Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 6 Kn 203/93
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kn 1155/94 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Treffen bei einem in Polen als Bergmann tätig gewesenen Versicherten innerhalb eines Jahres nach unterschiedlichen Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (Fassung bis zum 31. Dezember 1991) zu bewertende (Arbeits-) Schichten zusammen und ist die jeweilige Anzahl der Schichten, nicht aber ihre zeitliche Abfolge bekannt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte für die Rentenberechnung jeweils 22 Schichten (bis zum 31. Dezember 1981 je 25 Schichten) gleicher Leistungsgruppenbewertung zu einem Arbeitsmonat zusammenfaßt und die am höchsten bewerteten Monate jeweils an das Jahresende legt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1928 geborene Kläger ist Aussiedler. In der Volksrepublik Polen war er ab 1949 im Bergbau beschäftigt, zunächst bis 1958 als Flaschenfüller und Sauerstoffapparatewärter und danach bis 1984 als Schlepper, Hauer und in anderen Tätigkeiten über und unter Tage. Seit dem 20. Dezember 1989 befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Am 11. Januar 1990 stellte er Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 8. November 1990 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 1991 zurückwies. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen (S-6/Kn-388/91) erkannte die Beklagte das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ab 20. Dezember 1989 an. Gegen den Bescheid vom 9. September 1992 erhob der Kläger am 21. Februar 1992 wegen der Anrechnung und Bewertung seiner polnischen Versicherungszeiten Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1993 zurückwies. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf Auskünften des polnischen Versicherungsträgers. Danach hat der Kläger in der Zeit vom 23. Juni 1958 bis zum 14. April 1984 wie folgt gearbeitet:
Vom 23.06.1958 bis 21.10.1959 als Schlepper unter Tage,
vom 22.10.1959 bis 14.07.1961 als Führer unter Tage,
vom 15.07.1961 bis 31.05.1965 als Jung-Rohrleger unter Tage,
vom 01.06.1965 bis 29.07.1965 als Bergmann unter Tage,
vom 30.07.1965 bis 14.09.1965 als Arbeiter über Tage,
vom 15.09.1965 bis 31.05.1971 als Bergmann unter Tage und
vom 01.06.1971 bis 14.04.1984 als Zimmermann unter Tage.
Dabei waren die folgenden Beschäftigungszeiten unter Tage nach polnischem Recht für die polnische Rentenversicherung 1 1/2-fach anzurechnen:
1959 = 121 Schichten
1960 = 147 Schichten
1961 = 209 Schichten
1962 = 221 Schichten
1963 = 231 Schichten
1964 = 204 Schichten
1965 = 181 Schichten
1966 = 274 Schichten
1967 = 286 Schichten
1968 = 291 Schichten
1969 = 284 Schichten
1970 = 239 Schichten
1971 = 251 Schichten
1972 = 264 Schichten
1973 = 291 Schichten
1974 = 296 Schichten
1975 = 184 Schichten
1976 = 184 Schichten
1977 = 78 Schichten
1978 = 95 Schichten
1979 = 21 Schichten
1980 = 27 Schichten
1981 = 264 Schichten
1982 = 255 Schichten
1983 = 14 Schichten
1984 = 32 Schichten
In den Bescheinigungen des polnischen Versicherungsträgers ist jeweils nur die Summe der 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten innerhalb eines Jahres angegeben, nicht der genaue Zeitpunkt, zu dem diese verrichtet worden sind.
Die Beklagte legte der Tätigkeit über Tage vom 30. Juli 1995 bis 14. September 1995 die Leistungsgruppe 22 zugrunde. Die Arbeiten unter Tage bewertete sie für die Zeit bis zum 31. Januar 1966 mit der Leistungsgruppe 13; sofern sie nach polnischem Recht 1 1/2-fach anzurechnen waren, mit der Leistungsgruppe 11. Die Zeit danach bewertete sie entsprechend mit den Leistungsgruppen 12 und 11.
In den Jahren 1967 bis 1969, 1973, 1974, 1981 und 1982 ist der gesamte Zeitraum mit Leistungsgruppe 11 bewertet. In den übrigen Jahren hat die Beklagte die Aufteilung so vorgenommen, daß die einfach anzurechnenden Schichten zu Anfang und die 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten zu Ende des Jahres gelegt wurden.
Dagegen hat der Kläger am 22. Februar 1993 Klage vor dem Sozialgericht in Gießen erhoben. Am 19. Juli 1994 erging ein Umwandlungsbescheid der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit in flexibles Knappschaftsruhegeld auf unveränderter Berechnungsgrundlage.
Der Kläger beanstandete zunächst, daß die Zeit vom 22. März 1949 bis zum 15. Juni 1958 ausschließlich in der Leistungsgruppe der männlichen Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt sei. Zumindest nach einer Berufstätigkeit von fünf Jahren und einer entsprechenden Berufserfahrung sei diese Tätigkeit in Gruppe 2 abzugelten. Weiterhin rügt er die Aufteilung zwischen 1-fach und 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten während eines Jahres. Da nicht feststellbar sei, für welche genaue Zeiträume die 1 1/2-fachen Beschäftigungszeiten pro Jahr zu berücksichtigen seien, müßten sie anteilig auf alle Monate des Jahres verteilt werden. Es sei nicht nachzuvollziehen, daß diese, entsprechend den Berechnungen der Beklagten, nur am Ende des Jahres stattgefunden hätten. Darüber hinaus ist er der Ansicht, daß bei der Umrechnung der bescheinigten Schichten in Monate nicht pauschal von 25 Schichten (bis zum 31. Dezember 1980) und 22 Schichten (ab dem 1. Januar 1981) für einen Kalendermonat ausgegangen werden könne. Es müsse vielmehr eine konkrete Berechnung unter Einschluß von Feiertagen und Urlaubsansprüchen durchgeführt werden.
Mit Urteil vom 4. Oktober 1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Flaschenfüller und Sauerstoffapparatewärter sei einfacher Art und habe keiner fachlichen Ausbildung oder einer mindestens drei Monaten dauernden Anlernzeit bedurft, was aber Voraussetzung für eine höhere Einstufung sei. Auch eine langjährige Ausübung von solchen Hilfsarbeitertätigkeiten führen nicht zu einem qualitativ höheren Wert, so daß auch eine höhere Einstufung nach einer fünfjährigen Tätigkeit nicht möglich sei. Die vorgenommene Aufteilung von 1-fachen und 1 1/2-fachen zu bewertenden Schichten sei nicht zu beanstanden und entspreche im übrigen auch der polnischen Berechnungsweise.
Gegen das am 24. Oktober 1994 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens am 9. November 1994 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. Oktober 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993 und den Bescheid vom 19. Juli 1994 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung einer anderweitig vorzunehmenden Aufteilung der nach Leistungsgruppe 11 bewerteten Schichten für die Jahre 1959 bis 1966, 1970 bis 1972, 1975 bis 1980 und 1983 bis zum 14. April 1984 eine höhere Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1991 und ein höheres flexibles Knappschaftsruhegeld ab 1. Juli 1991 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte, die das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist sachlich unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu Recht ergangen, die angefochtenen Bescheide sind nicht aufzuheben.
Die Bewertung polnischer Beitragszeiten erfolgt nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Dabei steht die wegen der unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung notwendige pauschalierende Betrachtung unter dem Leitgedanken der Eingliederung. Dies bedeutet, daß der Anspruchsberechtigte im Ergebnis rentenrechtlich so behandelt werden soll, als ob er seine Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätte. Dabei darf die pauschalierende Betrachtung aber nicht dazu führen, daß er günstiger gestellt wird, als ein Beitragszahler aus der Bundesrepublik. Im einzelnen sieht das Fremdrentengesetz vor, daß bestimmten Tätigkeiten im Ausland Leistungsgruppen zugeordnet werden, die rentenrechtlich wie vergleichbare Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bewertet werden. Soweit der Kläger von der Beklagten in der Zeit vom 23. Juni 1958 bis 31. Januar 1966 für seine Tätigkeiten als Schlepper, Füller, Jung-Rohrleger und Bergmann unter Tage grundsätzlich in die Leistungsgruppe 13 und für die Tätigkeit danach als Bergmann und Zimmermann unter Tage in die Leistungsgruppe 12 eingruppiert ist, hat der Kläger keine Einwände. Es sind auch keine Gesichtspunkte dafür zu erkennen, daß diese Einstufung unzutreffend sein könnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstufung der Tätigkeiten in Leistungsgruppe 11, die nach polnischem Recht 1 1/2-fach anzurechnen sind. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die nach der polnischen Verordnung des Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Entlohnung vom 22. Oktober 1968 (für die Zeit bis 31. Dezember 1982) und nach Art. 6 des polnischen Gesetzes vom 1. Februar 1983 i.V.m. der Verordnung des Ministers für Arbeit, Lohn und Soziales vom 21. November 1984 (für die Zeit ab 1. Januar 1983) im einzelnen bezeichnet sind (alle zitierten polnischen Gesetze finden sich in deutscher Übersetzung in "Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger”). In der Qualität entsprechen diese Tätigkeiten den Hauerarbeiten und diesen gleichgestellten Arbeiten nach der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) vom 4. März 1958. Sie sind zutreffend und unbestritten in die Leistungsgruppe 11 eingeordnet.
Aus dem "Deutsch-polnischen Arbeitsgespräch in Danzig 1990”, dessen Protokoll die Beklagte auszugsweise zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt sich, daß es im polnischen Bergbau üblich war, daß ein Bergmann mit einer 1 1/2-fach anzurechnenden Beschäftigung aus betrieblichen Gründen – auch vorübergehend – zu anderen Tätigkeiten versetzt und wieder zurückversetzt wurde, ohne für die Zeit der anderen Tätigkeiten Anspruch auf das erhöhte Gehalt zu haben. Höherer Lohn stand ausschließlich für die tatsächlich durchgearbeitete Zeit auf Arbeitsstellen zu, auf denen Arbeiten 1 1/2-fach angerechnet wurden. Daraus ist zu ersehen, daß es sich hier um jeweils verschiedene Arbeiten einander abweichender Qualität handelt und nicht nur um deren unterschiedliche rentenrechtliche Einordnung. Die Beklagte hat deshalb auch zu Recht die Tätigkeit des Klägers innerhalb eines Jahres mit unterschiedlichen Leistungsgruppen bewertet, je nachdem, wie viele 1 1/2-fach anzurechnende Schichten der polnische Versicherungsträger bescheinigt hat. Nur diese sind wie Hauerarbeiten zu berücksichtigen. Der Kläger hat zwar in dem fraglichen Gesamtzeitraum überwiegend in der Leistungsgruppe 11 gearbeitet, dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß er grundsätzlich wie ein Hauer zu beurteilen ist, der nur vorübergehend geringwertigere Arbeit verrichtet hat. Es ist deshalb nicht möglich, ihn durchgehend in die höhere Leistungsgruppe einzustufen.
Eine konkrete Zuordnung der höher zu bewertenden Schichten zu bestimmten Lohnabrechnungszeiträumen (Monaten) kann nicht vorgenommen werden, da die polnische Auskunft nur die Anzahl der Schichten während eines Jahres bescheinigt, nicht aber deren zeitliche Abfolge. Für Versicherungsfälle aus der Zeit vor 1990 – wie hier vorliegend – gibt es keine gesetzliche Regelung, die die Verteilung dieser Schichten bestimmt. Es ist deshalb auf allgemeine sozialrechtliche Grundsätze und den mit dem FRG verfolgten Gesetzeszweck zurückzugreifen. Unter Berücksichtigung dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten zu Arbeitsmonaten zusammengefaßt hat. Der Senat verkennt nicht, daß dieser Berechnungsmodus für den Kläger ungünstiger ist, als der von ihm geforderte, nachdem die nach Leistungsgruppe 11 zu bewertenden Schichten gleichmäßig auf alle Monate des jeweiligen Jahres zu verteilen wären. Eine solche gleichmäßige Verteilung führte etwa in dem Jahre 1983 dazu, daß bei nur 14 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten das ganze Jahr mit der Leistungsgruppe 11 zu bewerten wäre, denn nach dem hier geltenden § 28 FRG a.F. verdrängt nur ein Tag einer höheren Leistungsgruppe die übrigen im Monat verrichteten Tätigkeiten der ungünstigeren Einstufung. Bei einem solchen Berechnungsmodus würden innerhalb der gesamten fraglichen Zeit in jedem Monat Tätigkeiten der Leistungsgruppe 11 und geringwertige Tätigkeiten zusammentreffen. Dies führte zu einer erheblichen Besserstellung des in Polen tätig gewesenen Klägers gegenüber einem vergleichbaren in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigten, Nach bundesdeutschem Rentenrecht richtet sich die Rentenhöhe neben der zurückgelegten Versicherungszeit letztlich nach dem erzielten Bruttoverdienst. Ein dem Kläger vergleichbarer Bergmann hätte unter deutschen Verhältnissen für Zeiten, in denen in Polen eine Schicht 1 1/2-fach angerechnet wird, einen höheren Bruttoverdienst mit Auswirkung auf die Rentenhöhe erzielt. Bei einer Rentenberechnung nach dem Fremdrentengesetz beruht hingegen die Rentenhöhe letztlich auf der Leistungsgruppenbewertung der verrichteten Tätigkeit. An die Stelle von Arbeiten, die nach bundesrepublikanischem Recht höher bezahlt werden, treten dort Tätigkeiten, die in einer höheren Leistungsgruppe bewertet sind. Während sich bei einem bundesdeutschen Bergmann bei einer solchen Fallgestaltung der Brutto Jahresverdienst und damit die Rentenberechnungsgrundlage nur anteilig der besser bezahlten Tätigkeiten erhöht hätte, würde der nach dem Fremdrentengesetz zu beurteilende Bergmann nicht nur für die tatsächlich verrichteten höherwertigen Schichten, sondern (bei mindestens 12 Schichten der Leistungsgruppe 11) für das gesamte Jahr eine höhere Rentenberechnungsgrundlage erreichen. Dies wäre mit dem Eingliederungsgedanken nicht vertretbar, der nur eine Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung des im Fremdenrechtsgebiet tätigen Bergmanns bezweckt.
Jedenfalls muß der Kläger aber den von der Beklagten gewählten, für ihn ungünstigen Berechnungsmodus unter dem Gesichtspunkt der Beweislastverteilung hinnehmen. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast können positive Rechtsfolgen nur aus bewiesenen Tatsachen gezogen werden. Da nicht nachgewiesen ist, daß die fraglichen Schichten gleichmäßig während aller Monate des jeweiligen Jahres stattgefunden haben, noch auch eine andere Verteilung ersichtlich ist, kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte eine monatsweise Zusammenfassung vornimmt. Sie entspricht dem Gesetzeszweck und kann nicht als willkürlich angesehen werden. Im übrigen entspricht diese Anrechnungsmethode der des polnischen Rechtes, so daß auch die Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 des Deutsch-Polnischen Abkommens vom 9. Oktober 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (i.d.F. bis zum 30. Juni 1990) gewahrt sind. Danach müssen Zeiten, die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat zu Recht für die Zeit bis 31. Dezember 1981 je 25 Schichten und danach je 22 Schichten in einen Arbeitsmonat umgerechnet. Eine solche pauschale Berechnung zur Bestimmung der jährlichen Arbeitszeit ist notwendig, weil ein Nachweis über die individuelle Arbeitszeit, insbesondere den Urlaubsanspruch, die Fehlzeiten und die Ableistung von Überstunden nicht bekannt sind. Die für die Rentenberechnung notwendige Umwandlung von Schichten in Monate kann deshalb nur an den durchschnittlichen Gegebenheiten in Polen orientiert werden. Es ist dafür jedoch nicht notwendig, eigene Ermittlungen über die in den jeweiligen Jahren üblichen Arbeitszeiten im polnischen Bergbau anzustellen. Vielmehr ist es sachgemäß, wenn die Beklagte den Umrechnungsschlüssel zugrunde legt, die in § 31 der Polnischen Verordnung des Ministerrates in der Angelegenheit der Verfahrensweise für Altersversorgung und Rentenleistung vom 7. Februar 1983 vorgesehen ist. Sie entspringt den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des polnischen Arbeitslebens und gibt hinreichend genauen Aufschluß über die dort üblichen durchschnittlichen Arbeitszeiten. Ihre Anwendung garantiert darüber hinaus, daß auch insoweit die oben genannten Verpflichtungen aus dem Deutsch-Polnischen Rentenabkommen eingehalten sind.
Bei der Aufstellung der Versicherungszeiten hat die Beklagte die nach Leistungsgruppe 11 zu bewertenden Monate immer an das Ende des jeweiligen Jahres gelegt. Da nicht bekannt ist, wann der Kläger die entsprechenden Schichten geleistet hat, muß die Beklagte unabhängig davon einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Das von ihr gewählte Jahresende ist jedenfalls keine willkürliche Festlegung, denn es entspricht dem vergleichbaren Tatbestand des § 286 a Abs. 2 SGB 6, wonach bei zeitlich nicht mehr bestimmbaren Beiträgen die niedrigsten an den Jahresanfang und die höchsten an das Ende gelegt werden. Einen konkreten Nachteil hat der Kläger davon nicht, da für die Berechnung der Rentenhöhe Grundlage jeweils das gesamte Jahr ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1928 geborene Kläger ist Aussiedler. In der Volksrepublik Polen war er ab 1949 im Bergbau beschäftigt, zunächst bis 1958 als Flaschenfüller und Sauerstoffapparatewärter und danach bis 1984 als Schlepper, Hauer und in anderen Tätigkeiten über und unter Tage. Seit dem 20. Dezember 1989 befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Am 11. Januar 1990 stellte er Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 8. November 1990 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 1991 zurückwies. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen (S-6/Kn-388/91) erkannte die Beklagte das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ab 20. Dezember 1989 an. Gegen den Bescheid vom 9. September 1992 erhob der Kläger am 21. Februar 1992 wegen der Anrechnung und Bewertung seiner polnischen Versicherungszeiten Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1993 zurückwies. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf Auskünften des polnischen Versicherungsträgers. Danach hat der Kläger in der Zeit vom 23. Juni 1958 bis zum 14. April 1984 wie folgt gearbeitet:
Vom 23.06.1958 bis 21.10.1959 als Schlepper unter Tage,
vom 22.10.1959 bis 14.07.1961 als Führer unter Tage,
vom 15.07.1961 bis 31.05.1965 als Jung-Rohrleger unter Tage,
vom 01.06.1965 bis 29.07.1965 als Bergmann unter Tage,
vom 30.07.1965 bis 14.09.1965 als Arbeiter über Tage,
vom 15.09.1965 bis 31.05.1971 als Bergmann unter Tage und
vom 01.06.1971 bis 14.04.1984 als Zimmermann unter Tage.
Dabei waren die folgenden Beschäftigungszeiten unter Tage nach polnischem Recht für die polnische Rentenversicherung 1 1/2-fach anzurechnen:
1959 = 121 Schichten
1960 = 147 Schichten
1961 = 209 Schichten
1962 = 221 Schichten
1963 = 231 Schichten
1964 = 204 Schichten
1965 = 181 Schichten
1966 = 274 Schichten
1967 = 286 Schichten
1968 = 291 Schichten
1969 = 284 Schichten
1970 = 239 Schichten
1971 = 251 Schichten
1972 = 264 Schichten
1973 = 291 Schichten
1974 = 296 Schichten
1975 = 184 Schichten
1976 = 184 Schichten
1977 = 78 Schichten
1978 = 95 Schichten
1979 = 21 Schichten
1980 = 27 Schichten
1981 = 264 Schichten
1982 = 255 Schichten
1983 = 14 Schichten
1984 = 32 Schichten
In den Bescheinigungen des polnischen Versicherungsträgers ist jeweils nur die Summe der 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten innerhalb eines Jahres angegeben, nicht der genaue Zeitpunkt, zu dem diese verrichtet worden sind.
Die Beklagte legte der Tätigkeit über Tage vom 30. Juli 1995 bis 14. September 1995 die Leistungsgruppe 22 zugrunde. Die Arbeiten unter Tage bewertete sie für die Zeit bis zum 31. Januar 1966 mit der Leistungsgruppe 13; sofern sie nach polnischem Recht 1 1/2-fach anzurechnen waren, mit der Leistungsgruppe 11. Die Zeit danach bewertete sie entsprechend mit den Leistungsgruppen 12 und 11.
In den Jahren 1967 bis 1969, 1973, 1974, 1981 und 1982 ist der gesamte Zeitraum mit Leistungsgruppe 11 bewertet. In den übrigen Jahren hat die Beklagte die Aufteilung so vorgenommen, daß die einfach anzurechnenden Schichten zu Anfang und die 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten zu Ende des Jahres gelegt wurden.
Dagegen hat der Kläger am 22. Februar 1993 Klage vor dem Sozialgericht in Gießen erhoben. Am 19. Juli 1994 erging ein Umwandlungsbescheid der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit in flexibles Knappschaftsruhegeld auf unveränderter Berechnungsgrundlage.
Der Kläger beanstandete zunächst, daß die Zeit vom 22. März 1949 bis zum 15. Juni 1958 ausschließlich in der Leistungsgruppe der männlichen Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt sei. Zumindest nach einer Berufstätigkeit von fünf Jahren und einer entsprechenden Berufserfahrung sei diese Tätigkeit in Gruppe 2 abzugelten. Weiterhin rügt er die Aufteilung zwischen 1-fach und 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten während eines Jahres. Da nicht feststellbar sei, für welche genaue Zeiträume die 1 1/2-fachen Beschäftigungszeiten pro Jahr zu berücksichtigen seien, müßten sie anteilig auf alle Monate des Jahres verteilt werden. Es sei nicht nachzuvollziehen, daß diese, entsprechend den Berechnungen der Beklagten, nur am Ende des Jahres stattgefunden hätten. Darüber hinaus ist er der Ansicht, daß bei der Umrechnung der bescheinigten Schichten in Monate nicht pauschal von 25 Schichten (bis zum 31. Dezember 1980) und 22 Schichten (ab dem 1. Januar 1981) für einen Kalendermonat ausgegangen werden könne. Es müsse vielmehr eine konkrete Berechnung unter Einschluß von Feiertagen und Urlaubsansprüchen durchgeführt werden.
Mit Urteil vom 4. Oktober 1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Flaschenfüller und Sauerstoffapparatewärter sei einfacher Art und habe keiner fachlichen Ausbildung oder einer mindestens drei Monaten dauernden Anlernzeit bedurft, was aber Voraussetzung für eine höhere Einstufung sei. Auch eine langjährige Ausübung von solchen Hilfsarbeitertätigkeiten führen nicht zu einem qualitativ höheren Wert, so daß auch eine höhere Einstufung nach einer fünfjährigen Tätigkeit nicht möglich sei. Die vorgenommene Aufteilung von 1-fachen und 1 1/2-fachen zu bewertenden Schichten sei nicht zu beanstanden und entspreche im übrigen auch der polnischen Berechnungsweise.
Gegen das am 24. Oktober 1994 zur Post aufgelieferte Urteil hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens am 9. November 1994 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. Oktober 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1993 und den Bescheid vom 19. Juli 1994 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung einer anderweitig vorzunehmenden Aufteilung der nach Leistungsgruppe 11 bewerteten Schichten für die Jahre 1959 bis 1966, 1970 bis 1972, 1975 bis 1980 und 1983 bis zum 14. April 1984 eine höhere Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1991 und ein höheres flexibles Knappschaftsruhegeld ab 1. Juli 1991 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte, die das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist sachlich unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu Recht ergangen, die angefochtenen Bescheide sind nicht aufzuheben.
Die Bewertung polnischer Beitragszeiten erfolgt nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Dabei steht die wegen der unterschiedlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung notwendige pauschalierende Betrachtung unter dem Leitgedanken der Eingliederung. Dies bedeutet, daß der Anspruchsberechtigte im Ergebnis rentenrechtlich so behandelt werden soll, als ob er seine Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätte. Dabei darf die pauschalierende Betrachtung aber nicht dazu führen, daß er günstiger gestellt wird, als ein Beitragszahler aus der Bundesrepublik. Im einzelnen sieht das Fremdrentengesetz vor, daß bestimmten Tätigkeiten im Ausland Leistungsgruppen zugeordnet werden, die rentenrechtlich wie vergleichbare Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bewertet werden. Soweit der Kläger von der Beklagten in der Zeit vom 23. Juni 1958 bis 31. Januar 1966 für seine Tätigkeiten als Schlepper, Füller, Jung-Rohrleger und Bergmann unter Tage grundsätzlich in die Leistungsgruppe 13 und für die Tätigkeit danach als Bergmann und Zimmermann unter Tage in die Leistungsgruppe 12 eingruppiert ist, hat der Kläger keine Einwände. Es sind auch keine Gesichtspunkte dafür zu erkennen, daß diese Einstufung unzutreffend sein könnte. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einstufung der Tätigkeiten in Leistungsgruppe 11, die nach polnischem Recht 1 1/2-fach anzurechnen sind. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die nach der polnischen Verordnung des Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Entlohnung vom 22. Oktober 1968 (für die Zeit bis 31. Dezember 1982) und nach Art. 6 des polnischen Gesetzes vom 1. Februar 1983 i.V.m. der Verordnung des Ministers für Arbeit, Lohn und Soziales vom 21. November 1984 (für die Zeit ab 1. Januar 1983) im einzelnen bezeichnet sind (alle zitierten polnischen Gesetze finden sich in deutscher Übersetzung in "Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger”). In der Qualität entsprechen diese Tätigkeiten den Hauerarbeiten und diesen gleichgestellten Arbeiten nach der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) vom 4. März 1958. Sie sind zutreffend und unbestritten in die Leistungsgruppe 11 eingeordnet.
Aus dem "Deutsch-polnischen Arbeitsgespräch in Danzig 1990”, dessen Protokoll die Beklagte auszugsweise zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt sich, daß es im polnischen Bergbau üblich war, daß ein Bergmann mit einer 1 1/2-fach anzurechnenden Beschäftigung aus betrieblichen Gründen – auch vorübergehend – zu anderen Tätigkeiten versetzt und wieder zurückversetzt wurde, ohne für die Zeit der anderen Tätigkeiten Anspruch auf das erhöhte Gehalt zu haben. Höherer Lohn stand ausschließlich für die tatsächlich durchgearbeitete Zeit auf Arbeitsstellen zu, auf denen Arbeiten 1 1/2-fach angerechnet wurden. Daraus ist zu ersehen, daß es sich hier um jeweils verschiedene Arbeiten einander abweichender Qualität handelt und nicht nur um deren unterschiedliche rentenrechtliche Einordnung. Die Beklagte hat deshalb auch zu Recht die Tätigkeit des Klägers innerhalb eines Jahres mit unterschiedlichen Leistungsgruppen bewertet, je nachdem, wie viele 1 1/2-fach anzurechnende Schichten der polnische Versicherungsträger bescheinigt hat. Nur diese sind wie Hauerarbeiten zu berücksichtigen. Der Kläger hat zwar in dem fraglichen Gesamtzeitraum überwiegend in der Leistungsgruppe 11 gearbeitet, dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß er grundsätzlich wie ein Hauer zu beurteilen ist, der nur vorübergehend geringwertigere Arbeit verrichtet hat. Es ist deshalb nicht möglich, ihn durchgehend in die höhere Leistungsgruppe einzustufen.
Eine konkrete Zuordnung der höher zu bewertenden Schichten zu bestimmten Lohnabrechnungszeiträumen (Monaten) kann nicht vorgenommen werden, da die polnische Auskunft nur die Anzahl der Schichten während eines Jahres bescheinigt, nicht aber deren zeitliche Abfolge. Für Versicherungsfälle aus der Zeit vor 1990 – wie hier vorliegend – gibt es keine gesetzliche Regelung, die die Verteilung dieser Schichten bestimmt. Es ist deshalb auf allgemeine sozialrechtliche Grundsätze und den mit dem FRG verfolgten Gesetzeszweck zurückzugreifen. Unter Berücksichtigung dessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten zu Arbeitsmonaten zusammengefaßt hat. Der Senat verkennt nicht, daß dieser Berechnungsmodus für den Kläger ungünstiger ist, als der von ihm geforderte, nachdem die nach Leistungsgruppe 11 zu bewertenden Schichten gleichmäßig auf alle Monate des jeweiligen Jahres zu verteilen wären. Eine solche gleichmäßige Verteilung führte etwa in dem Jahre 1983 dazu, daß bei nur 14 1 1/2-fach anzurechnenden Schichten das ganze Jahr mit der Leistungsgruppe 11 zu bewerten wäre, denn nach dem hier geltenden § 28 FRG a.F. verdrängt nur ein Tag einer höheren Leistungsgruppe die übrigen im Monat verrichteten Tätigkeiten der ungünstigeren Einstufung. Bei einem solchen Berechnungsmodus würden innerhalb der gesamten fraglichen Zeit in jedem Monat Tätigkeiten der Leistungsgruppe 11 und geringwertige Tätigkeiten zusammentreffen. Dies führte zu einer erheblichen Besserstellung des in Polen tätig gewesenen Klägers gegenüber einem vergleichbaren in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigten, Nach bundesdeutschem Rentenrecht richtet sich die Rentenhöhe neben der zurückgelegten Versicherungszeit letztlich nach dem erzielten Bruttoverdienst. Ein dem Kläger vergleichbarer Bergmann hätte unter deutschen Verhältnissen für Zeiten, in denen in Polen eine Schicht 1 1/2-fach angerechnet wird, einen höheren Bruttoverdienst mit Auswirkung auf die Rentenhöhe erzielt. Bei einer Rentenberechnung nach dem Fremdrentengesetz beruht hingegen die Rentenhöhe letztlich auf der Leistungsgruppenbewertung der verrichteten Tätigkeit. An die Stelle von Arbeiten, die nach bundesrepublikanischem Recht höher bezahlt werden, treten dort Tätigkeiten, die in einer höheren Leistungsgruppe bewertet sind. Während sich bei einem bundesdeutschen Bergmann bei einer solchen Fallgestaltung der Brutto Jahresverdienst und damit die Rentenberechnungsgrundlage nur anteilig der besser bezahlten Tätigkeiten erhöht hätte, würde der nach dem Fremdrentengesetz zu beurteilende Bergmann nicht nur für die tatsächlich verrichteten höherwertigen Schichten, sondern (bei mindestens 12 Schichten der Leistungsgruppe 11) für das gesamte Jahr eine höhere Rentenberechnungsgrundlage erreichen. Dies wäre mit dem Eingliederungsgedanken nicht vertretbar, der nur eine Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung des im Fremdenrechtsgebiet tätigen Bergmanns bezweckt.
Jedenfalls muß der Kläger aber den von der Beklagten gewählten, für ihn ungünstigen Berechnungsmodus unter dem Gesichtspunkt der Beweislastverteilung hinnehmen. Nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast können positive Rechtsfolgen nur aus bewiesenen Tatsachen gezogen werden. Da nicht nachgewiesen ist, daß die fraglichen Schichten gleichmäßig während aller Monate des jeweiligen Jahres stattgefunden haben, noch auch eine andere Verteilung ersichtlich ist, kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte eine monatsweise Zusammenfassung vornimmt. Sie entspricht dem Gesetzeszweck und kann nicht als willkürlich angesehen werden. Im übrigen entspricht diese Anrechnungsmethode der des polnischen Rechtes, so daß auch die Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 des Deutsch-Polnischen Abkommens vom 9. Oktober 1975 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (i.d.F. bis zum 30. Juni 1990) gewahrt sind. Danach müssen Zeiten, die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat zu Recht für die Zeit bis 31. Dezember 1981 je 25 Schichten und danach je 22 Schichten in einen Arbeitsmonat umgerechnet. Eine solche pauschale Berechnung zur Bestimmung der jährlichen Arbeitszeit ist notwendig, weil ein Nachweis über die individuelle Arbeitszeit, insbesondere den Urlaubsanspruch, die Fehlzeiten und die Ableistung von Überstunden nicht bekannt sind. Die für die Rentenberechnung notwendige Umwandlung von Schichten in Monate kann deshalb nur an den durchschnittlichen Gegebenheiten in Polen orientiert werden. Es ist dafür jedoch nicht notwendig, eigene Ermittlungen über die in den jeweiligen Jahren üblichen Arbeitszeiten im polnischen Bergbau anzustellen. Vielmehr ist es sachgemäß, wenn die Beklagte den Umrechnungsschlüssel zugrunde legt, die in § 31 der Polnischen Verordnung des Ministerrates in der Angelegenheit der Verfahrensweise für Altersversorgung und Rentenleistung vom 7. Februar 1983 vorgesehen ist. Sie entspringt den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des polnischen Arbeitslebens und gibt hinreichend genauen Aufschluß über die dort üblichen durchschnittlichen Arbeitszeiten. Ihre Anwendung garantiert darüber hinaus, daß auch insoweit die oben genannten Verpflichtungen aus dem Deutsch-Polnischen Rentenabkommen eingehalten sind.
Bei der Aufstellung der Versicherungszeiten hat die Beklagte die nach Leistungsgruppe 11 zu bewertenden Monate immer an das Ende des jeweiligen Jahres gelegt. Da nicht bekannt ist, wann der Kläger die entsprechenden Schichten geleistet hat, muß die Beklagte unabhängig davon einen bestimmten Zeitraum vorsehen. Das von ihr gewählte Jahresende ist jedenfalls keine willkürliche Festlegung, denn es entspricht dem vergleichbaren Tatbestand des § 286 a Abs. 2 SGB 6, wonach bei zeitlich nicht mehr bestimmbaren Beiträgen die niedrigsten an den Jahresanfang und die höchsten an das Ende gelegt werden. Einen konkreten Nachteil hat der Kläger davon nicht, da für die Berechnung der Rentenhöhe Grundlage jeweils das gesamte Jahr ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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