L 8 Kr 1144/80

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 22/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 1144/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Berufungsverfahren sind von Amts wegen nur solche wesentlichen Verfahrensmängel zu beachten, wenn es sich um Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze handelt, deren Beachtung im öffentlichen Interesse liegt und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist.
2. Da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten können, liegt kein von dem Berufungsgericht von Amts wegen zu beachtender wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die dazu erforderlichen Erklärungen nicht in dem für die Dokumentierung von Prozeßhandlungen sonst vorgeschriebenen Verfahren festgehalten werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 1980 wird, soweit der Bezug von Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis zum 13. September 1973 im Streit steht, als unzulässig verworfen; im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis 13. September 1973 sowie die Erstattung von Fahrkosten aus Anlaß von Arztbesuchen 1973.

Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 12. April bis zum 29. Juli 1973 wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Wiederholt, u.a. mit dem Schreiben vom 25. November 1973 und demjenigen seiner früheren Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte P. und T. (K.), vom 3. Januar 1974, verlangte er Krankengeldzahlungen auch für die Zeit ab dem 31. Juli 1973. Mit formlosem Bescheid vom 19. April 1974, gerichtet an Rechtsanwalt T., lehnte die Beklagte den erhobenen Anspruch ab.

Unter dem 26. Januar 1978 begehrte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis zum 13. September 1973. Außerdem verlangte er höheres Krankengeld für den Zeitraum vom 12. April bis zum 29. Juli 1973, als es ihm gezahlt worden sei. Ferner beantragte er die Fahrkosten aus Anlaß ärztlicher Behandlungen vom 12. April bis zum 13. September 1973 zu erstatten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger formlos unter dem 1. und 21. Februar 1978 mit, daß der Anspruch auf Krankengeld bereits 1974 festgestellt worden sei und sich auch aus dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (L-3/U-846/76) vom 25. Januar 1978 im Verfahren gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft keine weiteren Ansprüche ergäben.

Zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hat der Kläger am 9. Februar 1978 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – Klage erhoben. Nachdem die Beklagte den Bescheid vom 10. Juli 1978 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1979, mit dem sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. April 1974 als verspätet zurückwies, erteilt hatte, hat der Kläger nur noch Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis zum 13. September 1973 sowie Fahrkostenersatz aus Anlaß der ärztlichen Behandlungen 1973 begehrt. Außerdem hat er sich in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1980 mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das SG hat ihm wiederholt, aber erfolglos, aufgegeben, die Rechtzeitigkeit der Widerspruchseinlegung sowie die Höhe der entstandenen Fahrauslagen zur Wahrnehmung ärztlicher Behandlungen darzulegen und nachzuweisen. Die Beklagte hat erklärt, nicht in den Besitz eines Widerspruchsschreibens vom 3. Mai 1974 gelangt zu sein; außerdem erhebe sie die Einrede der Verjährung. In den Akten des SG befindet sich ferner auf Blatt 45 Rückseite ein Vermerk: "Bekl. mit omV einverstanden.” Handzeichen und Datum sind unleserlich.

Hierauf hat das SG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil am 22. August 1980 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt; Die Beteiligten hätten sich unter dem 11. April 1980 und 20. Mai 1980 mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid über die Ablehnung des Krankengeldes vom 19. April 1974. sei bindend geworden, da gegen diesen nicht binnen Jahresfrist Widerspruch eingelegt worden sei. Ein solcher Nachweis könne nicht geführt werden. Der Widerspruchsbescheid sei nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten wegen Arztbesuchen sei verjährt.

Gegen dieses an ihn mit Einschreiben am 27. August 1980 abgesandte Urteil, in dem die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt worden ist, daß die Berufung nur statthaft sei, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werde und dieser auch tatsächlich vorliege, hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem SG am 10. September 1980 dieses Rechtsmittel eingelegt.

Der zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladene, aber ausgebliebene Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem bisherigen Verwaltungs- und Streitverfahren und beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 1980 sowie die Bescheide vom 19. April 1974, 1. und 21. Februar sowie 10. Juli 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 31. Juli bis 13. September 1973 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie die ihm in der Zeit vom 12. April bis 13. September 1973 entstandenen Fahrkosten für Arztbesuche zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend und bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Krankenkassenakten sowie der Streitakten und der zum Verfahren beigezogenen Akten der Verwaltungs-BG XXXXX) und des Hessischen Landessozialgerichts (L-3/U – 846/76), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da er in der ordnungsmäßigen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG).

Gegenstand des Rechtsstreites sind zwei voneinander unabhängig geltend gemachte Ansprüche, nämlich die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis zum 13. September 1973 und die Erstattung von Fahrkosten für Arztbesuche, mindestens für den Zeitraum vom 12. April 1973 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach dem Arbeitsunfall vom 11. April 1973) bis zum 13. September 1973 (behaupteter letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit).

Damit erweist sich, daß die Berufung bezüglich des Krankengeldanspruches ausgeschlossen ist, da wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (3 Monate) geltend gemacht werden (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Dagegen liegt entgegen der Auffassung des SG wegen des Fahrkostenerstattungsanspruchs kein Berufungsausschließungsgrund vor, da es sich nicht um eine einmalige Leistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, sondern um wiederkehrende Leistungen handelt (vgl. BSG in SozR. Nr. 29 zu § 144 SGG; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Anm. 8 zu § 144 SGG), der hier den Leistungszeitraum von 13 Wochen überschreitet. Während insoweit die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist, mußte sie bezüglich des Krankengeldanspruches als unzulässig verworfen werden (§ 158 Abs. 1 SGG).

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen (§ 150 Nr. 1 SGG). Weder die Urteilsformel selbst noch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthalten darüber eine Entscheidung; vielmehr ist die Rechtsmittelbelehrung dahin erteilt worden, daß die Berufung nur dann zulässig sei, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werde und dieser auch tatsächlich vorliege. Damit hat das SG zu erkennen gegeben, daß es die Berufung nicht hat zulassen wollen.

Der Senat ist auch nicht befugt, die Berufung anstelle des SG zuzulassen. Über die Frage der Zulassung der Berufung hat allein das SG zu entscheiden (vgl. BSGE 3, 231; SGb 1976, 287; Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 8 zu § 150 SGG mit weiteren Nachweisen).

Die Berufung ist auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da der Kläger weder mit Erfolg einen wesentlichen Mangel des Verfahrens rügt noch ein solcher von dem Berufungsgericht von Amts wegen zu beachtender Mangel vorliegt. Die Überprüfung des Akteninhalts läßt keinen Verstoß gegen das Prozeßgesetz erkennen. Zwingende Verfahrensvorschriften sind nicht verletzt. Zwar hat das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl es zweifelhaft ist, ob neben dem Kläger auch die Beklagte dieser Verfahrensweise wirksam zugestimmt hat. Bei der Erklärung, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das Gericht (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden zu sein, handelt es sich um eine Prozeßhandlung, die entweder schriftlich, telegrafisch oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung selbst abgegeben werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 3 zu § 124 SGG mit weiteren Nachweisen). Diesen Formerfordernissen genügt allein die Einverständniserklärung des Klägers, die er zur Sitzungsniederschrift am 11. April 1980 abgegeben hat. Bezüglich der nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils von der Beklagten am 20. Mai 1980 abgegebenen Erklärung kann dies zweifelhaft sein. Hierzu findet sich in den Akten lediglich der nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 8. Mai 1980 aufgenommene "Vermerk: Bekl. mit omV einverstanden” mit unleserlichem Handzeichen und Datum. Der Vermerk ist offensichtlich aufgrund einer fernmündlichen Rückfrage bei der Beklagten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG oder des Kammervorsitzenden zustande gekommen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob damit eine wirksame Prozeßhandlung der Beklagten vorliegt, die das SG berechtigte, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.1980 – L-2/J – 19/80 –; Meyer-Ladewig, Anm. 3 zu § 124 SGG mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 27.10.1967 – 2 RU 54/66 – in KOV 1968, 179; aber auch: Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., Anm. 3 zu § 101 VwGO unter Hinweis auf Anm. 4 zu § 81 VwGO). Auch im Berufungsverfahren sind von Amts wegen nur solche wesentlichen Verfahrensmängel zu beachten, wenn es sich um Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze handelt, deren Beachtung im öffentlichen Interesse liegt und deren Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Anm. 3 S. III/80 – 43 und 47 – zu § 60 SGG, und zwar auch unter Hinweis auf BGH in NJW 1968, 596; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 714). Da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten können (§ 124 Abs. 2 SGG), liegt auch kein von dem Berufungsgericht von Amts wegen zu beachtender wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die dazu erforderlichen Erklärungen nicht in dem für die Dokumentierung von Prozeßhandlungen sonst vorgeschriebenen Verfahren festgehalten werden.

Mangels Rüge eines der Beteiligten hatte der Senat auch deswegen nicht darüber zu befinden, ob insoweit ein wesentlicher Mangel im Verfahren des SG vorliegt.

Der Kläger rügt auch sonst keine wesentlichen Mängel des Verfahrens des SG mit Erfolg. Ihr Vorliegen ist nicht nach dem objektiven Sachverhalt, sondern nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG zu beurteilen, so wie er sich aus dem Urteil ergibt. Es ist ohne rechtliche Bedeutung, ob dieser materiell-rechtliche Standpunkt rechtsirrig ist oder nicht (vgl. statt vieler: BSG in SGb 1972, 173 Nr. 28). Die sachlich-rechtliche Auffassung des SG ging ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils dahin, daß der Bescheid über die Ablehnung über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 31. Juli bis zum 13. September 1973 rechtswirksam dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsanwalt T., bekannt gemacht worden sei und weder von diesem noch von dem Kläger selbst innerhalb der Frist von einem Jahr (§ 66 SGG) Widerspruch eingelegt worden sei. Zu dieser Auffassung ist das SG in Auswertung der Akten der Beklagten sowie des Inhalts des Widerspruchsbescheides und unter Beachtung der Darlegungen der Beteiligten verfahrensfehlerfrei gelangt. Das Vorbringen des Klägers, er habe eine Durchschrift des Widerspruchsschreibens vom 3. Mai 1974 vorgelegt und daraus habe das SG den Schluß zu ziehen gehabt, daß von ihm der Widerspruch auch rechtzeitig eingelegt worden sei, betrifft die Beweiswürdigung durch das SG. Weder das Verfahren selbst noch die Beweiswürdigung ergeben, daß das SG das Recht der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten hat. Unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid hat es zutreffend dargelegt, daß ein in den Händen des Klägers sich befindendes Durchschlagsschreiben nicht den Nachweis des Zugangs bei der Beklagten darstelle. Das SG war auch nicht genötigt, zu dieser Frage weiteren Beweis zu erheben, da sich sowohl aus dem Gang des Verwaltungs- als auch dem Streitverfahren dafür keinerlei Anhaltspunkte ergaben.

Soweit der Kläger Fahrkostenersatz wegen verschiedener Arztbesuche geltend macht, hat das SG mit zutreffenden Erwägungen die zulässige Klage abgewiesen. Der Anspruch ist verjährt. Zutreffend hat hier das SG nicht die – im übrigen inhaltlich gleichlautende – Verjährungsvorschrift des bis zum 31. Dezember 1975 geltenden § 29 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung, sondern § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 1. Buch (SGB 1) angewandt, da diese Vorschrift nach Artikel II § 17 des 1. Sozialgesetzbuches vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) auch für bereits vor dem 1. Januar 1976 fällig gewordene, aber noch nicht verjährte Ansprüche gilt. Dabei sind die vor dem 1. Januar 1976 verstrichenen Zeiten seit dem Entstehen und dem Fälligwerden des Anspruchs auf die neue Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB 1 anzurechnen (vgl. BSGE 41, 187; 42, 135). Danach verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Der Kläger hat hier aber die Fahrkosten erstmals mit dem bei der Beklagten am 31. Januar 1978 eingegangenen Schreiben vom 26. Januar 1978 geltend gemacht. Er ist auch nicht bei einem anderen Sozialleistungsträger, etwa bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, oder einer anderen Behörde sowie einem Gericht, insbesondere nicht bei dem Sozialgericht Kassel oder dem Hessischen Landessozialgericht in dem Verfahren gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erhoben worden. Das ergeben weder das Vorbringen des Klägers noch der Inhalt der überprüften Akten der Beklagten, der Streitakten sowie der Akten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und des Hessischen Landessozialgerichts zum Aktenzeichen L – 3/U – 846/76.

Der Senat brauchte daher auch nicht zu prüfen, ob eine Anspruchsanmeldung bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger oder einer unzuständigen Behörde bzw. einem anderen Gericht den Lauf der Verjährung hemmt oder unterbricht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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