Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 21 RJ 988/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 366/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15.Dezember 1999 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger für das Jahr 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge als rechtzeitig entrichtet und wirksam geleistet zu behandeln sind.
Der Kläger entrichtet seit Wegfall der Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz ab 1. November 1984 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er hat der Beklagten keinen Abbuchungsauftrag erteilt. Die Beiträge hat er selbst überwiesen, so für 1990 am 30. Dezember 1990, für 1991 am 16. März 1992, für 1992 am 16. März 1993 und für 1993 am 23. März 1994. Die Zahlung für das Jahr 1994 hat er am 26. April 1995 vorgenommen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. August 1995 wurden nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB VI) die bis zum 31. Dezember 1988 zurückgelegten Zeiten verbindlich festgestellt. Dagegen erhob der Kläger wegen Unvollständigkeit des Versicherungsverlaufs am 9. September 1995 Widerspruch. Mit Bescheid vom 23. Januar 1996 wurden die vom Kläger für 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge von der Beklagten beanstandet, da sie nicht fristgerecht bis zum 31. März 1995 entrichtet worden seien. Der Bescheid wurde gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger trug in dem Zusammenhang vor, bei Nichtanerkennung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 1994 würde er seinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verlieren. Aufgrund einer dringenden Familienangelegenheit habe er sich im Ausland aufgehalten und so die Beiträge für 1994 nicht rechtzeitig zahlen können.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. August 1995 teilweise ab. Im übrigen wies sie ihn durch Bescheid vom 20. Februar 1997 zurück. Der angefochtene Bescheid, geändert durch Bescheid vom 18. Juni 1996 und der Bescheid vom 23. Juni 1996 seien nicht zu beanstanden.
Der Kläger erhob dagegen am 21. März 1997 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Er beanspruchte die Anerkennung der gezahlten freiwilligen Beiträge für das Jahr 1994 und außerdem die Vormerkung einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit. Hinsichtlich der beanstandeten freiwilligen Beiträge habe die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf von Fristen zulässig sei, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte verblieb bei ihrer Auffassung, eine Berücksichtigung der für 1994 am 26. April 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge könne nicht erfolgen. Im vorliegenden Fall sei die verspätete Beitragsleistung allein auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Im Termin am 15. Dezember 1999 befragte das Sozialgericht den Kläger zur verspäteten Beitragszahlung für 1994. Wegen der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1999 Bezug genommen. Durch Urteil vom 15. Dezember 1999 wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1997 verpflichtet, die vom Kläger für das Jahr 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge als wirksam geleistet zu behandeln und im Beitragskonto aufzuführen. Bezüglich der Anrechnungszeit vom 19. April bis 19. Juli 1971 wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 1994 führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, die Beklagte sei zur Berücksichtigung dieser Beiträge verpflichtet. Zwar habe der Kläger unstreitig die in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgenommene zeitliche Begrenzung der Möglichkeit einer Zahlung für freiwillige Beiträge überschritten, jedoch seien die Voraussetzungen der Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI zugunsten des Klägers erfüllt. Als besonderer Fall der Härte im Sinne dieser Bestimmung gelte insbesondere ein drohender Verlust der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieser besondere Fall liege hier vor. Der Kläger habe nach dem 31. Oktober 1984 keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet, da die Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu diesem Zeitpunkt entfallen sei. Seit 1984 sei zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die lückenlose Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich. Damit führe die nicht ganz rechtzeitige Entrichtung auch nur eines einzigen Beitrages nicht nur zum Verlust eines Beitragsmonates, sondern der gesamten Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit unter Umständen auf Rentenansprüche für viele Jahre. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1992 die Zahlung der Beiträge noch bis zum Ende des ersten Vierteljahres im Folgejahr und nicht bis zum 31. Dezember, für das die Beiträge entrichtet werden sollten, zugelassen habe. Neben dem Vorliegen einer besonderen Härte sei für eine Zulassung zur Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI erforderlich, dass der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sei. Schuldhaft verhalte sich der Versicherte bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse. Anerkannte Fallgruppen eines fehlenden Verschuldens seien etwa Handlungsunfähigkeit infolge eigener schwerer Krankheit oder Fehlleitung der freiwilligen Beiträge im Banküberweisungsverfahren. Eine derartige Fallgestaltung liege zwar hier nicht vor, die Kammer sei jedoch der Überzeugung, dass der Kläger durch Umstände an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen sei, die den angeführten gleichgestellt und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Deshalb sei von seiner Schuldlosigkeit an der verspäteten Zahlung der freiwilligen Beiträge auszugehen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger angegeben, dass er 1994 und im Folgejahr durch familiäre Belastungen in besonderem Maße in Anspruch genommen worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass dem Kläger in der schwierigen Lebenssituation kein Vorwurf gemacht werden könne, dass er andere Dinge, insbesondere seine Rentenversicherungsangelegenheiten, nicht mit gleichem Nachdruck wie früher verfolgt habe und ihm dabei das Fristversäumnis im Hinblick auf die Entrichtung der freiwilligen Beiträge unterlaufen sei. Auch die Frist des § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei gewahrt, da dem Kläger erst mit Zugang des Bescheides vom 23. Januar 1996 deutlich geworden sei, dass er die freiwilligen Beiträge für 1994 verspätet entrichtet habe.
Gegen das ihr am 1. März 2000 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 17. März 2000 eingelegte Berufung. Die Beklagte meint, in Bezug auf den Kläger könne vom Vorliegen eines Falles besonderer Härte ausgegangen werden, denn der Versicherungsschutz für die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei durch die eingetretene Fristversäumnis, wodurch keine wirksamen Beiträge für das Kalenderjahr 1994 entrichtet worden seien, verloren gegangen. Allerdings müsse im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI ein Versicherter auch an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sein. Ein Verschulden liege vor, wenn ein Versicherter die nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse, die von einem verständigen, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Bürger im Rechtsverkehr erwartet werden. Der Kläger habe in der Vergangenheit (Widerspruchsbegründung vom 31. März 1996) vorgetragen, er habe sich zum Zeitpunkt der sich aus § 197 Abs. 2 SGB VI ergebenden Frist des 31. März 1995 aufgrund dringender familiärer Umstände in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten, weshalb die Zahlung der Beiträge erst nach der Rückkehr aus den USA habe erfolgen können. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vor dem Sozialgericht am 15. Dezember 1999 habe er ergänzend ausgeführt, dass seine Mutter seit 1994 an der Alzheimerschen Krankheit leide und er, wie auch seine Geschwister, in besonderem Maße hiermit befasst worden seien, so dass er die Überweisung der Beiträge schlichtweg vergessen habe. Der wohlwollenden Würdigung des Vortrags des Klägers durch das Sozialgericht könne nicht zugestimmt werden, das den vorliegenden Fall mit den anerkannten Fallgruppen wegen eines fehlenden Verschuldens bei Handlungsunfähigkeit infolge eigener schwerer Krankheit oder Fehlleitung der freiwilligen Beiträge im Banküberweisungsweg gleichgestellt habe. Der rechtskundig vertretene Kläger habe bis zu seiner Befragung durch das Gericht keine auch nur ansatzweise relevanten Umstände zum Nichtverschulden an einer rechtzeitigen Beitragszahlung vorgetragen. Es fehle weiterhin an einem substantiierten Tatsachenvortrag. Naheliegend sei vielmehr, dass der Kläger die Entrichtung/Überweisung wegen der angestandenen USA-Reise vergessen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1999 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, Beiträge für das Kalenderjahr 1994 bis zum 31. März 1995 zu zahlen und die nach Fristablauf geleisteten Beiträge nach § 197 Abs. 3 SGB VI als wirksam entrichtet anzusehen seien. Die Beklagte habe keine Ahnung von seinem Aufwand in der fraglichen Zeit. Für den Fall, dass seinem Sachantrag nicht stattgegeben wird, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 die Anhörung von Zeugen beantragt.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts angehört. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. August 2000 verwiesen.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Kläger nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen oder vertreten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit trotz Nichterscheinens des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2001 verhandeln und entscheiden, denn mit der Terminsladung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich begründet. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrecherhalten bleiben.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, die vom Kläger für das Jahr 1994 erst am 26. April 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge als wirksam geleistet zu behandeln und im Beitragskonto aufzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen lagen dafür nicht vor. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger an einer rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war.
Der Kläger hat unstreitig die ihm nach § 197 Abs. 2 SGB VI für die Entrichtung freiwilliger Beiträge für 1994 eingeräumte gesetzliche Zahlungsfrist (31. März 1995) überschritten. Zu Recht hat das Sozialgericht deshalb geprüft, ob über die Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI eine Zulassung der verfristet entrichteten Beiträge erfolgen konnte, denn der drohende Verlust der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung als Folge der verspäteten Beitragsentrichtung ist als besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten. Die weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Beitragsentrichtung nach Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI ist hingegen nicht gegeben. Der Kläger war an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert; er hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit schuldhaft gehandelt (§ 276 BGB).
Der Kläger ist selbständiger Friseurmeister. Er hat seit Wegfall der Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz ab 1. November 1984 regelmäßig rechtzeitig vor Fristablauf durch Überweisungen freiwillige Beiträge entrichtet, zuletzt für 1992 am 16. März 1993 und für 1993 am 23. März 1994. Ihm waren die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften bekannt und er hat sie eingehalten. Da er keinen Abbuchungsauftrag erteilt hat, lag die rechtzeitige Beitragszahlung allein in seinem Risikobereich. Für ein fehlendes Verschulden an der für 1994 nicht fristgerechten Beitragsentrichtung kann er sich nicht auf seine Abwesenheit wegen einer USA-Reise berufen. Diese Reise hat zwar in der Zeit vom 20. März bis 8. April 1995 stattgefunden. Gleichwohl wurden die freiwilligen Beiträge weder vorher noch unverzüglich i. S. von § 121 BGB nach Rückkehr entrichtet, sondern erst mehr als zwei Wochen später. Soweit sich der Kläger für fehlendes Verschulden an einer rechtzeitigen Beitragsentrichtung für 1994 auf eine schwierige familiäre Situation wegen seiner an Alzheimer erkrankten Mutter berufen hat , ist zunächst festzustellen, dass dieser Vortrag erstmals im Termin am 15. Dezember 1999 vor dem Sozialgericht erfolgt ist. Darüber hinaus hat diese Situation und der damit in Zusammenhang stehende Aufwand den Kläger nicht gehindert, über Ostern 1995 den USA-Aufenthalt zu planen und durchzuführen. Da er nach seinen Angaben bei der Betreuung seiner Mutter wechselseitig mit seinem Bruder organisatorische Hilfe durch Verrichtung von Transport- und Botengängen geleistet hat, kann plausibel auch nicht erklärt werden, weshalb er die freiwilligen Beiträge nicht hat entrichten können. Die Sachlage spricht für die Richtigkeit der protokollierten Angabe des Klägers gegenüber dem Sozialgericht , daß er es einfach vergessen habe. Unter diesen Umständen ist aber der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Individualinteresse des Klägers einzuräumen. Dem mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 gestellten Beweisantrag brauchte nicht entsprochen zu werden, denn der Antrag läßt offen, welches verfahrenserhebliche Wissen in die Kenntnis der benannten Zeugen gestellt wird. An dem damaligen schlechten Gesundheitszustand der Mutter des Klägers und dem damit einhergehenden Betreuungsaufwand hat der Senat ohnehin keinen Zweifel. Dies entschuldigt aber nicht die Versäumung der Zahlungsfrist.
Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten bleiben und war zu ändern mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Berufung nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger für das Jahr 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge als rechtzeitig entrichtet und wirksam geleistet zu behandeln sind.
Der Kläger entrichtet seit Wegfall der Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz ab 1. November 1984 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er hat der Beklagten keinen Abbuchungsauftrag erteilt. Die Beiträge hat er selbst überwiesen, so für 1990 am 30. Dezember 1990, für 1991 am 16. März 1992, für 1992 am 16. März 1993 und für 1993 am 23. März 1994. Die Zahlung für das Jahr 1994 hat er am 26. April 1995 vorgenommen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. August 1995 wurden nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB VI) die bis zum 31. Dezember 1988 zurückgelegten Zeiten verbindlich festgestellt. Dagegen erhob der Kläger wegen Unvollständigkeit des Versicherungsverlaufs am 9. September 1995 Widerspruch. Mit Bescheid vom 23. Januar 1996 wurden die vom Kläger für 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge von der Beklagten beanstandet, da sie nicht fristgerecht bis zum 31. März 1995 entrichtet worden seien. Der Bescheid wurde gemäß § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger trug in dem Zusammenhang vor, bei Nichtanerkennung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 1994 würde er seinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit verlieren. Aufgrund einer dringenden Familienangelegenheit habe er sich im Ausland aufgehalten und so die Beiträge für 1994 nicht rechtzeitig zahlen können.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. August 1995 teilweise ab. Im übrigen wies sie ihn durch Bescheid vom 20. Februar 1997 zurück. Der angefochtene Bescheid, geändert durch Bescheid vom 18. Juni 1996 und der Bescheid vom 23. Juni 1996 seien nicht zu beanstanden.
Der Kläger erhob dagegen am 21. März 1997 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Er beanspruchte die Anerkennung der gezahlten freiwilligen Beiträge für das Jahr 1994 und außerdem die Vormerkung einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit. Hinsichtlich der beanstandeten freiwilligen Beiträge habe die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf von Fristen zulässig sei, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte verblieb bei ihrer Auffassung, eine Berücksichtigung der für 1994 am 26. April 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge könne nicht erfolgen. Im vorliegenden Fall sei die verspätete Beitragsleistung allein auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 197 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.
Im Termin am 15. Dezember 1999 befragte das Sozialgericht den Kläger zur verspäteten Beitragszahlung für 1994. Wegen der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1999 Bezug genommen. Durch Urteil vom 15. Dezember 1999 wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1997 verpflichtet, die vom Kläger für das Jahr 1994 entrichteten freiwilligen Beiträge als wirksam geleistet zu behandeln und im Beitragskonto aufzuführen. Bezüglich der Anrechnungszeit vom 19. April bis 19. Juli 1971 wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 1994 führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, die Beklagte sei zur Berücksichtigung dieser Beiträge verpflichtet. Zwar habe der Kläger unstreitig die in § 197 Abs. 2 SGB VI vorgenommene zeitliche Begrenzung der Möglichkeit einer Zahlung für freiwillige Beiträge überschritten, jedoch seien die Voraussetzungen der Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI zugunsten des Klägers erfüllt. Als besonderer Fall der Härte im Sinne dieser Bestimmung gelte insbesondere ein drohender Verlust der Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dieser besondere Fall liege hier vor. Der Kläger habe nach dem 31. Oktober 1984 keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet, da die Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu diesem Zeitpunkt entfallen sei. Seit 1984 sei zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die lückenlose Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich. Damit führe die nicht ganz rechtzeitige Entrichtung auch nur eines einzigen Beitrages nicht nur zum Verlust eines Beitragsmonates, sondern der gesamten Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit unter Umständen auf Rentenansprüche für viele Jahre. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1992 die Zahlung der Beiträge noch bis zum Ende des ersten Vierteljahres im Folgejahr und nicht bis zum 31. Dezember, für das die Beiträge entrichtet werden sollten, zugelassen habe. Neben dem Vorliegen einer besonderen Härte sei für eine Zulassung zur Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI erforderlich, dass der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sei. Schuldhaft verhalte sich der Versicherte bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lasse. Anerkannte Fallgruppen eines fehlenden Verschuldens seien etwa Handlungsunfähigkeit infolge eigener schwerer Krankheit oder Fehlleitung der freiwilligen Beiträge im Banküberweisungsverfahren. Eine derartige Fallgestaltung liege zwar hier nicht vor, die Kammer sei jedoch der Überzeugung, dass der Kläger durch Umstände an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen sei, die den angeführten gleichgestellt und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Deshalb sei von seiner Schuldlosigkeit an der verspäteten Zahlung der freiwilligen Beiträge auszugehen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger angegeben, dass er 1994 und im Folgejahr durch familiäre Belastungen in besonderem Maße in Anspruch genommen worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass dem Kläger in der schwierigen Lebenssituation kein Vorwurf gemacht werden könne, dass er andere Dinge, insbesondere seine Rentenversicherungsangelegenheiten, nicht mit gleichem Nachdruck wie früher verfolgt habe und ihm dabei das Fristversäumnis im Hinblick auf die Entrichtung der freiwilligen Beiträge unterlaufen sei. Auch die Frist des § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei gewahrt, da dem Kläger erst mit Zugang des Bescheides vom 23. Januar 1996 deutlich geworden sei, dass er die freiwilligen Beiträge für 1994 verspätet entrichtet habe.
Gegen das ihr am 1. März 2000 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 17. März 2000 eingelegte Berufung. Die Beklagte meint, in Bezug auf den Kläger könne vom Vorliegen eines Falles besonderer Härte ausgegangen werden, denn der Versicherungsschutz für die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei durch die eingetretene Fristversäumnis, wodurch keine wirksamen Beiträge für das Kalenderjahr 1994 entrichtet worden seien, verloren gegangen. Allerdings müsse im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI ein Versicherter auch an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert gewesen sein. Ein Verschulden liege vor, wenn ein Versicherter die nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse, die von einem verständigen, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Bürger im Rechtsverkehr erwartet werden. Der Kläger habe in der Vergangenheit (Widerspruchsbegründung vom 31. März 1996) vorgetragen, er habe sich zum Zeitpunkt der sich aus § 197 Abs. 2 SGB VI ergebenden Frist des 31. März 1995 aufgrund dringender familiärer Umstände in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten, weshalb die Zahlung der Beiträge erst nach der Rückkehr aus den USA habe erfolgen können. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung vor dem Sozialgericht am 15. Dezember 1999 habe er ergänzend ausgeführt, dass seine Mutter seit 1994 an der Alzheimerschen Krankheit leide und er, wie auch seine Geschwister, in besonderem Maße hiermit befasst worden seien, so dass er die Überweisung der Beiträge schlichtweg vergessen habe. Der wohlwollenden Würdigung des Vortrags des Klägers durch das Sozialgericht könne nicht zugestimmt werden, das den vorliegenden Fall mit den anerkannten Fallgruppen wegen eines fehlenden Verschuldens bei Handlungsunfähigkeit infolge eigener schwerer Krankheit oder Fehlleitung der freiwilligen Beiträge im Banküberweisungsweg gleichgestellt habe. Der rechtskundig vertretene Kläger habe bis zu seiner Befragung durch das Gericht keine auch nur ansatzweise relevanten Umstände zum Nichtverschulden an einer rechtzeitigen Beitragszahlung vorgetragen. Es fehle weiterhin an einem substantiierten Tatsachenvortrag. Naheliegend sei vielmehr, dass der Kläger die Entrichtung/Überweisung wegen der angestandenen USA-Reise vergessen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1999 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, Beiträge für das Kalenderjahr 1994 bis zum 31. März 1995 zu zahlen und die nach Fristablauf geleisteten Beiträge nach § 197 Abs. 3 SGB VI als wirksam entrichtet anzusehen seien. Die Beklagte habe keine Ahnung von seinem Aufwand in der fraglichen Zeit. Für den Fall, dass seinem Sachantrag nicht stattgegeben wird, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 die Anhörung von Zeugen beantragt.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts angehört. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. August 2000 verwiesen.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Kläger nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen oder vertreten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit trotz Nichterscheinens des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2001 verhandeln und entscheiden, denn mit der Terminsladung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 110, 124 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich begründet. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrecherhalten bleiben.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, die vom Kläger für das Jahr 1994 erst am 26. April 1995 entrichteten freiwilligen Beiträge als wirksam geleistet zu behandeln und im Beitragskonto aufzuführen. Die gesetzlichen Voraussetzungen lagen dafür nicht vor. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger an einer rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war.
Der Kläger hat unstreitig die ihm nach § 197 Abs. 2 SGB VI für die Entrichtung freiwilliger Beiträge für 1994 eingeräumte gesetzliche Zahlungsfrist (31. März 1995) überschritten. Zu Recht hat das Sozialgericht deshalb geprüft, ob über die Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI eine Zulassung der verfristet entrichteten Beiträge erfolgen konnte, denn der drohende Verlust der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung als Folge der verspäteten Beitragsentrichtung ist als besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten. Die weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Beitragsentrichtung nach Ablauf der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI ist hingegen nicht gegeben. Der Kläger war an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert; er hat die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit schuldhaft gehandelt (§ 276 BGB).
Der Kläger ist selbständiger Friseurmeister. Er hat seit Wegfall der Versicherungspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz ab 1. November 1984 regelmäßig rechtzeitig vor Fristablauf durch Überweisungen freiwillige Beiträge entrichtet, zuletzt für 1992 am 16. März 1993 und für 1993 am 23. März 1994. Ihm waren die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften bekannt und er hat sie eingehalten. Da er keinen Abbuchungsauftrag erteilt hat, lag die rechtzeitige Beitragszahlung allein in seinem Risikobereich. Für ein fehlendes Verschulden an der für 1994 nicht fristgerechten Beitragsentrichtung kann er sich nicht auf seine Abwesenheit wegen einer USA-Reise berufen. Diese Reise hat zwar in der Zeit vom 20. März bis 8. April 1995 stattgefunden. Gleichwohl wurden die freiwilligen Beiträge weder vorher noch unverzüglich i. S. von § 121 BGB nach Rückkehr entrichtet, sondern erst mehr als zwei Wochen später. Soweit sich der Kläger für fehlendes Verschulden an einer rechtzeitigen Beitragsentrichtung für 1994 auf eine schwierige familiäre Situation wegen seiner an Alzheimer erkrankten Mutter berufen hat , ist zunächst festzustellen, dass dieser Vortrag erstmals im Termin am 15. Dezember 1999 vor dem Sozialgericht erfolgt ist. Darüber hinaus hat diese Situation und der damit in Zusammenhang stehende Aufwand den Kläger nicht gehindert, über Ostern 1995 den USA-Aufenthalt zu planen und durchzuführen. Da er nach seinen Angaben bei der Betreuung seiner Mutter wechselseitig mit seinem Bruder organisatorische Hilfe durch Verrichtung von Transport- und Botengängen geleistet hat, kann plausibel auch nicht erklärt werden, weshalb er die freiwilligen Beiträge nicht hat entrichten können. Die Sachlage spricht für die Richtigkeit der protokollierten Angabe des Klägers gegenüber dem Sozialgericht , daß er es einfach vergessen habe. Unter diesen Umständen ist aber der Rechtssicherheit Vorrang vor dem Individualinteresse des Klägers einzuräumen. Dem mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 gestellten Beweisantrag brauchte nicht entsprochen zu werden, denn der Antrag läßt offen, welches verfahrenserhebliche Wissen in die Kenntnis der benannten Zeugen gestellt wird. An dem damaligen schlechten Gesundheitszustand der Mutter des Klägers und dem damit einhergehenden Betreuungsaufwand hat der Senat ohnehin keinen Zweifel. Dies entschuldigt aber nicht die Versäumung der Zahlungsfrist.
Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten bleiben und war zu ändern mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Berufung nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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