L 4 SO 87/14 ZVW

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 132/09 VR
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 87/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 44/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte am 18. Januar 2009 beim Beklagten die Übernahme von Stromkosten. Hierbei beantragte er den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,50 EUR sowie die monatliche Vorauszahlung für Strom in Höhe von 66,48 EUR im Wege der einmaligen Beihilfe zu übernehmen. Dem Antrag war die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH beigefügt, nach der ab 28. Februar 2009 eine monatliche Vorauszahlung für Strom von 81,00 EUR und eine Nachzahlung in Höhe von 40,50 EUR festgesetzt wurde.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. April 2009 ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2009 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 zurückwies.

Der Kläger hat hiergegen am 1. September 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Das Verfahren hinsichtlich der einmaligen Beihilfe für Stromnachzahlung in Höhe von 40,50 EUR wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 132/09 geführt. Das Verfahren hinsichtlich der monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 EUR ab dem 1. Februar 2009 wurde unter dem Aktenzeichen S 20 SO 136/09 geführt. Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Aktenzeichen S 18 SO 132/09.

Der Kläger hat vorgetragen, die tatsächlichen Kosten überstiegen die im Regelsatz enthaltene Kosten bei weitem, weshalb der überschießende Teil der Kosten vom Beklagten zu tragen sei.

Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Strom in Höhe von 40,50 EUR noch für die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen für Strom in Höhe von 66,48 EUR. Entgegen der Ansicht des Klägers seien Aufwendungen für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu bestreiten. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die Nachzahlung in Höhe von 40,50 EUR als auch die monatliche Vorauszahlung in Höhe von 65,48 EUR den nach den Einkommens- und Verbraucherstichproben ermittelten Anteil übersteige und deswegen vom Beklagten zu übernehmen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkenne insoweit, dass es sich bei der gewährten Regelleistung um eine pauschalierte Leistung handele. Der Kläger könne grundsätzlich frei über die gewährte Regelleistung verfügen. Das bedeute, dass er Mehrausgaben in einem Bereich durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgleichen könne. Deswegen könne er auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass seine monatlichen Stromvorauszahlungen den in der Regelleistung vorgesehenen Anteil von Haushaltsenergie überschreiten. Zwar vermöge der Vortrag des Klägers dahingehend zu überzeugen, dass aus sozialpolitischer Perspektive der im Regelsatz enthaltene Anteil von Strom nicht ausreiche, um den tatsächlichen Bedarf an Strom zu decken. Allerdings folge aus dieser sozialpolitischen Forderung nicht, dass entsprechende Ausgaben vom Beklagten zu übernehmen seien, denn insoweit fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die die Durchsetzung eines entsprechenden Leistungsanspruches gegen den Beklagten ermöglichen würde. Allein der Umstand, dass beim Kläger Stromkosten in Höhe von 81,00 EUR monatlich anfallen, begründe insoweit keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Der Kläger könne sich nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der damals geltenden Fassung berufen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass beim Kläger ein unabweisbar gebotener Bedarf bestehe, der erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Allein der Umstand, dass der Kläger nach der vorgelegten Rechnung zu monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 81,00 EUR verpflichtet gewesen sei, führe nicht dazu, dass ein weitergehender Bedarf gegen den Beklagten geltend gemacht werden könne. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Nachzahlung für Stromkosten in Höhe von 40,50 EUR ein Anspruch nach § 42 Nr. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB XII in der damals geltenden Fassung bestehe. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Beklagten, die Nachzahlungsforderung der Stadtwerke A-Stadt sowie die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 EUR nach § 42 Abs. 2 SGB XII als Darlehen zu übernehmen. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er zur Erbringung der Nachzahlung und den monatlichen Vorauszahlungen nicht in der Lage sei. Da die Haushaltsenergie grundsätzlich aus der Regelleistung zu bestreiten sei, scheide eine Leistungsgewährung nach §73 SGB XIl ebenfalls aus. Denn § 73 SGB XII erfasse lediglich Bedarfe, die weder innerhalb des SGB XII in den Kapiteln 3 bis 9 bzw. den sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§ 70 - 72, 74) noch in anderen Bereichen des Sozialen Rechts geregelt seien.

Gegen das ihm am 19. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 20. August 2012 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, diese hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 4. März 2013 als unzulässig verworfen.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung von Herrn Rechtsanwalt F. zum besonderen Vertreter des Klägers auf dessen Beschwerde das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen.

Der Revisionssenat stellte dabei fest, dass bei dem Kläger eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorliege und im Berufungsverfahren nicht davon abgesehen hätte werden können, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Stehe wie vorliegend die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könne diese grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig achtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" sei, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht mache oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gewesen sei. Ein solches haltloses Begehren liege vorliegend aber nicht vor.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat der Vorsitzende des Senats anstelle von Rechtsanwalt F., der die Funktion als besonderer Vertreter für die Verfahren vor dem LSG abgelehnt hat, Herrn Justizinspektor B. als besonderen Vertreter des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt. Dieser hat die bisherige Prozessführung des Klägers in diesem Verfahren genehmigt und sich den gestellten Anträgen des Klägers angeschlossen. Weitergehende Anträge hat er nicht gestellt. In Übereinstimmung mit dem Beklagten hat er sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 und den Bescheid vom 14. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Nachzahlung für Strom von 40,50 EUR und die monatliche Vorauszahlung für Strom von 66,48 EUR für das Jahr 2009 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Vorsitzende konnte anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist zulässig.

Dem Kläger fehlt zwar die Prozessfähigkeit für das vorliegende Verfahren, er wird jedoch von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten, dieser hat seine bisherigen Prozesshandlungen genehmigt, diese sind daher wirksam.

Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen – so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.

Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus: " als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."

Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei. Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.

Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.

Die Berufung ist jedoch aus den Gründen der aufgehobenen Entscheidung unbegründet. Der Kläger hat – wie das Sozialgericht bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgeführt hat – keinen Anspruch auf die Übernahme der begehrten Stromkosten. Der Bescheid vom 14. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2009 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Nachzahlung und Vorauszahlungen von Energiekosten handelt es sich um Kosten für Haushaltsenergie, die in den Regelsätzen, die dem Antragsteller nach §§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28, 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Regelsatzverordnung - RSV -) in der seinerzeit geltenden Fassung als Hilfebedürftigen zu bewilligt wurden, enthalten sind. Nach § 2 Abs. 2 RSV setzt sich der Eckregelsatz aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben: 3. Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) zu einem Anteil von 8 vom Hundert,. Der hier genannte Anteil für Energie im Regelsatz umfasst die Kosten für Strom, Warmwassererzeugung und Kochenergie (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - mit Hinweisen auf die sozialhilferechtliche Lage, zitiert nach Juris). Nur die Heizkosten sind hierin nicht enthalten, da diese nach § 29 Abs. 3 SGB XII a. F. separat zu übernehmen sind (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. April 2009, L 9 SO 42/09 B ER).

Soweit der Kläger meint, einen Anspruch aus dem Urteil des BSG vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, ableiten zu können, verkennt er, dass lediglich die Kosten der Heizung gem. § 29 Abs. 3 SGB XII a. F. abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung in tatsächlicher Höhe vom Beklagten zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind. Die Kosten für Haushaltsstrom sind – wie ausgeführt – aus der pauschalierten Regelleistung gem. § 28 Abs. 1 SGB XII a. F. vom Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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