Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AS 835/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 729/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 36/17 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verzinsung einer Mietkaution im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Die Klägerin zog im Jahr 2004 von B-Stadt nach D-Stadt und bezog dort in der D-Straße eine gemeinsame Wohnung mit ihrer Tochter C. A. Sie bezog zunächst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Beklagten.
Auf den Antrag der Klägerin aus dem November 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ein Darlehen für die Mietkaution. In dem sich dagegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 19 AS 131/05) begehrte die Klägerin die Mietkaution als Beihilfe anstatt als Darlehen. Nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2008 vor dem Landessozialgericht im Berufungsverfahren (L 9 AS 1/07) hinsichtlich der Mietkaution einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte der Klägerin ein zinsloses Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 1.176,00 Euro ohne monatliche Tilgungsverpflichtung gewährte und die Klägerin im Gegenzug ihre Forderung gegen den Vermieter an die Beklagte abtrat. Am 29. September 2009 zahlte die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs die Mietkautionssumme an den Vermieter der Klägerin aus.
Am 22. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 24. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 nach § 44 SGB X und begehrte die Gewährung von Zinsen wegen der Einbehaltung der Kautionsleistung. Ihre Tochter habe im Zeitraum vom 15. März 2004 bis zum 31. Januar 2005 den hälftigen Anteil ihrer Mietkaution und ab dem 1. Februar 2005 nach deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung – bis zum 29. September 2008 die gesamte Mietkaution für sie (die Klägerin) durch Inanspruchnahme eines Privatdarlehens tragen müssen. Die ihrer Tochter dadurch entstandenen Zinsaufwendungen von mindestens 7,7 % verlange sie von der Beklagten.
Am 24. Januar 2011 hat die Klägerin Untätigkeitsklage hinsichtlich des Überprüfungsantrages vom 22. Dezember 2009 gestellt sowie klageerweiternd eine Feststellungsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 hat die Beklagte über den Überprüfungsantrag vom 22. Dezember 2009 entschieden und die von der Klägerin begehrte Rücknahme der "Bescheide vom 24.05.2005 und 11.07.2005" (Zitat) abgelehnt. Ein Anspruch auf Verzinsung des Kautionsbetrages, ohne Prüfung des Anspruchsinhabers, sei nicht erkennbar. Die falsche Bezeichnung des Ausgangsbescheides (24. Mai statt 24. Februar) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 als bedauerlichen Schreibfehler erklärt und klargestellt, dass der Überprüfung der Bescheid vom 24. Februar 2005 zugrunde gelegen habe.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2011 hat die Klägerin ihre Klage aufrechterhalten unter Hinweis auf die Feststellungsklage und § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Daraufhin hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage mit Beschluss vom 3. November 2011 abgetrennt und die Beklagte um Überprüfung gebeten, ob der Schriftsatz der Klägerin vom 2. März 2011 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Februar auszulegen und der Widerspruch zu bescheiden sei. Die Klägerin hat sich gegen die Abtrennung der Untätigkeitsklage gewandt und mit Schriftsätzen vom 25. und 27. November 2011 mitgeteilt, dass es sich bei ihrem Schriftsatz vom 2. März 2011 um keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011 handele. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. März 2012 die getrennten Verfahren verbunden und die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 (S 5 AS 835/11) hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage unzulässig geworden sei. Die Beklagte habe dem Überprüfungsantrag der Klägerin durch den Bescheid vom 15. Februar 2011 entsprochen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die allein auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage sei hierdurch entfallen. Eine Entscheidung in der Sache sei dem Gericht nicht möglich, da die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011 keinen Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid sei damit rechtskräftig geworden.
Gegen den ihr am 9. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. Oktober 2013 Berufung eingelegt und dabei u.a. beantragt, die Berufung zuzulassen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtsbescheid gegen Grundrechte verstoße, u.a. weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden für das Jahr 2013 nicht der gesetzliche Richter entschieden habe. Zudem sei keine Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides erfolgt, womit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliege. Auch habe das Sozialgericht durch den Trennungsbeschluss gegen Verfahrensrecht verstoßen und durch willkürliche Handlungen und Unterlassungen für sie Hindernisse aufgebaut, die sich gravierend auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Die Klägerin meint, dass der Bescheid vom 15. Februar 2011 rechtswidrig sei und sie einen Anspruch auf die begehrten Zinsen aus der Mietkaution habe.
Die Klägerin beantragt,
1. einen gesonderten Verhandlungstermin für das Verfahren anzusetzen; 2. für den Fall das verhandelt wird, die Erörterung der Sache auf den Streitstoff zu beschränken, auf die sich die Anträge beziehen; 3. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. Oktober 2013 aufzuheben und unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Februar 2005 und 11. Juli 2005 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 15. Februar 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab 8. März 2004 (mündliche Antragstellung), hilfsweise ab der schriftlichen Antragstellung am 25. November 2004, bis 31. Januar 2005 aus dem Betrag von 588,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zur Auszahlung der Kaution am 28. September 2008 Zinsen in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zinssatz zu erstatten; 4. a) festzustellen, dass das Sozialgericht bei der Prozessführung und der Gerichtsentscheidung aus sachfremden Erwägungen Entscheidungen getroffen hat; b) festzustellen, dass das Sozialgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hat; 5. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Zwischenverfahren zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist unstatthaft und daher nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, die – wie im vorliegenden Fall – den Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes betreffen (vgl. BSG Urteil vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 45/11 B).
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, von der Beklagten eine Geldleistung in Gestalt einer Zinszahlung dafür zu erhalten, dass die Beklagte ihr angeblich eine (hälftige) Mietkaution in Höhe von 1.176,00 Euro für ca. 4,5 Jahre vorenthalten habe. Die Klägerin selbst hat ihren Anspruch im Schriftsatz vom 30. November 2011 mit "wahrscheinlich unter 100,00 Euro" beziffert. Selbst wenn man von einem ebenfalls von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragenen Zinssatz von 7,7 % ausgeht, erreicht die streitige Geldleistung damit bei weitem nicht den nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert der Beschwer.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Wiederkehrende und laufende Leistungen fließen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis und kehren in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen wieder (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 21 ff. m.w.N.). Mit der begehrten Zinszahlung verlangt die Klägerin vielmehr eine Art von Schadenersatz dafür, dass ihre Tochter die ihr (der Klägerin) von der Beklagten angeblich vorenthaltene Mietkaution für eine gewissen Zeit durch ein privates Darlehen vorfinanzieren musste. Es handelt sich bei der streitigen Leistung damit um eine einmalige (Schadenersatz-) Leistung. Lediglich für deren Berechnung muss auf einen längeren Zeitraum zurückgegriffen werden.
Das Sozialgericht hat die Berufung auch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Es hat die Berufung auch nicht dadurch zugelassen, dass es in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Diese ist für das Landessozialgericht nicht bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 53/03 R, juris Rn. 12).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist. Denn die Rechtsmittel dienen nicht demselben Zweck, sondern die Beschwerde soll erst den Weg für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R).
Selbst wenn man – entgegen der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels als "Berufung" im Schriftsatz der Klägern vom 23. Oktober 2013 – das Rechtsmittelbegehren der Klägerin als Nichtzulassungsbeschwerde auslegen würde, wofür der von ihr formulierte Antrag auf Seite zwei dieses Schriftsatzes sprechen könnte, die Berufung zuzulassen, so ist diese unbegründet. Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Vorliegend ist für den Senat nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (oben Nr. 1) haben oder eine Divergenz (Nr. 2) gegeben sein könnte. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (Nr. 3) liegen nicht vor.
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden, ist unzutreffend. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 16. März 2012 wurde ihr eine dem § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechende Anhörung zugestellt.
Der geltend gemachte Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) liegt nicht vor. Die Vorsitzende der 5. Kammer war ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts Wiebaden zuständig für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden war die 5. Kammer für bis zum 31. Dezember 2012 eingegangene Klagen von Klägern, deren Nachname mit dem Buchstaben F beginnt, zuständig. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 (L 6 AS 364/13) verwiesen.
Soweit die Klägerin Einwände gegen den Abtrennungsbeschluss des Sozialgerichts vorbringt, vermag der Senat darin keinen Verfahrensmangel erkennen. Zur Begründung macht sich der Senat die Ausführungen des 9. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2012 (L 9 AS 616/11 NZB) über die Beschwerde der Klägerin gegen den Abtrennungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. November 2011 zu Eigen.
Auch liegt kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor. Das Sozialgericht musste sich aus seiner rechtlichen Sicht nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste es nicht Beweis erheben über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Februar 2005. Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat das Sozialgericht zutreffend abgelehnt. Der Bescheid vom 24. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 28. April 2008 in Gestalt dieses Vergleiches bestandskräftig geworden, § 77 SGG. Eine Überprüfung dieses Bescheides im Rahmen des § 44 SGB X erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2011. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, so dass auch dieser Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist. Das Widerspruchsverfahren war auch nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG entbehrlich, keiner der dort genannten Ausnahmefälle liegt vor. Eine Überprüfung durch das Sozialgericht war auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin eine Feststellungsklage erhoben hat. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage subsidiär ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn.19 ff. m.w.N.).
Die Anträge zu 4 a) und 4 b) der Klägerin festzustellen, dass das Sozialgericht bei der Prozessführung und der Gerichtsentscheidung aus sachfremden Erwägungen Entscheidungen und eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, sind unzulässig. Für solche Feststellungen gibt es im Prozessrecht keine Rechtsgrundlage, insbesondere können die begehrten Feststellungen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 SGG sein. Im Übrigen wird - soweit die Klägerin inhaltlich Verfahrensverstöße des Sozialgerichts rügt - auf die oben stehenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Über den Antrag zu 1. hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2017 entschieden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Der Antrag zu 2. der Klägerin ist einer Entscheidung durch den Senat nicht zugänglich.
Die Berufung der Klägerin war deshalb ohne erneute Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Danach ist es für den Senat im vorliegenden Fall sachgerecht, die Beklagte nicht zur Kostentragung zu verurteilen, da auch das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben ist. Der Antrag zu 5. der Klägerin war entbehrlich, da der Senat von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hatte.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des § 160 SGG nicht ersichtlich sind.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verzinsung einer Mietkaution im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Die Klägerin zog im Jahr 2004 von B-Stadt nach D-Stadt und bezog dort in der D-Straße eine gemeinsame Wohnung mit ihrer Tochter C. A. Sie bezog zunächst Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Beklagten.
Auf den Antrag der Klägerin aus dem November 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ein Darlehen für die Mietkaution. In dem sich dagegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 19 AS 131/05) begehrte die Klägerin die Mietkaution als Beihilfe anstatt als Darlehen. Nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2008 vor dem Landessozialgericht im Berufungsverfahren (L 9 AS 1/07) hinsichtlich der Mietkaution einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte der Klägerin ein zinsloses Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 1.176,00 Euro ohne monatliche Tilgungsverpflichtung gewährte und die Klägerin im Gegenzug ihre Forderung gegen den Vermieter an die Beklagte abtrat. Am 29. September 2009 zahlte die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs die Mietkautionssumme an den Vermieter der Klägerin aus.
Am 22. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 24. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 nach § 44 SGB X und begehrte die Gewährung von Zinsen wegen der Einbehaltung der Kautionsleistung. Ihre Tochter habe im Zeitraum vom 15. März 2004 bis zum 31. Januar 2005 den hälftigen Anteil ihrer Mietkaution und ab dem 1. Februar 2005 nach deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung – bis zum 29. September 2008 die gesamte Mietkaution für sie (die Klägerin) durch Inanspruchnahme eines Privatdarlehens tragen müssen. Die ihrer Tochter dadurch entstandenen Zinsaufwendungen von mindestens 7,7 % verlange sie von der Beklagten.
Am 24. Januar 2011 hat die Klägerin Untätigkeitsklage hinsichtlich des Überprüfungsantrages vom 22. Dezember 2009 gestellt sowie klageerweiternd eine Feststellungsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 hat die Beklagte über den Überprüfungsantrag vom 22. Dezember 2009 entschieden und die von der Klägerin begehrte Rücknahme der "Bescheide vom 24.05.2005 und 11.07.2005" (Zitat) abgelehnt. Ein Anspruch auf Verzinsung des Kautionsbetrages, ohne Prüfung des Anspruchsinhabers, sei nicht erkennbar. Die falsche Bezeichnung des Ausgangsbescheides (24. Mai statt 24. Februar) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 als bedauerlichen Schreibfehler erklärt und klargestellt, dass der Überprüfung der Bescheid vom 24. Februar 2005 zugrunde gelegen habe.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2011 hat die Klägerin ihre Klage aufrechterhalten unter Hinweis auf die Feststellungsklage und § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Daraufhin hat das Sozialgericht die Untätigkeitsklage mit Beschluss vom 3. November 2011 abgetrennt und die Beklagte um Überprüfung gebeten, ob der Schriftsatz der Klägerin vom 2. März 2011 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Februar auszulegen und der Widerspruch zu bescheiden sei. Die Klägerin hat sich gegen die Abtrennung der Untätigkeitsklage gewandt und mit Schriftsätzen vom 25. und 27. November 2011 mitgeteilt, dass es sich bei ihrem Schriftsatz vom 2. März 2011 um keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011 handele. Daraufhin hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. März 2012 die getrennten Verfahren verbunden und die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2013 (S 5 AS 835/11) hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage unzulässig geworden sei. Die Beklagte habe dem Überprüfungsantrag der Klägerin durch den Bescheid vom 15. Februar 2011 entsprochen. Das Rechtsschutzbedürfnis für die allein auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage sei hierdurch entfallen. Eine Entscheidung in der Sache sei dem Gericht nicht möglich, da die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Februar 2011 keinen Widerspruch eingelegt habe. Der Bescheid sei damit rechtskräftig geworden.
Gegen den ihr am 9. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. Oktober 2013 Berufung eingelegt und dabei u.a. beantragt, die Berufung zuzulassen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gerichtsbescheid gegen Grundrechte verstoße, u.a. weil nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden für das Jahr 2013 nicht der gesetzliche Richter entschieden habe. Zudem sei keine Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides erfolgt, womit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliege. Auch habe das Sozialgericht durch den Trennungsbeschluss gegen Verfahrensrecht verstoßen und durch willkürliche Handlungen und Unterlassungen für sie Hindernisse aufgebaut, die sich gravierend auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Die Klägerin meint, dass der Bescheid vom 15. Februar 2011 rechtswidrig sei und sie einen Anspruch auf die begehrten Zinsen aus der Mietkaution habe.
Die Klägerin beantragt,
1. einen gesonderten Verhandlungstermin für das Verfahren anzusetzen; 2. für den Fall das verhandelt wird, die Erörterung der Sache auf den Streitstoff zu beschränken, auf die sich die Anträge beziehen; 3. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7. Oktober 2013 aufzuheben und unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Februar 2005 und 11. Juli 2005 in Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 15. Februar 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab 8. März 2004 (mündliche Antragstellung), hilfsweise ab der schriftlichen Antragstellung am 25. November 2004, bis 31. Januar 2005 aus dem Betrag von 588,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zur Auszahlung der Kaution am 28. September 2008 Zinsen in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Zinssatz zu erstatten; 4. a) festzustellen, dass das Sozialgericht bei der Prozessführung und der Gerichtsentscheidung aus sachfremden Erwägungen Entscheidungen getroffen hat; b) festzustellen, dass das Sozialgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hat; 5. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Zwischenverfahren zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte Berufung ist unstatthaft und daher nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, die – wie im vorliegenden Fall – den Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes betreffen (vgl. BSG Urteil vom 6. Oktober 2011, B 9 SB 45/11 B).
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, von der Beklagten eine Geldleistung in Gestalt einer Zinszahlung dafür zu erhalten, dass die Beklagte ihr angeblich eine (hälftige) Mietkaution in Höhe von 1.176,00 Euro für ca. 4,5 Jahre vorenthalten habe. Die Klägerin selbst hat ihren Anspruch im Schriftsatz vom 30. November 2011 mit "wahrscheinlich unter 100,00 Euro" beziffert. Selbst wenn man von einem ebenfalls von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragenen Zinssatz von 7,7 % ausgeht, erreicht die streitige Geldleistung damit bei weitem nicht den nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert der Beschwer.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr in Streit, § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Wiederkehrende und laufende Leistungen fließen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis und kehren in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen wieder (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 21 ff. m.w.N.). Mit der begehrten Zinszahlung verlangt die Klägerin vielmehr eine Art von Schadenersatz dafür, dass ihre Tochter die ihr (der Klägerin) von der Beklagten angeblich vorenthaltene Mietkaution für eine gewissen Zeit durch ein privates Darlehen vorfinanzieren musste. Es handelt sich bei der streitigen Leistung damit um eine einmalige (Schadenersatz-) Leistung. Lediglich für deren Berechnung muss auf einen längeren Zeitraum zurückgegriffen werden.
Das Sozialgericht hat die Berufung auch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Es hat die Berufung auch nicht dadurch zugelassen, dass es in der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung. Diese ist für das Landessozialgericht nicht bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004, B 11 AL 53/03 R, juris Rn. 12).
Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist. Denn die Rechtsmittel dienen nicht demselben Zweck, sondern die Beschwerde soll erst den Weg für das spätere Rechtsmittel der Berufung eröffnen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R).
Selbst wenn man – entgegen der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels als "Berufung" im Schriftsatz der Klägern vom 23. Oktober 2013 – das Rechtsmittelbegehren der Klägerin als Nichtzulassungsbeschwerde auslegen würde, wofür der von ihr formulierte Antrag auf Seite zwei dieses Schriftsatzes sprechen könnte, die Berufung zuzulassen, so ist diese unbegründet. Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Vorliegend ist für den Senat nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (oben Nr. 1) haben oder eine Divergenz (Nr. 2) gegeben sein könnte. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (Nr. 3) liegen nicht vor.
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden, ist unzutreffend. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 16. März 2012 wurde ihr eine dem § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechende Anhörung zugestellt.
Der geltend gemachte Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) liegt nicht vor. Die Vorsitzende der 5. Kammer war ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts Wiebaden zuständig für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Wiesbaden war die 5. Kammer für bis zum 31. Dezember 2012 eingegangene Klagen von Klägern, deren Nachname mit dem Buchstaben F beginnt, zuständig. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2013 (L 6 AS 364/13) verwiesen.
Soweit die Klägerin Einwände gegen den Abtrennungsbeschluss des Sozialgerichts vorbringt, vermag der Senat darin keinen Verfahrensmangel erkennen. Zur Begründung macht sich der Senat die Ausführungen des 9. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2012 (L 9 AS 616/11 NZB) über die Beschwerde der Klägerin gegen den Abtrennungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. November 2011 zu Eigen.
Auch liegt kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor. Das Sozialgericht musste sich aus seiner rechtlichen Sicht nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste es nicht Beweis erheben über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. Februar 2005. Eine inhaltliche Überprüfung dieses Bescheides hat das Sozialgericht zutreffend abgelehnt. Der Bescheid vom 24. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 28. April 2008 in Gestalt dieses Vergleiches bestandskräftig geworden, § 77 SGG. Eine Überprüfung dieses Bescheides im Rahmen des § 44 SGB X erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2011. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, so dass auch dieser Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist. Das Widerspruchsverfahren war auch nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG entbehrlich, keiner der dort genannten Ausnahmefälle liegt vor. Eine Überprüfung durch das Sozialgericht war auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin eine Feststellungsklage erhoben hat. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage subsidiär ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn.19 ff. m.w.N.).
Die Anträge zu 4 a) und 4 b) der Klägerin festzustellen, dass das Sozialgericht bei der Prozessführung und der Gerichtsentscheidung aus sachfremden Erwägungen Entscheidungen und eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, sind unzulässig. Für solche Feststellungen gibt es im Prozessrecht keine Rechtsgrundlage, insbesondere können die begehrten Feststellungen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 SGG sein. Im Übrigen wird - soweit die Klägerin inhaltlich Verfahrensverstöße des Sozialgerichts rügt - auf die oben stehenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Über den Antrag zu 1. hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2017 entschieden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Der Antrag zu 2. der Klägerin ist einer Entscheidung durch den Senat nicht zugänglich.
Die Berufung der Klägerin war deshalb ohne erneute Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Danach ist es für den Senat im vorliegenden Fall sachgerecht, die Beklagte nicht zur Kostentragung zu verurteilen, da auch das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben ist. Der Antrag zu 5. der Klägerin war entbehrlich, da der Senat von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden hatte.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe im Sinne des § 160 SGG nicht ersichtlich sind.
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