Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 123/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 67/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern darlehensweise Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von monatlich 1.164,34 EUR ab 01.08.2005 bis 31.12.2005 zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Denn die Antragsteller haben Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem Monat der Einlegung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in Höhe von 1.164,34 EUR monatlich, ohne dass diese Leistungen von einer Sicherheit abhängig gemacht werden dürfen. Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, das zulasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Deshalb ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist hier der Fall.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund liegen nach dem im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in Bezug auf eine dahrlehensweise zu gewährende Leistung nach dem SGB II vor. Dies folgt aus §§ 19, 20, 22, 9 Abs. 4 SGB II.
Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Dabei ist nach § 9 des SGB II hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch und die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Dies ist hier der Fall.
Die Antragsteller sind zwar Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ob in Anbetracht des Wertes und der Größe des Einfamilienhauses im vorliegenden Fall überhaupt ein zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen verbleibt, ist lediglich im Rahmen weiterer Ermittlungen in einem sich ggfl. anschließenden Hauptsacheverfahren zu ermitteln. Unabhängig aber von der Frage, ob überhaupt ein verwertbares Vermögen bei den Antragstellern vorliegt, bedarf es jedoch keiner weiteren Darlegung dazu, dass es den Antragstellern jedenfalls nicht möglich ist, ein solches Vermögen so zeitnah zu veräußern, dass auf diese Weise der unmittelbare Bedarf gedeckt wäre. Denn eine Immobilie lässt sich wirtschaftlich sinnvoll nicht von heute auf morgen veräußern. Die Antragsteller haben somit Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Leistungen nach dem SGB II.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin darf diese darlehensweise Leistungsgewährung auch nicht von der Einräumung einer dinglichen oder anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden. Denn nach § 31 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) dürfte Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Eine solche Ermächtigung zur Sicherung einer darlehensweise gewährten Leistung enthält das SGB II nicht. Denn eine des § 89 Abs. 2 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprechende Vorschrift, wonach darlehensweise Hilfegewährung von der Sicherung des Rückzahlungsanspruches abhängig gemacht werden können, gibt es im SGB II nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 91 Satz 2 SGB XII ist für Leistungen nach dem SGB II nicht möglich, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift in das neue Recht der Sozialhilfe zeigt, dass dem Gesetzgeber die Problematik durchaus bewusst war.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin stellt auch keine zulässige Ermessensausübung dar, denn § 9 Abs. 4 SGB II enthält, anders als die Vorgängervorschrift des § 89 Abs. 1 BSHG, keinen Ermessensspielraum.
Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 08.07.2005 vorgenommenen Berechnung, auf die Bezug genommen wird.
Einen darüber hinausgehenden Anordnungsanspruch haben die Antragsteller dagegen nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragsteller verfügen unstreitig über ein Vermögen in Form eines Einfamilienhauses. Dass dieses jedenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört, haben die Antragsteller insoweit nicht glaubhaft gemacht. Hierzu bedarf es, wie oben bereits ausgeführt, auch noch weiterer Ermittlungen, die einem sich ggfl. anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Insoweit war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Denn die Antragsteller haben Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem Monat der Einlegung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in Höhe von 1.164,34 EUR monatlich, ohne dass diese Leistungen von einer Sicherheit abhängig gemacht werden dürfen. Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl die Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) und die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, das zulasten des Antragstellers ausgeht, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten. Deshalb ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist hier der Fall.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund liegen nach dem im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in Bezug auf eine dahrlehensweise zu gewährende Leistung nach dem SGB II vor. Dies folgt aus §§ 19, 20, 22, 9 Abs. 4 SGB II.
Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Dabei ist nach § 9 des SGB II hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch und die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Dies ist hier der Fall.
Die Antragsteller sind zwar Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ob in Anbetracht des Wertes und der Größe des Einfamilienhauses im vorliegenden Fall überhaupt ein zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen verbleibt, ist lediglich im Rahmen weiterer Ermittlungen in einem sich ggfl. anschließenden Hauptsacheverfahren zu ermitteln. Unabhängig aber von der Frage, ob überhaupt ein verwertbares Vermögen bei den Antragstellern vorliegt, bedarf es jedoch keiner weiteren Darlegung dazu, dass es den Antragstellern jedenfalls nicht möglich ist, ein solches Vermögen so zeitnah zu veräußern, dass auf diese Weise der unmittelbare Bedarf gedeckt wäre. Denn eine Immobilie lässt sich wirtschaftlich sinnvoll nicht von heute auf morgen veräußern. Die Antragsteller haben somit Anspruch auf darlehensweise Gewährung der Leistungen nach dem SGB II.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin darf diese darlehensweise Leistungsgewährung auch nicht von der Einräumung einer dinglichen oder anderweitigen Sicherheit abhängig gemacht werden. Denn nach § 31 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) dürfte Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Eine solche Ermächtigung zur Sicherung einer darlehensweise gewährten Leistung enthält das SGB II nicht. Denn eine des § 89 Abs. 2 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprechende Vorschrift, wonach darlehensweise Hilfegewährung von der Sicherung des Rückzahlungsanspruches abhängig gemacht werden können, gibt es im SGB II nicht. Auch eine analoge Anwendung von § 91 Satz 2 SGB XII ist für Leistungen nach dem SGB II nicht möglich, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift in das neue Recht der Sozialhilfe zeigt, dass dem Gesetzgeber die Problematik durchaus bewusst war.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin stellt auch keine zulässige Ermessensausübung dar, denn § 9 Abs. 4 SGB II enthält, anders als die Vorgängervorschrift des § 89 Abs. 1 BSHG, keinen Ermessensspielraum.
Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 08.07.2005 vorgenommenen Berechnung, auf die Bezug genommen wird.
Einen darüber hinausgehenden Anordnungsanspruch haben die Antragsteller dagegen nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragsteller verfügen unstreitig über ein Vermögen in Form eines Einfamilienhauses. Dass dieses jedenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört, haben die Antragsteller insoweit nicht glaubhaft gemacht. Hierzu bedarf es, wie oben bereits ausgeführt, auch noch weiterer Ermittlungen, die einem sich ggfl. anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Insoweit war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved