L 2 R 206/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 630/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 206/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 38/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 210 Abs. 1a SGB VI verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 GG.

2. Eine durch § 210 Abs. 1a SGB VI erfolgende Ungleichbehandlung von selbständigen und angestellten Rechtsanwälten beruht auf einem sachlichen Grund, der sich im Rahmen des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Gestaltungsspielraums hält.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit Wirkung zum 11. August 2010 in § 210 Abs. 1a SGB VI eine Regelung der Besitzstandswahrung geschaffen hat, die nur den Personenkreis privilegiert, dem vor dem 11. August 2010 ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung offen stand, welcher durch Änderung des § 7 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, d.h. durch Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, ab dem 11. August 2010 weggefallen ist.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Beitragsrückerstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger war vom 1. September 1990 bis 15. Februar 1991, vom 1. März 1991 bis 30. September 1991 sowie vom 16. April 1997 bis zum 15. Juli 1997 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Laut Wartezeitauskunft der Beklagten vom 18. Januar 2011 sammelte er in dieser Zeit insgesamt 17 Monate an Pflichtbeitragszeiten an. Seit 1999 ist der Kläger selbständig als Rechtsanwalt tätig. Freiwillige Beitragszahlungen an die Beklagte erfolgten nicht.

Am 28. Dezember 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 210 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI). Der Kläger sei als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei selbständig tätig. Es liege daher keine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk allein sei kein Befreiungstatbestand. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei weder möglich noch erforderlich. Für den Kläger bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ob tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien, sei unerheblich. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung seien daher nicht erfüllt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, die gesetzliche Neuregelung des § 210 Abs. 1 a SGB VI verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da sie ihn als selbständigen Rechtsanwalt unangemessen und sachgrundlos benachteilige. Vor dem 11. August 2010 habe sich die Rechtslage so dargestellt, dass angestellte Rechtsanwälte, welche durch Gesetz ab ihrer Zulassung dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte angehörten, nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ihre bisher gezahlten Beiträge zurückfordern konnten, wenn sie die gesetzliche Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt hatten. Als Angehörige des Versorgungswerkes galten sie als nicht versicherungspflichtig und hatten auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung, da dies nach § 7 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 10. August 2010 gültigen Fassung (a.F.) ausgeschlossen gewesen sei. Da § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. nach dessen Satz 2 nicht für selbständig Tätige galt, konnten deren Beiträge nicht zurückgefordert werden. Die Rechtsprechung habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung seinerzeit mit dem Argument abgelehnt, selbständig tätige Rechtsanwälte seien im Vergleich zu ihren angestellten Kollegen privilegiert, da ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung offen gestanden habe und somit weitere Beiträge einzahlen konnten, um die Wartezeitgrenze von 60 Monaten zu erfüllen und somit mehr von ihren Beiträgen zu haben als ihre angestellten Kollegen. Zum 11. August 2010 habe der Gesetzgeber nun angestellten Rechtsanwälten ermöglicht, sich ebenfalls freiwillig zu versichern, auch wenn sie die gesetzliche Wartezeit noch nicht erfüllt hatten. Da der Gesetzgeber diesen Rechtsanwälten aber die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen nicht habe nehmen wollen, habe er § 210 Abs. 1a SGB VI eingefügt, der jedoch nicht für selbständig Tätige gelte. Hierdurch habe der Gesetzgeber nunmehr eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund geschaffen. Während die angestellten Rechtsanwälte nun wählen könnten, ob sie sich freiwillig weiterversichern oder ihre Beiträge erstatten lassen, sei dies einem selbständigen Rechtsanwalt weiterhin verwehrt. Dieser habe nur die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Ansonsten müsse er bis zu seinem Renteneintrittsalter warten, bis er seine Beiträge zurückbekomme, was aus inflationären Gesichtspunkten einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil im Vergleich mit seinen angestellten Kollegen darstelle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie sei an Recht und Gesetz gebunden und prüfe nicht die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Gesetze. In Anwendung des § 210 SGB VI, insbesondere des zum 11. August 2010 eingefügten § 210 Abs. 1a SGB VI, scheide eine Beitragserstattung zugunsten des Klägers aus.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 10. Oktober 2011 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben. Ergänzend begründete er seine Klage damit, dass auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 26/10 R) bestätigt habe, dass die Beitragserstattung für nicht versicherungspflichtige Personen nicht einfach unter Verweis auf den Wortlaut des § 210 Abs. 1a SGB VI abgelehnt werden könne. Stattdessen sei Art. 3 Abs. 1 GG bei der Anwendung heranzuziehen. Unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes könnten nach der ersatzlosen Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. unter Einführung des § 210 Abs. 1 a SGB VI nicht nur versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht befreiten Personen bereits geleistete Beiträge erstatten werden, sondern auch nicht versicherungspflichtigen Personen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig, da sie der einfachgesetzlichen Rechtslage des § 210 SGB VI entspreche. § 210 SGB VI verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei die jetzige Regelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI insofern systemwidrig, als angestellten Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet werde, die gesetzliche Rentenversicherung vollständig zu verlassen, obwohl nicht absehbar sei, ob sie später wieder rentenversicherungspflichtig werden könnten. Der Kläger könne jedoch nicht verlangen, genauso systemwidrig behandelt zu werden. Er werde vielmehr so wie alle anderen Selbständigen auch behandelt. Es stelle auch keinen unzumutbaren Nachteil dar, wenn der Kläger seine Beiträge aus 17 Pflichtbeitragsmonaten erst zum Renteneintritt erstattet bekommen könne.

Der Kläger hat gegen das ihm am 5. April 2013 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 6. Mai 2013 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und trägt ergänzend vor, er habe aus § 210 Abs. 1a SGB VI i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erstattung seiner an die Beklagte gezahlten Beiträge. § 210 Abs. 1a SGB VI benachteilige ihn als selbständigen Rechtsanwalt unangemessen und sachgrundlos, weshalb er in Bezug auf die Beitragsrückerstattung genauso zu behandeln sei wie angestellte Rechtsanwälte. Durch § 210 Abs.1 a SGB VI würden angestellte und selbständige Rechtsanwälte nicht gleich behandelt. Durch die Änderung des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. und die Einführung des § 210 Abs. 1 a SGB VI am 11. August 2010 hätten angestellte Rechtsanwälte zum einen weiterhin die Möglichkeit zur Beitragsrückerstattung ohne das Renteneintrittsalter abzuwarten. Zum anderen hätten sie nun die Wahl, sich wie selbständige Rechtsanwälte auch, freiwillig gesetzlich versichern zu lassen, ohne die allgemeine Wartezeit erfüllt zu haben. Selbständige Rechtsanwälte könnten sich dagegen weiterhin lediglich freiwillig versichern. Der Gesetzgeber habe damit angestellte Rechtsanwälte ohne sachlichen Grund privilegiert. Wenn die vom Sozialgericht als systemwidrig bezeichnete Sonderregelung des § 210 Abs. 1 a SGB VI angestellten Rechtsanwälten eine Erstattung vor Ablauf der Wartezeit ermögliche, sollte dies auch Selbständigen, die bewusst die Selbständigkeit und Unabhängigkeit gewählt hätten, möglich sein.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 zu verurteilen, dem Kläger die Arbeitnehmeranteile seiner zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Dazu bezieht sie sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor, zwischen den Beteiligten bestehe Einigkeit, dass dem Antrag des Klägers nach § 210 SGB VI nicht entsprochen werden könne, weil für ihn das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt seien. Die Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingehalten. Das Urteil des Sozialgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. April 2013 nach § 174 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 SGG per Empfangsbekenntnis zugestellt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, hier grundsätzlich mit Ablauf des 5. Mai 2013. Nach § 64 Abs. 3 SGG endet die Frist jedoch, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, mit Ablauf des nächsten Werktages. Vorliegend fiel der 5. Mai 2013 auf einen Sonntag, so dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 6. Mai 2013 endete. Die Berufung des Klägers ging beim Hessischen Landessozialgericht am 6. Mai 2013 fristgerecht ein.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG – vgl. BSGE 86, 262, 264 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 Satz 4) ist unbegründet, denn der eine Beitragserstattung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung richtet sich nach § 210 SGB VI. Maßgeblich ist dabei die Fassung des § 210 SGB VI zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung auf Beitragsrückerstattung (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 B 13 R 26/10 R, juris Rn. 20), hier der 28. Dezember 2010. Anzuwenden ist damit der zum 11. August 2010 in Kraft getretene § 210 SGB VI in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-ÄndG) vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127), dessen hier einschlägige Vorschriften dem heutigen Wortlaut entsprechen.

Nach § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf eine Beitragserstattung für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn ein Anspruch auf Beitragserstattung für eine Witwe oder einen Witwer besteht. Weitere Voraussetzungen sind, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und seither nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger unterliegt nicht dem in § 210 Abs. 1 SGB VI beschriebenen Personenkreis. Der 1970 geborene Kläger hat die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und ist kein Überlebender eines Versicherten im Sinne des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Auch § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da ihm als selbständigen Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung offen steht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich alle Personen, die "nicht versicherungspflichtig" sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt nach dem persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Versicherung für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) und darüber hinaus auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Kläger das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Inland. Er war als selbständiger Rechtsanwalt auch nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig im Sinne der §§ 1 ff. SGB VI.

Bis zum 10. August 2010 war die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung durch § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. noch für solche Personen eingeschränkt, die "versicherungsfrei" oder "von der Versicherung befreit" waren. Diese mussten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt haben, um sich freiwillig weiterversichern zu dürfen. Die Beschränkung des § 7 Abs. 2 SGB VI wurde mit Wirkung zum 11. August 2010, d.h. für den hier maßgeblichen Zeitraum, aufgehoben, so dass die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nunmehr auch versicherungsfreien oder von der Versicherung befreiten Personen offen steht. Die Erweiterung des Personenkreises der potentiell freiwillig Versicherten führte zugleich zu einer Verkleinerung des erstattungsberechtigten Personenkreises nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst damit lediglich noch ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sofern diese Personen auch nach Anwendung von zwischen- und überstaatlichen Regelungen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (vgl. Wißing in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 210, Rn. 23).

Gemäß dem zum 11. August 2010 zeitgleich zur Abschaffung des § 7 Abs. 2 SGB VI eingeführten § 210 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nach Satz 2 nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Personen, die bis zum 10. August 2010 kein Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, dieses Recht jedoch seit der Neufassung des § 7 SGB VI besitzen, dadurch ihren Anspruch auf Beitragserstattung nicht verlieren, sofern sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (BT-Drucks. 17/2169, S. 8, zu Artikel 2, Nr. 6; Wißing in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 210, Rn. 49). Es handelt sich damit um eine Regelung der Besitzstandswahrung für den Personenkreis der Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, und die ab dem 11. August 2010 durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI aus dem persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI herausgefallen sind.

Einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 a SGB VI steht in der Person des Klägers entgegen, dass er als selbständiger Rechtsanwalt aufgrund selbständiger Tätigkeit versicherungsfrei ist. Der Personenkreis der wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen ist durch § 210 Abs. 1 a Satz 2 SGB VI von der Privilegierung des § 210 Abs. 1 a SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Begründung für die Beschränkung des privilegierten Personenkreises findet sich in der Gesetzesbegründung nicht (vgl. BT-Drucks. 17/2169, S. 8 f.). Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des § 210 Abs. 1 a SGB VI als Regelung der Besitzstandswahrung ergibt sich jedoch aus systematischen Gesichtspunkten, dass die Gruppe der wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder wegen selbständiger Tätigkeit versicherungsfreien Personen, die wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. und der daraus folgenden Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bereits nicht dem ursprünglichen persönlichen Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterlagen, auch nicht von § 210 Abs. 1 a SGB VI umfasst sein sollen.

Die einfachgesetzliche Regelung des § 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt zur Überzeugung des Senates nicht gegen höherrangiges Recht (offen gelassen in BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rn. 39).

§ 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt zunächst nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272, 300 f.; st.Rspr.). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108, 117 f.; 84, 348, 359; vgl. zuletzt u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2008, Az. 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05, juris Rn. 62).

Nimmt man die Berufsgruppe der Rechtsanwälte als maßgebliche Vergleichsgruppe, so fand nach der Rechtslage vor dem 11. August 2010 eine Ungleichbehandlung von angestellten und selbständigen Rechtsanwälten hinsichtlich einer möglichen Beitragsrückerstattung nach § 210 SGB VI statt. Während angestellten Rechtsanwälten nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, nach Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, eine Beitragserstattung möglich war, war diese selbständig tätigen Rechtsanwälten wegen der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. i.V.m. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verschlossen. Diese Ungleichbehandlung wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. August 2009, L 2 R 256/09, juris Rn. 26 ff.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Mai 2006, L 7 RJ 121/04, juris Rn. 30). Das Recht zur freiwilligen Versicherung stelle nach der gesetzlichen Systematik einen Vorteil dar. Wer das Recht zur freiwilligen Versicherung habe, könne (vorbehaltlich eines eventuellen Vorversterbens) selbst allein durch Entrichtung weiterer freiwilliger Beiträge dafür Sorge tragen, dass die allgemeine Wartezeit als Grundvoraussetzung insbesondere für einen Altersrentenanspruch erfüllt werde. Er könne damit sicherstellen, dass die bislang erbrachten Beiträge im Alter auch einen entsprechenden Altersrentenanspruch begründeten. Die Möglichkeit der Schließung von Beitragslücken durch freiwillige Beiträge sei den vom Ausschluss des Rechts zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. Betroffenen aber gerade verwehrt. Daher sei es sachlich gerechtfertigt, diesem Personenkreis eine vorzeitige Beitragserstattung zu ermöglichen.

Die Ungleichbehandlung von angestellten und selbständigen Rechtsanwälten wurde mit Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI sowie der Einführung des § 210 Abs. 1 a SGB VI zum 11. August 2010 fortgesetzt. Nunmehr bezieht sich die Ungleichbehandlung nicht mehr auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, die von nun an beiden Personengruppen offen stand, sondern nur noch auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beitragserstattung. Aufgrund der Regelung der Besitzstandswahrung des § 210 Abs. 1 a SGB VI wurde diese dem ehemals unter § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fallenden Personenkreis, insbesondere den von der Versicherungspflicht Befreiten, weiterhin ermöglicht. Der Gruppe der selbständig Tätigen wurde die Beitragserstattung weiterhin verwehrt.

Die in § 210 Abs. 1a SGB VI vom Gesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung angestellter und selbständiger Rechtsanwälte beruht auf einem sachlichen Grund.

Der Ausschluss der Beitragserstattung bei Berechtigung zur freiwilligen Versicherung findet seine Rechtfertigung in Sinn und Zweck des § 210 SGB VI. Die Beitragserstattung geht auf die Vorgängervorschrift des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und wurde 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt. Sie sollte den vom Verlust dieses Rechts Betroffenen einen Ausgleich bieten und findet allein im Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich ihre Rechtfertigung. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht besteht ein solches Bedürfnis nicht, weil Versicherungsschutz erlangt werden kann und ein Rentenanspruch durch freiwillige Beiträge jedenfalls grundsätzlich besteht (so bereits BSG, Urteil vom 16. Dezember 1975, 11 RA 200/74, juris Rn. 13). Die Rechtsposition des Klägers ist damit Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein System zur Absicherung gegen die Risiken des Alters und Erwerbsminderung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht zu organisieren. Ein solches kann nur funktionieren, wenn eine Beitragserstattung nur dann erfolgt, wenn keine Ansprüche mehr erworben werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2009, L 31 R 28/08, juris Rn. 27).

Dieses Leitprinzip hat der Gesetzgeber auch bei Einführung der Regelung der Besitzstandswahrung in § 210 Abs. 1 a SGB VI berücksichtigt. Denn die Privilegierung des betroffenen Personenkreises in der Form, dass ein Wahlrecht zwischen einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI und einer freiwilligen Versicherung geschaffen wurde, ist durch § 210 Abs. 1 a Satz 3 Nr. 1 SGB VI begrenzt worden. Danach werden Beiträge nicht erstattet, wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch gemacht wurde. Wird die durch Streichung des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. eröffnete Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag wirksam gezahlt, so ist eine Beitragserstattung auch für den früheren Personenkreis des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur noch unter den Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, d.h. bei Erreichen der Regelaltersgrenze möglich (so auch bereits in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/2169, S. 8). Ein gleichzeitiges Vorliegen von freiwilliger Versicherung und einem Anspruch auf vorzeitige Beitragserstattung ist damit ausgeschlossen. Wird die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung genutzt, so unterscheidet sich die Rechtsposition des Versicherten im Hinblick auf eine Beitragserstattung nicht mehr von derjenigen der Gruppe der selbständig Tätigen.

Die Einführung einer Regelung der Besitzstandswahrung nach Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Form des § 210 Abs. 1 a SGB VI bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsfreiraums. Es ist weder willkürlich noch sachlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Erweiterung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Anspruchsinhaber auf Beitragserstattung nach alter Rechtslage vor dem Verlust ihrer Rechtsposition geschützt hat. Dabei ist unbeachtlich, ob dies rechtlich erforderlich gewesen wäre oder nicht (für eine Pflicht des Gesetzgebers wohl Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2013, Rn. 12a). Der Gesetzgeber durfte sich auch auf den Schutz bisheriger Rechtspositionen beschränken und war nicht gehalten, die Möglichkeit der Beitragserstattung noch auf weitere Personenkreise auszuweiten. Nach der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Beitragserstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge einen Ausnahmefall dar. Dies gilt umso mehr, als nach Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. und der Ausweitung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung der persönliche Anwendungsbereich des § 210 Abs. 1 SGB VI weiter eingeschränkt wurde. Eine Beitragserstattung wird nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann gewährt, wenn der Verlust der bereits gezahlten Beiträge ohne rentenrechtliche Gegenleistung droht. Bei der Ausgestaltung der Beitragserstattung kommt dem Gesetzgeber dabei auch deshalb ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil ein entsprechender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung, sei es aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung oder verfassungsrechtlich begründet, nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367).

Nimmt man bereits die Gruppe der selbständig Tätigen als maßgebliche Vergleichsgruppe an, so ist kein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, den Kläger als selbständigen Rechtsanwalt, wie von ihm begehrt, hinsichtlich der Beitragserstattung anders zu behandeln als andere selbständig Tätige.

§ 210 Abs. 1 a SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Ablehnung einer Beitragserstattung bereits nicht berührt, so dass hieraus auch kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden kann (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2004, 1 BvR 945/9, juris Rn. 7, 9; zuvor bereits BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 163 ff.). § 210 SGB VI ist kein inhalts- oder schrankenbestimmendes Gesetz in diesem Sinne. Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfGE 97, 271, 284; 69, 272, 300; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 164; Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83, 87). Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer Rente angewiesen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Leistungsrecht nach der Zielsetzung des Gesetzes der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Nicht das Sicherungsbedürfnis des Einzelnen ist entscheidend, sondern der Sicherungszweck des Gesetzes. Maßgeblich ist, ob das Gesetz diese Rechte begründet, damit sie der großen Mehrzahl der Berechtigten zur existentiellen Sicherung dienen sollen (BVerfGE 69, 272, 303 f.).

§ 210 SGB VI begründet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Eigentum, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der Existenzsicherung des Einzelnen dienen soll (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 165 ff.; ebenso Urteil des Senates vom 19. Juni 2007 – L 2 R 142/07). Die Erstattung rechtmäßig gezahlter Beiträge ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Es handelt sich nicht um einen Rechtsanspruch, der ohne ausdrückliche Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1967, BVerfGE 22, 349, 367). Zur "Rentenversicherung" als "echter" Versicherung (nicht: Versorgung oder Fürsorge) gehört wie zu jeder Versicherung auch das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren (BVerfGE 22, 349, 367) bzw. bei Nichteintritt des Versicherungsfalles keine "Gegenleistung" für die Versicherungsbeiträge zu erhalten. Die Beitragserstattung ist vielmehr eine Billigkeitsentschädigung des Gesetzgebers für typische Fälle der Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit, das - vor Erfüllung der allgemeinen (kleinen) Wartezeit – erworbene Anrecht zum Vollrecht ausbauen zu können (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 166 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien bei (Wieder-)Einführung in das AVG). Sie soll dem Versicherten das Gefühl ersparen, "seine" Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (BVerfGE 22, 349, 366 f.). Daraus folgt, dass der Beitragserstattungsanspruch nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht der Existenzsicherung des Versicherten dienen soll.

Es liegt auch kein unzumutbarer Nachteil darin, geleistete Beiträge zur Rentenversicherung gegebenenfalls erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters erstattet zu bekommen. Zunächst ist bereits nicht ausgeschlossen, dass der Kläger durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wenigstens die allgemeine Wartezeit des § 50 SGB VI erfüllen und so sicher stellen kann, dass mit der Erfüllung dieser Voraussetzung auch eine rechtlich verfestigte Anwartschaft entstehen kann. Ebenso könnte der Kläger in Zukunft eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und auf diese Weise in der Lage sein, Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen zu können. Nach Sinn und Zweck des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI soll eine Beitragserstattung erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze realisiert werden können, also zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die Wartezeit erfüllt und somit ein Anspruch auf Altersrente entstanden oder stattdessen (bei Nichterlangung einer Rentenanwartschaft wegen fehlender Wartezeiten) die Auflösung der Versicherung einschließlich Erstattung bislang gezahlter Beiträge angezeigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 26/10 R, juris Rn. 36). Ob der Kläger bei Erreichen des Renteneintrittsalters die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überhaupt erfüllen wird, ist bereits offen.

Darüber hinaus verkennt der Einwand eines Wertverlustes der eingezahlten Beiträge durch Inflation das auf dem Prinzip des reinen Umlageverfahrens ohne Kapitaldeckung beruhende System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. hierzu und zur historischen Entwicklung BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98 R, juris Rn. 106 ff.; zum Umlageverfahren BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 302 f.). Im Rahmen des Umlageverfahrens wird kein dem einzelnen "Einzahler" individuell zugeordneter Kapitalstock zur Finanzierung der Ausgaben gebildet. Ein vom einzelnen Versicherten angespartes Kapital ist nicht vorhanden (BSGE 81, 276, 283). Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden vielmehr gemäß § 153 Abs. 1 SGB VI durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. Auf diese Weise finanzieren die jeweils aktuellen Beitragszahler mit ihren Beiträgen die an die Rentenversicherung gestellten aktuellen Leistungsansprüche, darunter auch die Ansprüche auf Beitragsrückerstattung. Die vom Kläger geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind somit gemäß Umlageverfahren bereits wieder zur Finanzierung früherer Leistungen der Rentenversicherung verwendet worden. Die Beiträge bilden demnach keinen eigenen Kapitalposten, der einer Verzinsung oder einem Wertverlust durch Inflation unterliegen könnte.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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