Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 17 AS 1563/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 396/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 193/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes (EGV) vom 13. Juni 2012 nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der 1966 geborene Kläger bezog ab 1. Februar 2002 Arbeitslosengeld und dann wegen fortbestehender Arbeitslosigkeit ab 29. August 2004 zunächst Arbeitslosenhilfe und schließlich ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2012 erklärt hatte, eine vom Beklagten vorgesehene Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig zu erachten, regelte der Beklagte Eingliederungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II durch Erlass des angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2012, der zwecks Integration in den Arbeitsmarkt die Verpflichtungen des Klägers zum Inhalt hatte, kontinuierliche Bewerbungsbemühungen um einen Arbeitsplatz zu entfalten und diese regelmäßig gegenüber dem Beklagten nachzuweisen sowie an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte bei Einhaltung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Bewerbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 20 EUR aus dem Vermittlungsbudget. Im Bescheid wurde ein Geltungszeitraum vom 13. Juni bis 12. Dezember 2012 genannt, in dem der Kläger "monatlich mindestens 4 Bewerbungen vorzunehmen" hatte, die gegenüber dem Beklagten jeweils zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2012, nachzuweisen waren. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Kläger auch "Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Musterbewerbungsanschreiben, Zeugnisse und Qualifikationsnachweise)" beim Beklagten vorlegen. Für den Fall der Nichterfüllung der klägerischen Pflichten sollte der Fallmanager im Einzelfall darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget gezahlt würden. Hinsichtlich der Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen übernahm der Beklagte die erforderlichen Kosten für die preisgünstigste und zweckmäßigste Fahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, bzw. bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs, je gefahrenem Kilometer zwischen Wohnung und Vorstellungsort 0,20 EUR nach Vorlage der erforderlichen Nachweise. Die Bewerbungsbemühungen des Klägers sollten sich auf "zumutbare Tätigkeiten (kaufmännisch), auch Helfertätigkeiten" erstrecken. Die Arbeitsgelegenheiten sollten ebenfalls Helfertätigkeiten (bevorzugt kaufmännisch) wie auch Pflegearbeiten (z.B. Hausmeister) umfassen, wobei der Fallmanager noch eine passende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung suchen und dem Kläger in einer schriftlichen Einladung die Einzelheiten mitteilen sollte. Allerdings wurde bereits festgelegt, dass im Rahmen der Arbeitsgelegenheit Elektrogeräte demontiert, sortiert etc. werden sollten, um eine größere Sortenreinheit und Rückgewinnungsquote für Wertstoffe zu erzielen. Diese Eingliederungsmaßnahme sollte der beruflichen Orientierung und sozialen Stabilisierung dienen sowie den Auf- bzw. Ausbau individueller Fähigkeiten und Ressourcen fördern. Wegen näherer Einzelheiten der Regelungen wird auf Bl. 65-69 der FM-Akten des Beklagten Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Juni 2012 zugestellt. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm der Beklagte noch für die Zeit vor der Zustellung vom 13. bis 15. Juni 2012 rückwirkende Gültigkeit beigemessen habe, der Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei, weil nicht klar sei, ob die monatlich geforderten 4 Bewerbungen jeweils im Kalendermonat oder jeweils vom 13. eines Monats bis zum 12. des Folgemonats zu erfolgen hätten, die Vorgabe der Berufsfelder die Berufswahlfreiheit des Klägers unzulässig einschränke und die dem Kläger auferlegten Verpflichtungen untereinander nicht vereinbar und der Bescheid daher in sich widersprüchlich sei, wies der Beklagte mit den Bevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2012 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 als unbegründet zurück. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Gültigkeit des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass als erstes zeitliches Teilziel in der Vereinbarung der 30. Juni 2012 genannt sei, bis zu dem der Kläger erstmals 4 Bewerbungsnachweise habe vorlegen sollen, wofür ihm auch nach Zustellung des Bescheides erst am 15. Juni 2012 noch genügend Zeit verblieben sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 1. November 2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main, die er ergänzend damit begründet hat, die Verpflichtung zur Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten, die nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II nur in Betracht kämen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei, stehe im Widerspruch zur Verpflichtung des Klägers, Bewerbungsbemühungen im vorgesehenen Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entfalten. Auch sei nicht ersichtlich, welche Eingliederungsstrategie der Beklagte verfolge, zumal nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Defizite der Kläger den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht gewachsen sei. Nachdem der Kläger keinerlei Nachweise über Bewerbungsbemühungen beim Beklagten vorlegte, senkte dieser nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 22. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2013 das Arbeitslosengeld II für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich um 30 % des Regelsatzes (112,20 EUR) ab. Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos. Insoweit wird auf den rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 (L 7 AS 398/13), mit dem die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 (S 17 AS 1563/12) als unzulässig verworfen wurde, Bezug genommen. Mit Urteil vom 15. Februar 2013 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main auch die hier anhängige Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. Juni 2012 als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage sei trotz Ablaufs des Geltungszeitraums am 12. Dezember 2012 nicht entfallen, weil der Eingliederungsverwaltungsakt noch Grundlage für den angegriffenen Sanktionsbescheid vom 22. November 2012 gewesen und damit noch nicht vollständig erledigt sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers sowohl hinreichend begründet als auch widerspruchsfrei sei.
Gegen das ihm am 2. Mai 2013 zugestellt Urteil hat der Kläger am Montag, dem 3. Juni 2013, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend zur Begründung vorträgt, der angefochtene Bescheid enthalte auch keine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung, weil diese sich auch auf Pflichten beziehe, die auf den Kläger nicht zuträfen. Auch sei die Regelung, wonach der Fallmanager im Einzelfall entscheide, ob und in welchem Umfang Bewerbungskosten vom Beklagten übernommen würden, sofern und soweit der Kläger die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfülle, nicht hinreichend bestimmt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich die verbliebene Wirkung des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts im Sanktionsbescheid vom 22. November 2012 erschöpfe, dessen Beschwer in einem Geldbetrag von nur 336,60 EUR bestehe. Das mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 noch kurz vor der mündlichen Verhandlung angebrachte, vom anwaltlich vertretenen Kläger selbst abgefasste, Ablehnungsgesuch gegen sämtliche an der Entscheidung mitwirkende und namentlich genannten Berufsrichter, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Kenntnis des zuvor genannten Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und einen Antrag in der Sache gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung eine Entscheidung treffen, nachdem der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Ablehnungsantrag nicht erneuert und stattdessen in der Sache verhandelt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er an seinem Ablehnungsgesuch nicht mehr festhält. Unabhängig hiervon ist das vom Kläger selbst verfasste Ablehnungsgesuch aber auch als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zurückzuweisen, worüber die abgelehnten Richter selbst mitentscheiden durften, denn der Kläger hat das Ablehnungsgesuch lediglich damit begründet, dass er die in anderen ihn betreffenden Verfahren zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der abgelehnten Richter für unzutreffend hält. Ein allein in der Absicht gestelltes Ablehnungsgesuch, Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, vom Verfahren auszuschalten, ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus ist dem Gesuch des Klägers auch eine Verschleppungsabsicht zu entnehmen, nachdem das Gesuch erst zu nächtlicher Stunde unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebracht wurde, obgleich dies bei der gegebenen Begründung ohne weiteres zu einem früheren Termin möglich gewesen wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm. 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10c ff.). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war, war auch eine Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs entbehrlich (vgl. BSG, Beschluss vom 21. August 2008, B 13 R 109/08 B, Juris Rn. 15 m.w.N.).
Die Berufung ist zulässig, obgleich der hier angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. Juni 2012 durch Ablauf seines Wirkungszeitraums am 12. Dezember 2012 bereits weitgehend erledigt ist und seine Wirkung nur noch darin besteht, Grundlage des Absenkungsbescheides des Beklagten vom 22. November 2012 zu sein, mit dem der Beklagte für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 die Leistungen monatlich um 30 % des Regelsatzes und damit insgesamt um 336,60 EUR abgesenkt hatte. Insoweit ist auch keine Erledigung durch den rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 (L 7 AS 398/13) eingetreten, denn im Falle der Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2012 wäre auch der mittlerweile bestandskräftige Absenkungsbescheid vom 22. November 2012 gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Obgleich damit die Mindestbeschwer von mehr als 750 EUR gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht wird, ist die Berufung auch ohne Zulassung statthaft, weil über die zuvor genannte Beschwer hinaus hinsichtlich des erledigten Teils des angefochtenen Verwaltungsakts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides besteht, weil aufgrund seiner Lebenssituation, die weiterhin durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II geprägt ist, eine Wiederholungsgefahr (siehe hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 131 Rn. 10b m.w.N.) eindeutig zu bejahen ist, denn der Beklagte würde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zweifellos einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen. Daher betrifft die Klage auch im Berufungsverfahren nicht nur einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Gleichwohl bedarf es keiner Umstellung des Klageantrags, weil mit der begehrten Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zwingend die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verbunden ist, ohne dass dies einer gesonderten Feststellung bedürfte.
Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen, weil das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 ist rechtmäßig.
Soweit der Kläger rügt, der Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. Juni 2012 enthalte nur pauschal Rechtsfolgenbelehrungen, die nicht ausreichend auf seine konkreten Pflichten bezogen seien, verkennt er, dass eine möglicherweise nicht ausreichende oder nicht hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung allenfalls Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Sanktionsbescheides haben kann, jedoch die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts selbst nicht berührt. Ebenso wenig hat die Nennung eines zu frühen Zeitpunktes des Beginns des Geltungszeitraums Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der erst im Zeitpunkt seiner Zustellung beim Kläger am 15. Juni 2012 Wirkung entfalten konnte nicht schon ab 13. Juni 2012. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 bereits zutreffend ausgeführt hat, begründet der angefochtene Bescheid frühestens am 30. Juni 2012 die erste Verpflichtung des Klägers, Nachweise über mindestens 4 Bewerbungen vorzulegen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides blieb dem Kläger damit noch genügend Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Irgendwelche Verpflichtungen oder sonstige Regelungen für die Zeit vom 13. bis 15. Juni 2012 enthielt der angefochtene Bescheid nicht, weshalb die Nennung eines zu frühen Geltungsbeginns lediglich die Bedeutung einer fehlerhaften Begründung ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelungen hat. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt, wenn er vom Kläger "monatlich mindestens 4 Bewerbungen" verlangt. Unzweideutig wird darauf hingewiesen, dass die Nachweise über die Bewerbungen "jeweils zum Monatsende, erstmals zum 30. 06. 2012" vorzulegen sind. Damit wird ausreichend deutlich, dass sich die Verpflichtung des Klägers auf Kalendermonate bezog und damit im Dezember 2012 jedenfalls nach diesem Bescheid keine weiteren Bewerbungsnachweise vorzulegen gewesen wären, sofern sich keine neue Regelung angeschlossen hätte. Die vom Kläger in die Regelung hineingelesene Unbestimmtheit besteht daher in Wahrheit nicht. Ebenso ist die Regelung über die Erstattung der Bewerbungskosten ausreichend bestimmt, soweit dem Kläger eine monatliche Bewerbungskostenpauschale in Höhe von 20 EUR aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung gestellt wird. Um Bewerbungskosten für monatlich vier Bewerbungen abzudecken, ist die Pauschale auch ausreichend bemessen, wobei die Anzahl von vier Bewerbungen im Monat keineswegs den Bereich zumutbarer Bemühungen überschreitet. Dass die Auszahlung der Bewerbungskostenpauschale unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner Pflichten durch den Klägern steht und für den Fall der Pflichtverletzung der Umfang der Übernahme von Bewerbungskosten im Einzelfall vom zuständigen Fallmanager zu entscheiden ist, ist nicht zu beanstanden und entzieht sich naturgemäß auch einer vorgreiflichen abstrakten Regelung. Der angefochtene Bescheid enthält auch die notwendige Festlegung der Leistungen, die der Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die erforderliche Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II. Zu den Leistungen, die der Kläger zur Eingliederung erhält, gehört nicht nur die Werbungskostenpauschale sowie die Übernahme der erforderlichen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen sondern auch die Suche des Fallmanagers nach geeigneten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, während der Beklagte zutreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mit einbezogen hat (so zutr.: Berlit in LPK-SGB II, fünfte Aufl. 2013, § 15 Rn. 22). Das notwendige Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist daher gewahrt. Ein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Klägers, sich einerseits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens viermal monatlich um eine reguläre Beschäftigung zu bemühen, andererseits ihm angebotene Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zu übernehmen, besteht nicht. Kann die Hilfebedürftigkeit nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung beendet werden, muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen, wenn eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Begriff "absehbarer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. Berücksichtigt man, dass berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten heute eine immer kürzere Halbwertzeit haben und dementsprechend gemäß § 18 Abs. 1 SGB III Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind, bereits als Langzeitarbeitslose gelten, wird man als "absehbar" eine Zeitspanne von sechs bis maximal acht Monaten halten müssen, wenn es sich um eine Beschäftigung im Bereich der Hochqualifizierten handelt, wo die Bewerbungsverfahren selbst regelmäßig bereits ca. ein halbes Jahr von der Ausschreibung bis zur endgültigen Stellenbesetzung dauern. Im Bereich der Geringqualifizierten, in dem Stellenbesetzungsverfahren erfahrungsgemäß regelmäßig deutlich schneller abgewickelt werden, würde sich die Zeitspanne, die als "absehbar" gelten kann, dementsprechend unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Bewerbungsverfahrens bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf drei bis maximal vier Monate verkürzen. Ob eine Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem dementsprechenden Zeitraum möglich ist, ist eine Prognoseentscheidung, die wesentlich von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängt, wobei dies zum einen Einflussfaktoren sein können, die die Person des Hilfebedürftigen selbst betreffen, wie Leistungsfähigkeit und Leistungswille, aber auch äußere Faktoren, wie etwa die Stellensituation in dem Bereich, für den der Betroffene qualifiziert ist (so zutr.: Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 2, Rn. 36). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in Anbetracht des Umstandes der langjährigen Arbeitslosigkeit des Klägers (seit 2004) offenkundig und unzweifelhaft. Dass er trotz der negativen Prognose weiterhin verpflichtet bleibt, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Beschäftigung zu bemühen, folgt schon aus dem Grundkonzept des SGB II, wonach die Leistungen der Grundsicherung insbesondere unter anderem darauf auszurichten sind, dass durch eine Tätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt wird (§ 1 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB II) und alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen müssen (§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB II). Damit mag es zwar widersprüchlich sein, wenn der zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit verpflichtete Leistungsempfänger in einem Übermaß zu Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt angehalten wird (in dem vom Kläger zitierten Fall des Sozialgerichts Berlin 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat, Beschluss vom 14. Juli 2008, S 37 AS 19402/08 ER, Juris Rn. 12). Ein solches den Bereich einer sinnvollen Regelung überschreitendes Übermaß an Bewerbungsbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, welches das Maß der Verhältnismäßigkeit überschreiten würde (vgl. hierzu Sonnhoff in: juris PK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 95), kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen. Der Beklagte war im vorliegenden Fall auch noch nicht gehalten, die Einzelheiten der zu übernehmenden Arbeitsgelegenheit wie Verteilung der Arbeitszeit etc. mitzuteilen, weil die Zuweisung einer konkreten Arbeitsgelegenheit mit dem Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht erfolgt war (siehe hierzu: Thie in LPK-SGB II, § 16d Rn 22). Die Verpflichtung zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit verletzt weder das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (siehe hierzu: Thie, a.a.O., Rn. 3) noch schränkt die Verpflichtung zur Übernahme "zumutbarer Tätigkeiten (kaufmännisch), auch Helfertätigkeiten" die durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl unzulässig ein, weil der insoweit entstehende Zwang nicht über das Maß dessen hinausgeht, was jeder Erwerbsfähige hinnehmen muss, der gezwungen ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu verdienen. Soweit der Kläger schließlich noch die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften rügt, weil er zur Vorlage von Arbeitszeugnissen verpflichtet worden sei, ist schon der gerügte Sachverhalt nicht gegeben, weil der Beklagte bei der in Klammern gesetzten beispielhaften Aufzählung von Bewerbungsunterlagen lediglich "Zeugnisse" aufgeführt hat, was jedenfalls nicht zwingend "Arbeitszeugnisse" beinhaltet, wohl aber Zeugnisse über Schul- und Berufsabschlüsse, ohne die eine Vermittlung in Arbeit zweifellos kaum möglich sein dürfte. Im Übrigen wäre im Einzelfall auch die Anforderung von Arbeitszeugnissen nach den vom Kläger selbst zitierten Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zulässig, wenn ohne deren Kenntnis eine Vermittlung in Arbeit nicht möglich ist.
Nach allem konnte der Berufung des Klägers kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes (EGV) vom 13. Juni 2012 nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der 1966 geborene Kläger bezog ab 1. Februar 2002 Arbeitslosengeld und dann wegen fortbestehender Arbeitslosigkeit ab 29. August 2004 zunächst Arbeitslosenhilfe und schließlich ab 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2012 erklärt hatte, eine vom Beklagten vorgesehene Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig zu erachten, regelte der Beklagte Eingliederungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II durch Erlass des angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2012, der zwecks Integration in den Arbeitsmarkt die Verpflichtungen des Klägers zum Inhalt hatte, kontinuierliche Bewerbungsbemühungen um einen Arbeitsplatz zu entfalten und diese regelmäßig gegenüber dem Beklagten nachzuweisen sowie an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte bei Einhaltung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Bewerbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 20 EUR aus dem Vermittlungsbudget. Im Bescheid wurde ein Geltungszeitraum vom 13. Juni bis 12. Dezember 2012 genannt, in dem der Kläger "monatlich mindestens 4 Bewerbungen vorzunehmen" hatte, die gegenüber dem Beklagten jeweils zum Monatsende, erstmals zum 30. Juni 2012, nachzuweisen waren. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Kläger auch "Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Musterbewerbungsanschreiben, Zeugnisse und Qualifikationsnachweise)" beim Beklagten vorlegen. Für den Fall der Nichterfüllung der klägerischen Pflichten sollte der Fallmanager im Einzelfall darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget gezahlt würden. Hinsichtlich der Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen übernahm der Beklagte die erforderlichen Kosten für die preisgünstigste und zweckmäßigste Fahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, bzw. bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs, je gefahrenem Kilometer zwischen Wohnung und Vorstellungsort 0,20 EUR nach Vorlage der erforderlichen Nachweise. Die Bewerbungsbemühungen des Klägers sollten sich auf "zumutbare Tätigkeiten (kaufmännisch), auch Helfertätigkeiten" erstrecken. Die Arbeitsgelegenheiten sollten ebenfalls Helfertätigkeiten (bevorzugt kaufmännisch) wie auch Pflegearbeiten (z.B. Hausmeister) umfassen, wobei der Fallmanager noch eine passende Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung suchen und dem Kläger in einer schriftlichen Einladung die Einzelheiten mitteilen sollte. Allerdings wurde bereits festgelegt, dass im Rahmen der Arbeitsgelegenheit Elektrogeräte demontiert, sortiert etc. werden sollten, um eine größere Sortenreinheit und Rückgewinnungsquote für Wertstoffe zu erzielen. Diese Eingliederungsmaßnahme sollte der beruflichen Orientierung und sozialen Stabilisierung dienen sowie den Auf- bzw. Ausbau individueller Fähigkeiten und Ressourcen fördern. Wegen näherer Einzelheiten der Regelungen wird auf Bl. 65-69 der FM-Akten des Beklagten Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. Juni 2012 zugestellt. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm der Beklagte noch für die Zeit vor der Zustellung vom 13. bis 15. Juni 2012 rückwirkende Gültigkeit beigemessen habe, der Bescheid nicht hinreichend bestimmt sei, weil nicht klar sei, ob die monatlich geforderten 4 Bewerbungen jeweils im Kalendermonat oder jeweils vom 13. eines Monats bis zum 12. des Folgemonats zu erfolgen hätten, die Vorgabe der Berufsfelder die Berufswahlfreiheit des Klägers unzulässig einschränke und die dem Kläger auferlegten Verpflichtungen untereinander nicht vereinbar und der Bescheid daher in sich widersprüchlich sei, wies der Beklagte mit den Bevollmächtigten des Klägers am 1. Oktober 2012 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 als unbegründet zurück. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Gültigkeit des Bescheides wies der Beklagte darauf hin, dass als erstes zeitliches Teilziel in der Vereinbarung der 30. Juni 2012 genannt sei, bis zu dem der Kläger erstmals 4 Bewerbungsnachweise habe vorlegen sollen, wofür ihm auch nach Zustellung des Bescheides erst am 15. Juni 2012 noch genügend Zeit verblieben sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 1. November 2012 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main, die er ergänzend damit begründet hat, die Verpflichtung zur Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten, die nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II nur in Betracht kämen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei, stehe im Widerspruch zur Verpflichtung des Klägers, Bewerbungsbemühungen im vorgesehenen Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu entfalten. Auch sei nicht ersichtlich, welche Eingliederungsstrategie der Beklagte verfolge, zumal nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Defizite der Kläger den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht gewachsen sei. Nachdem der Kläger keinerlei Nachweise über Bewerbungsbemühungen beim Beklagten vorlegte, senkte dieser nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 22. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2013 das Arbeitslosengeld II für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 monatlich um 30 % des Regelsatzes (112,20 EUR) ab. Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos. Insoweit wird auf den rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 (L 7 AS 398/13), mit dem die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 (S 17 AS 1563/12) als unzulässig verworfen wurde, Bezug genommen. Mit Urteil vom 15. Februar 2013 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main auch die hier anhängige Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. Juni 2012 als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage sei trotz Ablaufs des Geltungszeitraums am 12. Dezember 2012 nicht entfallen, weil der Eingliederungsverwaltungsakt noch Grundlage für den angegriffenen Sanktionsbescheid vom 22. November 2012 gewesen und damit noch nicht vollständig erledigt sei. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers sowohl hinreichend begründet als auch widerspruchsfrei sei.
Gegen das ihm am 2. Mai 2013 zugestellt Urteil hat der Kläger am Montag, dem 3. Juni 2013, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend zur Begründung vorträgt, der angefochtene Bescheid enthalte auch keine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung, weil diese sich auch auf Pflichten beziehe, die auf den Kläger nicht zuträfen. Auch sei die Regelung, wonach der Fallmanager im Einzelfall entscheide, ob und in welchem Umfang Bewerbungskosten vom Beklagten übernommen würden, sofern und soweit der Kläger die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfülle, nicht hinreichend bestimmt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, weil sich die verbliebene Wirkung des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts im Sanktionsbescheid vom 22. November 2012 erschöpfe, dessen Beschwer in einem Geldbetrag von nur 336,60 EUR bestehe. Das mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 noch kurz vor der mündlichen Verhandlung angebrachte, vom anwaltlich vertretenen Kläger selbst abgefasste, Ablehnungsgesuch gegen sämtliche an der Entscheidung mitwirkende und namentlich genannten Berufsrichter, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Kenntnis des zuvor genannten Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und einen Antrag in der Sache gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung eine Entscheidung treffen, nachdem der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Ablehnungsantrag nicht erneuert und stattdessen in der Sache verhandelt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er an seinem Ablehnungsgesuch nicht mehr festhält. Unabhängig hiervon ist das vom Kläger selbst verfasste Ablehnungsgesuch aber auch als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zurückzuweisen, worüber die abgelehnten Richter selbst mitentscheiden durften, denn der Kläger hat das Ablehnungsgesuch lediglich damit begründet, dass er die in anderen ihn betreffenden Verfahren zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der abgelehnten Richter für unzutreffend hält. Ein allein in der Absicht gestelltes Ablehnungsgesuch, Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, vom Verfahren auszuschalten, ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus ist dem Gesuch des Klägers auch eine Verschleppungsabsicht zu entnehmen, nachdem das Gesuch erst zu nächtlicher Stunde unmittelbar vor dem Verhandlungstermin angebracht wurde, obgleich dies bei der gegebenen Begründung ohne weiteres zu einem früheren Termin möglich gewesen wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm. 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 10c ff.). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war, war auch eine Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs entbehrlich (vgl. BSG, Beschluss vom 21. August 2008, B 13 R 109/08 B, Juris Rn. 15 m.w.N.).
Die Berufung ist zulässig, obgleich der hier angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. Juni 2012 durch Ablauf seines Wirkungszeitraums am 12. Dezember 2012 bereits weitgehend erledigt ist und seine Wirkung nur noch darin besteht, Grundlage des Absenkungsbescheides des Beklagten vom 22. November 2012 zu sein, mit dem der Beklagte für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2013 die Leistungen monatlich um 30 % des Regelsatzes und damit insgesamt um 336,60 EUR abgesenkt hatte. Insoweit ist auch keine Erledigung durch den rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 (L 7 AS 398/13) eingetreten, denn im Falle der Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides vom 13. Juni 2012 wäre auch der mittlerweile bestandskräftige Absenkungsbescheid vom 22. November 2012 gem. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Obgleich damit die Mindestbeschwer von mehr als 750 EUR gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht wird, ist die Berufung auch ohne Zulassung statthaft, weil über die zuvor genannte Beschwer hinaus hinsichtlich des erledigten Teils des angefochtenen Verwaltungsakts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides besteht, weil aufgrund seiner Lebenssituation, die weiterhin durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II geprägt ist, eine Wiederholungsgefahr (siehe hierzu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 131 Rn. 10b m.w.N.) eindeutig zu bejahen ist, denn der Beklagte würde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zweifellos einen gleichartigen Verwaltungsakt erlassen. Daher betrifft die Klage auch im Berufungsverfahren nicht nur einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt. Gleichwohl bedarf es keiner Umstellung des Klageantrags, weil mit der begehrten Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts zwingend die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit verbunden ist, ohne dass dies einer gesonderten Feststellung bedürfte.
Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen, weil das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 ist rechtmäßig.
Soweit der Kläger rügt, der Eingliederungsverwaltungsakt vom 13. Juni 2012 enthalte nur pauschal Rechtsfolgenbelehrungen, die nicht ausreichend auf seine konkreten Pflichten bezogen seien, verkennt er, dass eine möglicherweise nicht ausreichende oder nicht hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung allenfalls Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Sanktionsbescheides haben kann, jedoch die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts selbst nicht berührt. Ebenso wenig hat die Nennung eines zu frühen Zeitpunktes des Beginns des Geltungszeitraums Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, der erst im Zeitpunkt seiner Zustellung beim Kläger am 15. Juni 2012 Wirkung entfalten konnte nicht schon ab 13. Juni 2012. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012 bereits zutreffend ausgeführt hat, begründet der angefochtene Bescheid frühestens am 30. Juni 2012 die erste Verpflichtung des Klägers, Nachweise über mindestens 4 Bewerbungen vorzulegen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides blieb dem Kläger damit noch genügend Zeit, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Irgendwelche Verpflichtungen oder sonstige Regelungen für die Zeit vom 13. bis 15. Juni 2012 enthielt der angefochtene Bescheid nicht, weshalb die Nennung eines zu frühen Geltungsbeginns lediglich die Bedeutung einer fehlerhaften Begründung ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelungen hat. Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt, wenn er vom Kläger "monatlich mindestens 4 Bewerbungen" verlangt. Unzweideutig wird darauf hingewiesen, dass die Nachweise über die Bewerbungen "jeweils zum Monatsende, erstmals zum 30. 06. 2012" vorzulegen sind. Damit wird ausreichend deutlich, dass sich die Verpflichtung des Klägers auf Kalendermonate bezog und damit im Dezember 2012 jedenfalls nach diesem Bescheid keine weiteren Bewerbungsnachweise vorzulegen gewesen wären, sofern sich keine neue Regelung angeschlossen hätte. Die vom Kläger in die Regelung hineingelesene Unbestimmtheit besteht daher in Wahrheit nicht. Ebenso ist die Regelung über die Erstattung der Bewerbungskosten ausreichend bestimmt, soweit dem Kläger eine monatliche Bewerbungskostenpauschale in Höhe von 20 EUR aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung gestellt wird. Um Bewerbungskosten für monatlich vier Bewerbungen abzudecken, ist die Pauschale auch ausreichend bemessen, wobei die Anzahl von vier Bewerbungen im Monat keineswegs den Bereich zumutbarer Bemühungen überschreitet. Dass die Auszahlung der Bewerbungskostenpauschale unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner Pflichten durch den Klägern steht und für den Fall der Pflichtverletzung der Umfang der Übernahme von Bewerbungskosten im Einzelfall vom zuständigen Fallmanager zu entscheiden ist, ist nicht zu beanstanden und entzieht sich naturgemäß auch einer vorgreiflichen abstrakten Regelung. Der angefochtene Bescheid enthält auch die notwendige Festlegung der Leistungen, die der Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die erforderliche Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II. Zu den Leistungen, die der Kläger zur Eingliederung erhält, gehört nicht nur die Werbungskostenpauschale sowie die Übernahme der erforderlichen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen sondern auch die Suche des Fallmanagers nach geeigneten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, während der Beklagte zutreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mit einbezogen hat (so zutr.: Berlit in LPK-SGB II, fünfte Aufl. 2013, § 15 Rn. 22). Das notwendige Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist daher gewahrt. Ein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Klägers, sich einerseits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens viermal monatlich um eine reguläre Beschäftigung zu bemühen, andererseits ihm angebotene Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zu übernehmen, besteht nicht. Kann die Hilfebedürftigkeit nicht durch die Aufnahme einer Beschäftigung beendet werden, muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen, wenn eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Begriff "absehbarer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. Berücksichtigt man, dass berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten heute eine immer kürzere Halbwertzeit haben und dementsprechend gemäß § 18 Abs. 1 SGB III Arbeitslose, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind, bereits als Langzeitarbeitslose gelten, wird man als "absehbar" eine Zeitspanne von sechs bis maximal acht Monaten halten müssen, wenn es sich um eine Beschäftigung im Bereich der Hochqualifizierten handelt, wo die Bewerbungsverfahren selbst regelmäßig bereits ca. ein halbes Jahr von der Ausschreibung bis zur endgültigen Stellenbesetzung dauern. Im Bereich der Geringqualifizierten, in dem Stellenbesetzungsverfahren erfahrungsgemäß regelmäßig deutlich schneller abgewickelt werden, würde sich die Zeitspanne, die als "absehbar" gelten kann, dementsprechend unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Bewerbungsverfahrens bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit auf drei bis maximal vier Monate verkürzen. Ob eine Eingliederung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem dementsprechenden Zeitraum möglich ist, ist eine Prognoseentscheidung, die wesentlich von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängt, wobei dies zum einen Einflussfaktoren sein können, die die Person des Hilfebedürftigen selbst betreffen, wie Leistungsfähigkeit und Leistungswille, aber auch äußere Faktoren, wie etwa die Stellensituation in dem Bereich, für den der Betroffene qualifiziert ist (so zutr.: Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 2, Rn. 36). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in Anbetracht des Umstandes der langjährigen Arbeitslosigkeit des Klägers (seit 2004) offenkundig und unzweifelhaft. Dass er trotz der negativen Prognose weiterhin verpflichtet bleibt, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Beschäftigung zu bemühen, folgt schon aus dem Grundkonzept des SGB II, wonach die Leistungen der Grundsicherung insbesondere unter anderem darauf auszurichten sind, dass durch eine Tätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt wird (§ 1 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB II) und alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen müssen (§ 2 Abs. 2 S. 2 SGB II). Damit mag es zwar widersprüchlich sein, wenn der zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit verpflichtete Leistungsempfänger in einem Übermaß zu Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt angehalten wird (in dem vom Kläger zitierten Fall des Sozialgerichts Berlin 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat, Beschluss vom 14. Juli 2008, S 37 AS 19402/08 ER, Juris Rn. 12). Ein solches den Bereich einer sinnvollen Regelung überschreitendes Übermaß an Bewerbungsbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, welches das Maß der Verhältnismäßigkeit überschreiten würde (vgl. hierzu Sonnhoff in: juris PK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 95), kann der Senat im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen. Der Beklagte war im vorliegenden Fall auch noch nicht gehalten, die Einzelheiten der zu übernehmenden Arbeitsgelegenheit wie Verteilung der Arbeitszeit etc. mitzuteilen, weil die Zuweisung einer konkreten Arbeitsgelegenheit mit dem Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht erfolgt war (siehe hierzu: Thie in LPK-SGB II, § 16d Rn 22). Die Verpflichtung zur Übernahme einer Arbeitsgelegenheit verletzt weder das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 12 Abs. 2 und 3 GG (siehe hierzu: Thie, a.a.O., Rn. 3) noch schränkt die Verpflichtung zur Übernahme "zumutbarer Tätigkeiten (kaufmännisch), auch Helfertätigkeiten" die durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl unzulässig ein, weil der insoweit entstehende Zwang nicht über das Maß dessen hinausgeht, was jeder Erwerbsfähige hinnehmen muss, der gezwungen ist, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu verdienen. Soweit der Kläger schließlich noch die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften rügt, weil er zur Vorlage von Arbeitszeugnissen verpflichtet worden sei, ist schon der gerügte Sachverhalt nicht gegeben, weil der Beklagte bei der in Klammern gesetzten beispielhaften Aufzählung von Bewerbungsunterlagen lediglich "Zeugnisse" aufgeführt hat, was jedenfalls nicht zwingend "Arbeitszeugnisse" beinhaltet, wohl aber Zeugnisse über Schul- und Berufsabschlüsse, ohne die eine Vermittlung in Arbeit zweifellos kaum möglich sein dürfte. Im Übrigen wäre im Einzelfall auch die Anforderung von Arbeitszeugnissen nach den vom Kläger selbst zitierten Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zulässig, wenn ohne deren Kenntnis eine Vermittlung in Arbeit nicht möglich ist.
Nach allem konnte der Berufung des Klägers kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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