Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 28 Ka 1970/87
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 85/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit erfolgten Honorarkürzungen ergibt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage des Kassenarztes mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Betrag der Honorarkürzungen. Eine Verminderung um Verwaltungskosten, Sicherstellungsumlage oder die Umlage zur Erweiterten Honorarverteilung findet nicht statt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1991 (S-28/Ka-1970/87) wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
I.
Mit Bescheid vom 27. März 1985 kürzte der Prüfungsausschuß die RVO-Honorarforderung der Kläger für das Quartal III/84 um DM 6.094/73 und setzte diesen Betrag auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 4. September 1985 auf DM 5.950,94 herab. Mit Bescheid vom 25. Juni 1985 kürzte der Prüfungsausschuß die RVO-Honorarforderung der Kläger für das Quartal IV/84 um DM 45,– je Fall bei 198 Fällen entsprechend DM 8.910,–.
Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1987 zurück.
Auf die Klage vom 12. Juni 1987, mit der die Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise des Widerspruchsbescheides und Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung, begehrten, hob das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31. Oktober 1990 (S-28/Ka-1970/87) den Widerspruchsbescheid auf und verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung der Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Mit Beschluss vom 11. Februar 1991 setzte das Sozialgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Kläger den Wert des Streitgegenstandes auf DM 14.860,94 fest. Die Kläger hatten vorsorglich vorgetragen, daß weder bezüglich der Verwaltungskosten noch bezüglich der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) ein Abzug vom Streitwert erfolgen dürfe. Auch die Abzüge zur Finanzierung der EHV dienten dem Interesse des einzelnen Arztes.
Gegen den am 7. März 1991 zugestellten Beschluss legte die Beigeladene zu 1) am 21. März 1991 Beschwerde ein, der das Sozialgericht Frankfurt am Main nicht abgeholfen hat. Die Beigeladene zu 1) trägt vor, der festgesetzte Streitwert errechne sich aus den von den Klägern angeforderten und sodann gekürzten Honoraren. Diese Honoraranforderungen seien jedoch zu mindern um eine Umlage zur Finanzierung der EHV (an die inaktiven Kassenärzte), um den Verwaltungskostenanteil und die Sicherstellungsumlage. Für Verwaltungskosten erfolge ein Abzug von 2 %, für die Sicherstellungsumlage ein Abzug von 0,8 % und für die EHV eine unterschiedlich hohe Quotierung, die in III/84 zu einer Auszahlungsquote von 93,99 % und in IV/84 zu einer Auszahlungsquote von 94,95 % geführt habe. Daraus errechne sich für III/84 ein Gegenstandswert von DM 5.437,57 und für IV/84 von DM 8.224,52, so daß sich ein Gesamt-Gegenstandswert von DM 13.662,09 ergebe. In steuerlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, daß die Minderung der Auszahlungsquote wegen der EHV als dem Arzt nicht zugeflossen gelte und somit der Einkommensteuer nicht unterliege.
Das wirtschaftliche Interesse, des Arztes sei bei Festsetzung des Gegenstandswertes ausschlaggebend. Dieses richte sich aber nur auf die nach Quotierung und Abzug der Verwaltungskosten und Sicherstellungsumlage verbleibenden Beträge.
Die Beigeladene zu 1) und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1991 abzuändern und den Gegenstandswert auf DM 13.662,09 festzusetzen.
Die Kläger und Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kläger beziehen sich auf die Ausführungen im Antrag vom 6. Februar 1991 und tragen ergänzend vor, bei der EHV handele es sich um eine Grund- und Teilsicherung gegen die Wechselfälle des Lebens. Je höher der Umsatz des Kassenarztes, desto höher sei die von ihm in die EHV zu zahlende Quote.
Die Höhe des pro Quartal abgerechneten Honorarvolumens sei neben anderen Faktoren maßgebend für den Betrag, der dem ausscheidenden Arzt aus der EHV gezahlt werde. Bei Honorarkürzungen könne sich die Punktgutschrift vermindern.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe:
II.
Die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Sozialgericht Frankfurt am Main auf DM 14.860,94 ist nicht zu beanstanden. Die Gebühren des Rechtsanwaltes werden im Kassenarztrecht (§ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG) nach dem Gegenstandswert berechnet, § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGebO. Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes durch Beschluss fest, § 10 Abs. 1 BRAGebO. Entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 2, da keine Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren vorgesehen sind. § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO enthält keine hier einschlägige Verweisungsvorschrift, so daß nach Satz 2 der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Gegenstand der Klage waren die angefochtenen Bescheide, mit denen betragsmäßige Kürzungen der Honoraranforderungen der Kläger ausgesprochen worden waren. Ziel der Klage war die Aufhebung dieser Bescheide mit der Folge, daß die von der Beigeladenen anerkannten Honorare der Kläger im Quartal III/84 um DM 5.950,94 und im Quartal IV/84 um DM 8.910,– höher gewesen wären. Es entspricht billigem Ermessen, die Summe der Kürzungsbeträge als Gegenstandswert festzusetzen, wie es das Sozialgericht getan hat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) haben hiervon keine Abzüge zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG vom 16.03.1981 – L-12/B-33/80 = Juris Dokument Nr. 362244, Sozialgericht München vom 10.12.1976 – S-32/Ka-8/76 = Juris Dokument Nr. 5552). Zumindest hinsichtlich der Quotierung zugunsten der EHV-Umlage haben die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, daß die Höhe des Honorars sich unmittelbar auf die Höhe der Punktgutschriften auswirken kann und damit eine Honorarkürzung zu einer Verminderung der Punktgutschrift führen kann. Auch soll die Festsetzung des Gegenstandswertes einfach zu handhaben sein. Dabei kann zur Unterstützung dieser Auslegung auch auf den Gedanken aus § 18 Abs. 3 Kostenordnung zurückgegriffen werden, wonach Verbindlichkeiten, die auf einem Gegenstand lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden. Vom wirtschaftlichen Wert für einen Kläger kann ein erheblicher Unterschied bestehen zwischen einem belasteten und einem unbelasteten Gegenstand. Dennoch behandelt das Kostenrecht die unterschiedlichen Fälle gleich, da sich das Klageziel vordergründig auf den Gegenstand richtet und die Verbindlichkeiten gerade nicht streitgegenständlich sind. Ebenso wird im vorliegenden Verfahren nicht um die Höhe der EHV-Umlage bzw. der Abzüge für Verwaltungskosten und Sicherstellungsumlage gestritten.
Auch im Arbeitsrecht wird bei Klagen auf Bruttolohn dieser als Streitwert festgesetzt, ohne daß es auf die Höhe der Abzüge ankommt (vgl. Wenzel in GK-ArbGG, Stand Januar 1993, § 12, RdNr. 166). Obwohl sich dabei das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers auf den Erhalt des Nettolohns richtet, folgt der Streitwert dem zum Streitgegenstand gemachten Bruttolohn.
Bei der Klage auf Abschluß eines Darlehensvertrages wird der Streitwert durch die Höhe der Darlehens summe bestimmt, unabhängig davon wie lange die Laufzeit des Darlehens oder die vereinbarte Zinshöhe ist, also unabhängig von dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 3 VI, RdNr. 44).
Der Senat sieht sich durch diese Beispiele in seiner Auffassung bestätigt, daß die Streitwertfestsetzung bei Klagen des Arztes gegen Honorarkürzungen durch den im Bescheid ausgesprochenen Kürzungsbetrag gebildet wird, wenn Klageziel die vollständige Beseitigung der Honorarkürzung ist, wie im vorliegenden Fall. Ein irgendwie gearteter Abzug findet nicht statt, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der für die EHV verwendeten Mittel oder der Verwaltungskosten und Sicherstellungsumlage.
Tatbestand:
I.
Mit Bescheid vom 27. März 1985 kürzte der Prüfungsausschuß die RVO-Honorarforderung der Kläger für das Quartal III/84 um DM 6.094/73 und setzte diesen Betrag auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 4. September 1985 auf DM 5.950,94 herab. Mit Bescheid vom 25. Juni 1985 kürzte der Prüfungsausschuß die RVO-Honorarforderung der Kläger für das Quartal IV/84 um DM 45,– je Fall bei 198 Fällen entsprechend DM 8.910,–.
Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1987 zurück.
Auf die Klage vom 12. Juni 1987, mit der die Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise des Widerspruchsbescheides und Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung, begehrten, hob das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31. Oktober 1990 (S-28/Ka-1970/87) den Widerspruchsbescheid auf und verurteilte den Beklagten zur Neubescheidung der Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Mit Beschluss vom 11. Februar 1991 setzte das Sozialgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Kläger den Wert des Streitgegenstandes auf DM 14.860,94 fest. Die Kläger hatten vorsorglich vorgetragen, daß weder bezüglich der Verwaltungskosten noch bezüglich der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) ein Abzug vom Streitwert erfolgen dürfe. Auch die Abzüge zur Finanzierung der EHV dienten dem Interesse des einzelnen Arztes.
Gegen den am 7. März 1991 zugestellten Beschluss legte die Beigeladene zu 1) am 21. März 1991 Beschwerde ein, der das Sozialgericht Frankfurt am Main nicht abgeholfen hat. Die Beigeladene zu 1) trägt vor, der festgesetzte Streitwert errechne sich aus den von den Klägern angeforderten und sodann gekürzten Honoraren. Diese Honoraranforderungen seien jedoch zu mindern um eine Umlage zur Finanzierung der EHV (an die inaktiven Kassenärzte), um den Verwaltungskostenanteil und die Sicherstellungsumlage. Für Verwaltungskosten erfolge ein Abzug von 2 %, für die Sicherstellungsumlage ein Abzug von 0,8 % und für die EHV eine unterschiedlich hohe Quotierung, die in III/84 zu einer Auszahlungsquote von 93,99 % und in IV/84 zu einer Auszahlungsquote von 94,95 % geführt habe. Daraus errechne sich für III/84 ein Gegenstandswert von DM 5.437,57 und für IV/84 von DM 8.224,52, so daß sich ein Gesamt-Gegenstandswert von DM 13.662,09 ergebe. In steuerlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, daß die Minderung der Auszahlungsquote wegen der EHV als dem Arzt nicht zugeflossen gelte und somit der Einkommensteuer nicht unterliege.
Das wirtschaftliche Interesse, des Arztes sei bei Festsetzung des Gegenstandswertes ausschlaggebend. Dieses richte sich aber nur auf die nach Quotierung und Abzug der Verwaltungskosten und Sicherstellungsumlage verbleibenden Beträge.
Die Beigeladene zu 1) und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1991 abzuändern und den Gegenstandswert auf DM 13.662,09 festzusetzen.
Die Kläger und Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kläger beziehen sich auf die Ausführungen im Antrag vom 6. Februar 1991 und tragen ergänzend vor, bei der EHV handele es sich um eine Grund- und Teilsicherung gegen die Wechselfälle des Lebens. Je höher der Umsatz des Kassenarztes, desto höher sei die von ihm in die EHV zu zahlende Quote.
Die Höhe des pro Quartal abgerechneten Honorarvolumens sei neben anderen Faktoren maßgebend für den Betrag, der dem ausscheidenden Arzt aus der EHV gezahlt werde. Bei Honorarkürzungen könne sich die Punktgutschrift vermindern.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe:
II.
Die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Sozialgericht Frankfurt am Main auf DM 14.860,94 ist nicht zu beanstanden. Die Gebühren des Rechtsanwaltes werden im Kassenarztrecht (§ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG) nach dem Gegenstandswert berechnet, § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGebO. Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes durch Beschluss fest, § 10 Abs. 1 BRAGebO. Entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert nach Abs. 2, da keine Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren vorgesehen sind. § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO enthält keine hier einschlägige Verweisungsvorschrift, so daß nach Satz 2 der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Gegenstand der Klage waren die angefochtenen Bescheide, mit denen betragsmäßige Kürzungen der Honoraranforderungen der Kläger ausgesprochen worden waren. Ziel der Klage war die Aufhebung dieser Bescheide mit der Folge, daß die von der Beigeladenen anerkannten Honorare der Kläger im Quartal III/84 um DM 5.950,94 und im Quartal IV/84 um DM 8.910,– höher gewesen wären. Es entspricht billigem Ermessen, die Summe der Kürzungsbeträge als Gegenstandswert festzusetzen, wie es das Sozialgericht getan hat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) haben hiervon keine Abzüge zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG vom 16.03.1981 – L-12/B-33/80 = Juris Dokument Nr. 362244, Sozialgericht München vom 10.12.1976 – S-32/Ka-8/76 = Juris Dokument Nr. 5552). Zumindest hinsichtlich der Quotierung zugunsten der EHV-Umlage haben die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, daß die Höhe des Honorars sich unmittelbar auf die Höhe der Punktgutschriften auswirken kann und damit eine Honorarkürzung zu einer Verminderung der Punktgutschrift führen kann. Auch soll die Festsetzung des Gegenstandswertes einfach zu handhaben sein. Dabei kann zur Unterstützung dieser Auslegung auch auf den Gedanken aus § 18 Abs. 3 Kostenordnung zurückgegriffen werden, wonach Verbindlichkeiten, die auf einem Gegenstand lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden. Vom wirtschaftlichen Wert für einen Kläger kann ein erheblicher Unterschied bestehen zwischen einem belasteten und einem unbelasteten Gegenstand. Dennoch behandelt das Kostenrecht die unterschiedlichen Fälle gleich, da sich das Klageziel vordergründig auf den Gegenstand richtet und die Verbindlichkeiten gerade nicht streitgegenständlich sind. Ebenso wird im vorliegenden Verfahren nicht um die Höhe der EHV-Umlage bzw. der Abzüge für Verwaltungskosten und Sicherstellungsumlage gestritten.
Auch im Arbeitsrecht wird bei Klagen auf Bruttolohn dieser als Streitwert festgesetzt, ohne daß es auf die Höhe der Abzüge ankommt (vgl. Wenzel in GK-ArbGG, Stand Januar 1993, § 12, RdNr. 166). Obwohl sich dabei das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers auf den Erhalt des Nettolohns richtet, folgt der Streitwert dem zum Streitgegenstand gemachten Bruttolohn.
Bei der Klage auf Abschluß eines Darlehensvertrages wird der Streitwert durch die Höhe der Darlehens summe bestimmt, unabhängig davon wie lange die Laufzeit des Darlehens oder die vereinbarte Zinshöhe ist, also unabhängig von dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 3 VI, RdNr. 44).
Der Senat sieht sich durch diese Beispiele in seiner Auffassung bestätigt, daß die Streitwertfestsetzung bei Klagen des Arztes gegen Honorarkürzungen durch den im Bescheid ausgesprochenen Kürzungsbetrag gebildet wird, wenn Klageziel die vollständige Beseitigung der Honorarkürzung ist, wie im vorliegenden Fall. Ein irgendwie gearteter Abzug findet nicht statt, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der für die EHV verwendeten Mittel oder der Verwaltungskosten und Sicherstellungsumlage.
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