S-22/Ka-105/82) folgt nicht, daß § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG erweitert ausgelegt wird. Erfaßt werden insbesondere auch Ermächtigungen im Sinne der §§ 368 a Abs. 1, 368 c Abs. 2 Nr. 12 RVO sowie § 31 ff der Zulassungsordnung für Kassenärzte.
In § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist eine bei der Verabschiedung im Jahre 1955 offensichtlich nicht gesehene Lücke zu schließen. Zulassungssachen betreffen die Zulassung ebenso wie die Entziehung der Zulassung von Ärzten und Zahnärzten zur kassenärztlichen Tätigkeit. Erfaßt werden auch die Beteiligung und der Widerruf der Beteiligung von Angestellten oder beamteten leitenden Krankenhausärzten an der kassenärztlichen Versorgung. Mit dem LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 6. November 1980 – L-6/Sb-48/80) muß angenommen werden, daß aus dem Schweigen des Gesetzes nicht geschlossen werden kann, daß eine aufschiebende Wirkung insoweit nicht eintreten soll. Das Institut der Ermächtigung hat im Kassenarztrecht auf Grund gesetzlicher Änderungen und in der Wandlung der Auffassung hierzu eine Aufwertung erhalten, so daß diese ebenfalls zu den Zulassungssachen zu rechnen ist. Dabei kann auf die wirtschaftliche Auswirkung im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung des Rechtsmittels, nicht abgestellt werden. Selbst wenn die Feststellung des Sozialgerichts, der Antragsteller werde wirtschaftlich nur wenig betroffen, zutreffen mag, bleibt die generelle Wirkung der Einschränkung der Ermächtigung, die der Zulassungsentziehung gleichkommen kann, zu beachten. Die Ermächtigung ist auch insoweit mit anderen Zulassungssachen vergleichbar, als die entsprechenden Entscheidungen anfechtbar sind und im Klagefalle öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind, darstellen. Der Gesetzgeber hätte die Regelung der wachsenden Bedeutung des Instituts der Ermächtigung anpassen können; daß dies nicht geschehen ist, verbietet jedoch eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht. Zu beachten ist jedoch, daß vornehmlich in der Sozialgerichtsbarkeit der vorläufige Rechtsschutz seit des verfassungsrechtlichen Anstoßes im Jahre 1977 wachsende Bedeutung erlangt hat mit der Folge, daß auch dies hier für eine weitere Auslegung des § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG spricht.
Nach alledem war festzustellen, daß die Klage aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich auch auf die Ermächtigung vom 24. Februar 1983, da auch diese – unstreitig – mit der Klage angefochten ist und die Beteiligten insoweit davon ausgehen, daß dieser die Ermächtigung einschränkende Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 und 193 SGG.
Hinsichtlich des Gegenstandwerts war eine Abweichung zur erstinstanzlichen Entscheidung, auch im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten, nicht geboten.
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