L 8 Kr 952/75

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 952/75
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. September 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Kläger. Der Kläger ist geschäftsführender Komplementär der Firma F.

Am 8. Dezember 1971 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass für die Beschäftigten T. und S. keine Beiträge geleistet worden seien. Es erging daraufhin ein Nacherhebungsbescheid über insgesamt 2.812,41 DM. Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, nahm diesen Widerspruch aber am 18. Mai 1972 zurück und erklärte sich bereit, die geforderte Nachzahlung und die Ordnungsstrafe von DM 100,– zu bezahlen.

Am 31. Januar 1974 verhängte die Beklagte eine weitere Ordnungsstrafe in Höhe von 250,– DM, da der Kläger den bei seiner Firma beschäftigten M. M., der vom 5. Mai bis 10. Oktober 1973 beschäftigt gewesen sei, nicht gemeldet habe. Mit dem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, dass M. ihm nicht nur versichert, sondern auch schriftlich gegeben habe, dass er privatversichert sei und deshalb nicht zur Krankenkasse gemeldet werden müsse.

Mit Bescheid vom 26. September 1974 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar die nachberechneten Beiträge für M. in Höhe von 2.894,83 DM inzwischen bezahlt habe, die Ordnungsstrafe jedoch nicht zu beanstanden sei. Es sei unrichtig, dass sich der Kläger mehrfach bei der Beklagten wegen der Versicherungspflicht des M. erkundigt habe.

Dem Kläger sei wegen der bereits einmal verhängten Ordnungsstrafe über 100,– DM auch bewusst gewesen, dass er bei ihm Beschäftigte bei der Beklagten anzumelden habe.

Der Kläger erhob Klage und berief sich erneut darauf, dass M. nicht nur schriftlich erklärt habe, nicht versicherungspflichtig zu sein, sondern dass ihm auch der Zeuge B. der Beklagten dies bestätigt habe. Das Sozialgericht Fulda hörte in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 1975 den Zeugen B., wobei dieser angab, der Kläger habe verschiedentlich persönlich bei der Kasse vorgesprochen, ob dabei überhaupt über den Fall M. gesprochen worden sei, könne er nicht mehr sagen. Der Kläger sei jedenfalls auf die gesetzlichen Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen hingewiesen worden. Studenten müssten gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung über ihre Immatrikulation beibringen.

Mit Urteil vom 10. September 1975 wies das Sozialgericht Fulda die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger gegen die Meldevorschrift des § 317 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verstoßen habe und ihn auch ein etwaiges Missverständnis bei seiner Erkundigung bei der Beklagten nicht entlaste.

Gegen dieses Urteil, dessen Zustellung nicht nachgewiesen ist, hat der Kläger mit dem am 3. Oktober 1975 beim Sozialgericht Fulda eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt und dabei darauf hingewiesen, dass er die erste Strafe mit 100,– DM zwar gezahlt habe, aber nur im Wege einer gütlichen Einigung, wobei er diesen Betrag nicht als Strafe angesehen habe. Er habe nach verschiedenen Rücksprachen bei der Beklagten und Vorlage seiner Unterlagen sich von M. unterschreiben lassen, dass dieser selbst krankenversichert sei. Wenn es sich bei dieser Bescheinigung um einen Irrtum handeln sollte, so bedeute dies doch, dass er sich bemüht habe, den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden. Er legte Fotokopien aus dem Arbeitsgerichtsverfahren gegen M. vor, in dem er M. auf Zahlung seines Beitragsanteils zur Sozialversicherung verklagt hatte, sowie die "Bescheinigung” vom 9. September 1973, in der M. erklärte, dass er als Student selbst bei einer Krankenkasse privatversichert sei und der Kläger ihn deshalb nicht bei der Krankenkasse anzumelden brauche.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. September 1975 sowie den Bescheid vom 31. Januar 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1974 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das angefochtene Urteil zutreffend ist.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch zulässig und statthaft (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –), insbesondere da es sich nicht um eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Ziff. 1 SGG handelt, sondern hier eine Leistung überhaupt nicht im Streit steht.

In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das angefochtene Urteil ausgeführt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze vorliegt, die gemäß § 530 RVO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden und hier noch maßgebenden Fassung (vgl. Art. 318 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 – BGBl. I S. 469 –) mit einer Ordnungsstrafe bedroht war.

Der Kläger hat gegen die in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zwingend vorgeschriebenen Meldevorschriften verstoßen. Gemäß § 317 RVO in Verbindung mit der Datenerfassungsverordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S. 2159) haben die Arbeitgeber jeden von ihnen Beschäftigten zu melden, der zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist. Dabei haben sie auch die zur Durchführung der Versicherung und der der Kasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Angaben zu machen. Diese Meldung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn und innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende der Kasse zu erstatten. Eine solche Meldung war daher auch hinsichtlich des M. M. erforderlich, der vom 5. Mai bis 10. Oktober 1973 bei der Firma des Klägers beschäftigt gewesen ist. Diese Beschäftigung ging nämlich über den Rahmen einer Nebenbeschäftigung hinaus, wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat. Da der Kläger unstreitig M. der Beklagten nicht gemeldet hat und dessen Beschäftigung erst durch eine Betriebsprüfung festgestellt wurde, hat er die ihn obliegende Meldepflicht verletzt.

Der Kläger kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass er bei einer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten einem Missverständnis unterlegen sei. Er wusste aus früheren Verfahren, insbesondere der Ordnungsstrafe von 100,– DM wegen der Fälle T. und S., dass diese Meldepflicht bestand. Daran änderte auch die "Bescheinigung” des M. nichts, dass er als Student privatversichert sei. Ob M. dadurch versicherungsfrei war, wäre bei einer ordnungsgemäßen Meldung des Klägers an die Beklagte kurzfristig aufzuklären gewesen. Mit Recht ist deshalb das Sozialgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zumindest in erheblichem Maße fahrlässig und damit schuldhaft seine Meldeverpflichtung verletzt hat. Die Beklagte war dementsprechend zur Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 530 RVO a.F. befugt.

Hinsichtlich der Höhe der Ordnungsstrafe besteht offensichtlich kein Streit, da der Kläger sich gegen diese nicht ausdrücklich gewandt hat. Die Höhe ist auch im Hinblick darauf, dass es sich bereits um den wiederholten Verstoß gegen die Meldevorschriften handelt, gerechtfertigt.

Die Berufung konnte daher nicht zum Erfolg führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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