Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 226/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 19/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 41/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit der Übermittlung des Namens und der Anschrift des Klägers an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. im Rahmen seines Leistungsbezugs nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Kläger ist mit geringfügigem Einkommen als Rechtsanwalt tätig. Er bezieht seit 1. Januar 2005 von dem Beklagten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Vielzahl von Klageverfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 wandte sich der Beklagte aufgrund einer bei der Bundesagentur für Arbeit in Auftrag gegebener Arbeitnehmersuche mit einem Vermittlungsvorschlag unter Angabe des Namens und der Anschrift des Klägers an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. in BC-Stadt. Hierzu nutzt der Beklagte ein zentrales Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
Am 8. Januar 2013 vereinbarten der Beklagte und der Kläger, dass ihm Auskunft erteilt werde, an wen seine persönlichen Daten bekanntgegeben wurden. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 übersandte der Beklagte eine Tabelle angeschriebener potentieller Arbeitgeber und ein Musterschreiben aus dem der Inhalt der Mitteilung an diese ersichtlich wurde.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 5. April 2013 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage. Er meinte, die Offenbarung seiner Sozialdaten sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger nicht zu einer Bewerbung verpflichtet gewesen sei, weil der potentielle Arbeitsort außerhalb des Tagespendelbereichs gelegen habe. Im Übrigen sei das Stellenangebot zu unbestimmt gewesen; es sei weder die Art der Tätigkeit, noch ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung bezeichnet worden. Der Beklagte habe deshalb keine Notwendigkeit gehabt, von dem Arbeitgeber eine Rückmeldung zu erhalten, denn er hätte im Fall der Nichtbewerbung auch keine Sanktion verhängen können. Hinzukomme, dass ohnehin keine Erforderlichkeit bestehe, dem potentiellen Arbeitgeber bereits mit der Versendung des Vermittlungsangebots Informationen zur Identität des Leistungsbeziehers zu geben. Schonender aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es, wenn der Leistungsbezieher sich aufgrund des Vermittlungsvorschlags bewirbt und hiernach über seine Bewerbungsbemühungen selbst Bericht erstattet, ohne dass ein direkter Kontakt zwischen dem potentiellen Arbeitgeber und dem Beklagten erfolgt. Letztlich sei zudem zu beachten, dass er keine "Dienstleistungen" der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in Anspruch genommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2013 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. Die Klage sei weder zulässig noch begründet. Unbeschadet, dass bereits die Klagebefugnis des Klägers zweifelhaft sei, fehle es insbesondere an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei wegen Verwirkung rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe sein Recht auf Erhebung der Feststellungsklagen, jedenfalls bezüglich der länger als ein Jahr zurückliegenden angeschuldigten Ereignisse bzw. der im Zusammenhang mit durch gerichtlichen Vergleich geregelten Absenkungsentscheidungen verwirkt. Hier werfe der Kläger dem Beklagten die Nutzung von Sozialdaten vor, die bei Klageerhebung bereits fünf Jahre zurückliege. Hiermit habe der Beklagte nicht mehr rechnen müssen. Jedenfalls sei die Klage aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren könne alleine § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) sein. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Klägers an einen potentiellen Arbeitgeber sei ein Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns. Hierfür bestehe aber eine gesetzliche Befugnis des Beklagten im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Diese ergebe sich aus § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 38 SGB III. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II ergebe, sei eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch den SGB II-Träger grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig. Ein Ausschluss könne nach § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III — neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe der Unterlagen — nur im Hinblick auf namentlich bekannte Arbeitgeber erfolgen und müsse begründet werden. Ein genereller Ausschluss der Weitergabe sei nicht möglich. Dass er den hier diskutierten Arbeitgeber im Vorfeld von einer Nachfrage durch die Beklagte ausgeschlossen hätte, habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Der Beklagte habe somit zum einen, anders als der Kläger heute glauben machen wolle, im Zeitpunkt der Anfrage vom Arbeitgeber gerade keine Daten des Klägers gegen seinen Willen an potenzielle Arbeitgeber nach dem Widerspruch des Klägers übermittelt. Zum anderen werde durch die Möglichkeit der Einschränkung einer Datenweitergabe an bestimmte Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB Ill) ein Interessenausgleich zwischen den Interessen der Arbeitslosen auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen an einer sachgerechten Möglichkeit der Arbeitsvermittlung vorgenommen. Die Datenweitergabe erfolge in Erfüllung der Aufgaben der Beklagten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit. Sie könne die vom Arbeitssuchenden erteilten Auskünfte und Daten nutzen (§ 51b SGB II i.V.m. §§ 67, 67c, 67d SGB X) und an Arbeitgeber weiterleiten (§ 51b SGB II i.V.m. § 69 SGB X), da dies der Zweckbindung der erhobenen Daten entspreche. Angestrebt sei, dass der Fallmanager jederzeit die bisherigen Betreuungs- und Eingliederungsmaßnahmen und die Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitssuchenden bei seinen Entscheidungen über die weitere Betreuung angemessen berücksichtigen könne. Nach § 1 Abs. 2 S. 4 SGB II seien Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten, dass (Nr. 1) durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt würden, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert würden. Dabei umfasse nach § 1 Abs. 3 SGG II die Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen (Nr. 1) zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit. Entsprechend habe § 51b Abs. 1 SGB II in allen seit 2005 gültigen Fassungen die Träger der Grundsicherung ermächtigt, Daten über Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erheben, wobei (so ausdrücklich bis 31.3.2011 unter ausdrücklicher Aufzählung der zu erhebenden Daten; hernach sei § 51b SGB II sogar wesentlich abstrahiert worden). Dabei seien die Träger zur Datenerhebung bereits nach allgemeinen Regelungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt gewesen. Der Beklagte bleibe mit seinem Musterschreiben in den Grenzen des § 69 SGB X. Der Beklagte wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie von dem Beklagten nachvollziehbar dargetan, sei es - anders als vom Kläger vorgetragen - im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht nur Zweck einer Anfrage, zur Prüfung einer Sanktionierung der Nichtvornahme von Eigenbemühungen zu erfahren, ob sich ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen auf einen Vermittlungsvorschlag beworben habe. Vielmehr bestehe ein Bedarf, dem Arbeitgeber Namen und Anschrift des Bewerbers zu benennen: Der Arbeitgeber könne dem Arbeitsvermittler Rückmeldung geben, ob sich der Arbeitslose beworben habe, ob eine Einstellung erfolgt oder woran eine Einstellung gescheitert sei. Hieraus könne der Arbeitsvermittler dann für die weitergehende Arbeitsvermittlung Konsequenzen ziehen, sei es, dass bei einer Nichtbewerbung eine Sanktion festgesetzt werde oder versucht würde, eventuelle Vermittlungshemmnisse durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Wie von dem Beklagten für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, diene die Rückmeldung des Auftraggebers (Arbeitgebers) auch dazu, eventuelle Vermittlungshemmnisse beim Leistungsberechtigten zu ermitteln. Insofern solle der Auftraggeber angeben, weshalb der Bewerber nicht eingestellt worden sei und, ob in der fachlichen oder persönlichen Eignung Defizite vorlägen. Der Beklagte sei gehalten, den Leistungsberechtigten beim Abbau von Defiziten zu unterstützen. Hierzu müsste diese zunächst identifiziert werden, damit in Zusammenarbeit mit dem Leistungsberechtigten erarbeitet werden könne, welche Maßnahmen zum Abbau der Vermittlungshemmnisse ergriffen werden könnten. Eine Möglichkeit zur Ermittlung von Defiziten böte dabei eine Rückmeldung vom Markt. Durch die Datenweitergabe an potenzielle Arbeitgeber werde aber nicht nur eine Bewerbung des Arbeitslosen optimiert, sondern der potenzielle Arbeitgeber erhalte auch die Möglichkeit, zu prüfen, ob er mit dem vermittelten Arbeitslosen bereits Kontakt gehabt hatte oder er von der Anschrift her zum Einstellungsprofil passe. Der Arbeitgeber könne auch von sich aus direkt beim Arbeitslosen nachfragen, ob er bei ihm arbeiten möchte. So gebe es durchaus Arbeitgeber, bei denen im Hinblick auf eine Personalknappheit eine schnelle Deckung der Personallücke notwendig sei und eine zeitnahe Einstellung erforderlich werde. Diesen berechtigten Anliegen der Beklagten und des Arbeitgebers würde durch den vom Kläger vorgeschlagen Weg, die Beklagte solle auf Rückmeldung seitens der Leistungsempfänger warten, ob sie sich beworben hätten, überhaupt nicht gedient. Der vom Kläger der Beklagten vorgeschlagene Weg, sie solle pauschal bei Arbeitgebern nachfragen, wer sich dort beworben habe, sei nicht praktikabel und berge nicht weniger, sondern mehr datenschutzrechtliche Schwierigkeiten als der von der Beklagten als Standardprozedur bezeichnete Weg. Über die gesetzliche Grundlage, nach der ein Arbeitgeber einfach persönliche Daten von Bewerbern, darunter Personen die nicht bei dem Beklagten im Sozialleistungsbezug stehen, an eine Behörde weitergeben können solle, schweige sich selbst der Kläger aus. Da der Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich gehalten sei, jede Arbeit anzunehmen (§ 10 Abs. 1 SGB II) um seine aktuelle Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, könne der Kläger als Volljurist mit dem Vortrag, keinen entsprechenden Erfahrungsschwerpunkt zu haben, die Arbeit liege außerhalb des Tagespendelbereichs, einer Aufgabe seiner Selbständigkeit sei ihm nicht zumutbar, ein Stellenangebot sei hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung zu unbestimmt, etc., nicht durchdringen.
Gegen den am 28. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Dezember 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger rügt, das Sozialgericht sei zu Unrecht von Verwirkung ausgegangen. Er habe am 18. Februar 2013 erstmalig von dem Schreiben an die Rechtsanwaltskanzlei gehört und im April 2013 Klage erhoben. In diesen sechs Wochen könne keine Verwirkung eingetreten sein. Das Sozialgericht habe zudem übersehen, dass durch die Übermittlung an einen privaten Dritten nicht sichergestellt sei, dass dort sorgfältig mit den Sozialdaten umgegangen werde; so sei nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben des Beklagten dort durch eine Putzfrau, einen Familienangehörigen usw. geöffnet und gelesen werden. Die weiteren Wege dieser Daten seien daher schlicht unüberschaubar. Der Kläger meint weiter, dass zunächst klärungsbedürftig sei, was überhaupt ein Stellenangebot bzw. ein Arbeitsplatzvorschlag sei. Liege dem gar keine zu besetzende Stelle zugrunde, liege nahe, dass durch die Arbeitsverwaltung Vermittlungsvorschläge nur gemacht würden, um möglichst viele Sanktionstatbestände zu schaffen. Das Argument, durch die Rückmeldung des Arbeitgebers würden Informationen über Vermittlungshemmnisse gesammelt, verfange nach Ansicht des Klägers nicht; Praxis sei, dass die Mehrzahl der Bewerbungen durch den Arbeitgeber ohne nähere Prüfung zurückgewiesen würde. Ein Erkenntnisgewinn für die Arbeitsverwaltung sei hiermit nicht verbunden. Dies zeige letztlich auch der vorliegende Fall, in dem (wohl) keine Rückmeldungen durch die Arbeitgeber erfolgt seien, denn andernfalls hätten diese zu den Akten gelangen müssen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenübermittlung meint der Kläger, es müsse beachtet werden, dass vorrangig für eine Datenweitergabe ohnehin die Datenerhebung beim Betroffenen selbst sei. Letztere sei in dieser Fallkonstellation ohne zusätzlichen Aufwand möglich.
Er beantragt schriftlich und sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 21. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte unbefugt ein Sozialgeheimnis des Klägers offenbarte, sollte sie sich am oder kurz nach dem 7. Mai 2008 unter Angabe von Name und Anschrift des Klägers an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. in BC-Stadt gewandt haben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Auszug aus der Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte gem. §§ 155 Abs. 3, Abs. 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klage ist zwar zulässig. Es fehlt ihr insbesondere nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Der streitgegenständliche Vorgang geht auf das Auskunftsersuchen des Klägers vom 8. Januar 2013 zurück; Verwirkung ist seitdem schon wegen des Fehlens des Zeitmoments nicht eingetreten.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat sich durch die Datenübermittlung an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. nicht rechtswidrig verhalten.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Die Rechtsauffassung des Klägers der Beklagte dürfe erst Sozialdaten übermitteln, wenn eine Datenerhebung beim Betroffenen unverhältnismäßig aufwendig oder ausgeschlossen sei, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber differenziert zwischen den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebung und der Datenübermittlung. Nur letztere stellt gem. § 67 Abs. 6 SGB X einen Unterfall der Verarbeitung von Daten dar, während die Erhebung in § 67 Abs. 5 SGB X einer gesonderten Definition und in § 67a SGB X einer gesonderten Regelung zugeführt ist. Für die Datenerhebung stimmt die Rechtsauffassung des Klägers jedenfalls im Grundsatz. § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X normiert den Grundsatz, dass die Erhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat und nur unter den sodann formulierten Ausnahmen ohne seine Mitwirkung geschehen kann.
Die Datenübermittlung folgt jedoch anderen Grundsätzen. Gem. § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gem. § 67 Abs. 6 SGB X auch die Übermittlung gehört, nur zulässig, sofern dies ausdrücklich erlaubt ist. Eine derartige Erlaubnisnorm findet sich für den vorliegenden Fall in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (so auch LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 L 10 AL 72/11 Rn. 22; Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 38 Rn. 56; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 38 SGB III, Rn. 54). Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 38 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. SGB III. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Wertung stellen auch die Überlegungen des Klägers, welchen Weg die Daten beim angeschriebenen Arbeitgeber nehmen könnten, kein Argument dar. Zutreffenderweise verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der Kläger aber insoweit nicht völlig schutzlos ist, weil auch Arbeitgeber bzw. Unternehmen durch das allgemeine Datenschutzrecht im Umgang mit Daten reglementiert werden, § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient, wie der Beklagte und das Sozialgericht richtigerweise betonen, gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen des betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch des Suchauftrags des angeschriebenen Arbeitgebers (hierzu ausführlich LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 – L 10 AL 72/11 Rn. 23). Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten. Der Kläger ist deshalb auch nicht mit dem Argument zu hören, das Stellenangebot sei für ihn nicht passgenau. Das Interesse des Beklagten ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigten. Dies hat der Beklagte nach Ansicht des Senats aber in ausreichendem Maße getan. Die übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen. Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre des Klägers (Lang, in: BeckOK Art. 2 GG Rn. 35 ff.). Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren. Dem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient ferner die durch § 38 Abs. 2 SGB III eingeräumte Beschränkungsmöglichkeit der Datenweitergabe, von der der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht hat.
Im vorliegenden Fall ist ausweislich des eindeutigen Antrags des Klägers alleine die Datenübermittlung Streitgegenstand seines Feststellungsbegehrens. Zur Datenerhebung hat sich der Senat daher nicht zu verhalten.
Der Senat folgt ferner nicht der Rechtsauffassung des Klägers, dass § 38 SGB III auf ihn keine Anwendung finde, weil er keine Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehme. § 38 SGB III ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB II – Leistungsbezug anwendbar. Die gesetzliche Einschränkung auf Personen, die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, dient ausweislich der Gesetzesbegründung nur zum Ausschluss solcher Arbeitsuchender, die lediglich Dienste privater Arbeitsvermittler nutzen (BT-Drs. 15/1515, S. 79). Eine weitergehende Einschränkung wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des SGB II in Einklang zu bringen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit der Übermittlung des Namens und der Anschrift des Klägers an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. im Rahmen seines Leistungsbezugs nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Kläger ist mit geringfügigem Einkommen als Rechtsanwalt tätig. Er bezieht seit 1. Januar 2005 von dem Beklagten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Vielzahl von Klageverfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 wandte sich der Beklagte aufgrund einer bei der Bundesagentur für Arbeit in Auftrag gegebener Arbeitnehmersuche mit einem Vermittlungsvorschlag unter Angabe des Namens und der Anschrift des Klägers an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. in BC-Stadt. Hierzu nutzt der Beklagte ein zentrales Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
Am 8. Januar 2013 vereinbarten der Beklagte und der Kläger, dass ihm Auskunft erteilt werde, an wen seine persönlichen Daten bekanntgegeben wurden. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 übersandte der Beklagte eine Tabelle angeschriebener potentieller Arbeitgeber und ein Musterschreiben aus dem der Inhalt der Mitteilung an diese ersichtlich wurde.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 5. April 2013 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage. Er meinte, die Offenbarung seiner Sozialdaten sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger nicht zu einer Bewerbung verpflichtet gewesen sei, weil der potentielle Arbeitsort außerhalb des Tagespendelbereichs gelegen habe. Im Übrigen sei das Stellenangebot zu unbestimmt gewesen; es sei weder die Art der Tätigkeit, noch ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung bezeichnet worden. Der Beklagte habe deshalb keine Notwendigkeit gehabt, von dem Arbeitgeber eine Rückmeldung zu erhalten, denn er hätte im Fall der Nichtbewerbung auch keine Sanktion verhängen können. Hinzukomme, dass ohnehin keine Erforderlichkeit bestehe, dem potentiellen Arbeitgeber bereits mit der Versendung des Vermittlungsangebots Informationen zur Identität des Leistungsbeziehers zu geben. Schonender aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es, wenn der Leistungsbezieher sich aufgrund des Vermittlungsvorschlags bewirbt und hiernach über seine Bewerbungsbemühungen selbst Bericht erstattet, ohne dass ein direkter Kontakt zwischen dem potentiellen Arbeitgeber und dem Beklagten erfolgt. Letztlich sei zudem zu beachten, dass er keine "Dienstleistungen" der Bundesagentur für Arbeit im Sinne des § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in Anspruch genommen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2013 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. Die Klage sei weder zulässig noch begründet. Unbeschadet, dass bereits die Klagebefugnis des Klägers zweifelhaft sei, fehle es insbesondere an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei wegen Verwirkung rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe sein Recht auf Erhebung der Feststellungsklagen, jedenfalls bezüglich der länger als ein Jahr zurückliegenden angeschuldigten Ereignisse bzw. der im Zusammenhang mit durch gerichtlichen Vergleich geregelten Absenkungsentscheidungen verwirkt. Hier werfe der Kläger dem Beklagten die Nutzung von Sozialdaten vor, die bei Klageerhebung bereits fünf Jahre zurückliege. Hiermit habe der Beklagte nicht mehr rechnen müssen. Jedenfalls sei die Klage aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für das Klagebegehren könne alleine § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) sein. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Klägers an einen potentiellen Arbeitgeber sei ein Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns. Hierfür bestehe aber eine gesetzliche Befugnis des Beklagten im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Diese ergebe sich aus § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 38 SGB III. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II ergebe, sei eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch den SGB II-Träger grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig. Ein Ausschluss könne nach § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III — neben dem Abhängigmachen von der Rückgabe der Unterlagen — nur im Hinblick auf namentlich bekannte Arbeitgeber erfolgen und müsse begründet werden. Ein genereller Ausschluss der Weitergabe sei nicht möglich. Dass er den hier diskutierten Arbeitgeber im Vorfeld von einer Nachfrage durch die Beklagte ausgeschlossen hätte, habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Der Beklagte habe somit zum einen, anders als der Kläger heute glauben machen wolle, im Zeitpunkt der Anfrage vom Arbeitgeber gerade keine Daten des Klägers gegen seinen Willen an potenzielle Arbeitgeber nach dem Widerspruch des Klägers übermittelt. Zum anderen werde durch die Möglichkeit der Einschränkung einer Datenweitergabe an bestimmte Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 S. 2 SGB Ill) ein Interessenausgleich zwischen den Interessen der Arbeitslosen auf informationelle Selbstbestimmung und den Interessen an einer sachgerechten Möglichkeit der Arbeitsvermittlung vorgenommen. Die Datenweitergabe erfolge in Erfüllung der Aufgaben der Beklagten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit. Sie könne die vom Arbeitssuchenden erteilten Auskünfte und Daten nutzen (§ 51b SGB II i.V.m. §§ 67, 67c, 67d SGB X) und an Arbeitgeber weiterleiten (§ 51b SGB II i.V.m. § 69 SGB X), da dies der Zweckbindung der erhobenen Daten entspreche. Angestrebt sei, dass der Fallmanager jederzeit die bisherigen Betreuungs- und Eingliederungsmaßnahmen und die Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitssuchenden bei seinen Entscheidungen über die weitere Betreuung angemessen berücksichtigen könne. Nach § 1 Abs. 2 S. 4 SGB II seien Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten, dass (Nr. 1) durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt würden, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert würden. Dabei umfasse nach § 1 Abs. 3 SGG II die Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen (Nr. 1) zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit. Entsprechend habe § 51b Abs. 1 SGB II in allen seit 2005 gültigen Fassungen die Träger der Grundsicherung ermächtigt, Daten über Art und Dauer der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erheben, wobei (so ausdrücklich bis 31.3.2011 unter ausdrücklicher Aufzählung der zu erhebenden Daten; hernach sei § 51b SGB II sogar wesentlich abstrahiert worden). Dabei seien die Träger zur Datenerhebung bereits nach allgemeinen Regelungen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befugt gewesen. Der Beklagte bleibe mit seinem Musterschreiben in den Grenzen des § 69 SGB X. Der Beklagte wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie von dem Beklagten nachvollziehbar dargetan, sei es - anders als vom Kläger vorgetragen - im Rahmen der Arbeitsvermittlung nicht nur Zweck einer Anfrage, zur Prüfung einer Sanktionierung der Nichtvornahme von Eigenbemühungen zu erfahren, ob sich ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen auf einen Vermittlungsvorschlag beworben habe. Vielmehr bestehe ein Bedarf, dem Arbeitgeber Namen und Anschrift des Bewerbers zu benennen: Der Arbeitgeber könne dem Arbeitsvermittler Rückmeldung geben, ob sich der Arbeitslose beworben habe, ob eine Einstellung erfolgt oder woran eine Einstellung gescheitert sei. Hieraus könne der Arbeitsvermittler dann für die weitergehende Arbeitsvermittlung Konsequenzen ziehen, sei es, dass bei einer Nichtbewerbung eine Sanktion festgesetzt werde oder versucht würde, eventuelle Vermittlungshemmnisse durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Wie von dem Beklagten für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, diene die Rückmeldung des Auftraggebers (Arbeitgebers) auch dazu, eventuelle Vermittlungshemmnisse beim Leistungsberechtigten zu ermitteln. Insofern solle der Auftraggeber angeben, weshalb der Bewerber nicht eingestellt worden sei und, ob in der fachlichen oder persönlichen Eignung Defizite vorlägen. Der Beklagte sei gehalten, den Leistungsberechtigten beim Abbau von Defiziten zu unterstützen. Hierzu müsste diese zunächst identifiziert werden, damit in Zusammenarbeit mit dem Leistungsberechtigten erarbeitet werden könne, welche Maßnahmen zum Abbau der Vermittlungshemmnisse ergriffen werden könnten. Eine Möglichkeit zur Ermittlung von Defiziten böte dabei eine Rückmeldung vom Markt. Durch die Datenweitergabe an potenzielle Arbeitgeber werde aber nicht nur eine Bewerbung des Arbeitslosen optimiert, sondern der potenzielle Arbeitgeber erhalte auch die Möglichkeit, zu prüfen, ob er mit dem vermittelten Arbeitslosen bereits Kontakt gehabt hatte oder er von der Anschrift her zum Einstellungsprofil passe. Der Arbeitgeber könne auch von sich aus direkt beim Arbeitslosen nachfragen, ob er bei ihm arbeiten möchte. So gebe es durchaus Arbeitgeber, bei denen im Hinblick auf eine Personalknappheit eine schnelle Deckung der Personallücke notwendig sei und eine zeitnahe Einstellung erforderlich werde. Diesen berechtigten Anliegen der Beklagten und des Arbeitgebers würde durch den vom Kläger vorgeschlagen Weg, die Beklagte solle auf Rückmeldung seitens der Leistungsempfänger warten, ob sie sich beworben hätten, überhaupt nicht gedient. Der vom Kläger der Beklagten vorgeschlagene Weg, sie solle pauschal bei Arbeitgebern nachfragen, wer sich dort beworben habe, sei nicht praktikabel und berge nicht weniger, sondern mehr datenschutzrechtliche Schwierigkeiten als der von der Beklagten als Standardprozedur bezeichnete Weg. Über die gesetzliche Grundlage, nach der ein Arbeitgeber einfach persönliche Daten von Bewerbern, darunter Personen die nicht bei dem Beklagten im Sozialleistungsbezug stehen, an eine Behörde weitergeben können solle, schweige sich selbst der Kläger aus. Da der Kläger als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich gehalten sei, jede Arbeit anzunehmen (§ 10 Abs. 1 SGB II) um seine aktuelle Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, könne der Kläger als Volljurist mit dem Vortrag, keinen entsprechenden Erfahrungsschwerpunkt zu haben, die Arbeit liege außerhalb des Tagespendelbereichs, einer Aufgabe seiner Selbständigkeit sei ihm nicht zumutbar, ein Stellenangebot sei hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung zu unbestimmt, etc., nicht durchdringen.
Gegen den am 28. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Dezember 2013 Berufung eingelegt.
Der Kläger rügt, das Sozialgericht sei zu Unrecht von Verwirkung ausgegangen. Er habe am 18. Februar 2013 erstmalig von dem Schreiben an die Rechtsanwaltskanzlei gehört und im April 2013 Klage erhoben. In diesen sechs Wochen könne keine Verwirkung eingetreten sein. Das Sozialgericht habe zudem übersehen, dass durch die Übermittlung an einen privaten Dritten nicht sichergestellt sei, dass dort sorgfältig mit den Sozialdaten umgegangen werde; so sei nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben des Beklagten dort durch eine Putzfrau, einen Familienangehörigen usw. geöffnet und gelesen werden. Die weiteren Wege dieser Daten seien daher schlicht unüberschaubar. Der Kläger meint weiter, dass zunächst klärungsbedürftig sei, was überhaupt ein Stellenangebot bzw. ein Arbeitsplatzvorschlag sei. Liege dem gar keine zu besetzende Stelle zugrunde, liege nahe, dass durch die Arbeitsverwaltung Vermittlungsvorschläge nur gemacht würden, um möglichst viele Sanktionstatbestände zu schaffen. Das Argument, durch die Rückmeldung des Arbeitgebers würden Informationen über Vermittlungshemmnisse gesammelt, verfange nach Ansicht des Klägers nicht; Praxis sei, dass die Mehrzahl der Bewerbungen durch den Arbeitgeber ohne nähere Prüfung zurückgewiesen würde. Ein Erkenntnisgewinn für die Arbeitsverwaltung sei hiermit nicht verbunden. Dies zeige letztlich auch der vorliegende Fall, in dem (wohl) keine Rückmeldungen durch die Arbeitgeber erfolgt seien, denn andernfalls hätten diese zu den Akten gelangen müssen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenübermittlung meint der Kläger, es müsse beachtet werden, dass vorrangig für eine Datenweitergabe ohnehin die Datenerhebung beim Betroffenen selbst sei. Letztere sei in dieser Fallkonstellation ohne zusätzlichen Aufwand möglich.
Er beantragt schriftlich und sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 21. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte unbefugt ein Sozialgeheimnis des Klägers offenbarte, sollte sie sich am oder kurz nach dem 7. Mai 2008 unter Angabe von Name und Anschrift des Klägers an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. in BC-Stadt gewandt haben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Auszug aus der Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter konnte gem. §§ 155 Abs. 3, Abs. 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klage ist zwar zulässig. Es fehlt ihr insbesondere nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Der streitgegenständliche Vorgang geht auf das Auskunftsersuchen des Klägers vom 8. Januar 2013 zurück; Verwirkung ist seitdem schon wegen des Fehlens des Zeitmoments nicht eingetreten.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte hat sich durch die Datenübermittlung an die Rechtsanwaltskanzlei B. & C. nicht rechtswidrig verhalten.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Die Rechtsauffassung des Klägers der Beklagte dürfe erst Sozialdaten übermitteln, wenn eine Datenerhebung beim Betroffenen unverhältnismäßig aufwendig oder ausgeschlossen sei, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber differenziert zwischen den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebung und der Datenübermittlung. Nur letztere stellt gem. § 67 Abs. 6 SGB X einen Unterfall der Verarbeitung von Daten dar, während die Erhebung in § 67 Abs. 5 SGB X einer gesonderten Definition und in § 67a SGB X einer gesonderten Regelung zugeführt ist. Für die Datenerhebung stimmt die Rechtsauffassung des Klägers jedenfalls im Grundsatz. § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X normiert den Grundsatz, dass die Erhebung beim Betroffenen zu erfolgen hat und nur unter den sodann formulierten Ausnahmen ohne seine Mitwirkung geschehen kann.
Die Datenübermittlung folgt jedoch anderen Grundsätzen. Gem. § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gem. § 67 Abs. 6 SGB X auch die Übermittlung gehört, nur zulässig, sofern dies ausdrücklich erlaubt ist. Eine derartige Erlaubnisnorm findet sich für den vorliegenden Fall in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (so auch LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 L 10 AL 72/11 Rn. 22; Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 38 Rn. 56; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 38 SGB III, Rn. 54). Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 38 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. SGB III. Im Hinblick auf diese gesetzgeberische Wertung stellen auch die Überlegungen des Klägers, welchen Weg die Daten beim angeschriebenen Arbeitgeber nehmen könnten, kein Argument dar. Zutreffenderweise verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der Kläger aber insoweit nicht völlig schutzlos ist, weil auch Arbeitgeber bzw. Unternehmen durch das allgemeine Datenschutzrecht im Umgang mit Daten reglementiert werden, § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient, wie der Beklagte und das Sozialgericht richtigerweise betonen, gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen des betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch des Suchauftrags des angeschriebenen Arbeitgebers (hierzu ausführlich LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 – L 10 AL 72/11 Rn. 23). Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten. Der Kläger ist deshalb auch nicht mit dem Argument zu hören, das Stellenangebot sei für ihn nicht passgenau. Das Interesse des Beklagten ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigten. Dies hat der Beklagte nach Ansicht des Senats aber in ausreichendem Maße getan. Die übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen. Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre des Klägers (Lang, in: BeckOK Art. 2 GG Rn. 35 ff.). Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren. Dem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient ferner die durch § 38 Abs. 2 SGB III eingeräumte Beschränkungsmöglichkeit der Datenweitergabe, von der der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht hat.
Im vorliegenden Fall ist ausweislich des eindeutigen Antrags des Klägers alleine die Datenübermittlung Streitgegenstand seines Feststellungsbegehrens. Zur Datenerhebung hat sich der Senat daher nicht zu verhalten.
Der Senat folgt ferner nicht der Rechtsauffassung des Klägers, dass § 38 SGB III auf ihn keine Anwendung finde, weil er keine Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehme. § 38 SGB III ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB II – Leistungsbezug anwendbar. Die gesetzliche Einschränkung auf Personen, die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, dient ausweislich der Gesetzesbegründung nur zum Ausschluss solcher Arbeitsuchender, die lediglich Dienste privater Arbeitsvermittler nutzen (BT-Drs. 15/1515, S. 79). Eine weitergehende Einschränkung wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des SGB II in Einklang zu bringen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved