Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 84/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 857/79
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Stundung der gem. § 381 Abs. 3 Satz 2 RVO zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach Art. 89 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 EWG-VO 1408/71 besteht nur für diejenigen Rentenantragsteller, die ihren Sachleistungsanspruch der Anwendung des Verordnungsrechts (Art. 26 Abs. 1 2. Halbsatz 2. Alt.) verdanken.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Stundung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat.
Der 1935 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt (LVA) S. hat er italienische und deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt und war zuletzt bis zum 30. Oktober 1976 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Bis zum 12. Mai 1977 bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 22. Juli 1977 beantragte er eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wurde durch Bescheid der LVA S. vom 31. Januar 1978 abgelehnt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Abweisung seiner Klage durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980 hat der Kläger nunmehr Berufung eingelegt.
Durch Bescheid vom 2. August 1977 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er seit Rentenantragstellung Mitglied der Beklagten sei und der Beitrag monatlich 103,– DM betrage.
Mit Schreiben vom 30. November 1977 beantragte der Kläger die Stundung der Beiträge gemäß Artikel 89 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr. 1408/71). Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die genannte Bestimmung der EWG-VO Nr. 1408/71 nur für Antragsteller einer deutschen Rente gelte, die – anders als der Kläger – in einem anderen Mitgliedstaat der EG wohnten und nach deutschen Rentenvorschriften zu versichern seien (Bescheid vom 6. Dezember 1977; Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1978).
Auf die am 2. Juni 1978 erhobene Klage hat das SG Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. April 1979 den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1978 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei gemäß Art. 26 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der EWG-VO Nr. 1408/71 berechtigt, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Rente keine Beiträge als Versicherter in der KVdR gemäß § 381 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu zahlen. Der Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der EWG-VO Nr. 1408/71 stelle eine gewisse Ausnahme von der Regelung des § 381 Abs. 3 RVO dar. Für seine Anwendung spiele es keine Rolle, ob der Kläger als Italiener in Deutschland beschäftigt sei und zugleich dort wohne oder aber in Italien wohne. Die Verordnung finde, wie aus ihrer Einführung sowie aus Art. 2 und 13 zu ersehen sei, in beiden Fällen Anwendung. Die Regelung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 bevorzuge den ausländischen Arbeitnehmer auch nur dem ersten Anschein nach, da die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen bleibe und die Beiträge nicht erlassen würden.
Gegen das ihr am 17. Juli 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. August 1979 Berufung eingelegt. Sie trägt insbesondere vor: Für die Beurteilung, ob Beiträge zu stunden seien, müsse Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 in seiner Gesamtheit herangezogen werden. Aus den Rundschreiben Nr. 58/74 und Nr. 60/72 der Deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung – vom 5. November 1974 und 31. Oktober 1972 i.V.m. Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWG-VO Nr. 574/72) und der amtlichen Begründung dazu, werde deutlich, daß Art. 26 nur Antragsteller einer deutschen Rente betreffe, die in einem anderen EG-Staat wohnten, nicht bereits nach dessen Rechtsvorschriften gesetzlich krankenversichert seien und für die eine deutsche Rentenkrankenversicherung begründet werde. Der Grund für die Stundung sei darin zu sehen, daß Beiträge von einem in einem anderen Staat wohnenden Mitglied erfahrungsgemäß nur unter erhöhtem Verwaltungsaufwand zu erhalten seien. Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 komme auch nicht etwa deshalb zur Anwendung weil ein Leistungsanspruch des Klägers gegen mehrere Versicherungsträger gegeben sei. Laut Rundschreiben Nr. 36/78 der deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung (Ausland) – vom 30. Juni 1978 seien Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die sowohl Rente nach deutschem sowie nach dem Recht eines anderen Staates beziehen bzw. beantragt hätten, in Bezug auf das Zustandekommen der deutschen Rentnerkrankenversicherung so gestellt, als ob sie nur eine Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen würden bzw. beantragt hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unzulässig und im übrigen auch für unbegründet. Er verweist im wesentlichen auf seine früheren Ausführungen und macht insoweit geltend, daß u.a. die von der Beklagten angeführten Rundschreiben der von ihr vertretenen Rechtsauffassung entgegenstünden. Die Regelung der EVG-VO Nr. 1408/71 sei auf ihn trotz Wohnens in der Bundesrepublik Deutschland schon deswegen anzuwenden, weil praktisch ein Anspruch auf Kassenleistungen gegen mehrere Versicherungsträger bestehe. Bei Ablehnung seines Rentenantrages durch die LVA komme noch ein Anspruch gegen den italienischen Versicherungsträger hinzu, und zwar ebenfalls ab Antragstellung. Gerade weil das Verfahren für diejenigen anders sei, die nur Beiträge in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt hätten, sei die Stundungsregelung getroffen worden. Dadurch werde laut Rundschreiben der Verbindungsstelle – Krankenversicherung – Nr. 58/74 vom 5. November 1974 erreicht, daß stets die Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Rentenbezieher gelte. Für alle ihre Leistungen habe die Beklagte damit aber eine doppelte Deckung, nämlich durch den italienischen Versicherungsträger und die LVA. Die Beklagte könne keine Beiträge verlangen, die sie doch wieder zurückzahlen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Stundung der Beiträge zur KVdR ab 22. Juli 1977 bis zur Entscheidung über den Rentenantrag. Der Rechtsstreit betrifft damit weder eine einmalige Leistung noch eine wiederkehrende Leistung für die Dauer bis zu 13 Wochen (3 Monaten) im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG. Es handelt sich auch nicht um einen Beitragserstattungsstreit gemäß § 149 SGG.
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte kann vom Kläger die Entrichtung von Beiträgen verlangen; der Kläger hat keinen Anspruch auf deren Stundung.
Die Pflicht zur Beitragsentrichtung ergibt sich aus der kraft gesetzlicher Fiktion ab 22. Juli 1977 begründeten Formalmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gemäß § 315 a in Verb. m. § 257 a Abs. 1 RVO in der Fassung des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt – BGBl I S. 1069). Nach § 315 a RVO gelten als Mitglieder Personen, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beantragt haben und die die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 a oder b RVO genannten Voraussetzungen, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Rentenantrags und endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags durch den Rentenversicherungsträger unanfechtbar wird (§ 315 a Abs. 2 RVO) oder – bei Zubilligung einer Rente – mit dem Zeitpunkt, in dem der Rentenbescheid unanfechtbar wird. Der Kläger hat eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter beantragt. Ob die Voraussetzungen für den Bezug vorliegen, ist noch nicht bindend entschieden. Die in § 165 Abs. 3 a RVO verlangte Vorversicherungszeit (sog. Halbdeckung) gilt aufgrund der Übergangsregelung des Art. 2 § 1 KVKG nicht für Rentner, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente beantragt haben, so daß dahinstehen kann, ob der Kläger auch diese Voraussetzungen erfüllte. Ausschlußtatbestände nach § 165 Abs. 6 RVO, insbesondere eine Pflichtversicherung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, liegen nicht vor. Damit hat der Kläger als Formalmitglied Anspruch auf Sachleistungen (§ 179 ff. RVO) wie die übrigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 381 Abs. 3 S. 2 RVO hat er aber auch die Beiträge zur KVdR bis zur Zustellung des die Rente bewilligenden Bescheides – also für das Antragsverfahren – selbst zu zahlen und bis zum Beginn der Rente gegebenenfalls allein zu tragen (vgl. auch Bundessozialgericht – BSGE 19, 295; 23, 293). Die Ausnahmevorschriften des § 381 Abs. 3 S. 2 Nr. 1–3 RVO, die Beitragsfreiheit u.a. im Falle eines Anspruchs auf Familienkrankenhilfe vorsehen, treffen auf den ledigen Kläger nicht zu. Einen Anspruch auf Stundung der zu entrichtenden Beiträge räumt die RVO nicht ein.
Ein Rechtsanspruch auf Stundung der Beiträge, die der Kläger als Antragsteller einer deutschen Rente zu zahlen hat, ergibt sich entgegen seiner Auffassung und der des SG auch nicht aus der EWG-VO Nr. 1408/71 (Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften Nr. L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2). Der Kläger wird zwar als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates für den die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben und gelten, vom persönlichen Geltungsbereich der VO erfaßt (Art. 2). Die VO erstreckt sich in sachlicher Hinsicht ferner auf alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 a). Von seiten der Bundesrepublik Deutschland sind insoweit die Vorschriften zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung für erfaßt erklärt worden (vgl. Erklärung zu Art. 5 der EWG-VO Nr. 1408/71, – Bundesrepublik Deutschland I Nr. 1 – Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften Nr. C 12/1973 S. 11). Aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Verordnungsrechts folgt jedoch nicht, daß der Kläger sich für den geltend gemachten Stundungsanspruch auf Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 i.V.m. Anhang V stützen kann, der gemäß Art. 89 der VO die Besonderheiten der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitglied Staaten regelt. Vielmehr müssen die besonderen Voraussetzungen dafür gegeben sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut:
1) Ein Arbeitnehmer sowie seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaates während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die betreffenden Personen wohnen; Voraussetzungen hierfür ist jedoch, daß – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 – nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates ein Anspruch auf Sachleistungen besteht oder bestünde, wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnten.
2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er die fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.
3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 entrichtet worden sind; sind keine Beiträge nach Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen.
Im Anhang V Abschnitt C, der die Bundesrepublik Deutschland betrifft, ist unter der Nr. 3 dazu bestimmt, daß die Zahlung der in Art. 26 Abs. 2 der VO erwähnten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenantrag gestundet wird, soweit es sich um Zahlungen an deutsche Krankenkassen handelt.
Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann die Frage ob ein Anspruch auf Stundung der Beiträge gemäß Anhang V Abschnitt C Nr. 3 besteht, nur unter Berücksichtigung der Gesamtregelung des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 beantwortet werden (vgl. dazu auch Europ. Gerichtshof – EuGH SozR EWG-VO Nr. 3 Anhang G Nr. 3). Die Stundungsregelung steht in direktem Zusammenhang mit dem Abs. 2 des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71, auf den sie sich ausdrücklich bezieht. Dadurch, daß abweichend vom innerstaatlichen Recht bzw. in Modifizierung und Ergänzung dieses Rechts, die Fälligkeit der Beitragszahlung aufgeschoben wird, wird das in Art. 26 Abs. 2 der VO für den Fall des Verzugs mit der Beitragszahlung geregelte Erlöschen verhindert. Die Stundungsregelung kommt mithin nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem Wortlaut nur dann zum Tragen, wenn überhaupt ein Anwendungsfall des Art. 26 Abs. 2 gegeben ist, d.h. wenn ein Sachleistungsanspruch in Rede steht, für den die Erlöschensfolge nach Abs. 2 vorgesehen ist und bei Fehlen der Regelung in Anhang V Abschnitt C Nr. 3 gegebenenfalls auch durchgreifen würde. Der Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 wird wiederum durch den Abs. 1 der Vorschrift bestimmt; denn er trifft (lediglich) eine ergänzende Regelung für den in Abs. 1 eingeräumten Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes. Für einen Sachverhalt, der nicht der Regelung des Art. 26 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 unterliegt, kann sich weder eine Rechtsfolge im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift noch im Sinne von Anhang V Abschnitt C Nr. 3 ergeben. So ist es hier.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 26 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 ist, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaates d.h. des Staates, in dem der (zuletzt) zuständige Versicherungsträger seinen Sitz hat (Art. 1 Buchs. o und q), während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt. Dies ist z.B. vorstellbar, wenn Sachleistungsansprüche aufgrund früherer Beschäftigung entfallen, ein Antrag auf Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entweder fehlt oder Ansprüche auf Sachleistungen nicht begründet, sei es weil die verlangte Vorversicherungszeit oder das Erfordernis des Wohnens in dem Mitgliedstaat nicht erfüllt ist oder weil für Rentenbewerber nach den Rechtsvorschriften dieses Landes Sachleistungsansprüche grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Zu denken ist ferner an den Fall, daß ein Rentenantrag des zuletzt zuständigen Mitgliedstaates bindend abgelehnt wird, Sachleistungsansprüche als Rentenantragsteller damit entfallen, ein Rentenantrag aber noch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gestellt ist. Eine entsprechende Rechtslage trifft für den Kläger aber nicht zu. Sein Anspruch auf Sachleistungen der deutschen Krankenversicherung ist während der Bearbeitung seines Rentenantrags nicht erloschen. Der Kläger hat nach wie vor aufgrund der mit Rentenantragstellung begründeten Formalmitgliedschaft Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die für ihn auch zuletzt als Arbeitnehmer gegolten haben. Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 wäre danach allenfalls darin anwendbar, wenn mit den Anspruch, an dessen Erlöschen der Verordnungsgeber anknüpft, der Anspruch auf Sachleistungen aufgrund früherer Arbeitnehmertätigkeit gemeint ist. Dafür spricht der in Abs. 1 – anders als in Abs. 2 "Rentenantragsteller”) – verwendete Begriff des Arbeitnehmers, ferner die Notwendigkeit – ähnlich wie bei den Rentenbeziehern (vgl. Art. 34) –, den Vorrang der sich aus einer Erwerbstätigkeit ergebenden Sachleistungsansprüche klarzustellen und schließlich das nach dem Koordinierungszweck der VO zu vermutende Bestreben des Verordnungsgebers, das Rechtsverhältnis des Rentenantragstellers allgemein ab dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem Sachleistungsansprüche lediglich in der "Eigenschaft als Rentenantragsteller” in Betracht kommen (vgl. dazu auch amtl. Begründung zu Art. 22 – jetzt Art. 26 – EWG-VO Nr. 1408/71, BT-Drucks V/197 v. 21.1.1966). Dagegen spricht, daß der Anspruch auf Sachleistungen aufgrund früherer Erwerbstätigkeiten nicht notwendig erst "während” der Bearbeitung eines Rentenantrags erlöschen muß, so daß gegebenenfalls zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift eine gewisse Regelungslücke festzustellen wäre. Eine abschließende Klärung des Ausgangspunktes der Bestimmung des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 bedarf es hier jedoch nicht. Denn dem Art. 26 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 kommt im Falle des Klägers auch für die o.a. anderen Auslegungsmöglichkeit jedenfalls nur die Bedeutung zu, daß ein auch ohne die VO nach innerstaatlichem Recht gegebener Sachleistungsanspruch nochmals bestätigt wird: Der Kläger erhält bei Krankheit Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes Bundesrepublik Deutschland, weil er in seiner Eigenschaft als Rentenantragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Landes einen Anspruch auf derartige Leistungen hat (Art. 26 Abs. 1 2. Halbs. 1. Alt.). Für diese Fallgestaltung gilt die Erlöschensregelung des Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 und die mit ihr im Zusammenhang stehende Stundungsregelung aber ebenfalls nicht.
Das Erlöschen des Anspruchs auf Sachleistungen ist ein Nachteil. Einen solchen Nachteil kann die VO gemäß Art. 48 bis 51 EWG-Vertrag, die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die VO über die soziale Sicherung sind und in deren Lichte Sinn und Anwendungsbereich der Vorschriften der VO zu bestimmen ist, grundsätzlich nur anordnen, wenn sie zuvor einen Vorteil gewährt hat, der sich ohne die VO aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts nicht ergeben würde (vgl. u.a. EuGH SozR EWG-VO Nr. 3 Art. 11 Nr. 1; SozR 5040 EWG-VO3 Art. 11 Nr. 1, Art. 12 Nr. 1 und Art. 42 Nr. 2). Dies ist der Fall der 2. Alt. des Art. 26 Abs. 1 2. Halbs., wenn über die Fiktion des Wohnens in einem anderen Mitgliedstaat unter Aufhebung entgegenstehender innerstaatlicher Vorschriften Sachleistungsansprüche des Rentenantragstellers zu Lasten dieses Mitgliedstaates und damit regelmäßig auch die Mitgliedschaft in der KVdR dieses Landes begründet werden. Hinsichtlich eines durch die VO erworbenen Sachleistungsanspruchs ist es gerechtfertigt, der freiwilligen Versicherung vergleichbaren Folgen (vgl. z.B. § 314 RVO) beizulegen, sofern der Rentenantragsteller seine ihm nach innerstaatlichem Recht obliegenden Gegenleistung nicht erbringt bzw. damit in Verzug kommt. Da die Vorschriften der VO die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Gewährung bestimmter Rechte sichern soll, läge es hingegen außerhalb ihres Rahmens und ihrer Zielsetzung, wenn Rechte von Arbeitnehmer/Rentenantragstellern gemindert würden, ohne daß sie dafür einen Ausgleich erhielten (EuGH a.a.O.). Gründet sich der Sachleistungsanspruch auf innerstaatliches Recht, ohne das es für seinen Erwerb des Rückgriffs auf die VO bedarf, so ist die Regelung des Erlöschens nach dem Sinn und Zweck der VO deshalb nur vorstellbar, wenn dafür zugleich ein Ausgleich geschaffen, also ein Anspruch auf Sachleistungen gegen den Träger eines anderen Mitgliedstaates eingeräumt wird. Dies ist jedoch nach dem Regelungsgehalt des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 allenfalls möglich, aber nicht zwangsläufig. So scheidet ein Ausgleich dieser Art z.B. aus, sofern nur Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden und Rente nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates beantragt werden kann. Der Gedanke des Eintritts eines anderen Versicherungsträger liegt der Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 schon ihrem Wortlaut nach auch nicht zugrunde. Ebensowenig ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers gemäß Art. 18 EWG-VO Nr. 1408/71 zur Zusammenrechnung von Zeiten, sofern dies für den Erwerb des Anspruchs auf Sachleistungen notwendig ist, als der die Erlöschensregelung tragende Vorteil anzusehen. Wie aus der Formulierung "gegebenenfalls” zu ersehen ist, stellt Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 auch auf diesen allgemeinen Grundsatz des Art. 18 nicht ab. Kann die Erlöschensfolge gemäß Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 danach aber nur Rentenbewerber treffen die ihren Sachleistungsanspruch der Fiktion des Abs. 1 2. Halbs. 2. Alt. verdanken, so kann die für Beitragsleistungen an deutsche Krankenkassen im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 vorgesehene Stundung sich auch nur auf derart erworbene Sachleistungsansprüche beziehen. Insoweit ist es im Ergebnis richtig, daß die Stundungsregelung nur für Antragsteller einer deutschen Rente gilt, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen. Denn nur sie bedürfen – bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen – des Rückgriffs auf die 2. Alt. des Art. 26 2. Halbs. der VO um Sachleistungsansprüche zu erwerben, weil beim Wohnen im Ausland nach deutschem Recht eine Versicherung als Voraussetzung für die Gewährung von Sachleistungen nicht zustande kommt oder aufrechterhalten wird (vgl. § 30 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil – SGB I, §§ 3, 4 Sozialgesetz-Gemeinsame Vorschriften – SGB IV –; BSG SozR RVO § 165 Nr. 64; BSGE 27, 129; 30, 244, 32, 174). Der Sinn und Zweck der Bestimmung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 ist danach auch nicht primär darin zu sehen, den Verwaltungsaufwand, möglichst gering zu halten. Sie hat vielmehr in erster Linie das Ziel, den sich für Antragsteller einer deutschen Rente, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, im Falle des Zahlungsverzugs aus Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 ergebenden Nachteil zu vermeiden, der im Inland nicht eintreten würde. Denn die nach §§ 315 a, 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO pflicht- bzw. zwangsversicherten Rentenbewerber bleiben auch dann in der Versicherung, wenn sie ihrer Zahlungspflicht nach § 381 Abs. 3 RVO nicht nachkommen. Der Versicherungsträger kann allenfalls die Beitreibungen der Beiträge versuchen. Die Stundung dient insoweit der leistungsrechtlichen Gleichbehandlung der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Antragsteller einer deutschen Rente mit den im Inland wohnenden Rentenbewerber. Soweit diese Gleichstellung in Form einer Stundungsregelung erfolgt, entspricht dies dem Regelungsinhalt des Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 und ist daraus ohne weiteres zu erklären. Für eine Absicht des Verordnungsgebers, die im Ausland wohnenden Rentenantragsteller oder gar nur die ausländischen Antragsteller einer deutschen Rente durch den Zahlungsaufschub zu begünstigen, ist hingegen nicht ersichtlich. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Wesentlich ist allein, ob der Deutsche oder ausländische Antragsteller einer deutschen Rente, der die Voraussetzungen des Art. 2 erfüllt, sich in einer Situation befindet, wie sie nach Anhang V Abschnitt C Nr. 3 infolge des Zusammenhangs mit Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 vorausgesetzt ist.
Die Auffassung des Klägers, daß ein Anspruch auf Stundung der Beiträge deshalb bestehe, weil diese ohnehin von der Beklagten zurückzuerstatten seien, ist demgegenüber nicht durchgreifend. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn dem Kläger eine deutsche Rente bewilligt wird und nur ab Rentenbeginn (§ 381 Abs. 3 S. 3 RVO). Für eine Zahlung der Beiträge durch den italienischen Versicherungsträger gibt es keine Rechtsgrundlage. Denkbar ist insoweit lediglich eine Erstattung der Kosten für die von der Beklagten gewährten Sachleistungen (vgl. Art. 26 Abs. 3 EWG-VO Nr. 1408/71). Diese offenbar vom Kläger angenommene Möglichkeit ist für die Stundungsregelung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 jedoch nicht maßgebend. Wie bereits ausgeführt wurde, steht die Regelung im Anhang V nach ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Sinn und Zweck im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71, und nicht im Zusammenhang mit dem Abs. 3 der Vorschrift. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der italienische Versicherungsträger der Beklagten die Sachleistungen tatsächlich zu erstatten hätte. Für die Frage der Beitragspflicht und Beitragsstundung könnte einer Erstattung durch einen anderen Träger überhaupt nur dann Bedeutung haben wenn sie darauf beruht, daß die Zuständigkeit dieses anderen Trägers gegeben ist, die Leistungen mithin zu seinen Lasten zu gewähren sind bzw. zu gewähren waren. Zur Gewährung von Sachleistungen an den Kläger bis zur Entscheidung über den Rentenantrag ist jedoch die Bundesrepublik Deutschland als Wohnland aufgrund des nach nationalem Recht gegebenen Anspruch verpflichtet, solange der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beibehält.
Ein Anspruch auf Sachleistungen mit Rücksicht auf italienische Rechtsvorschriften über die Fiktion des Art. 26 Abs. 1 2. Halbs. 2. Alt. EWG-VO Nr. 1408/71 besteht daneben nicht. Es ist nicht Sinn und Zweck der VO, Leistungsansprüche für denselben Versicherungsfall gegen die Träger mehrerer Mitgliedstaaten zu begründen, wie durch Art. 12 ausdrücklich klargestellt ist (vgl. auch EuGH SozR EWG-VO Nr. 3 Art. 12 Nr. 2). Nur wenn ein Sachleistungsanspruch im Falle der Krankheit nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes während der Bearbeitung des Rentenantrags nicht gegeben ist oder entfällt, ist in Anwendung des Art. 26 Abs. 1 2. Halbs. 2 Alt. i.V.m. Abs. 3 und Art. 28 EWG-VO Nr. 1408/71 zu prüfen, ob aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, was dem Träger des Wohnlandes durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen ist (vgl. Art. 28 EWG-VO Nr. 574/72 – Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften Nr. L 74 vom 27. März 1972 S. 1). Soweit Art. 26 Abs. 3 EWG-VO Nr. 1408/71, die Möglichkeit vorsieht, daß dem Wohnland nach dessen Rechtsvorschriften dem Rentenantragsteller während der Bearbeitung des Rentenantrags Sachleistungen zustanden die Kosten erstattet werden, sofern ein Anspruch auf Rente noch den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht festgestellt wird, ein anderer Mitgliedstaat jedoch Rente und Sachleistungen zu gewähren hat und Beiträge an den Träger des Wohnlandes nicht abgeführt wurden, betrifft dies nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers des Wohnlandes zur Durchführung der Krankenversicherung während der Bearbeitung des Rentenantrags sondern regelt lediglich im nachhinein den Kostenausgleich der Träger untereinander. Dies wird daran deutlich, daß das Wohnland, nach dessen Rechtsvorschriften der Rentenantragsteller während des Rentenverfahrens keine Sachleistungen beanspruchen kann, andererseits auch dann mit den Sachleistungskosten belastet bleibt, wenn der Träger des Mitgliedstaates, aus dessen Rechtsvorschriften der Rentenantragsteller einen Sachleistungsanspruch hergeleitet hat, im Ergebnis keine Rente und keine Sachleistungen zu gewähren hat und Beiträge an ihn nicht zu zahlen war. Das Rechtsverhältnis des Rentenantragstellers während der Bearbeitung des Rentenantrags und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten werden dadurch nicht rückwirkend umgestaltet. Außerdem hat die Beklagte im vorliegenden Fall die Kosten für gewährte Sachleistungen auch endgültig zu tragen. Wird die vom Kläger beantragte deutsche Rente bewilligt, so ergibt sich dies aus der in Art. 26 Abs. 3 EWG-VO Nr. 1408/71 vorgenommenen Verweisung auf Art. 28 der VO. Denn eine Erstattung durch den Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates nach der Rentenfeststellung kommt auch danach nur in Betracht, sofern nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes Anspruch auf Rente und Sachleistungen nicht besteht. Wird der Rentenantrag hingegen abgelehnt, so ist – selbst bei einer bis dahin gewährten Stundung – der Fall gegeben, daß im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Beiträge zu zahlen sind, was uneingeschränkt die Sachkostentragungspflicht des Versicherungsträgers nach sich zieht. Stundung bedeutet nicht Erlaß. Ob die Beiträge gegebenenfalls rückwirkend für den Versicherungszeitraum zu entrichten sind oder bereits zu den Fälligkeitsterminen entrichtet wurden, ändert nichts daran, daß für die Verpflichtung zur Gewährung von Sachleistungen eine Gegenleistung erbracht wird oder beansprucht werden kann und der Träger, der diese verlangen kann und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangen muß, deshalb auch die Kosten tragen soll. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, daß durch eine Beitragsstundung u.a. verhindert werden könnte, daß der Versicherungsträger, der während der Bearbeitung des Rentenantrags Beiträge erhebt, anders als der Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften dies nicht vorsehen, unabhängig vom Ergebnis der Rentenfeststellung immer die Sachleistungskosten zu tragen hat. Selbst wenn dies so wäre (vgl. Rundschreiben Nr. 58/74 der deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung – vom 5. November 1974 für den Fall einer durch die VO begründeten KVdR) ist dies allenfalls eine unbeabsichtigte Folge der im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 eingeräumten Stundung, die zudem durch Verzicht des Rentenantragstellers auf die Stundung entfallen würde.
Nach alledem mußte die Berufung Erfolg haben, da die Beklagte zur Stundung der Beiträge weder nach nationalem noch nach überstaatlichem Recht verpflichtet ist. Da Sinn und Anwendungsbereich des Art. 26 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 EWG-VO Nr. 1408/71 in Bezug auf die hier streitige Frage nicht zweifelhaft ist, hat der Senat sich nicht nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages für verpflichtet gehalten, die Frage dem Gerichtshof der Europ. Gemeinschaft vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs. 1 in Verb. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Stundung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat.
Der 1935 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt (LVA) S. hat er italienische und deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt und war zuletzt bis zum 30. Oktober 1976 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Bis zum 12. Mai 1977 bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 22. Juli 1977 beantragte er eine Versichertenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente wurde durch Bescheid der LVA S. vom 31. Januar 1978 abgelehnt. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Abweisung seiner Klage durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Frankfurt am Main vom 8. Mai 1980 hat der Kläger nunmehr Berufung eingelegt.
Durch Bescheid vom 2. August 1977 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er seit Rentenantragstellung Mitglied der Beklagten sei und der Beitrag monatlich 103,– DM betrage.
Mit Schreiben vom 30. November 1977 beantragte der Kläger die Stundung der Beiträge gemäß Artikel 89 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr. 1408/71). Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die genannte Bestimmung der EWG-VO Nr. 1408/71 nur für Antragsteller einer deutschen Rente gelte, die – anders als der Kläger – in einem anderen Mitgliedstaat der EG wohnten und nach deutschen Rentenvorschriften zu versichern seien (Bescheid vom 6. Dezember 1977; Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1978).
Auf die am 2. Juni 1978 erhobene Klage hat das SG Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. April 1979 den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1978 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei gemäß Art. 26 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der EWG-VO Nr. 1408/71 berechtigt, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Rente keine Beiträge als Versicherter in der KVdR gemäß § 381 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu zahlen. Der Anhang V Abschnitt C Nr. 3 der EWG-VO Nr. 1408/71 stelle eine gewisse Ausnahme von der Regelung des § 381 Abs. 3 RVO dar. Für seine Anwendung spiele es keine Rolle, ob der Kläger als Italiener in Deutschland beschäftigt sei und zugleich dort wohne oder aber in Italien wohne. Die Verordnung finde, wie aus ihrer Einführung sowie aus Art. 2 und 13 zu ersehen sei, in beiden Fällen Anwendung. Die Regelung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 bevorzuge den ausländischen Arbeitnehmer auch nur dem ersten Anschein nach, da die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen bleibe und die Beiträge nicht erlassen würden.
Gegen das ihr am 17. Juli 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. August 1979 Berufung eingelegt. Sie trägt insbesondere vor: Für die Beurteilung, ob Beiträge zu stunden seien, müsse Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 in seiner Gesamtheit herangezogen werden. Aus den Rundschreiben Nr. 58/74 und Nr. 60/72 der Deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung – vom 5. November 1974 und 31. Oktober 1972 i.V.m. Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWG-VO Nr. 574/72) und der amtlichen Begründung dazu, werde deutlich, daß Art. 26 nur Antragsteller einer deutschen Rente betreffe, die in einem anderen EG-Staat wohnten, nicht bereits nach dessen Rechtsvorschriften gesetzlich krankenversichert seien und für die eine deutsche Rentenkrankenversicherung begründet werde. Der Grund für die Stundung sei darin zu sehen, daß Beiträge von einem in einem anderen Staat wohnenden Mitglied erfahrungsgemäß nur unter erhöhtem Verwaltungsaufwand zu erhalten seien. Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 komme auch nicht etwa deshalb zur Anwendung weil ein Leistungsanspruch des Klägers gegen mehrere Versicherungsträger gegeben sei. Laut Rundschreiben Nr. 36/78 der deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung (Ausland) – vom 30. Juni 1978 seien Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die sowohl Rente nach deutschem sowie nach dem Recht eines anderen Staates beziehen bzw. beantragt hätten, in Bezug auf das Zustandekommen der deutschen Rentnerkrankenversicherung so gestellt, als ob sie nur eine Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen würden bzw. beantragt hätten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unzulässig und im übrigen auch für unbegründet. Er verweist im wesentlichen auf seine früheren Ausführungen und macht insoweit geltend, daß u.a. die von der Beklagten angeführten Rundschreiben der von ihr vertretenen Rechtsauffassung entgegenstünden. Die Regelung der EVG-VO Nr. 1408/71 sei auf ihn trotz Wohnens in der Bundesrepublik Deutschland schon deswegen anzuwenden, weil praktisch ein Anspruch auf Kassenleistungen gegen mehrere Versicherungsträger bestehe. Bei Ablehnung seines Rentenantrages durch die LVA komme noch ein Anspruch gegen den italienischen Versicherungsträger hinzu, und zwar ebenfalls ab Antragstellung. Gerade weil das Verfahren für diejenigen anders sei, die nur Beiträge in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt hätten, sei die Stundungsregelung getroffen worden. Dadurch werde laut Rundschreiben der Verbindungsstelle – Krankenversicherung – Nr. 58/74 vom 5. November 1974 erreicht, daß stets die Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Rentenbezieher gelte. Für alle ihre Leistungen habe die Beklagte damit aber eine doppelte Deckung, nämlich durch den italienischen Versicherungsträger und die LVA. Die Beklagte könne keine Beiträge verlangen, die sie doch wieder zurückzahlen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Stundung der Beiträge zur KVdR ab 22. Juli 1977 bis zur Entscheidung über den Rentenantrag. Der Rechtsstreit betrifft damit weder eine einmalige Leistung noch eine wiederkehrende Leistung für die Dauer bis zu 13 Wochen (3 Monaten) im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG. Es handelt sich auch nicht um einen Beitragserstattungsstreit gemäß § 149 SGG.
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte kann vom Kläger die Entrichtung von Beiträgen verlangen; der Kläger hat keinen Anspruch auf deren Stundung.
Die Pflicht zur Beitragsentrichtung ergibt sich aus der kraft gesetzlicher Fiktion ab 22. Juli 1977 begründeten Formalmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten gemäß § 315 a in Verb. m. § 257 a Abs. 1 RVO in der Fassung des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt – BGBl I S. 1069). Nach § 315 a RVO gelten als Mitglieder Personen, die eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beantragt haben und die die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 a oder b RVO genannten Voraussetzungen, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Rentenantrags und endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags durch den Rentenversicherungsträger unanfechtbar wird (§ 315 a Abs. 2 RVO) oder – bei Zubilligung einer Rente – mit dem Zeitpunkt, in dem der Rentenbescheid unanfechtbar wird. Der Kläger hat eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter beantragt. Ob die Voraussetzungen für den Bezug vorliegen, ist noch nicht bindend entschieden. Die in § 165 Abs. 3 a RVO verlangte Vorversicherungszeit (sog. Halbdeckung) gilt aufgrund der Übergangsregelung des Art. 2 § 1 KVKG nicht für Rentner, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente beantragt haben, so daß dahinstehen kann, ob der Kläger auch diese Voraussetzungen erfüllte. Ausschlußtatbestände nach § 165 Abs. 6 RVO, insbesondere eine Pflichtversicherung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, liegen nicht vor. Damit hat der Kläger als Formalmitglied Anspruch auf Sachleistungen (§ 179 ff. RVO) wie die übrigen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 381 Abs. 3 S. 2 RVO hat er aber auch die Beiträge zur KVdR bis zur Zustellung des die Rente bewilligenden Bescheides – also für das Antragsverfahren – selbst zu zahlen und bis zum Beginn der Rente gegebenenfalls allein zu tragen (vgl. auch Bundessozialgericht – BSGE 19, 295; 23, 293). Die Ausnahmevorschriften des § 381 Abs. 3 S. 2 Nr. 1–3 RVO, die Beitragsfreiheit u.a. im Falle eines Anspruchs auf Familienkrankenhilfe vorsehen, treffen auf den ledigen Kläger nicht zu. Einen Anspruch auf Stundung der zu entrichtenden Beiträge räumt die RVO nicht ein.
Ein Rechtsanspruch auf Stundung der Beiträge, die der Kläger als Antragsteller einer deutschen Rente zu zahlen hat, ergibt sich entgegen seiner Auffassung und der des SG auch nicht aus der EWG-VO Nr. 1408/71 (Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften Nr. L 149 vom 5. Juli 1971 S. 2). Der Kläger wird zwar als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates für den die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben und gelten, vom persönlichen Geltungsbereich der VO erfaßt (Art. 2). Die VO erstreckt sich in sachlicher Hinsicht ferner auf alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 a). Von seiten der Bundesrepublik Deutschland sind insoweit die Vorschriften zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung für erfaßt erklärt worden (vgl. Erklärung zu Art. 5 der EWG-VO Nr. 1408/71, – Bundesrepublik Deutschland I Nr. 1 – Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften Nr. C 12/1973 S. 11). Aus der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Verordnungsrechts folgt jedoch nicht, daß der Kläger sich für den geltend gemachten Stundungsanspruch auf Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 i.V.m. Anhang V stützen kann, der gemäß Art. 89 der VO die Besonderheiten der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitglied Staaten regelt. Vielmehr müssen die besonderen Voraussetzungen dafür gegeben sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 hat folgenden Wortlaut:
1) Ein Arbeitnehmer sowie seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaates während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die betreffenden Personen wohnen; Voraussetzungen hierfür ist jedoch, daß – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 – nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates ein Anspruch auf Sachleistungen besteht oder bestünde, wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnten.
2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er die fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.
3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 entrichtet worden sind; sind keine Beiträge nach Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen.
Im Anhang V Abschnitt C, der die Bundesrepublik Deutschland betrifft, ist unter der Nr. 3 dazu bestimmt, daß die Zahlung der in Art. 26 Abs. 2 der VO erwähnten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenantrag gestundet wird, soweit es sich um Zahlungen an deutsche Krankenkassen handelt.
Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann die Frage ob ein Anspruch auf Stundung der Beiträge gemäß Anhang V Abschnitt C Nr. 3 besteht, nur unter Berücksichtigung der Gesamtregelung des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 beantwortet werden (vgl. dazu auch Europ. Gerichtshof – EuGH SozR EWG-VO Nr. 3 Anhang G Nr. 3). Die Stundungsregelung steht in direktem Zusammenhang mit dem Abs. 2 des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71, auf den sie sich ausdrücklich bezieht. Dadurch, daß abweichend vom innerstaatlichen Recht bzw. in Modifizierung und Ergänzung dieses Rechts, die Fälligkeit der Beitragszahlung aufgeschoben wird, wird das in Art. 26 Abs. 2 der VO für den Fall des Verzugs mit der Beitragszahlung geregelte Erlöschen verhindert. Die Stundungsregelung kommt mithin nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem Wortlaut nur dann zum Tragen, wenn überhaupt ein Anwendungsfall des Art. 26 Abs. 2 gegeben ist, d.h. wenn ein Sachleistungsanspruch in Rede steht, für den die Erlöschensfolge nach Abs. 2 vorgesehen ist und bei Fehlen der Regelung in Anhang V Abschnitt C Nr. 3 gegebenenfalls auch durchgreifen würde. Der Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 wird wiederum durch den Abs. 1 der Vorschrift bestimmt; denn er trifft (lediglich) eine ergänzende Regelung für den in Abs. 1 eingeräumten Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes. Für einen Sachverhalt, der nicht der Regelung des Art. 26 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 unterliegt, kann sich weder eine Rechtsfolge im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift noch im Sinne von Anhang V Abschnitt C Nr. 3 ergeben. So ist es hier.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 26 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 ist, daß der Anspruch des Arbeitnehmers auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaates d.h. des Staates, in dem der (zuletzt) zuständige Versicherungsträger seinen Sitz hat (Art. 1 Buchs. o und q), während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt. Dies ist z.B. vorstellbar, wenn Sachleistungsansprüche aufgrund früherer Beschäftigung entfallen, ein Antrag auf Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entweder fehlt oder Ansprüche auf Sachleistungen nicht begründet, sei es weil die verlangte Vorversicherungszeit oder das Erfordernis des Wohnens in dem Mitgliedstaat nicht erfüllt ist oder weil für Rentenbewerber nach den Rechtsvorschriften dieses Landes Sachleistungsansprüche grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Zu denken ist ferner an den Fall, daß ein Rentenantrag des zuletzt zuständigen Mitgliedstaates bindend abgelehnt wird, Sachleistungsansprüche als Rentenantragsteller damit entfallen, ein Rentenantrag aber noch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gestellt ist. Eine entsprechende Rechtslage trifft für den Kläger aber nicht zu. Sein Anspruch auf Sachleistungen der deutschen Krankenversicherung ist während der Bearbeitung seines Rentenantrags nicht erloschen. Der Kläger hat nach wie vor aufgrund der mit Rentenantragstellung begründeten Formalmitgliedschaft Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, die für ihn auch zuletzt als Arbeitnehmer gegolten haben. Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 wäre danach allenfalls darin anwendbar, wenn mit den Anspruch, an dessen Erlöschen der Verordnungsgeber anknüpft, der Anspruch auf Sachleistungen aufgrund früherer Arbeitnehmertätigkeit gemeint ist. Dafür spricht der in Abs. 1 – anders als in Abs. 2 "Rentenantragsteller”) – verwendete Begriff des Arbeitnehmers, ferner die Notwendigkeit – ähnlich wie bei den Rentenbeziehern (vgl. Art. 34) –, den Vorrang der sich aus einer Erwerbstätigkeit ergebenden Sachleistungsansprüche klarzustellen und schließlich das nach dem Koordinierungszweck der VO zu vermutende Bestreben des Verordnungsgebers, das Rechtsverhältnis des Rentenantragstellers allgemein ab dem Zeitpunkt zu erfassen, in dem Sachleistungsansprüche lediglich in der "Eigenschaft als Rentenantragsteller” in Betracht kommen (vgl. dazu auch amtl. Begründung zu Art. 22 – jetzt Art. 26 – EWG-VO Nr. 1408/71, BT-Drucks V/197 v. 21.1.1966). Dagegen spricht, daß der Anspruch auf Sachleistungen aufgrund früherer Erwerbstätigkeiten nicht notwendig erst "während” der Bearbeitung eines Rentenantrags erlöschen muß, so daß gegebenenfalls zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift eine gewisse Regelungslücke festzustellen wäre. Eine abschließende Klärung des Ausgangspunktes der Bestimmung des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 bedarf es hier jedoch nicht. Denn dem Art. 26 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 kommt im Falle des Klägers auch für die o.a. anderen Auslegungsmöglichkeit jedenfalls nur die Bedeutung zu, daß ein auch ohne die VO nach innerstaatlichem Recht gegebener Sachleistungsanspruch nochmals bestätigt wird: Der Kläger erhält bei Krankheit Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes Bundesrepublik Deutschland, weil er in seiner Eigenschaft als Rentenantragsteller nach den Rechtsvorschriften dieses Landes einen Anspruch auf derartige Leistungen hat (Art. 26 Abs. 1 2. Halbs. 1. Alt.). Für diese Fallgestaltung gilt die Erlöschensregelung des Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 und die mit ihr im Zusammenhang stehende Stundungsregelung aber ebenfalls nicht.
Das Erlöschen des Anspruchs auf Sachleistungen ist ein Nachteil. Einen solchen Nachteil kann die VO gemäß Art. 48 bis 51 EWG-Vertrag, die Grundlage, Rahmen und Grenzen für die VO über die soziale Sicherung sind und in deren Lichte Sinn und Anwendungsbereich der Vorschriften der VO zu bestimmen ist, grundsätzlich nur anordnen, wenn sie zuvor einen Vorteil gewährt hat, der sich ohne die VO aus der Anwendung des innerstaatlichen Rechts nicht ergeben würde (vgl. u.a. EuGH SozR EWG-VO Nr. 3 Art. 11 Nr. 1; SozR 5040 EWG-VO3 Art. 11 Nr. 1, Art. 12 Nr. 1 und Art. 42 Nr. 2). Dies ist der Fall der 2. Alt. des Art. 26 Abs. 1 2. Halbs., wenn über die Fiktion des Wohnens in einem anderen Mitgliedstaat unter Aufhebung entgegenstehender innerstaatlicher Vorschriften Sachleistungsansprüche des Rentenantragstellers zu Lasten dieses Mitgliedstaates und damit regelmäßig auch die Mitgliedschaft in der KVdR dieses Landes begründet werden. Hinsichtlich eines durch die VO erworbenen Sachleistungsanspruchs ist es gerechtfertigt, der freiwilligen Versicherung vergleichbaren Folgen (vgl. z.B. § 314 RVO) beizulegen, sofern der Rentenantragsteller seine ihm nach innerstaatlichem Recht obliegenden Gegenleistung nicht erbringt bzw. damit in Verzug kommt. Da die Vorschriften der VO die Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Gewährung bestimmter Rechte sichern soll, läge es hingegen außerhalb ihres Rahmens und ihrer Zielsetzung, wenn Rechte von Arbeitnehmer/Rentenantragstellern gemindert würden, ohne daß sie dafür einen Ausgleich erhielten (EuGH a.a.O.). Gründet sich der Sachleistungsanspruch auf innerstaatliches Recht, ohne das es für seinen Erwerb des Rückgriffs auf die VO bedarf, so ist die Regelung des Erlöschens nach dem Sinn und Zweck der VO deshalb nur vorstellbar, wenn dafür zugleich ein Ausgleich geschaffen, also ein Anspruch auf Sachleistungen gegen den Träger eines anderen Mitgliedstaates eingeräumt wird. Dies ist jedoch nach dem Regelungsgehalt des Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 allenfalls möglich, aber nicht zwangsläufig. So scheidet ein Ausgleich dieser Art z.B. aus, sofern nur Beschäftigungs- und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden und Rente nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates beantragt werden kann. Der Gedanke des Eintritts eines anderen Versicherungsträger liegt der Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 schon ihrem Wortlaut nach auch nicht zugrunde. Ebensowenig ist die Verpflichtung des Versicherungsträgers gemäß Art. 18 EWG-VO Nr. 1408/71 zur Zusammenrechnung von Zeiten, sofern dies für den Erwerb des Anspruchs auf Sachleistungen notwendig ist, als der die Erlöschensregelung tragende Vorteil anzusehen. Wie aus der Formulierung "gegebenenfalls” zu ersehen ist, stellt Art. 26 EWG-VO Nr. 1408/71 auch auf diesen allgemeinen Grundsatz des Art. 18 nicht ab. Kann die Erlöschensfolge gemäß Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 danach aber nur Rentenbewerber treffen die ihren Sachleistungsanspruch der Fiktion des Abs. 1 2. Halbs. 2. Alt. verdanken, so kann die für Beitragsleistungen an deutsche Krankenkassen im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 vorgesehene Stundung sich auch nur auf derart erworbene Sachleistungsansprüche beziehen. Insoweit ist es im Ergebnis richtig, daß die Stundungsregelung nur für Antragsteller einer deutschen Rente gilt, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen. Denn nur sie bedürfen – bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen – des Rückgriffs auf die 2. Alt. des Art. 26 2. Halbs. der VO um Sachleistungsansprüche zu erwerben, weil beim Wohnen im Ausland nach deutschem Recht eine Versicherung als Voraussetzung für die Gewährung von Sachleistungen nicht zustande kommt oder aufrechterhalten wird (vgl. § 30 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil – SGB I, §§ 3, 4 Sozialgesetz-Gemeinsame Vorschriften – SGB IV –; BSG SozR RVO § 165 Nr. 64; BSGE 27, 129; 30, 244, 32, 174). Der Sinn und Zweck der Bestimmung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 ist danach auch nicht primär darin zu sehen, den Verwaltungsaufwand, möglichst gering zu halten. Sie hat vielmehr in erster Linie das Ziel, den sich für Antragsteller einer deutschen Rente, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, im Falle des Zahlungsverzugs aus Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 ergebenden Nachteil zu vermeiden, der im Inland nicht eintreten würde. Denn die nach §§ 315 a, 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO pflicht- bzw. zwangsversicherten Rentenbewerber bleiben auch dann in der Versicherung, wenn sie ihrer Zahlungspflicht nach § 381 Abs. 3 RVO nicht nachkommen. Der Versicherungsträger kann allenfalls die Beitreibungen der Beiträge versuchen. Die Stundung dient insoweit der leistungsrechtlichen Gleichbehandlung der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Antragsteller einer deutschen Rente mit den im Inland wohnenden Rentenbewerber. Soweit diese Gleichstellung in Form einer Stundungsregelung erfolgt, entspricht dies dem Regelungsinhalt des Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 und ist daraus ohne weiteres zu erklären. Für eine Absicht des Verordnungsgebers, die im Ausland wohnenden Rentenantragsteller oder gar nur die ausländischen Antragsteller einer deutschen Rente durch den Zahlungsaufschub zu begünstigen, ist hingegen nicht ersichtlich. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Wesentlich ist allein, ob der Deutsche oder ausländische Antragsteller einer deutschen Rente, der die Voraussetzungen des Art. 2 erfüllt, sich in einer Situation befindet, wie sie nach Anhang V Abschnitt C Nr. 3 infolge des Zusammenhangs mit Art. 26 Abs. 2 und Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 vorausgesetzt ist.
Die Auffassung des Klägers, daß ein Anspruch auf Stundung der Beiträge deshalb bestehe, weil diese ohnehin von der Beklagten zurückzuerstatten seien, ist demgegenüber nicht durchgreifend. Eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn dem Kläger eine deutsche Rente bewilligt wird und nur ab Rentenbeginn (§ 381 Abs. 3 S. 3 RVO). Für eine Zahlung der Beiträge durch den italienischen Versicherungsträger gibt es keine Rechtsgrundlage. Denkbar ist insoweit lediglich eine Erstattung der Kosten für die von der Beklagten gewährten Sachleistungen (vgl. Art. 26 Abs. 3 EWG-VO Nr. 1408/71). Diese offenbar vom Kläger angenommene Möglichkeit ist für die Stundungsregelung im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 jedoch nicht maßgebend. Wie bereits ausgeführt wurde, steht die Regelung im Anhang V nach ihrem Wortlaut und ihrem erkennbaren Sinn und Zweck im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71, und nicht im Zusammenhang mit dem Abs. 3 der Vorschrift. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der italienische Versicherungsträger der Beklagten die Sachleistungen tatsächlich zu erstatten hätte. Für die Frage der Beitragspflicht und Beitragsstundung könnte einer Erstattung durch einen anderen Träger überhaupt nur dann Bedeutung haben wenn sie darauf beruht, daß die Zuständigkeit dieses anderen Trägers gegeben ist, die Leistungen mithin zu seinen Lasten zu gewähren sind bzw. zu gewähren waren. Zur Gewährung von Sachleistungen an den Kläger bis zur Entscheidung über den Rentenantrag ist jedoch die Bundesrepublik Deutschland als Wohnland aufgrund des nach nationalem Recht gegebenen Anspruch verpflichtet, solange der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beibehält.
Ein Anspruch auf Sachleistungen mit Rücksicht auf italienische Rechtsvorschriften über die Fiktion des Art. 26 Abs. 1 2. Halbs. 2. Alt. EWG-VO Nr. 1408/71 besteht daneben nicht. Es ist nicht Sinn und Zweck der VO, Leistungsansprüche für denselben Versicherungsfall gegen die Träger mehrerer Mitgliedstaaten zu begründen, wie durch Art. 12 ausdrücklich klargestellt ist (vgl. auch EuGH SozR EWG-VO Nr. 3 Art. 12 Nr. 2). Nur wenn ein Sachleistungsanspruch im Falle der Krankheit nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes während der Bearbeitung des Rentenantrags nicht gegeben ist oder entfällt, ist in Anwendung des Art. 26 Abs. 1 2. Halbs. 2 Alt. i.V.m. Abs. 3 und Art. 28 EWG-VO Nr. 1408/71 zu prüfen, ob aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates ein Anspruch auf Sachleistungen besteht, was dem Träger des Wohnlandes durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen ist (vgl. Art. 28 EWG-VO Nr. 574/72 – Amtsbl. d. Europ. Gemeinschaften Nr. L 74 vom 27. März 1972 S. 1). Soweit Art. 26 Abs. 3 EWG-VO Nr. 1408/71, die Möglichkeit vorsieht, daß dem Wohnland nach dessen Rechtsvorschriften dem Rentenantragsteller während der Bearbeitung des Rentenantrags Sachleistungen zustanden die Kosten erstattet werden, sofern ein Anspruch auf Rente noch den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht festgestellt wird, ein anderer Mitgliedstaat jedoch Rente und Sachleistungen zu gewähren hat und Beiträge an den Träger des Wohnlandes nicht abgeführt wurden, betrifft dies nicht die Zuständigkeit des Versicherungsträgers des Wohnlandes zur Durchführung der Krankenversicherung während der Bearbeitung des Rentenantrags sondern regelt lediglich im nachhinein den Kostenausgleich der Träger untereinander. Dies wird daran deutlich, daß das Wohnland, nach dessen Rechtsvorschriften der Rentenantragsteller während des Rentenverfahrens keine Sachleistungen beanspruchen kann, andererseits auch dann mit den Sachleistungskosten belastet bleibt, wenn der Träger des Mitgliedstaates, aus dessen Rechtsvorschriften der Rentenantragsteller einen Sachleistungsanspruch hergeleitet hat, im Ergebnis keine Rente und keine Sachleistungen zu gewähren hat und Beiträge an ihn nicht zu zahlen war. Das Rechtsverhältnis des Rentenantragstellers während der Bearbeitung des Rentenantrags und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten werden dadurch nicht rückwirkend umgestaltet. Außerdem hat die Beklagte im vorliegenden Fall die Kosten für gewährte Sachleistungen auch endgültig zu tragen. Wird die vom Kläger beantragte deutsche Rente bewilligt, so ergibt sich dies aus der in Art. 26 Abs. 3 EWG-VO Nr. 1408/71 vorgenommenen Verweisung auf Art. 28 der VO. Denn eine Erstattung durch den Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates nach der Rentenfeststellung kommt auch danach nur in Betracht, sofern nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes Anspruch auf Rente und Sachleistungen nicht besteht. Wird der Rentenantrag hingegen abgelehnt, so ist – selbst bei einer bis dahin gewährten Stundung – der Fall gegeben, daß im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Beiträge zu zahlen sind, was uneingeschränkt die Sachkostentragungspflicht des Versicherungsträgers nach sich zieht. Stundung bedeutet nicht Erlaß. Ob die Beiträge gegebenenfalls rückwirkend für den Versicherungszeitraum zu entrichten sind oder bereits zu den Fälligkeitsterminen entrichtet wurden, ändert nichts daran, daß für die Verpflichtung zur Gewährung von Sachleistungen eine Gegenleistung erbracht wird oder beansprucht werden kann und der Träger, der diese verlangen kann und nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangen muß, deshalb auch die Kosten tragen soll. Insoweit ist auch nicht zu erkennen, daß durch eine Beitragsstundung u.a. verhindert werden könnte, daß der Versicherungsträger, der während der Bearbeitung des Rentenantrags Beiträge erhebt, anders als der Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften dies nicht vorsehen, unabhängig vom Ergebnis der Rentenfeststellung immer die Sachleistungskosten zu tragen hat. Selbst wenn dies so wäre (vgl. Rundschreiben Nr. 58/74 der deutschen Verbindungsstelle – Krankenversicherung – vom 5. November 1974 für den Fall einer durch die VO begründeten KVdR) ist dies allenfalls eine unbeabsichtigte Folge der im Anhang V Abschnitt C Nr. 3 eingeräumten Stundung, die zudem durch Verzicht des Rentenantragstellers auf die Stundung entfallen würde.
Nach alledem mußte die Berufung Erfolg haben, da die Beklagte zur Stundung der Beiträge weder nach nationalem noch nach überstaatlichem Recht verpflichtet ist. Da Sinn und Anwendungsbereich des Art. 26 i.V.m. Anhang V Abschnitt C Nr. 3 EWG-VO Nr. 1408/71 in Bezug auf die hier streitige Frage nicht zweifelhaft ist, hat der Senat sich nicht nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages für verpflichtet gehalten, die Frage dem Gerichtshof der Europ. Gemeinschaft vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nach § 160 Abs. 1 in Verb. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
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