Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 22/79
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 952/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Krankenkasse ist im Rahmen der Familienhilfe nicht verpflichtet, die Kosten der Behandlung von Kindern des Versicherten zu tragen, wenn diese sich nicht gewöhnlich im Inland aufhalten.
2. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt im Inland” liegt dann nicht mehr vor, wenn der Auslandsaufenthalt der Kinder des Versicherten länger als 6 Monate andauert. Gelegentliche Besuche der Eltern, z.B. während der Semesterferien, stehen dem nicht entgegen.
2. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt im Inland” liegt dann nicht mehr vor, wenn der Auslandsaufenthalt der Kinder des Versicherten länger als 6 Monate andauert. Gelegentliche Besuche der Eltern, z.B. während der Semesterferien, stehen dem nicht entgegen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1980 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte im Rahmen der Familienhilfe verpflichtet ist, für die Kinder F.-W. W. und U. W. Leistungen zu erbringen.
Der im Jahre 1925 geborene Kläger nahm mit seiner Familie 1972 seinen ständigen Wohnsitz in der Südafrikanischen Union. Am 14. Mai 1977 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück und begann ein landwirtschaftliches Unternehmen, mit dem ihn die Beklagte gemäß Bescheid vom 23. August 1977 als Mitglied aufnahm. Am 25. August 1977 gab der Kläger an, daß die im Jahre 1955 und 1958 geborenen Kinder F.-W. und U. voraussichtlich bis 1981 bzw. 1983 in P. und J. (Südafrikanische Union) studieren würden. Hierauf lehnte es die Beklagte am 21. September 1978, als der Kläger eine Zahnarztrechnung für den Sohn F.-W. präsentiert mündlich ab, Leistungen zu erbringen, da die Kinder nicht im Rahmen der Familienhilfe gegen Krankheit mitversichert seien; sie hielten sich nicht gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Kranken Versicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) vom 10. August 1972 – KVLG –, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Den dagegen am 25. September 1976 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 1979 zurück.
Gegen diesen am gleichen Tage abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 1. März 1979 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – Klage erhoben, die von diesem durch Urteil vom 23. Mai 1980 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 3. Juli 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger bei dem SG am 1. August 1980 Berufung eingelegt. Er bringt zu ihrer Begründung vor: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Kinder F.-W. und U. ihren Wohnsitz bei ihren Eltern in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Sie hielten sich auch nur vorübergehend in der Südafrikanischen Union aus Studiengründen auf und seien in den Semesterferien für 4 bis 6 Wochen auf dem elterlichen Hofe. Die Tochter U., die nach wie vor deutsche Staatsangehörige sei, werde nach dem Studium der Medizin in der Bundesrepublik Deutschland ihre weite Ausbildung an einem Krankenhaus betreiben. Zu diesem Zwecke habe sie an dem Frankfurter Universitätsklinikum im Oktober und November 1980 famuliert. Im übrigen sei sie ohne eigenes Einkommen. Der Sohn F.-W., der bis Mai 1979 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, habe sein Studium der Volkswirtschaft im Februar 1980 beendet und danach bis Ende Juni 1980 bei einem monatlichen Entgelt von rd. 500,00 DM in R. als Praktikant gearbeitet. Seit Juli 1980 gehöre er der Südafrikanischen Armee an. In zwei Jahren etwa werde er den vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Aus all diesen Umständen folge, daß die Kinder F.-W. und U. ihren Lebensmittelpunkt bei den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland hätten und die Beklagte daher auch für die zurückliegende Zeit im Rahmen der Familienhilfe leistungsverpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1979 aufzuheben und festzustellen daß diese verpflichtet ist, für die Kinder U. und F.-W. Familienhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Krankenkassen- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Gegenstand der Berufung ist das sozialgerichtliche Urteil, mit dem das SG die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1979 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte ihre Leistungspflicht im Rahmen der Familienhilfe für die Kinder F. W. und U. abgelehnt hat, abgewiesen hat. Erkennbar verfolgte der Kläger – entgegen dem von dem Kammervorsitzenden unter Nichtbeachtung der ihm nach § 112 Abs. 2 S. 2 SGG obliegenden Pflichten, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, protokollierten Klageantrag – nicht nur die Aufhebung dieser Bescheide, sondern hauptsächlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Familienhilfe und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Da der Kläger keinen bestimmten Leistungsantrag gestellt hat, liegen auch keine Ausschließungsgründe vor (§§ 143, 144, 149 SGG), so daß die Berufung uneingeschränkt statthaft ist.
Die insgesamt zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das sozial gerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die rechtzeitig erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 87, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist statthaft, aber unbegründet. Mit dem Bescheid vom 21. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1979 (§ 95 SGG) hat die Beklagte zu Recht festgestellt, daß sie nicht verpflichtet sei, im Rahmen der Familienhilfe im Falle der Krankheit Leistungen für die Kinder F.-W. und U. zu erbringen. Zur Durchsetzung seiner gegenteiligen Auffassung bedurfte es daher der von dem Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage. Er hat auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Bezüglich des Sohnes F.-W. sind ihm bereits Kosten für die zahnärztliche Behandlung entstanden. Für diesen und die Tochter U. muß er auch zukünftig die Kosten für ärztliche Behandlungen besorgen, während die Beklagte gleichzeitig bei ihrer Leistungsablehnung verbleibt.
Die Klage ist indessen unbegründet, da, wie das SG und die Beklagte zu Recht entschieden haben, der Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVLG und zwar sowohl in der Fassung vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) als auch in den danach folgenden Fassungen, zuletzt in denen der Gesetze vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241 und vom 9. Juli 1980 BGBl. I 1980 S. 905), für seine Kinder F.-W. und U. keinen Anspruch auf Familienhilfe aus seiner Krankenversicherung gegenüber der Beklagten hat F.-W. und U. halten sich nicht "gewöhnlich im Inland” bzw. "gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes” auf Dagegen kommt es nicht darauf an, wo die Kinder des Klägers ihre, ersten Wohnsitz haben und ob dieser bei ihren Eltern in der Bundesrepublik Deutschland sein könnte, wie der Kläger vorträgt. § 32 Abs. 1 Satz 1 KVLG stellt es darauf ab, ob sich die unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich im Inland bzw. im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – 1. Buch ist der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Versicherten dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hier sprechen die gesamten Umstände gegen einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes. Die Kinder F.-W. und U. wohnen seit 1972 in der Südafrikanischen Union, haben dort studiert und sind nur kurze Zeit besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. F. W. war seit 1977 insgesamt dreimal für 4 bis 6 Wochen in den Ferien hier. Er ist seit Mai 1979 nicht mehr deutscher Staatsangehöriger, hat im Jahre 1980 sein Studium beendet, danach als Praktikant in R. gearbeitet und dient jetzt in der Armee der Südafrikanischen Union als Soldat. Die Tochter U. hielt sich seit 1975 ebenfalls nur für 4 bis 6 Wochen besuchsweise in den Semesterferien in der Bundesrepublik Deutschland auf. Erkennbar setzen F.-W. und U. nach den tatsächlichen Angaben des Klägers die Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme in der Südafrikanischen Union seit dem Jahre 1972 uneingeschränkt fort. Es ist aber im Schrifttum einhellige Auffassung, daß bereits bei einem längeren Aufenthalt im Ausland als 6 Monate nicht mehr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bzw. im Geltungsbereich des Gesetzes, d.h. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Landes Berlin, angenommen werden kann (vgl. Wannagat-Rüfner, Sozialgesetzbuch, Anm. 16 und 17 zu § 30 SGB 1; Volbers in Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 1978 S. 509 f., Hauck/Haines, Komm, zum SGB 1 Rn. 8 zu § 30; Peters, Komm, zum SGB 1 Anm. 11 zu § 30 S. 284; Aye/Bley, Gesamtkommentar zum SGB, Anm. zu § 30 SGB 1 S. 274; Rundschr. des Bundesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen Nr. 347/77 vom 5. Dezember 1977). Gelegentliche Besuche während der Semester- oder sonstigen Ferien in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht geeignet, eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes von der Südafrikanischen Union ins Inland zu begründen (vgl. auch WzS 1972, 343 f.).
Etwas anderes kann auch nicht aus zwischen- oder überstaatlichem Recht gelten. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Südafrikanischen Union bestehen keine zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anmerkungen 56–70 zu § 625 Reichsversicherungsordnung – RVO –). Es kann offenbleiben, ob Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Krankenversicherung geeignet sind, die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Familienhilfe für die Kinder F.-W. und U. zu begründen. Sie sind schon deswegen nicht anwendbar, weil die Südafrikanische Union mit Wirkung vom 11. März 1966 aus der IAO ausgetreten ist. Nach Art. 1 Abs. 5 der Verfassung der IAO berührt der Austritt allerdings nicht die Gültigkeit derjenigen Verpflichtungen, die sich während der Mitgliedschaft ergeben haben (vgl. Lauterbach, a.a.O., Anm. 54 zu § 625 RVO S. 676 unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 6. Februar 1968 – IV b 5 – 4129, 5 (Übk. 19) – 1046/68 –). Hier handelt es sich allenfalls um Leistungsansprüche, die nach 1966, nämlich seit der Aufnahme des Klägers als Mitglied der Beklagten gemäß dem Bescheid vom 23. August 1977 ab 1977 entstanden sein könnten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte im Rahmen der Familienhilfe verpflichtet ist, für die Kinder F.-W. W. und U. W. Leistungen zu erbringen.
Der im Jahre 1925 geborene Kläger nahm mit seiner Familie 1972 seinen ständigen Wohnsitz in der Südafrikanischen Union. Am 14. Mai 1977 kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück und begann ein landwirtschaftliches Unternehmen, mit dem ihn die Beklagte gemäß Bescheid vom 23. August 1977 als Mitglied aufnahm. Am 25. August 1977 gab der Kläger an, daß die im Jahre 1955 und 1958 geborenen Kinder F.-W. und U. voraussichtlich bis 1981 bzw. 1983 in P. und J. (Südafrikanische Union) studieren würden. Hierauf lehnte es die Beklagte am 21. September 1978, als der Kläger eine Zahnarztrechnung für den Sohn F.-W. präsentiert mündlich ab, Leistungen zu erbringen, da die Kinder nicht im Rahmen der Familienhilfe gegen Krankheit mitversichert seien; sie hielten sich nicht gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Kranken Versicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte) vom 10. August 1972 – KVLG –, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Den dagegen am 25. September 1976 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 1979 zurück.
Gegen diesen am gleichen Tage abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 1. März 1979 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main – SG – Klage erhoben, die von diesem durch Urteil vom 23. Mai 1980 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das sozialgerichtliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 3. Juli 1980 zugestellte Urteil hat der Kläger bei dem SG am 1. August 1980 Berufung eingelegt. Er bringt zu ihrer Begründung vor: Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Kinder F.-W. und U. ihren Wohnsitz bei ihren Eltern in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Sie hielten sich auch nur vorübergehend in der Südafrikanischen Union aus Studiengründen auf und seien in den Semesterferien für 4 bis 6 Wochen auf dem elterlichen Hofe. Die Tochter U., die nach wie vor deutsche Staatsangehörige sei, werde nach dem Studium der Medizin in der Bundesrepublik Deutschland ihre weite Ausbildung an einem Krankenhaus betreiben. Zu diesem Zwecke habe sie an dem Frankfurter Universitätsklinikum im Oktober und November 1980 famuliert. Im übrigen sei sie ohne eigenes Einkommen. Der Sohn F.-W., der bis Mai 1979 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, habe sein Studium der Volkswirtschaft im Februar 1980 beendet und danach bis Ende Juni 1980 bei einem monatlichen Entgelt von rd. 500,00 DM in R. als Praktikant gearbeitet. Seit Juli 1980 gehöre er der Südafrikanischen Armee an. In zwei Jahren etwa werde er den vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Aus all diesen Umständen folge, daß die Kinder F.-W. und U. ihren Lebensmittelpunkt bei den Eltern in der Bundesrepublik Deutschland hätten und die Beklagte daher auch für die zurückliegende Zeit im Rahmen der Familienhilfe leistungsverpflichtet sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1979 aufzuheben und festzustellen daß diese verpflichtet ist, für die Kinder U. und F.-W. Familienhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Krankenkassen- und Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Gegenstand der Berufung ist das sozialgerichtliche Urteil, mit dem das SG die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1979 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte ihre Leistungspflicht im Rahmen der Familienhilfe für die Kinder F. W. und U. abgelehnt hat, abgewiesen hat. Erkennbar verfolgte der Kläger – entgegen dem von dem Kammervorsitzenden unter Nichtbeachtung der ihm nach § 112 Abs. 2 S. 2 SGG obliegenden Pflichten, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, protokollierten Klageantrag – nicht nur die Aufhebung dieser Bescheide, sondern hauptsächlich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Familienhilfe und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Da der Kläger keinen bestimmten Leistungsantrag gestellt hat, liegen auch keine Ausschließungsgründe vor (§§ 143, 144, 149 SGG), so daß die Berufung uneingeschränkt statthaft ist.
Die insgesamt zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das sozial gerichtliche Urteil konnte nicht aufgehoben werden, da das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die rechtzeitig erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 87, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist statthaft, aber unbegründet. Mit dem Bescheid vom 21. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1979 (§ 95 SGG) hat die Beklagte zu Recht festgestellt, daß sie nicht verpflichtet sei, im Rahmen der Familienhilfe im Falle der Krankheit Leistungen für die Kinder F.-W. und U. zu erbringen. Zur Durchsetzung seiner gegenteiligen Auffassung bedurfte es daher der von dem Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage. Er hat auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Bezüglich des Sohnes F.-W. sind ihm bereits Kosten für die zahnärztliche Behandlung entstanden. Für diesen und die Tochter U. muß er auch zukünftig die Kosten für ärztliche Behandlungen besorgen, während die Beklagte gleichzeitig bei ihrer Leistungsablehnung verbleibt.
Die Klage ist indessen unbegründet, da, wie das SG und die Beklagte zu Recht entschieden haben, der Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVLG und zwar sowohl in der Fassung vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) als auch in den danach folgenden Fassungen, zuletzt in denen der Gesetze vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241 und vom 9. Juli 1980 BGBl. I 1980 S. 905), für seine Kinder F.-W. und U. keinen Anspruch auf Familienhilfe aus seiner Krankenversicherung gegenüber der Beklagten hat F.-W. und U. halten sich nicht "gewöhnlich im Inland” bzw. "gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes” auf Dagegen kommt es nicht darauf an, wo die Kinder des Klägers ihre, ersten Wohnsitz haben und ob dieser bei ihren Eltern in der Bundesrepublik Deutschland sein könnte, wie der Kläger vorträgt. § 32 Abs. 1 Satz 1 KVLG stellt es darauf ab, ob sich die unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich im Inland bzw. im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – 1. Buch ist der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Versicherten dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hier sprechen die gesamten Umstände gegen einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes. Die Kinder F.-W. und U. wohnen seit 1972 in der Südafrikanischen Union, haben dort studiert und sind nur kurze Zeit besuchsweise in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. F. W. war seit 1977 insgesamt dreimal für 4 bis 6 Wochen in den Ferien hier. Er ist seit Mai 1979 nicht mehr deutscher Staatsangehöriger, hat im Jahre 1980 sein Studium beendet, danach als Praktikant in R. gearbeitet und dient jetzt in der Armee der Südafrikanischen Union als Soldat. Die Tochter U. hielt sich seit 1975 ebenfalls nur für 4 bis 6 Wochen besuchsweise in den Semesterferien in der Bundesrepublik Deutschland auf. Erkennbar setzen F.-W. und U. nach den tatsächlichen Angaben des Klägers die Wohnsitz- und Aufenthaltsnahme in der Südafrikanischen Union seit dem Jahre 1972 uneingeschränkt fort. Es ist aber im Schrifttum einhellige Auffassung, daß bereits bei einem längeren Aufenthalt im Ausland als 6 Monate nicht mehr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bzw. im Geltungsbereich des Gesetzes, d.h. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Landes Berlin, angenommen werden kann (vgl. Wannagat-Rüfner, Sozialgesetzbuch, Anm. 16 und 17 zu § 30 SGB 1; Volbers in Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft 1978 S. 509 f., Hauck/Haines, Komm, zum SGB 1 Rn. 8 zu § 30; Peters, Komm, zum SGB 1 Anm. 11 zu § 30 S. 284; Aye/Bley, Gesamtkommentar zum SGB, Anm. zu § 30 SGB 1 S. 274; Rundschr. des Bundesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen Nr. 347/77 vom 5. Dezember 1977). Gelegentliche Besuche während der Semester- oder sonstigen Ferien in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht geeignet, eine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes von der Südafrikanischen Union ins Inland zu begründen (vgl. auch WzS 1972, 343 f.).
Etwas anderes kann auch nicht aus zwischen- oder überstaatlichem Recht gelten. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Südafrikanischen Union bestehen keine zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anmerkungen 56–70 zu § 625 Reichsversicherungsordnung – RVO –). Es kann offenbleiben, ob Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Krankenversicherung geeignet sind, die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Familienhilfe für die Kinder F.-W. und U. zu begründen. Sie sind schon deswegen nicht anwendbar, weil die Südafrikanische Union mit Wirkung vom 11. März 1966 aus der IAO ausgetreten ist. Nach Art. 1 Abs. 5 der Verfassung der IAO berührt der Austritt allerdings nicht die Gültigkeit derjenigen Verpflichtungen, die sich während der Mitgliedschaft ergeben haben (vgl. Lauterbach, a.a.O., Anm. 54 zu § 625 RVO S. 676 unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 6. Februar 1968 – IV b 5 – 4129, 5 (Übk. 19) – 1046/68 –). Hier handelt es sich allenfalls um Leistungsansprüche, die nach 1966, nämlich seit der Aufnahme des Klägers als Mitglied der Beklagten gemäß dem Bescheid vom 23. August 1977 ab 1977 entstanden sein könnten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG.
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