Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1c AL 670/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 468/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der 1941 geborene Kläger war seit dem 16. Februar 1976 als Sachbearbeiter bei der Kreishandwerkerschaft des Kreises H. beschäftigt, zuletzt mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 6.502,09 DM. Das Arbeitsverhältnis endete zum 29. August 1997 durch Kündigung des Arbeitgebers und anschließenden arbeitsgerichtlichen Vergleich gegen eine Abfindung in Höhe von 85.000,00 DM.
Seit dem 1. September 1997 war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der A. S. Verlagsgesellschaft mbH in F. mit einem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 8.728,00 DM. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Februar 1998.
In der Zeit vom 1. März 1998 bis zur Aussteuerung am 25. August 1999 bezog der Kläger von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in K. Krankengeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von kalendertäglich 210,00 DM.
Zum 26. August 1999 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Durch Bescheid vom 22. September 1999 bewilligte ihm die Beklagte ab dem 26. August 1999 für die Dauer von 960 Tagen Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.470,00 DM (7 x 210,00 DM) und der Leistungsgruppe C/0 in Höhe von 551,74 DM wöchentlich.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, das bewilligte Arbeitslosengeld entspreche nicht der Höhe des versicherten Entgelts. Sein letztes Monatsgehalt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit habe 8.728,00 DM betragen, so dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes vom Höchstsatz auszugehen sei, nämlich von einem Bemessungsentgelt von 1.980,00 DM. Dem entspreche in der Leistungsgruppe C unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes ein Arbeitslosengeld von 707,49 DM wöchentlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 1999 erhöhte die Beklagte rückwirkend ab dem 26. August 1999 das Bemessungsentgelt auf 1.570,00 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Grundlage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seien nach Maßgabe des § 129 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) für Arbeitslose, denen nicht mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zugeordnet werden könne, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (Bemessungsentgelt) ergebe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden habe, enthalten seien. Zeiten des Bezugs einer versicherungspflichtigen Sozialleistung im Bemessungszeitraum seien nach § 135 Nr. 4 SGB III mit dem Entgelt zu berücksichtigen, das der Bemessung der Sozialleistung zugrunde gelegt worden sei, mindestens aber mit dem Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war. Bei dem Bezug von Krankengeld im Anschluss an eine Beschäftigung mit einem die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigenden Arbeitsentgelt seien dies höchstens 80 % der für das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -, 166 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -). Ausgehend von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1998 in Höhe von 8.400,00 DM errechne sich danach ein kalendertägliches Entgelt von 224,00 DM (8.400,00 DM x 80 % = 6.720,00 DM: 30 Kalendertage = 224,00 DM). Daraus folge ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 1.570,00 DM und ein wöchentlicher Leistungssatz von 582,19 DM.
Einen dementsprechenden Änderungsbescheid erließ die Beklagte am 5. Oktober 1999.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1999 hat der Kläger am 29. Oktober 1999 Klage vor dem Sozialgericht Fulda (SG) erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund seines Bruttoarbeitsentgelts sei er nicht versicherungspflichtig gewesen. Sein Krankengeldanspruch beruhe auf einer freiwilligen Versicherung. Die Regelung zur Berechnung des Bemessungsentgelts beim Vorbezug von Sozialleistungen könne auf ihn daher keine Anwendung finden, sei im Übrigen aber auch mit einer unzulässigen Rückwirkung verbunden. Wäre er zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinem letzten Arbeitsverhältnis nicht erkrankt gewesen, wäre der Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruchs sein letztes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen gewesen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 21. März 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass der Kläger als Bezieher von Krankengeld arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei, unabhängig davon, ob der Krankengeldanspruch aus einer Pflicht- oder freiwilligen Krankenversicherung herrühre (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Selbst Bezieher von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung seien arbeitslosenversicherungspflichtig (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Hiervon ausgehend komme im Falle des Klägers die Regelung des § 135 Nr. 4 SGB III zur Anwendung und sei das Bemessungsentgelt mit 1.570,00 DM korrekt berechnet worden. Die ab dem 1. August 1999 geltende Berechnung mindestens nach dem der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Entgelt berücksichtige nach den Gesetzesmaterialien die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen. Für die Berechnung der Beiträge, z.B. für Krankengeld, sei danach das dieser Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 80 % der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Dies könne bei einem Arbeitsentgelt nahe der Beitragsbemessungsgrenze dazu führen, dass die Beiträge aus einem Entgelt zu berechnen seien, das das der Bemessung der Sozialleistung zugrundeliegende Entgelt übersteige. In derartigen Fällen solle deshalb zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere, der Beitragsberechnung zugrundeliegende Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein. Entgegen seiner Meinung werde der Kläger auch nicht gegenüber Krankentagegeldbeziehern benachteiligt. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 135 Nr. 5 SGB III bestimme nämlich, dass für diese Zeiten ein Entgelt in Höhe von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld zugrunde zu legen sei. Da die Jahresarbeitsentgeltsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung 1998 bei 75.600,00 DM gelegen habe, hätte das Bemessungsentgelt eines Krankentagegeldbeziehers im vergleichbaren Zeitraum 1.470,00 DM betragen (75.600,00 DM: 360 = 210,00 DM x 7 = 1.470,00 DM). Auch die Rüge der unzulässigen Rückwirkung der ab dem 1. August 1999 geltenden Neuregelung des § 135 Nr. 4 SGB III greife nicht durch. Der Kläger sei erst am 26. August 1999 arbeitslos geworden.
Gegen das am 4. April 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24. April 2001 eingelegten Berufung.
Der Kläger trägt ergänzend vor, das Arbeitslosengeld sei ein Lohnersatzanspruch. Dementsprechend könne der Zeitraum des Bezuges von Krankengeld nicht als Bemessungszeitraum gelten. Während dieser Zeit seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet worden, so dass der nötige Beitragsbezug der Leistung nicht beachtet worden sei. Die Leistungshöhe müsse sich an der Beitrags- und Entgelthöhe orientieren. Wenn die aktuelle Rechtslage diese Umstände nicht berücksichtige, sei sie lückenhaft und zu korrigieren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. März 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1999 und den Bescheid vom 5. Oktober 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 26. August 1999 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von mehr als 1.570,00 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten nach Maßgabe des § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber nach einstimmiger Auffassung des erkennenden Senats unbegründet. Da dieser eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hielt, war die Berufung nach vorheriger schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die angefochtenen Bescheide vom 22. September 1999 und 30. September 1999 sowie der nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogene Abänderungsbescheid vom 5. Oktober 1999 unterliegen keinen Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von mehr als 1.570,00 DM.
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose ohne berücksichtigungsfähiges Kind 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum ergibt (§ 129 Nr. 2 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich die Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs mit Versicherungspflicht (§ 130 Abs. 1 SGB III). Hat der Arbeitslose im Bemessungszeitraum anstelle von Arbeitsentgelt Krankengeld bezogen, ist für diese Zeiten als Entgelt das Entgelt zugrunde zu legen, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrundegelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war (§ 135 Nr. 4 SGB III in der ab dem 1. August 1999 geltenden Fassung des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 - BGBl. I 1648 -). In zulässiger Anwendung dieser Vorschrift hat die Beklagte das Arbeitslosengeld nicht lediglich nach dem für das Krankengeld maßgeblichen ungekürzten Regelentgelt berechnet, sondern zu Gunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragsberechnungsvorschrift des § 345 SGB III und der für das Jahr 1998 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 2. Dezember 1997 (BGBl. I 2782) auf das der Beitragsberechnung zugrundezulegende Entgelt abgestellt und hiervon ausgehend ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.570,00 DM ermittelt. Auf die weitergehenden Ausführungen im Urteil des SG wird ausdrücklich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). In Anbetracht der Dauer des Krankengeldbezugs einerseits und der Dauer der Beschäftigung bei der A. S. Verlagsgesellschaft mbH andererseits besteht auch kein Anlass, wegen eines "überwiegend" erzielten höheren Entgelts den Bemessungszeitraum aus Billigkeitsgründen auf zwei Jahre zu erstrecken (vgl. § 131 Abs. 1 SGB III).
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Die vom Kläger mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) angeführte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Beziehern von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil der Kläger durch die ab dem 1. August 1999 geltende Neufassung des § 135 Nr. 4 SGB III günstiger gestellt ist als der benannte Personenkreis der Krankentagegeldbezieher. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Benachteiligung im Verhältnis zur Gruppe der bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit gegen Arbeitsentgelt Tätigen ist demgegenüber durch die Zeiten des Krankengeldbezugs sachlich gerechtfertigt.
Auch Artikel 14 GG ist nicht tangiert. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt festgestellt, dass der Arbeitslosengeldanspruch als beitragsfinanzierte Leistung grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt ist (zuletzt BVerfGE 76, 220). Von Verfassungs wegen ist es aber nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den am Arbeitsentgelt orientierten Beiträgen und der Höhe der Leistungen zu erzielen (hierzu BVerfGE 92, 53). Zu dem kann sich der Gesetzgeber auch im Bereich der Berechnung des Arbeitslosengeldes Pauschalierungen bedienen, die im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglichen (hierzu BVerfG SozR 3-4100 § 136 Nr. 5). Im Interesse einer geordneten Massenverwaltung sind deshalb vereinfachende Regelungen wie die der Festlegung von Bemessungszeiträumen für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs hinzunehmen. Bei der vom Kläger geforderten Korrespondenz von Beitrag und Leistung wäre im Übrigen kaum nachvollziehbar, warum nicht das für einen weitaus längeren Beschäftigungsabschnitt, nämlich den seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Kreishandwerkerschaft des Kreises H., gezahlte geringere Durchschnittsgehalt von monatlich 6.502,09 DM mit einem Bemessungsentgelt deutlich unterhalb der jetzt festgestellten 1.570,00 DM maßgeblich sein sollte. Die vom Kläger bevorzugte ist zwar ersichtlich die für ihn günstigste Berechnungsweise, durch Artikel 14 GG aber nicht zwingend vorgegeben.
Auch für die unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten gerügte Unzulässigkeit der Rückwirkung des § 135 Nr. 4 SGB III besteht kein Anhalt, nachdem diese Vorschrift nicht nur entsprechend den Ausführungen des SG vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspuchs am 1. August 1999 in Kraft getreten ist, sondern zu dem auch die bis dahin geltende ungünstigere Regelung des § 135 Nr. 1 SGB III a.F. abgelöst hat, nach der für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, ausschließlich das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrundegelegt werden musste, als Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden konnte. Hiervon ausgehend wäre es im vorliegenden Fall beim ungekürzten Regelentgelt von kalendertäglich 210,00 DM geblieben, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundegelegt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der 1941 geborene Kläger war seit dem 16. Februar 1976 als Sachbearbeiter bei der Kreishandwerkerschaft des Kreises H. beschäftigt, zuletzt mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 6.502,09 DM. Das Arbeitsverhältnis endete zum 29. August 1997 durch Kündigung des Arbeitgebers und anschließenden arbeitsgerichtlichen Vergleich gegen eine Abfindung in Höhe von 85.000,00 DM.
Seit dem 1. September 1997 war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der A. S. Verlagsgesellschaft mbH in F. mit einem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 8.728,00 DM. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers vom 28. Februar 1998.
In der Zeit vom 1. März 1998 bis zur Aussteuerung am 25. August 1999 bezog der Kläger von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in K. Krankengeld nach einem ungekürzten Regelentgelt von kalendertäglich 210,00 DM.
Zum 26. August 1999 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Durch Bescheid vom 22. September 1999 bewilligte ihm die Beklagte ab dem 26. August 1999 für die Dauer von 960 Tagen Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 1.470,00 DM (7 x 210,00 DM) und der Leistungsgruppe C/0 in Höhe von 551,74 DM wöchentlich.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, das bewilligte Arbeitslosengeld entspreche nicht der Höhe des versicherten Entgelts. Sein letztes Monatsgehalt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit habe 8.728,00 DM betragen, so dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes vom Höchstsatz auszugehen sei, nämlich von einem Bemessungsentgelt von 1.980,00 DM. Dem entspreche in der Leistungsgruppe C unter Berücksichtigung des allgemeinen Leistungssatzes ein Arbeitslosengeld von 707,49 DM wöchentlich.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. September 1999 erhöhte die Beklagte rückwirkend ab dem 26. August 1999 das Bemessungsentgelt auf 1.570,00 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Grundlage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seien nach Maßgabe des § 129 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) für Arbeitslose, denen nicht mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zugeordnet werden könne, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (Bemessungsentgelt) ergebe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 130 Abs. 1 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestanden habe, enthalten seien. Zeiten des Bezugs einer versicherungspflichtigen Sozialleistung im Bemessungszeitraum seien nach § 135 Nr. 4 SGB III mit dem Entgelt zu berücksichtigen, das der Bemessung der Sozialleistung zugrunde gelegt worden sei, mindestens aber mit dem Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war. Bei dem Bezug von Krankengeld im Anschluss an eine Beschäftigung mit einem die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigenden Arbeitsentgelt seien dies höchstens 80 % der für das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -, 166 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -). Ausgehend von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1998 in Höhe von 8.400,00 DM errechne sich danach ein kalendertägliches Entgelt von 224,00 DM (8.400,00 DM x 80 % = 6.720,00 DM: 30 Kalendertage = 224,00 DM). Daraus folge ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 1.570,00 DM und ein wöchentlicher Leistungssatz von 582,19 DM.
Einen dementsprechenden Änderungsbescheid erließ die Beklagte am 5. Oktober 1999.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1999 hat der Kläger am 29. Oktober 1999 Klage vor dem Sozialgericht Fulda (SG) erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund seines Bruttoarbeitsentgelts sei er nicht versicherungspflichtig gewesen. Sein Krankengeldanspruch beruhe auf einer freiwilligen Versicherung. Die Regelung zur Berechnung des Bemessungsentgelts beim Vorbezug von Sozialleistungen könne auf ihn daher keine Anwendung finden, sei im Übrigen aber auch mit einer unzulässigen Rückwirkung verbunden. Wäre er zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus seinem letzten Arbeitsverhältnis nicht erkrankt gewesen, wäre der Berechnung seines Arbeitslosengeldanspruchs sein letztes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen gewesen.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 21. März 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt, dass der Kläger als Bezieher von Krankengeld arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei, unabhängig davon, ob der Krankengeldanspruch aus einer Pflicht- oder freiwilligen Krankenversicherung herrühre (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Selbst Bezieher von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung seien arbeitslosenversicherungspflichtig (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Hiervon ausgehend komme im Falle des Klägers die Regelung des § 135 Nr. 4 SGB III zur Anwendung und sei das Bemessungsentgelt mit 1.570,00 DM korrekt berechnet worden. Die ab dem 1. August 1999 geltende Berechnung mindestens nach dem der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Entgelt berücksichtige nach den Gesetzesmaterialien die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung aus Entgeltersatzleistungen. Für die Berechnung der Beiträge, z.B. für Krankengeld, sei danach das dieser Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 80 % der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Dies könne bei einem Arbeitsentgelt nahe der Beitragsbemessungsgrenze dazu führen, dass die Beiträge aus einem Entgelt zu berechnen seien, das das der Bemessung der Sozialleistung zugrundeliegende Entgelt übersteige. In derartigen Fällen solle deshalb zur Vermeidung leistungsrechtlicher Nachteile für die Betroffenen das höhere, der Beitragsberechnung zugrundeliegende Entgelt auch für die Leistungsbemessung maßgeblich sein. Entgegen seiner Meinung werde der Kläger auch nicht gegenüber Krankentagegeldbeziehern benachteiligt. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 135 Nr. 5 SGB III bestimme nämlich, dass für diese Zeiten ein Entgelt in Höhe von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für jeden Tag des Bezuges von Krankentagegeld zugrunde zu legen sei. Da die Jahresarbeitsentgeltsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung 1998 bei 75.600,00 DM gelegen habe, hätte das Bemessungsentgelt eines Krankentagegeldbeziehers im vergleichbaren Zeitraum 1.470,00 DM betragen (75.600,00 DM: 360 = 210,00 DM x 7 = 1.470,00 DM). Auch die Rüge der unzulässigen Rückwirkung der ab dem 1. August 1999 geltenden Neuregelung des § 135 Nr. 4 SGB III greife nicht durch. Der Kläger sei erst am 26. August 1999 arbeitslos geworden.
Gegen das am 4. April 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24. April 2001 eingelegten Berufung.
Der Kläger trägt ergänzend vor, das Arbeitslosengeld sei ein Lohnersatzanspruch. Dementsprechend könne der Zeitraum des Bezuges von Krankengeld nicht als Bemessungszeitraum gelten. Während dieser Zeit seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht entrichtet worden, so dass der nötige Beitragsbezug der Leistung nicht beachtet worden sei. Die Leistungshöhe müsse sich an der Beitrags- und Entgelthöhe orientieren. Wenn die aktuelle Rechtslage diese Umstände nicht berücksichtige, sei sie lückenhaft und zu korrigieren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 21. März 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1999 und den Bescheid vom 5. Oktober 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 26. August 1999 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von mehr als 1.570,00 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten nach Maßgabe des § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber nach einstimmiger Auffassung des erkennenden Senats unbegründet. Da dieser eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hielt, war die Berufung nach vorheriger schriftlicher Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die angefochtenen Bescheide vom 22. September 1999 und 30. September 1999 sowie der nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogene Abänderungsbescheid vom 5. Oktober 1999 unterliegen keinen Bedenken. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von mehr als 1.570,00 DM.
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose ohne berücksichtigungsfähiges Kind 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum ergibt (§ 129 Nr. 2 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst grundsätzlich die Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen vor Entstehung des Anspruchs mit Versicherungspflicht (§ 130 Abs. 1 SGB III). Hat der Arbeitslose im Bemessungszeitraum anstelle von Arbeitsentgelt Krankengeld bezogen, ist für diese Zeiten als Entgelt das Entgelt zugrunde zu legen, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrundegelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde zu legen war (§ 135 Nr. 4 SGB III in der ab dem 1. August 1999 geltenden Fassung des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 - BGBl. I 1648 -). In zulässiger Anwendung dieser Vorschrift hat die Beklagte das Arbeitslosengeld nicht lediglich nach dem für das Krankengeld maßgeblichen ungekürzten Regelentgelt berechnet, sondern zu Gunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragsberechnungsvorschrift des § 345 SGB III und der für das Jahr 1998 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 2. Dezember 1997 (BGBl. I 2782) auf das der Beitragsberechnung zugrundezulegende Entgelt abgestellt und hiervon ausgehend ein Bemessungsentgelt in Höhe von 1.570,00 DM ermittelt. Auf die weitergehenden Ausführungen im Urteil des SG wird ausdrücklich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). In Anbetracht der Dauer des Krankengeldbezugs einerseits und der Dauer der Beschäftigung bei der A. S. Verlagsgesellschaft mbH andererseits besteht auch kein Anlass, wegen eines "überwiegend" erzielten höheren Entgelts den Bemessungszeitraum aus Billigkeitsgründen auf zwei Jahre zu erstrecken (vgl. § 131 Abs. 1 SGB III).
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Die vom Kläger mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) angeführte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Beziehern von Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil der Kläger durch die ab dem 1. August 1999 geltende Neufassung des § 135 Nr. 4 SGB III günstiger gestellt ist als der benannte Personenkreis der Krankentagegeldbezieher. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Benachteiligung im Verhältnis zur Gruppe der bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit gegen Arbeitsentgelt Tätigen ist demgegenüber durch die Zeiten des Krankengeldbezugs sachlich gerechtfertigt.
Auch Artikel 14 GG ist nicht tangiert. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt festgestellt, dass der Arbeitslosengeldanspruch als beitragsfinanzierte Leistung grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt ist (zuletzt BVerfGE 76, 220). Von Verfassungs wegen ist es aber nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den am Arbeitsentgelt orientierten Beiträgen und der Höhe der Leistungen zu erzielen (hierzu BVerfGE 92, 53). Zu dem kann sich der Gesetzgeber auch im Bereich der Berechnung des Arbeitslosengeldes Pauschalierungen bedienen, die im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität eine zügige Feststellung der Leistungshöhe ermöglichen (hierzu BVerfG SozR 3-4100 § 136 Nr. 5). Im Interesse einer geordneten Massenverwaltung sind deshalb vereinfachende Regelungen wie die der Festlegung von Bemessungszeiträumen für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs hinzunehmen. Bei der vom Kläger geforderten Korrespondenz von Beitrag und Leistung wäre im Übrigen kaum nachvollziehbar, warum nicht das für einen weitaus längeren Beschäftigungsabschnitt, nämlich den seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Kreishandwerkerschaft des Kreises H., gezahlte geringere Durchschnittsgehalt von monatlich 6.502,09 DM mit einem Bemessungsentgelt deutlich unterhalb der jetzt festgestellten 1.570,00 DM maßgeblich sein sollte. Die vom Kläger bevorzugte ist zwar ersichtlich die für ihn günstigste Berechnungsweise, durch Artikel 14 GG aber nicht zwingend vorgegeben.
Auch für die unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten gerügte Unzulässigkeit der Rückwirkung des § 135 Nr. 4 SGB III besteht kein Anhalt, nachdem diese Vorschrift nicht nur entsprechend den Ausführungen des SG vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspuchs am 1. August 1999 in Kraft getreten ist, sondern zu dem auch die bis dahin geltende ungünstigere Regelung des § 135 Nr. 1 SGB III a.F. abgelöst hat, nach der für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, ausschließlich das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrundegelegt werden musste, als Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden konnte. Hiervon ausgehend wäre es im vorliegenden Fall beim ungekürzten Regelentgelt von kalendertäglich 210,00 DM geblieben, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundegelegt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved