Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3b Kr 5/83
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 445/84
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Selbständig Erwerbstätige, die trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit im medizinischen Sinne nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, weit sie weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausüben und deshalb noch nicht erwerbsunfähig im Rechtssinne sind, können bei der Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld nicht so gestellt werden, als ob ihnen statt der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt worden wäre.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 Krankengeld zu zahlen hat.
Der 1930 geborene Kläger betrieb zusammen mit seinem Bruder einen Steinmetzbetrieb. Die manuellen Arbeiten wurden von ihm ausgeführt; die kaufmännischen Arbeiten erledigte sein Bruder. Seit dem 25. Juni 1951 war er als Selbständiger bei der Beklagten mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Im November 1981 wurde er wegen eines Kehlkopftumors operiert. Seit dem 10. November 1981 war er arbeitsunfähig geschrieben und erhielt ab 11. November 1981 von der Beklagten Krankengeld.
Am 6. August 1982 beantragte der Kläger bei der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Als Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 30. August 1982 wurde festgestellt, daß der Kläger vorübergehend nur noch unter zwei Stunden täglich arbeiten könne. Durch Bescheid vom 5. Oktober 1982 bewilligte ihm die Beigeladene Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 12. Mai 1982 bis 29. Februar 1984. Die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte sie unter Hinweis auf § 1247 Abs. 2 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, weil der Kläger noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des Krankengeldes zum 14. Oktober 1982 mit der Begründung ein, daß beim Kläger nach medizinischer Einschätzung Erwerbsunfähigkeit vorliege und es deshalb gerechtfertigt sei, ihn entsprechend § 183 Abs. 3 RVO so zu stellen, als ob er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe (Bescheid vom 20. Oktober 1982; Widerspruchsbescheid vom 19. April 1983).
Am 3. Mai 1983 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Fulda Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat er bei der Beigeladenen mit am 19. September 1983 eingegangenen Schreiben die Umwandlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Er hat dazu ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben der Buchstelle der Kreishandwerkerschaft vom 08. August 1983 vorgelegt, wonach er zum 31. Dezember 1982 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei und der Bruder den Steinmetzbetrieb ab 1. Januar 1983 als Einzelunternehmer weiterführe. Die Beigeladene hat daraufhin mit Bescheid vom 7. November 1983 aus Anlaß des am 31. Dezember 1982 eingetretenen Versicherungsfalls die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. September 1983 bis 29. Februar 1984 umgewandelt. Seit 1. März 1984 erhält der Kläger diese Rente als Dauerrente (Bescheid der Beigeladenen vom 19. Juni 1984).
Durch Urteil vom 9. Januar 1984 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO sei nicht gerechtfertigt. Daß der Kläger das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO beeinflussen könne, sei eine gesetzlich vorgesehene erlaubte Gestaltungsmöglichkeit, für die es gute Gründe geben könne, z.B. den, für die Dauer einer nur vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit die Existenzgrundlage zu erhalten. Der Krankengeldanspruch sei auch nicht mit Ablauf des Monats Dezember 1982 entfallen, da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert habe, daß sein Bruder die Erklärung über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Kreishandwerkerschaft Fulda nachträglich abgegeben habe. Infolgedessen könne dahinstehen, ob der Kläger mit der Entscheidung über die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätte stellen oder die Folgen des § 183 Abs. 7 RVO hätte tragen müssen.
Gegen das ihr am 1. März 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 1984 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: § 183 Abs. 3 RVO enthalte für Fälle der vorliegenden Art eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens aus § 183 Abs. 7 und Abs. 8 RVO zu schließen sei. Bei Einfügung des Satzes 3 des § 1247 Abs. 2 RVO Habe der Gesetzgeber offensichtlich nur die Folgen für die Rentenversicherung im Auge gehabt und die Auswirkungen des dem Selbständigen bezüglich des Eintritts seiner Erwerbsunfähigkeit eingeräumten Dispositionsrechts auf die gesetzliche Krankenversicherung übersehen, die er, da sie systemwidrig und ungerecht seien, nicht gewollt haben könne. Denn durch dieses Dispositionsrecht erfahre der selbständig Erwerbstätige gegenüber dem unselbständigen Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Besserstellung, weil die Krankengeldzahlung an ihn nach § 183 Abs. 3 RVO trotz medizinischer Erwerbsunfähigkeit nicht eingestellt werden könne, solange er die selbständige Erwerbstätigkeit beibehalte. Das stelle eine Umgehung des § 183 Abs. 3 RVO dar und kollidiere auch mit dem Grundgedanken aus § 183 Abs. 7 RVO, die in § 183 Abs. 3 RVO gesetzlich vorgesehene Entlastung der Krankenkasse in den Fällen herbeizuführen, in denen der Versicherte tatsächlich erwerbsunfähig sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei demnach keine Rentenantragstellung zuzulassen, aufgrund derer der Rentenversicherungsträger nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähren könne. Vielmehr handele derjenige funktionswidrig und rechtsmißbräuchlich, der die Möglichkeit, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen, zugunsten einer Berufsunfähigkeitsrente ausschlage, um sich auf diese Weise einen Dauerbezug von Krankengeld unter Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente quasi als Aufstockungsbetrag zu dieser Rente zu sichern. Bei anderer Betrachtung werde auch die vom Gesetzgeber im Rentenrecht gewollte Einschränkung für selbständige Erwerbstätige, daß sie neben einer für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente nicht Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen sollen, unterlaufen. Daß ein Dispositionsrecht des Versicherten nicht in Frage kommen könne, beweise auch die Regelung des § 183 Abs. 8 RVO. Zumindest sei der Anspruch im vorliegenden Fall über den 31. Dezember 1982 hinaus nicht anzuerkennen, weil der Kläger seither eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt habe und im Rechtssinne erwerbsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Januar 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nach zutreffender Ansicht des SG auch für die Zeit vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 Anspruch auf Krankengeld. Die Einstellung dieser ihm vom 11. November 1981 an gewährten Leistung durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1983 ist rechtswidrig. Der Kläger war wegen einer schweren Kehlkopferkrankung weiterhin arbeitsunfähig und die Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 183 Abs. 2 Satz 1 RVO) war erst am 10. Mai 1983 abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Anspruch auch nicht gemäß § 183 Abs. 3 RVO entfallen.
Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn er die Wartezeit erfüllt (§ 1247 Abs. 1 RVO). Gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO ist erwerbsunfähig derjenige Versicherte, der infolge von Krankheit oder von anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als geringfügige Einkünfte durch die Erwerbstätigkeit erzielen kann. Im Satz 3 des § 1247 Abs. 2 RVO, der durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I 1965) angefügt worden ist, ist bestimmt, daß nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Auf das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit oder der Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente kommt es im Rahmen des § 183 Abs. 3 RVO indes nicht an, sondern auf die Zubilligung der Rente. Dabei ist unter Zubilligung der Rente der Rentenbeginn, also der Zeltpunkt zu verstehen, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (vgl. u.a. Bundessozialgericht – BSG – SozR 2200 § 183 RVO Nr. 22, 25 m.w.N.). In der streitigen Zeit vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 bezog der Kläger aber lediglich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die ihm durch Bescheid der Beigeladenen vom 5. Oktober 1982 ab 12. Mai 1982 auf Zeit zuerkannt worden war. Zwar ist, sofern die Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wird, § 183 Abs. 3 RVO vom Beginn dieser Rente an anzuwenden (BSG SozR § 183 RVO Nr. 50). Die Umwandlung in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgte hier jedoch erst mit Wirkung ab 1. September 1983. Infolgedessen ist § 183 Abs. 5 RVO einschlägig, wonach in Fällen, in denen während des Bezugs von Krankengeld eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zugebilligt wird, das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt wird.
Eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO auf Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 1247 Abs. 2 RVO erfüllt sind oder der Versicherte es unterläßt, diese Voraussetzungen herbeizuführen, kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht. Denn dieser besteht allein darin, sicherzustellen, daß nicht aus beiden Versicherungszweigen Leistungen mit jeweils vollem Lohnersatzcharakter gewährt werden (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 183 RVO Nr. 9, 29 m.w.N.). Nur unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung sowie bei tatsächlicher Zubilligung von Leistungen mit vollem Lohnersatzcharakter, wie z.B. dem Altersgeld, vorzeitigen Altersgeld oder der Landabgabenrente, ist von der Rechtsprechung bislang grundsätzlich auch nur eine Gesetzeslücke anerkannt und eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO befürwortet worden (BSG SozR 2200 § 183 RVO Nr. 41; Bundesverfassungsgericht – BVerfG – SozR 2200 § 183 RVO Nr. 32). Dem vollen Lohnersatz dient eine Berufsunfähigkeitsrente aber anerkanntermaßen gerade nicht, wie auch die Sonderregelung des § 183 Abs. 5 RVO zeigt. Das gilt zweifellos auch bei selbständig Erwerbstätigen wie den Kläger, die diese Berufsunfähigkeitsrente trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit in medizinischem Sinne erhalten, weil sie eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben und deshalb gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO noch nicht erwerbsunfähig im Rechtssinne sind. Infolgedessen ist kein Grund ersichtlich, diese Versicherten so zu behandeln, als ob sie statt der Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen. Insbesondere ist dies auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO herzuleiten; ebensowenig sprechen Gründe der Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit abhängig Beschäftigten für eine derartige Betrachtung. Die Beklagte läßt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, daß der Gesetzgeber tatsächlich und auch für sie bindend die Erwerbsunfähigkeit für Selbständige und Unselbständige in § 1247 Abs. 2 RVO gerade unterschiedlich geregelt hat, indem er sie nur in Satz 1 bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Erwerb, nicht aber in Satz 3 in den Folgen eines tatsächlichen Erwerbsverhaltens gleichstellt, und dies bewußt und aus wohlerwogenen Gründen nämlich deshalb geschehen ist, weil sich die Tätigkeit eines Selbständigen von der eines Unselbständigen strukturell wesentlich unterscheidet. Denn ein Versicherter übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb beteiligt, ist unerheblich. Er kann das Geschäft auch durch andere betreiben lassen und dadurch Einkünfte erzielen. Da die selbständige Tätigkeit somit zu leicht noch die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften bietet, die der Annahme eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben widerstreiten, die Erwerbsunfähigkeitsrente aber für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmt ist, tritt nach dem Gesetz der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auch nicht ein, solange diese selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wobei es gleichgültig ist, welches Betriebsergebnis im einzelnen tatsächlich erzielt wird (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nrn. 19, 32, 34, 37). Die von der Beklagten beanstandete "Ungleichbehandlung” von Selbständigen und Unselbständigen im Rahmen des § 183 Abs. 3 RVO ist somit im Gegenteil nur die logische und allein systemgerechte Folge davon, daß der Gesetzgeber generell nur bei den Unselbständigen, nicht aber bei den selbständig Tätigen das mit der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gewollte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schon mit der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO für hinreichend gewährleistet erachtet. Daraus folgt zugleich, daß mit der Gewährung von Krankengeld an Selbständige, die die Voraussetzungen des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO, nicht aber die des Satzes 3 dieser Vorschrift erfüllen, auch nicht Leistungen erbracht werden, für die eigentlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, so daß die Versagung des Krankengeldes in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht als Maßnahme zur Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Rentenversicherung zu rechtfertigen ist.
Daran ändert es auch nichts, daß es den Selbständigen anders als den Arbeitnehmern durch die Regelung des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO im Ergebnis praktisch freisteht, den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aus versicherungsrechtlichen oder aus anderen Gründen hinauszuschieben (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 37). Wie schon das SG im einzelnen angeführt hat, handelt es sich hierbei um eine gesetzlich vorgesehene und erlaubte Gestaltungsmöglichkeit. Aus der Art, wie der Versicherte davon Gebrauch macht, könnte die Beklagte nur dann Rechte für sich herleiten, wenn sie befugt wäre, darauf Einfluß zu nehmen. Dieses Recht gibt ihr aber weder die Vorschrift des § 183 Abs. 3 RVO noch läßt es sich aus den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 183 Abs. 7 und 8 RVO herleiten. Diese Vorschriften ermächtigen die Kasse, dem Versicherten, der nach medizinischen Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist (Abs. 7) oder der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat (Abs. 8) eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. auf eine Rente zu stellen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die Kasse ihre Verpflichtung zur Krankengeldzahlung zeitlich begrenzen, weil der Versicherte, der den geforderten Rentenantrag nicht stellt, den Krankengeldanspruch mit Ablauf der gesetzten Frist verliert und die Kasse, sofern er den Antrag stellt, nur noch im Rahmen einer Vorleistungspflicht zahlt, die einen Rentenübergang auf sie bewirkt (BSG SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 33). Da der Zweck des § 183 Abs. 7 und 8 darin besteht, der Kasse zu ermöglichen, ihre Leistungspflicht zu Lasten des primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen (BSG SozR 2200 § 1241 d RVO Nr. 1), ist von der Rechtsprechung für § 183 Abs. 8 RVO zwar angenommen worden, daß sich die Bedeutung der Aufforderung der Kasse nicht lediglich auf die Stellung des Rentenantrags beschränkt, sondern sich auch auf das dem Versicherten nach § 1248 Abs. 6 RVO zustehende Recht erstreckt, den Versicherungsfall zu bestimmen. Dies wurde damit begründet, daß der Gesetzeszweck nicht voll erreicht werde, wenn der Versicherte den für die Gewährung des Altersruhegeldes maßgebenden Versicherungsfall in eine Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres verlege. Insoweit wurde § 183 Abs. 8 RVO der Vorrang gegenüber § 1248 Abs. 6 RVO eingeräumt und ein Antrag auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO mit der Bestimmung eines späteren Versicherungsfalls als der Vollendung des 65. Lebensjahres als ein Antrag gewertet, der die Voraussetzungen des § 183 Abs. 8 RVO nicht erfüllt (BSG SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 33, Urteil des BSG vom 4. Juni 1981 – 3 RK 32/80). Ein vergleichbares Recht der Krankenkasse, auf das Dispositionsrecht des Versicherten nach § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO einzuwirken bzw. verlangen zu können, daß er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, kann jedoch nicht anerkannt werden. Die schon deshalb nicht, weil es im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall hier nicht darum geht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur den Zeitpunkt zu bestimmen, der für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll, sondern darum, eine noch fehlende Voraussetzung für den Anspruch bzw. das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Rechtssinne überhaupt erst herbeizuführen. Schon deshalb ist auch das von der Beklagten angeführte Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10. September 1975 – L 9/Kr – 36/73 – nicht einschlägig, weil es den Fall betraf, daß ein Versicherter nachträglich die ihm zustehende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkte. Zum anderen würde hier dem Versicherten anders als beim Altersruhegeld, das nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird (§ 1248 Abs. 5 RVO) und das neben einem vollen Arbeitseinkommen bezogen werden kann und mit der Fortsetzung einer vollen Beschäftigung vereinbar ist, eine Entscheidung abverlangt, die über wirtschaftliche Überlegungen hinaus tief in das persönliche Leben eingreift und als solche grundsätzlich dem Versicherten überlassen bleiben muß. Daß der Gesetzgeber diese Entscheidungsfreiheit gewahrt wissen will, zeigt im Gegenteil gerade die Vorschrift des § 183 Abs. 8 RVO, da die der Kasse die dort eingeräumte Befugnis sich nur auf das reguläre Altersruhegeld, nicht aber auch auf das flexible Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 1 RVO) erstreckt, das in der Regel ebenfalls zu einem Ausscheiden aus der Beschäftigung nötigt (§ 1248 Abs. 4 RVO), obgleich auch dieses Altersruhegeld, sofern es aufgrund einer Aufforderung der Kasse beantragt und bewilligt würde, den Wegfall des Krankengeldes nach § 183 Abs. 3 RVO und die Entlastung der Kasse zur Folge hätte (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 35). Hinzu kommt, daß die Absätze 7 und 8 des § 183 RVO erst nach Anfügung des Satzes 3 in § 1247 Abs. 2 RVO durch das RRG vom 16. Oktober 1972 durch das Gesetz vom 7. August 1974 (BGBl. 1 1881) neu gefaßt bzw. angefügt wurden, so daß auch deshalb angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber, sofern er die von der Beklagten beanstandeten Auswirkungen des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO auf das Krankenversicherungsrecht tatsächlich nicht wünschte, eine entsprechende Regelung getroffen hätte. Nach alledem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Gesamtregelung des § 183 Abs. 3 bis Abs. 8 RVO in bezug auf die Fälle des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO lückenhaft und die Beanspruchung von Krankengeld durch diese Versicherten rechtsmißbräuchlich ist und eine Umgehung des Gesetzes darstellt. Im übrigen hätte die Beklagte, wenn sie schon der Meinung war, daß Grundgedanken des § 183 Abs. 7 und 8 RVO anzuwenden seien, zumindest entsprechend diesen Vorschriften verfahren und den Kläger also unter Setzung einer Frist von 10 Wochen auffordern müssen, den ihrer Auffassung nach gebotenen und allein zulässigen Antrag, nämlich den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente unter gleichzeitiger Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, zu stellen. Auch das hat sie aber zu keinem Zeitpunkt getan.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Einstellung des Krankengeldes auch nicht zumindest ab dem 1. Januar 1983 als rechtmäßig zu werten. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben hatte und der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO nunmehr eingetreten war. Denn allein das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit führt weder nach § 183 Abs. 3 RVO noch nach § 183 Abs. 7 RVO zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld, wie im einzelnen dargestellt wurde. Zwar hätte die Beklagte den Kläger ab Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unter Anwendung des § 183 Abs. 7 RVO sicherlich erfolgreich dazu veranlassen können, den Antrag auf Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen und so ihre Leistungen begrenzen können. Eine Aufforderung unter Fristsetzung im Sinne des § 183 Abs. 7 RVO ist jedoch auch nach dem 1. Januar 1983 nicht erfolgt. Selbst wenn ein Vorgehen der Beklagten nach § 183 Abs. 7 RVO in dieser Zeit deshalb unterblieb, weil sie von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger nichts wußte, wäre der Kläger nicht so zu stellen, als ob die Beklagte ihn erfolglos unter Fristsetzung zur Antragstellung aufgefordert hätte. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger von sich aus nicht anzunehmen brauchte, daß diese Tatsache für die Beklagte überhaupt in irgendeiner Form von Interesse war, zumal ihm Krankengeld nicht mehr gewährt wurde. Die Beklagte hatte den Kläger auch nicht aufgefordert, ihr unabhängig davon die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in jedem Fall anzuzeigen. Soweit der Kläger im Schreiben vom 12. November 1982 um Mitteilung gebeten wurde, ob er die selbständige Tätigkeit aufgeben und die Umwandlung seiner Berufsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt habe, bezog sich dies allein auf den im Zeitpunkt des Schreibens gegebenen Sachverhalt. In dieser Zeit war der Kläger aber noch selbständig erwerbstätig.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Divergenz vorliegt und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG); die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz und steht außer Zweifel (BSGE 40, 40; 40, 158).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 Krankengeld zu zahlen hat.
Der 1930 geborene Kläger betrieb zusammen mit seinem Bruder einen Steinmetzbetrieb. Die manuellen Arbeiten wurden von ihm ausgeführt; die kaufmännischen Arbeiten erledigte sein Bruder. Seit dem 25. Juni 1951 war er als Selbständiger bei der Beklagten mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert. Im November 1981 wurde er wegen eines Kehlkopftumors operiert. Seit dem 10. November 1981 war er arbeitsunfähig geschrieben und erhielt ab 11. November 1981 von der Beklagten Krankengeld.
Am 6. August 1982 beantragte der Kläger bei der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Als Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Begutachtung vom 30. August 1982 wurde festgestellt, daß der Kläger vorübergehend nur noch unter zwei Stunden täglich arbeiten könne. Durch Bescheid vom 5. Oktober 1982 bewilligte ihm die Beigeladene Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 12. Mai 1982 bis 29. Februar 1984. Die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte sie unter Hinweis auf § 1247 Abs. 2 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, weil der Kläger noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des Krankengeldes zum 14. Oktober 1982 mit der Begründung ein, daß beim Kläger nach medizinischer Einschätzung Erwerbsunfähigkeit vorliege und es deshalb gerechtfertigt sei, ihn entsprechend § 183 Abs. 3 RVO so zu stellen, als ob er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe (Bescheid vom 20. Oktober 1982; Widerspruchsbescheid vom 19. April 1983).
Am 3. Mai 1983 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Fulda Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat er bei der Beigeladenen mit am 19. September 1983 eingegangenen Schreiben die Umwandlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Er hat dazu ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben der Buchstelle der Kreishandwerkerschaft vom 08. August 1983 vorgelegt, wonach er zum 31. Dezember 1982 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei und der Bruder den Steinmetzbetrieb ab 1. Januar 1983 als Einzelunternehmer weiterführe. Die Beigeladene hat daraufhin mit Bescheid vom 7. November 1983 aus Anlaß des am 31. Dezember 1982 eingetretenen Versicherungsfalls die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. September 1983 bis 29. Februar 1984 umgewandelt. Seit 1. März 1984 erhält der Kläger diese Rente als Dauerrente (Bescheid der Beigeladenen vom 19. Juni 1984).
Durch Urteil vom 9. Januar 1984 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 Krankengeld zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO sei nicht gerechtfertigt. Daß der Kläger das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO beeinflussen könne, sei eine gesetzlich vorgesehene erlaubte Gestaltungsmöglichkeit, für die es gute Gründe geben könne, z.B. den, für die Dauer einer nur vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit die Existenzgrundlage zu erhalten. Der Krankengeldanspruch sei auch nicht mit Ablauf des Monats Dezember 1982 entfallen, da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert habe, daß sein Bruder die Erklärung über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber der Kreishandwerkerschaft Fulda nachträglich abgegeben habe. Infolgedessen könne dahinstehen, ob der Kläger mit der Entscheidung über die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätte stellen oder die Folgen des § 183 Abs. 7 RVO hätte tragen müssen.
Gegen das ihr am 1. März 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 1984 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: § 183 Abs. 3 RVO enthalte für Fälle der vorliegenden Art eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens aus § 183 Abs. 7 und Abs. 8 RVO zu schließen sei. Bei Einfügung des Satzes 3 des § 1247 Abs. 2 RVO Habe der Gesetzgeber offensichtlich nur die Folgen für die Rentenversicherung im Auge gehabt und die Auswirkungen des dem Selbständigen bezüglich des Eintritts seiner Erwerbsunfähigkeit eingeräumten Dispositionsrechts auf die gesetzliche Krankenversicherung übersehen, die er, da sie systemwidrig und ungerecht seien, nicht gewollt haben könne. Denn durch dieses Dispositionsrecht erfahre der selbständig Erwerbstätige gegenüber dem unselbständigen Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Besserstellung, weil die Krankengeldzahlung an ihn nach § 183 Abs. 3 RVO trotz medizinischer Erwerbsunfähigkeit nicht eingestellt werden könne, solange er die selbständige Erwerbstätigkeit beibehalte. Das stelle eine Umgehung des § 183 Abs. 3 RVO dar und kollidiere auch mit dem Grundgedanken aus § 183 Abs. 7 RVO, die in § 183 Abs. 3 RVO gesetzlich vorgesehene Entlastung der Krankenkasse in den Fällen herbeizuführen, in denen der Versicherte tatsächlich erwerbsunfähig sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei demnach keine Rentenantragstellung zuzulassen, aufgrund derer der Rentenversicherungsträger nur eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähren könne. Vielmehr handele derjenige funktionswidrig und rechtsmißbräuchlich, der die Möglichkeit, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen, zugunsten einer Berufsunfähigkeitsrente ausschlage, um sich auf diese Weise einen Dauerbezug von Krankengeld unter Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente quasi als Aufstockungsbetrag zu dieser Rente zu sichern. Bei anderer Betrachtung werde auch die vom Gesetzgeber im Rentenrecht gewollte Einschränkung für selbständige Erwerbstätige, daß sie neben einer für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente nicht Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen sollen, unterlaufen. Daß ein Dispositionsrecht des Versicherten nicht in Frage kommen könne, beweise auch die Regelung des § 183 Abs. 8 RVO. Zumindest sei der Anspruch im vorliegenden Fall über den 31. Dezember 1982 hinaus nicht anzuerkennen, weil der Kläger seither eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt habe und im Rechtssinne erwerbsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Januar 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 2, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat nach zutreffender Ansicht des SG auch für die Zeit vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 Anspruch auf Krankengeld. Die Einstellung dieser ihm vom 11. November 1981 an gewährten Leistung durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 1983 ist rechtswidrig. Der Kläger war wegen einer schweren Kehlkopferkrankung weiterhin arbeitsunfähig und die Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 183 Abs. 2 Satz 1 RVO) war erst am 10. Mai 1983 abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Anspruch auch nicht gemäß § 183 Abs. 3 RVO entfallen.
Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist, wenn er die Wartezeit erfüllt (§ 1247 Abs. 1 RVO). Gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO ist erwerbsunfähig derjenige Versicherte, der infolge von Krankheit oder von anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als geringfügige Einkünfte durch die Erwerbstätigkeit erzielen kann. Im Satz 3 des § 1247 Abs. 2 RVO, der durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I 1965) angefügt worden ist, ist bestimmt, daß nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Auf das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit oder der Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente kommt es im Rahmen des § 183 Abs. 3 RVO indes nicht an, sondern auf die Zubilligung der Rente. Dabei ist unter Zubilligung der Rente der Rentenbeginn, also der Zeltpunkt zu verstehen, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (vgl. u.a. Bundessozialgericht – BSG – SozR 2200 § 183 RVO Nr. 22, 25 m.w.N.). In der streitigen Zeit vom 14. Oktober 1982 bis 10. Mai 1983 bezog der Kläger aber lediglich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die ihm durch Bescheid der Beigeladenen vom 5. Oktober 1982 ab 12. Mai 1982 auf Zeit zuerkannt worden war. Zwar ist, sofern die Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wird, § 183 Abs. 3 RVO vom Beginn dieser Rente an anzuwenden (BSG SozR § 183 RVO Nr. 50). Die Umwandlung in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erfolgte hier jedoch erst mit Wirkung ab 1. September 1983. Infolgedessen ist § 183 Abs. 5 RVO einschlägig, wonach in Fällen, in denen während des Bezugs von Krankengeld eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zugebilligt wird, das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt wird.
Eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO auf Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 1247 Abs. 2 RVO erfüllt sind oder der Versicherte es unterläßt, diese Voraussetzungen herbeizuführen, kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck nicht in Betracht. Denn dieser besteht allein darin, sicherzustellen, daß nicht aus beiden Versicherungszweigen Leistungen mit jeweils vollem Lohnersatzcharakter gewährt werden (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 183 RVO Nr. 9, 29 m.w.N.). Nur unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung sowie bei tatsächlicher Zubilligung von Leistungen mit vollem Lohnersatzcharakter, wie z.B. dem Altersgeld, vorzeitigen Altersgeld oder der Landabgabenrente, ist von der Rechtsprechung bislang grundsätzlich auch nur eine Gesetzeslücke anerkannt und eine entsprechende Anwendung des § 183 Abs. 3 RVO befürwortet worden (BSG SozR 2200 § 183 RVO Nr. 41; Bundesverfassungsgericht – BVerfG – SozR 2200 § 183 RVO Nr. 32). Dem vollen Lohnersatz dient eine Berufsunfähigkeitsrente aber anerkanntermaßen gerade nicht, wie auch die Sonderregelung des § 183 Abs. 5 RVO zeigt. Das gilt zweifellos auch bei selbständig Erwerbstätigen wie den Kläger, die diese Berufsunfähigkeitsrente trotz des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit in medizinischem Sinne erhalten, weil sie eine selbständige Tätigkeit weiterhin ausüben und deshalb gemäß § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO noch nicht erwerbsunfähig im Rechtssinne sind. Infolgedessen ist kein Grund ersichtlich, diese Versicherten so zu behandeln, als ob sie statt der Berufsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen. Insbesondere ist dies auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO herzuleiten; ebensowenig sprechen Gründe der Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit abhängig Beschäftigten für eine derartige Betrachtung. Die Beklagte läßt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, daß der Gesetzgeber tatsächlich und auch für sie bindend die Erwerbsunfähigkeit für Selbständige und Unselbständige in § 1247 Abs. 2 RVO gerade unterschiedlich geregelt hat, indem er sie nur in Satz 1 bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Erwerb, nicht aber in Satz 3 in den Folgen eines tatsächlichen Erwerbsverhaltens gleichstellt, und dies bewußt und aus wohlerwogenen Gründen nämlich deshalb geschehen ist, weil sich die Tätigkeit eines Selbständigen von der eines Unselbständigen strukturell wesentlich unterscheidet. Denn ein Versicherter übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb beteiligt, ist unerheblich. Er kann das Geschäft auch durch andere betreiben lassen und dadurch Einkünfte erzielen. Da die selbständige Tätigkeit somit zu leicht noch die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften bietet, die der Annahme eines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben widerstreiten, die Erwerbsunfähigkeitsrente aber für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmt ist, tritt nach dem Gesetz der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auch nicht ein, solange diese selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wobei es gleichgültig ist, welches Betriebsergebnis im einzelnen tatsächlich erzielt wird (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nrn. 19, 32, 34, 37). Die von der Beklagten beanstandete "Ungleichbehandlung” von Selbständigen und Unselbständigen im Rahmen des § 183 Abs. 3 RVO ist somit im Gegenteil nur die logische und allein systemgerechte Folge davon, daß der Gesetzgeber generell nur bei den Unselbständigen, nicht aber bei den selbständig Tätigen das mit der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente gewollte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben schon mit der Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO für hinreichend gewährleistet erachtet. Daraus folgt zugleich, daß mit der Gewährung von Krankengeld an Selbständige, die die Voraussetzungen des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO, nicht aber die des Satzes 3 dieser Vorschrift erfüllen, auch nicht Leistungen erbracht werden, für die eigentlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, so daß die Versagung des Krankengeldes in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht als Maßnahme zur Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Rentenversicherung zu rechtfertigen ist.
Daran ändert es auch nichts, daß es den Selbständigen anders als den Arbeitnehmern durch die Regelung des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO im Ergebnis praktisch freisteht, den Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aus versicherungsrechtlichen oder aus anderen Gründen hinauszuschieben (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 37). Wie schon das SG im einzelnen angeführt hat, handelt es sich hierbei um eine gesetzlich vorgesehene und erlaubte Gestaltungsmöglichkeit. Aus der Art, wie der Versicherte davon Gebrauch macht, könnte die Beklagte nur dann Rechte für sich herleiten, wenn sie befugt wäre, darauf Einfluß zu nehmen. Dieses Recht gibt ihr aber weder die Vorschrift des § 183 Abs. 3 RVO noch läßt es sich aus den insoweit allein in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 183 Abs. 7 und 8 RVO herleiten. Diese Vorschriften ermächtigen die Kasse, dem Versicherten, der nach medizinischen Gutachten als erwerbsunfähig anzusehen ist (Abs. 7) oder der die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat (Abs. 8) eine Frist von 10 Wochen zu setzen, innerhalb deren er den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. auf eine Rente zu stellen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die Kasse ihre Verpflichtung zur Krankengeldzahlung zeitlich begrenzen, weil der Versicherte, der den geforderten Rentenantrag nicht stellt, den Krankengeldanspruch mit Ablauf der gesetzten Frist verliert und die Kasse, sofern er den Antrag stellt, nur noch im Rahmen einer Vorleistungspflicht zahlt, die einen Rentenübergang auf sie bewirkt (BSG SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 33). Da der Zweck des § 183 Abs. 7 und 8 darin besteht, der Kasse zu ermöglichen, ihre Leistungspflicht zu Lasten des primär leistungspflichtigen Rentenversicherungsträgers zu begrenzen (BSG SozR 2200 § 1241 d RVO Nr. 1), ist von der Rechtsprechung für § 183 Abs. 8 RVO zwar angenommen worden, daß sich die Bedeutung der Aufforderung der Kasse nicht lediglich auf die Stellung des Rentenantrags beschränkt, sondern sich auch auf das dem Versicherten nach § 1248 Abs. 6 RVO zustehende Recht erstreckt, den Versicherungsfall zu bestimmen. Dies wurde damit begründet, daß der Gesetzeszweck nicht voll erreicht werde, wenn der Versicherte den für die Gewährung des Altersruhegeldes maßgebenden Versicherungsfall in eine Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres verlege. Insoweit wurde § 183 Abs. 8 RVO der Vorrang gegenüber § 1248 Abs. 6 RVO eingeräumt und ein Antrag auf Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO mit der Bestimmung eines späteren Versicherungsfalls als der Vollendung des 65. Lebensjahres als ein Antrag gewertet, der die Voraussetzungen des § 183 Abs. 8 RVO nicht erfüllt (BSG SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 33, Urteil des BSG vom 4. Juni 1981 – 3 RK 32/80). Ein vergleichbares Recht der Krankenkasse, auf das Dispositionsrecht des Versicherten nach § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO einzuwirken bzw. verlangen zu können, daß er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt, kann jedoch nicht anerkannt werden. Die schon deshalb nicht, weil es im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall hier nicht darum geht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur den Zeitpunkt zu bestimmen, der für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll, sondern darum, eine noch fehlende Voraussetzung für den Anspruch bzw. das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Rechtssinne überhaupt erst herbeizuführen. Schon deshalb ist auch das von der Beklagten angeführte Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10. September 1975 – L 9/Kr – 36/73 – nicht einschlägig, weil es den Fall betraf, daß ein Versicherter nachträglich die ihm zustehende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkte. Zum anderen würde hier dem Versicherten anders als beim Altersruhegeld, das nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird (§ 1248 Abs. 5 RVO) und das neben einem vollen Arbeitseinkommen bezogen werden kann und mit der Fortsetzung einer vollen Beschäftigung vereinbar ist, eine Entscheidung abverlangt, die über wirtschaftliche Überlegungen hinaus tief in das persönliche Leben eingreift und als solche grundsätzlich dem Versicherten überlassen bleiben muß. Daß der Gesetzgeber diese Entscheidungsfreiheit gewahrt wissen will, zeigt im Gegenteil gerade die Vorschrift des § 183 Abs. 8 RVO, da die der Kasse die dort eingeräumte Befugnis sich nur auf das reguläre Altersruhegeld, nicht aber auch auf das flexible Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 1 RVO) erstreckt, das in der Regel ebenfalls zu einem Ausscheiden aus der Beschäftigung nötigt (§ 1248 Abs. 4 RVO), obgleich auch dieses Altersruhegeld, sofern es aufgrund einer Aufforderung der Kasse beantragt und bewilligt würde, den Wegfall des Krankengeldes nach § 183 Abs. 3 RVO und die Entlastung der Kasse zur Folge hätte (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 35). Hinzu kommt, daß die Absätze 7 und 8 des § 183 RVO erst nach Anfügung des Satzes 3 in § 1247 Abs. 2 RVO durch das RRG vom 16. Oktober 1972 durch das Gesetz vom 7. August 1974 (BGBl. 1 1881) neu gefaßt bzw. angefügt wurden, so daß auch deshalb angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber, sofern er die von der Beklagten beanstandeten Auswirkungen des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO auf das Krankenversicherungsrecht tatsächlich nicht wünschte, eine entsprechende Regelung getroffen hätte. Nach alledem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Gesamtregelung des § 183 Abs. 3 bis Abs. 8 RVO in bezug auf die Fälle des § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO lückenhaft und die Beanspruchung von Krankengeld durch diese Versicherten rechtsmißbräuchlich ist und eine Umgehung des Gesetzes darstellt. Im übrigen hätte die Beklagte, wenn sie schon der Meinung war, daß Grundgedanken des § 183 Abs. 7 und 8 RVO anzuwenden seien, zumindest entsprechend diesen Vorschriften verfahren und den Kläger also unter Setzung einer Frist von 10 Wochen auffordern müssen, den ihrer Auffassung nach gebotenen und allein zulässigen Antrag, nämlich den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente unter gleichzeitiger Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, zu stellen. Auch das hat sie aber zu keinem Zeitpunkt getan.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Einstellung des Krankengeldes auch nicht zumindest ab dem 1. Januar 1983 als rechtmäßig zu werten. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben hatte und der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Satz 3 RVO nunmehr eingetreten war. Denn allein das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit führt weder nach § 183 Abs. 3 RVO noch nach § 183 Abs. 7 RVO zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld, wie im einzelnen dargestellt wurde. Zwar hätte die Beklagte den Kläger ab Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unter Anwendung des § 183 Abs. 7 RVO sicherlich erfolgreich dazu veranlassen können, den Antrag auf Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen und so ihre Leistungen begrenzen können. Eine Aufforderung unter Fristsetzung im Sinne des § 183 Abs. 7 RVO ist jedoch auch nach dem 1. Januar 1983 nicht erfolgt. Selbst wenn ein Vorgehen der Beklagten nach § 183 Abs. 7 RVO in dieser Zeit deshalb unterblieb, weil sie von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger nichts wußte, wäre der Kläger nicht so zu stellen, als ob die Beklagte ihn erfolglos unter Fristsetzung zur Antragstellung aufgefordert hätte. Dies schon deshalb nicht, weil der Kläger von sich aus nicht anzunehmen brauchte, daß diese Tatsache für die Beklagte überhaupt in irgendeiner Form von Interesse war, zumal ihm Krankengeld nicht mehr gewährt wurde. Die Beklagte hatte den Kläger auch nicht aufgefordert, ihr unabhängig davon die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in jedem Fall anzuzeigen. Soweit der Kläger im Schreiben vom 12. November 1982 um Mitteilung gebeten wurde, ob er die selbständige Tätigkeit aufgeben und die Umwandlung seiner Berufsunfähigkeitsrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt habe, bezog sich dies allein auf den im Zeitpunkt des Schreibens gegebenen Sachverhalt. In dieser Zeit war der Kläger aber noch selbständig erwerbstätig.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Divergenz vorliegt und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG); die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz und steht außer Zweifel (BSGE 40, 40; 40, 158).
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