Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 27 KA 1102/99 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 KA 775/99 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 31. Mai 1999 werden zurückgewiesen.
II Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
I
Es geht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin begehrten Verpflichtung des Antragsgegners, ihr vorläufig eine bedarfsunabhängige Ermächtigung als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen, ggf. mit der Auflage, den Fachkundenachweis binnen 5 Jahren zu führen, bzw. die Existenz ihrer psychotherapeutischen Praxis zu sichern, hilfsweise das Verfahren auszusetzen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hilfsweise die Beigeladenen zu 2) bis 8) zu verpflichten, ihre Anträge betreffend weitere Behandlungen sachgerecht zu prüfen und ggf. Kostenzusagen zu treffen.
Ausdrücklich ist Gegenstand dieses Verfahrens nur die Psychotherapie von Erwachsenen.
Die 1946 geborene Antragstellerin legte nach einem Pädagogikstudium 1970 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ab und bestand im Dezember 1978 die pädagogische Diplomprüfung in der Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung. Im September 1977 erteilte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises der Antragstellerin die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker). Seither ist sie als Psychotherapeutin in eigener Praxis niedergelassen. Sie hat auch Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung psychotherapeutisch behandelt im sog. Erstattungsverfahren. Sie war nicht im sog. Delegationsverfahren tätig.
Am 1. Januar 1999 erhielt die Antragstellerin die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde nach Angaben der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass der geforderte Abschluss im Studienfach Psychologie nicht nachgewiesen sei. Am 30.12.1998 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin und gab an, dass sie hinsichtlich der abgelehnten Approbation Widerspruch eingelegt habe. Sie begehrte gleichzeitig die vorläufige bedarfsunabhängige Ermächtigung und stellte den Antrag auf Nachqualifikation zur Erteilung einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung.
Am 25. März 1999 beantragte die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung – beschränkt auf den Bereich der Psychologischen Psychotherapeutin.
Am 29. April 1999 fand eine Sitzung des Antragsgegners statt, in der der Antrag der Antragstellerin mündlich abgelehnt wurde. Die mündliche Begründung soll einen Hinweis auf das Fehlen des Zeitfensters enthalten haben. Ein schriftlicher Beschluss liegt dem Gericht nicht vor.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie finanziere ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter ausschließlich über die psychotherapeutische Praxis. Zwar behandele sie auch Selbstzahler und privat Versicherte, seit Januar 1999 sei jedoch 1/3 bis ½ des Umsatzes zurückgegangen.
Der Antragsgegner hat im Termin am 28. Mai 1999 angegeben, dass die Ablehnung auch aus anderen Gründen (nicht nur Zeitfenster) erfolgt sei.
Die Beigeladene zu 1) hat u.a. vorgetragen, der Antrag sei wegen fehlender Beschwer der Antragstellerin unzulässig. Der Vorstand der Beigeladenen zu 1) habe beschlossen, Artikel 10 Psychotherapeutengesetz (PsychthG) dahin zu erweitern, dass die Rechtsstellung der bisher im Delegationsverfahren an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmenden psychologischen Psychotherapeuten bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses unberührt bleibe, allerdings nur für bereits anbehandelte fälle und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei Ablehnung wegen mangelnder Fachkunde. Hinsichtlich der Erstattungspsychotherapeuten werde eine vergleichbare Vorgehensweise der Krankenkassen angeregt.
Die Beigeladenen zu 2) und 8) wiesen darauf hin, dass anbehandelte Fälle ihrer Kassen weiterhin von der Antragstellerin behandelt werden könnten, jedoch keine neuen Fälle mehr. Eine Rechtsbeziehung habe aber immer nur zu den Versicherten bestanden, da diese die Kostenzusage erhalten hätten. Psychotherapeuten, die nicht am Delegationsverfahren teilgenommen hätten, hätten keine geschützte Rechtsposition erlangt.
Mit Beschluss vom 31. Mai 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag zurückgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, unter entsprechender Anwendung von § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin, da sie bisher keine Approbationsurkunde vorgelegt habe oder eine einstweilige Anordnung eines Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Erteilung der Approbation erwirkt. Damit erfülle sie weder die Voraussetzung für eine bedarfsunabhängige Zulassung noch Ermächtigung. Soweit die Antragstellerin (verfassungsrechtliche) Bedenken an der Verweigerung der Approbationsurkunde habe, müsse sie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klären. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Feststellung begehre, die Beigeladenen zu 2) bis 8) seien zur sachgerechten Prüfung der Anträge auf Kostenerstattung verpflichtet, handele es sich um einen Anspruch des Versicherten und nicht des Behandlers.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Juni 1999 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht am 21. Juni 1999 nicht abgeholfen hat.
In einem weiteren Beschluss vom 31. Mai 1999 hat das Sozialgericht die von der Antragstellerin begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin ebenfalls am 18. Juni 1999 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht am 21. Juni 1999 nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe seit Jahren auch Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgreich auch bei zum Teil schweren Krankheitsbildern behandelt. Damit habe sie nachgewiesen, dass sie im Bereich der Psychotherapie einen Beruf auszuüben in der Lage sei. Dies dürfe ihr nicht durch das PsychthG genommen werden.
Die Beigeladenen zu 1) und 4) tragen u.a. vor, die aus Sicht der Antragstellerin verfassungsrechtlich bedenkliche Norm des § 12 Abs. 3 bis 5 PsychthG sei nicht entscheidungserheblich für die Zulassung bzw. Ermächtigung nach § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB 5, sondern regele in einer Vorstufe die Voraussetzungen der berufsrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 14. Juli 1999 (L 11 B 34/99 KA) bestätigt, dass es dem Antragsgegner nach § 95 Abs. 10 Nr. 2 und § 95 Abs. 11 Nr. 2 SGB 5 verwehrt sei, bei Nichtvorliegen einer Approbation oder wenigstens einer vorläufigen Approbation auch nur eine vorläufige Zulassung zu erteilen.
Die Beigeladene zu 1) hat ferner einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 1999 (1 BvR 1006/99) vorgelegt.
Eine gerichtliche Anfrage bei der Antragstellerin vom 21. Oktober 1999 zur Mitteilung des Standes des Approbationsverfahrens, sowie genaue Darlegung ihrer finanziellen Situation (hinsichtlich Anordnungsgrund und Prozesskostenhilfe) blieb bisher unbeachtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Beschlüsse des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 31. Mai 1999 sind zu Recht ergangen.
Nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz ist in Fällen der vorliegenden Art vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren, wenn ohne solchen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76 = BVerfGE 46, 167). Zwar hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht die Situation ihrer Praxis beschrieben und auch Unterlagen hierüber vorgelegt. Der Auflage des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1999 ist sie jedoch nicht nachgekommen. Damit ist nicht feststellbar, ob sich die Umsätze der Praxis auch im Jahr 1999 so negativ entwickelt haben, dass der Antragstellerin eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist, weil ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile eintreten würden, die später nicht mehr ausgeglichen werden können. Zumal die Antragstellerin insoweit auch keine Angaben zum Behandlungsumfang von Kindern und Jugendlichen gemacht hat.
Doch selbst, wenn nach den o.a. Kriterien die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz gegeben wären, wären die Voraussetzungen des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorliegen.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann mangels erforderlicher Angaben der Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht festgestellt werden. Es würde zwar vor dem Sozialgericht die ungünstige Lage der Praxis dargestellt, es fehlt jedoch insbesondere eine fundierte und glaubhaft gemachte Darstellung der Praxis im Jahr 1999, insbesondere auch im letzten halben Jahr nach der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichtes. Dass diese Angaben für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin erforderlich sind, wurde durch die gerichtliche Auflage vom 21. Oktober 1999 verdeutlicht. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist wegen des Fehlens der Voraussetzung des § 95 Abs. 10 Nr. 2 bzw. Abs. 11 Nr. 2 SGB 5 aus dieser Vorschrift nicht ableitbar. Die Antragstellerin hat die erforderliche Approbationsurkunde hinsichtlich des hier nur streitbefangenen Psychologischen Psychotherapeuten nicht vorgelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichtes Frankfurt am Main verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG entsprechend (vgl. Beschluss BVerfG vom 28. Juli 1999 – 1 BvR 1056/99, Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen L 11 B 34/99 KA vom 14. Juli 1999).
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, der Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 9) lässt sich aus Artikel 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I, 1311 = Gesetz vom 16. Juni 1998) ebenfalls nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift soll die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt bleiben, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben. Die bisherige Rechtsstellung der Antragstellerin als Erstattungspsychotherapeutin berührt jedoch den Bereich der Beigeladenen zu 1) und des dort angesiedelten Antragsgegners bzw. des Beigeladenen zu 9) nicht (vgl. weitergehend Wigge in NZS 1999, 322). Damit kann im Wege der einstweiligen Anordnung weder dem Antragsgegner noch den Beigeladenen zu 1) und 9) übergangsweise auferlegt werden, ihr den begehrten vorläufigen Status als ermächtigte Psychologische Psychotherapeutin zu verleihen oder Existenzsicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Praxis zu treffen bzw. sonstige vorläufige Regelungen anzuordnen.
Soweit die Antragstellerin als letzten Hilfsantrag die Feststellung der Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) bis 8) begehrt, Anträge betreffend psychotherapeutische Behandlungen sachgerecht zu prüfen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Kostenzusagen zu treffen, begehrt sie etwas, das ihr zwar bisher zugute kam, jedoch nicht aus eigenem Recht abzuleiten war. Der aus § 13 Abs. 3 SGB 5 entspringende Kostenerstattungsanspruch richtet sich an den Versicherten, der eine unaufschiebbare Leistung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten kann (z.B. wegen Unterversorgung), diese sich selbst beschafft und deshalb von seiner Krankenkasse die Erstattung verlangen kann, bzw. auch schon vorher die Zusage der Kostenerstattung. Soweit in bestimmten Gebieten auch unter der Geltung des PsychthG eine Unterversorgung bei psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen sollte, wird weiterhin ein Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse bestehen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage für die Antragstellerin. Ein Anspruch der Antragstellerin auf eine vorläufige Regelung in diesem Bereich ist damit ebenfalls zu verneinen.
Es brauchte deshalb im kursorischen Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht mehr geprüft zu werden, ob Entscheidung i.S. Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 nur eine schriftliche Entscheidung bedeutet und damit möglicherweise die Rechtsstellung eines Antragstellers bis zur Bekanntgabe eines schriftlichen Bescheides erhalten bleibt. Es brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung eine bestimmte Qualität erfüllen muss, etwa nicht willkürlich sein darf oder mit ausreichenden Gründen versehen sein muss. Es brauchte deshalb auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob auf die Begründung eines Bescheides des Zulassungsausschusses die Rechtsprechung hinsichtlich der Einhaltung einer Fünf-Monats-Frist zur Begründung entsprechend anwendbar ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, BSG vom 18.10.1995 – 6 RKa 38/94).
Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war unbegründet. Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (Bedürftigkeit), auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie oben ausgeführt fehlt es an einer Erfolgsaussicht des einstweiligen Anordnungsverfahrens, so dass es auf eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht mehr ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG.
II Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
I
Es geht in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin begehrten Verpflichtung des Antragsgegners, ihr vorläufig eine bedarfsunabhängige Ermächtigung als Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen, ggf. mit der Auflage, den Fachkundenachweis binnen 5 Jahren zu führen, bzw. die Existenz ihrer psychotherapeutischen Praxis zu sichern, hilfsweise das Verfahren auszusetzen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hilfsweise die Beigeladenen zu 2) bis 8) zu verpflichten, ihre Anträge betreffend weitere Behandlungen sachgerecht zu prüfen und ggf. Kostenzusagen zu treffen.
Ausdrücklich ist Gegenstand dieses Verfahrens nur die Psychotherapie von Erwachsenen.
Die 1946 geborene Antragstellerin legte nach einem Pädagogikstudium 1970 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ab und bestand im Dezember 1978 die pädagogische Diplomprüfung in der Studienrichtung Erwachsenenbildung und außerschulische Jugendbildung. Im September 1977 erteilte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises der Antragstellerin die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker). Seither ist sie als Psychotherapeutin in eigener Praxis niedergelassen. Sie hat auch Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung psychotherapeutisch behandelt im sog. Erstattungsverfahren. Sie war nicht im sog. Delegationsverfahren tätig.
Am 1. Januar 1999 erhielt die Antragstellerin die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wurde nach Angaben der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass der geforderte Abschluss im Studienfach Psychologie nicht nachgewiesen sei. Am 30.12.1998 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin und gab an, dass sie hinsichtlich der abgelehnten Approbation Widerspruch eingelegt habe. Sie begehrte gleichzeitig die vorläufige bedarfsunabhängige Ermächtigung und stellte den Antrag auf Nachqualifikation zur Erteilung einer bedarfsunabhängigen Ermächtigung.
Am 25. März 1999 beantragte die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung – beschränkt auf den Bereich der Psychologischen Psychotherapeutin.
Am 29. April 1999 fand eine Sitzung des Antragsgegners statt, in der der Antrag der Antragstellerin mündlich abgelehnt wurde. Die mündliche Begründung soll einen Hinweis auf das Fehlen des Zeitfensters enthalten haben. Ein schriftlicher Beschluss liegt dem Gericht nicht vor.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie finanziere ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter ausschließlich über die psychotherapeutische Praxis. Zwar behandele sie auch Selbstzahler und privat Versicherte, seit Januar 1999 sei jedoch 1/3 bis ½ des Umsatzes zurückgegangen.
Der Antragsgegner hat im Termin am 28. Mai 1999 angegeben, dass die Ablehnung auch aus anderen Gründen (nicht nur Zeitfenster) erfolgt sei.
Die Beigeladene zu 1) hat u.a. vorgetragen, der Antrag sei wegen fehlender Beschwer der Antragstellerin unzulässig. Der Vorstand der Beigeladenen zu 1) habe beschlossen, Artikel 10 Psychotherapeutengesetz (PsychthG) dahin zu erweitern, dass die Rechtsstellung der bisher im Delegationsverfahren an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilnehmenden psychologischen Psychotherapeuten bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses unberührt bleibe, allerdings nur für bereits anbehandelte fälle und unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei Ablehnung wegen mangelnder Fachkunde. Hinsichtlich der Erstattungspsychotherapeuten werde eine vergleichbare Vorgehensweise der Krankenkassen angeregt.
Die Beigeladenen zu 2) und 8) wiesen darauf hin, dass anbehandelte Fälle ihrer Kassen weiterhin von der Antragstellerin behandelt werden könnten, jedoch keine neuen Fälle mehr. Eine Rechtsbeziehung habe aber immer nur zu den Versicherten bestanden, da diese die Kostenzusage erhalten hätten. Psychotherapeuten, die nicht am Delegationsverfahren teilgenommen hätten, hätten keine geschützte Rechtsposition erlangt.
Mit Beschluss vom 31. Mai 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag zurückgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, unter entsprechender Anwendung von § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin, da sie bisher keine Approbationsurkunde vorgelegt habe oder eine einstweilige Anordnung eines Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Erteilung der Approbation erwirkt. Damit erfülle sie weder die Voraussetzung für eine bedarfsunabhängige Zulassung noch Ermächtigung. Soweit die Antragstellerin (verfassungsrechtliche) Bedenken an der Verweigerung der Approbationsurkunde habe, müsse sie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klären. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Feststellung begehre, die Beigeladenen zu 2) bis 8) seien zur sachgerechten Prüfung der Anträge auf Kostenerstattung verpflichtet, handele es sich um einen Anspruch des Versicherten und nicht des Behandlers.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Juni 1999 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht am 21. Juni 1999 nicht abgeholfen hat.
In einem weiteren Beschluss vom 31. Mai 1999 hat das Sozialgericht die von der Antragstellerin begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin ebenfalls am 18. Juni 1999 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht am 21. Juni 1999 nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin trägt vor, sie habe seit Jahren auch Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgreich auch bei zum Teil schweren Krankheitsbildern behandelt. Damit habe sie nachgewiesen, dass sie im Bereich der Psychotherapie einen Beruf auszuüben in der Lage sei. Dies dürfe ihr nicht durch das PsychthG genommen werden.
Die Beigeladenen zu 1) und 4) tragen u.a. vor, die aus Sicht der Antragstellerin verfassungsrechtlich bedenkliche Norm des § 12 Abs. 3 bis 5 PsychthG sei nicht entscheidungserheblich für die Zulassung bzw. Ermächtigung nach § 95 Abs. 10 bzw. 11 SGB 5, sondern regele in einer Vorstufe die Voraussetzungen der berufsrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 14. Juli 1999 (L 11 B 34/99 KA) bestätigt, dass es dem Antragsgegner nach § 95 Abs. 10 Nr. 2 und § 95 Abs. 11 Nr. 2 SGB 5 verwehrt sei, bei Nichtvorliegen einer Approbation oder wenigstens einer vorläufigen Approbation auch nur eine vorläufige Zulassung zu erteilen.
Die Beigeladene zu 1) hat ferner einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 1999 (1 BvR 1006/99) vorgelegt.
Eine gerichtliche Anfrage bei der Antragstellerin vom 21. Oktober 1999 zur Mitteilung des Standes des Approbationsverfahrens, sowie genaue Darlegung ihrer finanziellen Situation (hinsichtlich Anordnungsgrund und Prozesskostenhilfe) blieb bisher unbeachtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Beschlüsse des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 31. Mai 1999 sind zu Recht ergangen.
Nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz ist in Fällen der vorliegenden Art vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren, wenn ohne solchen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 19. Oktober 1977, 2 BvR 42/76 = BVerfGE 46, 167). Zwar hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht die Situation ihrer Praxis beschrieben und auch Unterlagen hierüber vorgelegt. Der Auflage des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1999 ist sie jedoch nicht nachgekommen. Damit ist nicht feststellbar, ob sich die Umsätze der Praxis auch im Jahr 1999 so negativ entwickelt haben, dass der Antragstellerin eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist, weil ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile eintreten würden, die später nicht mehr ausgeglichen werden können. Zumal die Antragstellerin insoweit auch keine Angaben zum Behandlungsumfang von Kindern und Jugendlichen gemacht hat.
Doch selbst, wenn nach den o.a. Kriterien die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz gegeben wären, wären die Voraussetzungen des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen, da weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vorliegen.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann mangels erforderlicher Angaben der Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht festgestellt werden. Es würde zwar vor dem Sozialgericht die ungünstige Lage der Praxis dargestellt, es fehlt jedoch insbesondere eine fundierte und glaubhaft gemachte Darstellung der Praxis im Jahr 1999, insbesondere auch im letzten halben Jahr nach der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichtes. Dass diese Angaben für eine Entscheidung im Sinne der Antragstellerin erforderlich sind, wurde durch die gerichtliche Auflage vom 21. Oktober 1999 verdeutlicht. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist wegen des Fehlens der Voraussetzung des § 95 Abs. 10 Nr. 2 bzw. Abs. 11 Nr. 2 SGB 5 aus dieser Vorschrift nicht ableitbar. Die Antragstellerin hat die erforderliche Approbationsurkunde hinsichtlich des hier nur streitbefangenen Psychologischen Psychotherapeuten nicht vorgelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichtes Frankfurt am Main verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG entsprechend (vgl. Beschluss BVerfG vom 28. Juli 1999 – 1 BvR 1056/99, Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen L 11 B 34/99 KA vom 14. Juli 1999).
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, der Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 9) lässt sich aus Artikel 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I, 1311 = Gesetz vom 16. Juni 1998) ebenfalls nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift soll die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt bleiben, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben. Die bisherige Rechtsstellung der Antragstellerin als Erstattungspsychotherapeutin berührt jedoch den Bereich der Beigeladenen zu 1) und des dort angesiedelten Antragsgegners bzw. des Beigeladenen zu 9) nicht (vgl. weitergehend Wigge in NZS 1999, 322). Damit kann im Wege der einstweiligen Anordnung weder dem Antragsgegner noch den Beigeladenen zu 1) und 9) übergangsweise auferlegt werden, ihr den begehrten vorläufigen Status als ermächtigte Psychologische Psychotherapeutin zu verleihen oder Existenzsicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Praxis zu treffen bzw. sonstige vorläufige Regelungen anzuordnen.
Soweit die Antragstellerin als letzten Hilfsantrag die Feststellung der Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) bis 8) begehrt, Anträge betreffend psychotherapeutische Behandlungen sachgerecht zu prüfen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Kostenzusagen zu treffen, begehrt sie etwas, das ihr zwar bisher zugute kam, jedoch nicht aus eigenem Recht abzuleiten war. Der aus § 13 Abs. 3 SGB 5 entspringende Kostenerstattungsanspruch richtet sich an den Versicherten, der eine unaufschiebbare Leistung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten kann (z.B. wegen Unterversorgung), diese sich selbst beschafft und deshalb von seiner Krankenkasse die Erstattung verlangen kann, bzw. auch schon vorher die Zusage der Kostenerstattung. Soweit in bestimmten Gebieten auch unter der Geltung des PsychthG eine Unterversorgung bei psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen sollte, wird weiterhin ein Erstattungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse bestehen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage für die Antragstellerin. Ein Anspruch der Antragstellerin auf eine vorläufige Regelung in diesem Bereich ist damit ebenfalls zu verneinen.
Es brauchte deshalb im kursorischen Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht mehr geprüft zu werden, ob Entscheidung i.S. Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 nur eine schriftliche Entscheidung bedeutet und damit möglicherweise die Rechtsstellung eines Antragstellers bis zur Bekanntgabe eines schriftlichen Bescheides erhalten bleibt. Es brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung eine bestimmte Qualität erfüllen muss, etwa nicht willkürlich sein darf oder mit ausreichenden Gründen versehen sein muss. Es brauchte deshalb auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob auf die Begründung eines Bescheides des Zulassungsausschusses die Rechtsprechung hinsichtlich der Einhaltung einer Fünf-Monats-Frist zur Begründung entsprechend anwendbar ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, BSG vom 18.10.1995 – 6 RKa 38/94).
Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war unbegründet. Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (Bedürftigkeit), auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie oben ausgeführt fehlt es an einer Erfolgsaussicht des einstweiligen Anordnungsverfahrens, so dass es auf eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht mehr ankam.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG.
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