Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 136/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 235/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 300,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 SGG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2. das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beklagte beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Die Klärung der Rechtsfrage muss im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten sein (Klärungsfähigkeit; vgl. für viele Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – L 31 AS 802/16 NZB –, Rn. 9, juris). Ist ein Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, die jede für sich das Urteil tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede Begründung vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 27a m.w.N.).
Die Beklagte macht geltend, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, die nachträgliche Verrechnung einer von der Krankenkasse vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale verstoße gegen Treu und Glauben, sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil aktuell mehrere hundert Klagen verschiedener Krankenhäuser bei den Sozialgerichten anhängig seien, deren Sachverhalte mit dem Tatbestand des anhängigen Verfahrens vergleichbar sei. Der Hinweis auf eine Vielzahl von Verfahren mit gleichem oder ähnlichen Streitgegenstand begründet jedoch allein keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, sondern darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass in dem einzelnen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, mag diese Rechtsfrage sich auch in weiteren – parallel oder ähnlich gelagerten Fällen – in gleicher Weise stellen. Daran fehlt es vorliegend.
Die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen sind Ausfluss der vom 1. Senat des BSG entwickelten Unterscheidung zwischen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung und der Überprüfung von Auffälligkeiten der Abrechnung nach § 275 Abs. 1c SGB V. Danach betrifft die Auffälligkeitsprüfung regelmäßig Fälle, in denen die Krankenkasse Zweifel daran haben kann, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) erbracht hat. Sie begründet in den Fällen, in denen es zu keiner Abrechnungsminderung kommt, einen Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V. Demgegenüber soll das Überprüfungsrecht der Krankenkassen von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einem eigenen Prüfregime unterliegen; die Krankenkassen sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen; die Zahlung der Aufwandspauschale ist hier ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 29/13 R –; Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 34/13 R –; Urteil vom 23. Juni 2015, B 1 KR 23/14 R).
Hiervon ausgehend begründet das Sozialgericht seine stattgebende Entscheidung zunächst damit, die Beklagte könne sich nicht nachträglich darauf berufen, die Prüfung durch den MDK habe der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung gegolten, wenn der MDK auf Veranlassung der Krankenkasse in der Prüfanzeige an das Krankenhaus mitteile, dass es sich um eine von der Krankenkasse beauftragte (Auffälligkeits-)Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V handele und die Krankenkasse auf entsprechende Inrechnungstellung der Aufwandspauschale durch das Krankenhaus diese vorbehaltlos ohne Wenn und Aber zahle (Seite 24 f der Urteilsgründe); das Sozialgericht hält dies für einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (Seite 26) bzw. des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Seite 27). Weiter führt das Sozialgericht aus, der Vortrag der Beklagten im Klageverfahren, sie habe eine Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V tatsächlich nicht in Auftrag gegeben, sei nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen trotz wiederholter Fristsetzung nicht nachgewiesen. Dem Gericht sei der Prüfauftrag nicht im Fließtext vorgelegt worden, sondern allein eine EDV-Maske, die zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 275 SGB V ausweise, dann aber ebenso ausdrücklich die einzelnen Auffälligkeiten aufliste, auf die dann der MDK in seiner Prüfanzeige gegenüber der Klägerin als Grund für die nach § 275 SGB V angezeigte Prüfung verweise (Seite 25).
Angesichts dieser Ausführungen liegt dem Urteil des Sozialgerichts eine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG aber allenfalls insoweit zugrunde, als es die nachträgliche Verrechnung einer bereits vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale aus Rechtsgründen stets für unzulässig hält. Daneben stellt das Sozialgericht seine Entscheidung aber auf eine weitere – von der Annahme der grundsätzlichen Unzulässigkeit der nachträglichen Verrechnung unabhängige – Erwägung: Das Sozialgericht hält es nicht für erwiesen, dass die Beklagte hier tatsächlich keine Auffälligkeitsprüfung, sondern eine sachlich-rechnerische Prüfung veranlasst hat.
Diese die Entscheidung des Sozialgerichts selbständig tragende Begründung wird seitens der Beklagten im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen. Sie wäre vom Senat im Hinblick auf die in § 144 Abs. 2 SGG enumerativ aufgelisteten Zulassungsgründe auch nur darauf überprüfbar, ob die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind, was wiederum voraussetzt, dass Verfahrensmängel von der beschwerten Partei geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 36 f). Eine mögliche fehlerhafte Beweiswürdigung des Sozialgerichts kann demgegenüber nicht zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen. Ein solcher Fehler - wenn er denn vorläge - wäre nicht dem insoweit zu prüfenden äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erneut zur Prüfung gestellt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2011, L 19 AS 980/10 NZB; Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 34a m.w.N.).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 300,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 SGG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
2. das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beklagte beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. Die Klärung der Rechtsfrage muss im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten sein (Klärungsfähigkeit; vgl. für viele Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – L 31 AS 802/16 NZB –, Rn. 9, juris). Ist ein Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, die jede für sich das Urteil tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede Begründung vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 27a m.w.N.).
Die Beklagte macht geltend, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, die nachträgliche Verrechnung einer von der Krankenkasse vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale verstoße gegen Treu und Glauben, sei deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil aktuell mehrere hundert Klagen verschiedener Krankenhäuser bei den Sozialgerichten anhängig seien, deren Sachverhalte mit dem Tatbestand des anhängigen Verfahrens vergleichbar sei. Der Hinweis auf eine Vielzahl von Verfahren mit gleichem oder ähnlichen Streitgegenstand begründet jedoch allein keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, sondern darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass in dem einzelnen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, mag diese Rechtsfrage sich auch in weiteren – parallel oder ähnlich gelagerten Fällen – in gleicher Weise stellen. Daran fehlt es vorliegend.
Die vorliegend maßgeblichen Rechtsfragen sind Ausfluss der vom 1. Senat des BSG entwickelten Unterscheidung zwischen der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung und der Überprüfung von Auffälligkeiten der Abrechnung nach § 275 Abs. 1c SGB V. Danach betrifft die Auffälligkeitsprüfung regelmäßig Fälle, in denen die Krankenkasse Zweifel daran haben kann, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) erbracht hat. Sie begründet in den Fällen, in denen es zu keiner Abrechnungsminderung kommt, einen Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V. Demgegenüber soll das Überprüfungsrecht der Krankenkassen von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einem eigenen Prüfregime unterliegen; die Krankenkassen sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen; die Zahlung der Aufwandspauschale ist hier ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 29/13 R –; Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 34/13 R –; Urteil vom 23. Juni 2015, B 1 KR 23/14 R).
Hiervon ausgehend begründet das Sozialgericht seine stattgebende Entscheidung zunächst damit, die Beklagte könne sich nicht nachträglich darauf berufen, die Prüfung durch den MDK habe der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung gegolten, wenn der MDK auf Veranlassung der Krankenkasse in der Prüfanzeige an das Krankenhaus mitteile, dass es sich um eine von der Krankenkasse beauftragte (Auffälligkeits-)Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V handele und die Krankenkasse auf entsprechende Inrechnungstellung der Aufwandspauschale durch das Krankenhaus diese vorbehaltlos ohne Wenn und Aber zahle (Seite 24 f der Urteilsgründe); das Sozialgericht hält dies für einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (Seite 26) bzw. des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Seite 27). Weiter führt das Sozialgericht aus, der Vortrag der Beklagten im Klageverfahren, sie habe eine Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V tatsächlich nicht in Auftrag gegeben, sei nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen trotz wiederholter Fristsetzung nicht nachgewiesen. Dem Gericht sei der Prüfauftrag nicht im Fließtext vorgelegt worden, sondern allein eine EDV-Maske, die zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 275 SGB V ausweise, dann aber ebenso ausdrücklich die einzelnen Auffälligkeiten aufliste, auf die dann der MDK in seiner Prüfanzeige gegenüber der Klägerin als Grund für die nach § 275 SGB V angezeigte Prüfung verweise (Seite 25).
Angesichts dieser Ausführungen liegt dem Urteil des Sozialgerichts eine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG aber allenfalls insoweit zugrunde, als es die nachträgliche Verrechnung einer bereits vorbehaltslos gezahlten Aufwandspauschale aus Rechtsgründen stets für unzulässig hält. Daneben stellt das Sozialgericht seine Entscheidung aber auf eine weitere – von der Annahme der grundsätzlichen Unzulässigkeit der nachträglichen Verrechnung unabhängige – Erwägung: Das Sozialgericht hält es nicht für erwiesen, dass die Beklagte hier tatsächlich keine Auffälligkeitsprüfung, sondern eine sachlich-rechnerische Prüfung veranlasst hat.
Diese die Entscheidung des Sozialgerichts selbständig tragende Begründung wird seitens der Beklagten im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen. Sie wäre vom Senat im Hinblick auf die in § 144 Abs. 2 SGG enumerativ aufgelisteten Zulassungsgründe auch nur darauf überprüfbar, ob die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind, was wiederum voraussetzt, dass Verfahrensmängel von der beschwerten Partei geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 36 f). Eine mögliche fehlerhafte Beweiswürdigung des Sozialgerichts kann demgegenüber nicht zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen. Ein solcher Fehler - wenn er denn vorläge - wäre nicht dem insoweit zu prüfenden äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erneut zur Prüfung gestellt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2011, L 19 AS 980/10 NZB; Leitherer, a.a.O., § 144 RdNr. 34a m.w.N.).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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