L 7 AS 221/16

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 34 AS 23/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 221/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis 30. April 2011.

Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter ihrer am xx. xxx 1993 geborenen Tochter D. sowie des am xx. xxx 1998 geborenen Sohnes E. Vom Kindsvater ist sie geschieden. Der Sohn E. erhält vom Kindsvater, Herrn F., monatliche Zahlungen in Höhe von 356,00 EUR. Weitergehende Ansprüche auf Unterhaltszahlungen bestehen nicht.

Am 8. März 2008 kaufte die Klägerin einen Pkw der Marke Skoda Fabia II zum Preis von 14.500,00 EUR. Der mit der G. Bank geschlossene Darlehensvertrag sah zur Finanzierung die Zahlung von 35 Raten in Höhe von je 150,00 EUR monatlich, beginnend ab 15. Juni 2008, vor und eine Restrate (36. Rate) in Höhe von 6.838,67 EUR, die am 15. Mai 2011 fällig wurde.

Am 4. Juni 2010 kaufte die Klägerin im Einrichtungshaus H. Möbel und Einrichtungsgegenstände im Wert von insgesamt 1.686,83 EUR sowie am 29. Juli 2010 Einrichtungsgegenstände bei J. im Wert von 410,83 EUR.

Seit 1. Juli 2010 bewohnt die Klägerin mit ihren Kindern eine Dreizimmerwohnung im Haus ihrer Eltern. Die monatliche Netto-Kaltmiete beläuft sich gemäß § 2 des Mietvertrages vom 15. Juli 2010 auf 440,00 EUR, die Nebenkosten auf monatlich 200,00 EUR.

Mit Schreiben vom 16. September 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie gab an, Inhaberin zweier Bausparverträge mit einem Guthaben in Höhe von insgesamt ca. 16.000,00 EUR zu sein. Laut Bescheinigung der Bausparkasse K. AG vom 27. Januar 2011 betrug der laufende Saldo für den Bausparvertrag mit der Bausparnummer "xxx1" am 26. Januar 2011 5.000,00 EUR und der laufende Saldo für den Bausparvertrag mit der Bausparnummer "xxx2" am 26. Januar 2011 12.733,79 EUR, mithin insgesamt 17.733,79 EUR.

Laut undatierter Bescheinigung der Mutter der Klägerin – eingegangen bei dem Beklagten am 3. Februar 2011 – hatte die Klägerin Mietschulden in Höhe von 4.620,00 EUR für die Monate September 2010 bis Februar 2011. Laut undatierter Bescheinigung von Herrn L. – eingegangen bei dem Beklagten am 3. Februar 2011 – lieh er der Klägerin im Monat November 2010 1.000,00 EUR. Laut undatierter Bescheinigung von Frau M. eingegangen bei dem Beklagten am 3. Februar 2011 – lieh sie der Klägerin im Juni 2010 insgesamt 3.000,00 EUR für den Kauf neuer Möbel und für Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung. Laut undatierter Bescheinigung von Frau N. – eingegangen bei dem Beklagten am 3. Februar 2011 – lieh sie der Klägerin 800,00 EUR im Monat Oktober 2010.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 setzte die DAK den monatlichen Gesamtbetrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung auf 146,40 EUR fest.

Mit Fax-Schreiben vom 16. März 2011 kündigte die Klägerin ihre Bausparverträge bei der Bausparkasse K. AG und bat um sofortige Auszahlung der Beträge. Daraufhin wurden ihr am 29. März 2011 insgesamt 17.336,69 EUR von der Bausparkasse auf ihrem Konto gutgeschrieben (Bausparvertrag "xxx1" in Höhe von 4.888,04 EUR und Bausparvertrag "xxx2" in Höhe von 12.448,65 EUR).

Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2011 – eingegangen bei dem Beklagten am 5. April 2011 – die bestehenden Schulden mit. Dabei stehe auch ein Betrag zur Kranken-und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 900,00 EUR aus.

Von dem auf ihrem Konto gutgeschriebenen Guthaben aus den Bausparverträgen überwies die Klägerin am 1. April 2011 einen Betrag in Höhe von 5.760,00 EUR an ihre Eltern. Als Verwendungszweck sind "Mietruecklagn" angegeben. Am gleichen Tag überwies die Klägerin ihre Restrate zur Finanzierung ihres Pkw in Höhe von 6.838,67 EUR an die O. Bank (Begünstigte: G. Bank).

Vom 26. April 2011 bis 30. Juni 2011 arbeitete die Tochter der Klägerin bei der Bäckerei P. in P-Stadt auf 400,00 EUR-Basis, bevor sie am 1. Juli 2011 eine dreijährige Berufsausbildung zur Bäckereifachverkäuferin aufnahm. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug im 1. Ausbildungsjahr 400,00 EUR.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 29. Februar 2012. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: "Sie erhalten von uns Leistungen ab dem 1. Mai 2011, da bis zum 15. Mai 2011 Vermögen vorhanden war. Dieses wurde erst durch die vertraglich bindende letzte Rate bei der G. Bank aufgebraucht. Somit stehen ihnen ab dem Monat, in dem das Vermögen verzehrt worden ist, Leistungen zu. Die Zahlungen für die Miete, Ihr persönlicher Bedarf und der Ihrer Bedarfsgemeinschaft und die Kosten für die Krankenkassen wurden hier bei Antragstellung berücksichtigt, konnte jedoch bis zum oben genannten Datum durch ihr Vermögen aus Bausparverträgen gedeckt werden."

Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2011 eingegangen bei dem Beklagten am gleichen Tage – Widerspruch. Eine Leistungsbewilligung komme bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht.

Die Klägerin nahm am 10. August 2011 bei dem Schrott- und Altmetallhandel Q. in Q Stadt eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 165,00 EUR auf, die sie dem Beklagten mündlich am 11. August 2011 mitteilte und die entsprechenden Belege am 7. September 2011 vorlegte.

Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 2011 für den Zeitraum ab 1. Juli 2011 auf, und berechnete den monatlichen Bedarf wegen der mit Schreiben vom 6. Juli 2011 angezeigten Nebentätigkeit bzw. dem bevorstehenden Beginn der Ausbildung der Tochter für die Monate Juli 2011 bis September 2011 neu (zur Berechnung siehe Bl. 185-190 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Mit Änderungsbescheid vom 14. September 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. August 2011 für die Zeit ab dem 1. September 2011 auf und berechnete den monatlichen Bedarf wegen der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin neu (zur Berechnung siehe Bl. 196-201 der Verwaltungsakte des Beklagten).

Mit Bescheid vom 27. September 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. September 2010 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis 30. April 2011 mangels Hilfebedürftigkeit ab, da sie wegen ihrer Bausparverträge – auch nach Abzug der Freibeträge – über Vermögen verfüge, das zunächst zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt werden müsse. Dieses vorhandene Vermögen übersteige den ermittelten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft deutlich. Für den Monat September 2010 ermittelte der Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf in Höhe von insgesamt 737,13 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus einem Bedarf für die Klägerin in Höhe von insgesamt 388,75 EUR (Regelleistung in Höhe von 178,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 210,75 EUR), für die Tochter D. in Höhe von insgesamt 252,46 EUR (Regelleistung in Höhe von 114,80 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 211,26 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 73,60 EUR) und für den Sohn E. in Höhe von insgesamt 95,92 EUR (Regelleistung in Höhe von 100,40 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 211,52 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 73,60 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 142,40 EUR). Für die Monate Oktober 2010 bis Dezember 2010 ermittelte der Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf in Höhe von insgesamt 882,82 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus einem Bedarf für die Klägerin in Höhe von insgesamt 651,87 EUR (Regelleistung in Höhe von 445,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 206,87 EUR), für die Tochter D. in Höhe von insgesamt 231,15 EUR (Regelleistung in Höhe von 287,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 208,15 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR) und für den Sohn E. in Höhe von insgesamt -80,20 EUR (Regelleistung in Höhe von 251,00 EUR: Kosten der Unterkunft in Höhe von 208,80 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 356,00 EUR). Für den Monat Januar 2011 ermittelte der Beklagte für die Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf in Höhe von insgesamt 930,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus einem Bedarf für die Klägerin in Höhe von insgesamt 655,34 EUR (Regelleistung in Höhe von 442,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,34 EUR), für die Tochter D. in Höhe von insgesamt 350,33 EUR (Regelleistung in Höhe von 291,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,33 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR) und für den Sohn E. in Höhe von insgesamt -75,67 EUR (Regelleistung in Höhe von 251,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,33 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 356,00 EUR). Für die Monate Februar 2011 bis April 2011 ermittelte der Beklagte einen Bedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 896,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus einem Bedarf für die Klägerin in Höhe von insgesamt 621,34 EUR (Regelleistung in Höhe von 408,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,34 EUR), für die Tochter D. in Höhe von insgesamt 350,33 EUR (Regelleistung in Höhe von 291,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,33 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und abzüglich Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR) und für den Sohn E. in Höhe von insgesamt -75,67 EUR (Regelleistung in Höhe von 251,00 EUR; Kosten der Unterkunft in Höhe von 213,33 EUR, abzüglich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR und Kindesunterhalt in Höhe von 356,00 EUR).

Gegen den Bescheid vom 27. September 2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Es sei bereits ein Ablehnungsbescheid erlassen worden, gegen den bereits Widerspruch erhoben worden sei. Eine neue Bescheidung sei daher unzulässig. Die von der Klägerin getätigten Zahlungen vom Vermögen seien nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Beklagte wies den Widerspruch vom 7. Oktober 2011 gegen den Bescheid vom 27. September 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zurück. Das Vermögen aus dem Bausparvertrag übersteige den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft um ein Vielfaches. Nach Abzug der Freibeträge seien deshalb erst Leistungen ab Mai 2011 für die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen gewesen.

Mit Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 2011 für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 und den Bescheid vom 15. August 2011 für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 auf und forderte aufgrund des angerechneten tatsächlichen Gehalts der Tochter ab Juli 2011 einen überzahlten Betrag in Höhe von 151,40 EUR zurück. Ferner wurde die Regelsatzerhöhung zum 1. Januar 2012 angepasst. Statt Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid folgenden Hinweis:

"Dieser Bescheid ändert die Bescheide vom 16. Juni 2011, 15. August 2011 und vom 14. September 2011 für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 29. Februar 2012. Er wird daher gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 16. Juni 2011. Ein weiterer Widerspruch gegen den vorliegenden Bescheid ist daher unzulässig".

Der Beklagte erließ am 19. Dezember 2011 einen Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid gegen den Widerspruch der Klägerin vom 6. Juli 2011 gegen den Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2011. Eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2011 aufgrund des eingelegten Widerspruchs sei nicht möglich. Denn mit Bescheid vom 27. September 2011 sei der Antrag der Klägerin vom 16. September 2010 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis zum 30. April 2011 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund vorhandenen Vermögens abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 bestätigt worden und eine weitere Überprüfung aus diesem Grunde nicht angezeigt. Insofern habe der Widerspruch keinen Erfolg haben können.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis 30. April 2011 weiter verfolgt. Ihr Vermögen sei erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Bausparverträge verfügbar und damit anrechenbar gewesen. Auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für ca. 6-9 Monate seien von dem Beklagten wohl nicht zurückerstattet worden bzw. bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht hinzugerechnet worden.

Dem ist der Beklagte entgegen getreten. Das Vermögen der Klägerin aus den beiden Bausparverträgen sei vielmehr einsetzbar gewesen und stehe einer Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entgegen. Erst nachdem das Vermögen tatsächlich verbraucht gewesen sei, hätten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt werden können. Die Begleichung der vorgenommenen Schulden sei vermögensmindernd berücksichtigt worden. Die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge habe keine Berücksichtigung finden können.

Mit Urteil vom 23. November 2015 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sei vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2012. Denn zum einen habe die Klägerin gegen diese Bescheide Klage erhoben. Zum anderen enthalte der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2011 keine Regelungen über die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis 30. April 2011.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 16. September 2010 bis 30. April 2011. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum aufgrund ihrer beiden Bausparverträge mit einem Guthaben von insgesamt ca. 12.733,79 EUR über Vermögen, welches sie zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit habe einsetzen können.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhielten gem. § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht hätten, wenn sie hilfebedürftig seien. Hilfebedürftig sei gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Absatz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Dabei seien gemäß § 9 Absatz 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Sei in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gelte jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. August 2015, Az. S 15 AS 997/15, juris, Randnummer 22).

Vorliegend habe die Klägerin den Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum für sich und die in ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder durch ihr Vermögen sichern könen. Gemäß § 12 Absatz 1 SGB II seien als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei sei unter Vermögen grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten zu verstehen. Zum Vermögen gehörten demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte, wie beispielsweise Immobilien, Schmuck, Gemälde, Möbel, Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, Bausparverträge, Sparbriefe und sonstige Wertpapiere (Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12 Randnummer 30).

Das Guthaben eines Bausparvertrages stelle Vermögen dar und sei grundsätzlich verwertbar, auch wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif sei. Dies gelte nach Überzeugung der Kammer auch im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin habe zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, die Bausparverträge zu kündigen. Dies habe sie schließlich auch am 16. März 2011 gemacht. Das Vermögen habe der Klägerin auch unmittelbar zur Verfügung gestanden, da das Guthaben aus den beiden Bausparverträgen am 29. März 2011 – mithin innerhalb von ca. zwei Wochen nach erklärter Kündigung – auf ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Da die Klägerin alleine auf die Bausparverträge eingezahlt habe und keine vermögenswirksamen Leistungen oder Prämien erhalten habe, hätten diese nicht von dem ausgezahlten Guthaben in Abzug gebracht werden müssen.

Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 seien vom Vermögen abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

Dabei sei das Vermögen gemäß § 12 Absatz 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt werde, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes seien zu berücksichtigen.

Die Klägerin habe zwei Bausparverträge mit einem Guthaben von insgesamt ca. 17.733,79 EUR besessen. Der von dem Beklagten berechnete Vermögensfreibetrag in Höhe von 8.250,00 EUR sei nicht zu beanstanden und werde von der Klägerin aber auch nicht gerügt. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung 40 Jahre alt gewesen, so dass sich ein Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 SGB ll in Höhe von 150,00 EUR * 40 Jahre = 6.000,00 EUR, zuzüglich des Freibetrages gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR ergebe. Die Beklagte habe auch nicht den Grundfreibetrag für jedes leistungsberechtigte Kind in Höhe von 3.100,00 EUR gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 a SGB II berücksichtigen müssen. Durch diese Regelung werde minderjährigen Kindern, die wegen Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hätten, ab ihrer Geburt bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein Vermögensfreibetrag eingeräumt. Allerdings könne der Grundfreibetrag nur beansprucht werden, wenn das Vermögen dem Kind zugeordnet werden könne. Denn das Kind habe zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zähle (§ 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II). Deshalb könne sich eine entsprechende Freibetragsregelung auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Mai 2009, Az. B 4 AS 58/08 R; juris, Randnummern 19 ff.; Radüge, in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12 Randnummer 75).

Der Berücksichtigung des Vermögens stehe auch nicht § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II entgegen. Danach seien als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Verwertung von Vermögen sei dann als offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Alternative 1 SGB II anzusehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Gegenstandes stehe. Abzustellen sei auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers (Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12 Randnummer 158). Das Bundessozialgericht habe bei der Kapitalisierung von Lebensversicherungen die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit bei einer Verlustquote von 12,9 % als noch nicht erreicht angesehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007, Az. B 14/7b AS 66/06 R, juris, Randnummer 12). Diese Rechtsprechung sei nach Überzeugung der Kammer zur Bestimmung der Unwirtschaftlichkeit bei der Kapitalisierung von Bausparverträgen entsprechend heranzuziehen, da eine Besserstellung von Bausparverträgen gegenüber (Kapital-) Lebensversicherungen nicht nachvollziehbar wäre. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sei die Grenze der Unwirtschaftlichkeit vorliegend bei Weitem nicht erreicht. Denn zwischen dem am 27. Januar 2011 von der Bausparkasse K. AG bescheinigten Saldo in Höhe von insgesamt 17.733,79 EUR und dem am 29. März 2011 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von insgesamt 17.336,69 EUR liege eine Differenz von 397,10 EUR, mithin ca. 2,24 %.

Auch liege keine besondere Härte im Sinne von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Alternative 2 SGB II vor. Hierzu habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17. Januar 2000, Az. 22 A 4467/95, juris, Randnummern 14-16 mit weiteren Nachweisen) – zum damals geltenden § 88 Absatz 2 BSHG – ausgeführt:

"Insbesondere liegt keine Härte darin, dass die Klägerin bei vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages die erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen gehabt hätte und bei der Berechnung des auszuzahlenden Betrages ein Kündigungsabzug von 1 % gemacht worden wäre. Diese wirtschaftlichen Einbußen begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde (vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 61f. und vom 2.5.1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333). Es ist Ausdruck des Risikos der frei gewählten Kapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen Bausparvertrag nur unter Hinnahme der oben beschriebenen Verluste möglich ist. Der einprozentige Kündigungsabzug, den die Bausparkasse vorgenommen hätte, ist zudem schon von der Höhe her nicht so gravierend, dass von einer Härte gesprochen werden könnte. In Anwendung des § 88 Abs. 1 und 3 BSHG Werden Betroffenen - insbesondere bei der vorzeitigen Auflösung von Lebensversicherungen - erheblich höhere Verluste zugemutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 151; OVG NRW, Urteil vom 19.11.1993 8 A 278/92-, FEVS 45, 58, 61)."

Dem sei nichts hinzuzufügen. Anhaltspunkte für eine besondere Härte seien nicht ersichtlich und seien von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte für die Monate September 2010 bis April 2011 das zu berücksichtigende Vermögen aus den beiden Bausparverträgen für jeden Monat in voller Höhe bedarfsmindernd in Ansatz gebracht habe. Denn einzusetzendes Vermögen stehe, soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet worden sei, dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entgegen. Es komme stets auf die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Antragstellers an, folglich darauf, ob und in welcher Höhe die Klägerin jeweils tatsächlich Vermögen gehabt habe, welches sie habe einsetzen können. Eine Betrachtungsweise, bei der angesichts eines Streits über die Einsetzbarkeit und Unverwertbarkeit des einzusetzenden Vermögens dieses als zwischenzeitlich verbraucht fingiert werde, finde im Gesetz keine Stütze. Zwar sei bei vorausschauenden Bewilligungsentscheidungen ein einzusetzendes, aber tatsächlich nicht verbrauchtes Vermögen solange anzurechnen, wie es noch vorhanden sei. Ein "fiktiver Vermögensverbrauch" sei allerdings nicht zu prüfen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 14/08 B, juris, Randnummer 5). In der Bewilligungssituation sei es zu rechtfertigen, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung tatsächlich noch vorhandenes Vermögen auch dann zu berücksichtigen, wenn es einem Leistungsanspruch bereits für einen vorangehenden Bewilligungszeitraum entgegen gehalten worden war (wiederholte Vermögensberücksichtigung). Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Berücksichtigung von Vermögen im Sinne von § 12 SGB II folge im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (Bundestags-Drucksache 15/1516, Seite 53). Damit sei die zu dem Recht der Arbeitslosenhilfe ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen. Das Bundessozialgericht habe aus § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 7. August 1974 (Bundesgesetzblatt 11929) gefolgert, dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne. Der Gesetzgeber habe also bewusst eine wiederholte Vermögensberücksichtigung nicht verhindern wollen, da er keine § 9 Alhi-V (F. 1994) entsprechende Regelung mehr vorgesehen habe, nach der der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne. Weder das SGB Il noch die Verordnung nach § 13 SGB II enthielten eine Vorschrift, die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegenstünden. Der in § 3 Absatz 1 und Absatz 3 sowie § 9 Absatz 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spreche vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB Il vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen sei (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az. B 14 AS 14/08 B, juris, Randnummer 5 mit Hinweis auf die einhellige Kommentarliteratur). Der Leistungsberechtigte müsse der Mehrfachanrechnung durch Verbrauch oder (rechtmäßige) Übertragung entgegenwirken (Sozialgericht Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014, Az. S 10 AS 390/12, juris, Randnummer 45).
Auch der Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Beklagten ab 1. Mai 2011 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe am 29. April 2011 über einen Kontostand in Höhe von 4.370,62 EUR verfügt. Damit habe er unter der von dem Beklagten ermittelten Vermögensfreigrenze in Höhe von 8.250,00 EUR gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – der sich die Kammer anschließe – dürften wegen der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge keine Saldierung aller Aktiva und Passiva vorgenommen werden. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bestehe danach aber, wenn der Leistungsberechtigte ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht habe (Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 2008, Az. B 14 AS 27/07 R, juris, Randnummer 44). Die Klägerin habe vorliegend alle Schulden im April 2011 beglichen und habe ab dem Monat Mai 2011 kein über der Vermögensfreigrenze liegendes Vermögen mehr gehabt. Das Vermögen sei somit verbraucht gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB Il zu gewähren waren.

Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 2. Februar 2016 zugestellt worden. Mit der am 2. März 2016 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangenen und am 9. März 2016 an das Hessische Landessozialgericht weiter geleiteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Das Rechtsmittel ist daher durch Beschluss zurückzuweisen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründungen abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts keine Veranlassung. Mit den insoweit (erneut) angeführten Bedenken im Hinblick auf die Vermögensanrechnung hat sich das Sozialgericht in seiner Entscheidung – auch unter Härtegesichtspunkten – bereits ausführlich auseinander gesetzt. Dem hat der Senat nicht mehr hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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