Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 23 R 410/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 177/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 207/16 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um höhere Rente, konkret um die ungekürzte Anrechnung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten.
Der 1948 geborene Kläger zog, nachdem er bis dahin in Polen gelebt und dort versicherungsrechtlich relevante Zeiten erworben hatte, am 9. Mai 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 9. April 1997 wurde er eingebürgert (Leistungsakte, erste Heftung – im Folgenden: LA I – Bl. 21).
Unter dem 6. April 1998 stellte er einen Antrag auf Kontenklärung (LA I Bl. 4). Mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 (LA I Bl. 20) stellte die Beklagte daraufhin die Zeiten bis 31. Dezember 1992 unter Berücksichtigung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Deutsch-Polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA) fest, und zwar u.a.
- die Zeit vom 10. November 1966 bis 10. Mai 1967 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit der Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 11. Mai 1967 bis 18. Oktober 1967 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 9 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 3. September 1975 bis 30. September 1979 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 2. Oktober 1979 bis 14. Januar 1980 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 15. Januar 1980 bis 30. April 1981 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. November 1981 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 30. Juni 1982 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und
- die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 9. Mai 1985 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 2 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. Oktober 1999 (LA I Bl. 20) verwiesen.
Nach entsprechenden Einwänden des Klägers erklärte sich die Beklagte bereit, in Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 1999 die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 9. Mai 1985 der Rentenversicherung für Angestellte zuzuordnen (Bescheid vom 20. April 2000, LA I Bl. 23); im Übrigen blieb der Bescheid unangefochten.
Am 5. Juni 2008 beantragte der Kläger eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (Leistungsakte Heftung II – im Folgenden: LA II – Bl. 7), die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2008 (LA II, unblattiert zwischen Bl. 35 und Bl. 36) für die Zeit ab 1. Oktober 2008 in Höhe von 923,79 Euro auf der Grundlage von 34,7813 persönlichen Entgeltpunkten gewährte. Die oben aufgeführten Zeiten wurden dabei unverändert zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2008, eingegangen bei der Beklagten am 22. Juli 2008, stellte der Kläger einen "Antrag für Überprüfung nach § 44 SGB X" (LA II Bl. 43), insbesondere wegen einiger der in Polen zurückgelegten Zeiten und deren Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen nach der Anlage 14 zum SGB VI, und legte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen und eine Erklärung vom 25. Januar 2010 über seinen beruflichen Werdegang vor. Des Weiteren sei ein Abzug wegen lediglich glaubhaft gemachter Zeiten nicht vorzunehmen. Auf ihn finde das DPRA von 1975 Anwendung, weswegen die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten "eins zu eins mit vergleichbaren deutschen Versicherungszeiten" zu berücksichtigen seien.
Mit Bescheid vom 21. September 2010 (vgl. LA II Bl. 184) stellte die Beklagte die Rente zunächst wegen anrechenbaren Einkommens des Klägers neu fest. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hörte sie ihn zudem wegen einer teilweisen Aufhebung der bewilligten Rente auf Grund der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen an.
Bereits zuvor hatte sie dem Begehren des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der polnischen Versicherungszeiten durch den angefochtenen Bescheid vom 25. November 2010 (Gerichtsakte – im Folgenden: GA – Bl. 5 ff.) teilweise entsprochen und die Rente neu festgesetzt. Der Bescheid vom 25. Juni 2008 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – zurückgenommen. Die Zeit vom 11. März 1972 bis 7. Juni 1974 werde nunmehr in die Qualifikationsgruppe 4 und die Zeit vom 2. Oktober 1979 bis zum 9. Mai 1985 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 14 zum SGB VI eingestuft. Da der Kläger bereits am 10. Mai 1985 aus Polen zugezogen sei, würden die Zeiten nach dem DPRA von 1975 anerkannt. Es erfolge somit keine Begrenzung der maßgeblichen Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) auf 60 Prozent. Auch nach dem DPRA könnten Beschäftigungszeiten in Polen aber nur ungekürzt angerechnet werden, wenn diese nachgewiesen seien. Glaubhaft gemachte Zeiten könnten nur zu fünf Sechsteln angerechnet werden. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit könne nur durch Versicherungsunterlagen geführt werden, die Aufschluss über den genauen Umfang der Beitragszeiten und eventueller Fehlzeiten gäben. Als Nachweis sei insbesondere das polnische Legitimationsbuch geeignet. Dieses habe der Beklagten jedoch nicht vorgelegen. Polnische Arbeitsbescheinigungen, aus denen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit erkennbar seien, seien dagegen nur als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 4 FRG geeignet, da sie nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang die Versicherungszeiten unterbrochen gewesen seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 10. November 1966 zum 18. Oktober 1967, vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 und vom 3. September 1975 bis 9. Mai 1985 sei demnach nicht möglich. Für die [zuvor ebenfalls streitige] Zeit vom 11. März 1972 bis 31. August 1975 hätten der Beklagten dagegen Krankheitskarten vorgelegen, in denen der Bezug von Krankengeld bescheinigt worden sei. Diese Zeit werde daher als nachgewiesen anerkannt. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 5 ff. GA Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Dezember 2010 (LA II Bl. 212) Widerspruch ein. Er hielt daran fest, dass die Kürzung auf fünf Sechstel rechtswidrig sei. Die in Polen zurückgelegten und um ein Sechstel gekürzten Zeiten könnten im Wege der Amtshilfe nachgewiesen werden. Gemäß Art. 12 Abs. 2 DPRA übermittelten sich die Versicherungsträger von Polen und Deutschland Nachweise über die zurückgelegten Zeiten in den jeweiligen Versicherungssystemen. Der Versicherungsträger könne daher den Nachweis aller versicherungsrelevanten Zeiten selbst herbeiführen, indem er Nachweise über diese bei dem polnischen Versicherungsträger anfordere. Zudem verstoße die Kürzung um ein Sechstel gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Krankheitszeiten während der Beschäftigung bei ein und demselben Betrieb gegenüber den tatsächlichen Arbeitszeiten besser behandelt würden. Die Krankheitskarten stünden gerade als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Vorlage des polnischen Versicherungsbuches bedürfe es deshalb zum Vollbeweis des Bestehens eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht. Ferner sehe das DPRA selbst keinerlei Kürzung vor. Es regele vielmehr, dass in einem Land zurückgelegte Versicherungszeiten so zu stellen seien, als ob sie in dem jeweils anderen Land eins zu eins erbracht worden wären. Bereits diese normative Gleichstellung lasse keinen Raum für eine Kürzung um ein Sechstel. Wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 236 Bezug genommen.
Am 27. Januar 2011 hob die Beklagte die Rentenbewilligung mit Rücksicht auf Einkommen, das der Kläger während des Rentenbezugs erzielt hatte, teilweise auf; wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 217 verwiesen. Ergänzend teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, die Nachzahlung aus dem Bescheid vom 25. Januar 2010 werde mit der Erstattungsforderung verrechnet; es verbleibe ein Betrag von 1.219,28 Euro, den sie an den Kläger auszahlte (vgl. LA II Bl. 231).
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2010 zurück. Bei Erlass des Bescheides vom 25. Juni 2008, abgeändert durch den Bescheid vom 25. November 2010, sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 sei Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) von 1975 (bzw. DPRA) mit Wirkung zum 1. Juli 1990 dahingehend geändert worden, dass die nach polnischem Recht erheblichen Zeiten nur noch dann und insoweit angerechnet würden, wie dies nach FRG oder dem Hauptrecht (SGB VI) möglich sei. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung seien mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 die einschränkenden Regelungen des FRG – hier die des § 22 Abs. 3 FRG – auch auf Zeiten, die vom DPRA erfasst würden, anzuwenden. § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung regele die Kürzung von Entgeltpunkten in Fällen nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten um ein Sechstel. Die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Zeiten vom 10. November 1966 bis zum 18. Oktober 1967, vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 und vom 3. September 1975 bis 9. Mai 1985 sei aufgrund von polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgt. Polnische Beitragszeiten seien in diesen Fällen nur als glaubhaft gemacht anzusehen, da die Bescheinigungen in der Regel nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen vorgelegen hätten. Als Nachweise dienten regelmäßig nur das polnische Legitimationsbuch (mit vollständigen Eintragungen) und die Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers über eine Beitragsleistung zu einem Sondersystem. Unter Umständen könne auch die Vorlage von Kopien der "Krankenkarten" zu einer ungekürzten Anrechnung führen. Vorliegend habe der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag eine Bescheinigung der Niederschlesisches C. GmbH in C-Stadt vom 30. Juli 2008 mit Kopien der Krankheitskarten für seine Beschäftigung vom 1. März 1972 bis 31. August 1975 vorgelegt. Diese Zeiten seien zutreffend als nachgewiesene Zeiten anerkannt worden. Keine entsprechenden Unterlagen (Krankheitskarten) seien für die Zeiten vom 10. November 1966 bis 18. Oktober 1967, vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971, vom 3. September 1975 bis 30. September 1979, vom 2. Oktober 1979 bis 30. April 1981, vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982 sowie vom 1. Juli 1982 bis 9. Mai 1985 eingereicht worden. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen von Unterlagen sei von Bedeutung, dass für die Höhe der Rente in Polen Einkommensnachweise maximal für einen Zeitraum der letzten zwölf Jahre erforderlich seien (Art. 16 des poln. Gesetzes vom 14. Dezember 1982) und ein Arbeitgeber deshalb nur verpflichtet sei, Lohnunterlagen für Beschäftigte zwölf Jahre lang aufzubewahren. Dem Arbeitgeber sei es nach zwölf Jahren in der Regel nur noch möglich, Angaben über die Beschäftigungsdauer, die Versicherungspflicht und die Art der ausgeübten Tätigkeit – nicht aber zu eventuellen Fehlzeiten – zu machen. Die "D." AG, D-Stadt, das C. der Betriebe der Baumwollindustrie "E." AG in E-Stadt sowie die Seil- und Drahtfabrik "F." in F-Stadt hätten in ihren Bescheinigungen daher sogar ausdrücklich bestätigt, dass dort keine Krankheitskarten oder sonstige Aufzeichnungen über Krankheitszeiten mehr vorlägen. Die genannten Zeiten könnten somit nur als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden. Im Übrigen wird auf Bl. 42 ff. GA Bezug genommen.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2011, eingegangen bei Gericht am folgenden Tag, Klage zum Sozialgericht Darmstadt (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend insbesondere darauf verwiesen, dass das DPSVA 1975 bzw. DPRA in seinem Fall auf Grund des Zuzugs vor dem 1. Januar 1990 unverändert Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten wird auf GA Bl. 1 ff., 54 ff. verwiesen.
Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen und die dortigen Ausführungen zu Art. 20 RRG näher erläutert.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Februar 2014 (GA Bl. 87 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Beklagte sei nicht nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X verpflichtet, eine Korrektur der Anrechnung der umstrittenen Zeiten vorzunehmen, weil sie weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Durch Art. 20 RRG sei Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA mit Wirkung vom 1. Juli 1990 dahingehend geändert worden, dass die nach polnischem Recht erheblichen Zeiten nur noch dann und insoweit angerechnet würden, wie dies nach dem FRG oder dem SGB VI möglich sei. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen seien mit Wirkung vom 1. Juli 1990 die einschränkenden Regelungen des FRG, insbesondere des § 22 Abs. 3 FRG auch auf Zeiten anzuwenden, die vom DPRA erfasst würden. § 22 Abs. 3 FRG sehe eine Kürzung in Form einer 5/6-Anrechnung der Beitragszeiten vor, wenn die Beitragszeiten lediglich glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen seien. Der Kläger sei insofern beweispflichtig, das Gericht könne ihn hierbei lediglich im Rahmen seiner Amtsermittlung unterstützen. Könne ein vollständiger Nachweis über die tatsächlich belegten Zeiten (hierzu gehörten auch im Einzelnen aufgeführte Krankheitstage und Urlaubszeiten) nicht erbracht werden, seien die Zeiten nur glaubhaft gemacht. Die vom Kläger vorgelegten polnischen Arbeitsbescheinigungen gäben lediglich den Zeitraum der Beschäftigung wieder. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, an welchen Tagen genau gearbeitet worden sei, d.h. es seien weder die genauen Arbeitszeiten noch Urlaubs- oder Krankheitstage ersichtlich. Nach diversen Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweis auf Urt. v. 28. März 2008 – L 5 R 32/07 – und Urt. v. 2. Oktober 2009 – L 5 R 31/07) könnten "echte Beitragszeiten" im Sinne des § 15 FRG nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststehe, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichten worden seien. Zum Nachweis der Beitragszeiten reiche es nicht aus, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sei. Vielmehr müsse darüber hinaus feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (z. B krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten seien, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben könnten (Hinweis auf BSG, Urt. v. 20. August 1974 – 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80 – und BSG, Urt. v. 24. Juli 1980 – 5 RJ 38/79). Das Fremdrentengesetz mache diesen Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgehe, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt seien. Nachgewiesen seien Beitragszeiten angesichts dessen nur dann, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sei, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende Beitragsdichte erreicht worden sei (Hinweis auf Hess. LSG, Urt. v. 28. März 2008 – L 5 R 32/07). Das SG sei der Ansicht, dass sich allein aus dem Beginn und dem Ende der Beschäftigungszeiten (wie hier aus den polnischen Arbeitsbescheinigungen ersichtlich) gerade nicht der Schluss ziehen lasse, dass die Zeiten ohne Unterbrechung zurückgelegt worden seien.
Nach Zustellung des Urteils bei seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 17. April 2014 (GA Bl. 95) hat der Kläger am 19. Mai 2014 (GA Bl. 99), einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, durch die vorliegenden Unterlagen seien ununterbrochene Pflichtbeitragszeiten in den streitigen Zeiträumen nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 99 f., 113 ff. und Bl. 168 Bezug genommen.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25. Juni 2008 sowie vom 25. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2011 zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Berücksichtigung aller in Polen zurückgelegten Zeiten ohne Kürzung um ein Sechstel zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ihre Bescheide.
Der Senat hat über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Ermittlungen beim zuständigen polnischen Sozialversicherungsträger durchgeführt. Diesbezüglich wird auf GA Bl. 121 ff., 131 f. und Bl. 136 ff. verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zum Kläger geführten Leistungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter, da er die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente und namentlich nicht auf Berücksichtigung weiterer in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Rentenbewilligungsbescheid vom 25. Juni 2008. Da der Kläger sich gegen diesen Bescheid gewandt hat, während die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) noch lief, war sein Schreiben vom 19. Juli 2008 – trotz seiner Formulierung als Überprüfungsantrag – bei einer an seinen erkennbaren Interessen orientierten Auslegung als Widerspruch zu verstehen. Der weitere Bescheid vom 25. November 2010 stellt sich insoweit als Teilabhilfebescheid dar, während die Beklagte den Widerspruch im Übrigen durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 zurückgewiesen hat.
Vor diesem Hintergrund ist das statthafte und im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG) zu formulierende Klagebegehren des Klägers unmittelbar auf die Gewährung höherer Rente gerichtet, wobei konkret (nur noch) streitig ist, ob die Beklagte, soweit sie hieran noch festhält, die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten um ein Sechstel kürzen durfte. Eine auf die Korrektur des Bescheides vom 25. Juni 2008 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gerichtete Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) ist dagegen entbehrlich. Da der Kläger nur noch um die Anrechnung und Bewertung der gekürzten Zeiten streitet, bedarf es auch keiner auf die Änderung des Kontenklärungsbescheides vom 26. Oktober 1999, geändert durch den Bescheid vom 20. April 2000, gerichteten Klage; der Kläger kann vielmehr, ohne dass die Beklagte sich insoweit auf die Bindungswirkung des genannten Bescheides berufen könnte (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), unmittelbar die ungekürzte Anrechnung der gekürzten Zeiten geltend machen.
Da der Rentenbescheid unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist, sind auch die diesbezüglichen Neufeststellungs- bzw. Teilaufhebungsbescheide vom 21. September 2010 und 27. Januar 2011 über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid über diese allerdings ersichtlich keine Entscheidung getroffen. Der Kläger hat dies hingenommen und die Bescheide nicht zum Gegenstand seiner im Gerichtsverfahren gestellten Anträge gemacht, so dass diese auch im Berufungsverfahren nicht zu prüfen sind. Im Übrigen sind diesbezüglich für den Senat Fehler ebenso wenig erkennbar wie hinsichtlich der sonstigen Elemente der Rentenberechnung in den streitigen Bescheiden. Nachdem auch der Kläger diesbezüglich keine Beanstandungen geltend gemacht hat, besteht insoweit kein Anlass für weitere Ausführungen oder Ermittlungen.
2. Mit diesem Gegenstand ist die Berufung statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).
3. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente und insbesondere keinen auf die ungekürzte Berücksichtigung der streitigen in Polen zurückgelegten Zeiten.
Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) und den Widerspruchsbescheid (§§ 136 Abs. 3 i.V.m. 153 Abs. 1 SGG) und macht sich die dortigen Ausführungen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 22. Juli 2014 L 2 R 43/13) übereinstimmen, zu eigen. Auch die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten, soweit die Beklagte sie nicht bereits als solche anerkannt hat, nicht vor.
Die Beteiligten gehen dabei übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind. Dieses ist auf den Kläger trotz des inzwischen in Kraft getretenen DPSVA 1990 vom 8. Dezember 1990 nach dessen Art. 27 Abs. 2 weiterhin anzuwenden, weil der Kläger seinen Wohnsitz bereits seit 1985 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat und die in Polen vor dem 1. Januar 1991 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Auch der Beitritt Polens zur Europäischen Union und die damit einhergehende Anwendbarkeit europarechtlicher Vorschiften haben hieran nichts geändert (vgl. i.Einz. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 36/13 R).
Nach Art. 4 Abs. 2 DPRA berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zum DPRA (BGBl. II S. 393), geändert durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Juni 1991 zu dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990 (BGBl. 1990 II, S. 741), durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 RRG 1992 – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1999 – RRG 1999 – vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3035), sind dabei die nach dem polnischen Recht zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte – wie der Kläger – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Das bedeutet eine deutliche Besserstellung des Klägers, da nicht die tatsächlich in Polen erzielten Verdienste, sondern fiktive am inländischen Einkommensniveau orientierte Entgelte berücksichtigt werden; dieser Vorteil wird allerdings im Regelfall durch eine an der durchschnittlichen inländischen Beitragsdichte orientierte Anrechnung nur zu fünf Sechsteln begrenzt, da sonst durch die FRG-Zeiten häufig ein Sicherungsniveau erreicht würde, dass über das durch eine inländische Versicherungsbiographie und entsprechende Beitragszahlung erreichbar hinausginge.
Durch das FRG werden, um dies zu erreichen, bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten gleichgestellt. § 15 Abs. 1 FRG bestimmt insoweit, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen dieses Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter stehen würde, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 4. Juni 1986 – GS 1/85, SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG, Beschluss vom 25. November 1987 GS 2/85, SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35, neuerdings z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 36/13 R). Die damit verbundene Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Bereichen nach der Anlage 14 zum SGB VI ist nach den zwischenzeitlichen Korrekturen durch die Beklagte zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig; auch der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass insoweit noch Fehler vorliegen könnten; für weitere Ausführungen und Ermittlungen besteht daher kein Anlass.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S. 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln. Für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz dem Grunde nach genügt es dabei, dass sie glaubhaft gemacht werden (§ 4 Abs. 1 FRG). Gemäß § 22 Abs. 3 FRG sind jedoch für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die (nur) glaubhaft gemacht, (aber) nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung bei zehn Monaten pro Jahr liegt, also einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Februar 1976 – 11 RA 48/75, BSGE 41, 163 und Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RA 58/79, SozR 5050 § 15 Nr. 16). Insofern stellt die Kürzung um ein Sechstel keine ungerechtfertigte Benachteiligung dar, sondern sorgt nur dafür, dass die durch die Eingliederung und nicht durch eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als noch günstiger darstellt als nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste, oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13/4 R 25/07 R).
Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG setzt einen sog. Vollbeweis voraus, wobei die materielle Beweislast beim Betroffenen liegt. Das Gericht kann sich die notwendige Überzeugung nur bilden, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält (Senat, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 2 R 43/13 m.w.N.).
Der Beweis einer lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird vor diesem Hintergrund in erster Linie durch Urkunden und amtliche Auskünfte oder durch von früheren Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen geführt, die entsprechend detailliert sind. Insbesondere durch Unterlagen, in denen nur der Anfangs- und Endtermin einer Beschäftigungszeit bescheinigt ist, ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung – und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung – regelmäßig nicht erbracht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 1982 – 11 RA 64/81, SozR 5050 §15 Nr. 23 und Urteil vom 21. August 2008 – B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 und im Anschluss daran Senat, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 2 R 43/13). Vielmehr müsste darüber hinausgehend auch feststehen und durch entsprechende Eintragungen belegt sein, dass während der Beschäftigungszeit keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 1974 – 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 – 5 RJ 38/79). Für den Nachweis einer gleichstellungsfähigen Beitragszeit kommt es nämlich gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genügt nicht, dass der ausländische Rentenversicherungsträger seinerseits beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht. Diese im Wesentlichen zu rumänischen Arbeitsbüchern ergangene Rechtsprechung findet auch im Falle des Klägers Anwendung, denn die tragenden Erwägungen sind dieselben (vgl. dazu in einem ähnlichen Rechtsstreit BSG vom 21. April 1982 – 4 RJ 33/81, Senat, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 2 R 43/13).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die polnischen Beitragszeiten des Klägers nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht, soweit noch streitig, lediglich fest, dass der Kläger in Polen zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG könnten jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststünde, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich durchgängig Beiträge entrichtet worden sind.
Allein aufgrund der von dem Kläger vorgelegten und der von der Beklagten und im Berufungsverfahren herangezogenen Unterlagen kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsbescheinigungen, auf deren Grundlage der über die DRV Berlin-Brandenburg vom Senat angefragte polnische Rentenversicherungsträger seine Auskünfte erteilt hat, den notwendigen Detaillierungsgrad aufwiesen, der dem Senat die volle Überzeugung davon ermöglichte, dass in den bescheinigten Zeiten durchgängig Beiträge gezahlt worden sind. Die Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Gründe, die für die Zulassung der Revision sprechen würden (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um höhere Rente, konkret um die ungekürzte Anrechnung von in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten.
Der 1948 geborene Kläger zog, nachdem er bis dahin in Polen gelebt und dort versicherungsrechtlich relevante Zeiten erworben hatte, am 9. Mai 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 9. April 1997 wurde er eingebürgert (Leistungsakte, erste Heftung – im Folgenden: LA I – Bl. 21).
Unter dem 6. April 1998 stellte er einen Antrag auf Kontenklärung (LA I Bl. 4). Mit Bescheid vom 26. Oktober 1999 (LA I Bl. 20) stellte die Beklagte daraufhin die Zeiten bis 31. Dezember 1992 unter Berücksichtigung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Deutsch-Polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA) fest, und zwar u.a.
- die Zeit vom 10. November 1966 bis 10. Mai 1967 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit der Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 11. Mai 1967 bis 18. Oktober 1967 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 6 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 9 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter,
- die Zeit vom 3. September 1975 bis 30. September 1979 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 2. Oktober 1979 bis 14. Januar 1980 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 15. Januar 1980 bis 30. April 1981 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 30. November 1981 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 2, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten,
- die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 30. Juni 1982 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 3, Bereich 6 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter und
- die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 9. Mai 1985 als glaubhaft gemachte und der Qualifikationsgruppe 4, Bereich 2 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnete Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. Oktober 1999 (LA I Bl. 20) verwiesen.
Nach entsprechenden Einwänden des Klägers erklärte sich die Beklagte bereit, in Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 1999 die Zeit vom 1. Dezember 1981 bis 9. Mai 1985 der Rentenversicherung für Angestellte zuzuordnen (Bescheid vom 20. April 2000, LA I Bl. 23); im Übrigen blieb der Bescheid unangefochten.
Am 5. Juni 2008 beantragte der Kläger eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (Leistungsakte Heftung II – im Folgenden: LA II – Bl. 7), die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2008 (LA II, unblattiert zwischen Bl. 35 und Bl. 36) für die Zeit ab 1. Oktober 2008 in Höhe von 923,79 Euro auf der Grundlage von 34,7813 persönlichen Entgeltpunkten gewährte. Die oben aufgeführten Zeiten wurden dabei unverändert zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2008, eingegangen bei der Beklagten am 22. Juli 2008, stellte der Kläger einen "Antrag für Überprüfung nach § 44 SGB X" (LA II Bl. 43), insbesondere wegen einiger der in Polen zurückgelegten Zeiten und deren Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen nach der Anlage 14 zum SGB VI, und legte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen und eine Erklärung vom 25. Januar 2010 über seinen beruflichen Werdegang vor. Des Weiteren sei ein Abzug wegen lediglich glaubhaft gemachter Zeiten nicht vorzunehmen. Auf ihn finde das DPRA von 1975 Anwendung, weswegen die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten "eins zu eins mit vergleichbaren deutschen Versicherungszeiten" zu berücksichtigen seien.
Mit Bescheid vom 21. September 2010 (vgl. LA II Bl. 184) stellte die Beklagte die Rente zunächst wegen anrechenbaren Einkommens des Klägers neu fest. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hörte sie ihn zudem wegen einer teilweisen Aufhebung der bewilligten Rente auf Grund der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen an.
Bereits zuvor hatte sie dem Begehren des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der polnischen Versicherungszeiten durch den angefochtenen Bescheid vom 25. November 2010 (Gerichtsakte – im Folgenden: GA – Bl. 5 ff.) teilweise entsprochen und die Rente neu festgesetzt. Der Bescheid vom 25. Juni 2008 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – zurückgenommen. Die Zeit vom 11. März 1972 bis 7. Juni 1974 werde nunmehr in die Qualifikationsgruppe 4 und die Zeit vom 2. Oktober 1979 bis zum 9. Mai 1985 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 14 zum SGB VI eingestuft. Da der Kläger bereits am 10. Mai 1985 aus Polen zugezogen sei, würden die Zeiten nach dem DPRA von 1975 anerkannt. Es erfolge somit keine Begrenzung der maßgeblichen Entgeltpunkte gemäß § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) auf 60 Prozent. Auch nach dem DPRA könnten Beschäftigungszeiten in Polen aber nur ungekürzt angerechnet werden, wenn diese nachgewiesen seien. Glaubhaft gemachte Zeiten könnten nur zu fünf Sechsteln angerechnet werden. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit könne nur durch Versicherungsunterlagen geführt werden, die Aufschluss über den genauen Umfang der Beitragszeiten und eventueller Fehlzeiten gäben. Als Nachweis sei insbesondere das polnische Legitimationsbuch geeignet. Dieses habe der Beklagten jedoch nicht vorgelegen. Polnische Arbeitsbescheinigungen, aus denen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit erkennbar seien, seien dagegen nur als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 4 FRG geeignet, da sie nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang die Versicherungszeiten unterbrochen gewesen seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten vom 10. November 1966 zum 18. Oktober 1967, vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 und vom 3. September 1975 bis 9. Mai 1985 sei demnach nicht möglich. Für die [zuvor ebenfalls streitige] Zeit vom 11. März 1972 bis 31. August 1975 hätten der Beklagten dagegen Krankheitskarten vorgelegen, in denen der Bezug von Krankengeld bescheinigt worden sei. Diese Zeit werde daher als nachgewiesen anerkannt. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 5 ff. GA Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 7. Dezember 2010 (LA II Bl. 212) Widerspruch ein. Er hielt daran fest, dass die Kürzung auf fünf Sechstel rechtswidrig sei. Die in Polen zurückgelegten und um ein Sechstel gekürzten Zeiten könnten im Wege der Amtshilfe nachgewiesen werden. Gemäß Art. 12 Abs. 2 DPRA übermittelten sich die Versicherungsträger von Polen und Deutschland Nachweise über die zurückgelegten Zeiten in den jeweiligen Versicherungssystemen. Der Versicherungsträger könne daher den Nachweis aller versicherungsrelevanten Zeiten selbst herbeiführen, indem er Nachweise über diese bei dem polnischen Versicherungsträger anfordere. Zudem verstoße die Kürzung um ein Sechstel gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da Krankheitszeiten während der Beschäftigung bei ein und demselben Betrieb gegenüber den tatsächlichen Arbeitszeiten besser behandelt würden. Die Krankheitskarten stünden gerade als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Vorlage des polnischen Versicherungsbuches bedürfe es deshalb zum Vollbeweis des Bestehens eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht. Ferner sehe das DPRA selbst keinerlei Kürzung vor. Es regele vielmehr, dass in einem Land zurückgelegte Versicherungszeiten so zu stellen seien, als ob sie in dem jeweils anderen Land eins zu eins erbracht worden wären. Bereits diese normative Gleichstellung lasse keinen Raum für eine Kürzung um ein Sechstel. Wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 236 Bezug genommen.
Am 27. Januar 2011 hob die Beklagte die Rentenbewilligung mit Rücksicht auf Einkommen, das der Kläger während des Rentenbezugs erzielt hatte, teilweise auf; wegen der Einzelheiten wird auf LA II Bl. 217 verwiesen. Ergänzend teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2011 mit, die Nachzahlung aus dem Bescheid vom 25. Januar 2010 werde mit der Erstattungsforderung verrechnet; es verbleibe ein Betrag von 1.219,28 Euro, den sie an den Kläger auszahlte (vgl. LA II Bl. 231).
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2010 zurück. Bei Erlass des Bescheides vom 25. Juni 2008, abgeändert durch den Bescheid vom 25. November 2010, sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Durch Art. 20 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 sei Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) von 1975 (bzw. DPRA) mit Wirkung zum 1. Juli 1990 dahingehend geändert worden, dass die nach polnischem Recht erheblichen Zeiten nur noch dann und insoweit angerechnet würden, wie dies nach FRG oder dem Hauptrecht (SGB VI) möglich sei. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderung seien mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 die einschränkenden Regelungen des FRG – hier die des § 22 Abs. 3 FRG – auch auf Zeiten, die vom DPRA erfasst würden, anzuwenden. § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung regele die Kürzung von Entgeltpunkten in Fällen nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten um ein Sechstel. Die Anerkennung der in Polen zurückgelegten Zeiten vom 10. November 1966 bis zum 18. Oktober 1967, vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971 und vom 3. September 1975 bis 9. Mai 1985 sei aufgrund von polnischen Arbeitsbescheinigungen erfolgt. Polnische Beitragszeiten seien in diesen Fällen nur als glaubhaft gemacht anzusehen, da die Bescheinigungen in der Regel nicht zweifelsfrei erkennen ließen, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen vorgelegen hätten. Als Nachweise dienten regelmäßig nur das polnische Legitimationsbuch (mit vollständigen Eintragungen) und die Bestätigung des polnischen Versicherungsträgers über eine Beitragsleistung zu einem Sondersystem. Unter Umständen könne auch die Vorlage von Kopien der "Krankenkarten" zu einer ungekürzten Anrechnung führen. Vorliegend habe der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag eine Bescheinigung der Niederschlesisches C. GmbH in C-Stadt vom 30. Juli 2008 mit Kopien der Krankheitskarten für seine Beschäftigung vom 1. März 1972 bis 31. August 1975 vorgelegt. Diese Zeiten seien zutreffend als nachgewiesene Zeiten anerkannt worden. Keine entsprechenden Unterlagen (Krankheitskarten) seien für die Zeiten vom 10. November 1966 bis 18. Oktober 1967, vom 30. August 1968 bis 31. Juli 1971, vom 3. September 1975 bis 30. September 1979, vom 2. Oktober 1979 bis 30. April 1981, vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982 sowie vom 1. Juli 1982 bis 9. Mai 1985 eingereicht worden. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen von Unterlagen sei von Bedeutung, dass für die Höhe der Rente in Polen Einkommensnachweise maximal für einen Zeitraum der letzten zwölf Jahre erforderlich seien (Art. 16 des poln. Gesetzes vom 14. Dezember 1982) und ein Arbeitgeber deshalb nur verpflichtet sei, Lohnunterlagen für Beschäftigte zwölf Jahre lang aufzubewahren. Dem Arbeitgeber sei es nach zwölf Jahren in der Regel nur noch möglich, Angaben über die Beschäftigungsdauer, die Versicherungspflicht und die Art der ausgeübten Tätigkeit – nicht aber zu eventuellen Fehlzeiten – zu machen. Die "D." AG, D-Stadt, das C. der Betriebe der Baumwollindustrie "E." AG in E-Stadt sowie die Seil- und Drahtfabrik "F." in F-Stadt hätten in ihren Bescheinigungen daher sogar ausdrücklich bestätigt, dass dort keine Krankheitskarten oder sonstige Aufzeichnungen über Krankheitszeiten mehr vorlägen. Die genannten Zeiten könnten somit nur als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden. Im Übrigen wird auf Bl. 42 ff. GA Bezug genommen.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2011, eingegangen bei Gericht am folgenden Tag, Klage zum Sozialgericht Darmstadt (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und ergänzend insbesondere darauf verwiesen, dass das DPSVA 1975 bzw. DPRA in seinem Fall auf Grund des Zuzugs vor dem 1. Januar 1990 unverändert Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten wird auf GA Bl. 1 ff., 54 ff. verwiesen.
Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen und die dortigen Ausführungen zu Art. 20 RRG näher erläutert.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Februar 2014 (GA Bl. 87 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Beklagte sei nicht nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X verpflichtet, eine Korrektur der Anrechnung der umstrittenen Zeiten vorzunehmen, weil sie weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Durch Art. 20 RRG sei Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA mit Wirkung vom 1. Juli 1990 dahingehend geändert worden, dass die nach polnischem Recht erheblichen Zeiten nur noch dann und insoweit angerechnet würden, wie dies nach dem FRG oder dem SGB VI möglich sei. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen seien mit Wirkung vom 1. Juli 1990 die einschränkenden Regelungen des FRG, insbesondere des § 22 Abs. 3 FRG auch auf Zeiten anzuwenden, die vom DPRA erfasst würden. § 22 Abs. 3 FRG sehe eine Kürzung in Form einer 5/6-Anrechnung der Beitragszeiten vor, wenn die Beitragszeiten lediglich glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen seien. Der Kläger sei insofern beweispflichtig, das Gericht könne ihn hierbei lediglich im Rahmen seiner Amtsermittlung unterstützen. Könne ein vollständiger Nachweis über die tatsächlich belegten Zeiten (hierzu gehörten auch im Einzelnen aufgeführte Krankheitstage und Urlaubszeiten) nicht erbracht werden, seien die Zeiten nur glaubhaft gemacht. Die vom Kläger vorgelegten polnischen Arbeitsbescheinigungen gäben lediglich den Zeitraum der Beschäftigung wieder. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, an welchen Tagen genau gearbeitet worden sei, d.h. es seien weder die genauen Arbeitszeiten noch Urlaubs- oder Krankheitstage ersichtlich. Nach diversen Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts (Hinweis auf Urt. v. 28. März 2008 – L 5 R 32/07 – und Urt. v. 2. Oktober 2009 – L 5 R 31/07) könnten "echte Beitragszeiten" im Sinne des § 15 FRG nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststehe, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichten worden seien. Zum Nachweis der Beitragszeiten reiche es nicht aus, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sei. Vielmehr müsse darüber hinaus feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (z. B krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten seien, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben könnten (Hinweis auf BSG, Urt. v. 20. August 1974 – 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80 – und BSG, Urt. v. 24. Juli 1980 – 5 RJ 38/79). Das Fremdrentengesetz mache diesen Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgehe, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt seien. Nachgewiesen seien Beitragszeiten angesichts dessen nur dann, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sei, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende Beitragsdichte erreicht worden sei (Hinweis auf Hess. LSG, Urt. v. 28. März 2008 – L 5 R 32/07). Das SG sei der Ansicht, dass sich allein aus dem Beginn und dem Ende der Beschäftigungszeiten (wie hier aus den polnischen Arbeitsbescheinigungen ersichtlich) gerade nicht der Schluss ziehen lasse, dass die Zeiten ohne Unterbrechung zurückgelegt worden seien.
Nach Zustellung des Urteils bei seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 17. April 2014 (GA Bl. 95) hat der Kläger am 19. Mai 2014 (GA Bl. 99), einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, durch die vorliegenden Unterlagen seien ununterbrochene Pflichtbeitragszeiten in den streitigen Zeiträumen nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 99 f., 113 ff. und Bl. 168 Bezug genommen.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25. Juni 2008 sowie vom 25. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2011 zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Berücksichtigung aller in Polen zurückgelegten Zeiten ohne Kürzung um ein Sechstel zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ihre Bescheide.
Der Senat hat über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Ermittlungen beim zuständigen polnischen Sozialversicherungsträger durchgeführt. Diesbezüglich wird auf GA Bl. 121 ff., 131 f. und Bl. 136 ff. verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zum Kläger geführten Leistungsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter, da er die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2014 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente und namentlich nicht auf Berücksichtigung weiterer in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Rentenbewilligungsbescheid vom 25. Juni 2008. Da der Kläger sich gegen diesen Bescheid gewandt hat, während die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) noch lief, war sein Schreiben vom 19. Juli 2008 – trotz seiner Formulierung als Überprüfungsantrag – bei einer an seinen erkennbaren Interessen orientierten Auslegung als Widerspruch zu verstehen. Der weitere Bescheid vom 25. November 2010 stellt sich insoweit als Teilabhilfebescheid dar, während die Beklagte den Widerspruch im Übrigen durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 zurückgewiesen hat.
Vor diesem Hintergrund ist das statthafte und im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG) zu formulierende Klagebegehren des Klägers unmittelbar auf die Gewährung höherer Rente gerichtet, wobei konkret (nur noch) streitig ist, ob die Beklagte, soweit sie hieran noch festhält, die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten um ein Sechstel kürzen durfte. Eine auf die Korrektur des Bescheides vom 25. Juni 2008 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gerichtete Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) ist dagegen entbehrlich. Da der Kläger nur noch um die Anrechnung und Bewertung der gekürzten Zeiten streitet, bedarf es auch keiner auf die Änderung des Kontenklärungsbescheides vom 26. Oktober 1999, geändert durch den Bescheid vom 20. April 2000, gerichteten Klage; der Kläger kann vielmehr, ohne dass die Beklagte sich insoweit auf die Bindungswirkung des genannten Bescheides berufen könnte (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), unmittelbar die ungekürzte Anrechnung der gekürzten Zeiten geltend machen.
Da der Rentenbescheid unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist, sind auch die diesbezüglichen Neufeststellungs- bzw. Teilaufhebungsbescheide vom 21. September 2010 und 27. Januar 2011 über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid über diese allerdings ersichtlich keine Entscheidung getroffen. Der Kläger hat dies hingenommen und die Bescheide nicht zum Gegenstand seiner im Gerichtsverfahren gestellten Anträge gemacht, so dass diese auch im Berufungsverfahren nicht zu prüfen sind. Im Übrigen sind diesbezüglich für den Senat Fehler ebenso wenig erkennbar wie hinsichtlich der sonstigen Elemente der Rentenberechnung in den streitigen Bescheiden. Nachdem auch der Kläger diesbezüglich keine Beanstandungen geltend gemacht hat, besteht insoweit kein Anlass für weitere Ausführungen oder Ermittlungen.
2. Mit diesem Gegenstand ist die Berufung statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).
3. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente und insbesondere keinen auf die ungekürzte Berücksichtigung der streitigen in Polen zurückgelegten Zeiten.
Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) und den Widerspruchsbescheid (§§ 136 Abs. 3 i.V.m. 153 Abs. 1 SGG) und macht sich die dortigen Ausführungen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt das Urteil vom 22. Juli 2014 L 2 R 43/13) übereinstimmen, zu eigen. Auch die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Anrechnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten, soweit die Beklagte sie nicht bereits als solche anerkannt hat, nicht vor.
Die Beteiligten gehen dabei übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die von dem Kläger in Polen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen sind. Dieses ist auf den Kläger trotz des inzwischen in Kraft getretenen DPSVA 1990 vom 8. Dezember 1990 nach dessen Art. 27 Abs. 2 weiterhin anzuwenden, weil der Kläger seinen Wohnsitz bereits seit 1985 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat und die in Polen vor dem 1. Januar 1991 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das neue Abkommen nicht berührt werden. Auch der Beitritt Polens zur Europäischen Union und die damit einhergehende Anwendbarkeit europarechtlicher Vorschiften haben hieran nichts geändert (vgl. i.Einz. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 36/13 R).
Nach Art. 4 Abs. 2 DPRA berücksichtigt der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie in seinem Staatsgebiet zurückgelegt worden wären. Nach Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 zum DPRA (BGBl. II S. 393), geändert durch das Zustimmungsgesetz vom 18. Juni 1991 zu dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990 (BGBl. 1990 II, S. 741), durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 RRG 1992 – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und Art. 20 des Rentenreformgesetzes 1999 – RRG 1999 – vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3035), sind dabei die nach dem polnischen Recht zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte – wie der Kläger – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 wohnt. Das bedeutet eine deutliche Besserstellung des Klägers, da nicht die tatsächlich in Polen erzielten Verdienste, sondern fiktive am inländischen Einkommensniveau orientierte Entgelte berücksichtigt werden; dieser Vorteil wird allerdings im Regelfall durch eine an der durchschnittlichen inländischen Beitragsdichte orientierte Anrechnung nur zu fünf Sechsteln begrenzt, da sonst durch die FRG-Zeiten häufig ein Sicherungsniveau erreicht würde, dass über das durch eine inländische Versicherungsbiographie und entsprechende Beitragszahlung erreichbar hinausginge.
Durch das FRG werden, um dies zu erreichen, bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten gleichgestellt. § 15 Abs. 1 FRG bestimmt insoweit, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen dieses Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter stehen würde, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 4. Juni 1986 – GS 1/85, SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG, Beschluss vom 25. November 1987 GS 2/85, SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35, neuerdings z.B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 13 R 36/13 R). Die damit verbundene Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Bereichen nach der Anlage 14 zum SGB VI ist nach den zwischenzeitlichen Korrekturen durch die Beklagte zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig; auch der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass insoweit noch Fehler vorliegen könnten; für weitere Ausführungen und Ermittlungen besteht daher kein Anlass.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Artikels 14 Nr. 20 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGB I S. 1606) sind für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und Satz 9 SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln. Für die Feststellung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz dem Grunde nach genügt es dabei, dass sie glaubhaft gemacht werden (§ 4 Abs. 1 FRG). Gemäß § 22 Abs. 3 FRG sind jedoch für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die (nur) glaubhaft gemacht, (aber) nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Diese Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet in der deutschen Rentenversicherung bei zehn Monaten pro Jahr liegt, also einem Umfang von fünf Sechsteln entspricht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Februar 1976 – 11 RA 48/75, BSGE 41, 163 und Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RA 58/79, SozR 5050 § 15 Nr. 16). Insofern stellt die Kürzung um ein Sechstel keine ungerechtfertigte Benachteiligung dar, sondern sorgt nur dafür, dass die durch die Eingliederung und nicht durch eigene Beitragszahlung erlangte Rechtsposition sich nicht typischerweise als noch günstiger darstellt als nach entsprechend langer Mitgliedschaft in der Rentenversicherung mit entsprechender Beitragszahlung. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss vielmehr eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall und ohne verbleibende Zweifel nachgewiesen sein. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste, oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 21. August 2008 – B 13/4 R 25/07 R).
Der Nachweis einer Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG setzt einen sog. Vollbeweis voraus, wobei die materielle Beweislast beim Betroffenen liegt. Das Gericht kann sich die notwendige Überzeugung nur bilden, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält (Senat, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 2 R 43/13 m.w.N.).
Der Beweis einer lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird vor diesem Hintergrund in erster Linie durch Urkunden und amtliche Auskünfte oder durch von früheren Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen geführt, die entsprechend detailliert sind. Insbesondere durch Unterlagen, in denen nur der Anfangs- und Endtermin einer Beschäftigungszeit bescheinigt ist, ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung – und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung – regelmäßig nicht erbracht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. November 1982 – 11 RA 64/81, SozR 5050 §15 Nr. 23 und Urteil vom 21. August 2008 – B 13/4 R 25/07 R, SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 und im Anschluss daran Senat, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 2 R 43/13). Vielmehr müsste darüber hinausgehend auch feststehen und durch entsprechende Eintragungen belegt sein, dass während der Beschäftigungszeit keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 1974 – 4 RJ 241/73, BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 – 5 RJ 38/79). Für den Nachweis einer gleichstellungsfähigen Beitragszeit kommt es nämlich gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genügt nicht, dass der ausländische Rentenversicherungsträger seinerseits beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht. Diese im Wesentlichen zu rumänischen Arbeitsbüchern ergangene Rechtsprechung findet auch im Falle des Klägers Anwendung, denn die tragenden Erwägungen sind dieselben (vgl. dazu in einem ähnlichen Rechtsstreit BSG vom 21. April 1982 – 4 RJ 33/81, Senat, Urteil vom 22. Juli 2014 – L 2 R 43/13).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die polnischen Beitragszeiten des Klägers nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht, soweit noch streitig, lediglich fest, dass der Kläger in Polen zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG könnten jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststünde, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich durchgängig Beiträge entrichtet worden sind.
Allein aufgrund der von dem Kläger vorgelegten und der von der Beklagten und im Berufungsverfahren herangezogenen Unterlagen kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitsbescheinigungen, auf deren Grundlage der über die DRV Berlin-Brandenburg vom Senat angefragte polnische Rentenversicherungsträger seine Auskünfte erteilt hat, den notwendigen Detaillierungsgrad aufwiesen, der dem Senat die volle Überzeugung davon ermöglichte, dass in den bescheinigten Zeiten durchgängig Beiträge gezahlt worden sind. Die Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Gründe, die für die Zulassung der Revision sprechen würden (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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